9095 Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 197 Dienste angestellten Personen gehört auch der nach (8) Soweit Kapitalerträge der in Abs. 1 und 2 be— ausdrücklicher Anordnung zur Bestreitung des zeichneten Art in einem land- und forstwirtschaftlichen Dienstaufwandes bestimmte Teil des Gehalts oder gewerblichen Betrieb anfallen, gelten sie als Ein— oder einer etwaigen Zulage; künfte aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb. 2. Entschädigungen, die den im privaten Dienste an— gestellten Personen nach ausdrücklicher Verein barung zur Bestreitung des durch den Dienst ver— anlaßsen Aufwandes gezahlt werden, wenn sie nur in Höhe des nachgewiesenen Dienstaufwandes ge— währt werden oder die tatsächlichen Aufwendun— gen offenbar nicht übersteigen; dazu gehört auch die Entschädigung für vom Arbeitnehmer gestellte Arbeitsmittel. (3) Zum Arbeitslohne gehören nicht Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatz— —DD () Der Reichsminister der Finanzen kann für be— stimmte Gruppen von Fällen entscheiden, ob das Ent— gelt für eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen oder urnsatzsteuerpflichtig ist. 5. Kapitalpermögen 837 (0) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere: 1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge— winne, welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genuß scheine sowie auf Anteile an der Reichsbank, an Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften, 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels— gewerbe als stiller Gesellschafter; Zinsen von Anleihen, die in öffentlichen Schuld— büchern eingetragen oder Üüber die Teilschuld— verschreibungen ausgegeben sind, Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art ein— schließlich der Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und andern Kredit— anstalten; Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, Renten von Rentenschulden. Bei Tilgungshypo— theken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der Teil der Zahlung als Kapitalertrag, der auf den jeweiligen Kapitaͤlrest als Zins entrichtet wird. . Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen handelt. (2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Abs. 1 gelten auch 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Ka— pitalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden; 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden und Dinsscheinen sowie sonstigen Gewinnen, so— fern die dazu gehörigen Aktien, Schuldverschrei— bungen und sonstigen Anteile im Eigentume des Steuerpflichtigen bleiben. Neichsgefetzbl. 1925 6. Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Sachinbegriffen und Rechten 838 (1) In den Einkünften aus Vermietung und Verpach— tung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten gehören insbesondere: 1. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger zeitlich begrenzter UÜberlassung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, von Schiffen, die ins Schiffsregister eingetragen sind, sowie von Rechten, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden; Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von landwirtschaftlichem Inventar, von beweglichem Betriebsvermögen und von einer zur Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit dienenden Ein— richtung, Einkünfte aus Verpachtung oder sonstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von literari— schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber— rechten, von Rechten, Gerechtigkeiten und Gefällen, soweit diese Einkünfte nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger Bernfstätigkeit zuzurechnen sind. (2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht— zinsforderungen, und zwar auch dann, wenn die Ein— künfte im Veräußerungspreise von Grundstücken ent— halten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war. (8) Den Einkünften aus Vermietung und Verpach— tung werden der Wert der Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung ein— schließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten und Parkanlagen gleichgestellt, soweit der Wert nicht schon nach 827 Nr. J bei Einkünften anderer Art ein— bezogen worden ist. (4) Soweit Einkünfte der im Abs. J bis 3 bezeichneten Art in einem land- und forstwirtschaftlichen oder ge— werblichen Betrieb anfallen oder zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Berufstaͤtigkeit, aus nicht⸗ selbständiger Arbeit oder zu andern wiederkehrenden Bezügen gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 839 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ind für die Einkommensermittlung dem Pacht- oder Mietzins die dem Pächter oder Mieter zum Vorteil des Verpächters oder Vermieters obliegenden Natural— oder sonstigen Nebenleistungen sowie die dem Ver— pächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen hinzu— zurechnen; abzurechnen sind die dem Verpächter oder Vermieter obliegenden, abzugsfähigen Lasten.