0 202 Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J Berufs⸗, Pensions- und sonstigen Bezüge ihrer Be⸗ Hefugt. Mehrere Rechtsmittel gleicher Art sind zu ver— amten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger vinden. Die Rechtsmittelentscheidungen haben Wirk- von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen 'amkeit für und gegen alle Mitberechligten. oder Unterhaltsbeiträgen. 864 867 () Der in dem Feststellungsbescheide festgestellte Betrag st für die Veranlagung jedes einzelnen der beteiligten Besellschafter oder Mitberechtigten zur Einkommensteuer naßgebend, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht umanfechtbar geworden ist. Der Einkommensteuer— »escheid kann nicht mit der Begründung angefochten verden, daß der gesamte Gewinn (F 65 Abs. J Nr. J, 2, 3) oder der gefamte Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben (F 65 Abs. 1 Nr. 4) in dem Feststellungs— escheid unrichtig festgestellt worden sei. (2) Wird, der Feststellungsbescheid nach Erteilung des Linkommensteuerbescheids durch Rechtsmittelentscheidung, Reufeststellung, Berichtigung oder eine andere Ver— uügung abgeändert und ist die abändernde Entscheidung unanfechtbar geworden, so ist der Einkommensteuer— bescheid von Amts wegen entsprechend zu berichtigen, zuch wem er bereits unanfechtbar geworden war. Soweit die Veranlagung zur Festsetzung eines Steuerbetrags führt, erteilte das Finauzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid. 2. Einheitliche Feststellung bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften 865 (1) Einheitlich sollen festgestellt werden: I. bei Land- und Forstwirtschaft (86 Abs. 1 Nr. I) der gesamte im Betrieb erzielte Gewinn (57 Abs. 2 Nr. 1), sofern der Betrieb von mehreren auf gemeinsame Rechnung ausgeübt wird; 2. bei Gewerbebetrieb (&F6 Abs. 1Nr. 2) der Geschäfts— gewinn einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, an der mehrere Personen als Unternehmer (Mitunternehmer des Betriebs) beteiligt sind 3. bei sonstiger selbständiger Berufstätigkeit (F 6 Abs. 1 Nr. 3) der Gewinn (67 Abs.2 Nr. 1), sofern an ihm mehrere mitberechtigt sind; b. bei Vermietung und Verpachtung von ünbeweg— lichem Vermögen (5 38 Abs. 1 Nr. 1) der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben (87 Abs.2 Nr. 2), sofern dieser auf Grund Eigentums oder ding— lichen Nutzungsrechts mehreren zufließt. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nur, wenn das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 Nr. 1, 4) im In— and belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Ge— ellschaft oder die Gemeinschaft (Abs. 1Nr. 2) Sitz oder Ort der Leitung im Juland hat. Von Anwendung der Vorschriften kaun in Fällen von geringerer Be— deutung abgesehen werden. (3) Hört die Gesellschaft oder Gemeinschaft vor Ab— schluß des Verfahrens auf zu bestehen, so gilt sie für die Durchführung des Verfahrens als fortbestehend. (4) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Zuständigkeit, erläßt der Reichsminister der Finanzen. VII. Entrichtung der Steuer 8 68 Soweit die Steuer nicht nach den 88 69 bis 82 durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder nach 88 83 »is 88 durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben worden ist, sind nach den g 965 bis 103 Vorauszahlungen und Abschlußzahlung zu entrichten. 1. Steuerabzug vom Arbeitslohn 869 (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ar— heitslohn) wird die Steuer durch Einbehaltung eines Lohnteils erhoben (Steuerabzug vom Arbeitslohn), der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber zu bewirken. (2) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der inter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge ein— zubehaltenden Steuer nicht aus, so hat der Arbeit— iehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Steuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch den Bar—⸗ ohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer zieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeit— zeber einen dem Betrag im Werte entsprechenden Teil der Sachbezüge nach seiner Wahl zurückzubehalten und daraus die Steuer zu decken. 8 66 * (1) UÜber die Höhe des festgestellten Gewinns oder Uberschusses (F 656 Abs. 1) ist ein schriftlicher Bescheid Feststellungsbescheid) zu erteilen. Der Feststellungs— bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs— abgabenordnung. (2) In den Fällen des 865 Abs. 1 Nr. 2 sind zur Einlegung von Rechtsmitteln außer dem Vorsteher des Finanzamts (58 245, 265 der Reichsabgabenordnung) iur die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter berechtigt. Andere Personen sind auch nicht befugt, dem Rechtsmittel beizutreten. 870 (1) Vom Arbeitslohn bleiben für den Arbeitnehmer a) 600 Reichsmark jährlich (60 Reichsmark monatlich, 12 Reichsmark wöchentlich) als steuerfreier Lohn— betrag, 180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich, 3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der Werbungskosten (& 10 Abs. 1 Nr. 1, 816 Abs. L, Abs. 5 Nr. 4, 5), 180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich, 3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der Sonderleistungen (&17) Steuerabzug frei. 3 — ieder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln vom