4 222 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J (3) Vermögensgegenstände, die, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betriebe betrachtet, nach ihrer Nutzungsart einen landwirtschaftlichen, forst⸗ wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb (88 11, 22, 23) bilden würden, sind nach den Vorschriften der 8811 bis 25 zu bewerten und mit den für sie festgestellten kinheitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs anzusetzen. Grundstücke, die, mabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerb— ichen Betriebe betrachtet, zum Grundvermögen (8 34) zehören würden, sind nach den Vorschriften der 88 34 bis 37 zu bewerten und mit den für sie festgestellten Ein⸗ heitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs anzusetzen; auf solche zu einem gewerblichen Betriebe gehoͤrigen Berechtigungen, die ein zegenüber der allgemeinen Benutzung des Grund und Bodens (z. B. Erbbaurecht) besonderes Recht gewähr⸗ leisten (4. B. Bergwerkseigentum), findet diese Vorschrift deine Anwendung. Satz 2 gilt nicht für das Zubehör des Grundstücks, insbesondere Maschinen, sowie sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstücks verwandt sind und als Zubehör des Hrundstücks anzusehen sind. (4) Wertpapiere und Anteile sowie Genußscheine an Gesellschaften der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art sind ohne Rücksicht auf den zugrunde gelegten Ab⸗ chlußzeitpunkt (d 29) nach den Vorschriften der 8840 bis 43 zu bewerten und mit diesen Werten zur gFest⸗ tellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs anzusetzen. Betriebs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Gatz nicht vorliegen, so verbleibt es bei der Zugrundelegung der Summe der Steuerkurswerte. C. Grundvermögen 834 (1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Zoden ei der Bestandteile (insbesondere Be— äude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem andwirtschaftlichen, forstwirischaftlichen, gärtnerischen Zetrieb oder zu einem gewerblichen Betriebe gehört. Ils Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt die wirt— chaftliche Einheit des Grundvermögens. (2) Den Grundstücken stehen gleich die Berechtigungen, die den, Vorschriften des bürgerlichen Rechtes uͤber hrundstücke unterliegen, soweit sie nicht zum land— virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gaͤrtnerischen Zermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Uls kinheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens zehörigen wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser Linheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung. (3) Den Grundstücken stehen ferner gleich Gebäude, die auf einem fremden Grund und Boden errichtet ind und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. 8 35 (1) Bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut ind oder gewerblichen Zwecken dienen, sind mit dem ertragswert zu bewerten. Für die Ermittlung des Er— ragswerts ist der jährlich durch Vermietung oder Ver⸗ hachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Reinertrag ugrunde zu legen. Der Reichsminister der Finanzen (886) ann Bestimmungen darüber treffen, welcher Teil des ährlich im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Rohertrags on diesem zur Ermittlung des Reinertrags für die Grund— tückslasten (Nebenleistungen, Instandhaltungskosten und onstige Grundstückslasten) ohne Nachweis abgezogen verden darf; weist der Eigentümer für die jährlich m Durchschnitt nachhaltig erwachsenden Grundstücks asten einen höheren Betrag nach, so bleibt die Ab— ugsfähigkeit dieses Betrags unberührt. Die Be— timmung kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder nehrere Hauptfeststellungszeiträume getroffen werden. (2) Bebaute Grundstücke, die nicht in ortsüblicher Weise »ebaut sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen, owie Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung efinden, sind mit dem gemeinen Werte zu bewerten. Zefinden sich auf einem im Zustand der Bebauung efindlichen Grundstück bereits baulich vollendete Ge— äude, die in ortsüblicher Weise gebaut sind oder gewerb⸗ ichen Zwecken dienen, so findet auf die Bewer— ung des Grundstücks einschließlich der baulich voll— ndeten Gebäude Abs. 1 Anwendung; zu diesem Werte ritt fir die im Bau befindlichen Gebäude oder Ge— äudeteile ein Zuschlag in Höhe des Betrags, der ais zum Feststellungszeitpunkte für die Baulichkeiten auf— gewandt worden ist. 836 (1) Grundstücke, die nach ihrer Lage und den sou— tigen obwaltenden Verhältnissen, insbefondere mit Rück— icht auf die bestehenden Verwertungsmöqlichkeiten (8) Der Gesamtwert des Betriebs darf nicht hinter der Summe der sich für die einzelnen Gegenstaͤnde aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Werte, vermindert um die Schulden und Rüͤcklagen (8 28) des Betriebs, zurück⸗ bleiben. 832 Der Reichsminister der Finanzen (KF 86) kann im Be⸗ aehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung oon Sachverständigen Richtlinien über die Bewertung hestimmter Gruppen von Gegenständen des Betriebs— oermögens aufstellen. Die Auswahl der Sachverständigen ist im Benehmen mit den beteiligten Wirtschaftskreisen zu treffen. 833 Sind für die Anteile an einer inländischen Ge— ellschaft der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art und ür die von der Gesellschaft ausgegebenen Genußscheine Steuerkurswerte festgesetzt worden (8 40 bis 42), so ist der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb mit der Summe der für die Anteile und Genußscheine der Ge— ellschaft festgesetzten Steuerkurswerte anzusetzen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Summe der Steuer— kurswerte das nach den allgemeinen Bewertungsvor— schriften, insbesondere gemäß 8 31 berechnete Vermögen, um mindestens ein Zehntel der Summe der Steuer kurswerte übersteigt obder um mindestens ein Zehntel dieser Summe hinter diesem Vermögen zurückbleibt. Die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungs— vorschriften an Stelle der Bewertung nach der Summe der Steuerkurswerte kann nur bis zum Ablauf der ELinspruchsfrist gegen den endgültigen Feststellungs— hescheid über den Einheitswert des Betriebs verlangt verden. Führen die Ermittlungen über den Wert des