Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 237 befugt, den nach Abs. 4 auf das gebundene Vermögen —— Teil der Vermögensteuer aus dem he— bundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. (8) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befug— nis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher geseß— lichen oder stiftungsmäßigen Vorschriften, welche die Verfügungen unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. (8) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Auf— sichtsbehörde im Sinne des Abs.1 das Oberlandes— gericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmi— gung von einem Oberlandesgericht ertellt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht fur die Genehmigung nicht zustaͤndig gewesen sei. Die Lam deszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt. (4) Gehört zum Gesamtvermögen außer dem ge— bundenen Vermögen noch freies Vermögen, so ande auf die Ermittlung der auf das gebundene und das freie Vermögen enkfallenden Steuerteile die Vorschrift des 817 Abs. Jüber die Ermittlung der auf zusammen⸗ veranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende Anwendung. Reichsgesetzbl. I S. 618) finden auf die Veranlagung für das Kalenderjahr 1925 und die späteren Kalender jahre keine Anwendung. 822 Bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids für das Kalenderjahr 1925 sind die Vorauszahlungen auf Brund des Vermögensteuerbescheids für das Kalender— ahr 1924 zu leisten. Auf die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1925 sind jedoch Vorauszahlungen lediglich am 15. Februar und 18. November 1985 in Höhe von je einem Viertel des im Vermögensteuerbescheide für das Kalenderjahr 1924 festgesetzten Jahressteuerbetrags zu entrichten; 816 Abs. 4 findet auf diese Borauszahlungen keine Anwendung. 823 Für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das dalenderjahr 1925 gilt die Vorschrift des 858 Abs.? Nr. 1,2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des etzten Jahreseinkommens das Einkommen des Kalender— ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirtschaftsjahrs tritt. Steht bei der Veranlagung zur Vermögensteuer das im Satz J bezeichnete Eurkommen noch nicht fest, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige zlaubhaft macht, daß das Einkommen des Kalender ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirt- schaftsjahrs die im 88 Abs. [Hr. 1, 2bezeichneten Linkommensgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird 819 Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Vermögensteuer aus dem Ver— mögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Auf die Er— mittlung der auf die Vorerbschaft und das übrige Ver— mögen des Vorerben entfallenden Steuerteile findet die Vorschrift des 817 Abs. J über die Ermittlung der auf zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Sieuerteilt entsprechende Anwendung. 824 Für die Vermögensteuerveranlagungen für die Kalender jahre 1925 und 1926 findet 87 Abs. 3 keine Anwendung— 8 25 Die zur Durchführung der 881 bis 24 erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsraͤts; er bestimmt insbe— sondere, unter welchen Voraussetzungen Vermögen⸗ steuerpflichtige zur Abgabe einer Vermögensteuer— erklärung verpflichtet sind. 820 Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, kann der Reichsminister der Finanzen anordnen, daß in einzelnen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen fuͤr die Dauer von fünf Jahren seit Begründung der un— beschränkten Steuerpflicht von der Heranziehung des Vermögens oder einzelner Vermögensgegenstände, ins. besondere von der Heranziehung des ausländischen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder — chen Vermögens, Betriebsvermögens oder Grundvermögens, ganz oder teilweise abgesehen wird, der Reichsminister Finanzen kann in solchen Fällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die Vermögensteuer auch in einem Pauschbetrage festsetzen. 826 Die Vermögenzuwachssteuer wird bis zum 31. De— zember 1928 außer Hebung gesetzt. Artikel D Erbschaftsteuer 81 Das Erbschaftsteuergesetz wird wie folgt geändert: 1. Im 88 Abs. 1] werden die Worte „inlän— dischem Grund- oder Betriebsvermögen“ ersetzt durch die Worte „inländischem landwirtschäftlichen, forstwirt— schaftlichen und gärinerischen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen“ D. Abergangs⸗- und Schlußvorschriften 821 Die Vorschriften der 881 bis 20 finden erstmalig auf die Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1928 enp Die Vorschriften des F12 Abs.2 Nr. 6, 88 15, 18 Abf. des Reichsent lastungsgesetzes vom 4. Juni 1923 (Reichsgesetzbl.) S. 305), 8 1 Nr. 3, 83 der Verordnung vom 3. quli 1928 Reichsgesetzbl. 1925 1 2. Im 89 Abs. lerhalten die Vorschriften für die l. und II. Klasse folgende Fassung: „J. Klasse. 1. Der Ehegatte, 2. die Kinder. 45