Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 257 (4) Soweit die Steuer nicht gemäß Abs. 3 der Deckung 4. Als 8274 wird folgende neue Vorschrift ein⸗ des allgemeinen Finanzbedarfs vorbehalten ist, ist sie zur gestellt: Förderung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des Woh— nungswesens zu verwenden. Für diese Zwecke müssen zunächst in den zwei Jahren vom 1. April 1926 bis 31. März 1928 vor Inanspruchnahme gemäß Abs. 3 Satz 2 jährlich mindestens 15 bis 20 vom Hundert der Friedensmiete — unbeschadet der Vorschrift des 829 — zur Verfügung gestellt werden; für die spätere Zeit wird der Mindestsatz für diese Zwecke von der Reichs regierung mit Zustimmung des Reichsrats festgesetzt. Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichs- rats den Mindestsatz allgemein oder für einzelne Länder ermäßigen, wenn es die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder die besonderen Verhältnisse eines Landes dringend erfordern. Die Länder können be— stimmen, daß dieser Teil der Steuer gesondert festzu— stellen und zu erheben ist; zu diesem Teil der Steuer können auch Gebäude, die auf Grund des Abs. 1 Satz 3 bon der Besteuerung ausgenommen sind, herangezogen werden. An Stelle des Teiles der Steuer, der für die Bautätigkeit zu verwenden ist, können die Länder auch eine andere von der Steuer nach dieser Verordnung anabhängige Steuer erheben. „4274 5. Im 8 28 a) erhält Abs. 1 hinter einem Strichpunkt folgenden Zusatz: „dabei sind insbesondere auch die Bestim— mungen bAñ 827 Abs. 3 Satz 3 und 4 zu beachten““; b) wird der Abs. 2 gestrichen; c) erhält Abs. 3 als Abs. 2 folgende Fassung: (8) Das Aufkommen für den Wohnungsbau ist ins— besondere zum Bau von Kleinwohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung und kinderreiche Familien sowie zur Erhaltung dieser Art Altwohnungen zu ver— wenden. Desgleichen sind solche Gläubiger und Sparer zu berücksichtigen, welche durch die Inflation ihr Ver— mögen verloren haben. (6) Aus dem für den Wohnungsbau zu verwenden— den Teil der Steuer können die Länder Darlehen an unbemittelte kinderreiche Familien und an Schwer— kriegsbeschädigte, insbesondere auch an Kriegsblnde, bis zur vollen Höhe der Baukosten gewähren.“ 3. Im 8 27 erhält Abs. 3 folgende Fassung: „ds) Die Länder haben von der ihnen durch Abs. 1 erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen, daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftslage erhöht werden. Dabei sind neben den steuerlichen Bedürfnissen der Länder und Gemeinden auch die allgemeinen Interessen, insbesondere an der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instand— setzung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als Mieter in Betracht kommenden Bevölkerungskreise, zu berücksichtigen. Durch die Mieten müssen außer der Steuer (&26 Abs. 2 bis 4) mindestens die Betriebs— und Instandsetzungskosten, die nach den bestehenden Verhaltnissen zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich sind, einschließlich der Verwaltungskosten gedeckt werden Den Eigentümern ist ferner in der Miete zur Ver— zinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals der Betrag zu belassen, mit dem eine vor dem J. Januar 1918 eingetragene, nach dem Grundsatz des 5 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichs— gesetzbl. IS. 117) aufgewertete Papiermarkhypothek zu verzinsen wäre, deren Nennbetrag dem Friedenswerte des Grundstücks entspricht; für die Höhe der Verzinfung gllt der im 8 28 des Aufwertungsgesetzes vorgeschriebene Zinssatz; die Länder setzen für diesen Betrag einen be— sppue Hundertsatz der Friedensmiete in der Miete fest. Reichsgesetzbl. 1925 1 „(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord— iung auf einem Grundstück eine privatrechtliche wert— heständige Last gemäß der Verordnung über die Ein— xagung von Hypotheken in ausländifscher Währung vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 231) oder dem Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923 Reichsgesetzbl. JI S. 407) eingetragen ist, ist der dem Werte der aus der Last sich ergebenden laufenden Geld— derpflichtung entsprechende Geldbetrag dem Grundstücks— eigentümer auf feinen Antrag zu erstatten. Das gleiche zilt für die auf Grund des Gesetzes über das Zusatz— abkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 wischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforde— rungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923 Reichsgesetzbl. II S. 284) aus der Umwandlung einer chweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrund⸗ chulden sowie für folche Hypotheken in in⸗ oder aus— ändischer Währung, die der Grundstückseigentümer zur Ablösung dieser Frankengrundschuld aufnimmt. Zu den aufenden Geldverpflichtungen gehören in diesem Falle auch Tilgungsbeträge, die zur Abtragung der Franken— grundschuld angesammelt werden. Die näheren Be— stimmungen darüber, in welcher Höhe Tilgungen als angemessen anzusehen sind, treffen die Landesregierungen.“ d) wird der Abs. 4 gestrichen; e) exhält Abs. 5 als Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918 entweder unbelastet waren oder deren dingliche privat— rechtliche Belastung nicht mehr als 30 vom Hundert des Friedenswertes betrug, ist der Betrag der Steuer auf Antrag des Eigentümers so weit herabzusetzen, daß er bei unbelasteten Grundstücken nicht mehr als 10 vom Hundert der Friedensmiete,