Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 8 16 Verordnung über die steuerliche Belastung der Zigaretten. Der 8 29 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Vom 11. August 1925 Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (rReichs— gesetzbl. S. 1579) wird mit Wirkung vom 15. November 1923 ab aufgehoben. 817 Im Gesetze zur Anderung des Landessteuergesetzes in der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotverordnung und des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halb— sahr des Rechnungsjahrs 1925 wird die Vorschrift im Artikel XI Satz 2 gestrichen. 260 Auf Grund des 8 105 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1667) in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 244) wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuer— ausschusses des Reichsstags hiermit verordnet: Einziger Paragraph Es werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 eestgesetzt 1. die Steuersätze des 86 Abs. 1 Abteilung B des Tabaksteuergesetzes wie folgt: „B. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise 1. bis zu , Reichspfennig das Stück 1 Reichsmarf für tausend Stück, —A tausend Stück, 3. zu 12/, Reichspfennig das Stück 3 Reichsmark für tausend Stück, 4. zu 2 Reichspfennig das Stück 4 Reichsmark für tausend Stück, 5. zu 2/, Reichspfennig das Stück 5 Reichsmark für tausend Stück, 6. zu 3 Reichspfennig das Stück 6 Reichsmark für tausend Stück, 7. zu 4 Reichspfennig das Stück 8 Reichsmark für tausend Stück, 8. zu 5 Reichspfennig das Stück 10 Reichsmark für tausend Stück, 9. zu 6 Reichspfennig das Stück 12 Reichsmark für tausend Stück, 10. zu 7 Reichspfennig das Stück 14 Reichsmark für tausend Stück, 11. zu 8 Reichspfennig das Stück 16 Reichsmark für tausend Stück, 12. zu 10 Reichspfennig das Stück 20 Reichsmark für tausend Stück, 13. zu 12 Reichspfennig das Stück 24 Reichsmark für tausend Stück, 14. zu 15 Reichspfennig das Stück oder mehr 30 Reichsmark für tausend Stück mit einem Zu⸗ schlag von 10 Reichsmark für tausend Stück für je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis von 15 Reichspfennig für das Stück überschritten wird.“ die Steuersätze der Materialsteuer und der Aus— gleichssteuer (x5d& 93, 101 des Tabaksteuergesetzes) je auf 900 RM für einen Doppelzentner. Berlin, den 11. August 1926. Der Reichsminister der Finanzen von Schlieben 818 (1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. (2) Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er— mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz; in geänderter Form und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntzu— machen und es dabei den geltenden Vorschriften anzu— passen. 819 (1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus 8 16 und den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft. (2) Die Vorschriften des 85111 zu Nr. 3 Satz 4 und zu Nr. 50 und dutreten am 1. August 1925 in Kraft. (3) Die Vorschriften des 8S11 zu Nr2 Abs. 1,2, 3 und Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und Abs. 5, zu Nr. 3 Satz 3, zu Nr. 5b, e mit Ausnahme des Schlußsatzes, f bis h und zu Nr. 7 treten mit dem 1. April 1926 in Kraft. (4) Im übrigen tritt a) die Vorschrift des 8 11 zu Nr. 1 mit Wirkung vom 14. Februar 1924 ab in Kraft; dies gilt auch, soweit über die Steueransprüche aus dem Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen bereits rechtskräftig entschieden ist; die Vorschrift des 5 11 zu Nr. 6b mit Wirkung vom 1. Juli 1925 ab in Kraft. (8) Soweit der Geldentwertungsausgleich bei be— hauten Grundstücken in einem Lande für die Zeit vom l. Juli 1924 bis zum 31. Juli 1925 abweichend von den Vorschriften des 8 28 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4 oder Abs. 5 der bisherigen Fassung der Dritten Steuer— notverordnung durchgeführt ist, können daraus Ansprüche auf Kürzung der Steuer nicht hergeleitet werden. (6) Die Vorschrift des 8 13 zu Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. April 1927 in Kraft. Berlin, den 10. August 1925. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister der Finanzen von Schlieben Das Reichsge etzblatt erscheint in zwei gesonderten T.ilen Jede (auch jede ältere) Nummer sowie jeder ältere Vierteliahr⸗ - Teil J und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die gang oder Jahrgang kaun einzeln durch die Postanstalten oder Postanstallen. Der Bezugspreis beträgt für Teil J viertel⸗ Aumittelbar vom Geletzsammlungsamt, Berlin NW, Scharu⸗ ährlich 1120 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 AAC. horsisir. 4, bezogen werden. Der Preis wird nach Bogen berechnet. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.