— 41 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I 819 (1) Steuerpflichtige, die nach Steuerabschnitten ver— anlagt werden, haben binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs eine Voranmeldung, in der sie die in dem abgelaufenen Kalendervierteljahre verein— nahmten Entgelte nach Maßgabe des 817 bezeichnen, —DD prechende Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt nicht, soweit der Steuerabschnitt kürzer als ein Kalenderviertel— jahr ist und die für die innerhalb des Kalenderviertel— jahrs liegenden Steuerabschnitte geschuldeten Steuern bis zu dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig ge— worden sind. (2) Steuerpflichtige mit einer gewerblichen oder beruf⸗ lichen Tätigkeit von erheblicherem Umfang haben binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voran— meldung über die im abgelaufenen Monat verein— nahmten Entgelte abzugeben und gleichzeitig eine diesen Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Steuer⸗ oflichtigen dieser Verpflichtung unterliegen. (3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung, die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgaben⸗ ordnung. Gibt der Steuerpflichtige bis zum AÄblauf der Vorauszahlungsfrist eine Voranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest; das zleiche gilt für den Fall, daß die Vorauszahlung den oereinnahmten Entgelten nicht entspricht. Der Reichs— minister der Finanzen bestimmt die näheren Grundsätze, nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind. Das Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen; die Befugnis des Steuerpflichtigen zur Einlegung der Be— chwerde (88 224, 281 der Reichsabgabenordnung) bleibt mberührt. 222 820 (1) Bei Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätig— keit ausüben, ist fuͤr die Veranlagung dasjenige Finanz⸗ amt zuständig, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben vird. (2) Bei Steuerpflichtigen, die eine berufliche Tätigkeit rusüben, sowie in den Fällen des 831 Nus ist das Finanzamt des Wohnsitzes oder Aufenchalts des Steuer— oflichtigen zuständig. 821 Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen veder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte ür die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohn⸗ äume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern Steuern erheben. 822 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichsminisier der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Druckfehlerberichtigung In dem Gesetze zur Vereinfachung des Militär— trafrechts vom 30. April 1926 (xeichsgesetzbl. J Nr. 22 A im Artikel J Seile 4 anstatt „Reichswehr“ „Reichs— heer“ und m Artikel III Ziffer 16 anstatt „Im 89 Abs. 3“ „Im g8o1 Abf. 37. Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Linzelbezug jeder (auch jeder Nummer nur vom 7 Seil und Teil U — Fortlaufender Bezug nur durch Zesetzsammlungsamt, Berlin NWe10, Scharnhorsistr. die Postanstalten. Der Bezugspreis betraͤgt für Teilli hreis fur den achtseit. Bogen 10Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8Pf.). piertelzährlich 1,00 æ. a, für Teil U vierteljähruüch 100 .. Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Neichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.