83 4 8 649 Sy 9 F * —3387 8SV 5 —J152 — 33535 —3— — 6 4 4 — 9— —93 — —— — ⸗ ——“ J E J —389558 J 6 — —48 —253 Tetfl 323 19261 Ausgegeben zu Berlin, den 6. Juli 1926 Nr. 41 — — — —— — — — —⸗⸗ — —— — —— ——— — — Inhalt: Durchführunasbestimmungen zum Umsatzsteuergesez (USt. OB.). Vom 25. Juni 1926 ..6. 38 — —— Durchführungsbestimmungen zum Umfatzsteuergesetz USt.DB.). Vom 25. Juni 1926. 2. von Blindenbeschäftigungswerkstätten öffentlicher Blindenanstalten, weun die Einnahmen nachweis— lich für Zwecke der Blinden verwendet werden. () Im Sinne des Abs. J Nr. 1a gelten die Ehefran, die minderjährigen Abkömmlinge und die Eltern des Blinden nicht als Arbeitnehmer, wenn sie zu seinem Haushalt gehören. Auf Grund des 82 Nr. la, b, c und 3, 84 Abs. 2, 88Abs. 8, 89 Abs. 3, 818, 817 Abs. 4 Nr. 1 und 822 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be— kanntmachung vom 8. Mai 1926 Weichsgesetzbl. J S. 218) sowie auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Reichs— abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (rReichs- gesetzbl. S. 1993) wird, soweit erforderlich mit Zu stimmung des Reichsrats, folgendes bestimmt: F 3 — und wissenschaftliche (0) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: 1. Lehrer an Universitäten und anderen Hochschulen, auch wenn sie nicht Beamte oder Angestellte sind, wegen der Entgelte für Vorträge wissenschaftlich belehrender Art, die sie an den genannten Am stalten oder auf Grund einer Veranstaltung durch sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften halten, öffentlich⸗rechtliche Körperschaften wegen derjenigen Entgelte, die sie für die Veranstaltung der Vor—⸗ traͤge zu Nr. J vereinnahmen, insofern die Eul— gelte lediglich oder vorwiegend zum Ersatze der Unkosten für Licht, Heizung und dergleichen) und zur Erhaltung der Einrichtung (Sahlung der Ge— hälter und Honorare an die Vortragenden dienen. sgu 81 Nr.n des Gesetzes (Subjektive Steuerpflicht) dausgewerbetrelbende 81 In der Hausindustrie sind nur die Erwerbstätigen amsatzsteuerpflichtig, die selbständig tätig sind (also die Hausgewerbetreibenden, nicht die Heimarbeiter). Steht ein rechtlich selbständiger Hausgewerbetreibender über— wiegend mit bestimmten Unternehmern GVerlegern) in sestem Geschäftsverkehr und beschäftigt er selbst nicht mehr als einen Arbeitnehmer, so wird er für die Um— jatzsteuer insoweit nicht als selbständig behandelt, als es sich um seine Leistungen und Lieferungen für diese Unternehmer handelt. Das gleiche gilt für Haus— gewerbetreibende, die zwei Arbeitnehmer beschäftigen, sofern diese zusammen jährlich nicht mehr als 300 Tage arbeiten (Saisonarbeiter). Die Ehefrau, die minder jaͤhrigen Abkömmlinge und die Eltern des Haus Jewerbetreibenden gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zu seinein Haus halt gehören. 2 () Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt: . die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf —A auf diejenigen Vor— träge der Dozenten auszudehnen, die sie auf Grund einer Veranstaltung durch nichtöffentliche Ver einigungen (z. B. von Vereinen für die Abhaltung von Vorträgen an Volkshochschulen) oder Hripat personen halten; die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1Nr.? auf nicht⸗ öffentlich-rechtliche Veranstaltungen und Privaͤt— personen auszudehnen. 8) Künstlerische Darbietungen fallen nicht unter die Bestimmungen der Abs. 1 und Blinde ð 2 (40) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen Liefe— rungen und sonstige Leistungen von Blinden Kriegs- und Friedensblinden) ohne Rücksicht auf die Art ihrer gewerblichen oder be ruflichen Tätigkeit, wenn a) die Blinden als Arbeitgeber nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen, hy) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung durch amtliche Fürforgestellen bescheinigt sind Der Reichsminister der Finanzen erläßt nähere Bestimmungen über die Stellen, die als amtliche Fürsorgestellen zu gelten haben, und über den Inhalt der Bescheinigung; Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Juli 1926) Reichsgesetzbl. 19261 Zu 81 Nr. 2 des Gesetzes Eigenverbrauch) F 4 Eigenverbrauch bei Landwirten () Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist der Eigen⸗ verbrauch (&1 Nr. 3 des Gesetzes) von der Umsatz⸗ steuer ausgenommen, wenn die Gesamtheit der ver— einnahmten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauchs im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahre 10 000 Reichsmark nicht uͤberstiegen hat. Die Befreiung