217 71 uge/ezblatt Teile Jar— Ausgegeben zu Berlin, den 19. März 1927 Nr. 13 Inhalt: Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927 ... — — V — — — Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1J. Juni 1923 GKeichs- gefetzbl. I S. 3863) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl J S. 347)3. Vom 17. März 1927 ............ ———,—,, ,,— — — ————D—D—D—DD—DDDDoo ——— — ——— Verordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927 ............ S. 72 Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes. Vom 11. März 1927.............44S. 72 Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld. Vom 14. März 1927 ......4 5S. 77 Bekanntmachung, betreffend die Bildunaga von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927 — EE—— — —— In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 18. März 1927, ist veröffentlicht: Verordnung zur Anlage O der Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Jekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. — — T Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, de ni Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird Artikell! Die Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzbl. 1878 AV 1923 1. 647, 1924 1S. 44) wird, wie folgt, geändert: 1. Dem 88 Abs.2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Auf seinen Antrag ist jedoch der bei dem Landgerichte zugelaffene Rechtsanwalt bei der Kammer für Handelssachen und der bei der Kammer für Handelssachen zugelassene Rechts— anwalt bei dem Landgerichte zuzulafssen.“ 2. 89 erhält folgende Fassung: „Der bei einem Amtsgerichte zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgerichte zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie bei den Kammiern für Handelssachen, die für den Bezirk des Amtsgerichts zuständig sind, an dem der Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Zulassung unterbleibt, wenn das Präsidium des Oberlandes gerichts der Zulassung im Interesse der Rechts pflege widerspricht.“ 3 Im 818 Abs. 4 wird hinter dem Worte „Amts— gerichts“ eingefügt: oder an dem nach Maßgabe des Abs. 3 dieses Paraaraphen bestimmten Orte“. Artikel? Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 in Kraft Die Landesjustizverwaltungen werden ermächtigt, Vor schriften zu erlassen, nach denen mit Wirkung bis zum (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 2. April 1927) Reichsgesetzbl 1927 1 31. Dezember 1935 die Geltung des 89 der Rechts— anwaltsordnung in seiner neuen Fassung auf einen Teil der bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte beschränkt wird. Berlin, den 7. März 1927. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister der Justiz Herat Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 347). Vom 17. März 1927 Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikell In dem Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs— ämter in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1926 Geichsgesetzbl. JIS. 347) wird a) dem 852 folgender dritter Absatz angefügt: Die oberste Landesbehörde stellt für Räume, die nach Abs. 1 von den Vorschriften des ersten Abschnitts ausgenommen sind, allgemeine Grund⸗ fätze über die Gesichtspunkte auf, die unter Be— rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses im Sinne des 8494 von Bedeutung sind. 9