69 * g e —— — — —— E9 S et— —— ——— 9 * F A A— — —5 77— —— — —— — J — S 2 — 8 * 107 17 533 108 53 38 7 — 332 1os 0 060 — — Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926 Nr. 11 AIr⸗ D 38 einfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926 ..................... ... .. ...... ...... S. 107 ung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffeuntlicher Vom 20. Februar 1326 .. ........ .. .. .. ...... . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . .!! Ss. 108 zig einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.? der Verfassung en Neichs und' bes 5366 Abs. 1 des Findüzausgleichsgefekes vom9. Januar 1926. Vom 926.. S. 108 gegeben am 26. Februar 1926, ist verössentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen Neiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. November 1925. — Gesetz über ben Zusatzvertrag voin deutschrzniederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage von 81. Detember 1831 und äͤber »ischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. 8oveinber 1925. gegeben am B Fehruar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das deutschefranzösische Handelsabkommen — — — Zu Tei 38 — den deu In Tei Fom 12. D/ — * —&8 8 —2 2 X A— — — —— 2 — einfachung der Lohnsteuer. 26. Februar 1926. das folgende Gesetz beschlossen, des Reichsrats sierdzit 3Vude— Betrag mit rechtsverbindlicher Kraft für Gruppen von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen. (3) Der Antrag kann nur jeweils für ein Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens bis zum 31. März eines Jahres für das voran— gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der Reichsabgabenorduung gilt entsprechend. (4) Als Nachweis des Verdienstausfalls kann im Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Kranken— kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte, eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürforge, eines Berufsverbandes oder des Arhbeitaebers aluerkannt werden. (85) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über— steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden nicht erstattet. Arftifel II Oer! das n wird: ArtikelJ euergesetz vom 10. August 1925 89) in der Fassung des Gefetzes Lohnstener vom 19. Dezember 1925 469) wird wie folgt geändert: t die Nr.2 folgende Fassung: Abs. 16, & vorgesehenen Beträge, ehmer niachweist / daß die Werbungs! aderleistungen (315 Abs. 1 Nr. l, Abs. 5 N 4, 8, 8 17) zufammen on 40 Reichsmark“ mnatsich üba— NMas Reiche über d Neich V 8 — — — —2 O —R B O —* —— J it folgende Fassung: 898 ue Veranlagung nicht erfolgt, sind die vom Arbeitslohn einbehalten iuf Antrag zu erstatlen, wenn 70. Abs. 1,2 bezeichneten Beträge erdienstausfalls beim Steuerabzug voller Höhe berücksichtsat wondend 81 Für die Erstattung der Lohnstener für das Kalender— jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge— setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden st, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werdeu, an Stelle der Vorschriften des 8 24 des Steuerüberleitungs— gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die Vorschriften der 882, 3. 82 (1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt, sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten worden sind, auf Antrag zu erstatten, wenn 1. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt worden ist, besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56 bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück sichtigt worden sind. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer— ibzug nach 8 74 erfolgt ist. * * — wirtschaftliche Verhältnisse der im ichneten Art vorliegen, soweit sie n durch Erhöhung des steuerfreien g8 nach 875 1 berücksichtigt 119 2 * — * * D 9, enn der Arbeitslohn nicht für en Zeitraum gezahlt worden ist und g nach 8 74 erfolgt ist. Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der der Finanzen ermächtigt, auf Grund Lohnbetrags und der Familien⸗ die in dem betreffenden Kalender— ——Ag gewesen sind, den zu erstattenden Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926) Reichsgesetzbl. 19261