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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 213 
WV. Verfahren 
822 
Die 8861 bis 67 des Einkommensteuergesetzes finden 
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung zur Ab— 
gabe einer Steuererklärung (F 61 Abs. 1 des Einkommen⸗ 
teuergefetzes) kann auch auf eine Erklärung über die 
Höhe der im 8 10 Abs. 2 bezeichneten Gewinnanteile, 
Vergütungen, Tantiemen, Entschädigungen und Beloh— 
nungen erstreckt werden. 
der Ort der Leitung im Inland liegt und weder 
das Stammkapital oder die Summe der Einlagen 
noch das bei der letzten Veranlagung zur Ver— 
mögensteuer festgestellte Vermögen den Betrag 
von 50000 Reichsmark übersteigt, 
für die ersten angefangenen oder vollen 
8 000 Reichsmark des Einkommens 10 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 121, 
vom Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
4000 Reichsmark des Einkommens 15 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
41000 Reichsmark des Einkommens 20 vom 
Hundert, 
für die weiteren angefangenen oder vollen 
8000 Reichsmark des Einkommens 25 pom 
Hundert, 
für alle weiteren Beträge 30 vom Hundert 
mit der Maßgabe, daß die Steuer 20 vom 
Hundert des gesamten Einkommens nicht 
uͤbersteigen darf, 
bei den übrigen Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und nicht unter 84 Abs. 2 fallenden Er— 
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften 
20 vom Hundert des Einkommens. 
Als Stammkapital im Sinne dieser Vorschrift 
gelten auch die im 86 des Kapitalverkehrsteuer— 
gesetzes vom 8. April 1922 GReichsgesetzbl. J 
S. 354) zu a, b bezeichneten Zahlungen und 
Leistungen sowie die im 86 des genannten Ge— 
fehes zu e bezeichneten Darlehen und Forderungen; 
3. a) bei den im 82 Nr.2, 84 Abs. 2 bezeichneten 
Steuerpflichtigen, 
b) bei den im 83 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Steuer— 
pflichtigen, die nicht zu den Erwerbsgesellschaf⸗ 
ten (54 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Ver— 
waltungen im Sinne des 82 Nr. 3 gehören, 
bei den Privatnotenbanken, den nach dem Hypo— 
thekenbankgesetze vom 13. Juli 1809 (Reichs- 
esetzbl. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegen⸗ 
Fpe reinen Hypothekenbanken und den unter 
Staatsaufsicht stehenden, mit dem Rechte zur 
Ausgabe von Schiffspfandbriefen ausgestatteten 
Schiffsbeleihungsbanken, ferner bei den Hypo— 
thekenbanken, die Geschaͤfte in weiterem als dem 
im 8Fe5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten 
Umfang betreiben (gemischten Hypothekenban— 
ken), fuͤr Einkünfte aus den im 85 des Hypo—⸗ 
thekenbankgesetzes genannten Geschäften und 
N bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften 
(84 Abs. 1, 83) und Betrieben oder Verwaltungen 
im Sin bes g gr 8 fuͤr Cinkuünfte der im 
83 Abs. 2 Nr. 4 bis 11 des Einkommensteuer⸗ 
gesetzes bezeichneten Art, soweit diese Einkünfte 
nicht in einem inländischen Betriebe der Land— 
und Forstwirtschaft oder in einem inländischen 
Gewerbebetrieb angefallen sind, 
10 vom Hundert des Einkommens. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
823 
Wenn die Steuerpflicht neu entsteht oder erlischt oder 
wenn die unbeschränkte Steuerpflicht an die Stelle der 
beschränkten oder die beschränkte Steuerpflicht an die 
Stelle der unbeschränkten tritt, hat der Steuerpflichtige 
von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt 
nach näherer Anordnung des Reichsministers der Fi— 
nanzen alsbald Anzeige zu machen. 
V. Entrichtung der Steuer 
8 24 
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über 
den Steuerabzug vom Kapitalertrag, über die Veran— 
lagung von Einkünften, die dem Steuerabzug unter 
liegen, und über die Vorauszahlungen und die Abschluß— 
zahlung (88 68, 83 bis 103) finden sinngemäß Anwen⸗ 
dung, soweit nicht in den 88 25 bis 28 etwas anderes 
vorgeschrieben ist. 
8258 
Neben dem Falle des 8 84 des Einkommensteuer— 
zesetzes unterbleibt der Steuerabzug auch von Kapitaler- 
traͤgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs— 
gesellschaft (4Nn Abs. 1,8) oder einem Betrieb oder 
einer Verwaltung im Sinne des 82 Nr. 3 aus Aktien, 
Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen einer anderen 
Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an dem Grund— 
oder Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Er— 
werbsgesellschaft seit Beginn des Steuerabschnitts 
mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. 
8 26 
(0) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichti— 
gen, der nicht zu den Erwerbsgesellschaften (64 
Abs. 1,3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im 
Sinne des F2Nr. Z gehört, entweder nur aus Einkunften, 
die dem Steuerabzuge vom Kapitalertrag unterlegen haben 
und weder in einem Betriebe der Land- und Forst⸗ 
wirtschaft noch in einem Gewerbebetrieb angefallen 
ind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem 
kinkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet ohne 
Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veran— 
agung nicht statt. Beträgt das sonstige Einkommen 
mehr als 500 Reichsmark, so wird nur dieses ver— 
anlagt. 
(2) Besteht im Falle der beschränkten Steuerpflicht 
das Einkommen einer Erwerbsgesellschaft (K4 Abs. 1,8) 
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des 82 
Nr. 3 nur aus Einkünften, die dem Steuerabzuge vom 
Kapitalertrag unterlegen haben und weder in einem 
inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 
noch in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen</div>
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