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        <title>Finanzen</title>
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        Textbücher zu Studien über Wirtschaft und Staat
Herausgegeben von Prof. Dr. J. Jastrow
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Band 6
Finanzen

Ergänzungsheft
Zweite Bearbeitung

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Berlin Carl Heymanns Verlag 1928
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        Textbücher zu Studien über Wirtschaft und Staat
Herausgegeben von Prof. Dr. J. Jastrow

Band 6
Finanzen

Ergänzungsheft
Zweite Bearbeitung
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Berlin Carl Heymanns Verlag 1928
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        Gedruckt bei
Julius Sittenfeld
Berlin W8

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* Cient,

Lerlags-Archiv 9155
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        Vorwort

Das Tempo der Gesetzgebung macht es zur Zeit unmöglich, ein Textbuch über Finanzen
auf dem gewöhnlichen Wege der Veranstaltung von Neu-Auflagen auf dem laufenden zu
halten. Wenn man sagen wollte, daß die neue Auflage alsbald nach Erscheinen veralten
würde, so würde man damit hinter der Wirklichkeit zurückbleiben; sie würde vielmehr schon
während des Drucks durch neue Erzeugnisse des Gesetzgebungs-Apparats überholt werden.

Soll der akademische Unterricht nicht darauf verzichten, die Studierenden in das
geltende Finanzrecht einzuführen, so muß ihnen eine Auswahl in die Hand gegeben
werden, die ohne Zeitverlust unmittelbar aus den Gesetzblättern selbst hergestellt wird und
jederzeit ergänzt werden kann. Dieses wird glücklicherweise durch die ausgezeichnete geschäft—
liche Organisation unseres „Gesetzsammlungs-Amts“ ermöglicht. Dem Entgegenkommen
dieses Amtes und seinem Eingehen auf die Bedürfnisse des akademischen Unterrichts ist es
zu danken, daß das vorliegende Ergänzungsheft in kurzer Zeit und zu mäßigem Preise
hergestellt werden konnte. Es ist buchbinderisch so eingerichtet, das etwaige neue Finanz—
gesetze bequem eingefügt werden können. Jedes Reichsgesetz kann einzeln durch Bestellung
bei dem Gesetzsammlungsamt (Berlin NWa40, Scharnhorststraße 4), jedes preußische bei
A. v. Deckers Verlag (Berlin SW19, Jerusalemer Straße 56), beide auch im Wege des
Buchhandels, zum Bogenpreis bezogen werden.

Auf kleine Gesetze, die in umfangreiche Nummern des RGBl. geraten sind, wurde in
Rücksicht auf die Kosten verzichtet. Andererseits lag kein Grund vor, weniger wichtige
Stücke, wenn sie in aufgenommenen Nummern enthalten waren, vom Inhalts-Verzeichnis
auszuschließen, dies mag einzelne Ungleichmäßigkeiten erklären. Eine Schädigung des
unterrichtlichen Stoffes bedeuten sie nicht. Zu finanzwissenschaftlichen Ubungen und Vor—
lesungen geben „Textbuch“ und „Ergänzungsheft“ zusammen einen Stoff, der auf die
Entwicklung der Finanzen wie auf ihre gegenwärtige Gestaltung in gleicher Weise
Rücksicht nimmt.

Berlin-Charlottenburg, jm April 1920
Nußbaumallee 24
Der Herausgeber
        <pb n="6" />
        Inhalt
3. — Verordnung betr. B. — Bestimmungen betr

—

l. Reichshaushalts-Ordnung (KHO.) Vom 31. Dezember 1922..

2. Reichsetat 1928. . . . .. . ....

3. Verordnung über Finanzstatistik. Vom 28. Juli 1927...

. Finanzausgleichs-Gesetz (FAG.). Fassung vom 27. April 1928.... . .
Reichs Abgabenordnung KAO.). Vom 18. Dez. 1919. Auszug s. Textbuch S. 57-576. Von den
daselbst abgedruckten z8 sind aufgehoben: Ash, zo8 — Gandert: 11. 25. 162, 164, 218. 245, 298,
2058, 359. 3620 363. 360 371. 3751

te

21
19
37

Reichsgesetze vom 10. Auqgust 1925

5. Einkommensteuer-Gesetz (EStG.) svgl. Nr. 10, 21) .. 97
3. Körperschaftssteuer-Gesetz (Körpött.).... 116
7. Reichsbewertungsgesetz (KBG.) svgl. Nr. 161 .. 122
3. Gesetz über Vermögen- und Erbschaftssteur . ... 141
9. Gesetz zur Anderung der Verkehrssteuern und des Verfahrennn 149
10. Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer svgl. Nr. 22) * 1590. 171
11. Gesetz zur Anderung von Verbrauchssteuern. .. . ..... .... . 156
12. Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der

Gemeinden.... . . . . . . .... — — 60
3. Gesetz über die Anderungen des FAG. — Bereits enthalten in der Neufassung oben
4. Verordnung über steuerliche Belastung der Zigaretten. Vom 11. August 1925 . 168
Spätere Reichsgesetze
15. Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926ß6..... ..
16. Grundwert⸗-Ausschüsse und Gewerbeausschüsse. Vom 11. März 19268
17. Umsatzsteuer-Gesetz. Fassung 8. Mai 1920. . ...
18. — Durchführungs-B. (1St. DB.). Vom 26. Juni 19206.. ....
19. Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Fassung 12. Juni 1926
20. Grunderwerbsteuer-Gesetz. Fassung 11. März 1927...... . ...
21. Gesetz zur Anderung des Einkommensteuer-Gesetzes. Vom 22. Dez. 1927

169
171
178
183
206
217
225*

Verschiedenes
22. Bier- und Tabaksteuer. 8. März 1926, S. 171. — 28. IV. VB. Ablösung öffentlicher Anleihen.
20. Februar 1926. S. 170. — 24. .Entscheidung des Reichsfinanzhofs betr. Finanz⸗
usdleich. S. 170

Der gesamte Gesetzesstoff aus Reich und Preußen betr. Steuern ist übersichtlich zusammengestellt in:
Bühlers „Sieuertafel“ 83. und 4.Aufl. Berluün, Vahlen 1828 (unter der Preffe).
        <pb n="7" />
        Inhalt
B. — Verordnung betr. B. — Bestimmungen betr

tr.

1. Reichshaushalts-Ordnung (KHO.) Vom s81. Dezember 1922

2. Reichsetat 19258..... .. . . . . . . . . ..

3. Berordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927 ....

1. Finanzausgleichs⸗Gesetz (FAG.). Fassung vom 27. April 1926...... FLP
Reichs-⸗Abgabenoroͤnumg (RO.). Vom 18. Dez. 1919. Auszug s. Textbuch S. 57276. Von den
daselhst abgedruckten 88 sind Iufgeho ben: Uch 6 — Geändert: 11. 25. 162, 164, 218. 215. 208
205. 359. 362, 363, 8609 8371, 375.1

Seite

21
49
87

Reichsgesetze vom 10. August 1925

5. Einkommensteuer-Gesetz (GStG.) svgl. Nr. s5, 21). ... 97
3. Körperschaftssteuer-Gesetz (Görpöttß).... 116
7. Reichsbewertungsgesetz (RBG.) svgl. Nr. 16 ... 122
3. Gesetz über Vermögen- und Erbschaftssteurr .. . ... 141
9. Gesetz zur Anderung der Verkehrssteuern und des Verfahrens . . . . . .. 149
O. Gesetz über Erhöhung der Bier— und Tabaksteuer logl. Nr. 20) 1332. 171
14. Gesetz zur Anderung von Verbrauchssteuern.. ...... ... 156

12. Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der
Gemeinden eet 60

3 Gesetz über die Anderungen des FAG. — Bereits enthalten in der Neufassung oben
4. Verordnung über steuerliche Belastung der Zigaretten. Vom 11. August 1925 . 168
Spätere Reichsgesetze
15. Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926..... 169
16. Grundwert⸗Ausschüsse und Gewerbeausschüsse. Vom 11. Märß 1926 171
17. Umsatzsteuer-Gesetz. Fassung 8. Mai 1926...... 178
18. — Durchführungs-B. (ISt. DB.). Vom 285. Juni 1928088... 183
19. Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Fassung 12. Juni 19268.. ... 206
20. Grunderwerbsteuer-Gesetz. Fafssung 11. März 1927..... . . . . . . . . ... 217
21. Gesetz zur Anderung des Einkommensteuer⸗Gesetzes. Vom 22. Dez. 1927 .. 225
Verschiedenes
22. Bier- und Tabaksteuer. 8. März 1926, S. 171. — 28. IV. V. Ablösung öffentlicher Anleihen.
20. Februar 1926, S. 170. — 24. Entscheidung des Reichsfinanzhofs betr. Finanz⸗
zusgleich,. S. 170

Der gesamte Gesetzesstoff aus Reich und Preußen betr. Steuern ist übersichtlich zusammengestellt in:
Bühlers „Steuertafel“ 3. umd 4. Aufl. Berlin, Vahlen T0es (unter der Presse).
        <pb n="8" />
        17
4

— F 5 5 .

55 J d * —— — * 5
—58 S— PRP — * —

— 5 — ⏑ 82 —7—* —— 4

386 88 A 4J 3
— ———— 3— ———

23

9 Ww W —* b * r ⏑ 1⏑ 3
1923 — Ausgegebeun zu Berlin, den 16. Januar 1923 — Nr.?2
Juhalt: Reichshaushaltsordnung. S. 17. —, Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken Estland und Litauen
* spowie der Freien Stadt Danzig zu deim am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. S. 838. — Verordiung, betresfend Anderung der Höchstpreue für aus—
gebrauchte Gasreinigunasmasse. S 35.

— — —

SeS—-S
—

Reichshaushaltsordnung. Vom 31. Dezember 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesezz beschl

das mit Zuͤstimmung des Reichs beschlossen,

ndat wird eichsrats hiermit ver—

84

In dem Plane des ordentlichen Haushalts sind
die Ausgaben, die für die fortlaufenden Bedürfnisse
der Verwaltung aufzuwenden sind (fortdauernde
Ausgaben), und die Ausgaben, die ihrer Natur nach
ich nicht oder nur in längeren Zeitabschnitten wieder—
solen oder deren Wiederholung für die kommenden
Jahre ungewiß ist (einmalige Ausgaben), getrennt
oneinander aufzuführen.

81
Die Aufstellung des Reichshaushaltsplans seine
Durchführung und deren Überwachung regeln sich
nach den Vorschriften dieses Gesetßes.
l. Aufstellung des Haushaltsplans
82
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April und
schließt mit dem 31. März. Es wird benannt nach
dem Kalenderjahr, in dem es anfängt.

85

Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan
und den Einzelplänen.

Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen und
Ausgaben eines einzelnen Verwaltungszweigs oder
hestimmte Gruppen von Einnahmen oder Ausgaben
vährend der Gesamtplan sämtliche Einnahmen und
Ausgaben der Einzelpläne in größeren Zusammen—
fassungen wiedergibt.

83

Der Reichshaushalt zerfällt in den ordentlichen und
den außerordentlichen Haushalt.

In den ordentlichen Haushalt gehören die regel—
mäßigen Einnahmen des Reichs (ordentliche Ein—
nahmen) und die aus ihnen zu bestreitenden Aus—
gaben (ordentliche Ausgaben), in den außerordent—
lichen Haushalt die Einnahmen aus Anleihen (außer⸗
ordentliche Einnahmen) und die aus ihnen zu be—
streitenden Ausgaben — Artikel 87 Satz Jder Reichs—
verfassung — (außerordentliche Ausgaben). Als
außerordentliche Einnahmen sollen auch die Beiträge
zur Schuldentilgung, die Einnahmen aus der Ver—
äußerung von aus Anleihemitteln beschafsten Gegen— 37
ständen des Reichs sowie andere nach ihrem Betrag Einnahmen und Ausgaben sind außer in den
und ihrem Entstehungsgrund außergewöhnliche Ein. Fällen des 869 Abs. 2 getrennt voneinander in voller
nahmen eingestellt werden. Höhe im Haushaltsplane zu veranschlagen. Weitere
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaqgs: 30. Januar 19283)
Reichsgesetzbl. 1923 II

86

Der Gesamtplan und die Einzelpläne sind in Ein—
zahme und Ausgabe nach Bedarf in Abteilungen
und Unterabteilungen (Kapitel und Titel) zu zer—
egen. Auf Kapitel ohne Titel sind die in diesem
Besetze für letztere gegebenen Vorschriften sinngemäß
uinzuwenden.

Zweck und Ansatz jedes Titels sind durch den Haus—
haltsplan zu bestimmen.
        <pb n="9" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil I
Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie oder nach anderen in der Erläuterung zum Haus—
sind im Haushaltsplane besonders anzuführen und haltsplane mitzuteilenden Grundfsätzen veranschlagt
unter Angabe der geschätzten Einnahme und Ausgabe werden.
zu begründen.
88
Alle Einnahmen mit anderem Ansatz als im Vor—
jahr, alle fortdauernden Ausgaben, für die nicht im
Vorjahr Mittel in mindestens gleicher Höhe bewilligt
sind, und alle einmaligen und außerordentlichen Aus—
gaben sind im Haushaltsplane zu erläutern.

Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, durch die
das Reich zur Leistung von Zahlungen über ein
Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird, sind bei der
erstmaligen Anforderung von Mitteln nach Inhalt
und Dauer des Vertrags zu erläutern. Die Ver—
träge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und
im Reichstag bereitzuhalten.

Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Natur
nach regelmäßig wiederkehrende Verträge.
89
In den Haushaltsplan sind insbesondere ein—
zustellen:

1. Einnahmen aus der Veräußerung von un—

een oder beweglichen Gegenständen des
eichs;

Beiträge Dritter:zu von srzaushalt2plane vor⸗
gesehenen Ausgaben, soweit sich nicht aus dam
Haushaltsplane selbst Abweichendes ergibt;
Einnahmen und Ausgaben eines nicht rechts—
fähigen Sondervermögens, wenn dem Reiche
die alleinige freie Verfügung darüber zu—
gunsten allgemeiner oder bestimmter eingzelner
Reichsaufgaben zusteht;
die auf das Rechnungsjahr fallenden Einnahme
und Ausgabebeträge aus Anleihen, deren Ver—
wendung bestimmungsgemäß im Laufe mehrerer
Jahre erfolgt;
Ausgaben zur Bereitstellung von Betriebs—
mitteln oder zur Beschaffung von Vorräten, die
eine auf Kosten des Reichs geführte Verwaltung
als dauernden Bestand bereitzuhalten hat.
810
Regelmößig wiederkehrende, aber ihrer Höhe nach
wandelbare Einnahmen und Ausgaben sollen, wenn
ihr Betrag nicht im voraus berechnet werden kann,
entweder nach dem Durchschnitt der Einnahme und
Ausgabe in gewissen der Aufstellung des Haushalts—
plans unmittelbar vorangegangenen Zeitabschnitten

8 11
Mittel für Besoldungen, für Hilfsleistungen durch
Beamte und für Hilfsleistungen durch nichtbeamtete
dräfte sind voneinander und von anderen Ausgaben
—DD0
ür nichtbeamtete Hilfskräfte zulässig und alsdann im

daushaltsplane zu erläutern.
Die Zahl der für die Verausgabung der Be—
oldungsmittel maßgebenden planmaͤßigen Stellen ist
nach Gruppen getrennt im Haushaltsplan anzugeben.

312

Bei den Mitteln für Besoldungen und für Hilfs—
leistungen durch Beamte sind die Einnahmen der
Beamten aus Nebenämtern oder einer sonstigen
mit einer fortlaufenden Vergütung aus öffentlichen
Mitteln verbundenen Nebenbeschäftigung sowie solche
uus anderen als Reichsmitteln bewilligte Einnahmen,
die Beamte aus Anlaß einer in ihren dienstlichen
Aufgabenkreis fallenden oder mit ihm zusammen—
jängenden Tätigkeit erhalten, in den Erläuterungen
mitzuteilen. Das gleiche gilt für Zulagen, soweit
ie nicht in demselben Einzelplan unter den persön—
lichen Ausgabhen aufgeführt sind.

8 13

Bei allen einmaligen und allen außerordentlichen
Musgaben, bei denen es sich um die Ausführung einer
ich auf mehrere Jahre erstreckenden einheitlichen
Aufgabe handelt, sollen der gesamte voraussichtliche
Kostenaufwand sowie etwaige Beiträge Dritter bei
der erstmaligen Einstellung in den Haushaltsplan
angegeben werden.

e,.

814
Einmalige und außerordentliche Ausgaben für
zauliche Unternehmungen des Reichs sind erst dann
in den Haushaltsplan einzustellen, wenn Pläne
ind Kostenberechnungen oder Kostenüberschläge vor—
siegen, aus denen die Art der Ausführung und
die Kosten der baulichen Maßnahme ausreichend
ersichtlich snd. Ausnahmen hiervon sind nur statt⸗
haft, wenn es nicht möglich ist, die Pläne und Be—
echnungen rechtzeitig herzustellen und dem Reiche
uus der Hinausschiebung der Ausgabebewilliqung ein
Schaden erwachsen würde.
Die Pläne und Kostenberechnungen oder Über—
ichläge sind für die Verhandlungen im Reichsrat und
m Reichstag bereitzuhalten.
        <pb n="10" />
        3

Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923

19

8 15
Reichsbetriebe oder Teile von solchen, die mit
Rücksicht auf ihren Wirtschaftszweck und ihren Um—
fang kaufmännisch eingerichtet sind, dürfen an Stelle
iner getrennten Veranschlagung der Einnahmen und
Ausgaben mit ihrem voraussichtlichen Endergebnis
in den Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn
die Art des Betriebs ein Wirtschaften nach, Ein—
nahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplans
nicht zuläßt.

Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind
unter Angabe der mutmaßlichen Einnahme- und
Ausgabebeträge zu erläutern. Soweit in diesen Be—
trieben planmäßige Beamte beschäftigt werden, sind
die erforderlichen Stellen im Haushaltsplan auf—
zuführen.

816

zelnen Stellen und stellt den Entwurf des Reichs—
aushaltsplans auf. Dabei kann er Anmeldungen,
zie er nicht für begründet erachtet, nach Benehmen
nit den beteiligten Stellen ändern oder fortlassen.
Iber Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher
Hedeulung kann von den beteiligten Reichsministern
chon vor der Fertigstellung des Haushaltsplans jeder
Zeit die Entscheidung der Reichsregierung eingeholt
verden. Auf die Beschlußfassung der Reichs—
regierung sindet 821 Abs.3 Anwendung.

Verspätet eingehende Anmeldungen von Ausgaben
ürfen nur ausnahmsweise in den Entwurf ein—
gestellt werden.

821
Der Entwurf des Haushaltsplans wird durch die
Keichsregierung festgestellt.

Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den
Zaushaltsplan der Reichsminister der Finanzen ab—
selehnt hat, unterliegen der Beschlußfassung der
eichsreglerung auf Antrag des zuständigen Reichs—
ninisters, jedoch nur, wenn es sich um Angelegen—
seiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Be—
eutung handelt. Abweichungen von den An—
neldungen des Reichstagspräsidenten und des
Rechnungshofs sind vom Reichsminister der Finanzen
n jedem Falle der Reichsregierung ausdrücklich mit—
uteilen.

Durch den Haushaltsplan können Dienststellen
Mittel in der Weise überwiesen werden, daß die
VBerwendung der Mittel zwar für bestimmte Zwecke
zu erfolgen hat, ein Nachweis dem Rechnungshofe
gegenüber aber nur nach Maßgabe des 895 er—
ist (zur Selbstbewirtschaftung überwiesene
Mittel).
817
In den Haushaltsplan dürfen nur solche Aus—
Jaben aufgenommen werden, die für die Aufrecht—
erhaltung der Reichsverwaltung oder zur Erfüullung
der Aufgaben und der rechtlichen Verpflichtungen des
Reichs notwendig sind.

Beschlietzt. die Ag gegendie Stimme
x Reichsministers der Finanzen, eine Ausgabe oder
inen Vermerk in den Entwurf des Haushaltsplans
inzustellen, so steht dem Reichsminister der Finanzen
in Widerspruchsrecht zu. Die Ausgabe oder der
hermerk darf alsdann in den Haushaltsplan nur auf—
senommen werden, wenn dies in erneuter Ab—
timmung von der Mehrheit sämtlicher Reichsminister
eschlossen wird und der Reichskanzler mit der Mehr—
jeit gestimmt hat.

Wenn der Haushaltsplan für den Reichstag von
»en Anmeldungen des Reichstagspräsidenten ab—
veicht, so ist, soweit dieser nicht der Abweichung zu—
gestimmt hat, dem Haushaltsplane der Entwurf eines
iach der Anmeldung des Reichstagspräsidenten auf—
gestellten Einzelplans beizufügen.

Für einen und
an verschiedenen
unschlagt werden.

8 18
denselben Zweck sollen Mittel nicht
Stellen des Haushaltsplans ver—

819

Die Unterlagen für die Aufstellung des Haus—
haltsplans für das kommende Rechnungsjahr sind
bon den einzelnen Stellen, deren Einnahmen und
Ausgaben in einem selbständigen Einzelplane (85)
beranschlagt werden, und zwar von den Reichs—
ministern für ihren Geschäftsbereich unter eigener
Verantwortlichkeit rechtzeitig festzustellen und dem
Reichsminister der Finanzen zu dem von ihm zu be—
stimmenden Zeitpunkt einzusenden.

*
822
Der Entwurf des Haushaltsplans soll dem Reichs—
rat spätestens am 1. November, dem Reichstag
päteflens am 5. Januar vor Beginn des Rechnungs—
ahrs, für welches er gelten soll, zur Beschlußfassung
vorgelegt werden.

820
Der Reichsminister der Finanzen prüft unter
eigener Verantwortlichkeit die Vorlagen der ein—
        <pb n="11" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
—1 m Haushaltsplan oder in besonderen Gesetzen etwas
Der Haushaltsplan ist nach der gesetzlichen Fest- inderes bestimmt ist.

stellung dem Rechnungshofe durch den Reichssmimster Die Einnahmen aus der Veräußerung dem Reiche
der Finanzen mitauteilen zehörender Grundstücke dürfen nur mit ausdrücklicher
Benehmigung durch den Haushaltsplan oder ein be—
onderes Gesetz als Einnahmen verrechnet werden.
Soweit eine solche Genehmigung nicht erfolgt, sind
ie im nächsten Haushaltsplan unter die außerordent⸗

ichen Einnahmen einzustellen.

8 24

Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche
Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder be—
gründet noch aufgehoben.

Verträge der im 88 Abs. 2 genannten Art dürfen
endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals
die Mittel zur Deckung der aus ihnen dem Reiche er—
wachsenden Ausgaben durch den Haushaltsplan be—
willigt worden sind. Abweichungen bedürfen der
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen.

Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Ratur
aach regelmäßig wiederkehrende Verträge.

830
Die bewilligten Beträge dürfen nur zu dem im
daushaltsplane bezeichneten Zwecke, soweit und so⸗
ange dieser fortdauert, und nur innerhalb des
stechnungsjahrs verwendet werden. Bei den aus—
)rücklich als übertragbar bezeichneten Ausgabemitteln
ind bei den zu einmaligen und zu außerordentlichen
Ausgaben bewilligten Mitteln (übertragbare Aus—
Jabebewilligungen) bleiben die nicht ausgegebenen
Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden
lusgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Ver—
ügung. Dies gilt indessen, wenn der Haushalts—
Alan nicht etwas anderes bestimmt, bei einmaligen
ind außerordentlichen Ausgaben nur bis zum
Rechnungsabschlusse für das auf die Schluß—
»ewilligung folgende dritte Rechnungsjahr. Bei
Zauten tritt an die Stelle des Rechnungsjahrs der
-„chlußbewilligung das Rechnungsjahr, in dem der
Zau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung ge—
iommen ist.

Mehrausgaben gegenüber einer übertragbaren Aus—
Jabebewilligung sind von der nächsten Bewilligung
ür den gleichen Zweck vorweg abzusetzen. Aus—
rahmen können für die Betriebsverwaltungen der
Fisenbahn und der Post einschließlich der Reichs—
ruckerei im Haushaltsplane zugelassen werden.

8 25
Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden
aach dem Haushaltsplane verwaltet. Dem Haus—
haltsplane sind in diesem Sinne die Gesetze gleich—
zuachten, die ihn ändern oder ergänzen oder neben
ihm eine Einnahme oder Ausgabe anordnen.

826
Die Haushaltsmittel sind wirktschaftlich und par—
sam zu verwälten.
827

Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar
feststeht, die Verrechnung aber noch nicht endguͤltig
erfolgen kann. Sind für eine solche Ausgabe Mittel
im Haushaltsplane nicht oder nicht in ausreichendem
Maße vorgesehen, so finden die Vorichriften des 833
Anwendung.

831—
Sind im Haushaltsplsane mehrere Ausgabe—
zewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet,
o dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel,
olange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehr—
zedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen
erwendet werden. Übertragbare Mittel bleiben für
zie gegenseitige Deckung so lange verfügbar, bis die
etzte der beteiligten Bewilligungen endgültig ab—
geschlossen ist.

8 32

Die im Haushaltsplane zur Verfügung gestellten
Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur
Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die
inzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Be—

8 28
Leistungen des Reichs vor Empfang der Gegen—
leistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden,
soweit dies im allgemeinen Verkehr üblich oder durch
besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Reichs—
minister der Finanzen kann einheitliche Grundätze
hierfür aufstellen.
8 29
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für
den gesamten Ausgabebedarf des Reichs, soweit nicht
        <pb n="12" />
        —2

Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 21
amter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an
oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine
solche Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder
muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder
Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel
oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für
die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich
wird, so haftet er für die von ihm veranlaßte Zahlung
in gleicher Weise, wie wenn diese bereits eine Haus—
haltsüberschreitung (8 33) darstellte. Dies gilt nicht,
wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der
Sache unbedingt erforderlich war.

UÜber Ausgabebewilligungen, die der Haushalts—
lan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem
Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für ihren
Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Diese
Voraussetzung soll bei der ersten Bewilligung künftig
vegfallender Mittel im Haushaltsplan angegeben
perden.
833

Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige
Ausgaben einschließlich der Mehrausgaben aus über—
tragharen Mitteln (5330 Abs.2), desgleichen Maß—
nahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten
entstehen können, fuür die Mittel im Haushaltsplane
nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zu—
stimmung des Reichsministers der zyinangen. Sie
darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweis—
baren Bedürfnisses erteilt werden.

Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe
des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung
gestellt find, ferner solche zu außerordentlichen Ver—
gütungen und Unterfstützungen sowie Ausgabe—
bewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen
nicht überschritten werden.

Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften
des Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder
eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht recht—
lich verpflichtet ist, sind der Reichskasse zum
Schadensersatze verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Beamte zur Abwendung einer
nicht vorhersehbaren, dem Reiche drohenden dringen—
den Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht
über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus—
gegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Reichs—
minister der Finanzen von der Maßnahme oder An—
weisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und
er daraufhin der Überschreitung zustimmt.

Wenn im Haushaltsplane planmäßige Stellen
ohne nähere Erläuterung als künftig wegfallend be—
zeichnet sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Gat—
rung nicht wieder besetzt werden. Der Vermerk
»künftig wegfallend« ist so lange in den Haushalts—
plan der folgenden Jahre zu übernehmen, bis die
Stellen durch Freiwerden fortgefallen sind.

Im Haushaltsplan ohne Zusatz als künftig weg—
fallend bezeichnete sächliche oder vermischte Ausgaben
dürfen in den Haushaltsplan des folgenden Jahres
nicht wieder aufgenommen werden. Abweichungen
sind in den Erläuterungen zu bearünden.

8 36

Besoldungen und andere Dienstbezüge dürfen nur
nach Maßgabe der darüber bestimmenden Gesetze und
nur, wenn der Haushaltsplan die Mittel dazu zur
Verfügung stellt, bewilligt werden.

Die im Haushaltsplane vorgesehenen Stellen
dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zuläßt,
auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungs—
gruppe besetzt werden. In diesem Falle dürfen die
dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausqabt
werden (8 73 Abs.?).

837
Aus den Mitteln für Hilfsleistungen dürfen Be—
amten desselben Verwaltungszweigs, die eine plan—
mäßige Stelle bekleiden oder ständig beschäftigt sind
und ihre Bezüge aus anderen Ausgabebewilligungen
»rhalten, Verqütungen nicht gewährt werden.

8 234

Sind in der Zweckbestimmung oder in der Er—
läuterung eines Titels bestimmte Maßnahmen mit
den auf sie entfallenden Beträgen einzeln aufgeführt,
so dürfen Beträge, die durch die Unterlassung oder
planmaͤßige Einschränkung einer solchen Maßnahme
erspart werden, nicht zu einer der anderen Maß—
nahmen verwendet werden, sondern sind von der
Ausgabebewilligung in Abgang zu stellen.

838
Außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen
dürfen Beamten nur aus den im Haushaltsplane
dazu bestimmten Mitteln gewährt werden.
Sind die Mittel nicht ausschließlich für außer—
ordentliche Vergütungen oder Unterstüßungen an Be—
        <pb n="13" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II

amte bewilligt, so ist der darauf entfallende Bekrag gicht aus Bewilligungen für sächliche Ausgaben be—
in der Zweckbestimmung des Titels oder in der Err ritten werden. Ausnahmen können im Haushalts—-
läuterung anzugeben. olane zugelassen werden.

Im Vertragsverhältnisse beschäftigten Bedienste—
ten dürfen außerordentliche Vergütuüngen nur in—
soweit bewilligt werden, als die Mittel dafür im
Haushaltsplan ersichtlich gemacht oder in den zu
seiner Begründung dienenden Unterlagen (8 14) be⸗
sonders veranschlagt sind.

Der Ausführung von Bauten sind ausführliche
Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen
ugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere
Zauvorhaben aus laufenden Milteln handelt. In
»en Zeichnungen und Berechnungen darf von den
m 814 begeichneten Unterlagen ohne Zustimmung
des Reichsrats und des Reichstags nur insoweit ab—
gewichen werden, als die Änderung und eine dadurch
zewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht er—
sjeblich sind.

839
Die auf das Sterbevierteljahr entfallenden Dienst—
einkünfte verstorbener Beamien sind an derselben
Stelle wie die Diensteinkünfte zu verausgaben. Das
Entsprechende gilt für die Gnadenbezüge von Ruhe—
gehältern und Unterstützungen.
840

8

Den Verträgen, die für Rechnung des Reichs ge—
schlossen werden, soll eine öffentliche Ausschreibung
»orhergehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts
»der besondere Umstände eine Abweichung hiervon
rechtfertigen.

Für die Schließung von Verträgen werden von
der Reichsregierung einheitliche Grundsätze auf—
gestellt.

Die Überlassung von Dienstwohnungen erfolgt
nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Besol—
dungsgesetzes.

Die UÜberlassung von nicht unter 840 fallenden
Wohnungen, sonstigen Nutzungen und Sachbezügen
an Beamte darf nur gegen angemessenes Entgelt
stattfinden, wenn nicht durch Gesetz oder im Haus—
haltsplan etwas anderes bestimmt ist.

8 41

847

Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs
tehen, dürfen nur gegen einen dem vollen Werte
entsprechenden Preis veräußert werden. Abweichun—
gen bedürfen der Genehmigung durch den Haushalts-
plan.

Grundstücke oder Teile von solchen dürfen nur mit
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ver—
zußert werden. Die Veräußerung von Grundstücken
yon erheblichem Werte oder von besonderer Bedeu—
rung bedarf der Zustimmung des Reichsrats und des
Keichstags, soweit nicht aus zwingenden wirtschaft—
ichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist.
In letzterem Falle ist dem Reichsrat und dem Reichs—
tag von der Veräußerung alsbald durch eine Nach—
veisung Kenntnis zu geben. Die Veräußerung von
Brundstücken, die einen besonderen künstlerischen, ge—
chichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in
edem Falle der Zustimmung des Reichsrats und des
Reichstags.

Ein Tausch von Gegenständen ist nur zulässig,
venn er aus wirtschaftlichen Rücksichten geboten ift.
Er bedarf der Zustimmung des Reichsministers der
Finanzen. Die Vorschriften des Abs.2 Satz 2, 3
uind 4 finden sinngemäße Anwendung.

8 42
Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushalts—
plan in einer Zweckbestimmung Mittel bewilligt,
dürfen weder außerplanmäßig noch auf solche Mittel
verrechnet werden, die im Haushaltsplane der Ver—
waltung ohne nähere Angabe des Verwendungs—
zwecks zur Verfügung gestellt sind (8 33).

Ausgaben, für die im Haushaltsplane nicht durch
eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und
die nicht voll in Ausgabebewilligungen der im Abs. 1
bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Höhe
als außerplanmäßig zu behandeln (874).
843
Für einen und denselben Zweck dürfen Mittel nicht
an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans ver—
ausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Haushalts—
plan etwas anderes ergibt.

8 44
Freiwillige Zuwendungen aus Rücksichten der
Billigkeit dürfen unbeschadet der Vorschrift des 8 50
        <pb n="14" />
        Nr.2 — Zag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 23
8 48

An der Gründung eines Unternehmens mit eigener
Rechtspersönlichkeit, das einen gewerblichen oder
sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von erheblichem
Umfang zum Gegenstande hat, soll außer in den
Fällen des Abs. 4 sich das Reich nur beteiligen, wenn
für das Unternehmen die Form einer Aktiengesell—
schaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der
fatzungsmäßig ein Auffichtsrat zu bestellen ist, ge⸗
wählt wird. Die Beteiligung bedarf der Zustim—
mung des Reichsministers der Finanzen. Von der
Beteiligung ist dem Reichsrat und dem Reichstag
durch eine Nachweisung Kenntnis zu geben. Auf die
Nachweisung kann ganz oder teilweise verzichtet
werden.
Bei der Gründung soll sich das Reich durch ge—

eignete Abmachungen den erforderlichen Einfluß auf
das Unternehmen sichern, insbesondere soll, soweit
es der vom Reiche mit der Beteiligung verfolgte
Zweck gestattet, das Recht zur Bestellung eines oder
mehrerer Aufsichtsratsmitglieder ausbedungen wer—
den, wenn der Anteil des Reichs am Stammkapitale
mindestens ein Drittel beträgt oder das Interesse
des Reichs es sonst erfordert. Unter den gleichen
Voraussetzungen soll die Gesellschaft auch satzungs—
mäßig verpflichtet werden, das Unternehmen von
einer durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft beauf—
tragten, dem zuständigen Reichsminister genehmen
Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen.
Auf die Durchführung der Vorschriften des Abs.2
ist auch in den Fällen, in denen das Reich Anteile
bestehender Gesellschaften besitzt oder erwirbt, hin—
zuwirken, sofern die Bedeutung der Beteiligung des
Reichs dazu Anlaß gibt.

An einer Genossenschaft im Sinne des Gesetzes, be—
tkreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
vom 1. Mai 1889 (Reichsgesetzbl. S. 55) soll sich das
Reich als Genosse nur beteiligen, wenn die Haft—
pflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Ge—
nossenschaft durch Statut im voraus auf eine be—
stimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung an
einer Genossenschaft bedarf der Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen.
849
Mit Beamten oder Angestellten des Reichs dürfen
von der Verwaltung, der sie angehören, Verträge
nur mit Genehmigung des zuständigen. Reichs—
ministers geschlossen werden. Dieser kann seine Be—
fugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Die
Einschränkung gilt nicht für die Beamten der Ver—

—
Lekehrseinrichtungen gegen Bezahlung der allgemein
estgesetzten Preise oder Gebühren.

8 50

Verträge des Reichs dürfen zu dessen Nachteil im
Vertragsweg weder aufgehoben noch geändert wer—
den. Ausnahmen kann der zuständige Reichsminister
im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Fi—
nanzen zulassen. Die Befugnis kann auf nachge—
ordnete Stellen übertragen werden, soweit es sich
um Angelegenheiten von geringerer Bedeutung
handelt.

Hat der Vertrag der Beschlußfassung des Reichs—
rats oder des Staatenausschusses oder des Bundes—
rats und des Reichstags unterlegen, so bedarf die
Ausnahme auch der Zustimmung des Reichsrats und
des Reichsbags.
8 51
Zahlungsverbindlichkeiten gegen das Reich dürfen,
oweit eine Stundung bei Verträgen der in Frage
ommenden Art nicht allgemein üblich ist, nur aus—
nahmsweise unter besonderen Umständen gestundet
werden. Eine Stundung ist nur zulässig, soweit die
nshung der Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet
wird.

Stundungen über den Jahresabschluß derjenigen
dasse hinaus, der der rechnungsmäßige Nachweis der
Einnahme obliegt, dürfen nur ausnahmsweise und
auf Grund einer Ermächtigung des zuständigen
Reichsministers bewilligt werden. Dieser kann seine
Befugnis mit Zustimmung des Reichsministers der
Finanzen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Diese Bestimmungen lassen anderweitige gesetzliche
Vorschriften über die Stundung oder den Aufschub
yon Forderungen des Reichs unberührt.
8 52
Vertragsstrafen dürfen von dem zuständigen
Reichsminister, und zwar, wenn durch die Nicht—
erfüllung des Vertrags für die Reichskasse ein Nach—
teil entstanden ist, im Einvernehmen mit dem Reichs—
minister der Finanzen ganz oder teilweise aus Billig—
eitsrücksichten erlassen oder erstattet werden. Die
is kann auf nachgeordnete Stellen übertragen
werden.
8 53
Ansprüche gegen Beamte oder Angestellte aus
Kassen- oder Rechnungsfehlbeträgen sowie Forde—
rungen gegen Beamte, Angestellte oder Arbeiter auf
Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens
        <pb n="15" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
im Dienste dürfen nur von dem Reichspräsidenten
oder auf Grund einer von ihm erteilten Ermächti—
gung niedergeschlagen werden. Die Verfügung bedarf
der Gegenzeichnung des zuständigen Reichsministers
und des Reichsministers der Finanzen.

8359
Der Reichsminister der Finanzen kann für Ein—⸗
rahmen und Ausqgaben Abrundunasvorschriften
treffen.

8 54
Zur Niederschlagung eines Anspruchs in anderen
als den in den 88 52, 53 geregelten Fällen bedarf es,
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet
ist, in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Reichs—
regierung.

860

Sämtliche Kassen sind mindestens jährlich, sämt—
liche Verwaltungen von Vorräten mindestens alle
zwei Jahre einer unvermuteten Prüfung zu unter—
ziehen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen. Jin übrigen be—
timmt über die Vrüfungen der zuständige Reichs—
minister.
III. Kassen⸗ und Buchfuhrung und Rechnungslegung
8 55
Die allgemeinen Grundsätze für die Kassen- und
Buchführung werden durch Erlaß der Reichsregie—
rung für die gesamte Reichsverwaltung einheitlich
festgestellt.
—VF
Die Grundlage der Buchführung bildet entweder
ein Kassenanschlag oder ein beglaubigter Abdruck des
Einzelplans oder eines Teiles eines solchen in der
gesetzlich festgelegten Fassung.
Die Überweisung der im Haushaltsplane be—
willigten Mittel an nachgeordnete Dienststellen mit
selbständiger Anweisungsbefugnis erfolgt durch Zu⸗
fertigung eines beglaubigten Einzelplans oder eines
Kassenanschlags oder durch besondere Verfügung.
Ob auf Grund des Haushaltsplans Kassenan—
schläge ausgefertigt werden, bestimmt der zuständige
Reichsminister. Ihm liegt die Ausfertigung des
Kassenanschlags und die Beglaubigung des Einzel—
plans ob.
857
Die Kassenanschläge sind dem Rechnungshofe mit—
zuteilen, es sei denn, daß die über ihre Ausführung
zu legenden Rechnungen der Prüfung durch den
Rechnungshof nicht unterliegen.

Die Kassenbücher werden jährlich abgeschlossen.
Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt fuͤr die ein—
zelnen Kassen der Reichsminister der Finangen.

Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen
und Ausgaben nicht mehr für das abgelaufene Rech—
nungsjahr gebucht werden.

861

8

62
Vorschüsse, die bis zum Bücherabschlusse nicht ab—
gewickelt werden konnten, sind in einem Anhang zu
den Kassenrechnungen (8 66) getrennt nach den Ka—
piteln und Titeln, deren die Ausgaben bei der end—
zültigen Abrechnung voraussichtlich zur Last fallen,
nachzuweisen.

Die Vorschüsse müssen bis zum Ablauf des zweiten
uuf ihre Entstehung folgenden Rechnungsfahrs ab—
gerechnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustim—
nung des Reichsministers der Finanzen. —
8 63

Einnahmen des Reichs dürfen als Hinterlegungen
nur gebucht werden, solange eine endgültige Ver—
rechnung der Beträge nicht möglich ist. Eine Nach—
weisung der noch nicht abgewickelten Hinterlegungen
ist alljährlich den Kassenrechnungen beizufügen.

Aus den hinterlegten Beträgen dürfen Ausgaben
»es Reichs nur insoweit geleistet werden, als sie mit
hnen im Zusammenhange stehen. Bei der end—
zültigen Verrechnung sind die Einnahmen und die
aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzu—
weisen.

838
Die Kassen dürfen Zahlung nur auf Anweisung
des zuständigen Reichsministers oder der von ihm
mit selbständiger Anweisungsbefugnis ausgestatteten
Dienststellen leisten. Diese dürfen über die ihnen
überwiesenen Mittel hinaus Zahlungen nur mit Ge—
nehmigung des zuständigen Reichsministers anord—
nen.

864
Alle Ausgaben sind zu belegen. Das gleiche gilt
für die Einnahmen, soweit sich nicht aus der Nalur
der einzelnen Einnahme etwas anderes ergibt.
        <pb n="16" />
        N

Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 25
865 Selbstbewirtschaftung überwiesene (816) Ausgabe—
nittel, Einnahmen, deren Verwendung auf be—
timmte Zwecke beschränkt ist (8 29), oder Reichs—
abgaben, an deren Ertrage noch andere öffentlich—
rechtliche Körperschaften beteiligt find, in Frage kom—
nen und durch die Verwechselung der Abschluß einer
beteiligten Bewilligungen wesentlich beeinflußt
st.

Alle für Rechnung des Reichs angeschafften Gegen—
stände müssen neben der Belegung der dafür aus—
zegebenen Geldbeträge entweder als vollständig ver—
wendet oder in einer besonderen Sachrechnung in
Finnahme nachgewiesen werden; Grundstücke, Ge—
brauchsgegenstände, Gerätschaften sowie Gegenstände,
die zu Sammlungen gehören, können mit Zustim—
mung des Rechnungshofs in Bestandsverzeichnissen
nachgewiesen werden.

868

Gegenstände, die zum Vermögen des Reichs ge⸗
hören, dürfen für Zwecke einer anderen Haushalts-
bewilligung als dersenigen, aus der sie beschafft sind,
nur gegen Erstattung des Wertes zur Zeit der Abgabe
aAbgegeben werden, soweit sich nicht aus dem Haus—
haltsplan etwas anderes ergibt. Übersteigt der Wert
im einzelnen Falle nicht dreitausend Mark, so kann
die unentgeltliche Überlassung vom zuständigen
Reichsminister gestattet werden.

Einzelne zu einer Sammlung gehörende Stücke
dürfen ohne Erstattung des Wertes an eine andere
Sammlung des Reichs abgegeben werden.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rech—
nung desjenigen Jahres nachzuweisen, in dem sie
zingegangen oder geleistet sind. Eine gesonderte
Lerwaltung der aus einem abgeschlossenen Rech—
rungsjahre verbliebenen Einnahme- und Ausgabe—
reste findet nicht statt.

Einnahmen oder Ausgaben, die sich auf einen zum
abgelaufenen Rechnungsjahre gehörigen Zeitraum
zegiehen und in dem abgelaufenen Rechnungsjahr
»der in den ersten Tagen des neuen Rechnungsjahrs
rällig geworden sind, sind in der Rechnung des abge—
lsaufenen Jahres nachzuweisen, solange die Bücher
noch nicht abgeschlossen sind (361). Das gleiche gilt
ür Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten
Fälligkeitstermin, deren Entstehungsgrund noch in
das abgelaufene Rechnungsfahr fällt.

866
Die Kassen haben für jedes Rechnungsjahr Rech—
aung zu legen. Abweichungen hiervon sind bei den
nicht fortdauernden Ausgaben mit Zustimmung des
Rechnungshofs zulässig.

Die Rechnungslegung erfolgt durch Aufstellung
einer Kassenrechnung oder mit Zustimmung des
Rechnungshofs (8 81) durch Vorlage der Kassen—
dücher.

In den Kassenrechnungen sind die Einnahmen
und Ausgaben ebenso zu ordnen wie im Haushalts—
plane. Die Kassenrechnungen müssen sowohl in ihren
einzelnen Ansätzen wie im ganzen mit dem beim
Jahresabschlusse festgestellten Ergebnis der Kassen—
bücher übereinstimmen. Im übrigen werden die
Vorschriften über die formelle Einrichtung der Rech—
nungen und Belege von dem Rechnungshofe nach
— mit den beteiligten Reichsministern er—
assen.

Vorbehaltlich der endgültigen Verrechnung auf das
olgende Rechnungsjahr ist eine Einnahme für einen
nach dem 31. März liegenden Zeitraum, die erst nach
dem 31. März fällig wird, aber schon vor dem 1. April
ꝛingeht, in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt nicht
ür die Vereinnahmung noch nicht fälliger Steuern,
Zölle und Abgaben. Zahlungen auf das Sterbe—
ierteljahr vom Gehalt eines Beamten (Reichs—
eamtengesetz 8 7) für die in das folgende Rechnungs—
ahr fallenden Monate sind zunächst vorschußweise zu
zuchen.

Abweichungen können durch den Haushaltsplan
ingeordnet werden.

8 69

Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem
yollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle
n der Rechnung nachzuweisen. Es dürfen weder
Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch
Finnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet
werden.

Kosten einer Versteigerung, Vermessung und Ab—
chätzung sowie Vermittlungsgebühren, Besitzwechsel—
teuern, Kosten der Beurkundung von Rechts—
geschäften, der Herrichtung und Verbesserung von

867
Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einem un—
richtigen Titel verrechnet worden, so ist die Buchung,
olange die Bücher für das Rechnungsjahr noch nicht
abgeschlossen sind, zu berichtigen.

Nach Abschluß der Bücher ist ein Ausgleich nur
zerbeizuführen, soweit übertragbare (830) oder zur

Reichsgesetzbl. 1923 11
        <pb n="17" />
        s

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II

zum Verkaufe gebrachten Gegenständen dürfen vor— Bei der Ausführung eines Baues oder dem Er—

weg von den Einnahmen abgezogen werden. In verbe von Grundstücken aus Mitteln für einmalige

diesen Fällen müssen der volle Betrag der Einnahme dder außerordentliche Ausgaben dürfen, solange die

und der vorgenommene Abzug in der Rechnung an- Rechnung über den Bau noch nicht endgültig abge—

gegeben werden. chlossen ist, die Erlöse aus der Wiederveräußerung
yon solchen Grundstücken und beweglichen Sachen,
die über den dauernden Bedarf und über den
twaigen Anschlag hinaus erworben oder hergestellt
varen, mit dem für die Erwerbung oder Herstellung
uufgewendeten Betrage der Ausgabebewilligung
vieder zugeführt werden; ein Mehretlös ist bei den
Sinnahmen des außerordentlichen Haushalis zu ver⸗
echnen. Auch sonstige bei der Ausführung des
Baues sich ergebende Einnahmen dürfen als Bau—
mittel verwendet werden, soweit sie in den im 814
Abs. 1 begeichneten Unterlagen vorgesehen und bei
der Bemessung der Baumitiel berücksichtigt find.

Verausgabte Beträge, die an die Reichskasse zu—
rückgezahlt werden, sind als Einnahme zu verrechnen.
Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß
der Bücher oder betrifft sie übertragbare Mittel,
so sind sie von der Ausgabe wieder abzusetzen.
Zuviel gezahlte Besoldungs- und Versorgungs—
gebührnisse einschließlich etwaiger Nebenbezuͤge
und zuviel gezahlte Dienstbezüge der Angestellten
sind in jedem Falle von der Ausgabe wieder ab—
zusetzen.

In der Jahresrechnung (Reichshaushaltsrech⸗
iung) sind die Einnahmen und Ausgaben unter
»enjenigen Abteilungen und Unterabteilungen nach⸗
zuweisen, unter denen sie im Haushaltsplane vor—
gesehen sind. Einnahmen auf Einnahmereste aus
ꝛinem Vorjahr und Ausgaben auf aus einem Vor—
ahr übernommene Bestaͤnde werden, soweit nicht
eine gleichartige Bewilligung für das neue Rech—
aungsjahr vorliegt, an der entsprechenden Stelle der
Rechnung hinter den planmäßigen Einnahmen und
Ausgaben nachgewiesen.

372

Nacherhebungen und Erstattungen sowie Ver—
gütungen an Reichsabgaben sind in allen Fällen
bei den betreffenden Abgaben, nachträglich gezahlte
sowie wiedereingezogene Anteile an Abgabenerträgen
——
und Vergütungen sind durch Absetzen von der Ein—
nahme, Rückeinnahmen auf Vergütungen bei der be—
treffenden Abgabenart als Einnahmen zu verrechnen.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß
auch für Konsulatsgebühren.

Bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
können vereinnahmte und demnäͤchst zurückgezahlte
Beträge an Porto, Personengeld, Telegrammgebüh—
ren usw. als Ausgabe verrechnet werden, auch wenn
die Erstattung vor Abschluß der Bücher erfolqat.

Bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen können
die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-,
Gepäck- und Güterverkehre sowie aus der Überlassung
von Fahrzeugen, die in der Rechnung des Vorjahrs
auf Grund der bei dem Bücherabschluß erfolgien
vorläufigen Feststellung zuviel verrechnet worden
sind, von den Einnahmen des laufenden Jahres ab—
gesetzt werden.

8 73
Einnahmen, die den im Haushaltsplan angesetzten
Sinnahmebetrag und die aus einem Vorjahr ver—
zliebenen Einnahmereste übersteigen (Mehreinnah—
nen), sowie Ausgaben, die den im Haushaltsplan
ungesetzten Ausgabebetrag und die aus einem Vor—
ahr übernommenen Bestände überschreiten (Mehr—
ausgaben), sind überplanmäßig nachzuweisen. Mehr—
auusgaben bei übertragbaren nicht abzuschließenden
Bewilligungen (8 30) sind als Vorgriff nachzu—
veisen, sofern nicht im Haushaltsplan eiwas anderes
bestimmt ist (3 30 Abs. 2).

Soweit über eine Ausgabebewilligung nicht ver—
fügt ist, ist der unverwendet gebliebene Betrag in
Abgang und, wenn es sich um eine übertragbare
nicht abzuschließende Bewilligung (8 80) handelt,
in Rest zu stellen.

871
Den Ausgabemitteln dürfen Einnahmen außer
im Falle des 8 70 nur auf Grund besonderer im
Haushaltplan erteilter Ermächtigung zugeführt
werden.

g 74
Einnahmen und Ausgaben, die weder unter eine
Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen noch
        <pb n="18" />
        11

Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jamuar 1923
bei den d &amp;n Poriahr übernommenen Einnchme in Ansehung der Ausgaben:
resten oder Beständen zu verrechnen sind, sind ge— p:
krennt von den übrigen Einnahmen und Ausgaben 1. de zWieckis geleisteten Ausgaben (.Ist-Aus—
als außerplanmäßsig nachzuweisen. gabe),
2. die auf Grund des 8 30 in das folgende Jahr
zu übertragenden Bestände (Reste),
3. die Summe der Ist-Ausgabe und der Ausgabe—
Reste,
4. der im Haushaltsplan angesetzte Ausgabebetrag
(Soll⸗Ausgabe),
5. die aus dem Vorjahr übernommenen Bestände,
z. die Summe der Soll-Ausgabe und der über—
nommenen Bestände,
7. der Mehr- oder Minderbetrag der Summe
unter Nr. 3 gegenüber der Summe unter Nr. 6,
3. der Betrag der zu genehmigenden Haushalts—
aberichreitung oder außerplanmäßigen Aus—
gabe.

27

8 76

Als Überschreitung werden alle Ausgaben an—
sesehen, die über die Ansätze der einzelnen Titel des
Zaushaltsplans bei Berücksichtigung etwaiger Reste
»ze Vorjahrs hinausgehen. Eine Überschreitung
iegt nicht vor, wenn die Mehrausgabe bei einem
Atel durch die Minderausgabe bei einem anderen
m Haushaltsplan als mit ihm gegenseitig deckungs—
faͤhig bezeichneten Titel ausgeglichen wird.

8 78
In der Reichshaushaltsrechnung sind auch die
zach der vorigen Rechnung übernommenen und die
n die folgende Rechnung übergehenden Bestände
owie die der Kasse als Betriebsmittel überwiesenen
veldbestände nachzuweisen.

877
In der Reichshaushaltsrechnung sind bei den ein—
zelnen Titeln sowie bei den Schlußsummen je in
iner besonderen Spalte anzugeben

in Ansehung der Einnahmen:
die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist⸗
Finnahme),
Einnahme-Reste, d. i. der Betrag, um den die
Einnahmen hinter dem Anschlag zurückgeblieben
siind, soweit es sich nicht um Einnahmen
jandelt, die bei den Einnahmeabschnitten des
'olgenden Rechnungsjahrs zu verbuchen sind,
die Summe der Ist-Einnahme und der Ein—
nahme⸗Reste,
der im Haushaltsplan angesetzte Einnahme—
betrag (Soll-Einnahme),

5. die aus dem Vorjahr übernommenen Ein—
nahme⸗Reste,

3. die Summe der Soll-Einnahme und die über—
aommenen Einnahme-Reste,

der Mehr⸗- oder Minderbetrag der Summe
unter Nr. 3Z gegenüber der Summe unter Nr.6;

879
Der Reichshaushaltsrechnung sind beizufügen
. eine Nachweisung über den Gesamtbetrag der
bei den einzelnen Verwaltungszweigen infolge
gesetzlicher Bestimmung oder mit gesetzlicher
Ermächtigung oder durch Beschluß der Reichs-
dereng niedergeschlagenen Beträge (88 533,
54);
eine Nachweisung der im Haushaltsplane nicht
vorgesehenen Einnahmen aus der Veräußerung
non reichsseigenen Sachen oder Rechten.
Die Vorlegung der Nachweisung zu 1 kann mit
Zustimmung des Reichsstaags und des Reichsrats
interbleiben.

880
Aber- und außerplanmäßige Ausgaben (88 73, 74)
ind in einer Anlage zur Reichshaushaltsrechnung
u begaründen.
        <pb n="19" />
        4

20

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II

doppelten Buchführung erfolgen (8 85), treten an die
Stelle der Rechnung (866) die Inventur und die
Bilang, die Gewinn- und Verlustrechnung und die
bgeschlossenen Geschäftsbücher.

Im übrigen finden die Vorschriften der 88 55 bis
34 auf die im Abs. 1 genannten Unternehmen inso—
weit Anwendung, als nicht die Art des Geschäfts—
hetriebs Abweichungen erfordert.

881
Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit
dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs—
minister der Finanzen für die Rechnungslegung Er—
leichterungen anordnen oder von der Rechnungs—
legung in einzelnen Fällen ganz absehen lassen.

882
Alljährlich ist dem Reichsrat und dem Reichstag
bon den Veränderungen im Grundbesitze des Reichs
Kenntnis zu geben.

IV. Rechnungsprüfung
887
8 83

Auf Grund der Reichshaushaltsrechnung be—
schließen Reichsrat und Reichstag über die nach—
trägliche Genehmigung der über- und außerplan—
mäßigen Ausgaben. Die Genehmigung erfolgt vor—
behaltlich der späteren Beschlußfassung über die Be—
merkungen des Rechnungshofs (88 107 und 108).

Durch die Genehmigung wird den Erinnerungen
des Rechnungshofs aus Anlaß der Rechnungsprüfung
(8 103) nicht vorgegriffen.

8 84
Werden über- und außerplanmäßige Ausgaben
nicht nachträglich genehmigt, so sind sie von den da—
für verantwortlichen Personen insoweit einzuziehen,
As dies nach den gesetzlichen Vorschriften moͤglich ist.
Über das Veranlaßte ist dem Reichstag und dem
Reichsrat Mitteilung zu machen.
885

In Unternehmen der im 8 15 bezeichneten Art
sollen die Buchungen, falls die Bücher nicht nach
den Grundsätzen der 88 55 ff. geführt werden, nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchfüh—
rung erfolgen. Soweit es der Art des Unterneh—
mens entspricht, ist neben der kaufmännischen doppel—
ten Buchführung eine Betriebsbuchführung einzu—
richten. Abweichungen sind mit Zustimmung des
Rechnungshofs zulässig.

Das Geschäftsjahr soll mit dem Rechnungsfahr
übereinstimmen. Ausnahmen bedürfen des Ein—
derständnisses des Reichsministers der Finanzen.

Für die Kassenführung und Abrechnung sind die
mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Per—
sonen verantwortlich.
g 86
Für dienjenigen Unternehmen, in denen die
Buchungen nach den Grundsäthen der kaufmännischen

Die Überwachung der gesamten Reichshaushalts—
führung sowie die Prüfung der im 8 88 Ziffer 4 auf—
geführten besonderen Rechnungen liegt dem Rech—
nungshofe des Deutschen Reichs nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ob.

888
Der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen
1. die Rechnungen über die Ausführung des Haus—
haltsplans einschließlich der außerplanmäßigen
Einnahmen und Ausgaben;
die Rechnungen über das gesamte nicht in Geld
bestehende Eigentum des Reichs;
die Bücher und Rechnungsunterlagen (8 85)
der Betriebe des Reichs;
die Rechnungen über solche Anstalten, Stif⸗
tungen und Vermögensmassen, die lediglich von
Reichsbehörden oder durch Beamte, die hierzu
von Reichs wegen angestellt sind, ohne Beteili—
gung der Interessenten bei der Rechnungs—
prüfung verwaltet werden oder für die durch den
Haushaltsplan die Prüfung vorgeschrieben ist.
Die Rechnungen der Kasse des Rechnungshofs
werden von dessen Präsidenten geprüft.

Soweit Haushaltsmittel mit Rücksicht auf ihren
Verwendungszweck der Prüfung durch den Rech—
nungshof nicht unterliegen sollen, muß dies im Haus—
haltspkane besonders angeordnet werden. Die Prü—
ung kann durch den Haushaltsplan auch einer an—
deren Stelle itbertragen werden.

889

890
Der Rechnungshof nimmt die Prüfung an seinem
Sitze vor. Er kann Bedenken und Exinnerungen
durch Beauftragte an Ort und Stelle erörtern lassen.
        <pb n="20" />
        13

Nr. 2 — Tag der Ausgabe:
Er kann auch, soweit er es für zweckmäßig erachtet,
die Prüfung am Sitze der rechnunglegenden oder
einer dieser vorgesetzten Stelle oder im Einverständ—
nis mit dem zuständigen Reichsminister auch an
einer anderen Stelle durch Beduftragte vornehmen
lassen oder sie an seiner Stelle einem Mitglied über—
tragen.
Die örtliche Prüfung kann auch in der Weise er—
folgen, daß an Stelle der Vorprüfung durch die Ver—
waltungsbehörde (8 92) und der Prüfung durch den
Rechnungshof eine gemeinsame Prüfung stattfindet,
an der die Verwaltung und der Rechnungshof sich
beteiligen. Das Verfahren regelt der Rechnungshof.

Die Abordnung der Beauftragten oder Vertreter
des Rechnungshofs erfolgt durch den Präsidenten des
Rechnungshofs.
Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit
dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs—
minister der Finanzen vorbehaltlich der Bewilligung
etwa erforderlicher Mittel durch den Reichshaus—
haltsplan am Sitze von Behörden ständige Prüfungs—
stellen des Rechnungshofs einrichten. Sie unter⸗
stehen ihm sachlich und persönlich.
891
Soweit die Prüfung am Sitze des Rechnungshofs
stattfindet und sich aus 88 93, 94 nichts anderes er—
gibt, sind die Rechnungen mit Belegen dem Rech—
nungshofe zur Prüfung zu übersenden. Prüft der
Rechnungshof auf Grund der Kassenbücher, so gelten
diese als Rechnungen im Sinne dieses Gesetzes. Be—
triebe mit kaufmännischer Buchführung (8 85) haben
eine eingehende Inventur und Bilanz, eine ausführ—
liche Gewinn- und Verlustrechnung sowie ihren
Jahresbericht einzureichen.

8 92

Soweit die Prüfungsart nicht ein abweichendes
Verfahren bedingt, sind die Rechnungen durch die
zuständigen Behörden vorzuprüfen. Hierbei sind,
wenn dies nicht schon früher geschehen ist, die Be—
lege rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen sowie
die Rechnungen mit den Belegen in formeller und
fachlicher Hinsicht zu prüfen.

Das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Rechnungs⸗
hof oder gegebenenfalls seinem Vertreter oder Be—
auftragten bei Vorlage der Rechnung unter Bei—
fügung der nötigen Erläuterungen, Bemerkungen und
Bescheinigungen mitzuteilen.

Der Rechnungshof darf auf die völlige oder teil—
weise Vorprüfung durch die Verwaltungsbehörden

Berlin, den 16. Januar 1923 29
zeitweise oder dauernd verzichten oder nach seinem
Ermessen ihre Einschränkung anordnen.
8 93

Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von ge—
ringerer Bedeutung sind oder bei denen nach der Art
der in ihnen nachgewiesenen Einnahmen und Aus—
gaben wesentliche Abweichungen von den maßgeben—
den Vorschriften und Bestimmungen in größerer An—
jahl nicht zu erwarten sind, von der regelmäßigen
ährlichen eigenen Prüfung ausschließen und die Prü—
ung den Verwaltungsbehörden überlassen. Er kann
geeignetenfalls hierbei eine vereinfachte oder be—
chränkte Prüfung gestatten. Von Zeit zu Zeit hat
er sich davon zu uͤberzeugen, daß die Verwaltung
der Mittel, die Rechnungslequng und die Rechnungs
prüfung vorschriftsmäßig erfolgen.

Der Rechnungshof darf jederzeit die von den Ver—
valtungsbehörden geprüften Rechnungen einfordern,
die hierzu ergangenen Prüfungsbemerkungen und
Entscheidungen einsehen, ergänzen und ändern sowie
die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen sich
vorbehalten.

Die Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der
yon ihnen geprüften Rechnungen dem Rechnungs—
hofe diejenigen Bescheinigungen zu erteilen und die—
enigen wahrgenommenen Abweichungen und Ver—
töße mitzuteilen, über die der Rechnungshof Bemer—
ungen aufzustellen verpflichtet ist (F107). Der
Rechnungshof kann auf die Angabe der Titel—
verwechselungen von nicht erheblicher Bedeutung ver—
zichten.
894
Der Rechnungshof kann die Prüfung der Rech—
nungen nach seinem Ermessen beschränken. Er darf
auf die Vorlegung von Rechnungsbelegen verzichten.
895

Bei denjenigen Mitteln, die durch den Haushalts—
plan zur. Selbstbewirtschaftung überwiesen werden,
hat der Rechnungshof nur die Verausgabung an die
beteiligte Stelle zu prüfen. Er hat sich jedoch von
Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, daß die Verwal—
rung nach den bestehenden Vorschriften geführt und
bon den zuständigen Stellen geprüft worden ist; er
ist auch zu einer vollständigen Prüfung bei dieser
Belegenheit berechtigt.
8 96
Die Prüfung der Rechnungen durch den Rech—
nungshof hat sich darauf zu erstrecken,
1. ob der Haushaltsplan einschließlich der dagu⸗
gehörigen Unterlagen eingehalten ist
        <pb n="21" />
        — 9

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise be
gründet und belegt find:;

8100 I

Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden,
durch die in bezug auf Einnahmen oder Ausgaben
des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben oder
eine schon bestehende geändert oder erläutert wird
oder durch die die Einnahmen und Ausgaben des
Reichs berührende Verwaltungseinrichtungen und
Unternehmungen geschaffen oder geändert werden,
nüssen unverzüglich dem Rechnungshofe mitgeteilt
verden.

Vor dem Erlaß allgemeiner Dienstanweisungen
über die Buchführung und Verwaltung der Kaffen
und Magazine ist der Rechnungshof gutachtlich zu
jören. Hat der Rechnungshof gemäß 8 81 gestattet.
daß die Rechnung (866) durch Vorlage der Kassen—
zücher mit Belegen gelegt wird, so bedürfen die An—
ordnungen über die Führung der Kassenbücher der
vorherigen Zustimmung des Rechnungshofs.

Der Rechnungshof darf jederzeit Bedenken, die sich
bon seinem Standpunkt in bezug auf die vorerwähn-
ten Verfügungen und Anordnungen ergeben, geltend
machen.

Alle auf die Rechnungslegung bezüglichen Be—
chlüsse des Reichstags und des Reichsrals sind dem
Rechnungshofe zur Kenntnisnahme miizuteilen.
Dasselbe gilt für Vereinbarungen, die zwischen dem
Reichssminister der Finanzen und den anderen
Keichsministern über die Bewirtschaftung der Haus—
haltsmittel getroffen werden, soweit sie fuͤr die Rech—
rungsprüfung von Bedeutung sind, und ferner für
die allgemeinen Leitsätze, die die Reichsminister über
die Bewirtschaftung der Mittel erlassen.

z. ob bei der Gewinnung und Erhebung von Ein—
nahmen sowie bei der Verwendung und Veraus—
gabung von Reichsmitteln, ferner bei der Er—
werbung, Benutzung und Veräußerung von
Reichseigentum nach den bestehenden Gesetzen
und Vorschriften unter Beachtung der maß
gebenden Verwaltungsgrundsätze und unter Be—
obachtung der gebotenen Wirhsschaftlichkeit ver—
ahren worden ist;
ob nicht Einrichtungen unterhalten, Stellen auf—
recht erhalten oder in sonstiger Weise Reichs—
mittel verausgabt worden sind, die ohne Ge—
fährdung des Verwaltungszwecks hätten einge—
schränkt oder erspart werden können.

897
Der Rechnungshof kann zu seiner Unterrichtung
örtliche Erhebungen über die bet der Verwaltung der
Kassen und Führung der Kassenbücher besteheuden
Einrichtungen sowie über die Einzelheiten der Ver—
waltungen anordnen. Auch steht ihm das Recht zu,
soweit im Interesse der ÜUberwachung der Wirtschafis—
führung ein Anlaß dazu gegeben ist, außerordent—
liche Kassen- und Bestandsprüfungen vornehmen zu
lassen. Im letzteren Falle ist dem zuständigen
Reichsminister vorher Mitteilung zu machen, damit
dieser über die Beteiligung der Verwaltung an den
Verhandlungen Bestimmung treffen kann. Für die
Abordnung der Beauftragten gilt 890 Abs. 8.

Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß
auch für die im 8 95 dem Rechnungshofe vorbehal-
tene Prüfung.

8 101
Der Rechnungshof hat sich auf Ansuchen der
Reichsminister oder des Reichssstags über Fragen
zutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Be—
hörden von Bedeutung ist.

8 98
Der Rechnungshof darf von den Behörden jede
behufs der Prüfung der Rechnungen und Nachwei—
sungen oder sonst im Interesse der Überwachung der
Wirtschaftsführung für erforderlich erachtete Aus—
kunft sowie die Einsendung von Büchern und Schrift—
stücken, auch die Vorlegung von Akten, mit Aus—
nahme derjenigen der Reichsministerien, verlangen.

8 102
Die höheren und die ihnen oder den obersten
Reichsbehörden unterstellten, mit der Ausführung
des Reichshaushaltsplans betrauten Reichsbehörden
sind dem Rechnungshof in allen ihm nach diesem
Besetze zugewiesenen Angelegenheiten untergeordnet.
Der Rechnungshof darf seinen Verfügungen nötigen—
falls durch Strafen innerhalb der im 874 Abs. 1
Ziffer 3 des Reichsbeamtengesetzes für die obersten
Reichsbehörden gezogenen Grenzen die Befolgung
sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten

899
Der Zeitpunkt für die Einsendung der Rechnungen
und die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen
werden von dem Rechnungshofe festgestellt.
        <pb n="22" />
        15

Nr.2 — Tag der Ausgabe:
bei Erledigung seiner Erlasse rüugen. Die vom Rech
nungshofe verhängten Strafen sind auf dessen Ei—
suchen von dem zuständigen Reichsiminister einau—
ziehen.
Die mit der Ausführung des Reichshaushalts—
plans betrauten Behörden der Länder und Gemein—
den haben den Anordnungen des Rechnungshofs in
den im Abs. 1 begeichneten Angelegenheiten Folge zu
leisten. Zur Durchführung der Anordnungen des
Rechnungshofs können auf dessen Ersuchen durch die
zuständige oberste Landesbehörde Strafen innerhalb
der im Abs. 1 gezogenen Grenzen verhänat werden.

8 103

Der Rechnungshof hat die aus der Prüfung der
Rechnungen sich ergebenden Erinnerungen der Ver—
waltungsbehörde zur Beantwortung und Erledigung
mitzuteilen. Sachlich unerhebliche Mängel und
Verstöße sind nur, wenn ihnen eine grundsfätzliche Be—
deutung beiwohnt, zum Gegenstand einer Exinne—
rung zu machen oder ohne Verlangen einer Beant—
wortung zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde
oder des Rechnungsführers au bringen.

8 104

Wenn bei der Rechnungsprüfung Fehlbeträge fest—
gestellt werden, deren Deckung durch die Beantwor—
tung der Erinnerungen nicht nachgewiesen wird, so
hat der Rechnungshof wegen der Vereinnahmung
der Fehlbeträge das Erforderliche zu veranlassen.
Vom Rechnungshofe festgestellte Fehlbeträge dürfen
nur nach dessen Anhörung niedergeschlagen werden.
Der Rechnungshof kann auf die Anhörung verzichten.

8 105

Von der Herbeiführung der Einziehung von Be—
trägen, die an öffentliche Kassen zuwenig ein- oder
von ihnen zuviel ausgezahlt worden sind, und der
Auszahlung von Betraͤgen, die von den öffentlichen
Kassen zuwenig aus- oder an sie zuviel eingezahlt
worden sind, darf der Rechnungshof absehen, wenn
es sich um geringfügige Beträge handelt, oder wenn
die Einziehung oder die Zuruückzahlung mit Weite—
rungen oder Kosten verbunden waͤre, die nicht im
angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Betrags
ständen.
8 106
Der Rechnungshof verständigt die rechnunglegende
Stelle, sobald das Prüfungsverfahren abgeschlossen
ist

Berlin, den 16. Januar 1923 31
8 107
Nach Prüfung der für das Rechnungsjahr gelegten
Rechnungen hat der Rechnungshof unter selbständiger
und unbedingter Verantwortlichkeit Bemerkungen
zufzustellen, aus denen sich insbesondere ergeben muß,

1. ob die in der Haushaltsrechnung aufgeführten

Beträge in Einnahme und Ausgabe mit den—
jenigen übereinstimmen, die in den Kassenrech—
nungen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen
sind, und ob sie ordnungsmäßig belegt fsind;

ob und welche Abweichungen von dem Haus—
haltsplan und seinen Unterlagen vorgekommen
sind und in welchen Fällen gegen die die Ein—
nahmen und Ausgaben des Reichs oder den
Erwerb und die Verwaltung von Reichseigen—
tum betreffenden Gesetze oder die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassenen
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
verstoßen ist sowie in welchen Fällen auf eine
Erinnerung des Rechnungshofs gemäß 8 96
Hiffer 3 und 4 keine ausreichende Abhilfe erfolgt
ist;
3

zu welchen über- und außerplanmäßigen Aus—
gaben die Genehmigung des Reichsrats und
Reichstags noch nicht beigebracht ist, und welche
Beträge in der Haushalisrechnung zu Unrecht
7 über⸗ oder außerplanmäßig nachagewiesen
InD.
Mit den Bemerkungen ist ein Bericht darüber zu
erbinden, welche wesentlichen Anstände sich aus der
Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechtspersön—
ichkeit (Abschnitt IVa) ergeben haben.
Titelverwechselungen sind in die Bemerkungen nur
zufzunehmen, wenn durch sie eine wesentliche Über—
chreitung einer Bewilligung vermieden oder ver—
ursacht worden ist, oder es sich um eine Angelegenheit
yon grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung
— BD——
die Einnahmen und Ausgaben des Reichs bestim—
nenden Vorschriften nur aufzuführen, wenn es sich
im Fragen von grundjiätzlicher oder sonst erheblicher
Bedeufung handelt.
Liegt über eine einzelne Frage oder einen Rech—
nungsabschnitt eine endgültige Entscheidung des
Rechnungshofs noch nicht vor, so kann er dieserhalb
einen Norbehalt machen.
Insoweit der Rechnungshof von der Befugnis des
393 Gebrauch gemacht hat, werden die Bemerkungen
auf Grund der von den Verwaltungsbehörden gege—
venen Unterlagen aufaestellt.
        <pb n="23" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, Bei Beteiligung des Reichs an einer Genossen—
in der die hauptsächlichsten Prüfungsergebnisse zu- schaft im Sinde des 8 48 Abs. 4 finden diese Vor—
sammengefaßt werden. chriften sinngemäße Anwendung.
8 108
Der Rechnungshof hat seine Bemerkungen zur
Reichshaushaltsrechnung dem Reichsminister der
Finanzen zu übermitteln. Dieser legt fie dem Reichs⸗
rat, und dem Reichssstag mit dem Antrag vor, die
Reichsregierung wegen der Reichshaushaltsrechnung
zu entlasten.

Die Entlastung erstreckt sich, wenn nicht etwas
anderes beschlossen wird, nicht auf diejenigen Ange—
legenheiten und Beträge, wegen deren vom Rech⸗
nungshof ein Vorbehalt gemacht ist (5107 Abs. 45.
Sie gilt unter der gleichen Voraussetzung als erteilt
mit der Entlastung zu derjenigen Reichshaushalts⸗
rechnung, zu der der Rechnungshof den Vorbehalt
aufgehoben oder nachträglich an seiner Stelle eine
Bemerkung aufgestellt hat.

Die Rechnungen des Rechnungshofs werden von
dessen Präsidenten dem Reichsrat und dem Reichstag
zur Prüfung und Entlastung vorgelegt.
8 109
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für jedes
Rechnungsjahr hat der Rechnungshof, sofern nicht
bereits vorher Anlaß dazu gegeben 'ift, der Reichs⸗
regierung die von ihm bei der Prüfung gemachten
Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung
und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Ab—
änderung von Gesetzen und Verordnungen mitzu—
teilen. Die Reichsregierung hat über den Bericht
Beschluß zu fassen und dem Rechnungshofe von ihre
Entschließung Kenntnis zu geben.

Diejenigen Teile des Berichts, die der Rechnungs⸗
hof als gleichzeitig für den Reichsrat und den Reichs⸗
tag, bestimmt bezeichnet hat, sind mit der dagu ge⸗
troffenen Entscheidung der Reichsregierung dem
X und dem Reichstag zur Kenntnis vorzu—
egen.

WVa. Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechts—
personlichkeit
8110

„Ist das Reich an einer Gesellschaft mit eigener
Reichspersönlichkeit als Aktionär oder Gesellschafter
beteiligt, so erfolgt die Prüfung des Unternehmens
durchdns Reich nach den Vorschriften der 88 111
18 J

8111
Der zuständige Reichsminister prüft die Betäti—
zung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der
Gesellschaft auf Grund der diesem als solchen zu—
gänglichen Unterlagen und der Berichte des etwa
von ihm ernannten Auffichtsratsmitglieds. Den
Berichten des Aufsichtsratsmitglieds sind das diesem
zur Verfügung stehende Material und in den Fällen
des 8 48 Abs.2 Satz 2 die Prüfungsberichte der
Treuhandgesellschaft beizufügen.
Der zuständige Reichsminister hat das zur Ab—
tellung etwaiger Mängel Erforderliche nach Maß⸗
zabe der ihm gegenüber der Gesellschaft gesetzlich
oder satzungsmäßig zustehenden Rechte unverzüglich
zu veranlassen.

8 112
Spätestens drei Monate nach der endgültigen Fest—
tellung der Inventur und Bilanz der Gesellschaft
für das abgelaufene Geschäftsjahr übersendet der
zuständige Reichsminister dem Rechnungshofe die
m8 111 bezeichneten Unterlagen und Berichte unter
Mitteilung des Ergebnisses seiner Prüfung.

Der Rechnungshof prüft die Betätigung des
Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der Gesell—
schaft auf Grund der ihm gemäß 8 112 übersandten
Unterlagen.

Für die im 8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Prü—
ungen ist die Treuhandgesellschaft im Einverneh—
men mit dem Rechnungshofe zu bestellen. Die
Richtlinien für die Prüfung sind zwischen dem zu—
ständigen Reichsminister und dem Rechnungshofe zu
vereinbaren.

8 113

Der Rechnungshof kann auch, soweit die Satzun—
gen der Gesellschaft oder besondere mit dieser ge—
troffene Vereinbarungen es vorsehen, die Bücher
und Schriften der Gesellschaft durch Beauftragte in
dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang
prüfen lassen. Die Befugnis entfällt, wenn die im
8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgeseheyen Prüfungen bereits
von einer dem Rechnungshofe genehmen Treuhand—
gesellschaft unter Beachtung von ihm angegebener
Besichtspunkte ausgeführt und in der von ihm etwa
für erforderlich erachteten Weise ergänzt worden sind.
        <pb n="24" />
        47

Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923 33
8114 Ztellvertreter, der aus der Zahl der Direktoren ent—
rommen werden kann, die Direktoren und die Räte.
Der Reichspräsident ernennt unter Gegenzeich—
nung des Reichseministers der Finanzen den Präsi—
denten, den Stellvertreter, die Direktoren und die
Käte, und zwar die neu hinzutretenden Mitglieder
nach Zustimmung des Reichsrats. Die übrigen
Beamten ernennt der Präsident, soweit nicht der
Reichspräsident das Ernennungsrecht selbst ausübt.
Die Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des
Präfsidenten des Rechnungshofs, soweit er sie nicht
elbst ausspricht oder es sich nicht um die Besetzung
der Stelle des Präsidenten handelt.

Die dem Rechnungshofe nach 8113 obliegende
Prüfung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
Die dem Rechnungshofe gemäß 88 96ff. obliegende
Prüfung der Rechnungen der Reichsbehörden über
die aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit
igener Rechtspersönlichkeit dem Reiche erwachsenden
Einnahmen und Ausgaben bleiben durch die Vor—
schriften der 88 110 bis 114 unberührt.

8115
Der Rechnungshof kann von der ihm nach 3113
obliegenden Prüfung absehen. Er kann auch auf die
Vorlage der im 8 112 angegebenen Unterlagen ver—
zichten.
8 116

8 120

Zu Mitgliedern des Rechnungshofs können nur
bersonen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr
iberschritten haben. Die Mitglieder des Rechnungs—
vofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richter—
imt oder zum höheren Verwaltungs- oder höheren
echnischen Dienste des Reichs oder eines Landes
rlangt haben. Mindestens ein Drittel soll die Be—
ähtaung zum Richteraumte besißen.

Übernimmt das Reich in einem Vertrage die Ge—
währleistung für den Ersatz von Schäden, die einem
Vertragsteilnehmer aus dem Abschluße von Ge—
schäften bestimmter Art entstehen, oder verpflichtet
es sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines
Dritten einzustehen, so ist, soweit nicht die Natur
des Geschäfts eine Abweichung erfordert, für den
Rechnungshof das Recht auszubedingen, das Unter—
nehmen des Garantie- oder Bürgschaftsempfängers
zu prüsen, soweit die Prüfung zur Feststellung der
Voraussetzungen für die Haftung des Reichs erfor—
derlich ist. Der Rechnungshof soll sich zur Erfüllung
dieser Aufgabe der Mitwirkung einer von ihm ge—
wählten Treuhandgesellschaft bedienen können.

8 121

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind als solche
imabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ar—
ikel 104 der Reichsverfassung findet auf sie An—
vendung.

Auf die dienstliche Bestrafung der Mitglieder des
Rechnungshofs und ihre Versetzung in den Ruhe—
tand finden die für die Mitglieder des Reichs—
gerichts geltenden Vorschriften der 88 128, 129,
30 Ziffer 1 und 8 131 des Gerichtsverfassungs—
sesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende An—
vendung. Den Vertreter der Staatsanwaltschaft
zestimmt der Reichspräsident.

Auf die übrigen Beamten des Rechnungshofs
inden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes
iber Dienstvergehen und deren Bestrafung mit der
Maßgabe Anwendung, daß als oberste Reichsbe—
jörde im Sinne dieses Gesetzes der Präsident gilt.

8117
Steht dem Reiche der Reingewinn eines Unter—
nehmens zu, so ist der Rechnungshof berechtigt, den
Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin zu
drüfen, ob die Interessen des Reichs nach den be—
stehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
8116 Satz? findet Anwendunag.
V. Der Rechnungshof
8118
Der Rechnungshof ist eine der Reichsregierung
gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene
berste Reichsbehörde.

8 122

Ist ein Mitglied des Rechnungshofs mit einem
Minister oder einem Staatssekretär in gerader
Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie ver—
vandt oder verschwägert, so darf es in den zum Ge—
chäftsbereiche des betreffenden Ministers oder
Staatssekretärs gehörenden Angelegenheiten nicht
mitwirken. Steht ein Mitglied mit einem anderen

F 119
Der Rechnungshof bildet ein Kollegium. Mit—
alieder des Kollegiums sind der Präsident, sein
Reichsgesetzbl. 1923 11
        <pb n="25" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1823, Teil II
Reichs- oder Landesbeamten in einem Verwanbt— 4. die Feststellung der Vollmachten der Beauf—
schaftsverhältnis der vorstehend genannten Art, so tragten oder Vertreter;
darf es bei allen diesen Beamten betreffenden An. — die Festsetzung von Strafen gemäß 8 102
gelegenheiten nicht mitwirken. . Festsetzung gemäß 8

8 123
Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht
dem Reichstag angehören.

8 124
Der Rechnungshof regelt den Geschäftsgang selbst
durch eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung ist dem Reichsrat und dem
Reichstag mitzuteilen.

8125

Der Rechnungshof entscheidet in den gesetzich
dorgeschriebenen Fällen, in allen Angelegenheiten
don grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung
sowie in Angelegenheiten, die ihm von einem Mit—
zlied zur Beschlußfassung unterbreitet werden, durch
Mehrheitsbeschluß der Mitglieder. Bei Stimmen—
gleichseit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. An jeder Beschlußfassung muß min—
destens die Hälfte der Mitglieder des Rechnungshofs
teilnehmen.
In Angelegenheiten, die nur ein einzelnes Ver—
waltungsgebiet berühren, kann, soweit es sich nicht
um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die
Beschlußfassung statt durch die Vollversammlung
der Mitglieder durch Senate erfolgen. Diese müssen
aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Für die
Senate gelten sinngemäß die Bestimmungen über
die Vollversammlung. Jedes Senatsmitglied kann
oor wie nach der Veschlußfassung des Senats einen
Beschluß der Vollversammlung herbeiführen.

VI. Schlußbestimmungen
8 127
Die in diesem Gesetze für Beamte gegebenen Vor—
chriften sind sinngemäß auf die Soldaͤten der Wehr—
nacht anzuwenden.
8128
Soweit in diesem Gesetze die Bestimmung eines
Zeitpunkts oder die Aufstellung von Grundsähen
»em Reichsminister der Finanzen übertragen oder
ie Zulässigkeit einer Maßnahine von seiner Zu⸗
timmung abhängig gemacht ist, gelten bei Meinungs⸗
erschiedenheiten zwischen ihm und dem zuständigen
steichsminister die Vorschriften der Artikel 57 und 58
»er Reichsverfassung. Bei Meinungsverschieden—
seiten über die in den 88 28, 47 und 33 geregelten
Angelegenheiten sowie in den Fällen des 833, soweit
s sich um Fragen von grundätzlicher oder sonft er—
jeblicher Bedeutung handelt, findet auf die Enl—
cheidung der Reichsregierung die Vorschrift des
3321 sinngemäße Anwendung. In den in den
819, 24 Abs. 2, 88 59, 61 81, 85 und 90 be—
jandelten Angelegenheiten entscheidet der Reichs—
ninister der Finanzen endgültig. Das gleiche gilt
ür die Fälle des 820, soweit nicht nach dessen Abs.J
ie Entscheidung der Reichsregierung eingeholt ist.
owie für die Faͤlle des 8 33, sofern es sich nicht um
Angelegenheiten von grundsäßlicher oder sonft er—
seblicher Bedeutung handelt.

8129
Die in den Haushaltsplänen für das Jahr 1919
ind die früheren Jahre bewilligten einmaligen Aus—
gaben gelten im Sinne des 830 als für das
Kechnungsjahr 1921 bewilliqt.
8126
Als Angelegenheiten von grundsätzlicher oder
sonst erheblicher Bedeutung im Sinne des 8 125
sind insbesondere anzusehen
1. die Bemerkungen über das Ergebnis der
Jahresprüfungen; J

2. die Mitteilungen gemäß 8 109:

3. die Aufstellung neuer und die Anderuzig be—
stehender allgemeiner Grundsätze und Anord—
nungen;

8 130
Für die bisher bewilligten Einnahmen und Aus—
Jzaben werden die in den Haushaltsplänen für ihre
Bewirtschaftung gegebenen Vorschriften durch die Be—
timmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

8 131
In bezug auf die Rechnungen der Reichsbank ver—
bleibt es bei dem 829 des Bankgesetzes vom
14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 1779
        <pb n="26" />
        19

Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jamuar 1923 35
8 132
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1923 in Kraft
mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die
Rechnungsprüfung auch auf die Reichshaushalts-
rechnungen für die Rechnungsjahre 1920 und 1921
Anwendung finden.

Gleichzeitig treten außer Kraft das Gesetz, be—
treffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt, vom
29. Februar 1876 GReichsgesetzbl. S. 121), die
88 10 bis 12 des Gesetzes über die Rechtsver
hältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichs
verwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Ma
1873 (Reichsgesetzbl. S. 113, die Reichskontroll—
gesetze vom 21. März 1910 (Keichs-Gesetzbl. S. 521)
und vom 4. April 1915 (Reichsgesetzbl. S. 215) und
die 88 10 und 11 des Gesetzes, betreffend die Fest—
stellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs
jahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. ITI
S. 587).

Berlin, den 31. Dezember 1922.

Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes

Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republiken

Estland und Litauen sowie der Freien Stadt Danzig

zu dem am 6. Juli 1806 in Genf unterzeichneten Ab

kommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten

und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren.
Vom 31. Dezember 1922
Gemäß Artikel 32 Abs. 3 des am 6. Juli 1906 unter
zeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden
Heeren (Reichsgesetzbl. 18907 S. 279) haben sich die
Republiken Estland und Litauen sowie die Freie Stadt
Danzig durch an den Schweizerischen Bundesrat ge—
richtete schriftliche Benachrichtigungen vom 10. März,
28. August und 6. Oktober 1921 zum Beitritt zu den
Abkommen gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen
Regierung ist gegen die Mitteilungen innerhalb Jahres—
frist beim Schwetzerischen Bundesrate kein Widerspruch
von einer der Vertragsmächte eingegangen. Als Tag
des Beitritts zu dem Abkommen gilt bei der Republil
Estland der 15. April 1922, bei der Republik Litauen
der 3. September 1922 und bei der Freien Stadi
Danzig der 12. Oktober 1922.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt—
machung vom 9. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1198)
an.

Berlin, den 31. Dezember 1922.
Der Reichsminister des Auswärtigen
v. Rosenberg

Verordnung, betreffend Anderung der Höchstpreise für
ausgebrauchte Gasreinigungsmasse.
Vom 10. Jauuar 1923.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in
der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember
1914 und 22. März 1917 GReichsgesetzbl. 1914 S. 5316
und 1917 S. 253), in Verbindung mit der Verordnung
über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise,
vom 17. Jamnar 1920 (Gteichsgesetzbl. S. 94) wird ver—
ordnet was folgt:

8 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit aus—
gebrauchter Gasreinigungsmasse vom 25. April 1920
Reichsgesetzbl. S. 680) in der Fassung der Verordnung
vom 27. September 1922 Gꝛeichsgesetzbl. II S. 766
erhält folgende Fassung:

1. a) Für 1 Kilogramm Schwefel in der Originalmasse:

19,60 Mark bei einem Gehalte von 25 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 30 vom
Hundert Schwefel einschließlich,

20,78 Mark bei einem Gehalte von 30 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 38 vom
Hundert Schwefel einschließlich,

23,46 Mark bei einem Gehalte von 35 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 490 vom
Hundert Schwefel einschließlich,

31,78 Mark bei einem Gehalte von 40 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 50 vom
Hundert Schwefel einschließlich,

35,40 Mark bei einem Gehalte von 50 vom
Hundert Schwefel ausschließlich bis 55 vom
Hundert Schwefel einschließlich,

42,20 Mark bei einem Gehalte von mehr als
55 vom Hundert Schwefel;

b) für 1 Kilogramm Blau in der Originalmasse:
15 Mark bei einem Gehalte von über 3 vom
Hundert bis 4 vom Hundert einschließlich,
45 Mark bei einem Gehalte von über 4 vom
Hundert bis b vom Hundert einschließlich,
        <pb n="27" />
        53 9

—

Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
120 Mark bei einem Gehalte von über 5 vom 2. Händler dürfen einen Zuschlag von höchstens
Hundert bis 6 vom Hundert einschließlich, 3 vom Hundert auf die unter Ziffer J festgesetzten Preise
200 Mark bei einem Gehalte von über 6 vom berechnen.
Hundert bis 7 vom Hundert einschließlich, Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes,
350 Mark bei einem Gehalte von über 7 vom betreffend Höchstpreise.
Hundert bis 8 vom Hundert einschließlich, II
150 Mark bei einem Gehalte von über 8 vom Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
Hundert bis 9 vom Hundert einschließlich, ründung in Kraft.
500 Mark bei einem Gehalte von mehr als 9 vom Berlin, den 10. Januar 1923.
Hundert.
Die Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahn⸗
wagen, Verladestation der Erzeugungsstelle.

Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Becker

— — — — — —— — — — — — — — — — — — — — — — — —
Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Verlag des Gesetzsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Jahrgünge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Finzelne Nunmmern können auch unmittelbar beim Gesetzsammlungsamte bezogen werden.
        <pb n="28" />
        21
209
Teil II
1928

Ausgegeben zu Berlin, den 4. April 1928 Nr. 15
Inhalt: Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928 6.209
— — — —

Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
da wit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
81
/ Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaus⸗
haltsplan für das Rechnungssahr 1928 wird in Ein—
nahme auf 9674 866 781 Reichsmark und in Aus—
gabe auf 9671166781 Reichsmark festgestellt, und
zwar:
im ordentlichen Haushalt
auf 9528571371 Reichsmark an Einnahmen,
auf 8934 002 171 Reichsmark an fortdauernden
und
auf 594 569 200 Reichsmark an einmaligen Aus—
gaben,
m außerordentlichen Haushalt
auf 146 205 410 Reichsmark an Einnahmen und
auf 142 595 410 Reichsmark an Ausgaben.

82
Der zu Beginn des Rechnungsjahres 1928 noch vor—
handene Rest des Betriebsmittelfonos der Reichshaupt—
kasse in Höhe von 61 924 945,86 Reichsmark ist zur
Verminderung des Anleihebedarfs zu verwenden. Der
Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgahen
aus früheren Rechnungssahren die Summe von
852 933 920,30 Reichsmark im Wege der Anleihe
flüssig zu machen. Die früher erteilten Anleiheermächti⸗
gungen treten insoweit außer Kraft, als von ihnen noch
kein Gebrauch gemacht ist. Bleiben die Ausgaben des
Jußerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen im
Reichshaushallsplane zurück oder übersteigen die Ein—
nahmen des außerordentlichen Haushalts die Ansätze
im Reichshaushaltsplane, so ermaßigt sich die Anleihe—
ermächtigung um den Betrag der Miderausgabe oder
der Mehreinnahme; der Anleiheermächtigung treten
die jenigen Summen himmu, um velche die Einnahnien
des außerordentlichen Haushalts hinter den Ansätzen
im Reichshaushallsplane zucückbleben.

83

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:

a) zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen
Betriebsmittel der Reichshauptkasse bis zu
400 Millionen Reichsmark und zur Schaffung
eines Betriebsmittelfonds der Reichsmonopol—
verwaltung für Branntwein bis zu 75 Mil—
lionen Reichsmark im Wege des Kredits flüssig zu
machen;
mit Genehmigung der zuständigen Ausschüsse des
Reichsrats und des Ausschusses des Reichstags für
den Reichshaushalt zur endgültigen Beseitigung
eines vorübergehenden Notstandes aus zwingenden
Gründen des Staatswohls Garantien zu über—
nehmen, sofern durch das Erliegen wichtiger Pro—
duktionsanlagen der deutschen Volkswirtschaft
schwerer Schaden entstehen würde, der nur durch
das Eingreifen des Reichs verhindert werden
könnte;
bei Zahlungen für das Reich, die vor der gesetz—
lichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen
angemessenen Abzug zu gewähren.
8

4
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt:

a) zur Förderung des deutschen Außenhandels Garan—
tien bis zum Betrage von 175 Millionen Reichs—
mark zu übernehmen,
auf Grund von Richtlinien, die die Reichsregie—
rung mit Zustimmung des Reichsrats und eines
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des
Reichstags erläßt,

1. sich zusammen mit Ländern und Gemeinde—
verbaͤnden oder mit den von den Landesregie⸗
rungen bezeichneten Stellen an einer Organi—
sation zu beteiligen, die die Aufgabe hat,
inländische Kreditinstitute bei der Durchfüh—
rung der Umschuldung drückender landwirk—
schaftlicher Schulden durch geeignete Maß—
nahmen zu unterstützen, und dazu erforder⸗
lichenfalls Grundstücke in der Zwangsverstei⸗
gerung mittelbar oder unmittelbar zu
erwerben,

b)

Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 18. April 1928
Reichsgssetzbl. 1928 n1.
        <pb n="29" />
        107
EE — —
219

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
zur Organisation des Absatzes von Schlacht
vieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die
diesem Zwecke dienen, sowie auch zur Organi—
sation und Förderung des direkten Absatzes
von Schlachtvieh und Fleisch zwischen Erzeu—
ger- und Verbrauchergenossenschaften Garan—
tien bis zum Betrage von 22 Millionen
Reichsmark zu übernehmen,
kurzfristige Vorschüsse bis zur Höhe von
200 Millionen Reichsmark an Institute zu
geben, welche Kredite zur Umschuldung
drückender Schulden an landwirtschaftliche
Betriebe gewähren wollen, deren rationelle
Fortführung bei Gewährung des Kredits zu
erwarten ist; die Vorschüsse dürfen erst ge—
geben werden, wenn die Aufnahme entspre—
chender Anleihen durch die Institute als ge—
sichert gelten kann.

Darüber hat die Reichsregierung auf Verlangen
dem Reichsrat wie dem Ausschuß des Reichstags
Bericht zu erstatten;,
zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet—
tergeschädigte Mecklenburg-Schwerin Garantien

bis zu 666 666 Reichsmark zu übernehmen,
d) zur Beschaffung von Düngemitteln für das unwet⸗
tergeschädigte Mecklenburg-Strelitz Garantien
bis zu 150 000 Reichsmark zu übernehmen.

88

Soweit bei den ausdrücklich als übertragbar bezeich—
neten Ausgaben und bei den zu einmaligen Ausgaben
bewilligten Mitteln am Schlusse des Rechnungs—
ahrs 1927 Ausgaben noch nicht geleistet sind, dürfen
ie nur geleistet werden, wenn entweder eine Verpflich—
küng zu ihrer Leistung besteht oder der Reichsmimister
der Finanzen der Leistung zustimmt. Neue Verpflich—
kungen zu ihrer Leistung können nur mit Zustimmung
des Reichsministers der Jinanzen übernommen werden

Der Reichsminister der Finanzen kann im Rahmen
einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung hiervon
Ausnahmen zulassen.

Der 8,3 des Gesetzes, betreffend Anderungen im
Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Geichsgesetzbl.
S. 743) findet im Rechnungsjahre 1928 keine An—
wendung.

810

Die im Haushaltsentwurfe für die einzelnen Zweck⸗
bestimmungen vorgefehenen Ansätze dürfen nur inso—
weit in Anspruch genommen werden, als es zur ord—
nungsmäßigen und wirtschaftlichen Führung der
Reichsverwaltung unter Berücksichtigung der gesamten
Bedürfnisse der Verwaltung für das daufende Rech—
aungsjahr erforderlich ist. Überplanmäßige Ausgaben,
usbesondere persönliche Ausgaben, sind zu vermeiden.
Soweit überplanmäßige Ausgaben im Betrage von
10 000 Reichsmark und darüber unbedingt nötig sind,
sind sie unverzüglich dem Ausschuß des Reichstags fün
den Reichshaushalt mitzuteilen.

Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben
hat der Reichsminister der Finanzen den obersten
Reichsbehörden für bestimmte Zeiträume Kassen—
betriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfügung
tehenden ordentlichen und außerordentlichen Ein
nahmen zu überweisen.

85
Die dem Reichsminister der Finanzen im Rechnungs—
jahre 1927 und früher erteilten Garantisermächtigun—
gen bleiben für das Rechnungsjahr 1928 in Kraft.

86

Aus den Überschüssen des Rechnungssahrs 1927 sind
zur Deckung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts
bis zu 127 Millionen Reichsmark zu verwenden. Der
8775 Satz 2 der Reichshaushaltsordnung vom
31. Dezember 1922 GReichsgesetzbl. 1923 IS. 17)
findet hinsichtlich der Verwendung des Überschusses aus
dem Rechnungsjahre 1927 insoweit keine Anwendung.

811
Für die Bewirtschaftung der Personaltitel gilt
'olgendes:

A) Für die Zahl der planmäßigen Beamtenstellen und
deren Eingliederung in die einzelnen Besoldumgs
gruppen ist die dem Besoldungsgesetze vom 16. Be
zember, 1927 (ceichsgesetzbl. IS. 340) als An—
lage 6 beigegebene „Ubersicht über die Überleitung
der am 30. September 1927 im Amte gewesenen
planmäßigen Reichsbeamten sowie der Polizei—
beamten beim Reichswasserschutz in die Besol—
dungsordnungen A und B“ mit' folgenden Ande—
rungen maßgebend:

1) Beamten, die bis zum 29. Februar 1928 die
Sonderprüfung mit Erfolg abgelegt haben
oder bis zu diesem Tage als Sondergeprufte
anerkannt sind, können über die Zahl der in
Anlage 6 zum Besoldungsgesetze vom 16. De—
zember 1927 aufgeführten Kopfstärken hin—
aus mit Wirkung vom 1. April 1928 ab die
Bezuge der Besoldungsgruppe A 4d gewährt
werden.

Bei welchen Behörden und gegebenenfalls in
welcher Zahl den Botenmeistern die nach der
Anmerkung 1 zur Besoldungsgrüppe4 1I1
zahlbare ruhegehaltsfähige und ünviderruf—

87

Die im außerordentlichen Haushalt für das Haus
haltsjahr 1928 bewilligten Ausgaben einschließlich der
aus früheren Jahren rückständigen Ausgaben dürfen
nur im Rahmen der vom Reichsminister der Finanzen
bereitgestellten Mittel geleistet werden, auch dürfen
Verpflichtungen zu ihrer Leistung nur insoweit einge—
gangen werden.

Der Reichsminister der Finanzen soll Mittel für die
Deckung der im Abs. 1 bezeichneten Ausgaben nur
bereitstellen, soweit die für das Haushaltsjahr 1928
im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnah—
men einschließlich der aus früheren Jahren rückstän
digen Einnahmen tatsächlich zur Verfügung stehen
Darüber hinaus kann er ausnahmsweise Mittel bereit—
stellen, wenn die Einstellung oder Unterbrechung der
Arbeiten schwere wirtschaftliche Nachteile zur Folge
haben würde; in diesem Falle ist dem Reichsrat und
dem Haushaltsausschusse des Reichstags ein Verzeichnis
der genehmigten Ausgaben mit Erläuterungen über die
Gründe der Genehmigung vorzulegen.
        <pb n="30" />
        23
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 211
iche Stellenzulage von 150 Reichsmark ge— Dienstzeit zu Oberschützen (Obermatrosen), nach
vährt werden kanu, bestimmt der zuständige »iner weiteren zweijährigen Dienstzeit zu Gefreiten,
Keichsminister im Einvernehmen mit dem aach einer zweijährigen Dienstzeit als Gefreite zu
Reichsminister der Finanzen. Die Zulage ist Obergefreiten befördert werden.

»om 1. Oktober 1927 ab zahlbar. Zur Bezahlung von beamteten und nichtbeamteten
Zeim Reichsversicherungsamte (Kapitel VII 8 dilfskräften sowie zur Bestreitung sonstiger per—
Titel 1 der fortdauernden Ausgaben) treten önlicher Ausgaben stehen die Mittel in der für
'olgende neue Stellen hinzu: das —— 33 en sihe aig
Gruppe 41: Senatspraͤsi ich des durch das Besoldungsgesetz vom 16. Dezem—
* r 35. gnahr ndensen p 1927 g durch Tarifverträge bedingten Mehr—
Sruppe A 20: 3Oberregierungsräte und edarfs zur Vertü Di l der am
Regierungsraͤte als Mit— e 8 zur re ne Iah it
udt 15. März 1928 beschäftigten nicht amteten Hilfs—
— g8 räfte darf nur in besonders dringenden Fällen mit
Beim Reichsgerichte KKapitel IX2 Titel J der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen
sortdauernden Ausgaben) treten folgende überschritten werden.
reue Stellen hinzu:
Feste Gehälter B7: 1 Reichsgerichtsrat,
Sruppe A 20: 1Oberstaatsanwalt unter
Wegfall 1 Ersten Staats—
anwalts in Gruppe M260.

21

d)

Freie und frei werdende planmäßige Beamtenstellen
ind, soweit sie nicht nach 840 des Besoldungsgesetzes
zom 16. Dezember 1927 wegfallen, entbehrlich werden⸗
den Beamten der gleichen oder einer anderen Verwal—⸗
ung zu übertragen. Nur soweit dies nicht möglich ist,
sn Beamte und Beamtenanwärter eingestellt
voerden.

4
Für das Reichsentschädigungsamt für Kriegs—
schäden bleiben die im Reichshaushaltsplane für
1927 bei Kapitel XV 242 Titel 1 der fortdauernden
Ausgaben für die Zeit vom 1. April bis 30. Sep⸗
tember 1927 bewilligten Planstellen auch über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehen. Die Reichs⸗
regierung wird ermächtigt, näch Verabschiedung
des Kriegsschädenschlußgesetzes den Personalbestand
des Reichsentschaͤdigungsamts einschließlich der
Hilfskräfte auf insgesamt 1009 Köpfe zu erhöhen.
Bei der Reichsabgabenverwaltung (Kapitel XV6
Titel J der fortdauernden Ausgaben) treten infolge
Abernahme der Geschäfte der Thüringischen Lan—
dessteuerverwaltung folgende Stellen für zu über—⸗
nehmende thüringische Beamte hinzu:
Grupye 152. 2 Oberregierungsräte,
Regierungsraͤte,
Steueramtmann,
Obersteuerinspektoren,
Abersteuersekretäre,
Steuersekretäre,
Steuerassistenten,
Steuerbetriebs⸗
assistenten.
Zusammen: 160 Stellen.

813
Bei Einstellungen von Beamten und Beamtenanwär—
ern sind in erster Reihe geeignete Wartestandsbeamte
es Reichs, Versorgungsanwaͤrter und Schwerbeschaͤ—
igte heranzuziehen.

Zur Einstellung von Beamten und Beamtenanwär—
ern in den Reichsdienst bedarf es mit Ausnahme der
Sinstellung von Wartestandsbeamten des Reichs der
orherigen Zustimmung des Neichsministers der
Finanzen.

Beamtenanwärter sollen nach Möglichkeit in län—
zeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten ein—
gestellt werden.

I

814
Frei werdende Planstellen der Besoldungs—
zruppe AAd sind, soweit sie nicht auf Grund der Vor—
chrift des 840 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezem—
er 1927 wegfallen, in Stellen für Sekretäre der Be—
oldungsgruppe A7 umzuwandeln.
8 15

Bei einer Verwaltung nicht mehr benötigte Plan—
tellen dürfen ausnahmsweise mit vorheriger Zustim⸗
nung des Reichsministers der Finanzen und des Aus—
chusses des Reichstags für den Reichshaushalt auf eine
mdere Verwaltung uͤbertragen werden, sofern diese den
isher aus der Stelle besoldeten planmäßigen Beamten
ibernimmt und bei ihr für die sofortige Schaffung
iner neuen Planstelle ein unabweisbares Bedürfnis
esteht.

3)

Für die Soldaten der Wehrmacht finden die für das
Rechnungsjahr 1927 genehmigten Stellenpläne
mit den aus dem Besoldungsgesetze vom 16. De—
ember 1927 sich ergebenden Anderungen Anwen—
dung. .

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927.ab können
eim Heere 4 000 Stellen für Obergefreite in solche
ür Stabsgefreite und 6 Stellen fuͤr Oberbeschlag—
neister in folche für Hufbeschlaglehrmeister (Besol—
dungsgruppe C11), bei der Marine 550 Stellen
ür Obergefreite in solche fuͤr Stabsgefreite um
gewandelt werden.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab dürfen
luteroffiziere Maate) nach einer zweijährigen
Dienstzeit als solche zu Unterfeldwebein (Ober
naaten) befördert werden; desgleichen dürfen
SZchützen (Matrosen) nach“ einer zweifährigen

816
Der Aufstieg eines Beamten in eine andere Besol—
zungsgruppe sowie die Einstellung eines planmäßigen
Beamten ist nicht zulässig, solange ein Beamter der—
elben Laufbahn vorhanden ist, der für seine Person
ie Bezüge der Gruppe, in die der Aufstieg oder die
kinstellung erfolgen soll, oder die Bezuͤge einer noch
yöheren Gruppe erhält, obwohl seine Planstelle in einer
tiedrigeren Gruppe ausgebracht ist.
        <pb n="31" />
        24
212

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Ausnahmen von Abs. J sind mit vorheriger Zustim.
mung des Reichsministers der Finanzen nur zulässig

a) bei der Besetzung von Vorstands- und leitenden

Stellen oder
b) beim Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung oder
o) in sonstigen besonderen Fällen, insbesondere bei

Besetzung zweiter besetzbarer Stellen.

g 20
Die im 8 65 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung für
die unentgeltliche ÜUberlassung von Gegenständen festge—
setzte Wertgrenze wird für das Rechnungsjahr 1928 auf
3000 Reichsmark festgesetzt. Bei der Überlassung von
GBegenständen zwischen Reichsbehörden (ausschließlich
Reichspost und Reichsbahn) kann mit Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen von einer Erstattung des
Gegenwerts oder der Erhcbung von Mieten oder Pach—
ten abgesehen werden.

817
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats an Orten mit beson—
ders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen den
NReichsbeamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern
sowie den Hinterbliebenen örtliche Sonderzuschläge zu
gewähren.

g 21
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
in Ausnahmefällen eine von den Vorschriften des 817
Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung abweichende Art
der Veräußerung von Gegenständen, die im Eigentume
des Reichs stehen, zuzulassen, sofern eine solche Maß—
nahme im dringenden Reichsinteresse geboten ist und
der Wert der bei der einzelnen Abgabe zu veräußernden
Gegenstände den Betrag von insgesamt 1000 Reichs—
mark nicht überschreitet.

818
Aus den in den Einzelplänen zur baulichen Unter—
haltung ausgeworfenen Mitteln dürfen die Kosten für
Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten und
Erwerbungen von Grundstücken insoweit bestritten wer—
den, als die Kosten der Bauten einschließlich Grund
erwerb oder der Hausgrundstücke 30 000 Reichsmark,
die Kosten der Erwerbung von unbebauten Grund
stücken allein 10 000 Reichsmark im einzelnen nicht
überschreiten.

Bei Verwendung der im Reichshaushaltsplan aus
geworfenen Mittel zum Baue reichseigener Wohnungen
hat die Uberwachung der Ausführung der Bauten
durch die Reichsbauverwaltung oder durch die Bauver—
waltungen des Heeres, der Marine, der Reichspost und
der Reichswasserstraßenverwaltung zu erfolgen.

g 22
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besol—
dungshaushalt des Direktoriums der Reichsversiche—
rungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr
1928 wird auf 84 415 Reichsmark festgestellt.
g 23
Wie die Stellen des Reichsheers und der Reichs—
marine unter die Gruppen Jbis 7 des durch das Gesetz
über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete
deutsche Macht vom 12. Juli 1922 GKeichsgesetzbl. J
S. 626) festgestellten Tarifs der Vergütungsfätze fuͤr die
auf Grund des Quartierleistungsgesetzes geforderte
Unterkunft einzureihen sind, bestimmt die dritte Anlage.

Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

819
Für Zwecke, für die im Reichshaushaltsplane der
Verwaltung der Reichswasserstraßen für 1928 Mittel
—DD
keit der Enteignung fest. Die endgültige Entscheidung
über die Art der Durchführung und den Umfang der
Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungs—
streitverfahren ergeht, sowie über die Zulässigkeit der
Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Aus
führung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrsmini
ster nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibe
srden. Im übrigen gelten die Landesenteignungs
gesetze.

Der Reichsminister der Finanzen
Der. Köhler
        <pb n="32" />
        25
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 213
Erste Anlage zum Haushaltsgesetze

Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1928
Gesamtplan

Ab⸗
chnitt

Kap.

Tit.

Einnahme

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
A. Ordentlicher Haushalt
J. Einnahmen

II
II
vV

n

via
VII

/2
8
/8
85

J/8
1/4
—
Is/ä
1/6
1/4
—
i/⸗
i/s
9113
06441
1 l

4112
A——
31199

*
3

/6
iss
1/4
14

143

47

Reichspräsident ...

Reichstag ...... . . . . .
Reichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlei
Auswärtiges Amt ....

Reichsministerium des Innern

Keichsministerium des Innern .......... 6
Keichsstelle für das Answanderungswesen. .
Keichsgesundheitsamt. ........... α
Physikalisch-Technische Reichsanstalt. .. Nann
Keichsarchiv ........................................
Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste und Kriegergräber .....
Keichssamt für Landesaufnahme .......... ......
Lhemisch-Technische Reichsanstalt ............. —E
Filmoberprüfstelle und Filmprüfstelle Berlin.. ......
Filmprüfstelle München, . .. à. . . . . . . ..
RFeichsanstalt für Erdbebenforschung in Jena ....
Besetzsammlungsamt.. ... 5....

Summe V ....
Reichsministerium für die besetzten Gebiete

Keichsministerium für die besetzten Gebiete ...................

Reichskommissariat für die befetzten rheinischen Gebiete in Koblenz

Reichsvermögensverwaltung für die befetzten rheinischen Gebiete.
Summe Va ....

Reichswirtschaftsministerium

Reichswirtschaftsministerinum .

Statistisches Reichsamt ...........

Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung ...

Reichswirtschaftsgericht...

Summe VI ....

Vorläufiger Reichswirtschaftsrat . . . . . . . . ..
Reichsarbeitsministerium
Reichsarbeitsministerium ..

õ 980
53700

b 860
3747700

1790 981
180
134810
266 215
37 860
I8 230
331 200
77 350
164600
2 200
407

200 dbod
TMTIG;

600
4010
987 440
992050

846 800
94 000
537 900
135 600
1614300

20200

450 500
Seite für sich.
J
Reichsgesetzbi. 19278 11
        <pb n="33" />
        26

214

Ab⸗
schnitt

(VII)

TIII

Reichsgesetbblatt, Jahrgang 1928, Teil I1

Kap.

Jit.

Einnahme

Ubertrag ....
Allgemeine Einnahmen
Sozialversicherung ...........
Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsverfqgssung, Arbeitsgerichtsbarkeit, Schlich—
tung und Lohnpolitik.............................
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicheruug.
Wohnungs- und Siedlungswesen ..

3

1/2
31
5

1/2
172

3
3
J

1/7
16
u
17

Unterstellte Behoörden
Reichsversicherunggamt .. ...
Reichsarbeitsverwaltung (Restverwaltung).
Versorgungsdienststellen ....
Reichsversorgungsgericht

—

Summe VII ...
Reichswehrministerium
B. Einnahmen der Verwaltung des Heeres .......
D. Einnahmen der Verwaltung der Marine ........ ...
Summe VIII ...
Reichsjustizministeriun

1/14
1510

149
1/9
179

Reichsjustizministerium .................
Reichsgericht ............
Reichsspatentamt ...

2*
Summe IX ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
450 500

90 000

13 266 000
16742 500

235 670
8240

473 000
24 000
31288910

13 763 090
2020000
15783090

14000
1408 900
14 123 350
15546 250
Reichsministerium für Ernährung u. Landwirtschaft

XI

XII

XIII

7

2

—J1/5
iss

1,/16

19

s
44

Reichsministerium für Eruährung und Landwirtschaft ... ......
Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft ........
Reichsregisterstelle für Futtermittel ..
Summe X ....
Reichsverkehrsministerium .....

Versorgung und Ruhegehälter

Beiträge aus dem Münsterschen Provinzial-Invalidenfonds ......

Beiträge auf Grund des Wehrmachtversorgungsgesetzes .........
—A
Rechnungshof
Rechnungshof ......“
Reichssparkommissar.
Summe XxII für sich
Reichsschuldd
Reichsschuldenverwaltung . ......
Sonstige Einnahmen ..

Summe xrcv ...

561300
110 900

672200

33094470

7500

22353

267 000
8200 000
51267 000
        <pb n="34" />
        Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 215
Wα
Ab⸗
ichnitt

XVI

XxviII

XVIII

XIX

XX

Kap.

a
1b
J
2

3

Tit.

15

1/31
ip
Ufß
1/1214

1
1/18
14

—E

29

Einnahme

Reichsfinanzministerium
Reichsfinanzministerium ........
Vom Reichsministerium für Wiederaufbau übernommene
Verwaltungszweige
rReichsentschädigungsamt für Kriegsschäden ......
Frei.
Reichsausgleichsamt ...
Reichsfinanzhof ..... —E—
Landesfinanzämter und deren nachgeordnete Behörden sowie Reichs⸗
finanzzeugamt .............. ....... ..... ...CAVI.
Vom Reichsmonopolamt für Branntwein zu erstattende Beträge..
Summe XV ....

Frei.

Allgemeine Finanzverwaltung
Besitz- und Verkehrsteuern:
a) Fortdauernde Steuern ........
b) Einmalige Steuern ...
Zölle und Verbrauchsabgaben .. . ... ......
Vom Reichsmonopolamt für Branntwein abzuführende Beträge..
Bank- und Münzwesen ...
Zonstiges
Diwidende aus den Stammaktien der DeutschenReichsbahn⸗Gesellschaft
Vorzugsdiwidende aus den Vorzugsaktien der Deuischen Reichbbahn⸗
Gesellschaft...........
Bermischte Einnahmen .... ..... . . . . . . . ... d
Aus UÜberschüssen des Rechnungsjahrs 1927 ......... . . . . ...
Summe XVII ....

Reichspostministerium
Deutsche Reichspost .........
Reichsoruckerei ...

4
Snmme XVIII.. J
Frei.

Kriegslasten..

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

3752 000

370

1300
221 200
63 477 925
997 500
73450 295

6 035 000 000
25 0009 000

2 802 000 000
1500 000

179 250 000

51170 000
—12480 000
127 000 000
93233400 000

100 000 000
4249 000
104 249 000

2106 1060
        <pb n="35" />
        28
216

Ab⸗
ichnitt

Kap.

Tit.

142
1/19

1/36

J/24
21721
3117122

7

1/36
1733
1751

1/33
1760
l

ha
5b
ß

1/32
1/31
1/34
8 J/32
9 1,22
10 —1/21
11 1/365
IIa —
11b11 —
110 —
12 —1/31
13
132

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II

Ausgabe

II. Ausgaben
a. Fortdauernde Ausgaben
Reichspräsident
Reichspräsident ...
Büro des Reichspräsidenten............. .
Die für den Reichsrat erforderlichen Ausgaben werden bei
Kapitel VI mitbestritten.
Summe J . . ..
Reichstag ....
Reichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlet
Reichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlei ............
Vertretung der Reichsregierung in München..

Reichszentrale für Heimatdienst
Summe III ....
Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt ...... .....
Gesandtschaften, Vertretungen des Reichs und Konsulate ........
Allgemeine Bewilligungen .. —RE
Summe IV ....
Reichsministerium des Innern

Reichsministerium des Innern ..

Allgemeine Bewilligungen ........

Bundesamt für das Heimatwesen ....

Entscheidende Disziplinarbehörden ......

Reichsstelle für das Auswanderungswesen.. ..
Reichskommissare für Uberwachung des Auswanderungswesens ...
Reichskommissar für ÜUberwachung der öffentlichen Ordnung .....
Reichsgesundheitsamt ........ ....
Physikalisch⸗Technische Reichsanstalt. —
Reichsarchiv ..............

Zentralnachweiseamt für Kriegerverluste usw. ......

Reichssamt für Landesaufnahme ......... ...

rReichskartenstelle des Reichsamts für Landesaufnahme. ..... . ...
Fortführung der Reichskarte in Bayern und Württemberg .. ....
Beirat für das Vermessungswesen.... —*
Chemisch⸗Technische Reichsanstalt .....

Filmoberprüfstelle ..............

Filmprüfstelle Berlin ...
Seite ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

2655 000
429 000

684 000

8376000

1181200

54 600
1332 800
2568600

9764 400
33 623 700
20 344 800
63732 900

2721 350
10 145 620
59 300

30 000
234 950
12 000
413 500
1707 800
18852 200
1419500
1618 500
3118670
157 500
4000

696 900
1500

126 790
A ä
        <pb n="36" />
        29
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 217

Ab⸗
schnitt

V

sa

7

VIa

NII.

Kap.

136
14
4
4b
8*

16
—17

2

2
1
3

8
9
10

Tit.

1/31
18
/2
I/21
—

/21
/2
1151

437
/22
5
53

—1433

1432

1/85
31419431
111435
A——
34134
1117133

/31
/gi
/
31

Ausgabe

Ubertrag ....
Filmprüfstelle München ......... ti α
Iberprüfstelle für Schund- umd Schmutzschriften in Leipzig ......
Prüfstelle Berlin für Schund, und Schmutzschriften . ...........
Prüfstelle München für Schund und Schmutzschriften ..........
Reichsanstalt für Erdbebenforschung in Jena. ....
Besetzsammlun samt .
Unterhaltung gu Durchführung der Technischen Nothilfe ......

Summe V ....

Reichsministerium für die besetzten Gebiete
Reichsministerium für die befetzten Gebiete ........... . *
Reichskommissariat für die besetzten rheinischen Gebiete in Koblenz
Reichsvermögensverwaltung für die besetzten rheinischen Gebiete
Summe Va....

Reichswirtschaftsministerium
Reichswirtschaftsministerium.. ...
Börsenausschuß usw...

Statistisches Reichsamt
Reichsaufsichtsamt für
Reichswirtschaftsgericht

·
·22
Privatversicherung. .....

Summe VI ....

Vorläufiger Reichswirtschaftsrat

Reichsarbeitsministerium
Reichsarbeitsministerium
Allgemeine Bewilligungen
Sozialversicherung ...................... ........ .....
Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsverfassung, Arbeitsgerichtsbarkeit,
Schlichtung und Lohnpolitik.. ..
Arbeitsschutz, Juternationales Arbeitsrecht, Arbeitsgesetzbuch ......
Arbeitsvermittlung und Arbeitslofenversicherunge .....
Wohnungs- und Siedlungsweseu...
Sonstige soziale Maßnahmen ................... ....
Unterstellte Behörden
Keichsversicherungßgamt..............
Keichsarbeitsverwaltung (Restverwaltung) ...........
Versorgungsdienststellen und Kriegsinvalidenhäufer ...
Reichsversorgungsgericht ..

— —

UB —
·
Summe VII....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
24 320 080
25 435
261 020
7720
10 180
61 990
—RR
25965

279 360
261000
—
9513585

3120600
—11410
38580 150
749 100
1042400
13503660

733570

3686600

300 794 000
320 000
393 200
75 000
56790 000
839 305 500

2368 350
102 920

z0 j16 500
1857 690
446 161 760
j i
Keichsgesezbl. 1928 11
        <pb n="37" />
        30

218

Ab⸗
schnitt

*111

Kape

Tit

431

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Ausgabe

Reichswehrministerium
A. Reichswehrminister
Reichswehrminister.

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

1047 500
Summe A für sich

3

4

*
*

10
11
12
13
14
15
16
17
181
1981
20 1

3
1
3
8
7
8
9
10
11
12

/31
l/36
14/381
1431
33
/37
1121
1731
25
1/33
1431
/39
434
35
l/35
l/34
/36
J/35
1/35
1/35

l/32
U736
1735
/13
738
732
121
1/31
25
1/32
—
1439

B. Heerwesen
Heerebleitung und verwaltung .......
Geldabfindung der Kommandobehörden, Truppen usw. ...
Bildungswesen ........
Jutendanten, Wehrkreisverwaltung usw..
Verpflegung ...................
Bekleidung ............
Unterbringung ..
Heeresbauverwaltung ...
Reise- und Beförderungskosten ....
Seelsorge .......
Rechtspflege .....
Sanitätswesen .........
Veterinärwesen ..........
Pferdeerfatz ...
Waffen, Munition und Heergerät..
Verwaltung der Zeugämter...
Pionierwesen, Befestigungen ....
Kraftfahrwesen..........
Rachrichtenwesen.....
Verschiedene Ausgaben

—

*
—
—

Summe B....
Summe A und B....

D. Reichsmarine
—TTU—
Geldabfindung der Kommandobehörden, Marineteile usw. .......
Bildungswesen ... ...
Intendanturen, Kasseu- und Rechnungswesen.
Landverpflegung .... .... . .........
Bekleidung . . . ... .......
Unterbringung ....
Marinebauverwaltnug ...
Reise- und Beförderungskosten .....
Seelsorge ..........
Rechtspflege .......
Sanitätswesen .

—
D
4
·224
*
— — —

Seite ....

10 237 880
159 256 600
12 054 180
5 666 620
61291 270
26 745 910
36 737 560
1437 420

s 804 890
455 990
441 960
6410 950
2402 630
9254 920
65 513 210
12 868 850
11784 680
13 711 300
8153870
1634 790
451 871 480
452 918 980

4518420
26 961 880
2234 490
838 330
2967 250
4238550
4011140
248 010
2282 330
24 570
221 680
496 340
        <pb n="38" />
        31
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 219
Ab⸗
schnitt

vnD

Kap.

13
4
5
6

7
18
—19
20
21

3

Tit

1/41
i/36
i/31
1731

1437
i/35
1/34
1/35
1543

1437
22
1723

Ausgabe

Pferdehaltung und Kraftfahrwesen .......... ......

Indiensthaltung .....77. —*F

Observatorium in Wilhelmshaven ............ —

Justandhaltung der Seestreitkräfte, der Werft Wilhelushawen und
des Arsenals Kiel5

Artillerie und Befestigungen ..

Torpedowesen. .......

Ninenwesen ........ ..............

Küsten- und Vermessungswesen ..

Verschiedene Ausgaben.

AUbertrag ....

Sunime D....
Summe VIII....

Reichsjustizministerium
Reichsjustizministerium ............
Keichsgericht. ..............
Reichspatentant
Summe IX ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
50 112 990

357 350

24 544 900
35 730
32 051 680
16302 040
41761990
2632 920
1631740
1283 280
136 714 620
589633 600

1277400
3679 400
8256 300
13212 100

Reichsministerium für Ernährung und Landwirt—
schaft

2*
3

7a
7

9
10
1

1/39
/33
31

1131
1433
1132
/24
1737
1721
1/23
—1,21
1,2
1/32

23

Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ..........

Biologische Reichsanstalt für Land⸗ und Forstwirtschaft. ...

Reichsregisterstelle für Futtermittel .. —
Summe

Reichsverkehrsministerium

Reichsverkehrsministerium .

Seezeichenverwaltung ......

Ems⸗Jade⸗Kanal ....

Deutsche Seewarte ....... ....

Reichskanalamt.................. ....

Neckarbauverwaltung ... .......

Keichswasserschutz .................................

Reichskommissariat für Seeschiffsvermessuug .. ...3363;

Seeschiffahrtsbehörden nud Belkrden für die Untersuchung von See⸗—
unfällen usw..... ..................77. 755

Ausgaben für die am J. April 1921 auf das Reich übergegangenen
Wasserstraßen der Länder .... —E —

Wasserstraßenbeiräte .............................. . . . . .

kntfernung oder Bezeichnung von Wracktn ....5;;5;

draftausnutzung der Skaustufen der Oder bei Janowitz nud Koppen

Seite ....

8535 000

1048 000
is

9628300

3386 895
45 650
59 640
1110610
3600 400
48 910
394 000
92 850
61480

87 428 400
65 000

10 000

79 600

85 774435
        <pb n="39" />
        32
220

Ab⸗
schnitt

Kap.

Tit.

(XI)
12
13
132
14

i726
18
5

15

1/34

——
5
177
/4

5
8

XIII
/21
/5

77

2

l/26
I/38
1738
*
1031

5

XV
1,22

20
2b
2e
3

4

1/23
1/22
is⸗
31

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Ausgabe

AUbertrag ...

Beteiligung des Reichs an der Teltow-Kanal-⸗Aktiengesellschaft ...
Schleppbetrieb auf dem Rhein-Weser-Kanal .................
Allgemeine Bewilligungen auf dem Gebiete der Seeschiffahrt.....
Allgemeine Bewilligungen auf dem Gebiete des Lufi⸗ und Kraft—
fahrwesens ........... .... .... . ..........
Allgemeine Bewilligungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens..
Summe XIL . ...

Versorgung und Ruhegehälter
Zivilversorgung .......... —
Militärversorgung ............ —E——
Versorgung nach dem Kriegs-Personenschädengesetz ............
Entschädigungen auf versorgungsrechtlichem Gebiete, die keinem der
vorstehenden Kapitel zur Last fallen .....................
Ehrenzulagen für Inhaber militärischer Orden und Ehrenzeichen ..
Zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer
1870/71 usw.... ?
Dazu: Mehrbedarf infolge Besoldungser)bhung usw. .....
Summe XII....

Rechnungshof
Nechnungshof. .................
Reichssparkommissar..
Summe XIII . ...

Reichsschuld

Reichsschuldenverwaltung ................ .....

Besondere Verwaltungsängelegenheiten .... a e

Verzinfung ............ —ERE&amp;

Tilgung ............. .686 .. .........

Aus Anlaß der Ablösung der Markanleihen des Reichs.........
Summe XIV ....
Reichsfinanzministerium
Reichsfinanzministerium.
Vom Reichsministerium für Wiederaufbau übernommene
Verwaltungszweige
Reichsentschädigungsamt für Kriegsschäden .......
Fällt aus.
Reichssausgleichsamt ....................
Reichshauptkasse .............
Allgemeine Bewilligungen.

—— ———— 3 42— 4 — 444 4 44

Seite ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

85 774 435
560810
4796 000
258 000
27317 895
426 000
118623 140

90247 000
1427 178 000
2255 000

167 000
550 000
20000 000
240 000 000
1780 397 000

2691778
798 999
1 3490777

8121875
1325 000
47 955 415
73 234 000
354 300 000
484 936 290

8932000

6472200
2948 000

555 500

2600 000
121507700
        <pb n="40" />
        22
e
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 221

Ab⸗
chnittet

XVy

XVI

XVII

xvr

Kap.

5
6

—F

5
8

Tit

J/22
1731
1,104

1/8

17

/2

Ausgabe

Ubertrag ....
eee ...
Landesfinanzämter und deren nach örden fowie Reichs—
finauzzeugamt . ............ de Ahdee n sowie Feichs
Reichsmonopolamt für Branntwein ...... ..
Summe XV....

Frei.

Allgemeine Finanzverwaltung

Frei.

Aberweisungen ......... ..

Jür Zwecke polizeilichen Schutzes ......... ................

Aufwendungen aus der Branutweinmonopoleinnahme . . .....5

Bank- und Münzwesen. .... ....

Sonstiges. ....
Summe XVII ....

Reichspostministerium
Deutsche Reichspost .......
Reichsdruckerei ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
21507700
1155 500
462 403 300
997 500
486 064 000

3217 817 000
190 000 000
1500 000

10 000 000
14816 000
3434 133 000

45 804

Summe XVIII für sich.
XIX

3
7
3
3

1/17
—111
/16
1/2
12
172
J/4
8

—

Frei.

Kriegslasten
a. Innere Kriegslasten

Zahlungen für vertriebene und verdrängte Beamte usw.........

Ausgaben für die besetzten Gebiete, die Grenzgebiete und das
Saargebiet ....................

Schieds- und dergleichen Kommissionen.

Fürsorge für Kriegergräber usw...

Entschädigungszahlungen ......

lusgleichsverfahren ..............

Aiquidation fremden Eigentums.........

ẽentwaffnung und Entfestigung ..

Sonstiges.

8

·2
42
— — —
—
2
Summe 3 ....

—
In Erfüllung des Londoner Abkommens ...... .............
Summe b füur sich.
Suümme XX ....

41 959 000
49 143 000
3087 160
1870 000

35 000 000
41000 000

200 000
12500 000
16 368 500

214127660

227 500 000
1441627660

Reichsgeseßbl. 1928 JI1
        <pb n="41" />
        34
222

Ab⸗
chnitt

Kap.

Tit.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II

Ausgabe

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

b. Einmalige Ausgaben

B2

14
111
i7

E 4

B4

157

7

—A

1,23

9*

E 4

1/6

1

E6

1/12
VIal

711
E12

E 13

E14

EIS 146
616

1/3

;111
E 21

1,76
122

1797

X
E4
E 5
36

1/2
J

E4

149

xl

EIG

1,97
XII
XIII
x1v

Reichspräsident .......

Reichstag .. . . ..

Reichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlei
Auswärtiges Amt

Reichsministerium des Innern
Reichsministerium für die besetzten Gebiete .....
Reichswirtschaftsministeruum

Vorläufiger Reichswirtschaftsrat
Reichsarbeitsministerium

Sozialversicherung .......

Arbeitsschutz, Internationales Arbeitsrecht usw. .. .
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ...............
Versorgungsdienststellen ....

Wohnungs- und Siedlungswesen.
Summe VII ....
Reichswehrministerium
B. Heerwesen..........
D. Reichsmarine ..
Summe VIII ....
Reichsjustizministerium
Reichsjustizministerinum .....
Reichsgericht .........
Reichspatentamt ..
Summe IR....

Neichsministerium für Ernährung und Landwirt—
schaft .... . . . ..

Reichsverkehrsministerium

Versorgung und Ruhegehälter

Rechnungshof

Reichsschuld

221 000
1300 000
835 000

21 855 240
5750 000
65339 900

149 820 000
6000

100 000 000
856 000

10 000 000
260 682 000

40 685 100
75 314 000
115 999 100

80 900
65 000
145 900

68412 500
55715850
        <pb n="42" />
        35
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 223

Ab⸗
chnitt

cv

Kap.

—X
91

Tit.

1,125

Ausgabe und Einnahme

Reichsfinanzministerium
Fällt aus.
Reichsfinanzverwaltung ...

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

21812710
Summe XV für sich.
CVI]
XVII

B7 1/2
68
E 9 —
Al

Frei.
Allgemeine Finanzverwaltung
Unterstützungen................-...
Zur Förderung der Wohlfahrtspflege ...
Wohnungswesen............
Ausgleichsfonds ...
Summe XVI....

10 800 000

2500 000
10 000 000
42 000 000
35 300 000

. Außerordentlicher Haushalt
J. Einnahmen

4

711J

VIII

—
XIV

TV

XVII

w

2
2

1/2
172
112

142

Reichsministerium für die besetzten Gebiete
Reichsarbeitsministerium

Sozialversicherung ..........

Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Wohnungs⸗- und Siedlungswesen ..

Summe VII ....
Reichswehrministerium
B. Heerwesen ..
Reichsverkehrsministerium..
Reichsschuld
Anleihe. ......
Reichsfinanzministerium

Reichssfinanzverwaltung .. .........

Rückzahlung usw. von Überteuerungszuschüssen usw. ...........
Summe XV für sich.
Allgemeine Finanzverwaltung

Rückzahlung eines Darlehns durch die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft

Aus Uberschüssen des Rechnungsjahres 1927 .................
Suͤmin XVII ...
Zrieaslasten

27500

20160 500
1171 150
27331650

30000

3733260

80 000 000
35 000 000
115 000 000
173 000
        <pb n="43" />
        36
224

Ab⸗
schnitt

Kap.

Tit.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II

Ausgabe

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

II. Ausgaben

9

7TII

VTIII

XI

XIV

XV

XVI

XVII.

XVIII

XIX

IX

2.

1/2
1,2

1,17

Reichsministerium für die besetzten Gebiete
Reichsarbeitsministerium
Wohnungs- und Siedlungswesen ...
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Summe VII ....
Reichswehrministerium

B. Heerwesen .....

C. Nicht zu den Streitkräften gehörende Wehrmachtseinrichtungen..
D. Reichsmarine ..
Summe VIII ...
Reichsverkehrsministerium ...
Reichsschuld
Reichsfinanzministerium
Frei.

Allgemeine Finanzverwaltung
Zur Abwicklung von Fürsorgemaßnahmen aus Anlaß des Ein—
bruchs in das Ruhr⸗ und Rheingebiet ........... ....
Darlehn an die Deutsche Reichsbahn-Gefellschaft GBau- und Be—
schaffungsprogramm) ........
Darlehn zur Fortführung begonnener neuer Eisenbahnen .......
Summe XVII ....
Frei.
Frei.

Kriegslasten ... . . . . . ..

65 000 000
26 000 000
90000 000

49 381000

— 5 000 000
- 20 ooo ooo

8547 743
216 452 257

19 666 667
        <pb n="44" />
        27
34
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 225
Ab⸗
schnitt

Einnahme und Ausgabe

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark

Wiederholung
A. Ordentlicher Haushalt
J. Einnahmen

il
(II
V
A
Va
VIa
VII
VIII
X
&amp;
XSI
XII
XIII
XIV
XV
XVII
XVIII
XX

4
II
III
J—
V
Va!
VI
VIa

VII
VII
X

Reichspräsident .......

rReichstag .................. .....
Reichsministerium, Reichskanzler und Neichskanzlet.
Auswärtiges Amt ..........

Reichsministerium des Junern ...

Reichsministerium für die besetzten Gebiete. ..
Reichswirtschaftsministerium ... .....

Vorläufiger Reichswirtschaftsrat .
Reichsarbeitsministerium .......
Reichswehrministerium .....

Reichsjustizministerium . . ... ) 84
RKeichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ....
RKeichsverkehrsministerium ...

Versorgung und Ruhegehälter ..

Rechnungshof ......

Reichsschuld ......

RKeichsfinanzministerium .......

Allgemeine Finanzverwaltung .....
Reichspostministerium ..

Kriegslasten ..

*

— — —

——— — —

— —
*

2

Summe der Einnahmen ....

II. Ausgaben
a. Fortdauernde Ausgaben
Reichspräsident ...

Weichtag uamWs nwmunhescemdhn

Reichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlei ..

Auswärtiges Amt ..........

Reichsministerium des Innern ....

Reichsministerinm für die besetzten Gebiete

Reichswirts chaftsministerium ....

Vorläufiger Reichswirtschaftsrat ..

Reichsarbeitsministerium ....

Reichswehrministerium

Reichsjustizministerium ................................ . . . . . ..

Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ............ ......
Seite ....

— —

22
2
—— —
4

—4

222

5 980
33 700
5 860
3747 700
1044 413
dooꝛ oso.
614 300
20200
31288 010
is 783 o00
ls 546 250
672 200
33 094 470
7500
22853
8467 000
73 450 206
233 400 000
loa 249 000
2106 100
9528571371

684 000
8376 000
26568600

833 732 900
26 936 425
9513 585

13 503 660
733570

446 161 760
589 633 600
13212100
9628300
1184684 500
Reichsgesetzbl. 1928 II
        <pb n="45" />
        38
226 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II

Ab⸗
schnitt

&amp;I
XII
XIII
xIV
xv
XVII
xVIII
XX

Ausgabe

Ubertrag ....
Reichsverkehrsministerium ...........
Versorgung und Ruhegehälter .....
Rechnungshof .......
Reichsschuld.......
Reichsfinanzministerium

Allgemeine Finanzverwaltung ..
Reichspostministerium....

Friegslasten ...

———

Summe der fortdauernden Ausgaben ....

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
l 184 684 500
118 623 140
780 397 000

3490777

484 936 290
186 064 000
3434 133 000
45 804

14041 627 660
8934002 171

b. Einmalige Ausgaben

I
III
1V

7
——
Va
71
VIaj

vim)
V1II
IX
X
XI
XII
XIII
XIV
XV

XxVII

Reichspräsident ....

Reichstag. ....

rReichsministerium, Reichskanzler und Reichskanzlei .,
Auswärtiges Amt ......

Reichsministerium des Imern.
Reichsminifterinm für die besetzten Gebiete
RKeichsswirtschaftsministerium .......

Borläufiger Reichswirtschaftsrat ..
Reichsarbeitsministerium ..

Reichswehrministerium . ..

Reichsjustizministerium ...

Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft...
Reichsverkehrsministerium .. ...

Versorgung und Ruhegehälter ...

Rechnungshof ............

Reichsschuld ........

Reichsfinanzministerinum . ...

Allgemeine Finanzverwaltung .......

—

D— —

— —

Summe der einmaligen Ausgaben ....
ßüerzu: Summe der fortdauernden Ausgaben ....
Summie der Ausgaben des ordentlichen Haushalts.

221 000
300 ood
836 000

au 88 240
s 750 000
8539 900

260 682 000
115 999 100
145 900
68412 500
55 745 850

21812710
35 300 000
594 569 200
8934002171
9528571371
        <pb n="46" />
        39
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 227

Ab⸗
schnitt

Einnahme und Ausgabe. Abschluß

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
WRWBD

ß. Außerordentlicher Haushalt
J. Einnahmen—
V a

VII
711
XI
XIV
XV
XVII
XX

RKeichsministerium für die besetzten Gebiete
Reichsarbeitsministerium ...
Keichswehrministerium ...
Reichsverkehrsministerium ..

Reichsschuld .......
Reichsfinanzmiunisterium ...

Allgemeine Finanzverwaltung ...
—R——
Summe der Einnahmen ....

27500
27331650

30 000

3733 260
Is ooo ooo
13 000
146 293 410

l.Ausgaben
VII
VIII
XI
AV
xv
xvII
—

Keichsarbeitsministerium ......
Reichswehrministerium ..
Reichsverkehrsministerium.
Reichsschuld ......
Reichsfinanzministerium ....
Allgemeine Finanzverwaltung . . ..
Zriegslasten ...

—

— *F

Summe der Ausgaben ....

R —

30000 000

149 381000

16 452 257
19 666 667
— 14259535 410

Abschluß
Zumme der Einnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts..
Zunme der Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Haushalts...

674 866 781
92671166 781
        <pb n="47" />
        <pb n="48" />
        11
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 229

zweite Anlage zum Haushaltsgesetze

Besoldungshaushalt
des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte für das Rechnungssahr 1928

itel
Ausgabe

Betrag für das
Rechnungsjahr
1928
Reichsmark
Präsident Gehalt 17000 A.M jährlich .............
Wohnungsgeldzuschuß: II
Er hat Dienstwohnung.
3 Mitglieder des Direktoriums Gehalt 8 400 bis 12 600 Aα jährlich ...........
Wohnungsgeldzuschuß:
III in der ersten und zweiten Dienstaltersstufe,
I von der dritten Dienstaltersstufe an.
Die am 30. September 1927 im Amt gewesenen Mitglieder erhalten für ihre
Person eine nichtruhegehaltsfähige Zulage in Höhe der Ministerialzulage.

Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld
Zu Titel 1und 2. Die Bezüge sind fortlaufend den jeweiligen Vorschriften
für die Reichsbeamten anzupafssen.

—

Summe ....

65 468

—18 947

84415

Reichsgesetzbl 1928 17
        <pb n="49" />
        230

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Dritte Anlage zum Haushaltsgesetze

Verzeichnis der Stellen des Reichsheers und der Reichsmarine, die unter
die Gruppen! bis 7 des Tarifs der Vergütungssätze für die auf Grund des
Quartierleistungsgesetzes geforderte Unterkunft fallen
1. Generale und Admirale
Reichsheer: Chef der Heeresleitung, General (Generalfeld—
marschall, Generaloberst, General der Infanterie,
Kavallerie oder Artillerie), Generallentnans, General—
oberstabsarzt, Ministerialdirektor, Generalmajor,
Generalstabsarzt, Generalstabsveterinär, Ministerial
dirigent, Feldpropst.

Reichsmarine: Chef der Marineleitung, Admiral, Vize
admiral, Konteradmiral, Konteradmiral (Ing.)
Marinegeneralstabsarzt, Ministerialdirektor.

22. Stabsoffiziere
Reichsheer: Oberst, Generalarzt, Generalveterinär, Abtei—
lungschef im Reichswehrministerium, Ministerialrat,
Intendant, Oberstleutnant, Generaloberarzt, General—
wWerveterinär, Oberregierungsrat, Oberintendanturrat,
Oberregiexungsbaurat, Oberheerebanwalt, Direktor der
Heeresbücherei, Ministerialbüͤrodirektor, Major, Ober—
stabsarzt, Oberstabsveterinär, Intendanturrat, Ober—
tabsapotheker, Regierungsrat, Regierungsbaurat,
HZeeresmustkinspizient, Studienrat, Heeresanwalt,
Bibliothekar bei der Heeresbücherei, Pfarrer, Forst⸗
neister, Regierungsapotheker, Tierarzt bei den Re—
nonteämtern, Ministerialamtfmann.

Reichsmarine: Kapitän zur See, Fregattenkapitän, Kor
vettenkapitän, die gleichen Diensigrade der Offiziere des
Marineingenieurwesens, Marinegeneralarzt, Marine—
generaloberarzt, Marineoberstabsarzt, Abteilungschef
im Reichswehrministerium, Ministerialrat, Intendant,
Werftverwaltungsdirektor, Schiffbaudireklor, Maschi⸗
nenbaudirektor, Hafenbaudirekior, Oberregitrungsraͤt,
Oberintendanturrat, Obermarinekriegsgerichtsrat, Ober⸗
marineanwalt, Obermarinebaurat, Oberregierungsbau⸗
rat, Ministerialbürodirektor, Regierungsrat, Intendan⸗
turrat, Marinekriegsgerichisrat, Marineanwalt, Re—
gierungsbaurat, Marinebäurat, Marinepfarrer, Lot—
senkommandeur, Studienrat, Regierungsapotheker, Re—
gierungschemiker, Ministerlalamtmann, Marineober
stabszahlmeister.
3. Die übrigen Offiziere
Reichsheer: Hauptmann Nittmeister), Stabsarzt, Stabs—
veterinär, Vermessungsamtmann, Verwaltungsamt—
nann, technischer Verwaltungsamtmann, Regie—
ungsoberinspektor (technischer und nichttechnischer),
Obertrigonometer, Oberkartograph, Stabszahl⸗
meister, Regierungsoberbauinspektor, Oberintendan—
turinspektor, Verwaltungsoberinspektor, Oberinspektor,
echnischer Oberinspektor, Vorsteher der Remonteämter,
Heeresverpflegungsamtsvorsteher, Heeresunterkunfts—
Intsvorsteher, Heeresbekleidungsamtsvorsteher, Waffen—
oberrevisor, Ministerialkanzleivorsteher, Oberregie—
rungssekretär (technischer und nichttechnischer), Trigono—
meter, Kartograph, Oberzahlmeister, Zahlmeisier, tech⸗
uischer Obersekretär, Obersekretär, Bibliotheksober—
ekretär, Oberintendantursekretär, Oberverwaltungs
ekretär, Oberregierungsbausekretär, Remonteamtsver—
walter, Betriebsleiter bei den Remonteämtern, Waffen—
revisor, Revierförster, Oberleutnant, Oberarzt, Ober—
veterinär, Lithograph, Ministerialkanzleisekretaͤr, Leiter
der Druckerei beim Reichswehrminister ium, landwirn
schaftlicher Sekretär bei den Remonteämtern, Waffen—
meister, Förster, Leutnant, Assistenzarzt, Veterinär,
Obermusikmeister, Oberwerkmeister, Verwaliungsfekre—
kär, technischer Sekretaär.

Neichsmarine: Kapitänleutnant, Oberleutnant zur See,
Leutnant zur See, die gleichen Dienstgrade der Offiziere
des Marineingenieurwesens, Marinestabsarzt, Marine—
oberassistenzarzt, Marineassistenzarzt, Obermusikmeister,
Intendanturamtmann, Vermessungsamtmann, Verwal—
ungsamtmann, Marinestabsingenieur, Marinestabs
zahlmeister, Marineverpflegungsaͤmtsvorsteher, Maͤrine—
unterkunftsamtsvorsteher, Magazinvorsteher, Ober—
inspektor der verschiedenen Dienstzweige, Oberkario—
zraph, Marineoberingenieur, Ministerialkanzleivor—
teher, Marineoberzahlmeister, Marinezahlmeister, Ober-
sekretär der verschiedenen Dienstzweige, Kartograph,
Werkstättenvorsteher, Seekapitän, Exsier Seesteuer⸗
mann, Erster Seemaschinist, Lotse, Lithograph, Pholo—
Japh, Ministerialtkanzleisekretär, Nautischer Sekretaͤr,
Betriebsleiter, Waffenmeister, Oberwerkmeister, Zweiten
Seesteuermann, Zweiter Seemaschinist, Maschinenmei
ster, Sekretär der verschiedenen Dienstzweige, Betriebs.
meister.
        <pb n="50" />
        13
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 231
4. Oberfeldweblee
Reichsheer: Unterarzt, Unterveterinär, Oberfeldwebel
Oberwachtmeister, Oberzahlmeisteraspirant, Verwal—
tungsoberfeldwebel, Hufbeschlaglehrmeister, Ober—
beschlagmeister, Unterwäffenmeister im gleichen Dienst—
grad, Musikmeister, Oberfeuerwerker, Oberschirrmeister,
Oberfunkmeister, Oberbrieftaubenmeister, Sanitäts—
oberfeldwebel, Oberwallmeister), Ministerialkanzlei—
assistent, Asfistent im Büro- und Registraturdienst,
Werkführer, Regimentssattlermeister, MRühlenmeister,
Backmeister, Küster, Kanzleiassistent, Maschinenmeister,
Magazinmeifter, Futtermeister, Oberbotenmeister, Mini—
erialamtsgehilfe, Drucker, Maschinist, Lagermeister,
Laborant.

Reichsmarine: Marineunterarzt, Oberdeckoffizier, Deck—
offizier, Musikmeister, Oberfeldwebel der verschiedenen
Laufbahnen, Ministerialkanzleiassistent, Assistent im
Büro-⸗ und Registraturdienst, Backmeister, Küster, Loko—
motivführer, Dritter Seesteuermann, Dritter See—
naschinist, Werkführer, Oberbotenmeister, Ministerial—
misgehilfe, Fernsprechgehilfe, Seekartendrucker, Kanz—
eiassistent, Maschinenmeister, Magazinmeister, Ma—
chinist, Orucker, Lagermeister, Bauaufseher, Laboraut,
Raggazinaufseher, Brückenaufseher.

5. Feldwebel
seichsheer: Feldwebel (Wachtmeister, Oberfähnrich, Zahl—
meisteraspirant im gleichen Dienstgrad, Verwaltungs—
feldwebel, Beschlagmeister, Unterwaffenineister im glei—
chen Dienstgrad, Feuerwerker, Schirrmeister, Funk—
meister, Brieftaubenmeister, Sanitätsfeldwebel, Wall—
meister), Amtsgehilfe.

Reichsmarine: Feldwebel und Oberfähnrich der verschie—
denen Laufbahnen, Amtsgehilfe, Gerichtswachtmeisier,
Leuchtturmaufseher.

6. Unteroffiziere
Reichsheer: Unterfeldwebel (Unterwachtmeister, Zahl—
meisteraspirant im gleichen Dienstgrad, Verwaltuͤngs—
unterfeldwebel, Musiker Trompeters im gleichen Dienst—
zrad, Fähnrich, Oberfahnenschmied, Sanitätsunter—
feldwebel), Unteroffizier (Verwallungsunteroffizier,
Zahlmeisteranwärter, Musiker Trompeter] als Unter⸗
offiziere, Fahnenschmied, Sanitaͤtsunteroffizier), Heizer,
Hauswarft.

Reichsmarine: Obermaat, Fähnrich und Maat der ver—
schiedenen Laufbahnen, Lägerwart, Hauswart, Heizer,
Wächter, Krankenhausgehilfe.

7. Maunnschaften
Keichsheer: Stabsgefreiter, Obergefreiter, Gefreiter (Be—
schlagschmied und Musiker [Trompeter] in den gleichen
Dienstgraden, Sanitaͤtsobergefreiter, Sanitätsgefrei—
ter), Oberschütze, Schütze (Soldat, Seschagchmied,
Musiker [Trompeter] und Sanitätsfoldat in den glei—
chen Dienstgraden).

Reichsmarine: Stabsgefreiter, Obergefreiter und Ge—
freiter der verschiedenen Laufbahnen, Obermatrose, Ma—
trose, Oberheizer, Heizer, Obergast, Gast der verschie—
denen Laufbahnen.
        <pb n="51" />
        <pb n="52" />
        15
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 233

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan
für das Rechnungsjahr 1927
Vom zi. März 1928

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

ArtikelJ
Dem Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1927 treten nach der Anlage hinzu:

uͤr die allgemeine Reichs-
verwaltung ...........
für die Kriegslasten *) ....

m) Die ZDahlen sind in den

im ordentlichen Haushalt

im außerordentlichen Haushalt

an
kinnahmen

an
tortdauernden
Ausgaben
Reichsmark

an
inmaligen
Ausgaben
Reichsmark

an
Einnahmen

an
Ausgaben
Reichsmark

Reichsmark

Reichsmark

10500 000
160 000 000

519 517 250

28 982 750
160000 000

vorstehenden Summen für die allgemeine Reichsverwaltung mitenthalten.

an
Einnahmen

Reichsmark

710 500 000
160 000 000

— —
Zusammen

an
Ausgaben
Reichsmark
548 500 000
60 000 000

Artikel2
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,

a) die Garantie dafür zu übernehmen, daß für einen Betrag von 225 Millionen Goldmark Vorzugs-
aktien der Deutschen Reichsbahn⸗-Gesellschaft bzw. für die darüber auszugebenden Zertifikate eine
Dividende von 7 vom Hundert jährlich gezahlt wird,

o) zur Rationalisierung industrieller Betriebe in besonders gefährdeten Grenzgebieten Garantien bis zu
16 Millionen Reichsmark zu übernehmen,
zur Beschaffung von Düngemitteln für die von Unwetterschäden betroffenen Gebiete Pommerns
Garantien bis zu 3600 000 Reichsmark zu übernehmen.
Berlin, den 31. März 1928.

Der Reichspräsident
pvon Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Höhler

Reichsgesetbbl 1928 I
        <pb n="53" />
        25
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Erste Beilage zum Haushaltsgesetze
Nachtrag zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1027

Ab⸗
schnitt

Kap.!

Tit.

Einnahme und Ausgabe

— Für das Rechnungsjahr
1927
treten hinzue fallen weg
Reichsmark Reichsmark

Erster Teil
Allgemeine Reichsverwaltung
Ordentlicher Haushalt

XSVII

V

VII

XIV

XV

CVII

1116
i/3
118

2
3

3 1151
6 11/33

J
2

/26
/36
/33

1733

1
6

2
0

1/34

—J
5
b
9
10 1—

18
1/9

lJ. Einnahmen
Allgemeine Finanzverwaltung
Besitz- und Verkehrstenern:
a) Fortdauernde Steuern ..
b) Einmalige Steuern ....
Zölle und Verbrauchsabgaben

4

Summe XVII ....
II. Ausgaben
a. Fortdauernde Ausgaben
Auswärtiges Amt
Allgemeine Bewilligungen;.
Reichsarbeitsministerium

Wohnungs- und Siedlungswesen ..

Reichsschuld
—
Verwaltung der vormaligen Länderschulden .... .........
Verzinsung ................268 **2*
Aus Anlaß der Ablösung der Markanleihen des Reichs .......

Summe XIV ...
Reichsfinanzministerium
Landesfinanzämter und deren nachaeordnete Behörden sowie Reichs
finanzzeugamt. .......
Allgemeine Finanzverwaltung
Aberweisungen ..... ........ . .. ......
Bank- und Münzwesen .... ......
Sonstiges ......... —w— —— — — —„——
Zur Deckung von ordentlichen Ausgaben für die Kriegslasten...
Zur Gewährung von Wohlfahrtsrenten ...-..444****
Summe XVII ...

245 000 000

2000 000
463 500 000
710500 000

3545 000

4050000

2607 320
3540 000

34 000 000
40 147 3203
32717850

11200000

126 004 400
172 000 000
160 000 000
10 000 000
468 004 400

7429470

745770

—
        <pb n="54" />
        —17
Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 4. April 1928 235

Ab⸗
schnitt

Kap.

Tit.“

v a 1,7
vV LI7I/s
Va E411,6
vVJI 16861111

ynn
28 1
IE18114

x 1/0
xi IE IGI / I38

xv
9 —*

XVII
131 —
16) —
— 171 —

Ausgabe

b. Einmalige Ausgaben
Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Reichsministerium des Innern ... . ..
Reichsministerium für die besetzten Gebiete ......
Reichswirtschaftsministerium .

·
Reichsarbeitsministerium
Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge ..
Sonstige soziale Maßnahmen ..

*
Summe VII....
Reichsministerium für Ernährung u. Landwirtschaft
Reichsverkehrsministerium ...
Reichsfinanzministerium
Reichsfinanzverwaltung ....

— — —
Allgemeine Finanzverwaltung

Zur Förderung der Wohlfahrtspflege .....

Abwicklung der Verpflichtungen, betreffend die Phoebus-Film A. G.

kinmaliger außerordentlicher Zuschuß für Zwecke polizeilichen Schutzes
für die Rechnungssjahre 1927 und 1928.....

Summe XVII ....

Für das Rechnungsjahr
1927
treten hinzu fallen weg
Reichsmark Reichsmarl

900 000
16 200 000
2500 000
2721050

180 000 000
25 000 000
155 000 000

1500000
3380000

24781700

2000 000
7000 000

23 000 000
32000000
Wiederholung
A. Ordentlicher Haushalt
J. Einnahmen
VII

19
VII
VJv
XV

XVII

Allgemeine Finanzverwaltung ....................
Summe der Einnahmen des ordentlichen Haushalts für sich.
II. Ausgaben
a. Fortdauernde Ausagaben

Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . ..
Reichsarbeitsministeriumn
Reichsschuld . . . . . . . . . . . . ........
Reichsfinanzministerium . . . . . . . . . . . . . . .. . . ......
Allgemeine Finanzverwaltung .... . . . . .

Summe der fortdauernden Ausgaben .

—R

—710 500 000

3545 000
1050 000
32717 850
11200 000
468 004 400
519517250
        <pb n="55" />
        ve

Ab⸗
schnitt

V

7

Va

71

VII
X

XI
XV

XVII

X

Kap.

Tit.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1928, Teil II
Ausgabe

b. Einmalige Ausgaben
Auswärtiges Amt
Reichsministerium des Innern
Reichsministerium für die besetzten Gebiete
Reichswirtschaftsministerium
Reichsarbeitsministerium
Reichsministerium für Ernährung u. Landwirtschaft
Reichsverkehrsministerium .
Reichsfinanzministerium.
Allgemeine Finanzverwaltung

Summe der einmaligen Ausgaben ...

Hierzu: Summe der fortdauernden Ausgaben ...
Summe der Ausgaben des ordentlichen Haushalts..
A——
Uberschuß ....

Zweiter Teil
Kriegslasten

Für das Rechnungsjahr
1927

treten hinzu — fallen weg

—— Reichsmark

900 000
116 200 000
2500 000
2721 050
1556 000 000
1600 000
3380000
24781 700
32 000 000
183 982 750
28982 750
619 617 250
648 600 000
710 500 000
162 000 000

155 000 000

A. Ordentlicher Haushalt
IJ. Einnahmen

Von der Allgemeinen Finanzverwaltung aus Mitteln des ordent
lichen Haushalts ...

160 000 000

II. Ausgaben
b. Einmalige Ausgaben
Entschädigungszahlungen
eul 1)4

Allgemeine Finanzverwaltung....

160 000 000

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="56" />
        245

19
— — —ãA— F F ———— * 534
60 67 y— — 4
—RV— 9 —8—486
—ABBR —— 5— XVMAMIM
4 5
Teil I

1927 — Ausgegeben zu Berlin, den 6. August 1927 Nr. 37
Jushalt: Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927...

Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927.
Auf Grund des 8 8 Abs. 4 des Gesetzes über Ande—
rungen des Finanzaͤusgleichs zwischen Reich, Ländern
und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 254) und des 8 61 Abf. 2 des Finanzausgleichs—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
37. April 1926 (Keichsgesetzbl. JS. 203) bestimme ich
mit Zustimmung des Reichsrats, was folgt:
. Jahresaufstellungen über die Einnahmen und
Ausgäben der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗
verbande)
81
(4) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen bis zum 15. Oktober 1927 Aufstellungen
über die gesamten Einnahmen und die gesamten Aus—
gaben der Länder für das Rechnungsjahr 1926 mit.
(2) Den Aufstellungen legen
die Länder das beiliegende Muster A zugrunde.
82
(1) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen für das Rechnungsjahr 1926 Auf—
tellungen uͤber die gesamten Einnahmen und die ge—
samten Ausgaben der Gemeinden und Gemeinde—
verbände mit.
(2) Den Aufstellungen legen
die Gemeindeverbände und die Gemeinden von
mehr als 20 000 Einwohnern das beiliegende
Muster BI,
die Gemeinden von mehr als 2000 bis
20000 Einwohnern das beiliegende Muster BII,
die Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das bei—
liegende Muster BIII
zugrunde.
(8) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben
ihre Aufstellungen den von den Landesregierungen be—
stimmten Behörden bis zum 15. September 1927 ein—
zureichen. Die Länder haben die Aufstellungen der
Gemeinden und Gemeindeverbände nachzuprüfen und
das geprüfte Material jeweils nach beendigter Prü—
fung, spätestens bis zum 31. Januar 1928, dem Reichs—
minister der Finanzen mitzuteilen.

(4) Auf Antrag einer Landesregierung kann der
Reichsminister der Finanzen die im Abs. 3 bezeichnete
Nachprüfung dem Statistischen Reichsamt übertragen.
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 20. Angust 1927)
Reichsgesetzbl. 1927 1

..... S.245

83
Die in den 88 1, 2 bezeichneten Einnahmen und Aus⸗
jaben sind insoweit nachzuweisen, als sie bis zum Ab—⸗
chluß der Kassenbücher eingegangen oder geleistet sind.
Die Landesregierungen setzen den Zeitpunkt des Ab—
chlusses derart fest, daß die Aufstellungen in der Be—
ruͤcksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste den end—⸗
zültigen Rechnungsergebnissen möglichst nahekommen.
Die Kassenbuücher der Gemeinden (GGemeindeverbände)
ollen spätestens am 30. Juni, der auf den Schluß des
Kechnungsjahrs folgt, abgeschlossen werden.

84
Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustim—
nung des Reichsrats die Finanzstatistik für Länder, Ge⸗
neinden und Gemeindeverbände auch auf spätere Rech—
zungsjahre ausdehnen und hinsichtlich der Aufstellungen
iber die Einnahmen und Ausgaben von den in den
38 1, 2 bezeichneten Mustern abweichen.

j. Abersichten über die Einnahmen der Länder und
Gemeinden (Gemeindeverbände) aus Steuern
85
(1) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen laufende Übersichten über die Einnahmen
uus Steuern mit, und zwar
iür die Länder laufende Monatsübersichten nach
beiliegendem Muster O,
ür die Gemeindeverbände und die Gemeinden von
mehr als 5 000 Einwohnern laufende Viertel⸗
jahrsübersichten nach beiliegendem Muster D.
Die Übersichten sind für jeden Monat und für jedes
Hierteljahr bis zum Ablauf des nachfolgenden Monats
nitzuteilen.
(2) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
»er Finanzen bis zum 31. Mai iedes Jahres außer—
dem mit

Ubersichten der Gemeinden bis zu 5000 Einwoh—
nern über ihre Einnahmen aus Steuern im ab⸗
gelaufenen Rechnungsjahre nach beiliegendem
Muster E.

Diese UÜbersichten sind erstmalig für das Rechnungsjahr
926 bis zum 31. August 1927 mitzuteilen.
        <pb n="57" />
        300

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil!
86
Die im 8 5 bezeichneten Einnahmen sind insoweit
nachzuweisen, als sie in den dort bezeichneten Zeit—
räumen bei der Landeshauptkasse, dem Gemeinde—
verband oder der Gemeinde eingegangen sind.

8 11
Der Reichsminister der Finanzen kann bei beschlosse—
nen Statistiken im Einvernehmen mit den Landes—
regierungen die im 8S 1 Abs. 2, im 8 2. Abs. 2 und im
85 Abs. 1, 2 bezeichneten Muster abändern, soweit den
mit der Ausführung befaßten Behörden dadurch nicht
wesentliche Mehrarbeit erwächst.
87
Die Bestimmungen der 88 5, 6 gelten nur für die
Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im übrigen gilt die
Bestimmung des 84 entsprechend.

812

(0) Den Gemeinden im Sinne dieser Bestimmungen
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich.

(2) Die Erhebungen nach 82 und nach 8 5 können
für felbständige Gutsbezirke nach näherer Vereinbarung
mit den Landesregierungen auf solche selbständigen
Gutsbezirke beschränkt werden, deren Verhältnisse der—
art sind, daß sie im Wege von Schätzungen Schlüsse auf
die Gutsbezirke der gleichen Größenklasse und mit ähn—
ichen wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen zu—
sassen (Vergleichsgutsbezirke).

III. Mitteilung der Haushaltspläne und Rechnungs⸗
ergebnisse der Länder und Gemeinden (Gemeinde⸗
verbünde)

88
(0) Die Landesregierungen teilen dem Reichsminister
der Finanzen regelmäßig die Haushaltspläne und die
Rechnungsergebnisse der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern

mit.

813

() Das Reich trägt die Kosten der Muster A, BI,
BII und BIII.

(2) Zu den Aufwendungen, die den Ländern aus der
Nachprüfung der Aufstellungen nach den Mustern BI,
BII und BIII für das Rechnungsjahr 1926 er—
wachsen, gewährt das Reich den Ländern einen Kosten—
beitrag von 450 000 Reichsmark. Der Kostenbeitrag
wird zur Hälfte nach der Bevölkerungszahl, zur Hälfte
nach der Zahl der Gemeinden und Gemeindeverbände
auf die Länder verteilt.

814

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung über Finanzstatistik vom 9. Februar 1926
(Reichsgesetzbl. I S. 109) außer Kraft.

Berlin, den 25. Juli 1927.

Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz

(D Die Haushaltspläne werden nach ihrer Fest—
stellung, die Rechnungsergebnisse nach der Fertigstellung
der Rechnungsabschluͤsse mitgeteilt.

8*

Die Bestimmungen des 8 8 gelten, soweit sie sich
auf die Mitteilung der Haushaltspläne und der Rech—
nungsergebnisse der Gemeinden (Gemeindeverbände) be—
ziehen, für die Rechnungsjahre 1926 bis 1930, im
übrigen gilt die Bestimmung des 8 4 entsprechend.

9

1v. Gemeinsame Bestimmungen
810
Die Landesregierungen werden dem Reichsminister
der Finanzen über Einzelheiten der mitgeteilten Auf—
stellungen und Übersichten auf Ansuchen nähere Aus—
künfte erteilen.
        <pb n="58" />
        dand: —

Nr. 37 — Tag bder Ausgabe: Berlin, den 6. Augnst 1927
Muster A

34

Rechnungsjahr 19826

Finanzstatistik der Länder
auf

Grund der Rechnung von 1926

Inhalt:
Ausgaben Oberste Staatsorgane; Außere Angelegenheiten; Innere
ẽinnahmen Verwaltung;
—IJ — Landwirtschaft; Verkehrswesen:
e Zustzverwaltung- Schul⸗ und Unterrichtswesen: Kirche:
e dandel, Industrie und Gewerbe: Kunst und Wissenschaft
—ã Soziale Maßnahmen und Gesundheitswesen;
SFinanzverwaltung; Schuldenverwaltung;
Summen der Hoheitsverwaltungen;

8 Unternehmungen und Betriebe Ei

Ergãnzungsblãtter a bis c.

mit je einem
Einlageblatt

—R
Anleitung zur Ausfüllung
Anlagebogen Jund?
        <pb n="59" />
        52

——

Land: α

Rechnungsjahr 1926 Muster A: Lünder

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
Aus
Beträge auf
Von d en
istungen an)
Offentlich-recht⸗
üche Zweck⸗
verbände und
onstige Körper⸗
schaften des
öffentlichen
Kechts (Schul⸗
verbände,
Kirche u. dal.)

A. Hoheits⸗
oerwaltungen!)

Fort⸗
dauernde
Ausgaben

Ein⸗
malige
Ausgaben

Ordentliche
Ausgaben
insgesamt

Spalte 1 und 2)

Außer⸗
ordentliche
Ausgaben

Ausgaben
insgesamt
Spalte 3 und 4)

Reich
sowie
andere
Länder

Gemeinden
(Gemeinde⸗
verbände) 8)

Vorspalte zu Blatt! Ausg.
Oberste Staatsorgane —
i. Staatsoberhaupt und Staatsleitung ...
2. Volksvertretung ..................
3. Wahlen, Volksentscheide .............
. Vertretung, Gesandtschaft beim Reich Ver⸗
tretung im Reichsrat ............-

Vorspalte zu Blatt 2 Ausg.
V. Landwirtschaft
1. Ministerium .. ........ ...........
. Gestütsverwaltung und sonstige Ausgaben
zur Fördernng der Pferdezucht .......
Landwirtschaftliche Musterwirtschaften und
Versuchsanstalten .................
VLandesmeliorationen, Moor⸗, Deich-, Ufer—
und Dünenwesen:
a) Behörden des Landes .............
b) Ausgaben sonstiger Art .. .........
5. Landwirtschaftliches Siedlungswesen ...
3. Sonstige Behörden und Angelegenheiten:
a) Behörden des Landes .............
NAusgaben sonstiger Ark ...........
Summe IV ....
J Handel, Industrie und Gewerbe befindet
ich auf Blatt 4.
VI. Verkehrswesen
1. Ministerium ........... ...........
J. Straßen⸗, Wegeunterhaltung und -bau:
a) Behörden des Landes.............
bD) Ausgaben sonstiger Art ...........
Binnenfchiffahrt und wasserstraßen (Unter⸗
zaltung, Bau, Betrieb — soweit nicht
inter B. Unternchmungen und Betriebe
nachzuweisen —):
a) Behörden des Landes .............
)) Ausgaben sonstiger Art ...........
Seeschiffahrt und wasserstraßen (Unter⸗
»altung, Bau, Betrieb — soweit nicht
inter B. Unternehmungen und Betriebe
nachzuweisen —):
a) Behörden des Landes ............
») Ausgaben sonstiger Art ...........
». Senstige Behörden und Angelegenheiten:
a) Behörden des Landes ............
) Ausgaben sonstiger Art ...........
Summe VI ....

Vorspalte zu Blatt 3 Ausg.
/II. Justizverwaltung
L. Ministerium ..............
2. Gerichte ................ .......
3. Strafvollzug (Gefängnisse, Zuchthäuser u.
dg . — *—
1T. Sonstige Behörden und Angelegenheiten:
a) Behörden des Landes ............
b) Ausgaben sonstiger Art ...........
Summe VII...

Summe L..

I. Außere Angelegenheiten
r. Mimisterirhmgggναα αα
. Sonstige Ausgaben für äußere Angelegen
heiten .. .. ...

Vill. Schul⸗ und Unterrichtswesen
Ministerirmnmnmm
. Schulverwaltungsbehörden ..........
Volksschulen .....................
4. Fortbildungschulen ........ ........
Fachschulen:
a) Land⸗ und forstwirtschaftliche Schulen..
) Handels-⸗, Gewerbe⸗, Kunstgewerbe⸗
schulen, technische Lehraustalten .....
o) Sonstige Fachschulen ............
3. Mittlere Schulen ..................
7. Höhere Unterrichtsanstalten ..........
8. Lehrer⸗ und Lehrerinnen⸗Bildungsanstalten
NR Sonstiges Schulwesen ..............
Summe VIII ....
X. Kunst und Wissenschaft befindet sich auf
Blatt 4
. Kirche
1. Ministerium ......................
. Ausgaben sonstiger Art .............
Summe X ....

Summe 115

II. Innere Verwaltung
1. Ministerium .................
2. Behörden der allgemeinen Verwaltung ..
(einschließlich Verwaltungsgerichte usw.)
3. Polizeiwesen (soweit nicht in 2 enthalten):
V Polizei (außer Gendarmerie — siehe
unter d — ree
b) Gendarmerie (Landjägerei) .........
. Katasterverwaltung und Landesvermessung
5. Statistik .........................
b. Maß⸗, Gewichts- und Eichwesen ......
7. Sonstige Behörden und Angelegenheiten
der inneren Verwaltung:
a) Behörden des Landes . ............
b) Ausgaben sonstiger Art ...........
Summe III ....
s VBemerkungen:

—

—w—— —— — ——5 —— 33

—,Z,Z

— IUIXABAESAR — — ——22— — — —
Die Ansgaben sind den einzelnen Verwaltungszweigen — ohne Rürcksicht auf ihre Einorduung in, die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerem Zusammenhang zuzuteilen
Die in den Ausgabespalten 6 bis 8 erscheinenden Posten sind im beigehefteten Einlageblatt zu erläutern.
Ausschließlich Steuerüberweisungen/ s. Ausgabespalte 15

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927

—
249
Blatt 17 Ausg.

gaben
volle A.A abgerundet
—
Ausgaben (Spalte 5) entfallen auf
Fehlbeträge Persönliche Ausgaben Wy
ozw. Zuschüsse (ausschl. Arbeiterlöhne) Sachliche l i
»ei (zu) der sbei (zu) der v Auanaben 8 Stenerüber⸗ sber. Gewah
In Ver⸗ einschl. 3. weisungen Gewährung
usenden außerge Gehälter — sorgungs⸗Zrbehterlühne Tilgung weisungen n Fonds, von
Betriebs⸗wöhnlichen d Gur Deckung der an —
führung ] Bedarfeund Ver— gebübn ge des Verwal. JSchulden Gemeinden Schaffung Darlehen,
—gutungen eiuschl. Warte⸗ vungsbedarfs n von Hypotheken
er unter Benachgewpiesenen pher Veahren „eder) für und zur sowie EGemeinde⸗ zuß
Inendnvnen eege 78 —D undeErfüllung des Kosten der verbände) Rück⸗ u. dgl.9
owie der unter H— aufge⸗ 9 Angestellte undn Verwaltungs-GS *
führten verpachteten usw. An— Angestellt⸗ deren Hinter⸗ * — Schulden lagen )
talten und Einrichtungen des aufnahme
Landes
—— 66

Neubauten,
Neuanlagen,
Hrundstücks⸗
ankäufe —
oweit nicht eus
nter B nach⸗
uweisen — Aus⸗
sowie
sdusige gaben“)
ächliche Aus⸗
gaben außer⸗
Jewöhnlicher
Art9)
47 19

9

Vorspalte zu Blatt 4 Ausg.
9. Handel, Industrie und Gewerbe
J. Ministerium ................
2. Bergbehörden .... .. ..........
3. Gewerbeaufsicht und Arbeiterschutz ..
1Sonstige Behörden und Angelegen⸗
heiten:
a) Behörden des Landes .........
d) Ausgaben sonstiger Art ........
Summe V....
X. Kunst und Wissenschaft
l. Ministerium .. ... ..........
.Hochschulen:
Universitäten, Handels- landwirt—⸗
schaftliche und tierärztliche Hoch—
schulen, Forstakademien (einschließlich
der angegliederten Institute, jedoch außer
Kliniken — siehe pPD...... ....
) Universitätskliniken ............
Technische Hochschulen, Vergaka
demien (einschließlich der angegliederter
Justitute) 22
) Sonstige Hochschulen (Verwal⸗
tungsakademien, philosophisch-theo—
logische Hochschulen, Hochschulen
ür Musik u. dgl.) .... .....
3. Theater und Konzerkunternehmungen:
a) in eigener Verwaltung des Landes
)nicht in eigener Verwaltung des
Landes (Zuschüsse u. dgl.) .....
4. Bibliotheken und Archive.........
5. Museen, Kunstausstellungen, Natur—⸗
und Kunstdenkmäler .............
3. Wissenschaftliche Behörden und In—
stitute (soweit nicht unter 2 und.4
nachzuweisen) .......... ........
. Ausgaben sonstiger Art..........
Summe IX ....
X. Kirche befindet sich auf Blatt 3

Vorspalte zu Blatt 5 Ausg.
IJ. Goziale Maßnahmen und Gesund⸗
heitswesen
1. Ministerium ... ... ............
2. Offentliche Fürsorge:
a) im RNahmen der Reichsfürsorge—
verordnung (außer Kriegsfürsorge)
b) Kriegsfürsorge ..............
3. Sozialversicherung:
a) Behörden des Landes ........
d) Ausgaben sonstiger Art ........
. Jugendwohlfahrtspflege:
a) Behörden des Laudes ........
b) Ausgaben sonstiger Art .. ......
. Arbeitsvermittlung:
Behörden des Landes ..........
o) Ausgaben sonstiger Art........
Erwerbslosenfürsorge:
M) unterstützende Garzahlungen usw.)
b) produktive (Notstandrarbeiten usw.)
Soziale Maßnahmen — soweit nicht
unter 1 bis 6 nachzuweisen —:
a) Behörden des Landes .......
b) Ausgaben sonstiger Art ..... ...
Gesundheitswesen (einschl. Leibes—
übungen) — nicht jedoch Anstalten,
.9 —:
a) Behörden des Landes .........
) Ausgaben sonstiger Art ........
Anstalten und Einrichtungen der
ozialen Fürsorge und des Gesund⸗
eitswesens
3. B. Krankenhäuser, Anstalten für Geistes.
nud Nervenkranke)
Nin eigener Verwaltung des Landes:
J · 822*
Nnicht in eigener Verwaltung des
Landes auf dem Gebiete:
a) der sozialen Fürsorge .......
) des Gesundheitswesens ......
10. Wohnungs- und Siedlungswesen
(nicht sandwirtschaftliches Siedlungs—
wesen, s AIV, 5) .......... ....
Summe XI . ...

Vorspalte zu Blatt s Ausg.
IVl. Finanzverwaltung
1. Mimisterium
Allgemeine Finanzverwaltung außer
Steuerperwaltung linsbesondere auch
Verwaltung des Kapitalvermögens
und der Grundstücke, soweit nicht zu
den unter Bu genannten Unter—
nehmungen und Betrieben gehörig):
a) Behörden des Landes..........
d) Ausgaben sonstiger Art ........
Fehlbeträge der bzw. Zuschüsse an die
unter B nachgewiesenen Uunter—
nehmungen und Betriebe .........
in Übereiustimmung mit Blatt 8 »Alnter⸗
iehmungen und Betriebec, Summe B der
opfspalte 18 bzw. 19)
Stenerverwaltung:
Es ist nur die Gesamtsumme der Stener-
iberweisungen auzugeben, genaue Gliederung
Aulagebogen 1)
i) Verwaltung .... .. .........
») Aus den eigenen J den Gemeinden l
Steuern ..... Getmelndever-
) Aus den über- sbänden) über-⸗
wiesenen Steuern) erwiesene Beträge
Behörden der Bauverwaltuug (soweit
nicht bei A VI Verkehrswesen nach—
zuweisen).24 ,* e
.Sonstige Behörden und Angelegen—
heiten:
a) Behörden des Landes..........
»RAusgaben sonstiger Art ........
Summe XII ....
III. Schuldenverwaltung
1. Verwaltung (Behörde) ...........
2. Fundierte Schulden:
a) Kosten der Schuldenaufnahme ...
b) Verzinfung ...... .........
o) Tilgung:
c) planmäßige .. ....2
9) außerplanmäßige ..........
3. Schwebende Schulden:
a) Kosten der Schulbenaufnahme ...
b) Verziusung .............
e) Tilgung ...... .....
Summe XIII ....

Vorspalte
zu Blatt 7
Ausq.

Summe 1

1J

II

V

51

VIII

VIII

iX

x

XI

XII

XIII

Summe A
GBoheitsver⸗
waltungen)..

æ-

— —
) Größere Beteäge sind unter »Bemerkungen« kurz zu erläutern. *
6) Hieruuter sind auch Zuwendungen an solche private Organisationen und Anstalten einzutragen, die einen der unter A XI genannten Zwecke verfolgen (z. B. Rotes Kreuz, Short- und Turn ⸗
vereine, pribate Krankenhäuser n. dal.).
Reichsgesetzbl. 1927 1
        <pb n="60" />
        2 4
230
dand:
Rechnungsjahr 1926

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil
Ein
Muster A: Lunder Betrage auf
Von den
Jeistußngen pon*

d J 7— 5 ñ
ahlungen J wen Uberschüsse, Erträge
Niungskosten⸗ u. dgl.
von deiträge, — — —
Privaten, Beiträge aus der außer⸗
ensbefon⸗ zum laufenden ⸗
e Bettts- soeres Micheꝛ
denste) führung rt
vendungen — — —
Stif, er unter Bencchgewiesenen Unternehmungen
ans Stif und Betriebe sowie der unter A aufgeführten
tungen?) bverpachteten usw. Austalten mud Einrichtun⸗
gen des Landes
83 IS IS8
— — — — —
Vorspalte zu Blatt 3 Einn.

A. Hoheits⸗
perwaltungen)

wontich —
ordentliche
insinhnren rLinnahmen

Linnahmen
nsgesamt
Spalte 1
und 2)

onstigen
Körper⸗
schafter
des
öffent⸗
lichen
Rechts

Reichẽ) Ge⸗
sfowien meinden
auderen (Gemeinde⸗

Ländern bverbände)

Vorspalte zu Blatt 1 Einn.

Vorspalte zu Blatt 2 Einn.
IV. Landwirtschaft
J. Ministerium ......................
2. Gestütsverwaltung und sonstige Ein—
nahmen aus der Pferdezucht .... .....
. Landwirtschaftliche Musterwirtschaften und
Versuchsanstalten ..........P.......
Landesmeliorationen, Moor⸗, Deich-, Ufer⸗
und Dünenwesen:
i) Behörden des Landes .............
) Einnahmen sonstiger Art ..........
3. Landwirtschaftliches Siedlungswesen. ...
3. Sonstige Behörden und Angelegenheiten:
) Behörden des Landes .............
) Einnahmen sonstiger Art ..........
Summe IV ....
V. Handel, Industrie und Gewerbe befindet
iich auf Blatt 4.
Vl. Berkehrswesen
l. Ministeriumggg2*
Straßen⸗, Wegeunterhaltung und bau:
a) Behörden des Landes .............
) Einnahmen sonstiger Art ..........
Binnenschiffahrt und⸗wasserstraßen (Unter⸗
haltung, Bau, Betrieb — soweit nicht
anter B. Unternehmungen und Betriebe
nachzuweisen —):
i) Behörden des Lanbes .. ...........
») Einnahmen sonstiger Art ..........
Seeschiffahrt und «wasserstraßen (Unter—
haltung, Bau, Betrieb — soweit nicht
unter B. Unternehmungen und Betriebe
rachzuweisen —):
i) Behörden des Landes.............
») Einnahmen sonstiger Art ..........
Sonstige Behörden und Angelegenheiten:
) Behörden des Landes........
») Einnahmen sonstiger Art ..........
Summe VI ....

Oberste Staatsorgane
1. Staatsoberhaupt und Staatsleitung ...
2. Volksvertretung ...................
3. Wahlen, Volksentscheide.............
1. Vertretung, Gesandtschaft beim Reich,
Vertretung im Reichsrat .......

VII. Justizwverwaltung
1. Ministerium . . . . . . . . ..............
2. Gerichte .........................
3. Strafvollzug (Gefängnisse, Zuchthänser
u. dgl.) . .....
c. Sonstige Behörden und Angelegenheiten:;
a) Behörden des Landes...........
N Einnahmen sonstiger Art...........
Summe VII.

Summe J

1. Außere Angelegenheiten
1. Ministerium .. .. . .................
2. Sonstige Einnahmen für äußere An—
gelegenheiten ... ....

/III. Schul- und Unterrichtswesen
L. Ministerium ......................
2. Schulverwaltungsbehötden ..........
3. Volksschulen .........P........ . ...
1. Fortbildungsschulen .......... ......
Fachschulen:
i) Land⸗ und forstwirtschaftliche Schulen
) Handels-⸗, Gewerbe⸗, Kunstgewerbe⸗
schulen, technische Lehranstalten e
) Sonstige Fachschulen ..........
. Mittlere Schulen .
Höhere Unterrichtsanstalten ..........
3. Lehrer⸗ und Lehrerinnen ⸗Bildungsan⸗
stalten . ........4
. Sonstiges Schulwesen ...............
Summe VIII ....

Summe 1II ....

I. Innere Verwaltung
I. Minlstersum2 n ⸗
). Behörden der allgemeinen Verwaltung
(einschl. Verwaltungsgerichte usw.)
Polizeiwesen (soweit nicht in 2 enthalten):
i) Polizei (außer Gendarmerie — siehe
Under e ,
bD) Gendarmerie (Landjägerei) .........
4. Katasterverwaltung und Landesvermessung
. Stalistike eerene
65. Maß-, Gewichts- und Eichwesen ......
7. Sonstige Behörden und Angelegenheiten
der inneren Verwaltung:
a) Behörden des Landes .............
h) Einnahmen sonstiger Art ..........
Summe III ....
I' nNnrnnrrn—— EC
Vemerkungen:

X. Kunst und Wissenschaft besindet sich auf
Blatt 4.

x. Kirche
—D—
2. Einnahmen sonstiger Art ... .........

Summe X ....
szVUöAVPPEEIMERÆÆæMXOIOIOEODCOOD

1) Die Einnahmen sind den einzelnen Verwaltungszweigen — ohne Rücksicht auf ihre Einordnung in die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerem Zus ang i
Die in den Cinnahmespalten 4 bis 8 erscheinenden Posten sind im beigehefteten Einlageblatt J X — d hochliher Zus “ nerem Zusammenhang zuzuteilen.
Ausschließlich überwiesene Steuern, s. Einnahmefpalte 9.

Brößere Beträge sind unter »Bemerkungen« kurz zu erläutern

Die in den Einnahmespalten 8a und 18 erscheinenden Einnahmeposten sind in den Ergänzungsblättern e bzw. a und bentsprechend der dortigen Gliederung einzeln aufzuführen und zu erläutern

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927

29
251
Blatt 17 Einn.

nahmen n
volle A. M abgerundet J
kinnahmen (O!Sopalte 3) entfallen a—7

Bilanzspalte:
Die Einnahmen

. * *
uit Wiete, Suds aus Rück. Graund
unb Pacht Verkänfen zahlung —2*
Beiträge (Gricht bon weddehn Entnahme c verkaͤufe
und sonstige erpachteten dutten, *
ch⸗recht⸗ Veröffent⸗ aus Tilgun sowie son⸗
en ichungen, Alt⸗ Fonds “ g stige Ver⸗
Schulgelder, apital⸗ material ufw) F
Strafgelder zinsen, Jsowie aus Rücklagen gewährten smögensver⸗
——— rinnahmen sdemArbeits-] u. dgl.“) Darlehen, umenangen
Cntgelte aus Ge⸗betrieb von Hypotheken n * p
Vndhchei hrechtigkeiten!“ Anstalten usw.) achzuweisenn
— — *

Er⸗
stattungen
von anderen
Ver⸗41
waltungs⸗ ]
zweigen
der
Hohe its⸗
verwaltun⸗
gen 6)

Stenern
—A
überwiesene)

Schulden⸗ Sonstige

aufnahme Ein⸗
Anleihe

he nahmen9)

übersteigen bleiben
die“ hinter den
Ausgaben Audgallen
um MÆAl zurück
Uber— um M
n San
schfte bda
77
Vorspalte zu Blatt 6 Einn.
xIl. Finanzverwaltung

l. Ministerium ...................

2. Allgemeine Finanzverwaltung außer
Steuerverwaltung (insbesondere auch
Verwaltung des Kapitalvermögens
und der Grundstücke, soweit nicht zu
den unter B genannten Unter—
nehmungen und Betrieben gehörig):
a) Behörden des Landes ........
») Einnahmen sonstiger Art .......
Überschüsse, Erträge u. dgl. der unter
B nachgewiesenen Unternehmungen
—
in Übereinstimmung mit Blatt 8 »Anter-
jehmungen und Betriebec«, Summe Bder
copfspalte 16 bzw. 17)
Steuerverwaltung:
(Es ist nur die Gesamtsumme der Steuern
aͤnzugeben, genaue Gliederung s. Anlagebogen 1)
a) Verwaltung ........... ..
b) Eigene Steuern ..............
o) UÜberwiesene Steuern.........5

Behörden der Bauverwaltung (soweit
nicht bei A VI Verkehrswesfen nach—
zuwelserssdj⸗⸗22*2

3. Sonstige Behörden und Angelegen⸗
heiten:
a) Behörden des Landes .........
b) Einnahmen sonstiger Art ......

Summe XII ....

Vorspalte zu Blatt 4 Einn.
J. Handel, Industrie und Gewerbe
L. Ministerium 4*0
2. Bergbehörden .. ................
Z. Gewerbeaufsicht und Arbeiterschutz ...
1. Sonstige Behörden und Angelegen—
heiten:
a) Behörden des Landes .........
h) Einnahmen sonstiger Art ... ....
Summe V ....
X. Kunst und Wissenschaft
L. Ministerium .........4
Hochschulen:

) Universitäten, Handels-, landwirt—
schaftliche und tierärztliche Hoch—
schulen, Forstakademien (einschließlich
der angegliederten Justitute, jedoch außer
Kliniken — siehe b) ....... . ......

d) Universitätskliniken ............

c) Technische Hochschulen, Bergakade⸗
mien leiuschließlich der angegliederten In—⸗
stitutes.....

) Sonstige Hochschulen (Verwaltungs⸗
akademien, philosophisch-theologi⸗
sche Hochschulen, Hochschulen für
Musik u dgl.) . ..............

Z. Theater- und Konzertunternehmungen:

a) in eigener Verwaltung des Landes

h) nicht in eigener Verwaltung des
Landes (Pachterträge, Überfchüsse
usw

1 Bibliotheken und Archive .........
5. Museen, Kunstausstellungen, Natur—

und Kunstdenkmäler ............4
õ3. Wissenschaftliche Behörden und In—

stitute (soweit nicht unter 2 und 4

nachzuweisen) ..................

7. Einnahmen sonstiger Art. ........
Summe IX ....
I. Kirche befindet sich auf Blatt 3.
pmuzan nlh,“u“ii.0 — ü—

Vorspalte zu Blatt 5 Einn.
I. Soziale Maßnahmen und Gesund⸗
heitswesen
4. Ministerium ...............4
). Offentliche Fürforge:
a) im Rahmen der Reichsfürsorge—
verordnung (außer Kriegsfürsorge)
) Kriegsfürsorge . ....... .......
Sozialversicherung:
a) Behörden des Vandes .........
) Einnahmen sonstiger Art .......
Jugendwohlfahrtspflege:
) Behörden des Landes .........
) Einnahmen sonstiger Art .......
Arbeitsvermittlung:
M Behörden des Landes .........
») Einnahmen sonstiger Art . . . . ..
. Erwerbslosenfürsorge:
a) unterstützende ............ ....
) produktive . ...............
Soziale Maßnahmen — soweit nicht
anter 1 bis 6 nachzuweisen —:
a) Behörden des Vandes .........
) Einnahmen sonstiger Art .......
Gesundheitswesen (enschl. Leibes—
übungen) — nicht jedoch Anstalten,
.9 —
a) Behörden des Landes ..........
b) Einnahmen sonstiger Art .......
Anstalten und Einrichtungen der so—
zialen Fürsorge und des Gesundheits—
wesens
LB. Krankenhäuser, Anstalten für Geistes- und
Kerdenkranke)
a) in eigener Verwaltung des Landes.
— DD —— — — —
—D
b) nicht in eigener Verwaltung des
Landes auf dem Gebiete:
d) der sozialen Fürsorge .......
8) des Gesundheitswesens ......
10. Wohnungs- und Siedlungswesen
nicht landwirtschaftliches Siedlungs—
wesen, s. AIV, 5)... ee
Summe XI

Vorspalte
zu Blatt 7
Einn.

Summe 1

II

III

V

V

51

VII

VIII

X

X

AII. Schuldenverwaltung
Verwaltung (Behörde) ..........
2. Fundierte Schulden:
a) Schuldenaufnahme ............
b) Beitraͤge zur Verzinsung .......
MBeiträge: 7
a) zur planmäßigen Tilgung ...
)) zur außerplanmäßigen Tilguug
3. Schwebende Schulden:
a) Schuldenaufnahme ............
) Beiträge zur Verzinfung .. .....
) Beiträge zur Tilgung .. .......
Summe XIII ....

c1

(I

XIII

Summe A
Goheitsver⸗
waltungen)..

Zu Seite 7, rechts unten:
UÜberschuß bzw. Zuschußbedarf der Verwaltungszweige AI bis XIII insgesamt ...
UÜberschuß bzw. Fehlbetrag aus Vorjahren..
Mithin Überschnß bzw. Fehlbetrag im Rechnungsjahr 1926..

wr

Muster
        <pb n="61" />
        36
252

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, TeilJ
Kechnungsjahr 19260

B. Unternehmungen
Muster A: Länder Beträge auf volle
çç-çj—

— —
Unternehmungen und Betriebe in eigener Verwaltung des Landes

Ausgaben))
tinschl. der Rücklagen sowie
er auf spätere Rechnungs-
ahre übertragenen Überschüsse)

Einuahmen
3. Unternehmungen und Betriebe

ter den Auf

Ien Beie
äge an die

oheitsver⸗

altungen( 4)
ur Awal⸗
un? Rofsten
Schnul
23

Bilanzspalte:
Die Emnahmen
des lausenden Betriebes außergewöhnlicher Art
Spalte 4) Spalte 5)
übersteigen Jobleiben zurück J übersteigen Jbleiben zurück
die hinter den die hinter den
Ausgaben Ausgaben
des laufenden Betriebes außergewöhnlicher Art
Ebalte 1) ESpalte 2)
7 1 9

ꝛes laufenden J außergewöhn⸗
Betrie bes licher Art?)

J
es lanfeut⸗
Betrieb⸗

T. Domgnen arheae V. Hafenbetriebe (einschl. Hafengeläude,
Hafenbahnen, Lagerhäufer)........
II. Forsten .... .................. VI. Banken 2
—— VII. Elektrizitätswerke. .. ......... ...4
II. Bergweerke, Hütten, Salinen ........ 3. VIII. Münze ................
Bemerkungen:

— * F — — ————w —WAXRXI
V Die Rücklagen sowie die auf spätere Rechnungsjahre übertragenen Überschüfse sind uter »Bemerkungen« kurz zu erläutern.
2) Die Hauptposten sind unter »Bemerkungen« kurz zu erläutern.
Eiune nähere Erklärung der Verwaltungskostenbeiträge ist in dem Ergänzungsblattec entsprechend der dortigen Gliederung borzunchinen,

———

and:
Rechnungsjahr 1926

Personalstand der Hoheitsverwaltungen
—ZDZZm—Ssu.— — —* —

Entsprechend
en Vorspalten
des Haupt⸗
bogens

Zahl der planmäßigen Beamten (einschließlich Lehrer)
Verwaltungszweig)
—— entsprechend den Besoldungs
Au'! am ar av avI avnla vrAI AXAXI AXIIIAXII
Vorspalte (Verwaltungszweige)⸗
Oberste Staatsorgane und äußere
Angelegenheiten .... ʒtrafvollzug AvIl, 3
Ninisterium des! Innern, der Land⸗ Ministerium des Schul⸗, Unterrichts
wirtschaft, des Handels und Ge— wesens, des Kultus, der Kunst AVIII, 1
werbes, des Verkehrs, der AIII, I, und Wissenschaft....... ... und IX,1
Maßnahmen und des Gesundheits- IV,I; V,I, — —
J VII, XI,I
Schulverwaltungsbehörden ...4
aAIII,2 Volks. Fortbildungs- und mittleren
—— Schulen
1) vom Land besoldet .........
b) mit Zuschüssen des Landes A VIII, 8
AI8ß —

Zehörden auf dem Gebiete der so—
zialen Maßnahmen und des Ge⸗
sundheitswesens aen

AX
XI, 2bis
8,10
Anstalten und Einrichtungen der
sozialen Fürsorge und des Ge—
sundheitswefens .

XXIL,9
Dolizeiwesen (einschl. Gendarmerie
Sonstige Behörden der inneren
Verwalinng III, 457 Fachschulen ...................
Zehörden usw. auf dem Gebiete der —
Landwirtschaft, des Handels, der hav, 26,
Industrie und des Gewerbes.. V,24 Höhere —A⏑—
Behörden usw. auf dem Gebiete des
Verkehrswesens . VI,2-6. Sonstige Schulen IAVIII, Sub
AIX,2
MIX, 3—7..

Finanzministerium. ............4

Finanz. und Schuldenverwaltung,
(ausschließl. Steuer- und Bau IA XII,2,5,
verwaltung) ............ XIII

—XR

Behörden der Steuerverwaltung

A XII, 8

Justizministerium VII, 1 Hochschulen .. .......
Sonstige Anstalten und Einrich
tungen auf dem Gebiete der

Berichte und sonstige Justizbehörden avu, 204 Kunst und Wissenschaft ......

Behörden der Bauverwaltung .... AXII, 4

Insgesamt ..

36
50
Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 253
Blatt 8: Übersch. u. Fehlbetr.
Erträge u. Zuschüsse

Nα abgerundet
———— — — —— — —
Verpachtete sowie in privatrechtlicher Form geführte Unternehmungen und Betriebe
des Landes, Beteiligungen des Landes an privoten Unternehmungen und Betrieben
— — — — — — — — —
— ßergewöhnli r Decktu
Beitraͤge an die JPachterttäge, UÜber An e he —
Hoheits ver⸗ schüsse, Gewinn -· auch aus Verkauf ines anßergewöhn⸗
peteiligungen usp. 6(t8Zzetriebes, der ines Fehlbetrages lichen Bedarfs
valtungen (8) zul de eden Beteiligungen us der laufeuden auch infolge von Nen
Verwaltungskosten Betriebsführung uine Betriebsführungexwerb von Betrieben,
und zuin F Beteiliguugen usw.)*)
Zchuldendienst ) „ür Zwecke yen den Hoheitsverwaltungen geleistete
itsderwaltungen ——

Sämtliche Unternehmungen und Betriebe zusammen

Fehlbeträge bzw. Zuschüsse
J bei (u) der Jü bei (zu) dem
außergemohn⸗ lausenden auhergewöhn⸗
licher Art Behnebe ahrungl lichen Bedarf

GSpaltes Gpalte⸗ 1J

und 1 und 18) und 14)

18
Summe B, Kopsspalte 16 bis 19

2 2 7 F
*) Hier erscheinen die gleichen Beträge wie bei der Finanz⸗
verwaltung A XII, 3 in Eiunahmespalte Sh und Se bzw. in

Ausgabespalte 113 und 11b
J

—10

X. VLotterie ...... ... . ........
X. Bäder und Mineralbrunnen .......
XI. Sonstige Unternehmungen und Betriebe:

umme B
Unternehmuugen und Betriebe) ....

der Länder am 31. März 1927
Zahl der
ußerplaumäßigen Beanrten
und der
deamtenenwärter (einschl. Lehrer)

Mußster A
Anlagebogen 2

Zahl der Augestellten
für dauernde Verwaltungszwecke

Zahl der
nebenberuflich
oder ehrenamt⸗
lich vom Land

beschäftigten
Beauiten und
Angestellten

— — — —
gruppen bzw. Einzelgehält
BI J AV
und und und zuĩn·
1 —J

I
vs und zusammen
höher

n 4x
* d zusammen
Auf der Rückseite (Seite 4)
Die VBeamten und Augestellten sind hier bei
dem Verwaltungszweig aufzuführen, bei dem
im Hauptbogen ihre Bofoldung nachgewiesen ist.
Werden die Beamten und Angestellten nicht
nach den Gruppen der Reichsbesoldungsordnung
besoldet, so sind sie bei der Gruppe auͤfzuführen,
die ihrer Besoldung entsbricht.

Hier sind diejenigen Lehrer aufzuführen, deren
Besoldung durch dine zwischengeineindliche Aus—
qleichstasse u. dal (Landesschulkasse usw.) erfolgt
und zu deren Besoldung das Land Zuschüsi⸗
zu leisten har.

Noch: Personalstand der Hoheitsverwaltungen am 31. März 1927

Zahl der Arbeiter für dauernde Verwaltungszwecke ..................

Zahl der Wartegeld empfangenden Beamten (ausschl Lehrer). .........

Zahl der Wartegeld empfangenden Lehrer. .........................

Wartegeldempfänger insgesquit ...

Zahl der Ruhegehalt empfangenden Beamten (ausschl. ehrerd
Zahl der Ruhegehalt empfangenden Lehrer........... ααα
Zahl der Ruhegehalt empfangenden Angestellten ...... ...
Zahl der Ruhegehalt empfangenden Arbeiter ......... Fue dacnanenea hn

Ruhegehaltsempfänger insgesamt ...

—„BXeEEE—

—*

—

Zur Veachtung:
Weltere Erhebungsspal⸗
en und Ranm fuͤr Ve— 1
nerkungen winseitig! Wenden!

Zahl der Witwen- und Waisengeldempfänger .P....................

Bemerkungen:

Reichsgesetzbl. 1927

—SS— ——————— Löeę—
——*
        <pb n="62" />
        dand: .
Rechnungsjahr 1926

Steuern

Brutto⸗
einnahmen)

————

Anteil am Ertrage der Reichssteuern:
i. Einkommensteuer ...................
2. Körperschaftsteuer ..................
3. Umsatzsteuer .....................
b. Grunderwerbsteuer ) .... ...........
5. Kraftfahrzeugsteuer .................
5. Rennwettsteuer )Y ..................
7. Biersteuer ...............

Anteile an Reichssteuern insgesamt:

Summe l (1—27) ...

J. Landessteuern:
. Besitzsteuern:
a) Grundsteuer....
2) Gebäudesteuer ...
2) Gewerbesteuer ..... . ...........
1) Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher—
Aehen
») Eisenbahnsteuer ...............
) Bergwerksteuer ..................
zur Deckung des allge—
8) un meinen Finanzbedarfs..
steuers) J zur Förderung der Bau—
tätigkeit .. ...........
MSonstige Besitzsteuern 6):

24

Steuern im Rechnungsjahr 1926
Sondernachweisung zu Ausgaben und Einnahmen AXIAb unde

Davon an
Gemeinden
Gemeindeverbände)
überwiesen?)

Dem Lande
verbliebener Anteil

Steuern

24
7.

2. Verkehrsteuern:

a) Landeszuschlag zur Grunderwerbstouer
) Wertzuwachssteuer ................
2) Stempelsteuern ..................
) Landeserbschaftsteuer (Restbeträge) ...
e) Wanderlagersteuer ................
) Wege⸗, Fahrzeug-, Zugtiersteuer .....
) Sonstige Verkehrsteuern e):
Summe?2
3. Verbrauch- und Aufwandsteuern:
a) Schlachtsteuer (Fleischsteuer) .....
b) Sonstige Verbrauchsteuern):
J *
Hundesteuer . ... .............
) Sonstige Aufwandstenern 6):;
X

Summe 3..

Brutto⸗
innahmen

*.

Muster A
Anlagebogen

X
—4—
5

M
Davon an
Gemeinden Dem Lande
Gemeindeverbände) verbliebener Anteil
überwiesen?)
3

*
*
7
HN
*

——
—
2
—*
7

2
4
—2
22

666
—
—X
8
—
—8
—*
—
—

—77
*

Landessteuern insgesanit:
Summe I (1-3)
Summe L..

Finnahmen aus Steuern insgesamt:
Summe hLund lI—

Einschließlich der Gemeindeanteile.

) Die den Gemeinden (Gemeindeberbänden) über Ausgleichsstocks, Sammelfonds u. dal. zufliehßenden Beträge sind besonders kenntlich zu machen.

) Ohne Landeszuschlag (fiehe II2 a).

) Welcher Betrag ist hieraus für Zwecke der Landespferdezucht zur Verfügung gestellt worden ? ....... α

) Geldentwertungsansgleich bei bebauten Grundstücken (gleichbedeutend mit Gebäudesonder-, Gebäudeentschuldungs- Rufwertungssteucr u. dal.), besteht ein Zuschlagsrecht der Gemeinden? .4
Die Steuern sind namentlich zu beteichnen
        <pb n="63" />
        dir. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
Einlageblätter:

29
283

dandd.
Rechnungsiahr 1926

mr

Vorspalte

Zu Blatt! bis 6 Ausg.

Gengaue Angabe der den nebenstehenden Verwaltungszweigen zugeteilten Haushaltspositionen“
(Hanshalts-Nummer, ⸗Abschnitt, Unterabschnitt, Kapitel, Paragraph, Titel)
—2
Vorspalten wie im Hauptbogen, Blatt! bis 6 Ausg.!
*). Bei Aufteilung einzelner Haushaltspositionen auf mehrere Verwaltungstzweige ist möglichst das quf die einzelnen entfallende Anteilsberhältnis mitanzugeben.

—ꝛëBS—üöü&amp;

— —
Bemerkungen zu den Ausqubespalten 6 hie 0
— —
Wo nachgewiesen?
Vorspalte Kopispalten
zeispiel:

AIIIBqG

Betrag
Wicyviel?)

An wen geht die Leistung?
(Empfänger)

Zweck der Leistung
(Wofür?)
6 bis 8

00

Anctie Ireinttelbßbaren Gemeinden

Zusclusse qu Fosssten der Policei

and:
Rechnungsjahr 1926
—82 —— m
Genaue Angabe der den nebenstehenden Verwaltungszweigen zugeteilten Haushaltspositionen *)
Kaushalts-Mummer, -Abschnitt, Unterabschnitt, Kavitel, Paraaravh, -Titel)

Zu Blatt 1 bis 6 Einn.

—— ———
Vorspalten wie im Hauptbogen, Blatt ] bis 6 Einn.!
*) Bei Aufteilung einzelner Haushaltspositionen auf mehrere Verwaltungszweige ist möalichst das auf die einzelnen entfallende Anteilsberhältnis mitanzugeben.

ÑäÑJere
Bemerkungen zu den Einnahmespalten 4 bis 6
Wo nachgewiesen?
Kopfspalten
2bis 6

Vorspalte
geispiel:
AIIISG

Betrag
(Wieviel?

Pon wem kommit die Leistung?

Zweck der Leistung
(Wofür?)

—
50

P—

Beitraq ↄu den oten der Teielixfinumastutistis

dand:
Kechnungsiahr 1926

Blatt 8. Unternehmungen und Betriebe

—— ——
e — — — —— —
Gengaue Angabe der den nebenstehenden Unternehmungen und Betrieben zugeteilten Haushaltspositionen *)
Haushbalts-Nummer, Abschnitt, ⸗-Unterabschnitt. Kapitel, -Paragraph, -Titelß
Vorsvalte

—————— —— ——
Unternehmungen und Betriebe in eigener Verwaltung des Landes
Ausgaben Einno hmon
— —— — ——— —
Vorspalten wie im Hauptbogen. Blatt 8

Verpachtete sowie in privatrechtlicher Form geführte Unter—
nehmungen und Betriebe des Landes, Beteiligung des
LKaudes an vyrinafert Unterneleinriiren 1119 Betrieben

αα

xXVei Aufteilung einzelner Hausbaltspositivnen auf mehrexe Unternehmungen und Retriebe ist möalichst das auf die einzelnen entfallende Anteilsherhältnis mitanzugeben.
ei Aufte * ꝛ s
r —— ——— — J. —
—— — —
Bemerkungen?

p 1ç—— — ——

Ergänzungsblätter:
dand: nn. Ergänzungsblatt a und b vand: àääÆäôL Ergänzungsblatt e
—XEDVV— Muster A Rechnunasiahr 1926 Muster A
Einzelangaben zu der Erstattungsspalte
der Einnahmeseite (A-Einnahmespalte 183
Zweck der Erstattung
entsprechend den Ausgabespalten
4) 1,2, 4 6) 6bis 19
der Hoheitsverwaltungen

Einzelangaben zu der Einnahmespalte:
Verwaltunaskostenbeiträge usw. (A-Einnahmespalte 8a)
Zweck der Überweisung

entsprechend den Ausgabespalten

4) 1,2, 41 06)6 bis 19

der Hoheitsverwaltungen

Wofür?

—VVV V—

Hoheits⸗
erwaltung,
an die
erstattet wird
BCh3 Bcc) Sbe
Zeispiel;
4V1773 7 000 AIIIBqG

Wölurẽ F
28

We?⸗ Wieviel? Woher?
Bzaibaielze —9*
AXν ⏑ BII—
        <pb n="64" />
        dand: — ——
Monatsübersicht über die Einnahmen aus Steuern
im Monat M.-

Muster C

Im Berichtsmonat

Seit Beainn des Rechnungsjahrs

Im Berichtsmonat

Zeit Beginn des Rechnungsjahrs
Steuern

Brutto⸗
ein⸗

nahmen )
⸗

Dabvon
Gemeinden
Gemeinde⸗
verbände)
iberwiesen )
.A

Dem Lande
verbliebene
Einnahmen

Brutto⸗
ein⸗
iahmen)
Au

Davon
m Gemeinden
Gemeinde⸗
verbãnde)
iberwiesen?)
Adt

Dem Lande
verbliebene
Einnahmen

Steuern

Brutto⸗
ein⸗
nahmen)
A

Dabon
in Gemeinden
Gomeinde⸗
verbände)
uberwiesen 2)
Al

Dem Lande

berbliebene

Sinnahmen
Aä

Brutto⸗
ein⸗
nahmen!)
α

Davon
an Gemeinden
Gemeinde⸗
verbãnde)
überwiesen )
—

Dem Lande
verbliebene
Einnahmen
AA
7

—D

. ⸗-

Anteil am Ertrage der
Reichssteuern
. Einkommensteuer .........
2. Körperschaftsteuer ........
3. Umsatzsteuer ............
1. Grunderwerbsteuer“?) ......
5. Kraftfahrzeugsteuer .......
3. Rennwetisteuer?) ........
7. Biersteuer ..............
Anteile an Reichssteuern ins—
Jesamt:

2. Verkehrsteuern:
a) Landeszuschlag zur Grund—
erwerbsteuer *) .........
b) Wertzuwachssteuer ......
e) Stempelsteuern (ausschließ⸗
lich Gebuͤhren, die in Stem
pelform erhoben werden).
d) Wanderlagersteuer ......
Wege⸗, Fahrzeug⸗, Zug
tiersteuer ...
Summe 2..

Summe l (1- 7)....
—D——
J. Besitzsteuern:
1) Grundsteuer ..........
) Gebäudesteuer .........
e) Gewerbesteuer .........
ch Steuer vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen .......
e) Eisenbahnsteuer .......
) Bergwerksteuer ........
c) zur Deckung des
allgemeinen
) vepe — Finanzbedarfs
unde ur Förderun
teuerꝰ) ꝑ r anee
keit .. —

Verbrauch⸗ und Aufwand⸗
steuern:
a) Schlachtsteuer (Fleisch⸗
stener) ..............
b) Hundesteuer . ..........
Summe 3...
Landessteuern insgesamt:
Summe Il (1-38)....
Anteile an Reichssteuern ins—
gesamt: Summe l (127)....
Linnahmen aus Steuern ins⸗
gesamt: Gumme (4-1Ih) ....

I.
i) ..

Summe L....
Bemerkungen:

Einschließlich der Gemeindeanteile.

Die w Gemeinden (Gemeindeverbaͤnden) über Ausgleichsstocks, Sammelfonds u. dgl. zugeflossenen Beträge sind besonders kenntlichk
zu machen.

Ohne Landeszuschlag (s. II 2a).

) Welcher Betrag ist hieraus für Zwecke der Landespferdezucht zur Verfügung gestellt worden? AAen

Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundftücken (gieichbedentend mit Gedandesonder, Gebäudeentschuldungs, Aufwertunge
steuer u. dal.), besteht ein Zuschlagsrecht der Gemeinden?

Bemerkungen:

Einschließlich der Gemeindeanteile.

9 Die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) über Ausgleichsstocks, Sammelfonds u. dgl. zugeslossenen Veträge sind besonders kenntlich
zu machen.

Nicht Gemeindemischlag,

D
*

*
*

*
—3
2
—
—
—

h J

2*
——
—F
8
2.
——
—

—
        <pb n="65" />
        Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
Bemeinde — Gemeindeverband — — —
Michtzutreffendes ist zu durchstreichen.)

61
257
Muster Bl

Rechnungsjahr 1926

Finanzstatistik der Gemeinden
mit mehr als 20000 Einwohnern und der Gemeindeverbände
auf Grund der Rechnung von 1926

band: ν

Semeinde — Gemeindeverband):
Nameeeeeeee
d) Verfassung ): .
NREinwohnerzahl ): .
Abergeordnete Berwaltunasbehörde: nen
Finanzamtsbezirk? .α.
i) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

Bei Gemeinden: Stadtkreis, Bezirksfreie Stadt, Kreisangehörige Gtadt, Land⸗
gemeinde, Kreisunmittelbare Stadt. Stadt mit Landaemeindeverfassung, Mitt⸗
lere Stadt usw.

Bei Gemeindeverbänden: Kreis, Bezirksverband. Distrikt, Bezirk, Provinz, Amt.
Amtskorper schaft usw.
Wohnbepolkerung nach der Volkszäühlung vom 16. Funi 1925.

Vollständigkeit und Richtiakeit bescheinigt:

den 1227.
Amtsstempe cuntersches

Inhalt der ersten Hestung] G Blätter und 7 Bemerkungs⸗
blätter]:
AUSGABEN
der Lämmereiverwaltungen
Zlatt ): Allgemeine Verwaltung; Polizeiverwaltung;
„2: Schulwesen; Kirche;
3*Aunst und Wissenschaft; Bauperwaltung; Allgemeine För⸗
)erung der Wirtschaft;
Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen;
Anstalten und Einrichtungen für Wohlfahrtspflege und
Besundheitswesen;
Sonstige Anstalten und Einrichtungen vorwiegend gemein⸗
nütziger Art;
„7: Wohnunqgs⸗ und Siedlungswesen; Finanz⸗ und Steuerver⸗
waliung; Vermögensperwaltung;
„8: Summen der Kämmereiperwaltungen.
Inhalt sder zweiten Heftungl (11 Blütter und 7T Bemerkungs-
blãtter):
EINNAHMEN
der kämmereiverwaltungen
llgemeine Berwaltung; Polizeiverwaltung:
Schulwesen; Kirche;
unst und Wissenschaft; Bauperwaltung; Allgemeine För⸗
derung der Wirtschaft;
Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen;
Anstalten und Einrichtungen für Wohlfahrtspflege und
Hesundheitswesen;
Sonstige Anstalten und Einrichtungen vorwiegend gemein—
aütziger Art;
7: Wohnungs⸗ und Siedlungswesen; Finanz- und Steuerver⸗—
waltung; Vermögensverwaltung;
8: Summen der Kämmereiperwültungen.

Blatt1
2
3

ONFERNEHMUNGEN UND BETRIEBE
Blatt 9: Ausgaben und Einnahmen der Anternehmungen und Betriebe
in eigener Berwaltung der Gemeinde (des Gemeindever⸗
bandes);
10: Aberschüsse sowie außergewöhnliche Erträge;
11: Zuschüsse sowie außeraewöhnlicher Bedarf.

zierzu (für Ausgaben und Einnahmen):
. Anleitung zur Ausfüllung und Schlagwortverzeichnis
2Anlagebogenn! und 2.

Reichsgesetzbl 1927 1
        <pb n="66" />
        26
62
2 4 * 217
258 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
— Rechnungsjahr 1926 Einwohnerzahl:
Ausgaben der
ßsemeinde — Gemeindeverband: ι g
Michtzutreffendes ist zu durchstreichen) Betrũge aAuf volle
⏑ —XM————
Leistungz(—n) an; Zuschüsse Persönli
— —— Ihlmgen an Vn en wuren und esonsiche Ausgaben
Pribate Zetriebe der Geinesnde (des usschließlich Arbeiterlöhne)
Venken Bemeindeverbandes) sevwbe— — F
übergeor Aee vergesellschaftete, ver· Gokz ersorgungs⸗
uͤbergeordnete uͤtzungen) Dtee Gehälter gebührnisse
Gemeindeverbände vie gu Kör⸗ Finrichtungen zur Deckung z und Ver, Wiunschließlich
Probinz, Kreis u. dgl.) cnesene — 5 Dereeen
J die nicht von Fehl⸗ n gütungen für Beamte
ier b allen“ Anraaen hus —— Becnen und Au⸗
d laufenden folge von Neu aestellte sowie
— — — . t e Betriebs⸗ l — 31 und n
4 rungen, An Ppy Hinter⸗
iungen— Uinlagen führang —E Angestellten Lbliebene
— 11
Borspalte zu Blatt 11 Vorspalte zu Blatt 2 Ausg.! Vorspalte zu Blatt 3 Ausg.l Vorspalte zu Blatt 4 Ausg.
Ausg. n. Schulwesen: Aunst und Wissenschaft: il a. Wohlfahrtspflege und Ge⸗
Allgemeine Verwaltung: 55 Hochschulen ................. undheitswesen mit Ausnahme
1. Gemeindliche Schulen bein— 7 er Anstalten und Einrichtungen
ießlich Beteili 2 cbä . Theater- und Konzertunterneh * g
Haupt⸗- und Fentralver⸗ schließlich Beteiligung an Schulberbänden) eee id oreetennietneh siehe — a) und des Wohnungs⸗
waltung ............. ) Schulverwaltung im allgemeinen y in eigener Verwaltung der Ge ind — 3 vmb
Volksschul meinde (des Gemeindever auf B att p.
Gemeindevertretung (Stadt⸗ ») Volksschulen ........4 bandes).... Wohlfahrtsamt, Fäürsorgeamt,
verordnetenversammlung, Kreis-! fonstige Theater⸗ und Kon— Armenverwaltzing u. dgl. (aus
— — 2) Forkbildungsschulen wn eIeee Zuschisse Hließtich Fursorgeaufwand) —
Sigtistisches Amt ...... Fachschulen ............... tui... Jursorge im Nahmen der Reichs
55 — WRKunstsammlungen, Galerien, fürsorgeverordnung (N. F. V.) für
Wahlamt .... ....... ) Land⸗- und forstwirtschaft⸗ Museen, Archive, Büchereien, ) Kriegsbeschädigte, Kriegshinter⸗
liche Schulen .......... esehallen u. dgl. . . . . .. ..... bliebene und ihnenGleichstehende
. Presseamt ............ ) — deeciraend —A ) Sozialrentner .............
gewerbeschulen, technische ) Kleinrentner und ihnen Glei
) eich⸗
3. Versicherungsamt ...... Lehranstalten........... stehende . ....... —EDE — .
) Sonstige Fachschulen .... 5 K. Iid—
Standesamt .......... ) Swerhesadine und Schwer ·
) Mittlere Schulen .......... erwerbsbeschränkte..........
berbe— ») Hilfsbedürftige Minderjaͤhrige
ITX und Kaufmanns ) Höoͤhere Unterrichtsanstalten ... dsehedaest n Minidenh prige
H Lehrer⸗ und Lehrerinnen-⸗Bil— c) Schwangere und Wöchnerinnen
. Sonstiges (. B. Veschasfungs- dungsanstalten ............ 5) Sonstige Unterstützungs-
amt, Festlichkeiten u. dgl.) .....“ bedürftige ........ ......
) Sonstiges Schulwesen (.B 3. Jugendfürsorge nach dem Jugend—
ri we h gend⸗
Summe L.. Volkshochschulen, Volksbildungskurse). —ES 8 soustige 8
2113 rge
. Beteiligung anstaatlichen, * J
privatenu. dgl. GZuschasse u dgl. — 35 7 . 33.
) Jugendfürsorge, soweit nicht
1) Volksschulen .............. orWeenthaluen'
des ibes.
) Fortbildungsschulen. ... hecken und Oeibes
) Fachschulen ) Gesundheitsamt, Amt fuͤr deibes—
) Land- und forstwirtschaft⸗ uͤbungen 32 πιν—να
liche Schulen .......... Desndsewehrnen
der offenen esundheitsfürsorge, Impf—
3) Handels⸗, Gewerbe⸗, Kunst⸗ y— Unterfuchungsaͤmter 9 — rs,
gewerbeschulen, technische Leibesübungen und Sport ...
Lehranstalten
Susug —5— 7 Sonstige Fürsorgemaßnahmen
stig hschulen .... ) Hochwasser⸗,, Tumultschäden—
) Mittlere Schulen ......... hilfe u. dgl. ............
9 ) Allgemeine Wohltätigkeit und
o) Höhere Unterrichtsanstalten .. fonstige soziale Wohlfahrts—
F flege Geiträge an Wohltaäͤtigkeits⸗
5) b an Lehrerinnen⸗Bil⸗ bereine, Rechtsberatung usw.) aigteus
ungsanstalten .. ......... 5. Arbeitsamt und Arbeitsnachweis
8) Sonstiges Schulwesen ...... Erwerbslosenfürsorge
) unterstützende Garzahlungen u. dgl.)
Summe III .... d)) produktive (Notstandsarbeiten usw.) 6)
Summe VIIIà ....
Summe II.... IV. Kirche (Zuschüsse u. dgl) ..........2. (vllib siehe auf Blatt 7)
Anmerkung! bis 5 zu Blatt! bis T Ausg.:
) Die Ausgaben sind den einzelnen Verwaltungszweigen und den Kopffvalten — ohne Nücksicht auf ihre Einordnung in die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerem
Zusanmenhang zuzuteilen. Ausgaben, die auf mehrere Verwaltungszweige entfallen, sind zu berteilen (vgl. Anleitung, Vorbem. I.
Die Beträge in deu Spalten 1 bis 6 sind im Bemerkungsblatt (b) einzein zu erläutern.
) Größere Beträge sind im Bemerkungsblatt (e) zu erläutern.
e a Irldentigun deg uladeacwohenr u. dal. erfolgt (z. B. Abdeckung schwebender Schulden durch langfristige Anleihen), sind die Beträge als durchlaufende Posten ein⸗
zusetzen (vgl. Anleitung, Vorbem.
Die in Ei 23 nachgewiesenen Beträge sind im Bemerkungsblatt (a) nach der dortigen Gliederung einzeln aufzuführen und zu erläutern.
imerkung 6 zu Blatt 3 Ausg.
Die Aufwendungen für Unterhaltung und für Neuban von Verwaltungsgebäuden und sonstigen Gebauden, der Kämmeretwerwaitungen erscheinen grundsaätzlich bei dem Verwaltungszweig,
essen Zwecken das Gebäude dient, nicht bei der Bauverwaltung; Aufwendungen für Gebäude der Betriebsverwaltungen erscheinen bei diesen (Ggl. Anleltung).

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
Muster BI Blatt 1-8 Ausg

33
259

Aümmereiverwaltungen
abgerundet

MNur bei Blatt 8 Ausg.

Von den Ausgaben
insgesamt (Sp. 21)
ind nach der Rechnung
er Gemeinde (des Ge
meindeverbandes)
dentlich Zußer⸗
———
21 22 2
Vorspalte zu Blattz Ausg. J Vorspalte zu Blatt s Ausg. Vorspalte zu Blatt 7 Ausg. Vorspalte zu
xa. Anstalten und Einrichtungen für Xb. Sonstige Anftalten und Einrich⸗ vm b. Wohnungs- und Siedlungswesen: Blatt 8 Ausg.
Wohlfahrtspflege und Gesundheits⸗ fungen vorwiegend gemeinnütziger
wesen (vgl. vIlla): Art: 1. Wohnungsamt, Miet-, Pacht- und
in eigener Vewoaltung der Gemeinde 1. in eigener Verwaltung der Gemeinde Zypotheteneinigunghamt, Siedlungs—
in ener g de amt. ........ ........... .
(des Gemeindeverbandes) 6): (des Gemeindeverbandes) 6):
a) Krankenhäuser. ..............4 a) Schlacht- und Viehhöfe, Freibank ohnungsfürsorge
für Geistes⸗ wven—⸗ —— 3. W sb d Anl vo
Icten in oages ann ongn hh gencchten5 Zdizeren and Anbamng vorstw...
) Armenhäuser, Altersheime und ej Ju ———— Wesen a) Wohnungsbau und Anlegung von IIL. . . . . . . . . . . ..
Siechenhäuser (Pfründunerheim, Bürger— rag htungen .. ..6*266* Siedlungen in eigener Regie der
— F J * et q) Straßenreinigung ............ Gemeinde (des Gemeindeverbandes) m
inden- und Taubstummenan- ............
stalten, Krüppelheime und hheil— e) Müll- und Düngerabfuhr ..... b) Förderung des Wohnungsbaus!
anstalten ............... IV Arhesansiatte (Gewährung von Darlehen, Zuschüsse usw.)
antiscien Dedöeeisonsarten e) Förderung des Siedlungswesens IV ....
dungs⸗ und Sänglingsheime .... 8) Fuhr⸗ und Kraftwagenpark, soweit Kicht igndwirtschaftliches Sieduͤmgswesen,
) Waisenhaͤnser ................ nicht unter BIV aufgeführt .... siehe VIII) ...ταα V ............
3) Fürsorgeerziehungsanstalten ..... ) Friedhöfe, Bestattungswesen. ... Summe VIIIb ....
m) Kindergärten, Kinderhorte, Kinder— i) Tierleichenvernichkungsanstalten.
krippen usßnn
i) Asyle für Obdachlose. ......... k) e ea
k) Badeanstalten ................ —ADD ⏑ ⏑ ⏑ ⏑ ⏑ ⏑ 0«—
) Desinfektionsaustalten ......... m) . .......... .......
Summe IXA IL..

—MÆ—⏑—⏑—⏑—— —⏑——Â —V —2X2X&amp;8 —
Buldendienst

Überweisungen an Nenbauten,
F f e 9 —
jonds, Schaffung vons aun Iranne
Rücklagen sowie Hypotheten Nnneger
außer⸗ sonstige Kapital⸗ 4 eh —B8
J —14 rö x 9
alanmaͤßige planmäßigelanlagen sür Zwecke der r Ven un
* 8684 4 —
Schulden⸗ s S chulben Kaͤmmereiverwal⸗ ar Trfuͤltung nn
tilgung tungen ozialer Auf⸗ achliche Aue
gung J., 8 g fsäachliche Aus⸗
tilgung — — abg qu für jgüben ander
ähnliche Raß
9 ni gewöhnlicher
planmähdige we n! Vvecke ) iut
3 16 17

In Spalte2

Ausgaben! enthaltene

-anfigen insgesamt J Erstattumgen
Sonstige irch⸗

stig »mit Ausnahm Durch an andere

Aus⸗ in laufende ] Verwaltungs

3 anfenden M

Jaben?) hutß Ponen ) cp der

— annnerei⸗

Ep. 1-20) berwaltuu⸗

geuo)

. nicht in eigener Verwaltung der Ge
meinde (des Gemeindeverbandes), Zu
chüsse u. dal. 3:

2. nicht in eigener Verwaltung der Ge—
meinde (des Gemeindeverbandes), Zu—
schüfse u. dal. ):

Summe Xa ... IIXA2 . .. . . ...
Xb. Vermögensverwaltung:
LIIXBI .........
l. Verwaltung des Kapitalvermögens..
2. Grundstücksverwaltung, Jagd und IXxb2
Fifcherei (außer Verwaltung der ösfentlichen e
Zwecken der Gemeinde dienenden Gruudftücke und
der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und !,
Fischereibetriebe B XIll bis NV).. Xa.....*4
. Stiftungsverwaltung (soweit ihre Aus—
gaben den Haushalt berühren, und soweit Stif⸗ — Xb
ungsbeträge nicht. bei andern Verwaltuͤngszweigen *32272737
aufzuführen sind) ..... . 133
Summe Xb.... X

Summe IXa 2...
mnmerkung 6 zu Blatt 4 Ausg.: J
0) Bei * produktibe Erwerbslosenfürsorge durchgeführten Notstandsarbeiten ist im Bemerkungsblatt (e) kurz zu erläutern, um welche Lirt bon Arbeiten es sich handelt (z. B.—
Straßenbau).
Unmerkung 6 u. 7 zu Blatt 5 u. 6 Ausg.: F
) Die Anstalten und, Einrichtungen in eigener Verwaltung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) erscheinen mit ihren gesamten Ausgaben und Einnahmen; ihr Zuschußbedarf oder
Überschuß ergibt sich ans der Bilanzspalte des Eiunahmeblattes
Hier erscheinen die Autsgaben für Austalten und Einrichtungen, die vergesellschaftet oder verbachtet sind oder an denen die Gemeinde (der Gemein deberband) in auderer Form beteiligt
ist (Zuschüße in Ausgabespalte 8 und 9). Ferner sind hier Züschüsse an solche Anstalten und Einrichtungen aufzuführen, die vom Land, bon übergeordueben Gemeindeberbänden oder
von anderen Gemeinden (Gemeindeverbaͤnden) oder von Vereiniguugen, der Kirche, von Privaten ussh. unterhalten werden (Ausgabespaite 1 bis 5, 7), serner Leistungen an Zweck—
verbände, deren Weck die Unterhallung von Anstalten und Einrichtungen der in A IXbe bezeichncken Art ist (Ausgabespalte 6). *
        <pb n="67" />
        4
260 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil
— Rechnungsjahr 1926 Einwohnerzahl:
Einnahmen der
Semeinde — Gemeindeverband etecar
Micht utreffendes ist zu durchstreichen) Beträge auf volle
⸗ — Ing⸗
rechtliche
Geblihren,
Jeiträge und
onstige öffent⸗
ich⸗rechtliche
Abgaben
Schulgelder,
Strafgelder
u. dgl.),
gebührenartige
Entgelte privat⸗
rechtlicher
Natur
11

Vorspalte zu Blatt 11Vorspalte zu Blatt? Einn.
Einn.
all wng l. Schulwesen:
emeine Verwaltung:
⸗ ig: Gemeindliche Schulen br
—. Haupt⸗- und Zentralver— schließlich Beteiligung an Schulberbäuden)
waltung ............ ) Schuloerwaltung im allgemeinen
Gemeindevertretung (Stadt⸗ ) Volksschulen ..............
verorduetenbersammlung, Kreis⸗ s
tag, ae en zuige 5) Fortbildungsschulen ........
8
3. Statistisches Amt ...... h) Fachschulen
4) Land- und forstwirtschaft—
4. Wahlamt ........... liche Schulen .
5. Presseamt ............ 3) Handels⸗, Gewerbe⸗ Kunst⸗
gewerbeschulen, technischt
3. Versicherungsamt .. .... Lehranstalten ...........
F /„) Sonstige Fachschulen ....
7. Standesamt ..........! fige Fachsch
„Mittlere Schulen ..........
perbe— und Kaufmanns— ) Höhere Unterrichtsanstalten ..
gericht
) Lehrer⸗ und Lehrerinnen-Bil—⸗
). Sonstiges (y B Beschaffungs dungsanstalten ............
amt, Festlichkeiten u. dgl.).....
e Vedlichte * Sonstiges Schulwesen (4. B
Summe J.. .. Volkshochichulen, Volksbildungskuͤrse).
2. Beteiligung an staatlichen
privaten u. dgl. Schulen
J. Polizeiverwaltung: 1) Volksschulen
Geimeindliche Polizei ») Fortbildungsschulen ........

a) Volluniformierte und be⸗ ) Fachschulen ...............
waffnete Vollzugspolizei 2) Land- und forstwirtschaft⸗
Kriminalpolizei (einschl. liche Schulen ........
Sitten. nnd bolissche Wolizen) 8) Handels⸗ Gewerbe⸗, Kunst⸗
im Vollzugsdienst ....!

gewerbeschulen, technische
Polizeilicher Innen⸗ Lehranstalten ...........
dienst, seweit er sich auf a Jae Facht
ind h ————— Sonstige Fachschulen J
— und Poltzeiesangnis ) Mittlere Schulen ..........

) Polizeilicher Sonder— ) Höhere Unterrichtsanstalten ..
dienst (Gewerbe⸗, Bau⸗, VLehrer- und Lehrerinnen-Bil—
Markt⸗, Gefundheits-, Vieh⸗ e.
uchenbol usw.) iin 3. dungsanstalten
zugs⸗ und Innendienst ... 3) Sonstiges Schulwesen ......,

2. Staatliche Polizei.. Summe III ....
Summe II.... IV. Kirche .....................
Anmerkung bis 5 zu Blatt! bis 7 Einn.:

) Die Einnahmen sind den einzelnen Verwaltungszweigen und den Kopfspalten — ohne Rücksicht auf ihre Einordnung in die Rechnung — nach fachlicher Zugehörigkeit und innerem
Zusammenhang zuzuteilen. Einnahmen, die auf mehrere Verwaltungszweige entfallen, sind zu betteilen.

Die Beträge in den Spalten 1 bis5 sind im Bemerkungsblatt (e) einzeln“ zu eriautern.

Größere Beträge sind im Bemerkungsblatt (d) zu erlaͤutern.

Die in Spalte 7 und Spalte i9 enhaltenen Einnahmepesten sind im Bemexkungsblatt (a bzw. h) entsprechend der dortigen Gliedernng einzeln aufzuführen und zu erläutern.

)Anleihebeträge ufw. die zur Schuldentilgung verwandt sind oder die im Rechnungsjahr 1826 noch keine Verwendung gefunden haben, sind als durchlaufende Posten einzusetzen (vgl.
Anleitung, Vorbem. III).

Anmerkung 6 u. 7 zu Biatt 5 u. 6 Einn.:

Die Anstalten und Einrichtungen in eigener Verwaltung der Gemeinde (des Gemeindeberbandes) erscheinen mit ihren gesamten Ausgaben und Einnahmen; ihr Zuschußbedarf oder
Uberschuß ergibt sich aus der Bilanzfpalte *
Hier erscheinen die Einnahmen bon Anstalten und Einrichtungen, die vergesellschaftet oder berpachtet sind oder an denen die Gemeinde (der Gemeindeberband) in anderer Form
beteiligt ist (Uberschüsfe bzw. Pachtertraͤge m dal, in Einnahinespalten 8 und 9.

Vorspalte zu Blatt 3 Einn. Vorspalte zu Blatt 4 Einn.
J. Kunst und Wissenschaft: iUIl a. Wohlfahrtspflege und Ge⸗
Hochschulen............... undheitswesen qq ee
inter— er, Anstalten und Einrichtungen
2 r⸗
2. Iteac und Konzertunterneh ehe hed und des oh
ngen nd Siedlungswesens siehe Vmb
1) in eigener Verwaltung der Ge— anf Sinit)
meinde (des Gemeindeverbandes) ee Fonsorgeant
)) sonstige Theater· und mert Nnealtng u odgl. ue
unternehm ungen (Pachterträge chließlich Fürsorgeaufwand). —IES
u. dol) .... unin dFuͤrsoehe in iß Rachs
Zunstsannmlungen Seren fürsorgeverordnung (R. F. V.) für
Museen, Archive, Büchereien, Lese— 3
hau dat 1) Kriegsbeschädigte, Kriegshinter—
hallen u. dgl. .. ............ v —
bliebene und ihnen Gleich
Summe V ... lehendee. ..
) Sozialrentner .............
J. Bauverwaltung: ) Kleinrentner und ihnen Gleich
Bauverwaltung im allgemeinen stehende. ... ............
Hshran. Tichbanberwoinng.Wern ) Schwerbeschädigte und Schwer—
messungswesen Stadterweiterungsamt — webbeschg 9
nicht Bauausführung s. 2).... erwerbs eschrän ————
. Tiefbau M Hilfsbedürftige Minderjährige
—3 m St Alleinstehende)
y Anterhaltung von raßen, ) Schwangere und Wöchnerinnen
Wegen und Brücken.......: Sonftige Unterstuͤhnns
) Reubgu von Straßen, Wegen bedürftige .... . .
und Brücken ............. ——— Fcit
) Bau und Unterhaltung von In i
Wasserstraßen, Flußregulie — ————
rung, Uferschutz, Deichbauten i) Jugendamt ...............
m. dgl. ...32 ») Jugendfürforge, soweit nicht
Garten⸗ und Parkanlagen ... bei Zenthalten................
)) Straßenbeleuchtung, Anschlag Besundheitswesen und Leibes—
uulen, öffentliche Uhren u. dal. bungen
) Sonstige Tiefbauanlagen .... ) Gesundheitsant, Amt für
3. Hochbau (iedoch ohne Wohnungsban, Leibesübungen usw. ........
— ) Gesundheitswesen Eimrichtungen
4. Bauhöfe, Baumagazine, Mate⸗ der — Gesundheitsfürsorge, Impf—
rialienlager u. dgl. ..... ...... wesen, Untersuchungsämter ubglße
Summe VI.... ) Leibesuͤbungen und Sport ...
. Sonstige Fürsorgemaßnahmen
II. Allgemeine Förderung der Wirt⸗ a) Hochwasser⸗/ Tumultschäden⸗
schaft: hilfe u. dgl —V ———
Bodenkultur, Land- und Forst⸗ o) Allgemeine Derilene und
wirtschaft allgemeiner Art (ein— sonstige sozia e Wohlfahrls—
schließlich landwirtschaftliches Sicdlungs- pflege (RKechtsberatung usw.) ......
wesen) . ............. 3. Arbeitsamt und Arbeitsnachweis
3. Handel, Industrie und Gewerbe Erwerbslosenfürsorge
3Verkehr i) unterstützende Gatzahlungen u. dgl.)
a) Verkehrsanlagen ........... b) produktive (Motstandsarbeiten usw.)
) Sonstiges (B. Fremdenderlehn. Summe VIIIa ....
(u 1 bis 3: siehe Anleitung)
Summe VII.... (vmb siehe auf Blatt 7)

—R
Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Augnust 1927 261
Muster B I Bilatt —-B8 Einn.

Kämmereiverwaltungen
A.A abgerundet

dur bei Blatt 8 Einn
Von den Ein—⸗
nahmen insge⸗
samt (Sp. 20)
sind nach der
Rechnung der
Gemeinde (des
Gemeinde⸗
derbandes)
r⸗ ordertliche
— uen rrunnghmen
—I— 22
Vorspalte zu Blatt 5 Einn. Vorspalte zu Blatt 6 Einn. Vorspalte zu Blatt 7 Einn.
Fa. Anstalten und Einrichtungen für IXd. Sonstige Anstalten und Einrich⸗ — VIIb. Wohnungs- und Siedlungswesen:
Wohlfahrtspflege und Gesundheits- tungen vorwiegend gemeinnütziger h ⸗ aswes⸗
wesen (ogl. vIIIa): Art: Wohnungsamt, Miet⸗, Pacht⸗ und
in eigener Verwaltung der Gemeinde! 1. in eigener Verwaltung der Gemeindel Dnporheancin gun gosnit Dichlwae⸗
(des Gemeindeverbandes) 0): (des Gemeindeverbandes) 6):
) Zraulenhanfer H Schlacht- und Viehhoͤfe, Freibankl ohnungsfürsorge
d) Anstalten für Geistes und Nerven— 3. Wohnungsbau und Anlegung von
ranke eee eeeee b)) Feuerlöschwesen ............... Sieblungen
) Armenhäuser, Altersheime und e) Märkte, Ausstellungshallen, Messen, a) Wohnungsbau und Anlegung von! —
Siechenhäufer EPfründnerheim, Bürger- Waageeinrichtungen ...... ..... Siedlungen in eigener Regie der
daus, Hospital) . ..........22 2.222.22222 Gemeinde (des Gemeindeverbandes)] III............
) Blinden⸗ und Taubstummenan⸗ M Straßenreinigung ............. d) Forderung des Wohnungsbaus ..
stalten, Krüppelheime und hheil— e) Müll- und Düngerabfuhr
anstalten emewne o Mun⸗ und Dangerabfithr e e) Förderung des Siedlungswesens IV .....
) Hebammenlehranstalten, Entbin⸗ () Kanalisation, Bedürfuisanstalten ete eeeschäühhhes Sichluns 2
dungs⸗- und Säuglingsheime .... 5) Fuhr · und Kraftwagenpark, soweit
) Waisenhäuser ................ nicht unter BIV aufgeführt ...
0) Fürsorgeerziehungsanstalten ..... m) Friedhöfe, Bestattungswesen....
—— sinderho re, ginder i) Tierleichenvernichtungsanstalten .
Asyle für Obdachlose .......... —DDD ——————
) Badeanstalten ................ —AVDDD D»D D IDD—
I) Desinfektionsanstalten ........ m) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....
—— DDDD— Summe IXbIL....
——

— MBM—eü,[᷑T᷑SM’“t
] Bilanzspalte:
Die Einnahmen
insgesamt
(Einn.⸗Sp. 20)
oleiben
übersteigen dinter den
die Aus- lusgaben
aben ins⸗ nsgesamt
gesamt Ausg.⸗
Rlusg⸗ Sp. 21)
Sp. 21) zurlick um
um A AA
nn Guschuß⸗
bedarf)
42
Vorspalte zu
Blatt 8 Einn.

Xa. Finanz- und Steuerverwaltung:
I. Allgemeine Finanzverwaltung einschließ VII .... — E—
lich Kaffenberwaltung (n icht Stencramt )...
Steuerverwaltung (einschliehlich Steneramt)
Steuereinnahmen, auch Überweisnugen über VIII d .........
Ausgleichstoks in Einnahmespalte 107 genane
Hliederung der Steuern siehe Anlagebogen
J VIIID .........
Uberschüsse und außergewöhnliche Er—
räge der Betriebsverwaltungen und der
nergesellschafteten, verpachtelen und u
dgl. Unternehmungen und Betriebe
val. Gesamtabschluß auf Blatt 11).. ꝛ.

IXBR I .........
IXA 2 .........
IXBPI ........

Summe TXal ...
2. nicht in eigener Verwaltung der Ge—
meinde (des Gemoindeverbandesd,
Überschüsse, Pachterträge u. dal. 7):

Summe Xa ...

2. nicht in eigener Verwaltung der
Gemeinde (des Gemeindererbandes)7):
Summe IXa2....

Ib. VBermögensverwaltung:

1. Verwaltung des Kapitalvermögens ..

2. Grundstücksverwaltung, Jagbd und
Fischerei (außer Verwaltung der öffentlichen Xa............
Zwecken der Gemeinden dienenden Grundstücke
und der landwirtschaftlichen, sorstwirtschaftlichen
and Fischereibetriebe — 3Xrũ b XV

3. Stiftungsverwaltung (soweit ihre Ein—
nahmen den Haushalt aenee soweit
Ztiftnugsbeträge nicht bei andern Verwaltungs⸗
weigen aufzufuͤhren sind.. 7* g CAC(IX). .....

—

— —

· 244

22
Summe IXb2....

Summe Xb ....
Zu Blatt 8 Einn. rechts unten:
Uberschuß bzw. Zuschußbedarf der Verwaltungszweige A ICX insgesamt ....
Uberschuß bzw. Fehlbetrag aus Vorjahren ....
Mithin Überschuß bzw. Fehlbetrag mit Abschluß des Rechnungsjahres 1926.

— t——

Keichsgesetzbl. 1927 1
        <pb n="68" />
        262 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil
dand: .. Rechnungslahr 1926 Einwohnerzahl:·:··

ßemeinde — Gemeindeverbandꝛ — E—

8ß8 —

Betriebs
Anternehmungen und Betriebe in

B. Betrĩiebs⸗

oer waltungen
ßsewerbliche, land⸗ und forst⸗
virtschaftliche usiv. Unter⸗
ehmungen und Betriebe in
igener Verwaltung der Ge⸗
neinde (des Gemeindeber⸗

bandes

—M
Fehl⸗ Laufende Besitzsteuern,

h Umfaͤtzsteuer, Ver⸗ eubauten, Neuan⸗
eträge Betriebs— nfougung zin Iben J ann ee
aus ausgabeu der Zins⸗ und sung ——————
—6 —

ee e * ieuerungen sowie
hren — die Industtie Schnlden —* de ——
belastuug Fonds ) J Ansgzaben auger-
— — Jewoͤhnlicher Art

Sonst Au die Kämmereiberwal⸗ Auf
onstige Jtungen überwiesene Über-, Auf neue
schüse (chl. Kammerei-] Rechnun. Ausgaben

Ausgaben abgaben n. dxO) und außer⸗ 85

Ve —— — über⸗ insgesamt
urchlaufende — aus — aede Sp. 110)

2 der laufenden
Vestencq — E———— Ertrage

11
Uberschüsse sowie außergewöhnliche
in eigener und nicht

—— —

Jsomene Unternehmungen ind

Verpachtete und

——— ———
ergeel vtet Xα α
— —
Arge Laftete Betriebe

tz. Unternehmungen
und
Betriebe

Außergewöhnliche
F n wagl bon Erträge
berschüsse aus de aus Vermögens⸗
aufenden Be⸗Wveräußerungen u. dgl.
5 — auch, aus Verkanf der
triebsführung Beteiligung, Veranße
rung bon Geschäfts⸗
anteilen uswet

— —
1
erschüssen aus der dergeinkhwufs—

83 Betriebs e
führung (Sp. 1) rträgen (Sp.
— — — — —

ud berwendet worden zur Fondsbildung für

wecke der Betriebe, für Verzinfung und Tuügnng

on Schulden, die für Betriebe aufgenonimen

ud, für Abschreibungen eder für andere Zwecke
der Betriebe?

Regelmaßige
Pachterträge und
laufende
donzessionsabgaben

Außergewöhnliche
Erträge
aus Vermögens⸗
erüußerungen u. dgl.
aus Verkanf des Ve⸗
iebes, von Betriebs⸗
teilen usw.i)

Zuschüsse sowie außergewöhnlicher

in eigener und nicht

Betrage auf

de perpachtete und vꝛessionierte Unternehmungen und
ergesellich⸗eftete Betriebe Berpachtete und

—— ——

3. Unternehmungen
und
Betriebe

Zur laufenden
Setriebsführung
rotwendige
Zuschüsse

Außergewöhnlicher
Bedarf
afolge von Neuanlagen,
xweiterungen, Kabital⸗
rböhungen, auch fürn
euerwerb bon Beteili
ungen, Betriebs⸗
inlagen usw.)

den d ufenden dem
Betriebsfũhrung
außergewöhnlichen
wiwendan Juschien —
— — —
ind aus Auleihen und sonstiger Schuldaufnahme,
arch Entuahme aus Fonds, Rücklagen u. dgl,
für Betriebszwecke bestehen, gedeckt worden

Zur laufenden
zetriebsführung
otwendige
Zuschüfse

Außergewöhnlicher
Bedarf
folge ben Neuanlagen,
Erweiterungen, Neu⸗
erwerb bon Betriebs⸗
nlagen oder Betrieben
—

Borspalte zu Blatt 9 bis 11: VI. Stadtschaften, Landschaften und aͤhn⸗ XII. Stadthallen, Gastwirtschaften,
liche Kreditunternehmungen (oweit ihre Brauereien. ........ .... .. . . ..
1. Wasserwerke — Ausgaben und Einnahmen den Haushalt berühren) XIII dandwirtschaftliche Betriebe (einschließ⸗
I. Gaswerke ........ .............. VII. Zeihämter ...................... lich Rieselgüters ............7
II. Elektrizitäts- und Umformerwerke .... VIII. Zafen betriebe (einschließlich Hafengelände, Kais, XIV. Forstwirtschaftliche Betriebe .......
V. Straßenbahnen, Kleinbahnen, Omni— ʒafenbahnen) und Lagerhäuser ........ XV. Fischereibetriebe ................
busse, Kraftwagenbetriebe .......... IX. lughäfen .................4 XVI. .......... . .. . .. . . . . . . . ...
7. Sparkassen, Banken, Girokassen (soweit X. Ziegeleien, Gruben, Bergwerke, Stein— .
ihre Ausdaben und Einnahmen den Benchen vürche XVvuII.. — —E———
berühren). ............ XI. Apotheken, offen für Private ... Summe B (Betriebsverwaltungen) ....
Bemerkungsspalten zu Blatt —10:
— — — — — —— ———— —
Bemerkungen zu den außergewöhnlichen Erträgen (Sp. und 6):
ö — — e ⸗ — —
Bexmerkungen zu den Spalten 3 und 4,7 und 8
—— ñ —ñ —ñ— — — —ñ
Sonstige Bemerkungen:
Bemerkungsspalten zu Blatt 11:
—— —ñûâ— — —— —
Bemerkungen zum außergewöhnlichen Bedarf (Sp. 2und 6):

Bemerkunqsspalten zu Blatt 9, Ausg.:
Biemumen mceespeue —— —
Econfnge Sccmman —— N

Bemerkungsspalten zu Blatt 9, Einn.:

—— —— — —— — ——— —
Bemerkungen zu den Spalten Z3 und 4,7 uub 8
Sonstige Bemerkungen;

— — — — — — —
Sonstige Bemerkungen:

ö——— ——

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927

57
268
Muster BI Blatt 9

rervwaltungen
»igener Verwaltung der Gemeinde)
4 — — —— —
linn—
Deeet

hmen
24 abger·*

Aus JSonstige WVon den Auf geue —E Einnahmen
* Ein⸗ Zuͤmmereiverwaltungen insgesamt
-„Zchulden⸗ Zeleistete Zuschassenh Rechnung »on anderen Soandn an
ufnahme nahmen — mertnagene Betriebs- hei sumatee

Ahlei J laufendens für außer-⸗ Juungedeckte ver⸗ I den Ausgaben
ueihen Idirrchlaufendej 53 jebs- gewöhnlichen F rä insgesaint — Aus⸗

fw.) Posten)) AHrung J——— Fehlbeträge waltuugen gabespalte 11)

—— 5—

ite 111

Nnhr⸗
——

Laufende
triebs⸗

Hhlungen von
ümmnereiherwal⸗Entnahme
Zen als Eitcee
ferungen
—J
traßer
*Rung

»rundstuu
sowie außer ⸗
Er Ache Ver⸗

iußerungen von

Zetriebs igentum
(auch etwaige

Reraußerung des

anztt. Betrlebes

* * 7
krtrüge von Anternehmungen und Betrieben Muster BI Blatt 10
eigener Verwaltung der Gemeinde
dolle N. MA abgerundet
Betriebe
tonzessionierte Betriebe
——— —
Von den
eR chügen aus der außergewöhnlichen
n Erttaͤgen (Sp6)
ind verwendet worden zur Fondsbildung
dJwecke der Betriebe, fuͤr Verzinfung
id Tilgung von Schulden, die für
etriete aufgenommen sind, für Ab—
reiovogen oder für andere Zwecke
der Betriebe)“
s

UÜberschüsse aus Außer⸗
der lanfenden J gewöhnliche

Betriebsührung Erträge
Sp. 9, 1II u. Ij ( Sp io αια
1686—

r*
bedarf für Unternehmungen und Betriebe
zigener Verwaltung der Gemeinde

olle A. M abgerundet

zetriebe

Muster BI Blatt 11

Von den Kummoreiwerwaltungen geleistete Zuschise und gedeckter außergewöhnlicher Bedarf )
Verpachtete und Unternehmungen und
conzessionierte Betriebe Betriebe insgesamt

— —
dem
ergewöhnlichen
Bedark (Sh 6)
Anleiben und soustiger Cbuld
hkime aus FJonds,
v i Betriebs⸗
— gedeckt worden)
8

Betriebsverwaltungen
(Unternehmungen und Betriebe in
eigener Verwaltung der Gemeinde

oder des Gemeindeverbandes)
al. Blatt 9 Einnahmespalte 8 und9

ö

Außer⸗
aewhnlicher
Bdarf
(So tzzügl.
S..4)

Drrchüsse zur
ufenden
ietrẽ a Vg
ESpe* abzũgl.
SEh 7*

Außer⸗
gewöhnlicher
Bedarf
Sp.6 abzügl
b ve g

12

Zuschũsse zur Außer⸗
laufenden gewöhnlicher
Betriebsführung Bedbarf

i Außer⸗
Zuschüsse zur uben

de gewöhnlicher
Betriebsführung Bedarf

Sp. q, 1Lu. 13) ] (Sp.so un 14

3 15 16

I.

9

13

Anmerkungen zu Blatt 9, Ausg.:
Unter Bemerkungen ist zu erläntern, an welche Fond
die Beträge abgeführt sind (Ergeuerungsfonds, Erwei
terungsfonds, Wohlfahrtsfonds usw.).
Die durchlaifenden Posten und die größeren Beträg
sind unter Bemerkuugen kurz zu erläutern.
Die in Spalte 8 und N9enthaltenen Überschüsse find außer—
dem auf Blatt 10 in Spalte 13 und 14 nachzuweisen.
»Die⸗e aukßergewöhnlichen Erträge sind kurz zu erlaͤutern

Zu Blatt 11, rechts unten:
—TICCCCG. H I I — —
Gesamtabschluß der Unternehmungen und Betriebe: r ee
Die au die Kämmereiverwaltungen abgelieferten Äberschüsse aus der]
laufenden Betriebsführung (Blatt 10 Summe Spalte 15) betragen
, ß

Die von den Kämmereiverwaltungen geleisteten Zuschüsse zur laufen⸗
den Betriebssführung (Blatt 10 Summe Spauie 19) betragen)

Mithin insgesamt: Uberschuß an die Kämmereiverwaltungen bezw.
Zuschuß von den Kämmereiverwaltungen *) ............*

Anmerkungen zu Blatt 9, Einn.:
Anter Bemerkungen ist kurz zu erlaäͤutern, aus welchen
ffonds die Betraͤge entnommen und für welche Zweckr
jie verwendet sind.

Die durchlaufenden Posten und die größeren Beträge
sind unter Bemerkungen kurz zu erläutern.

Die in Spalte 8 und 9 enthaltenen Zuschüsse von der
Kämmereiberwaltungen sind außerdem auf Blatt 11 ir
Spalte 13 und 14 nachzuweisen.

dDie Zufchüsse für außergewöhnlichen Bedarf sind kurz
zu erläutern.

Außergewöhnlicher
Ertrag Bedarf
Anmerkungen zu Blatt 10:
) Die außergewöhnlichen Erträge sind unter Bemerkungen
kurz zu erläntern.
) Die Beträge sind unter Bemerkungen kurz zu erläutern.
Einschließlich der etwa an andere Betriebe abgeführten

Die an die Kämmereiverwaltungen abgelieferten außergewöhnlichen!
Erträge (Blatt 10 Summe Spalte 16) betragen.757
Der von den Kämmereiverwaltungen gedeckte außergewöhnliche Be⸗
darf (Blatt 11 Summe Spalte 16) beträgt.7 55
Mithin insgesamt: Außergewöhnlicher Ertrag aus Betrieben fü
die Kämmereiverwaltungen bezw. von den Kämmereiverwaltungen ge
deckter außergewöhnlicher Bedarfe*)
— — —
ier er.eint der gleiche Betrag wie bei der Slnanz⸗ und Steuerberwaltung A X-*
erscheint der gleiche Betrag wie bei der Jinanz⸗ und Steuerberwaltuug XXa 3 ir

—

Anmerkungen zu Blatt 11:
Her außergewöhnliche Bedarf ist unter Beinerkungen
kurz zu erlaͤutern.
Die Beträge sind unter Bemerkungen kurz zu erläutern
Einschließlich der von anderen Betrieben geleifteten Zuschüße

e patte 8 ozw. in Ausgabespalte
masmespalte 9 bzw. in Ausgabespalte“
        <pb n="69" />
        6*
264

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, TeilJ
Bemerkungsblütter:
Bemeinde — Gemeindeverband:
Bemerkungsblatt zu Blatt! bis 7 Ausg.
20 Einzelangaben zur Erstattungsspalte der Ausgabeseite (A-Ausaabespalte 28)
Zweck der Erstattung
lentsprechend den Ausgabespalten
des Hauptbogens

Wofür? J
Ausg. 70

b) Anmerkungen zu den Spalten! bis 6
Wo nachgewiesen?

Vorspalte
Seispiel:;
4417.2

Kopfspalte

Ausg.7

Betrag
(Wiebiel?)

70g—

An wen geht die Leistung?
Empfänger)

Taund

Zweck der Leistung
(Wofür?)

Poligeikostenbeitrag

c) Bemerkungen:

Semeinde — Gemeindeverband: α
Michtzutreffendes ist zu durchstreichen)
a) Einzelangaben zur Spalte Berwaltungskostenbeiträge usw.
von BSetrieben (AEinnahmespalte 7)

—— aattit Bemerkungsblatt zu Blatt1 bis 7 Einn
b) Einzelangaben zur Erstattungsspalte der Einnahmeseite
(A⸗Einnahmespalte 19)

Verwaltungs-⸗
zweig an den
aberwiesen wird

Einzelposten
in M.A

Aberweisender
Betrieb

Zweck der Überweisung
entsprechend den Ausgabe⸗
svalten des Hauptbogens)

Verwaltungs⸗
zweig, an den
erstattet wird

Einzelposten
in .AML.

Erstatten der
Verwaltungs⸗
zweig

Zweck der Erstattung
entsprechend den Ausgabe⸗
spalten des Hauptbogens)
Wo?
Beifpi

Wieviel?

Woher?

Wofür?

Wo?

Wieviel?

Wohe

Wofür?
70—

B1

Ausg.· 70

Beispiel:
— V———
4712

AIII, IF
418

Ausg. 70
Ausg. 70

0000

c) Anmerkungen zu den Spalten 1 bis 5:
Wo nachgewiesen?

—

Betrag
Wicviel?)

Von wem kommt die Leistung?

Zweck der Leistung
Wofür?)
Vorspalte Kopfspalte
Beispiel:—
434

Einn.7

50

Land

erstattete Wallkosten

—
d) Bemerkungen:
        <pb n="70" />
        Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
Bemeinde — Gemeindeverband:
(Nichtzutreffendes ist zu durchstreichein

39
265
Muster BI
Anlagebogen
Steuereinnahmen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes)
im Rechnungsiahr 1926
Betrãge auf volle A.MA abgerundet
(Die in Einnahmespalte 10 des Hauptbogens enthaltenen Steuereinnahmen sind hier nach den einzelnen Steuerarten aufzuführen)
Bruttoeinnahmen in .Ml)
(einschließlich Resteinnahmen)
überwiefene Eigene
Steuern l Steuern

lberwiesene
ind eigene
Steuern

Asam men

UÜberwiefene
und eigene
Steuern
zusammen

. Anteil am Ertrage der Reichs⸗
steuern?)
l. Einkommensteuer .........
2. Körperschaftsteuer ........
3. Umsatzsteuer ....
. Grunderwerbsteuer (nicht Zu—
ichlag zur Grunderwerbsteuer
—-sJ. N2a ) ....
5. Kraftfahrzeugsteuer .......
ö. Rennwettsteuer ..........
Anteil an Reichssteuern insge—
samt: Summe LI(I-6) ...

2. Verkehrsteuern:

a) Zuschlag zur Grunderwerb⸗
steuurr

b) Wertzuwachssteuer ........

c) Wanderlagersteuer ........

dq) Schankkonzessionssteuer ....

) Wege⸗, Fahrzeug⸗, Zugtier⸗
steuer ...

M).AA
Summe2...
l. Eigene Steuern (einschl. Zu⸗
schlͤge zu Landessteuern) und
Aberweisungen aus Landes⸗
steuern sowie aus Steuern
ũbergeordneter Gemeindever⸗
ounde und nachgeordneter Ge⸗
neinden?)

. Besitzsteuern:
a) Grundsteuer ..........
ly) Gebäudesteuer .........
nach dem
Ertrag...
nach dem
c) Gewerbesteuer Kapitale.
nach der
VLohnfumme;
Gewerbesondersteuern ) ..
) Steuern vom Gewerbe
betrieb im Umherziehen ..
zur Deckung des
Hanszins⸗ allgemeinen
seuer) Finanzbedarfs
Leinschl. 5
Awaiger dur orderung
—B den Bautatig⸗
eiteh. .....

Z Berbrauch⸗ und Aufwand⸗
steuern:
a) Biersteuer ..... ae
) Weinsteuer .............
e) Branntweinsteuer ........
d) Vergnügungssteuer .......
o) Hundesteuer ............
f) Jagdsteuer, Jagbpachtsteuer
(nicht Jagdscheingebühr) ...
—A
h) b) Ppeenn
i) 9)

Ju
zundert⸗
atzen der
Landes⸗
steuern

Summe 3....
4 Geldwert der von den Steuer⸗
pflichtigen geleisteten Natural⸗
dienste (Hund⸗ und Spann⸗
dienste) ........
Tigene Steuern und Überweisungen
aus Landessteuern insgesamt:
Summe II (I-4)....
Anteil an Reichssteuern insgesamt:
Summe J (I-6)...
Steuern insgesamt:
Summe] und il.
Nur von Geméindeverbänden auszufüllen:
Von den nachgeordneten Gemeinden (Gemeindeverbänden)
erhobene allgemeine Umlagen...............
Steuern und Umlagen insgesamt...
Bemerkungen:

) O)
Summe J....

) Gemeindeberbände haben die ihren nachgeordneten Gemeinden überwiesenen Steuern, soweit diese in der Rechnung nachgewiesen und in den obengenannten Einnahmen enthalten find,
unter Bemerkungen anzugeben. Nicht aufzuführen sind die den Gemeindeverbänden zur Verteilung an nachgeordnete Gemeinden überwiefenen Reichssteuerauteile und Landessteuern.

) Einschließlich der Betraͤge, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) über einen Ausgleichsstock zugeflossen ind.

35 Gewerbefondersteuern: Warenhaussteuer, Filiaistener, Wirtschaftsabgabe, Betriebfteuer 334

Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (gleichbedeutend mit Gebhäudesondersteuer, Gebäudeentschuldumgssteuer, Aufwertungssteuer u. dgl.).

* Hier ist derjenige Teil der Hauszinssteuer aufzuführen, der gesetzlich zur Förderung der Bautätigkeit bestimimt ist.

8. Sonstige Besitzsteuern: z. B. Baulandsteuer, Einivohnerstener u. dgl.

Sonstige Verkehrsteuern: z. B. Gewerbeanschaffungssteuer, Warenlager- umd Grundftückszubehörsteuer u. dgl.

Zonstige Verbrauch- und Aufwandsteuern: z. B. Hausaugestelltenstener, Kutsch-, Reitpferde-, Boots⸗, Waffen-, Klavier-, Musikinstrumenten- und sonstige Lurussteuern, Personenaufzug⸗,
Reklame⸗, Plakat⸗ Ankündigungsstener u. dal.

steichsgesetzbl. 1927 1
        <pb n="71" />
        Semeinde — Gemeindeverband:
Michtzutreffendes ist zu durchstreichen)

Personalstand der Kammereiverwaltungen)) am 31. März 1927

Muster BI
Amagebogen2

Zahl der planmaͤßzigen Beamten (einschl. Lehrer)

Zahl der außerplanmäßigen
Beamten und Beamtenanwärter

Zahl der Angestellten für
dauernde Verwaltungszwecke

Zahl der uebenberuf⸗
ich und ehrenamtlich
on der Geineinde (dem
Gemeindeberband)
eschäftigten Beamten
und Angestellten

Verwaltungszweige?)

entsprechend den Besoldungsgruppen (Einzelgehältern) der Reicksbesoldun- sordnuno
Ipsalv/ pl
AIAIv rh 4 Av4— 4 BIBs Über AIAIV 353 5— AIl AwvavusXAbr-
—— vni J— ax au xu duschn 51 Jusgesamt san cer Uüder Jusgesamt Itis in bis vr bisxhder
onosg oa oan os os soz Jos sos s10o rrres e

Insgesamt
60

—
J. Allgemeine Verwaltung. .....
II. Polizeiverwaltung. ... ....
III. Schulwesen ...............

l. Schulverwaltung im allge—
meinen ................
2. Volks-⸗, Fortbildungs- und
mittlere Schulen .........
a) von der Gemeinde besoldet
b)mit gemeindlichen Zu—
schüssen besoldet ) ......
3. Sonstige Schulen ........
V. Kirche, Kunst und Wissenschaft
Bauverwaltung
1. Bauverwaltung im allge—
meinen (s. VI 1 Hauptbogen)
2. Sonstiges Bauwesen ......
Allgemeine Förderung der Wirt—
schat eane
Wohlfahrtspflege (einschl. Woh⸗
nungswesen und Gesundheits-
wesen
. Wohlfahrtsamt, Jugendamt,
Gesundheitsamt, Wohnungs⸗
amt (Verwaltungsdienst). ..
2. Wohlfahrtspflege und Ge—
sundheitswesen (Pflegedienst)
—DD—
Wohlfahrtspflege und Gesund⸗
——
IXb. Sonstige gemeinnützigeAnstalten
und Einrichtungen. .........

X. Finanz- und Steuerverwaltung

(einschl. Vermögensverwaltung)
Summe 1—X....

Auf der Rückseite (Seite 4):
Noch: Personalstand der Kämmereiverwaltungen am 31. März 1927
Anzahl
Ruhegehalt empfangende
Beamte.. .........

V. u.
VI.
Lehrer ......

Wartegeld empfangende
Beamte............ ....
Lehrer ...
VIII.
Ruhegehalt empfangende Angestellte
Witwen- und Waisengeldempfänger
Arbeiter für dauernde Verwaltungszwecke. ...............
Ruhelohn empfangende Arbeiter ...

Bemerkungen:

i) Zu den Beamten der Kämmereiberwaltungen (vgl. Haupthogen A) rechnen auch die Beamten, welche die Aufsicht über die Betriebs⸗
verwaltungen führen, jedoch nicht die Beamten der Betricbsverwaltungen (vgl. Hauptbogen B). *
Werden die Beamten und Angestellten nicht nach den Gruppen der Reichsbesoldunasordnung besoldet, so sind sie bei der Gruphe
aufzuführen, die ihrer Besoldung eutspricht.
Unter Bemerkungen ist auzugeben, wichiel Beamte jeder Besoldungsgruppe —— neben den auf die Gruppe entfalleuden Bezügen —
Sonderzulagen, Sondervergütungen, Ausgleichungsgelder, Dienstaufwandsentschädiqungen, Kleidergelder u. dal. in irdendeiner
Form erheolten und wie diese geredgelt sind

Die Beamten und Angestellten sind hier bei dem Verwaltungszweig aufzuführen, bei deim im Hauptbogen ihre Beseldung nach⸗
gewiesen ist falls sich ihre Tätigkeit auf mehrere Verwaltungszweige erstreckt, sind sie bei dem Verwaltungszweig aufzuführen,
für den sie vornehmlich tätig sind.

Hier sind diejenigen Lehrer aufzuführen, deren Besoldung durch das Land, eine zwischengemeindliche Ausgleichskasse u. dgl. (Landes⸗
cchuttasse usw.) ecfolgt, aber zu einem Teil von der Geineinde zu tragen ist. Bildet die Gemeinde mit auderen Gemeinden einen
hesamtichulberband, id sind die Lehrer des Gesamtschulberbandes nicht einzusetzen

83
—
—

27
*
*

8

r
*
—E
2
2
2.
*
—9
        <pb n="72" />
        Bemeinde

41
Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 267
Muster Bu
Rechnungsiahr 1926

Finanzstatistik der Gemeinden
mit mehr als 2000 bis zu 20000 Einwohnern
auf Grund der Rechnung von 1926

dand: ααα
Semeinde

Inhalt lder ersten Heftung (T Blütter und 4 Bemerkungs-
blütter):
RUSGEABEN
Allgemeine Verwaltung; Polizeiverwaltung Bauverwaltung
Zchulwesen; Kirche; Kunst und Wissenschaft; Allgemeine
Förderung der Wirtschaft;
Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen; Wohnungs⸗- und
Siedlungswesen;
Anstalten und Einrichtungen für Wohlfahrts- und Gesund⸗
dgeitswesen; Sonstige Anstalten und Einrichtungen vorwie⸗
gend gemeinnütziger Art;
„S: Finanz⸗ und Steuerverwaltung; Vermögensverwaltung;
„SG: Gewerbliche, land⸗ und forstwirtschaftliche usw. Unterneh⸗
mungen und Betriebe;
s Areisangehörige Gtadt, Landgemeinde, Vezirksfreie Gtadt, Kreisunmittelbare 7: Gummen.
Stadt, Stadt mit Landgemeindeverfässung, Mittlere Stadt usw.
) Wohnbepölkerung nauch der Volkszählung vom 16. Juni 1925. *
) Kreis. Bezirk. Distrikt. Amt. Bürgermeisterei. Amtshanptmannschaft usw. 3 nhalt elten Heftung ¶ Blatter und 4 Bemerkungs

a) Name
v) Verfassung ): ...........PPPnn
c) Einwohnerzahl —IE I̊ʒ̃̊gûr
Abergeordnete Verwaltungsbhehördehhßß.
Finunzamtsbezirkkk..

AIVW

Allgemeine Verwaltung; Polizeiverwaltung; Bauverwaltung;
Schulwesen; Kirche; Kunst und Wissenschaft; Allgemeine
rörderung der Wirtschaft;
Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen; Wohnungs⸗ und
Ziedlungswesen;
Anstalten und Einrichtungen für Wohlfahrts- und Gesund⸗
eitswesen; Sonstige Anstalten und Eimichtungen vorwie⸗
jend gemeinnütziger Art;
Finanz⸗ und Steuerverwaltung; Vermögensverwaltung;
vewerbliche, land⸗ und forstwirtschaftliche usw. Unterneh⸗
nungen und Betriebe;

7: Summen

Blatt 1
42

4

—
9

6

IJ

Vollständigkeit und Richtigkeit bescheinigt:

cntsstempeh 8

Hierzu (für Ausgaben und Einnahmen):
1. Anleitung zur Ausfüllung und Schlagwortverzeichnis;
2 Anlagebogen J und 2.
        <pb n="73" />
        *
⸗
8*
268 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
Sand: α Rechnunssiahr 1926 Einwohnerzahl:
ei Aus
Semeinde: — —
Beträge auf volle
Persönliche Ausgaben
ausschließlich Arbeiterlöhne)
Ver⸗
sorgungs⸗
gebührnisse
leinschließlich
Wartegelder)
für Beamte
und
Angestellte
»wie für deren
Zinterbliebene
s

übergeordnete
Gemeindeverbände
Provinz, Kreis u. dgl.)
Leistungen Umlagen
2 8
Vorspalte zu Blatt ! Ausg.
Allgemeine Verwaltung:

Haupt⸗ und Zentralverwaltung

(einschl. Gemeindevertretung) ........ ...4**6*

Standesamt, Versicherungsamt, Gewerbe—

und Kaufmannsgericht, Statistik, Wahlen,

Militärwesen und Sonstiges .........
Summe J....

Vorspalte zu Blatt 2 Ausg.
Schulwesen:
Gemeindliche Schulen keinschließlich
Beteiligung an Schulberbänden):
a) Schulverwaltung im allgemeinen ....
v) Volksschulen ...............4
) Fortbildungsschulen ...........626
d) Fachschulen ...................
o) Mittlere Schulen .............4
f) Höhere Unterrichtsanstalten ........
9) Sonstiges Schulwesen ...........*
(. B. Volksbildungskurse)

Vorspalte zu Blatt 3 Ausg.
in a. Wohlfahrtspflege und Gesundheits⸗
vesen mit Ausnahme der Anstalten und
Einrichtungen (s. IX a):
Wohlfahrtsamt, Fürsorgeamt, Armen⸗
verwaltung u. dgl. (ausschließlich Für—
rorgeaufwand) ..... . .........226*4**2**
Fürsorge nach der Reichsfürsorgeverord—
nung (R.F. V.) für Kriegsbeschädigte, Kriegshin—
terbliebene, Sozial- u. Kleiurentuer, Schwerbeschã⸗
digte, Schipererwerbsbeschränkte, hilfsbedürftige Min⸗
»erjahrige (alleiustehende), Schwaugere, Wöchnerinnen
ind fonstige Unterstützungsbedürftige ..........*
Jugendfürsorge nach dem Jugendwohlfahrtsͤgeset
ind sonstige Juͤgendfürsorge — soweit nicht
jinter Rnthalten —-GBerufsberatung, Stellen⸗
ꝛermittlung, Jugendamt, Amtsvormundschaft, Für⸗
orge⸗ Zwangs⸗ Erziehung u. dal.) .........*6**
Gesundheitswesen (Untersuchungsamter, Einrich—
ungen der offenen Gesundheitsfürsorge usw.) .....
. Leibesübungen und Sport ........ *
3 Sonstige Fürsorgemaßnahmen (Wohltätigkeit
ind soziale Wohlfahttspflege im allgemeinen, Bei⸗
raͤge an wohltätige Vereine usw., auch Hochwasser⸗
schaͤdenhilfe u. dgl) ..........22*2**2****6*
. Arbeitsamt und Arbeitsnachweis ......
3. Erwerbsloseüfürsorge:
a) unterstützende Garzahlnugen u. dgl.) .......
bD) produktive Gotstandsarbeiten usw.) c) ......
Summe VIIIA.....

i

Polizeiverwaltung:

Gemeindliche Polizei:

) Vollunisormierte und bewaffnete Voll⸗
zugspolizei sowie Kriminalpolizei (einschl.
Sitten⸗ und politische Polizei) im Vollzugs⸗
dienst .. ..............24

Polizeilicher Innendienst, soweit er sich
auf a erstreckt (einschl. Meldewesen und Polizei⸗
—

Polizeilicher Sonderdienst (Gewerbe- Bau⸗,
Markt:, Gesundheits-, Viehseuchenpolizei usw.)
im Voilzugs⸗ und Innendieust .........

Staatliche Polizei (Beiträge an das Land u. dgl.)

Summe II....
(ll. V und V siehe Blatt 2)
a. Bauperwaltung:

Bauverwaltung im allgemeinen (ochbau,

Tiefbauberwaltung, Vermessungswesen — nicht Bau⸗

ausführung, s. 2—4) ......

Tiefbau:

a) Unterhaltung von Straßen, Wegen
und Brücken ........

) Neubau von Straßen, Wegen und
Bruͤcken

) Bau und Unterhaltung von Wasser⸗

traßen; Flußregulierung, Uferschutz,
Deichbauten u. dgl. ..............

Sonstige Tiefbauanlagen Garten- und

Parkanlaͤgen, Straßenbeleuchtung u. dgl.) ......
3. Hochbau (iedoch ohne Wohmmgsbau, s. VIIIb

Za) 6) .................

4. Bauhöfe, Baumagazine, Materialienlager
Summe VI....

. Beteiligung an staatlichen, pri—
vaten undgl. Schulen Guschüsse u. dal.)
a) Volksschulen ........*4
) Fortbildungsschulen ............
2) Fachschulen ..... ........222
1) Mittlere Schnlen .........4
d) Höhere Unterrichtsanstalten ........
t) Sonstiges Schulwesen ............
Summe 1III. ..

/II b. Wohnungs- und Siedlungswesen:

Wohnungsamt, Miet-, Pacht- und Hypo—

thekeneinigungsamt .........*44426 6*

2. Wohnungsfürsorge ...............24

3. Wohnungsbau und Anlegung von Sied—
lungen:

Wohnungsbau und Anlegung von
Sieblungen in eigener Regie der Ge—
meinde ......................

b) Förderung des Wohnungsbaus (e—
wahrung von Darlehen, Zuschüffe usw.) .......

c) Förderung des Siedlungswefens (nicht
landwirtschaftliches Siedluugswesen, siehe VII)

Summe VIIIb....

—VD

V. Kunst und Wissenschaft Erchive, Büche-
reicu, Lesehallen, Kunstsainmlungen, Theater- und
Konzertunternehmungen u. dal.* ..........

(VI. siehe Blatt 1)
/u. Allgemeine Förderung der Wirtschaft
(Siehe Anleitung!)

Anm.1 bis 5 zu Blatt ! bis 5 Ausg.:

Die Ausgaben sind in den einzelnen Verwaltungszweigen und den Kopfspalten — ohne Rücksicht auf ihre Cinordnung in die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerein
Zusammenhang zuzuteilen. Ausgaben, die auf mehrere Verwaltungszweige entfallen, sind zu berte ilen (ogl. Anleitung, Vorbemerkungen).
Die Beträge in den Spalten 1 bis 5 sind im Bemerkungsblatt (6) einzeln zu erläutern.
Größere Beträge sind im Bemerkungsblatt (e) zu erläutern.
Soweit die Schuldentilgung durch Auleiheaufnahme u. dgl. erfolgt (4. B. Abdeckung schwebender Schulden durch langfristige Anleihen), find die Beträge als durchlaufende Poften ein—
zusetzen (ogl. Anleitung, Vorbemerkungen).

Die in Spalte 18 nachgewiesenen Beträge sind im Bemerkungsblatt (a) nach der dortigen Gliederung einzeln aufzuführen und zu erläutern.

13
Nr. 37 — Tag ber Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 269
Muster BII Blatt J - S und J Ausg.

gaben
. abgerundet
Schuldendienst

Nur zu Blatt 7 Ausa

berweisungen an
Fonds, Schaffung
on Rücklagen sowie
sonstige Kapitalan⸗
agen für Zwecke der!
Ne“waltungaszweig⸗

Gewãhrung
on Darlehen,
Hypotheken
u. dgl.
zur
Förderung
Wirtschast

zur
rfüllung
fozialer
fgaben
und für
ähnliche
Awecke )

Neubauten, Von den Ausgaben
Nenanlagen, Er⸗ Ausgaben insgesamt (Sp. 19)
— insgesanit
ankäufe, J sind nach der
nm stattungen uit
aen iche Sonsti an andere Ausuahine Durch⸗ Rechnung
3 mstinesJan * laufende! der Gemeinde
caungen Ausgaben? Ver⸗ urchlaufenden —
ie chige l g ) en Posten?
n waltungs⸗ — zer⸗
n GSpalte ordentliche —
4— zweige) Ibis 18) ordentliche
icher
* Ausgaben Ausgaben
A— TD 5 ——

derzinsnugl
zad hen planmähßige auder.

uͤnd planmäßig

aͤrsen — Schulden⸗ außer⸗
Schulden⸗ aund tilgung) bien— — plan⸗
ufnahme maͤßige maͤßige)
10

Vorspalte zu Blatt 4 Ausg.

Xa. Anstalten und Einrichtungen für Wohl⸗
fahrts— und Gesundheitswesen (Gol. ve):
in eigener Verwaltung der Gemeinde6):
a) Krankenhäuser ... .. .....2
b) Armenhäuser, Altersheime und Siechen—
häuser (Pfründnerheim, Bürgerhans, Hospitalh)

c) Waisenhäuser ..................

d) Kindergärten, Kinderhorte usw. ....
6) Ba deanstalten ...................
c) Asyle für Obdachlose .............
2

WVorspalte zu Blatt 5 Ausg. —
Ra. Finanz⸗ und Steuerverwatunqg:
1. Allgemeine Finanzverwaltung einschließlich Kaffenberwaltang
(n icht Steueramt!) . .. .. ......... .................
2. Steuerverwaltung (eischließlich Steueraut) (Umlagen an über—
geordnete Geineindeberbände Ausgabespalte 3)

Vorspalte zu
Blatt 7 Ausg
Summe 1 s

I1

III
Siusßpume Ra.—

J

Ab. Vermögensverwaltung:
—D

Summe IXa L....
2. nicht in eigener Verwaltung der Gemeinde
Zuschüfse u. dgl)7):

vi
vi.
VIIIa ...
VIIIb...
IXA L..
IXa 2...
IXBI...
IXPB...
Xa —
Xb ...

? Grundstücksverwaltung, Jagd und Fischerei (außer Ver—
waltung der öffentlichen Zwecken der Gemeinde dienenden Grundstücke
und der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriehe
XIS8 bis 10)

3. Stiftungsverwaltung (soweit ihre Ausgaben den Haushalt berühren,
und soweif Stiftungsbeträge nicht bei anderen Verwaltnugszweigen auf⸗
fhren ndd F

Sunmne Xb...

Summe 1X22
xb. Sonstige Anstalten und Einrichtungen
vorwiegend gemeinnütziger Art:

Hin eigener Verwaltung der Gemeinde6)
a) Schlacht- und Viehhöfe, Freibank
b) Feuerlöschwesen................64
) . Märkte, Ausstellungshallen, Messen,

Waageeinrichtungen ............
d) Straßenreinigung ................
e) Müll- und Düngerabfuhr .........
s) Kanalisation, Bedürfnisanstalten ...
5) Friedhöfe, Bestattungswesen. ....
Summe 1IXBDI . ...
nicht in eigener Verwaltung der Gemeinde
Guschüsse u. dgl.)7):
Summe 1X62

Zwischensumme JI-X...

Zu Blatt 7 Ausg., rechts unten:

Summe XIL ......... ....
Blatt 6 Summe Spalte 15)

I

Gesamtsumme (I-XI). ...

Anm. 6 zu Blatt Ausg·

6) Die Aufwendungen für Unterhaltung und Neubau von Verwaltungsgebäuden und sonstigen Gebäuden der Verwaltungszweige erscheinen grundsätzlich bei dein Verwaltungszweig, dessen
Zwecken das Gebäude dient, micht bei der Banverwaltung (vgl. Anleitung).

Anm. 6 zu Blatt 3 Ausg.:

) Bei sen als produktive Erwerbslosenfürsorge durchgeführten Notstandsarbeiten ist im Beinerkungsblalkt (e) kurz zu erläutern, um welche Art von Arbeiten es sich handelt (z. B
Straßeubau).

Unm. 6 und J zu Blatt 4 Ausg. en *

6) Die Anstalten und Einrichtungen in eigener Verwaltung der Gemeinde erscheinen mit ihren gesamten Ausgaben und Einnahmen; ihr Zuschußbedarf oder Überschuß ergibt sich aus der
Bilanzspalte des Einnahmeblattes.

Hier erscheinen die Ausgaben für Anstalten und Einrichtungen, die vergesellschaftet oder verpachtet sind oder an denen die Gemeinde in anderer Form beteiligt ist (Kuschüsse in Aus—
zabespalte 17). Ferner sind hier Zuschüsse an solche Austaälten und Einrichtungen aufzuführen, die vom Laud, von übergeordneten Gemeindeverbänden oder von auderen Gemeinden
Gemeindeverbänden) oder von Vereinigungen, der Kirche, von Privaten usw. uünterhalten werden (Ausgabespalte 1 bis 4, 6), ferner Leistungen an Zweckberbäude, deren Zweck die
Unterhaltung von Anstalten und Einrichtungen der in IXa und b bezeichneten Art ist (Ausaabespalte 50

steichsgesekbl. 192771
        <pb n="74" />
        l
2700 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
dund: Rechnungsjahr 1926 Einwohnerzahl:
F
Ein
hemeinde
Betrãge auf volle
Miete, Pacht] Erlös aus
ven en Verkäufen
Inler⸗ landwirt⸗
e l
——
Kapital⸗don Veroffent⸗
zinsen, 4 lidlungen, von
innahmen —J
aus owie aus dem
Jerechtige Atrbeitsdetriebe
keiten ou Anstalten

Sentlich⸗recht⸗
he Gebühren,
eiträge und
nstige öffent⸗
ich⸗ rechtliche
Abgaben
Schulgelder,
Strafgelder
u. dgl.),
cxenartig
ntgelte
e trechtlichen
Natur

*
— —
Vorspalte zu Blatt! Einn.
Allgemeine Verwaltung:
Haupt⸗ und Zeutralverwaltung einschl.
Bemeindevertretungh . ....................88
. Standesamt, Versicherungsamt, Gewerbe⸗
und Kaufmannsgcericht, Statistik, Wahlen,
Militärwesen und Sonstiges .........
Summe J ....

Vorspalte zu Blatt 2 Einn.

II. Schulwesen:
Gemeindliche Schulen biinschließlich
Beteiligung an Schulberbänden):

a) Schulverwaltung im allgemeinen ....
d) Volksschulen ....................
) Fortbildungsschulen ......... .....
) Fachschulen .....................
») Mittlere Schulen ...... ..........
() Höhere Unterrichtsanstalten .......
) Sonstiges Schulwesen.......
(a. B. Wolksbilbungskurse)

Beteiligung an staatlichen, pri—
vaten u dgl. Schulen:
a) Volksschulen ......... .......
) Forlbildungsschulen ..............
) Fachschulen ..........4
) Mittlere Schulen . ...............
2) Höhere Unterrichtsanstalten ........
) Sonstiges Schulwesen ............
Summe III ...

Vorspalte zu Blatt 3 Einn.
Ulla. Wohlfahrtspflege und Gesundheits⸗
wesen mit Ausnahme der Anstalten und

Einrichtungen (s. XXa):

Wohlfahrtsamt, Fürsorgeamt, Armen⸗
verwaltung u. dgl. (Ausschließelich Fürsorge—
nufwand) ................
Fürsorge nach der Reichsfürsorgever—
ordnung (R.F. V.) für Kriegsbeschaͤdigte, Kriegs⸗
Ninterbliebene, Sozial- u. Kleinrentner, Schwerbe⸗
chädigte, Schwererwerbsbeschränkte, hilfsbedürftige
Ninderjährtge (alleinstehende), Schwangere, Wöchue⸗
iunen und —8 Uunterstützungsbedürftige.......
Jugendfürsorge nach dem Jugendwohlfahrts-
—A
inter Zenthalten — GBerufsberatung, Stellen⸗
»ermittlung, Jugendamt, Amtsvormundschaft, Für—
orge⸗ IZwaugs⸗] Erziehung u. dgl.) ...........
Gesundheitswesen (Antersuchungsämter, Ein⸗
richtungen der offenen Gesuudheitsfürsorge usw.) ...
. Leibesübungen und Sport ...........
3. Sonstige Fürsorgemaßnahmen (Wohitätigkeit
und foziale Wohlfahrtspflege imm allgemeinen, auch
Hochwaͤsserschädenhilfe u. dgl.) .................
. Arbeitsamt und Arbeitsnachweis ......

J. Erwerbslosenfürsorge:
q) unterstützende Garzahlungen u. dgl.) .....
b) produktive (Motstandsarbeiten usw.) ......

Summe VIII2.

Polizeiverwaltung:

Gemeindliche Polizei:

i) Volluniformierte und bewaffnete Voll⸗
zugspolizei sowie Kriminalpolizei (einschl.
Sitten⸗ und politische Polizei) im Vollzugs⸗
dionst enae ewnee per

) Polizeilicher Innendienst, soweit er sich
zuf a erstreckt (einschl. Meldewesen und Polizei⸗
gefängnisweseu) ...................

) Polizeilicher Sonderdienst (Gewerbe⸗ Bau⸗,
Markt-, Gesnudheits⸗, Viehseuchenpolizei usw.)
im Vollzugs- und Junendienst ·.

. Staatliche Polizei ..............
Summe II...
(III. IvV und V siehe Vlatt 2)
j. Bauverwaltung:

Bauverwaltung im allgemeinen (Gochbau⸗,
Tiefbauverwaltung, Vermessungswesen — nicht Bau—⸗
ausfährung, s. 2 bis 4) ....................4

. Tiefbau:
a) Unterhaltung von Straßen, Wegen
und Brücken ............. .......
) Neubau von Straßen, Wegen und
Brücken ........... ...........
) Bau und Unterhaltung von Wosser—
straßen; Flußregnlierung, Uferschutz,
Deichbauten u. dgl. .............
) Sonstige Tiefbauanlägen (Garlen- und
Parkanlagen, Straßenbeleuchtung u. dal.) ......
3. Hochbau (edoch ohne Wohnungsbau, s. VIIIh
1. Bauhöfe, Baumagazine, Materialienlager
u. dal. ......... .....
Summe VI ....

III b. Wohnungs⸗ und Siedlungswesen:
Wohnungsamt, Miet⸗, Pacht- und Hy—
—
Wohnungsfürsorge .. .............
Wohnungsbau und Anlegung von Sied—
ungen:

Wohnungsban und Anlegung von
Siedlungen in eigener Regie der Ge—
meinde4

) Förderung des Wohnungsbaus .....

) Förderung des Siedlungswesens (uicht
landwirtschaftliches Sirdlungswesen, siehe VII) ..

Summe VIIIb ....

V. Kirche ...........

J. Kunst und Wissenschaft Erchive, Büchereien,
Lesehallen, Kunstsammlungen, Theater⸗ und Konzert⸗
unternehmungen u dal.) ä— —*

(Vl siehe Blatt1)

vII. Allgemeine Förderung der Wirtschaft
(Siehe Anleitung!)

inm.l bis 5 zu Blatt! bis 5 Ginn.:

Die Einnahmen sind den einzelnen Verwaltungszweigen und den Kopfspalten — ohne Rücksicht auf ihre Einordnung in die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerem
Zufammenhang zuzuteilen. Einnahmen, die auf mehrere Verwaltungszweige entfallen, sind zu verteilen (vgl. Anleituing, Vorbemerkungen).
Die Beträge in den Spalten 1bis 4 sind im Bemerkungsblatt (D) zu erläutern.
Zrößere Beträge sind im Bemerkungsblatt (e) zu erläutern. zu

Die in Spalte 15 enthaltenen Einnahmeposten sind in Bemerkungsblatt (a) entsprechend der dortigen Gliederung einzeln aufzuführen und zu erläutern. J

Anleihebeträge usw., die zur Schuldentilgung berwendet sind oder die im Nechnungsjahr 1926 noch keine Verwendung gefunden haben, sind als durchlaufende Posten einzutragen
(val. Anleitung, Vorbemerkungen).

10
Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 271
Muster BII Blatt 1 —5 und J Einn.
nahmen
s abgerundet

Nur zu Blatt 7 Einn.
——— Bilanzspalte:
Von den Einnahmen Die Einnahmen insgesamt
8 (Einnabmespalte 16)
insgesamt (Sp. 16) —
sind nach der NRechnun oleiben hinten
der Gemeinde bden Aus⸗
gaben
insgesamt
Ausgabe⸗
spalte 19)
zurück
um tM
Zuschußbedarf)
Vorspalte zu Blatt 5 Einn. Vorspalte zu Blatt 7
Xa. Finanz⸗ und Steuerverwaltung: Einn.
9 Fi runn y Summe I ...
1. Allgemeine Finanzverwaltung einschließlich Kassenberwaltung
swi cher Errreramt dh.
2 Steuerverr altung Leinschließlich Steueramt) sSteuereinnahmen,
auch Überwe“ umngen über Ausgleichstocks, in Einnahmespalte 61....... III
Genaue Sliederung der Stenuern siehe Anlagebogen 1

Rück.
·ahlung
und
Tilgung
von
wahrten
Derlehen,
vatheker

Grundstücks
verkäufe
owie außer⸗
zewöhnliche
Ver⸗
ußerungen
von
Gemeinde⸗
igentum?)
12 223

Entnahme
uus Fonds
Rücksoven

Aus
Schulden⸗ Sonstige
aufnahme Ein⸗
(Anleihen nahmen)
usw.))

24
———— 4æà 8—

Vorspalte zu Blatt 4 Einn.
Xa. Anstalten und Einrichtungen für Wohl⸗
fahrts⸗ und Gesundheifsswesen (vgl. VIIo):
in eigener Verwaltung der Gemeinde):
M Krankenhäuser ..................
») Armenhäuser, Altersheime und Siechen⸗
häuser (Pfründnerheim, Bürgerhaus, Hospital)
) Waisenhäuser .............26....
) Kindergärten, Kinderhorte usw .....
) Badeanstalten ...............4
) Asyle für Obdachlose .............

Summe Xa

V

V

Xb. Bermögensperwaltung:

b. Verwaltung des Kapitalvermögens ................

2. Grundstücksverwaltung, Jagd und Fischerei (außer Ver—
waltung der öffentlichen Zwecken der Gemeinde dienenden Grundstäcke
und der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriebe
— XIS bis 10) ........... ....

WStiftungsverwaltung (oweit ihre Einnahmen den Haushalt be—
rühren, und soweit Stiftungsbeträge nicht bei anderen Verwaltungẽ—
Weigen aufzuführen sind...

Summe Xh . ...

VI

VII....
VIIIA ....
VvIIb ....
IXa I....
IXA 2....
IXBi ....
IXB 2....
Xa ....
Xb ....

Summe IXa 1....

2. nicht in eigener Verwaltung der Ge⸗
meinde7):

Summe IXa 2 ....
Xb. Sonstige Anstalten und Einrichtungen
vorwiegend gemeinnütziger Art:

in eigener Verwaltung der Gemeinded):

a) Schlacht- und Viehhöfe, Freibank ...

) Feuerlöschwesen.................

c) Märkte, Ausstellungshallen, Messen,

Waagceinrichtungen ..............

i) Straßenreinigung ...............

) Müll⸗ und Düngerabfuhr .........

) Kanalisation, Bedürfnisanstalten ....

2) Friedhöfe, Bestattungswesen

Zwischensumme I5X . ...

Zu Blatt 7 Einn. rechts unten:

Summe XIL........ J
GBlatt 6 Summe Spalte 14)
Gesamtsumme ¶ x
Überschuß bzw. Zu Keihadark der Nerwaltuugszweige I. XI
insgesamt . ......
Uberschuß bzw. Fehlbetrag aus Vorjahren (außer vom Verwaltungs
zweig XI) ............... .......... ..... .... ......
Mithin Überschuß bzw. Fehlbetrag im Nechnungs⸗
jahr 1926 ................................ .... ..

Summe IXD IL ....
2. nicht in eigener Verwaltung der Ge—
meinde (Überschüsse, Pachterträge u. dal.))
Summe IXb 2 ....

—
Anm. 6 und 7 zu Biutt 4 Einn.:
5) Die Anstalten und Einrichtungen in eigener Verwaltung der Geimeinde erscheinen mit ihren gesamten Ausgaben und Einnahmen , ihr Überschuß oder Zuschußbedarf ergibt sich aus der
Bilanzspalte.
) Hier erscheinen die Einnahmen von Anstalten und Einrichtungen, die bergesellschaftet oder verhachtet sind oder an denen die Gemeinde in anderer Form beteiligt ist (UÜberschühe bzw
Nachterttäge u. dal. in Einnahmespalte 14
        <pb n="75" />
        Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, TeilJ
Zßenerkungsblatt zu Blatt 1 bis 5 Ausg.

a) Einzelangaben zur —E——— — — —— der Ausgabeseite (Ausgabespalte 18)

— — — — — —— — —

Erstattender ẽi Verwaltungs⸗

Verwaltungs⸗ —33 weig, an den Zweck der Erstattung
zweig erstattet wird —
Wo? Wieviel? Wohin?

Beispiel: J
—V 2010600 x,3

Bemerkungs
—VE——ooé——22»—⏑22⏑ ——2—2222—2 —
b) Anmerkuneen zu den Spulten
Wo nachgewiesen? Betrag
Vorspalie sKopfspalte Wieviel)
FI * 77
2 Aussg 5000
Remerkungsblatt zu Blatt1 bis 5 Einn.
m jnzelenanben zur Afalle der 5 (Einnahmespalte 15)
Verwaltungs⸗ Ein Erstattender 2 Er
h zelposten Zweck der Erstattung
ee ded in A den we (entshrechend den Ausgabeposten des Hauptbogens)
Wo? WBievel? Woher Wofuͤr?
Beispiel: 5
.1 7006000 — Ill, Ia für verauslagte Besoldung (Ausgobesnpalte 7)
— . *— — — —⏑ — 8 ——

Ant*
Wo nachgewiesen?
Vorspalte Kopfspalte
— — — —
Beispiel:
, *1 Einn.] 4600

ʒũ d —*

41

dand: ÇααααÜT Rechnungsjahr 1920 Einwohnerzahl: Aus
* Wet;ina in eigener

fœærp? urr
Ausgaben
— —
Laufende Be⸗
riebsausgaben
nersönliche und säch⸗
che Ausgaben, Unter⸗
haltung und Er⸗
merung der Anlagen
und Gebände, Be—
haffung von Betriebs⸗
ratexialien usip. sowir
Arbeiterlöhne)

val·
—
sesitzstenern, Um⸗
atzsteuer, Auf⸗
ngmig der Zins
ud Tilgungs⸗
eträge für die
dustriebelastung

Verzinsung
und Tilgung
ox Schuldens?

Neubauten, Neuan⸗
gen, Grunudstücksan⸗
ufe, Erweiterungen,
unfangreiche Er⸗
neuerungen sowie
istige sächliche Aus⸗
hen außergewöhn⸗
liche NMet

Unternehmungen und
Betriebe

Fehlbeträge
aus Vorjahren

lberweisungen
an Fonds,

Zchaffung von
Rücklagen)

Sonstige
Ausgaben?)

Ein
* —WEüXWhVŸVBEöwEß
riebe · VIgener vewal
— —
Erstattungen von
anderen Verwal⸗
Sonstige tungszwẽigen
Einnahmen?) 4. B.als Entgelt für
Lieferungen und
Leistunaen) )

a C sabutuacacbt
men der S

— — —
Laufende Betriebs⸗

einnahmen
UÜBbarichü Gebühren und ähnliche Ent⸗
Aberschüsse gelte, auch für Liefernug von
aus WVasser, Gas, elektrischem
strom usw., Verkauf von
Voriahren ewerblichen, lande und
oAstwirischoftlichen usw.
Iroduften, Miete, Pacht.

Kabitalzinsein)

7—
Grundstücksver⸗
äufe sowie außer—
zewöhnliche Ver—
äußerungen vonl
zetriebscigentum

(auch etwaige Ver·

ußerung des ganzen

Retriebes h

Entnahme aus
Fonds, Rück—
sagen u. dal.

Unternehmungen und
Betrieben

Aus
Schulden⸗
aufnahme
Anleihen

sw 439

Vorspalte zu Blatt 6 Ausg. und Blatt 6 Einn.
4. Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche usw. 8. Landwirtschaftliche Betriebe ................
Unternehmungen und Betriebe:
Wasserwerke ............................ 9. Forstwirtschaftliche Betriebe ................
. Gaswerke ................. ........... 10. Fischereibetriebe ¶............
D ssien wrd dinsowermeche cad aicp 1I. Siadthallen, Gastwirtschaten, Vrauereien ...
Straßenbahnen, Kleinbahnen, Omnibusse, Kraft⸗
Vagenbehttebe a
Sparkassen, Banken, Girokassen und sonstige è αι 77
Treditunternehmungen (soweit ihre Ausgaben bzw. Ein— .
nahmen den Haushalt derühren).....................
7. Ziegeleien, Gruben, Bergwerke, Steinbrüche ... Sumuie XI....

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
blätter;
is * —

717
273

c) Bemerkungen: —

An wen geht die Leistung?
Empfänger)

Zweck der Leiftung
(Wofür?)

14n0

Polizélikostenheitrag

—
X

c) Bemerkungen?

Von wem kommt die Leistung?

Zweck der Leistung
sWofür?)

Land

erstattete Vahlkarton

zaben Gewerbliche, land⸗ und forstwirtschaftliche usw. Muster BII Biatt 6 Auss.
A abgerundet Unternehmungen und Betriebe
Jerwaltu ar Gemeind⸗ Zuschn

Maeet uôαÄòäααασ8ασααααα
A. an verzose lschaftete) und verpachtete
— ——
Non diesen Znschüssen
Sp. 11u. 13) sind ge
eckt worden durch Ar
leihen und sonstige
chuldausfnahme, durc
nutnahme aus Fond.
tücklagen u. dgl., dir
r Betrieb szwecke be
8

Erstattungen
an andere
Verwaltungs⸗
zweige?)

Ausgaben
insgesamt
(mit Ausnahme der
urchlanfenden Posten
(Gp. 1 bis 8)

Hurchlaufende
Posten?)

Ver⸗
gesellschaftete
uch in Verbindung
nit Privatkapital)

Verpachtete

Zuschüffe aus all—
gemeinen Mitteln
der Verwaltung
Sp. 11 u. 12 abzügl

Sbp. 13) zug

Gesamtausgaben
(Sp. 9 und 14)

nahmen
ung der Semeinde)

Blatt 6 Einn.
A Bilanzspalte:
Die Gesamteinnahmen
— ——— Pn
bleiben hinter
den Gesamt⸗
ausgaben
(Ausgabesp. 15)
zurück um AAM
Zuschußbedarf)

AMAbuie.

* — —E——⏑——⏑—⏑— —⏑—⏑ —ü äxëxv„“[“'oœoRF
üsse sowie außergewöhnliche Erträge? von vergesellschafteten
22*8* berpachteten 88 —VDD
Von diesen Überschüssen“ Uberschüsse für
Sp. 10 und 1)) sind schi se für
fuͤr Zwece der Betticbe, allgemeine
z. Bozur Fondsbildung
für wenun und Zwecke der
— von Schulden Verwaltung
ie fuͤr die Betriebe
anfgenommen sind, Sp. 10 und 11
neriwandt worden bzüal. Sp. 12)

kinnahmen
insgesamt
Sp. Llbis 7)

Durch⸗
laufende
Posten?

Ver⸗ —
Verpachtete
gesellschaftete vamtete

Gesumt⸗
einnahmen
Sp. 8 und 134

* ⸗
— — *

12
* F—

Arrer⸗naen zu RPlsatt 6 NMuso
— — —— — — — — — —
) Die Ausgaben sind den einzelnen Verwaltungszweigen und Kopfspalten — ohne Rücksicht auf ihre Einordnung
in die Rechnung — nach fachlicher Zugehörigkeit ünd innerem Zusammeuhaing zuzuteilen. Ausgaben, die auf
mehrere Verwalkungszweige entfallen, sind zu verteilen (vgl. Auleitung, Vorbemerkungen).
) Die Beträge sind unter Bemerkungen zu erläutern.
3) Soweit die Schuldentilgung durch Anleiheaufnahme u. dgl. erfolgt (z. B. Abdeckung schwebender Schulden durch
langfristige Anleihen), sind die Beträge als durchlaufende Posten einzufetzen (vgl. Anleitung, Vorbemerkungen).
5 Über »vergesellichaftete Unternebmungen und Betriebe« ogl. Anleitung.

Bemerkungen zu Blatt 6 Ausg.
— Bemerkungen zu Spalte 8:
Sonstige Bemerkungen:

Bemerkungen zu Blatt 6 Einn.
Bemerkungen zu Spalte 7:

— — — — “ e —

Die Einnahmen sind den einzelnen Verwaltungszweigen und Kopfspalten — ohne Rückficht auf ihre Einorduung
n die Rechnung — nach sachlicher Zugehörigkeit und innerem Zusammenhang zuzuteilen. Einnahmen, die aus
nehrere Verwaltungszweige entfallen, sund zu verteilen (vgl. Anleitung, Vorbemerkungen).
Größere Beträge sind unter Bemerkungen zu erläutern.

Anleihebeträge usw., die zur e verwendet sind, oder die im Rechnungsjahr 1926 uoch keine Ver⸗
wendung gefunden haben, sind als durchlaufende Posten einzutragen (ogl. Anleitung, Vorbemerkungen).

1) Die in Spalte 7 enthaltenen Einnahmevosten sind unter Bemerkungen uu erläntern

Reichsgesetzbl 1927 1

2u Blatt 6 Einn

Sonstige Bemerkungen:
        <pb n="76" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J.
Bemeinde:: — — —

Muster BB
Anlagebogen
Steuereinnahmen der Gemeinde im Rechnungsjahr 1926
Beträge auf volle A. M abgerundet
ie in Einnahmespalte 6 des Hauptbogens enthaltenen Steuereinnahmen sind hier nach den einzelnen Steuerarten aufzuführen)
IUIUIV——eoüocceook ——geggggg ,—— ———
Bruttoeinnahmen in AAM.
(einschließlich Resteinnahmen)

Uberwiesen⸗
und eigene

Steuern

zusammen

—
Anteil am Ertrage der Reichs⸗
steuern)
l. Einkommensteuer .........
2. Körperschaftsteuer .......
3. Umsatzsteuer ............
b. Grunderwerbsteuer (nicht Zu⸗
schlag zur Grunderwerbsteuer
— siehe II Za —) .
5. Kraftfahrzeugsteuer .......
b6. Rennwettsteuer ..........
Anteil an Reichssteuern
insgesamt: Summe I(I-6)

l. Eigene Steuern (einschließlich
Zuschläge zu Landessteuern)
uind Aberweisungen aus Lan⸗
dessteuern sowie aus Steuern
übergeordneter Gemeindever⸗
ande
. Besitzsteuern:

a) Grundsteuer .........
6) Gebäudesteuer .. .
s nach dem
Ertrag. ...
c) Gewerbesteuer en
nach der
Lohnsumme
Gewerbesondersteuer?) ...
d) Steuer vom Gewerbe⸗
betrieb im Umherziehen..
s.szur Deckung des
o) Haus zins· allgemeinen
sr Finanzbedarfs
mwaiger Jzur Foörderung
I468 der Bautätig⸗
Zuschläge)] da Zaut—
Summe L....

In
jundert⸗
itzen der
dandes⸗
stenern

2. Verkehrsteuern:

a) Zuschlag zur Grunderwerb⸗
steuere— ene

b) Wertzuwachssteuer . .......

c) Wanderlagersteuer . .. .....

d) Schankkonzessionssteuer ....

e) Wege⸗, Fahrzeug⸗, Zugtier⸗
steuer ...
7) 89) P
—
Summe 2...
3. Verbrauch⸗ und Aufwand⸗
steuern:
a) Biersteuer ..............
Weinsseuerr
e) Branntweinsteuer ........
ch Vergnügungssteuer .......
6) Hundesteuer . .....5.
f) Jagdsteuer, Jagdpächtsteuer
(nicht Jaadscheingebühr)..
Summe 3....

4. Geldwert der von den Steuer⸗
pflichtigen geleisteten Naturul⸗
dienste (Hand⸗ und Spann⸗
dienste) ........... ....
kigene Steuern und UÜber⸗

weisungen aus Landessteuern
insgesamt: Summe II-4)
Anteil an Reichssteuern insge⸗
samt: Summe J (I-6) ..2

Steuern insgesamt:

Summe l'und II .......

1

VBemerkungen:

) Sinschließlich der Beträge, die der Gemeinde über einen Ausgleichsstock zugeslossen sino.

Gewerbesondersteuern: Warenhaussteuer, Filialsteuer, Wirtschaftsabgabe, Betriebsteuer usw.
Geldeutwertungsausgleich bei bebauten Grundstlicken (gleichbedentend mit Gebaͤudesonderstener, Gebäudeentschuldungsstener, Aufwertungssteuer u. dgl.)
Hier ist derjenige Teil der Hauszinssteuer aufzuführen, der gesetzlich zur Förderung der Bautätigkeit bestimmt ist.
Sonstige Befitzsteuern: z. B. Baulandsteuer, Eiwohnersteuer ür dgl.

Sonstige Verkehrsteuern: z. B. Gewerbeanschaffungssteuer, Warenlager⸗ und Grundstückszubehörstener u. dgl.
Sonstige Verbrauch- und Aufwandsteuern: z. B. Hausangestelltensteuer, Kutsch-⸗, Reitpferde-Veots-, Waffen-, Klabier-, Musitinstrumenten- nud fonstige Luxusstenern, Personenaufzug⸗
Reklame⸗. Plakat⸗ Ankündigungssteuer u. dal
        <pb n="77" />
        Semeinde·- Personalstand der Kämmereiverwaltungen) am 31. März 1927
Zahl der planmäßigen Beamten (einschl. Lehrer) Vode ee

Muster BI
Anlagebogen?

Zahl der Angestellten für
dauernde Verwaltungszwecke

Zahl der
nebenberuflich und
ehrenamtlich
von der Gemeinde
beschäftigten
Beamten und
Angestellten

Verwaltungszweige?)

entsprechend den Besoldungsgruppen (Einzelgebltern) der Reichsbesoldungsordnun—⸗
41121v, 413BIÜüber
—XR8 Avnv —E x AX —J xIii xin sb 321 Insgesamt
— —— — ————
ouoro3 0—ö—o7 os oo ro
————14

————
bis II bis VI bis IXx Nar, Insgesamt
a 3233 34 40

FvnAx
A1IAMAVNSGOG-
bis m dis VI bis u ane Insgesamt
ez 6

79
J. Allgemeine Verwaltung .....
II. Polizeiverwaltung. .........
III. Schulwesen

1. Schulverwaltung im allge⸗

meinen ...... .......

2. Volks⸗, Fortbildungs- und
mittlere Schulen

a) von der Gemeinde be—

foldet ..5

h) mit gemeindlichen Zu⸗

schüssen besoldet)....

3. Sonstige Schulen ......

IV. u. V. Kirche, Kunst und Wissen⸗

schaftt e ⸗

VI. Bauverwaltung

1. Bauverwaltung im allge—

meinen (s. VI JHauptbogen)

2. Sonstiges Bauwesen ......

VII. Allgemeine Förderung der Wirt:
schaft .............

VIII. Wohlfahrtspflege (einschließlich
Wohnungswesen) und Gesund—
heitswesen. ...............

IXa. Anstalten und Einrichtungen für
Wohlfahrtspflege und Gesund⸗

heitswesen........ ...

IXb. Sonstige gemeinnützige An—
stalten und Einrichtungen....

X. Finanz- und Steuerverwaltung
(einschl. Vermögensverwaltung
Summe 1—2X....

Auf der Rückseite (Seite 4):
Noch: Personalstand der Kümmereiverwaltungen am 31. März 1927
Anzahl

Ruhegehalt empfangende
Beamte.
Lehrer .. —*
Wartegeld empfangende

Beamte ...

Lehrer ..
Ruhegehalt empfangende Angestellte
Witwen⸗- und Waisengeldempfänge
— 33232
Arbeiter für dauernde Verwaltungszwecke ...
Ruhelohn empfangende Arbeiter

Bemerkungen:

) Zu den Beamten der Kämmereiverwaltungen rechnen die Beamten und Angestellten der Verwaltungszweige JTX, auch die
Beamten, welche die Aufsicht ͤber die Betriebsverwaͤltungen führen, jedoch nicht die Beamten der Betriebsberwaltungen (vgl Hauptbogen XIY.

) Werden die Beamten und Angestellten nicht nach den Gruppen der Reichsbesoldungsordnung befoldet, so sind sie bei der Gruppe
nufzuführen, die ihrer Besoldung entspricht.

Unter Bemerkungen ist anzugeben, wieviel Beamte jeder Besoldungsgrubpe — neben den auf die Gruppe entfallenden Bezügen —
Sonderzulagen, Sondervergütungen, Ausgleichungsgelder, Dienstaufwandsentschädigungen, Kleidergelder in dal. in irgendeiner Form
erhalten und wie diese geregelt sind

) Die Beamten und Angestellten sind hier bei dem Verwaltungszweig aufzuführen, bei dem im Hauptbogen ihre Besolduug
nachgewiesen ist, falls sich ihre Tätigtkeit auf mehrere Verwaltungszweige serstreckt, ind sie bei dem Verwaltuugszweig aufzuführen,
für den sie vornehmlich tätig sind.

) Hier sind diefenigen Lehrer aufzufübren, deren Besoldung durch das Land, eine zwifchengemeindliche Ausgleichskasse u. dgl.
Eandesschulkasse uswp.) erfelgt, aber zu einem Teil von der Geineinde zu tragen ist. Bildet die Genmeinde mit aunderen Gemeinden
rinen Gesamtschulbecband, so sind die Lehrer des Gesamtschulverbandes nicht einzuseken

*
*

0
—*

2
S
*
—8
2
*
—*
3
*
*

*
—
*
*
7
3
*
—**
*
—7
2

8
0
—X
—

—R
—A
        <pb n="78" />
        X
276 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil]
Bemeinde — GSemeindeverband — — —
Michtzutre ffendes ist zu durchstreichen)
Abergeordneter Verwaltungsbezirk: —— —

Muster

dand—

Vierteljahrsübersicht über die Einnahmen aus Steuern
im Vierteljahr ä,
Hie Steuereinnahmen sind insoweit nachzuweisen, als sie in dem Berichtszeitraum beĩ der Gemeinde (dem Gemeindeverband)
eingegangen sind.

Steuern)

A. Anteil am Ertrage der Reichssteuern?)
—
2. Körperschaftsteuer ..............
J. Umsatzsteuer ........... 4
1. Grunberwerbsteuer (nicht Zuschlag zur

Grunderwerbsteuer, s. BILI) ......

5. Kraftfahrzeugsteuer ..............
3. Rennwettstener ........ —
Anteil am Ertrage der Reichsstenern
insgesamt: Summe A I—6). ...

3 Eigene Steuern (einschließlich Zu—
schläge zu den Landessteuern) und
überweifungen aus Landessteuern?)

Besitzsteuern:
1. Grundsteuer .................
2. Gebaäudesteuer ... .......
a) nach dem Er—
trage ... ....
b) nach dem Ka—
pital .......
c) nach der Lohn⸗
summe ......
Gewerbesondersteuer h) ..........
Steuer vom Gewerbebetrieb im Um—
——— ..
zur Deckung des
5. Hauszins⸗ allgemeinen Fi⸗
steuer) ... nanzbedarfs ...
zur Förderung der
Bautäͤtigkeit 6).

Vruttoeinnahmen in A. A2)

im
Berichtsviertel⸗
iahr

seit Beginn des
Rechnungsjahres
einschließlich des
Berichts⸗
vierteljahres
(vom 1. 4. 19...
44J4 19

Steuern)

II. Verkehrsteuern:
1. Zuschlag zur Grunderwerbsteuer...
2. Wertzuwachssteuer .............
3. Wanderlagersteuer. .............
4. Schankkonzessionssteuer ..........
5. Wege⸗, Fahrzeug-, Zugtiersteuer ...
Summe U...

I. Verbrauch⸗- und Aufwandsteuern:
J. Getränkesteuer .................
2. Vergnügungssteuer .............
3. Hundesteuer....................
4. Jagdsteuer, Jagdpachtsteuer (nich:

Jagdscheingebührd. ... —RX
——IIIIIId
Summe III ...
Eigene Steuern insgesamt:
Summe BIAIIIV...

Anteile am Ertrage der Reichssteuer'
insgesamt: Summe A...

Einnahmen aus Steuern insgesamt
Summe A—B...

Bruttoeinnahmen in Q.A

im
Berichtsviertel⸗
iahr

feit Beginn des
Rechnungsjahreẽ
einschließlich des
Berichts⸗
bierteljahres
(vom 1. 4. 19..
his ...... 19.

Summel ....
Bemerkungen:

Nicht aufzunehmen sind von den Gemeindeberbänden die Umlagen auf die nachgeordneten
Gemeinden.
Gemeindeverbände, die an nachgeordnete Gemeinden Steuern überwiesen haben, haben die
iberwiesenen Beträge unter den obigen Steuern aufzuführen und unter Bemerkungen anzu—
zeben. Nicht aufzuführen sind die den Gemeindeverbäuden zur Verteilung an nachgeordnete
Bemeinden überwiesenen und weitergeleiteten Reichssteueranteile und Landessteuern.
Einschließlich der Beträge, die der Gemeinde — dem Gemeindebverbaud — über einen Aus⸗
gleichstock zugeflossen sind
Bewerbesondersteuern: Warenhaus-, Filialsteuer, Wirtschaftsabgabe, Betriebsteuer usw.
Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (gleichbedeütend mit Gebäudesonder—
steuer, Gebaͤudeentschuldungs⸗, Aufwertungsstener u. dul.).
) Hier ist derjenige Teil der Hauszinssteuer aufzuführen, der gesetzlich zur Förderung der
Bantätigkeit bestimmt ist.
—E

Bemerkungen:;

i) Nicht aufzunehmen sind die Umlagen der Gemeindeberbanve.

Gemeindeverbände, die an nachgeordnete Gemeinden Stenern überwiesen haben, haben di
überwiesenen Beträge unter den bobigen Steuern anfzuführen und unter Beinerkungen auzu
geben. Nicht aufmführen sind die den Gemeindeberbänden zur Verteilung an nachgeordnet—
Gemeinden überwiesenen Reichssteneranteile und Landessteuern.

Sonstige Verkehrsteuern: z. B. Gewerbeanschaffungssteuer. Warenlager⸗ und Grundstücks—
zubehörsteuer u. dgl.

Zonstige Verbrauch⸗ und Aufwandsteuern: z. B. Hausangestelltensteuer, Kutsch-⸗, Reitpferde⸗
Boots⸗ Waffen⸗ Klabdier⸗Musikinstrumenten⸗ und sonstige Luxussteuern, Personenaufzua⸗
Reklame⸗ und Ankündigungssteuer u. dal.
        <pb n="79" />
        Semeinde:

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 277
Muster BIII
Rechnungsiahr 1926

Finanzstatistik der Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern
auf Grund der Rechnung von 1926

———

Name der Gemeinde:

Art der Gemeinde: αα
(Anzugeben ist, ob Stadtgemeinde, Landgemeinde, Kleine Gemeinde. Dorfschaft,
Ortfchaft, Gutsbezirk usw)

Finwohnerzynynnnnn
Wohnbevölkerung nach der Volkszählung vom 16. Juni 1925)

Abergeordnete Berwaltungsbehörde: α
(Anzugeben ist der übergeordnete Kreis, Bezirk, Distrikt. das Amt. die Bürger—
meifterei, die Amtshauptmannschaft usw.)

Finanzamtsbezirk?

Zu beachten:

In dem Fragebogen sind die tatsüchlichen Ausgaben und Ein⸗
rahmen für das Rechnungsjahr 1926 nachzuweisen.

Die Eintragungen sind nach der beiliegenden Anleitung zur
Ausfüllung vorzunehmen.

Die Ausgaben und Einnahmen sind bei den Verwaltungszweigen
aufzuführen, zu denen sie nach der Gliederung des Fragebogens sachlich
gehören, nicht maßgebend ist, an welcher Stelle sie in der Rechnung der
Bemeinde nachgewiesen sind

Vollständigkeit und Richtigkeit bescheinigt:

— ——DD——

1927
Amtsstempel)

Unterschrify

Hierzu:
1J. Anleitung zur Ausfüllung
2. Anlagebogen über Steuereinnahmen

Reichsgesetzbl. 1927 1
        <pb n="80" />
        2
278 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
stame der Gemeinde: α Einwohnerzahl:
Aus
Betrage auf volle Neichsmark
zveg

—M4 a
—V

An den über— An andere Zahlungen,
geordneten Bemeinden und Zuschüsse) an
—— hemeinde⸗ weckverbände,
Kreis, Distrikt, verbände, z. B. an
nse asw) an das Land Schulverbände,

geleistete nd das Reich Feuerlösch ⸗·

geleistete verbände

—RV

dahlungen ·cww.

Persönliche
Anusgaben
sehälter und Ver
gütungen sowie
Kuhegehälter für
zZeamte, Angestellte
und deren
Hinterbliebene)

Lanfende
sächliche
lusgaben
Bürobedarf,
sonstiger
Sachaufwand,
Interhaltung der
zebaͤude, Straßen
usw., sowie
xheiterlöͤhne)

**
Renten,
Unterstützungen
dgl. an Bedürftige,

Beiträge,
Zuschüsse usw.
in pribate, kirchliche

oder ähnliche

Vereinigungen,

Anstaͤlten,

inrichtungen usw.
instige Zahlungen
an Pribate

Verwaltungszweig

kin
Veträge auf volle Reichsmark

Zuschüsse,
erstattungen
u. dgl. vom
ergeordneten
demeinde⸗

verband
reis, Distrikt,

mnte berband
m

Zuschüsse,
erstattungen
n. dal.

on anderen
Gemeinden
id Gemeinde⸗
verbänden,
om Land und
vyom Reich

ahlungen
von
Zweck⸗
erbänden

Steuer⸗
einnahmen
(aus Steuer⸗
überweisungen

and aus eigenen

Steuern
er Gemeinde)

Gebühren

. B. Staudes⸗

mtsgebühren,

Schulgelder,

Ztrafgelder),

gebühren⸗
ctige Entgelte
und ähnliche
Einnahmen

Nückerstattungen
bon
Jrivatbersonen
(3. B. bei der
zohlfahrtspflege),
freiwillige
Zuwendungen
n dgl.

»on Privaten,
Vereinigungen,
rganisationen
I

MNiete, Pacht,
dapitalzinsen;
ẽrlös aus Ver⸗
käufen von
indwirtschaft⸗
lichen oder
gewerblichen
Produkten
usw.

Verwaltungszweig

Vorspalte zu den Ausgaben:
Allgemeine Verwaltung (emeindeborstand, vertretung, IX. Gemeinnützige Anstalten und Einrichtungen:
Standesbeamter usw.) ....... ...... .. ...........I ä — 23*
für Wohlfahrtspflege (z. B. Armen-, Siechenhaus,
J. Polizei ................, ... . .. . . ....... VI Hospital, Waisenhaus, Kinderhort usw.) ..............
für Hefundheitswesen (3.B. Krankenhaus, Badeanstalt
. Schulwesen: sir Eefundheinswesen CB. runtenhant, Vodennstt
1. Volksschulen und Fortbildungsschulen ..4 für andere gemeinnützige Zwecke (. B. Feuetlöch-
2. Sonstiges Schulweisen (3. B. Fachschulen) ... ... —
Summe III.... Summe IX...
V. Kirche (Unterstütung der Kirchengemeinde u. dgl.) ...... IV.
/ Kunst und Wissenschaft (3. B. Büchereien, Lesesäle, Theater⸗
ind Konzertberanstaltungend — V —
I. Bauverwaltung (nicht Hochbau):
1. Unterhaltung und Neubau von Straßen, Wegen
und Brücken usw. ......... ..
. Sonstiges Tiefbauwesen Etraßenbeleuchtung, Garten—
und Parkanlagen, Fluß-⸗ und Bachregulierunug ufw.) .. ....
Summe VI....
VII. Förderung von Landwirtschaft, Gewerbe, Handel
uind Verkehr (3. B. Zuchltierhaltung, Bodenverbesserung / För—
oernug des Freindenberkehrs usw. ................ VII

/Ill,. Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen:

Fürsorge nach der Reichsfürsorgeverordnung
uͤr Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, Schwerboschädigte,
Sezial⸗ uind Kleinrentner, Schwangere, Wöchneriunen, Arine,
ilfs bedürftige Minderjährige usw. ........4
Fugendfürforge nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz und
nstige Jugendfuͤrsorge (seweit nicht schon bei 1 enthalten)..
Zesundheitsfürsorge, Förderung von Leibes—
bungen und Sport .....................
Allgemeine Wohlfahrtspflege anßerhalb der
deichsfürsorgeverordnung (außer 2) ..........
crwerbslosenfürsorge, Arbeitsvermittlung. ....
Vohnungs- und Siedlungswesen (ceinschl. Woh⸗
unns ban)
Suwme VIII ....

51

Grundstücksverwaltung, Unternehmungen“ und
Betriebe:
Grundstücksverwaltung einschl. land- und forst—
wirtschaftlicher Grundbesitz ........... ....
2. Wasserwerk eerreree a neuez
3. Elektrizitätswerk, Umformerwerk ............
rauch Elektrizitätsleitungen) —
4. B. Gaswerk, Sparkasse, Ziegelei, Steinbruch uswp).
Summe XIL....
Gesamtsumme (J bis XI) ....

*
—
Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927 279
Sand ααα Rechnungsjahr 1926
gaben
ibgerundet (Keine Pfenniahetge aufführenn
Bemerkungen:

Die Beträge in den Aunsgabe-Kopf—
spalten 123 und 9 sind restlos durch Be—
merkungen zu erläutern, ebenso die größeren
Beträge in den übrigen Ausgabe-Kopfsfpalten

Verzinsung und
Tilgung

on Schulden,
Kosten der
Schulden⸗
aufnahme

Gewährung
on Darlehen,
berweisungen
an Fonds,
-chaffung von
Rücklagen

Außer⸗
rewöhnliche
saͤchliche
Ausgaben
G B. Neubauten,
Neuanlagen,
arundstücksankaufe)

12

Zu R2. In Spalte 1 sind enthalten an den über⸗
aeordneten Gemeindeberband abgeführte Umlagen:
.
Bemerkungen:

Die Beträge in den Einnahme-Kopfspalten 1 bis 3
und 9 sind restlos durch Bemerkungen zu erläutern,
ebenso die größeren Beträge in den übrigen Ein—
nahme⸗Kopfspalten. Die Einnahmen aus Schuld—⸗
aufnahme sind unten zu erläutern.

nahmen
abgerundet (Keine Pfennigbeträge aufführen)
—0

Die Einnahmen insgesamt
(Einnahmespalte 12)
sind höher als sind syoers
bn als die
die Ausgaben Halen
insgesamt insgesamt
Ausgabespalte 12) QAusgabespalte 10
um M um MA
Überschüsse) Zuschußbedarf)

— — —

Eimmahmen
aus der
Kückzahlung
ind Tilgung
on gewährten
Darlehen,
tuahme aus
Fonds und
RNücklagen

Außer⸗
ewöhnliche
Linnahmen

. B. aus der
lufnahme von
Schulden, aus
Grundstücks⸗
verkäufen, Ver
ußerungen vn
Gemeinde⸗
eigentum)

Sonstige
FEinnahmen

Durch⸗
laufende
Posten

Eiunahmen
insgefamt
Spalten 1-311

7 F
Vorspalte zu den Einnahmen:
Allgemeine Verwaltung (emeindeberstand. ! IX. Gemeinnützige Anstalten und Einrich
vertretumg, Standebbeamter ufww.) ... ...... I tungen:
Polizei ....... .... .......—I 1. für Wohlfahrtspflege (. B. Armenhaus
Siechenhaus, Hospital, Waisenhaus, Kiuder
Schulwesen: Dges, Sesüian, Woisendante Aumde
1. Volksschulen und Fortbildungsschulen —ADD—
2. Sonstiges Schulwesen (. B. Fachschulen) Badeanstalt usiw.) ........ .............
Summe III ... 3. für andere gemeinnützige Zweck
G. B. Feuerlöschwesen, Marktwesen, Straßen
v girche ..... ..... . . . . . . . Iv reinigung, Müslabfuhr, Friedhof) — ED —
. Kunst und Wissenschaft (. B. Büchereien, Summe IX...
Lesesäle, Theater⸗ und Konzertberanstaltungen) . V
Bauverwaltung (nicht Hochbau):
l. Unterhaltung und Neuban von
Straßen, Wegen und Brücken usw
. Sonstiges Tiefbauwesen (Straßenbeleuch
tung, Garten- und Parkanlagen, Fluß- und
Bachrequlierung usw.)...... .... .......
Summe VI ....
Förderung von Landwirischaft, Ge—
werbe, Händel und Verkehr (. B. Zucht⸗
ierhaltung, Bodenberbesserung; Förderuug des Frem⸗
»enberkehrs usw.) ............. VII
Wohlfahrtspflege und Gesundheits⸗
vesen:
Fürsorge nach der Reichsfürsorgever
ordnung für Kriegsbeschädigte, Kriegshinter
liebene, Schwerbeschädigte, Sozial- und Klein⸗
entner, Schwangere, Wöchnerinnen, Arme,
fsbedürftige Minderjährige usw...........
ugendfürsorge nach dem Jugendwohl-
hrtsgesetz und sonstige Ingendfürsorge (foweit
icht schon bei Jenthalteu) ................
Gesundheitsfürsorge, Förderung von
Leibesübungen und Sport.......
Allgemeine Wohlfahrtspflege außer⸗
alb der Reichsfürsorgeverordnung
——
ẽrwerbslosenfürsorge, Arbeitsvermitt
3. Wohnungs⸗ nund Siedlungswesen
(einschl. Wohnungsbau) ................
Summe VIII ....

Aufnahme von Schulden und ihre Verwendung:

Im Rechnungsjahre 1926 sind von der Gemeinde
Schulden (Anleihen usw.) aufgenommen worden in
Höhe von ιιι. Aus Anleihen oder
anderen Schulden, die in früheren Rechnungsjahren
aufgenommen waren, sind im Rechnungsjahre 1926
roch verfügbar gewesen und rerbraucht worden
αl. Die Schulden sind wie folgt
verwendet worden (es ist genau anzugeben, fuͤr
welche Zwecke — 3. B. Neubau eines Schul—
gebaäudes usw.):

41.

11

Noch nicht verwendet worden sind . α.
αν XιααQOXασ — B — 5c 44

xXl. Grundstücksverwaltung, Unternehmun⸗
gen und Betriebe:
1. Grundstücksverwaltung einschl. land⸗
und forstwirtschaftlicher Grundbesitz.
2. Wasserwerk ..................
3. Elektrizitätswerk, Umformerwerk ...
(auch Elektrizitätsleitungen)

Gesamtabschi. ·c.
— —
gZuschuß⸗
Überschuß ai
Fehlbetrag
berschuß bzw. Zuschußbedarf
1926 insgesamt (Gesamt⸗
summe I-XD . .......— —

berschuß bzw. Fehlbetrag aus
Vorjahren ........... — —

nithin Aberschuß bzw. Fehl⸗
betrag am Schluß des
Nechnungsjahres 1926.. — —

— Sparkasse, Ziegelei, Stein
Summe XIL....
Gesamtsumme (I bis XI) . ...
        <pb n="81" />
        —
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, TeilJ
Semeinde:

Muster BI
Anlagebogen
Steuereinnahmen der Gemeinde im Rechnungsjahr 1926
Betrůge auf volle A.A abgerundet
(Die in Einnahmespalte 4 des Hauptbogens enthaltenen Steuereinnahmen sind hier nach den einzelnen Steuerarten aufzuführen)
Bruttoeinnahmen in NAM Brnuttoeinnahmen in Mͤ
(einschließlich Resteinnahmen) (einschließlich Resteinnabmen)

Uberwiesene 5

und eigene

Steuern

zusammen

Überwiesene
und eigene
Steuern
zusammen
3
Anteil am Ertrage der Reichs⸗
steuern!)
. Einkommensteuer ........
2. Körperschaftstener ........
3. Umsatzsteuer ............
4. Grunderwerbsteuer (nicht Zu—
schlag zur Grunderwerbsteuer
— s. II 20 —) . . . . . ...
5. Kraftfahrzeugsteuer .......
3. Rennwettsteuer .... .....
Anteil an Reichssteuern
insgesamt: Summe J (1I-6)

2. Verkehrsteuern:

a) Zuschlag zur Grunderwerb⸗
steuer ...............

) Wertzuwachssteuer .......

e) Wanderlagersteuer ........

dq) Schankkonzessionssteuer ....

3) Wege⸗, Fahrzeug⸗, Zuglier⸗
steuft
Summe 2..
Z. Verbrauch⸗ und Aufwand⸗
steuern:
a) Getränkesteuern 7) ........
b) Vergnuͤgungssteuer .......
e) Hundesteuer . ............
d) Jagdsteuer, Jagdpachtsteuer
(nicht Jagdscheingebühr) ...
e) 8) ãs
———AEE
Summe 2...
Eigene Steuern und Uberweisungen
aus Landessteuern insgesamt:
Summe II (1-8)...
Anteil am Ertrage der R eichssteu ern
insgesamt: Summe J (I-6)..
Steuern insgesamt:
GSumme hund II.-.

. Eigene Steuern und Aber⸗
weisungen aus Landessteuern
sowie aus Steuern übergeord⸗
neter Gemeindeverbande (des
ctreises usw.))
Besitzsteuern:

n) Grundsteuer ..........
YGehbäudesteuer

WVenn die
Besitz⸗
steuern

in Form
von Zu⸗
schlägen
ur Lan⸗

oessteuer

erhoben
verden:
zundert⸗
ütze der
andes⸗
steuern

nach dem
Ertrage .
nach dem
e) Gewerbesteuer it
nach der
VSohnsumme
Gewerbesondersteuer?) ...
d) Steuer vom Gewerbe⸗
betrieb im Umherziehen..
Scaustinz,odur Deckung des
e ehe allgemeinen
Ashzt Finanzbedarfs
Kogiger vr dennn
3 er Bautãtig⸗
Zuschläge)]) Fautaus

Bemerkungen:
Summe l . ...

Einschließlich der Beträge, die der Gemeinde — dem Gutsbezirk — über einen Ausgleichsstock zugeflossen sind.

Gewerbesondersteuern: Warenhaussteuer, Filialstener, Wirtschaftsabgabe, Betriebsteuer usw. 3

Heldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (gleichbedeutend mit Gebaͤndefondersteuer, Gebäudeentschuldungssteuer, Aufwertungsssteuer u. dgl.).
Hier ist derjemge Teil der Hauszinssteuer aufzuführen, der gesetzlich zur Fördernug der Bautätigkeit bestimmt ist
Sonstige Befitzsteuern: z. B. Bauiandfteuer, Einwohnersteuer un. dgl

Sonstige Verlchrfteuern: z. B. Gewerbeanschaffungssteuer, Warenlager⸗ und Grundstückszubehörsteuer.

Getranesteinern: Biersteuer, Weinsteuer, Brauntweinstener. J
Souflige Vorbrauch · und Aufwandstenern: z. B. Hausquaestelltenstener, Kutsch⸗ Reitbferde⸗ Boots⸗, Waffen⸗, Klavier-, Musikinstrumenten⸗ und sonstige Luxussteuern, Personenaufzug⸗
Reflame⸗ Plafat⸗ und Ankündiqunassteuer u. dal

Hand- und Spanndienste.
Sind von den Einwohnern außerdem Hand⸗ und Spanndienste geleistet worden?

Art der Hand⸗ und Spanndienste
(Leistung von Fuhren usw.)

Wert in A. A.
nach dem orts⸗
üblichen Wert

Wofür sind die Hand- und Spanndienste geleistet?
(3. B. Wegebau)

— —
        <pb n="82" />
        85
251

Nr. 37 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. August 1927
Semeinde — Selbständiger Gutsbezirk;
Michtzutreffendes ist zu durchstreichen)
Abergeordneter Verwaltungsbezirk ·

D e ee

Muster E
Gemeinden bis zu
5000 Einwohnern

and: —

Jahresübersicht über die Einnahmen aus Steuern
im Rechnungsjahr !9

Die Steuereinnahmen sind insoweit nachzuweisen, als sie im Rechnungsjahr bei der Gemeinde eingegangen sind.

Stevern

Brutto⸗
ainnahmen
in
.

Stenern

Brutto⸗
einnahmen
in
A
obendchab

a. Anteil am Ertrage der Reichssteuern“
1. Einkommenstener .......
2. Körperschaftstener .....
3. Umsatzsteuer ......
. Grunderwerbstener (nicht Zuschlag zur Grunderwerb—
teuer, s. BII I) ....
Kraftfahrzeugsteuer.
Anteil am Ertrage der Reichssteuern insgesamt:
Summe A (I5) . ..

.EigeneSteuern einschließlich Zuschläge zu den Landes⸗
—
Besitzsteuern:
J. Grundsteuer .. . ...4
2. Gebändesteuer ..
3. Gewerbesteuer .... ......... .....
4. Gewerbesonderstenern ) ..... .......26*
5. Steuer vom Gewerbebetrieb im Umberziehen ...
zur Deckung des allgemeinen
ü. Hauszinsstener?) Finanzbedarfs .. .. .. *
vned wher zur Horderung der Vautätig—

Summe J. .
Einschließlich der Beträge, die der Gemeinde — deim Gutsbezirk — über einen Ausaleichstock
zugeflossen sind.

Gewerbesondersteuern: Warenhans-, Filialsteuer, Wirtschaftsabgabe, Betriebssteuer usw.

Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (gleichbedeutend mit Gebäudefondersteuer,
Gebaändeentschuldungs⸗, Aufwertungsstener u. dgl.).

—Sier ist derlenige Teil der Hauszinssteuer aufzuführen, der gesetzlich zur Förderung der
Vantäãtigkelt bestimint ist.

Sonfslige Besiksteuern: z. B. Baulandsteuer, Einwohnersteuer u. dal.
Bemerkungen

II. Verkehrsteuern:
1. Zuschlag zur Grunderwerbsteuer ....
—A
3. Wanderlagersteuer .... ......
4. Schankkonzessionssteuer ....
5. Wege⸗, Fahrzeug⸗, Zuatiersteuer .... ......
7
Summe II . ..

i. Berbrauch- und Aufwandsteuern:
I. Getränkesteuer .. ...2*8
2. Vergnügungssteuer
3. Hundesteuer......
1 Jagdstener, Jaadvachtstener (nicht Jaadschein
gebühr) . ...
6. 2) ..... ...
Summe III.
Eigene Steuern insgesamt: Summeß IIAIII)..
Anteile am Ertrage der Reichssteuern insgesamt:
Summe A...
Einnahmen aus GSteuern insgesamt:
Summe A—B.

i) Sonstige Verkehrsteuern: 3. B. Gewerbeanschaffungssteuer, Warenlager- und Grundstücks
zubehörsteuer u dgl.

Sonstige Verbrauch- und Auf waudsteuern: 4 B. Hausangestelltensteuer, Kutsch-, Reit—
pferde⸗ Boots., Waffen⸗ Klabier⸗ Musikinstrumenten- und sönstige Luxusstenern. Perfone:
nug! Reklame- und Ankündiannasstener u. dal
Bemerkungen:

Herausgegeben vom Reichsministerium des Juticru. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Reichsgesetzbl. 19271
        <pb n="83" />
        1
        <pb n="84" />
        eichsgesetzblatt
Teill
32 g *
—— Pæor-. »
»halt: Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgle ich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden
(Finanzausgleichsgesetzz. Vom 27. April 1926 ................................... ... S. 203

Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz.
Vom 27. April 1926.

Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ande—
rungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern
und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 254) wird nach Zustimmung des Reichsrats der neue
Wortlaut des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz)
nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 27. April 1926

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanz⸗
ausgleichsgesetz).

I. Landessteuern und Gemeindeabgaben
81
Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sint
berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, foweit
nicht die Reichsverfaffung und die gemäß der Reichsver—
fassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegen—
stehen.
532
(1) Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich
schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Ländei
und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist.
(2) Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur
auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet.
83
Landes und Gemeindesteuern, die die Steuereinnah—
men des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht er—
hoben werden, wenn überwiegende Interessen der Reichs—
finanzen entgegenstehen.
84

Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden
Gemeindeverbände), die die Vorschrift des 83 verletzen,
müssen aufgehoben oder derart abgeaͤndert werden, daf
ein Widerspruch mit den Interefsen der Reichsfinanzen
nicht mehr besteht.
WBierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 21. Mai 1926)
Reichsgesetzbl. 1926 1

85

(1) Die von der Landesregierung für die Gemeinden
Gemeindeverbände) erlassenen Mustersteuerordnungen
owie einzelne Gemeindesteuerordnungen, die eine neue,
hbisher in dem Lande nicht geltende Steuerart einführen,
oder die von den Mustersteuerordnungen in wesentlichen
Junkten abweichen, oder die mit dem Reichsminister der
Finanzen als zulässig vereinbarte Höchstsätze überschreiten,
ind von der Landesregierung vor dem Erlaß oder dei
Erteilung der Genehmigung dem Reichsminisier der Fi—
nanzen vorzulegen.

(2) Erhebt der Reichsminister der Finanzen binnen
zwei Wochen keinen Einspruch, so kann der Erlaß ergehen
oder die Genehmigung erteilt werden. Andernfalls haben
kinigungsverhandlungen stattzufinden. Führen diese
binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des
Einspruchs zu keinem Ergebnis, so findet 6 entsprechende
Anwendung. Das Verfahren nach 86 steht dem Erlaß
oder der Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne
des Abs. 1 nicht entgegen.
(3) In Laͤndern, in denen eine Genehmigung von
Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht vorgeschrie—
ben ist, hat die Landesregierung die nötigen Bestimmungen
dafür zu erlassen, daß das im Abs. 1,2 geregelte Verfahren
durchgeführt werden kann.
86

(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes—
regierung über die Frage, ob eine landesrechtliche
Steuervorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, ent⸗
scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder
der Landesregierung der Reichsfinanzhof. Zustaͤndig ist
der große Senat in der im 846 Abs. 2 Satz T der Reuͤhs—
abgabenordnung vorgesehenen Zusammensetzung. Die
näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetlicher Rege—
lung vorbehalien.
(2) Uber die Frage, ob Landes-⸗ oder Gemeindesteuern
geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schädi—
gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen
der Erhebung der Steuern entgegenstehen, entscheidet auf
Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Lan—
desregierung der Reichsrat
87
Die Laͤnder und Gemeinden (Gemeindeverbaͤnde) sollen
die ihnen zur Verfügung stehenden Steuern nach Maß—
gabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen.
        <pb n="85" />
        Kechsges tzblat; Jahrgang 1926, TeilJ
(8). Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerb—
ichen Unternehmens in mehreren Ländern, so darf die
Heranziehung in jedem Lande nur anteilig erfolgen.
(4) Der Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich
des Wanderlagerbetriebs darf nur in den Ländern be—
steuert werden, in deren Gebiet der Betrieb stattfindet
oder stattfinden soll.

(1) Die Länder erheben Grund- und Gebäudesteuern
und Gewerbesteuern. Sie können diese Steuern den
Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder teilweise
überlassen. Besondere Steuerordnungen der Gemeinden
(Gemeindeverbaͤnde) bedürfen der Genehmigung der
gndesregierung oder der von ihr beauftragten Be—
hrden.
(2) Die Steuern können nach Merkmalen des Wertes,
des Ertrags, der Ertragsfähigkeit oder des Umfangs
des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe be—
messen werden. Die Landesregierungen haben nähere
Bestimmungen über diese Merkmale zu erlassen. Sind
die Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Landesrecht
befugt, die Steuern durch besondere Steuerordnungen
zu regeln, so haben die Landesregierungen Höchstgrenzen
zu bestimmen. Die Höchstgrenzen sind entweder in Pro—
zentsätzen zu den landesrechtlich geregelten Steuern zu
bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung
vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Ent⸗
stehen durch einen Gewerbebetrieb einer Gemeinde be—
sondere Lasten, die innerhalb der vorgesehenen Höchst—
grenze einen Ausgleich nicht finden würden, so kann
mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Steuer
über die Höchstgrenze hinausgehen; sie muß sich jedoch
stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde
durch den Gewerbebetrieb entstehen, und die Wirtschaft⸗
lichkeit des Betriebs berücksichtigen. 0

89

Erheben die Länder Grund- und Gebäudesteuern oder
Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so haben
sie die für die Vermögensteuer des Reichs festgestellten
Werte auch für diese Steuern zugrunde zu legen. Die
näheren Vorschriften trifft ein Reichsgesetz (Reichsbewer⸗
tungsgesetz).

812

Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu
gleichartigen Landes- oder Gemeindesteuern von dem⸗
elben Steuerobjekte herangezogen, so steht ihm der
Antrag auf Verteilung des Steuerobjekts zu. Der Antrag
st innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft
der zweiten oder einer weiteren Veranlagung bei einer
der veranlagenden Behörden zu stellen. Uber den Antrag
entscheidet das Landesfinanzamt, zu dessen Bereich die
»eranlagenden Behbrden gehören. Wenn die Veran—
agungsbehörden zum Bereich verschiedener Landes⸗
inanzämter gehören, so bestimmt der Reichsminister der
Finanzen das zuständige Landesfinanzamt. In dem
Zescheide des Landesfinanzamts ist ein Verteilungsplan
aufzustellen, wenn die Heranziehung des Steuerobjekts
n mehreren Ländern begründet ist. Gegen den Beschluß
es Landesfinanzamts stieht den Beteiligten binnen einer
Frist von zwei Wochen die Beschwerde an den Reichs—
inanzhof zu, der im Beschlußverfahren unter entspre⸗
hender Anwendung der Vorschriften der Reichsabgaben⸗
ordnung entscheidet. Durch die Entscheidungen des
Landesfinanzamts und des Reichsfinanzhofs können
auch die bereits rechtskräftig gewordenen Veranlagungen
und früheren Verteilungspläne aufgehoben werden.
ð 183

In den Ländern kann zu Zwecken der öffentlich—
cechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer für die Be—
nutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben werden. Den
Maßstab der Besteuerung bestimmt die Landesgesetz⸗
zebung mit der Maßgabe, daß bei landwirtschaftlichen
—
der Wege durch die einzelnen Betriebe berüchksichtigt
verden. Personenfahrräder ohne motorischen Antrieb
ind Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuer⸗
gesetzes sind von der Steuer freizulassen; weitere Be—
reiungen sind zulässig. Mit dem Inkrafttreten des
hraftfahrzeugsteuergesetzes wird die Erhebung von
chaussee- und ähnlichen Wegegeldern von Kraftfahr—⸗
zeugen für die gewöhnliche Benutzung öffentlicher Wege,
nit Ausnahme solcher für selbständige Verkehrsan—
agen, unzulässig; das gleiche gilt für sonstige Fahr—
eüge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
dandessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulässig bleiben
Beiträge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten für
ꝛine außergewöhnliche Abnutzung der Wege. Der Reichs-
rat hat naͤhere Bestimmungen über die Grundsätze zu
ꝛrlassen, die einer gemeinsamen Regelung bedürfen, ins⸗
zesondere um Doppelbesteuerungen auszuschließen, und
ann Ausnahmen von Satz 4 zulassen.

814

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Vergnü—
zungssteuer zu erheben. Der Reichsrat wird ermächtigt,
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zu erlassen,
m denen Art und Umfang der Steuerpflicht, die Mindest⸗

810. —

Den Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern
sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die allgemeine
steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzielen,
nicht zugrunde gelegt werden. Die Berücksichtigung
solcher Merkmale, die mit dem Grundvermögen oder dem
Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhange
stehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. —

(1) Grund⸗ und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern
dürfen nur in dem Lande erhoben werden, in dessen
Gebiet der Grund- und Gebäudebesitz liegt oder eine
Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes
unterhalten wird.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung
des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer
dem Hauptsitz eines Betriebs gelten hiernach als Betriebs—
stätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein—
und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Aus—
übung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst,
dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Als
Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, die die
Dauer von zwölf Monaten überschreiten.
        <pb n="86" />
        89
Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 205
steuersätze und die sonstigen steuerlichen Befugnisse der
Gemeinden geregelt werden. Im Rahmen dieser Be—
stimmungen können die Länder Abweichungen festsetzen
und zulassen:

(1) Gemeinden (Gemeindeverbände), die am 1. Sep⸗
ember 1925 gemeindliche Getränkesteuern nicht erheben,
dürfen sie nicht neu einführen. Sofern Gemeinden (Ge—
neindeverbände) am 1. September 1926 gemeindliche
Getränkesteuern erheben, dürfen sie sie nicht uͤber die am
b. September 1925 bestehenden Sätze hinaus erhöhen.

(2) Gemeinden (Gemeindeverbände) die bis zum 1. Sep—
tember 1925 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von
Getränken eingeführt haben, dürfen sie nur bis zum
31. März 1927 erheben.

(2) Die Bestimmungen des Reichsrats und der Lan—
desregierungen haben in den Gemeinden Geltung als
Steuerordnung, soweit die Gemeinden nicht mit Geneh—
migung der Landesregierung oder der von ihr beauftrag—
ten Behörden besondere Steuerordnungen im Rahmen
der Bestimmungen des Reichsrats erlassen.

(8) Die Länder können bestimmen, daß die Vergnü—
zungssteuer statt von den Gemeinden von dem Lande
oder von den Gemeindeverbänden, von diesen auch für
elbständige Gutsbezirke, zu erheben ist. In diesem
Falle finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 enltsprechende
Anwendung.

817
Sondersteuern auf einzelne Betriebsmiktel der Land⸗
wirtschaft oder des Gewerbes sind nicht zulässig.
(Y Die Länder können auch über eine Verteilung des
Aufkommens der Vergnügungssteuer zwischen Gemein—
den, Gemeindeverbänden und dem Lande Bestimmung
treffen.
15

(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen mit
Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr be—
auftragten Behörden Steuern auf den örtlichen Verbrauch
von Wein, weinähnlichen und weinhaltigen Getränken,
von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken
sowie von Bier und Trinkbranntwein (Getränkesteuern)
erheben. Die Getränkesteuern können entweder nach
dem Kleinhandelspreise oder nach der Menge des steuer—
baren Getränkes bemessen werden.

(2) Werden die Getränkesteuern nach dem Kleinhandels—
preise bemessen, so dürfen sie fünf vom Hundert, bei
Schaumwein mit Ausnahme der Fruchtschaumweine, bei
schaumweinähnlichen Getränken und bei Trinkbranntwein
fünfzehn vom Hundert des Kleinhandelspreises nicht
übersteigen.

(83) Werden die Getränkesteuern nach der Menge des
steuerbaren Getränkes bemessen, so dürfen die bei Be—
messung nach dem Kleinhandelspreise sich ergebenden
Sätze nicht überschritten werden. Der Reichsminister der
Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats je—
weils die bei Berücksichtigung der Kleinhandelspreise sich
ergebenden Höchstsätze.
(4) Soweit es die Durchführung der im Abs. 1 be—
zeichneten Steuern erfordert, können die Steuerordnungen
der Gemeinden (Gemeindeverbände) die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung für anwendbar erklären.

(5) Die Steuerordnungen dürfen nur am Beginn eines
Kalendervierteljahrs in Kraft gesetzt werden.

(6) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zu—
stimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die
Getränkesteuern erlassen. Die Landesregierungen sind
befugt, Bestimmungen über Art und Umfang der Ge—
traͤnkesteuern zu erlassen.
(7) Die geltenden reichsrechtlichen Vorschriften, die
sich auf die Besteuerung der im Abs. 1 bezeichneten Ge—
tränke durch die Gemeinden (Gemeindeverbände) be—
ziehen, treten außer Kraft.

518
(1) Die Länder oder nach Maßgabe des Landesrechts
die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben Steuern
bom Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grund—
tücken, deren Veräußerer das Eigentum an den Grund—
tücken in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. De—⸗
ember 1924 erworben haben.
(2) Werden Steuern vom Wertzuwachs gemäß Abs. 1
erhoben, so ist bei der Vergleichung des Erwerbs- und des
Verkaufspreises zur Feststellung des steuerbaren Wert⸗
zuwachses die Kaufkraft der Mark an den beiden Seit—
punkten zugrunde zu legen.

(8) Die Vorschrift des 81 Abs. 5 des Gesetzes über
Anderungen des Finanzwesens vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 521) bleibt unberührt.
819

(1) Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Be—
timmungen über die Veranlagung und Erhebung der
Landes⸗- und Gemeindesteuern mit den Vorschriften der
Reichsabagabenordnung in Einklang zu bringen.

(2) Die Länder sind berechtigt, für Landesabgaben und
andere öffentlich-⸗rechtliche Abgaben die Vorschriften der
Reichsabgabenordnung über das Strafrecht und das
Strafverfahren für anwendbar zu erklären.
820
(1) Die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes
sind berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern zu er—
heben, die an die Stelle der bisherigen Landes- oder
Hemeindesteuern getreten sind
(2) Soweit durch reichsgesetzliche Inanspruchnahme
»on' Steuern Gemeindesteuervorrechte hinsichtlich der
Dienstbezüge und Ruhegehälter der nicht im Reichs- oder
Staatsdienst stehenden Geistlichen und Kirchenbeamten
owie hinsichtlich der Bezüge ihrer Witwen und Waisen
uinwirksam werden, bleiben die Anwartschaften der Be—
zechtigten auf Entschädigung, wie sie im Falle einer
andesgesetzlichen Aufhebung begründet gewesen wären,
inberührt.
        <pb n="87" />
        )
206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teiil
II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am (3) Soweit die Einkommensteuer, die auf den im
Ertrage von Reichssteuern alenderjahre 1925 bezogenen Arbeitslohn (g 11 Abs. 1,3
des Einkommensteuergesetzes) entfällt, gemäß 88 89, 90
1. Allgemeine Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht veranlagt worden ist,
zelten die nach den Vorschriften des Einkommensteuer—
21 jesetzes einbehaltenen oder verwendeten Steuerbeträge
(1) Durch Reichsgesetz wird bestimmt, ob und in ils veranlagt im Sinne des Abs. 1Nr. 1 und des Abs.?
welchem Umfang die Länder einen Anteil an den Ein- Nr. 1.
aahmen aus Reichssteuern zu beanfpruchen haben.
(2) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten die
Länder Anteile an folgenden Reichssteuern:
—— —— und Körperschaftsteuer (5 22 bis
34),
Grunderwerbsteuer (88 36, 37),
Umsatzsteuer (9 40),
Kraftfahrzeugsteuer (g 41),
Rennwettsteuer (8 42).
(3) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
können Zuschläge zur Grunderwerbsteuer erheben (8 38).

828

(1) Auf die einzelne Gemeinde entfällk nach Maßgabe
der g8 26 bis 32

1. soweit nicht die Vorschriften der Nr.2 Anwendung

finden, das Steuersoll

a) der Einkommensteuerpflichtigen, die am letzten
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der
Gemeinde einen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten,
der Körperschaftsteuerpflichtigen, die am letzten
Tage des maßgebenden Steuerabschnitts in der
Gemeinde den Ort ihrer Leitung hatten;

2. das Steuersoll

der Einkommensteuerpflichtigen und der Körper⸗
schaftsteuerpflichtigen, die in dem maßgebenden
Steuerabschnitt in der Gemeinde Grundbesitz
(829 oder eine Betriebsstätte (8 11) hatten.

(2) Das Steuersoll eines Eisenbahnunternehmens ent—
ällt auf die Gemeinden, in denen sich in dem maßgebenden
Zteuerabschnitt der Sitz der Verwaltung, eine Station
der eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder
ꝛine sonstige gewerbliche Anlage befand.

(8) Soweit die auf den Arbeitslohn entfallende Ein⸗
ommensteuer nicht veranlagt wird, entfallen die nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen
»der verwendeten Steuerbeträge auf die Gemeinden, in
enen die Steuerpflichtigen in dem maßgebenden Steuer⸗
abschnitt einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines in⸗
ändischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
jatten.

2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
822
(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab erhalten
die Länder drei Viertel. Das den Ländern zustehende
Aufkommen wird nach dem Verhältnis verteilt, das nach
den Vorschriften der 8823 bis 34 festgestellt worden ist
Verteilungsschlüsseh.

(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1925
hbis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungsschlüsseln
herteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
zur Anderung des Landessteuergesetzes in der Fassung des
510 Nr. 3 des Gesetzes über Anderungen des Finanz—
ausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. wust 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) festgestellt
werden.
823
(1) Die Verteilungsschlüssel, nach denen das Auf—
ommen nach dem 31. März 1926 verteilt wird, werden
unächst im Kalenderjahre 1926 auf der Grundlage des
Steuersolls festgestellt, das sich ergibt
l. aus den Steuerbeträgen, die für im Kalenderjahre
1925 endende Steuerabschnitte bis zum 30. Juni
1926 veranlagt sind,

2. aus den Veränderungen, die an den in Nr. 1 be—
zeichneten Steuerbetraͤgen bis zum 30. Juni 1926
eingetreten sind.

ð 26

(1) Soweit nicht die Vorschrift des 527 Abs. 1 Satz 1
Anwendung findet, entfällt das Steuersoll eines Steuer⸗
oflichtigen auf die Sitzgemeinde (525 Abs.1 Nr. 1).
Auf mehrere Sitzgemeinden entfallen gleiche Anteile an
dem Steuersoll. Übersteigt das gesamte Einkommen eines
Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 4000 Reichsmark,
so entfällt das Steuersoll ausschließlich auf die für die
Besteuerung maßgebende Sitzgemeinde.

(2) Auf die Sitzgemeinde oder die mehreren Sitz⸗
gemeinden zusammen muß mindestens ein Viertel des

(2) Die nach Abs. 1 festgestellten Verteilungsschlüssel
verden ergänzt und im Kalenderjahre 1927 mit Wirkung
für die Zeit vom 1. April 1926 ab neu festgestellt unter
Berücksichtigung
1. der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Steuerbeträge, die
— VDD—

2. der Veränderungen, die an den in Nr. Wbezeichneten
Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1926 ein⸗
getreten sind.
        <pb n="88" />
        Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926
Steuersolls entfallen, das sich auf einen Steuerabschnitt
bezieht. Soweit erforderlich, sind die auf Belegenheits⸗
gemeinden (5826 Abs. 1 Nr. 2) entfallenden Teile des
Steuersolls verhältnismäßig zu kürzen.

(2) Auf jede der im 826 Abs. 3 bezeichneten Sitz—⸗
gemeinden entfallen die Steuerbeträge, die von dem
Arbeitslohn einbehalten oder verwendet worden sind, der
in der Zeit des Wohnsitzes oder des Aufenthalts in der
Gemeinde bezogen wurde. Bestehen mehrere Sitz—-
gemeinden gleichzeitig nebeneinander, so entfallen die im
Satz 1 bezeichneten Steuerbeträge ausschließlich auf die
für die Besteuerung jeweils maßgebende Sitzgemeinde.

827

(1) Auf jede Belegenheitsgemeinde entfällt von dem
Steuersoll des Steuerpflichtigen der Teil, der dem Ver⸗
—D
dieser Gemeinde belegenen Grundbefitz (929) oder in
dieser Gemeinde betriebenen Gewerbe (8 30) zu seinen
gesamten Einkünften entspricht. Hierbei sind die Ein—
künfte bei jeder Einkommensart um die im 815 Abs.2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aus—
gaben zu kürzen; Ausgaben, die bei keiner einzelnen Ein⸗
sommensart abgesetzt werden können, bleiben außer
Betracht. Wird der Besteuerung an Stelle des Ein—
kommens der Verbrauch zugrunde gelegt, so hat das
Finanzamt die Einkünfte aus dem Grundbesitz oder dem
Gewerbe in den einzelnen Belegenheitsgemeinden nach
billigem Ermessen festzusetzen; das gleiche gilt für die im
qa Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
zFälte

91
207
Brundbesitz in den einzelnen Gemeinden hatte. Für ein⸗
heitlich bewirtschafteten Grundbesitz, der ausschließlich
im Gebiet eines Landes liegt, kann die Landesgesetz-
gebung die Zerlegung der neun Zehntel nach einem anderen
Maßstab vorschreiben.

(2) Erstreckte sich während des für die Veranlagung
maßgebenden Steuerabschnitts ein Gewerbebetrieb über
mehrere Gemeinden, so ist der darauf entfallende Ein—
ommensbetrag derart zu zerlegen, daß der Gemeinde,
in der die Leitung des Gesamtbetriebs während des
größten Teiles des Steuerabschnitts stattfand, der zehnte
Teil davon vorab zugewiesen wird und die übrigen neun
Zehntel

1. bei Versicherungs⸗, Bank⸗ und Kreditunternehmun—
gen nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden
erzielten Einnahme,

2. in den übrigen Fällen nach Verhältnis der in den
einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an
Gehältern und Löhnen, jedoch ausschließlich der von
dem Gesamtüberschufsse berechneten Vergütungen
(Tantiemen) des Verwaltungs⸗ und Betriebs—
personals, zerlegt werden. Bei Gewerbebetrieben,
die nicht in der Form der juristischen Person betrieben
werden, kommt als Ausgabe für die persönlichen
Arbeiten und Dienste des Steuerpflichtigen ein Be—
trag von 6 000 Reichsmark in Ansatz. Bei Eisen—
bahnunternehmungen kommen die Gehälter und
Löhne des in der allgemeinen Verwaltung be—
schaͤftigten Personals nur mit der Hälfte, des in der
Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäf—
tigten Personals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge
in Ansatz.

(3) Erstreckte sich eine Betriebsstätte im Sinne des
3z25 Abs. 1 Nr. 2, innerhalb deren Ausgaben an Ge—
hältern und Löhnen erwachsen sind, über mehrere Ge—
meinden, so ist der auf die Betriebsstätte entfallende
kinkommensbetrag auf diese Gemeinden nach der Lage
der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des
Flächenverhältnisses und der in den beteiligten Ge—
neinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte
erwachsenen Gemeindelasten zu zerlegen.

g 29

Als Einkünfte aus Grundbesitz gelten Einkünfte aus
dand⸗ und Forstwirtschaft (88 26, 27 des Einkommen⸗
teuergesetzes) und aus Vermietung, Verpachtung und
onstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von Grund—
stücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Rechten,
zuf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke Anwendung finden (338 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes).

(2) Übersteigt das Einkommen eines Steuerpflichtigen
nicht den Betrag von 4000 Reichsmark oder entfällt nach
Abs. 1auf Grundbesitz oder auf Gewerbebetrieb je nichl
ein Einkommensbetrag von über 2000 Reichsmark, so
unterbleibt insoweit eine Zerlegung des Steuersolls unter
die beteiligten Gemeinden; ferner tritt der auf eine Be—
legenheitsgemeinde entfallende Teil des Steuersolls
ihren Rechnungsanteilen nur zu, wenn auf Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb in dieser Gemeinde je ein Ein—
ommensbetrag von über 2000 Reichsmark entfällt.
Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer
Landesregierung für einzelne Steuerfälle die Mindest—
grenzen herabsetzen. Sind an einem Steuersoll aus—
schließlich Gemeinden eines Landes beteiligt, so kann die
Landesgesetzgebung bestimmen, daß solche Belegenheits—
gemeinden unbeteiligt bleiben, in denen der Grundbesitz
des Steuerpflichtigen eine bestimmte Größe oder einen
bestimmten Steuerwert nicht erreicht.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse in dem für die
Veranlagung maßgebenden Steuerabschnitt.

—X

() Erstreckte sich während des für die Veranlagung
maßgebenden Steuerabschnitts ein einheitlich bewirt
schafteter Grundbesitz über mehrere Gemeinden, so ist
der darauf entfallende Einkommensbetrag derart zu
zerlegen, daß der Gemeinde, in der während des größten
Teils des Steuerabschnitts die Leitung des Gesamt⸗
betriebs stattgefunden hat, der zehnte Teil davon vorab
zugewiesen wird und die übrigen neun Zehntel nach dem
Verhältnis des Flächeninhalts zerlegt werden, den der
Reichsgesetzbl. 1926 1

830

(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die
in den 8829, 30 des Einkommensteueragesetzes bezeichneten
Finkünfte.

(2) Den Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen die
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung einer Be—⸗
triebsstätte gleich.

831

Die Unternehmer sind verpflichtet, den beteiligten

Ländern und Gemeinden auf Anfordern eine Nach—
30
        <pb n="89" />
        J
)
208 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
weisung der Flächengröße oder d an iezerer 8 48*)
der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Naßstabs (327 i) Die Länder sowie mit deren Genehmi di
Abs. 3 Satz 3, 828 Abs. 1Satz ), der Einnahme ( 28 i und we dr ———
Abs.2 N. Mmd der Ausgaben an Gehältern und * Grunderwerbsteuer für ihre Rechnung erheben Sie
Böhnen (628 2Abs. 2 Nr. ) mitzuteilen. Die Landes. Nib befugt, die Zuschläge nach fachlichen Merkmalen
regierungen hestimmen die Behöerden, denen die Mit. er Gruddstüch abzustufen, insbesondere unbebaute
teilungen nach Satz 1 zu machen find. Hrundstůcke vorauszudelasten
—V —8 (2) Die Zuschläge dürfen zusammen für Land, Ge⸗
F meinde und Gemeindeverband nicht mehr als zwei vom
Sind beteiligte Gemeinden zugleich Sitzgemeinden und Zundert und, wenn eine Wertzuwachssieuer micht erhoben
Belegenheitsgemeinden, so wird das Einkommen aus wrird, nicht mehr als vier vom Hundert, des steuerpflich⸗
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb nach den Vorschriften igen Wertes betragen, wovon hoͤchstens die Hälfle auf
der g827, 28 zerlegt. 826 findet Anwendung. das Land entfallen darf. Diese Höchstsätze duͤrfen auch
in den Fällen der Abstufung der Sätze und der Voraus—
belastung von Grundstücken nicht überschritten werden.
(8) Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden, wenn
bei der Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft
der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten
Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals
Grundstücke in die Gesellschaft gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zuschlag—
recht der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
bleibt unberührt, wenn die Grundstücksübertragung der
Gesellschaftsteuer nicht unterliegt. Bα
(4) Soweit das Grunderwerbsteuergesetz Ermäßi—⸗
zungen vorsieht, sind die Zuschläge in gleichem Ver—⸗
hältnis zu ermäßigen.
(5) Für die Verwaltung der Zuschläge und das
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie
für die Reichssteuer. Die Länder sind berechtigt, insoweit
das Rechtsmittel auf einen lediglich für die Zuschläge
geltenden Grund gestützt wird, das Rechtsmittelverfahren
abweichend von den Vorschriften der Reichsabgaben—
ordnung zu regeln.

833
Die Länder sind verpflichtet, an ihrem Anteil die
Gemeinden zu beteiligen; die Beteiligung soll wenigstens
teilweise nach Maßgabe der 88 25 bis 38 erfolgen. Den
Bemeinden steht ein Anspruch auf Beteiligung an der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gegen das
Reich nicht zu.
ß 34
Steuerbeträge, die nach den Vorschriften der 88 25
bis 32 nicht auf eine Gemeinde entfallen, bleiben bei
der Feststellung des Verteilungsschlüssels außer Betracht.
8 35

Wenn der Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner
Bevölkerung berechnet, in einem Steuerjahr um mehr
als zwanzig vom Hundert hinter dem Vurchschnitts—
satze zurückbleibt, der von der Summe der Anteile der
Länder auf den Kopf der Gesamtbevölkerung enkfällt,
so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Er—
reichung der Grenze von zwanzig vom Hundert nach—
träglich aus den dem Reiche verbliebenen Einnahmen
an Einkommensteuer zu ergänzen.

J

Auf Antrag einer Landesregierung hat der Reichs—
minister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter
bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer den von
der Landesregierung bezeichneten Behörden zu über—
tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegen das
Reich wird hierdurch nicht begründet; der Abzug von
hier vom Hundert zugunsten des Reichs (536 Abs. 1)
indet nicht statt.

3. Grunderwerbsteuer
g 36

(1) Das Aufkommen an Grunderwerbsteuer auf
Grund des Grunderwerbsteuergesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe, abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die Länder sind
verpflichtet, von ihrem Anteil an die Gemeinden (Ge⸗
meindeverbände) mindestens die Hälfte zu überweisen.
Die Unterverteilung auf Gemeinden und Gemeinde—
verbände bestimmt die Landesgesetzgebung.

(2) Die Grunderwerbsteuer gilt als Reichssteuer im
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.

4. Umsatzsteuer
840

(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde—
verbände) in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 831. März
1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom 1. April 1926
ab dreißig vom Huͤndert. Die Zeteiligung der Gemeinden
(Gemeindeverbände) regelt die Landesgesetzgebung.

(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden
Anteils ·wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl

837
(1) Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
—X—
ihres Gebiets belegen sind.

(2) Erstreckt sich ein Grundstück über das Gebiet
mehrerer Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände),
so wird die Steuer nach dem Verhältnis der Werte der
Grundstücksteile verteilt, die in den einzelnen Ländern
oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) liegen.

(3) Die Vorschrift des 82 des Grunderwerbsteuer
nesetzes findet Anwendung.

e) Im g38 Abs. 2 fallen die Worte „und, wenn eine Wertzuwachs⸗
teuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom Hundert,“ gemäß
13 Nr. 8 in Verbindung mit 819 Abs. 6 des Gesetzes über Ande⸗
ungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden
vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JI S. 284) mit Wirkung vom
t. April 1927 ab weg.
        <pb n="90" />
        J

Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926
verteilt. Soweit die Verteilung nach der Bevölkerungs- anteil der Gemeinde entsprechend zu berichtigen, sobald
zahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils letzten Volks- die Veränderung unanfechtbar feststeht. Bis dahin gilt
zählung maßgebend. —— die ursprüngliche Festsetzung.
B 429198 ——
5. Kraftfahrzeugsteuer nächst berücksichtigten Gemeinde ausschließlich beteiligt sei,
so kann sie bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Seit—
8 punkt, in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, den
Antrag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanz-⸗
amt stellen, das die Veranlagung vorgenommen hat.
Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die
Berichtigung steht der zunächst berücksichtigten Gemeinde
hinnen einem Monat die Beschwerde an das Landes—
inanzamt zu, das endgültig entscheidet. Gehören beide
Bemeinden zu verschiedenen Ländern, so stehen die be—
zeichneten Rechtsmittel auch den zuständigen Landes—
behörden zu.

(1) Das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer auf
Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die eine Hälfte
der Steuer ist nach der Bevölkerungszahl, die andere
nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu
verteilen.

(2) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer
mindestens zur Hälfte zu Zwecken der öffentlichen Wege—
unterhaltung zu verwenden.

(8) Die Kraftfahrzeugsteuer gilt als Reichssteuer im
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.
8 6. Rennwettsteureee
g40

(1) Das Aufkommen an Rennwettsteuer auf Grund
des Rennwett- und Lotteriegesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die Steuer nach 810
des bezeichneten Gesetzes steht zur Hälfte dem Lande
zu, in defsen Gebiet der Totalisator betrieben wird;
zur andern Hälfte wird sie nach dem Verhältnis der
Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt. Die Steuer
nach 811 des bezeichneten Gesetzes steht den Ländern
in dem gleichen Verhältnis zu, in dem sie an der Steuer
nach 8 10 beteiligt sind.

(02) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer
zu einem Drittel zu Zwecken der Pferdezucht zu verwenden.
(8) Die Rennwettsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne
des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.

77 Verteilungsverfahren

843

Die Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer und
die Körperschaftsteuer (d 29) stellt der Reichsminister der
Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Rechnungs⸗
anteile fest, die bis zu den im 8 23 Aoͤs. 1 und 2 bezeich⸗
neten Stichtagen nach den Vorschriften der 88 44 bis 48
für die Gemeinden der einzelnen Länder festgefetzt worden
sind. 54

g44

(1) Ist an einem Steuersoll nur eine Gemeinde be—
teiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Ver—
anlagung den Rechnungsanteil dieser Gemeinde fest. Die
Gemeinde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die
Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
Das gleiche Recht steht der Landesregierung oder den von
ihr beauftragten Behörden zu.

(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 28
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung
im Sinne des 823 Abs. 1Nr. 2 und Abs.2 Nr. 2 erhöhl
oder ganz oder teilweise weggefallen, so ist der Rechnungs.

g 45

(1) Sind an einem Steuersoll mehrere Gemeinden be⸗
reiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veran—
lagung die Rechnungsanteile dieser Gemeinden in einem
Verteilungsplane fest. Der Verteilungsplan ist den Ge—
meinden mitzuteilen. Sind Gemeinden mehrerer Länder
beteiligt, so ist der Verteilungsplan auch den Landes—
regierungen oder den von ihnen beauftragten Behörden
mitzuteilen. Die Vorschriften des 544 Abs. 1 Satz 2,3
tinden Anwendung.

(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 23
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung
mm Sinne des 823 Abs. 1Nr.2 und Abs.2 Nr. 2 erhöht
oder ganz oder teilweise weggefallen, so sind die Rechnungs⸗
anteile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen, sobald
die Veränderung unanfechthbar feststeht. Die Berichtigung
erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern
das Steuersoll nicht ganz weggefallen ist. Bis zur Auf—
dellung des neuen Verteilungsplans gilt der ursprüngliche
Verteilungsplan.

846
(1) Gegen den Verteilungsplan steht den beteiligten
Gemeinden, in den Fällen des 845 Abs. 1 Satz 3 aͤuch
den zuständigen Landesbehörden, binnen drei Monaten
der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Ein—
pruchsbescheid binnen einem Monat die Beschwerde an
das Landesfinanzamt zu. Gegen die Entscheidung des
Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde an den
Reichsfinanzhof statt, der im Beschlußverfahren ent—
cheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ailt der
ursprüngliche Verteilungsplan.

(2) Die Landesgesetzgebung kann die Entscheidung
über die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren
Beschwerde insoweit auf Landesbehörden übertragen,
als die Rechtsmittel sich gegen die Zerlegung des Steuer⸗
olls nach 828 Abs. 3 unter mehrere Gemeinden des
dandes richten.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 ist so lange aus⸗
zusetzen, bis das Steuersoll unanfechtbar feststeht.
z47
( ) Hat das Finanzamt in den Fällen des 845 die
Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landes nicht
berücksichtigt, so kann die Gemeinde oder das Land
den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans
        <pb n="91" />
        210 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, so bleibt das
Beteiligungsverhältnis der uüͤbrigen beteiligten Gemeinden
und Länder untereinander, soweit es bereits unanfechtbar
festgesetzt ist, für diese Verteilung maßgebend. Die
Ablehnung des Antrags gilt als Einspruchsbescheid im
Sinne des 846 Abs. ISatz 1.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt,
in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, können
neue Ansprüche nach Abf. 1 nicht mehr erhoben werden.

—J

(1) Die Anteile der Länder an der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer werden mit drei Viertein
des Aufkommens eines jeden Monats mit dem Ablauf
des folgenden Monats fällig.

(8), Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer
68 36, 37) werden mit dem Ablauf des Monats fällig,
der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem sie fefi⸗
gestellt worden sind.

(3) Die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer
40), an der Kraftfahrzeugsteuer (F41) und an der
Rennwettsteuer (ß4) werden zwei Wochen nach der
Feststellung fällig.

848

Das Finanzamt soll vor jeder Anderung des Be—
teiligungsverhaͤltnisses alle Gemeinden, in den Fallen
des 845 Abf. 1 Satz 3 auch die zuständigen Behörden
aller Länder hören, deren Beteiligung durch die Ande—
rung berührt wird. Im übrigen finden auf das Ver—
teilungsverfahren die Vorschriften der Reichsabgaben—
ordnung entsprechende Anwendung, insbesondere auch
hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunft, Einsicht⸗-
gewährung und Erstattung von Gutachten.

Unnl. vastenverteilung

8 54

(1) Das Reich darf den Ländern oder Gemeinden
(Gemeindeverbänden) neue Aufgaben nur zuweisen, wenn
es gleichzeitig für Bereitstellung der erforderlichen Mittel
Sorge trägt. Was unter neuen Aufgaben in diesem
Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem Stande
vom 1. April 1920.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend bei
wesentlicher Erweiterung bereits bestehender Aufgaben.
g 55
Wenn einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeinde—
verbänden) durch Verträge, Gesetze oder Verwaltungs⸗
maßnahmen des Reichs besondere Kosten erwachsen, so
wird das Reich entweder die Kosten übernehmen oder

angemessene Zuschüsse leisten.
8366

Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände)
Unternehmungen auf kulturellem, wirtschaftlichem oder
sozialem Gebiete betreiben, deren Bedeutung sich auf
das ganze Reichsgebiet oder auf einen größeren Teit
des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstreckt,
so wird das Reich im Falle des Bedürfnisses zu den
Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung
im Einverständnisse mit dem Land und den Gemeinden
Gemeindeverbänden) übernehmen. Dasselbe gilt von
onstigen Einrichtungen, deren Kosten allein zu tragen
ein Land auch bei völliger Ausschöpfung der eigenen
Einnahmequellen außerstande ist.

849
Ist ein selbständiger Gutsbezirk beteiligt, fo bestimmt
die Landesregierung die Stelle, die die Rechte ausübt,
die nach 8844 bis 48 Gemeinden zustehen.
8 50
Uber Anträge auf Ergänzung eines Landesanteils geinäß
8335 beschließt der Reichsminister der Finanzen. Im
Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen diefem
und der Landesregierung entscheidet der Reichsrat.
8 51
(1) Die Anteile der Länder an der Grunderwerbsteuer
(88 36, 37 werden von den Finanzämtern festgestellt,
die für die Veranlagung zuständig sind. Die Feftftellung
erfolgt, sobald und soweit die Steuer entrichtet ist
Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Be—
hörde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die Nach—
weisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.

(2) Sind an einem Steuerbetrage mehrere Länder oder
Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so stellt das
Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung das Be—
teiligungsverhältnis fest, nach dem das Aufkommen der
Steuer auf die Läuder oder Gemeinden (Gemeinde⸗
verbände) zu verteilen ist. Die Vorschriften der 88 45
bis 49 finden entsprechende Anwendung. Auf Grund
des Beteiligungsverhältnisses stellt das Finanzamt die
Anteile fest, sobald und soweit die Steuer entrichtet
ist. In den Fällen des z 830 tritt an die Stelle des Finanz—
amts die Behörde, der die Geschäfte des Finanzamts
übertragen worden sind.

8.57
Die Länder sind gehalten, für einen Lastenausgleich
zwischen ihren Gemeinden (Gemeindeverbaͤnden), ins—
besondere auf dem Gebiete der Armen⸗, Schul- und
Polizeilasten, zu forgen.

852
Die Anteile der Länder an der Umfatzsteuer (8 40),
an der Kraftfahrzeugsteuer (g41) und an der Rennwett⸗
steuer (F40) werden von dem Reichsminister der Finanzen
festgestellt. Die Feststellung erfolgt am Schlufse jedes
Kalendervierteljahrs. Im Falle von Meéinungsver
schiedenheiten zwischen dem Reichsminister der Finanzen
und einer Landesregierung über die Höhe des Landes—
inteils entscheidet der Reichsßrat.

IV. Ubergangs- und Schlußbestimmungen

8 58 ——

(1) Das Reich gewährleistet jedem Lande die Ein—

nahme aus den durch die Einkommensteuer, Körper⸗

schaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer

ersetzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden
Gemeindeverbände) in der bisherigen Höhe.
        <pb n="92" />
        Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926 211

(2) Der Anteil an der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer muß mindestens das Aufkommen des
Steuerjahrs 1919 an den durch die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer er⸗
setzten Steuern des Landes und seiner Gemeinden (Ge—
meindeverbände) zuzüglich einer von fuͤnf⸗
undzwanzig vom *8* erreichen. Anderungen in der
Hbhe der Steuer, die von Ländern und Gemeinden (Ge⸗
meindeverbänden) nach dem 10. März 1920 beschlossen
sind, bleiben außer Ansatz. Der Reichsminister der
Finanzen kann auch spätere Erhöhungen berücksichtigen,
wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen.

(3) Soweit das Reich Aufgaben übernimmt, die im
Rechnungsjahre 1919 den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden) oblagen, oder neue Aufgaben den
Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden)
überträgt, erfolgt eine entsprechende Anderung des ge—
währleisteten Betrags. Das gleiche gilt, soweit die seit
Beginn des Krieges eingetretenen Fehlbeträge oder
Mindereinnahmen bei den Erwerbsunternehmungen der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in
dem genannten Jahre durch Erhöhung der Einkommen⸗
steuer ausgeglichen werden mußten, wieder in Weagfall
koömmen

meinden auf Grund der Gesetze vom 28. Februap
—
(Reichsgesetzbl. S. 332) sowie der Bundesratsver⸗
ordnungen vom 2. November 1917 e
S 985). und 28: September 1918 MReichsgesetzbl.
S. 12283) gezahlt find/

die für die Beschaffung der Mittel zur Zahlung
der Familienunterstüzungen (Nr. 1) aufgewendeten
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten,; J J
die Zuschläge, die von Ländern, Lieferungsber—
bänden und Gemeinden zu den Mindestsätzen der
Familienunterstützungen gezahlt sind, nebst Zinsen,
Diskontbeträgen und Kosten;

die sonstigen Aufwendungen der Gemeinden, Ge—
meindeverbände und Länder auf dem Gebiete der
Kriegswohlfahrtspflege, soweit sie bisher als bei—
hilfefähig anerkannt sind, nebst Zinsen, Diskont-
betraͤgen und Kosten /

die von den Ländern als Beschaffungsbeihilfen für
Beamte einschließlich der Lehrer geleisteten Zahlun—
gen, soweit sie den Sätzen der vom Reiche für die
Reichsbeamten unter dem 26. August 1919 bewillig⸗
ten Beschaffungsbeihilfen entsprechen. Die Länder
können diese Beschaffungsbeihilfen andere Teuerungs⸗
zulagen zurechnen, soweit der Gesamtbetrag ihrer
Beschaffungsbeihilfen hinter der Summe zurück—
bleibt, die bei Anwendung der Grundsätze des Reichs
über die Beschaffungsbeihilfen zu zahlen gewesen
waäͤre.

(4) Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindliche
Aufgaben infolge des Bestehens von selbständigen Guts—
bezirken oder ähnlichen Gebilden unmittelbar von Privat—
personen erfüllt wurden, ist dies bei der Anwendung
der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berück—
sichtigen.
(8) Der Anteil an der Erbschaftsteuer muß mindestens
das Aufkommen erreichen, das im Durchschnitt der
Rechnungsjahre 1912 bis 1916 von dem Lande an der
durch die Erbschaftsteuer ersetzten Steuer erzielt wurde.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden die
Zinsen, Diskontbeträge und Kosten nur bis zur Höhe von
oiereinhalb vom Hundert der Beträge erstattet, für die
die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten aufaewendet
worden sind.
(6) Das bisherige Aufkommen an den durch die Ein—
kommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertrag—
steuer und die Erbschaftsteuer ersetzten Steuern des
Landes und seiner Gemeinden (Gemeindeverbände) wird
zusammengerechnet den Anteilen an der Einkommen—
steuer und der —25 — gegenübergestellt. Diesen
Anteilen werden die Überweisungen aus der Umsatzsteuer
zugerechnet, soweit sie die Uberweisung im Steuer—
ahre 1919 übersteigen.

(8) Das Reich kann Verpflichtungen aus den vor—
stehenden Vorschriften auch dadurch erfüllen, daß es die
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) ermächtigt,
für Rechnung des Reichs Anleihen bis zur Höhe ihrer
Ansprüche aufzunehmen, sofern nach der jeweiligen Lage
des Geldmarkts auf diesem Wege günstigere Anleihebe—
dingungen zu erzielen sind.
(4) Die von den Ländern und Gemeinden (Gemeinde—
berbänden) für Rechnung des Reichs zu vereinbarenden
Zins⸗ und sonstigen Anleihebedingungen bedürfen der Zu—
stimmung des Reichsministers der Finanzen. Die dem
Reiche obliegende Tilgung dieser Anleihen foll mindestens
eins vom Hundert jährlich zuzüalich der ersparten Zinsen
betragen.

(5) Kommt eine Verständigung zwischen dem Reichs—
minister der Finanzen und der Landesregierung nicht zu⸗
stande, so entscheidet der Reichsrat.

ð 59

(1) Wenn die auf Grund der 8g8 22 bis 40 einem
Lande zugewiesenen Anteile den gewaͤhrleisteten Mindest—
betrag in einem Rechnungsjahre nicht erreichen, so hat
das Land die Ergänzung der Anteile bei dem Reichs—
minister der Finanzen zu beantragen.

(2) Kommt eine Verständigung nicht zustande, so
entscheidet auf Antraa des Landes der Reichsrat.
860

(6) Die vom Reiche nach Abs. 3 bis 5 übernommenen
Jahreszinsen werden jedem Lande auf den ihm gewähr⸗
leisteten Anteil an Reichssteuern (858) angerechnet.
(1) Das Reich übernimmt nachstehende, von den
bandern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) bisher
geleistete Ausgaben, soweit sie nicht schon vom Reiche
erstattet fsind

1. die Mindestfätze der Familienunterstütumgen, die

von den Ländern, Lieferungsverbänden oder Ge⸗
ene e eengeberoaneen uet

(I) Der Reichsminister der Finanzen und die von ihm
beduftragte Reichsbehörde sind befugt, von den Landes—
und Gemeindebehörden Auskunft über die Landes- und

0

*
        <pb n="93" />
        118
212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil
Bemeindesteuern sowie zur Durchführung der Lastenver⸗
teilung Einsicht in die Haushaltspläne und Jahresrech⸗
nungen zu verlangen.

(2) Die näheren Bestimmungen über Einholung und
Erteilung von Auskünften über die Einnahmen und Aus⸗
gaben der Länder und Gemeinden Gemeindeverbände),
insbesondere zur Durchführung der Vorschriften des 88
Abs.8 des Gesetzes über Anderungen des Finanzauůs⸗
gleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 254) erläßt der
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗
rats.

862
Soweit dieses Gesetz den Ländern und Gemeinden
Gemeindeverbänden) die Befugnis zur Erhebung von
Zuschlägen gewährt, kann dabon mit dückwirkender Kraft
om 1. Oktober 1919 ab Gebrauch gemacht werden. Nach
dem 1. Oktober 1920 darf der Erhebung der Zuschläge
rückwirkende Kraft nicht mehr beigelegt werden.
g 68
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt
der Reichsminister der Finanzen nit Zustimmung des
Reichsrais.

*

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen kinzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom

7 Seil J und Teil II -. Fortlaufender Bezug nur durch Sesetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4.

die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil ipreis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf Jahrg. 8 Pf.).

vierteljährlich 1,00 æ.A, für Teil II viertelzährüich 1,00 .æ. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermaͤßiguug.
Herausaegeben vom Reichsministerium des In lern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
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        7
, —— 4 — M9 489
eichsgesetzblatt
Teil
1925 Ausgegeben zu Berlin, den 15. August 1925 Nr. 39

Inhalt: Einkommensteuergesetz. S. 180. — Körperschaftsteuergesetz. S. 208. — Reichsbewertungsgesetz. S. 214 —
Gesetß über Vermögen- und Erbschaftstener. S.2338. — Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des
Verfahrens. S.211. — Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer. S. 214. — Gesetz zur Anderung von
Verbrauchssteuern. S. 248. — Gesetz über die gegenseitigen Besteucrungsrechte des Reichs, der Länder und der
Gemeinden. S, 232. — Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden. S. 2351
Verordnung über die steuerliche Belastung der ADigaretten. S. 260

Einkommensteuergesetz., Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
vird: —
81
Von dem Einkommen der natürlichen Personen wird
nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen—
steuer erhoben.
J1. Persönliche Steuerpflicht
82
Mit dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig):
alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen
Reiche einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf—
enthalt haben. Als gewöhnlich gilt ein Aufenthalt
von mehr als sechs Monaten,; beträgt der Aufent—
halt mehr als sechs Monate, so erstreckt sich die
Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate,;
Beamte des Reichs, Beamte der Länder und
Angehörige der Wehrmacht (Reichsheer und Reichs—
marine), die ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus—
land haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte
im Sinne dieser Vorschrift. Den Beamten des
Reichs stehen die Beamten der Deutschen Reichs—
hahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank aleich

83
(1) Mit Einkommen, das aus dem Inland bezogen
wird (inländischem Einkommen), sind steuerpflichtig
befchränkt einkommensteuerpflichtig) alle natürlichen
Personen, wenn sie nicht schon nach 82 unbeschränkt
tenerpflichtig sind.

(2) Als inländisches Einkommen im Sinne des Abs.)]

auterliegen der Besteuerung nur:

Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Laud—
und Forstwirtschaft (56 Abs. 1Nr. 1);
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland
eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger
Vertreter bestellt ist (6 Abs. 1 Nr. 2),

Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von

unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. August 1925*
RNeichsgesetzbl. 1925 1

Rechten, die im Inland belegen oder in ein
inländisches öffentliches Buch oder Register einge—
tragen sind (36 Abs. 1 Nr. 6);
Einkünfte aus einer im Juland ausgeübten sonstigen
selbständigen Berufstätigkeit (86 Abs. 1 Nr. 3);
Einkünfte aus nichtfelbständiger Arbeit (6 Abs.1
Nr. 4), die im Inland ansgeführt wird oder aus
geführt worden ist;

Einkünfte aus Hypotheken, Grundschulden und
anderen Forderungen oder Rechten, die durch in—
ländischen Grundbesitz oder inländische grundstücks—
gleiche Rechte gesichert sind;

Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge—
winne, die entfallen auf inländische Aktien,
Kuxe, Genußscheine, sowie auf Anteile an der
Reichsbank, an inlandischen Kolonialgesellschaften,
an inländischen bergbautreibenden Vereinigungen,
welche die Rechte einer juristischen Person haben,
an inländischen Genossenschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung;

Linklinfte aus der Beteiligung an einem inländischen
Zandelsgewerbe als stiller Gesellschafter;

Zinsen aus Anleihen, die in inländischen öffent—
ichen Schuldbüchern eingetragen oder über die
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, wenn
der Sitz oder Ort der Leitnna des Schuldners im
Inland liegt;

Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne
des 842, die bei der Veräußerung von inländischen
Grundstuüͤcken sowie von Rechten, auf die die Vor—
schriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke
Anwendung finden, erzielt werden;

regelmäßig wiederkehrende Bezüge aus inlän—
dischen öffentlichen Kassen, die mit Rücksicht auf
ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden (8 36 Abs. 1), soweit sie nicht
nach Nr. 5 besteuert werden. Den öffentlichen
Kassen stehen die Kassen der Deutschen Reichs—
bahn⸗Gesellschaft und der Reichsbank gleich.

3

*
1

10

—41

84
Der Reichsminister der Finanzen wird ermaͤchtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen
ein auswärtiger Staat das Einkommen eines
Deutschen insbesondere aus Gewerbebetrieb schwerer
        <pb n="95" />
        190

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil ]J

seiner eigenen Staats— (8) Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Ein—

Angehörigen der meist. kommensarten zusammen oder hat er Einkünfte der—

höhere Besteuerung des selben Art aus mehreren Betrieben oder hat ex Aus—

Angehörige dieses Staa- daben (8 15), die bei keiner einzelnen Einkommensart
abgesetzt werden können, so ist das Einkommen
durch Zusammenrechnung und Ausgleich der bei der
gesouderten Ermittlung gewonnenen Ergebnisse zu
berechnen.

belastet als das Einkommen
angehörigen oder das der
begünstigken Nationen, eine
jnländischen Einkommens für
tes anzuordnen.

Von der Einkommensteuer sind Personen befreit,
soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsäten oder soweit
ihnen nach besonderen mit anderen Staalen getroffenen
Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den
qcfönlichen Steuern zusteht.

85

88
Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer
Ansatz:

1. die Versorgungsgebührnifse nach dem Reichsver⸗
forgungsgesetze vom 12. Mai 1920 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1925 Reichsgesehbl. J
S. 166) und nach dem Reichsgesetz über die durch
innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mal
1920 (Geichsgesetzbl. S. 941),
die Verstümmelungs⸗, Kriegs⸗, Luftdienst-⸗ Alters- und
Tropenzulagen, Pensions uimd Rentenerhöhungen
der Militärpensibus- umd verforgungsgesetze, ferner
die auf Grund des Kolonialbeamsengefehes vom
8. Juni 1910 GReichsgesetzbl. S. 8814 bezogenen
Tropenzulagen;

Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer in—
folge eines Krieges erlittenen Dienstbeschädigung
nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
werden, und die Kriegsversorgung der Militär—
hinterbliebeuen;

die auf Grund des Besatzungspersonenschäden—⸗
gesetzes vom 17. Juli 1922 (Leichsgesetzol. IS624)
bezogenen Renten nebst den etwaigen Zulagen,
Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925
Reichsgesetzbl. JI S. 137),

die im 819 Abs. 7 des Besoldungsgesetzes vom
30. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 8058) und im
311 des Reichsgesetzes uͤber die Schutzpolizei der
Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J
S. 6597) bezeichneten Naturalbezuge und Eutschä—
digungen der Angehörigen der Wehrmacht und
der staatlichen Schutzpolizei, das Diensteinkommen
von mobil verwendeten Angehörigen der Wehr—
macht nach 839 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom
23. März 1921 (eichsgesetzbl. S. 329), sofern die
Dauer der Verwendung mindestens einen Monat
beträgt, die einmalige Übergangsbeihilfe und die
einmalige Umzugsentschädigung nach 88 —15, 16,
54, 55, 80 des Wehrmachtversorgungsgefetzes vom
4. August 1921 GReichsgesetzbl. S. 993) in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Reichs⸗
gesetzbl. 1S. 409), sowie die Entschädigung für
Rückgabe von Verforgungsscheinen;

die mit deutschen Kriegsdekorationen verbuudenen
Ehrensolde;
Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken—
versicherung;

Entschädigungen auf Grund des 8 87 des Betriebs—
rätegefetzes;

Bezüge aus öffentlichen Mitteln ober aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstühßungen
wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Unterstützungen

J. Einkommen
86
(1) Der Besteuerung des Einkommens nach diesem
Besetz unterliegen nur:

. Einkünfte gaus dem Betriebe von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht ge⸗
werblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft)

2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

3. Kinkünfte aus sonstiger selbstaͤndiger Berufstätig—
keit;

Linkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Arbeits⸗
lohn);

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und
Rechten einschließlich des Mietwerts der Wohnung
im eigenen Hause;

7. andere wiederkehrende Bezüge,

3. sonstige Leistungggewinne nach Maßgabe der
8 A 42.

() Welche Einkünfte den einzelnen Einkommeus—
arten (Abs. 1 Rr. 1 bis 8) zuzurechnen sind, bestimmt
sich nach der Verkehrsauffassung, foweit nicht in den
z8 26 bis 45 eine besondere Regelung getroffen ist.

(8) Der Besteuerung des Einkommcus unterliegen
insbesondere nicht eirmalige Vermögensanfälle, wie
Schenkungen, Erbschaften, Aussteuern, Ausstattungen,
Lotteriegewinne, Kapitalempfänge auf Grund don
Lebensversicherungen, Kapitalabfindungen, die als Ent—
schädigungen für Unfälle und Körperverletzungen ge—
zahlt werden, ferner Kapitalabfindungen auf Grund
der Reichsversicherung, der Beamtenpensionsgesetze und
der Militärversorgung mit Ausnahme der Kapital
abfindungen nach dem Wehrmachtversorgungsgesetze.
87
(1) Zur Steuer wird das Einkommen herangezogen,
das der Steuerpflichtige innerhalb des Steuerabschmtts
810) bezogen hat (8 11).
(e) Als Einkommen gilt:
J. bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 1Jbis 3 be—
zeichneten Art der Gewinn (88 12, 13),
bei Einkünften der im 86 Abs. 1Nr. 4 bis 8 be—
zeichneten Art der Überschuß der Einnahmen
(814) über die Ausgaben (88 15 bis 17).

8

9

10
        <pb n="96" />
        90
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 191
für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der (3) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers
Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind, und Bezüge der Finanzen kann
aus der öffentlichen Erwerbslosenfürsorge. Nach ap füͤr S ichti Einkünf 3Haud—
näherer Anordnung des Reichsministers der ) sn mit 3 aus Vand
* — schaft,

Finanzen können auch andere Bezüge von der J—
Steuer befreit werden, sofern sie zu aͤusschließlich b) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ein
mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewährt kommendarten, —
werden und dem Vermögen öder Einkommen von auch ein auderer als der in Abs. 1, 2 bezeichnete Zeit—
natürlichen Personen, juristischen Personen, oder raum als Steuerabschnitt zugelassen werden.
Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichtei (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen
entstaumen, die im Inland keinen Wohnsitz Kalender⸗ oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so ver—
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben. türzt sich der Steuerabschnitt entsprechend.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
82 Nr. 2 bleiben die Einkünfte außer Ansatz, die in
dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen
Gebiet diese Steuerpflichtigen ihren dienstlichen Wohn
sitz haben. Der Reichsminister der Finanzen ist er—
mächtigt mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen,
inwieweit bei anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die sich des Erwerbes wegen im Ausland aufhalten, die
im Ausland erhobene Einkommensteuer ganz oder zum
I auf die inländische Einkommensteuer angerechnet
wird.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf inländi—
sches Einkommen (8 3) keine Anwendung.

89

810
(10) Steuerabschnitt ist

a) bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land
und Forstwirtschaft (46 Abs. 1 Nr. 1) beziehen,
das Wirtschaftsjahr vom J. Juli bis 30. Juni,
als Wirtschaftsjahr in diesem Sinne gilt auch
das Wirtschaftsjahr, für das regelmäßige Ab—
schlüsse in der Zeit vom 24. Juni bis 6. Jul—
einschließlch auf einen andern Tag als den
30. Juni gemacht werden,;

d)) bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu
sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirt—
schaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse
machen;

5) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalender—
jahr.

(2) Hat ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb noch
Einkünfte anderer Art, so ist auch für die andern Ein
künfte der Steuerabschnitt maßgebend, der nach Abs.
für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb gilt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere
Betriebe mit verschiedenen Wirtschaftsjahren der im
Abs. Ja, b bezeichneten Art, so ist Steuerabschnitt
das Wirtschaftsjahr, das als letztes im Kalenderjahr
endet, in diesem Falle sind bei der Einkommensermitt—
lung die Einkünfte aus einem Betriebe, dessen Wirt—
schaftsjahr mit dem Steuerabschnitt nicht überein—
stimmt, nicht mit dem im Steuerabschnitt erzielten,
sondern mit dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betraß
anzusetzen.

(1) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts
als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne
fällig zu sein, dem Steuerpflichligen tatsächlich zuge—
lossen sind. Soweit ein geschuldeter Betrag in einem
Steuerabschnitt fällig geworden, sein Eingang aber
zweifelhaft geworden ist, kann der Steuerpflichtige ihn
bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen, in
dem er einbringlich wird.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der
im 86 Abs. J Nr. JWbis 3 bezeichneten Art regelmäßige
Abschlüsse fertigen, gelten Einnahmen in dem
Steuerabschnitt als bezogen, für den sie nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung spätestens
'n den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein—
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungs—
mäßiger Buchführung in dem Abschluß für einen
früheren Steuerabschnitt ausgewiesen, so gelten sie als
in diesem Steuerabschnitt bezogen.

(3) Laufende Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit
86 Abs. 1ENr. 4), die vor Beginn des Verdienstzeit—
raums zugeflossen sind, gelten in dem Steuerabschnitt
als bezogen, in den der Verdienstzeitraum fällt; die
Vorschrift über die Einbehaltung der Steuer vom
Arbeitslohne bei der Lohnzahlung (&amp; 70 Abs. 31) bleibt
unberührt.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf
die Frage, für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als
ausgegeben gilt, entsprechende Anwendung.

(6) Wenn nach 8 10 Abs. 2 Satz 2 Einkünfte eines
Wirtschaftsjahrs einem später endenden Steuerabschnitt
zugerechnet werden, so tritt für die Frage, wann Be—
träge als vereinnahmt oder ausgegeben gelten, an die
Stelle des Steuerabschnitts dieses Wirtschaftsjahr.

811

812

(1) Der Gewinn (537 Abs.2 Nr. 1) ist der Über—
schuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des
Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Er—
zeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem
Betriebe dienenden Gebäude nebst Zubehbr sowie des
beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Steuerab—
schnitts gegenüber dem Stande am Schlusse des vorange—
Jangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße
rung von Grund und Boden, der zum Anlagekapital
gehört, bleiben außer Betracht. Bei Steuerpflichtigen,
bei denen nach der Art des Betriebs das der Berufs—
tätigkeit dienende Vermögen am Schlusse der einzelnen
Steuerabschnitte wesentlichen Schwankungen nicht zu
unterliegen pfseat und am Schlusse des Steuerabschnitts
        <pb n="97" />
        90

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ

Waren über das übliche Maß hinans nicht vorhanden Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen
sind, ist es zulässig, lediglich den Uberschuß der Ein— Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht hierzu,
nahmen über die Äusgaben zugrunde zu legen. wenn sie auf Grund einer befonderen privatrecht
„E Ist während des Steuerabschnitts ein Gegen lichen Verpflichtung erfolgen.
land veräußert worden und das Entgelt bis zum e) Soweit die Ausgaben Werbungskoften sind oder
Schlusse. des Steuerabschnitts noch nicht faͤlig geworden nit“ec, bestimmten Einkommendart inwirtschaft—
IMlo ist bei Berechnung des Gewinns an Stelle des ichem Zusammenhange stehen, sind sie bei dieser Art, im
Hegenstandes der Wert der Gegenforderung anzusetzen. ibrigen vom Gesamtbetrage der bei den einzelnen Ein—
Hinzuzurechnen ist auch der Wert der Gegenstände, Außs hen gewonnenen Ergebnisse abzuzichen. Bei
beuten, Nutzungen oͤder Dienstleistungen, die der oeschränkt Steuerpflichtigen ist der Abzug der iin dibst
Steuerpflichtige aus seinem Betriebe für sich und seinen Rh bezeichneten Sonderleistungen überhdaupt nicht, der
Haushalt oder für audere Zwecke, die außerhalb des lbzug der übrigen im Abs. J genannten Auswendungen
Betriebs liegen, entnommen hat. nur insoweit statthaft, als sie mit Einkünften in wirt

(8) Bei Aufgabe, Veräußerung oder unentgeltlicher schaftlichem Zusammenhange stehen, die der Besteuerung
Abertragung des Betriebs tritt fuͤr die Berechnung des unterliegen.
Gewinns aus diesem Betrieb an die Sielle? des
Schlusses des Steuerabschnitts der Zeitpunkt der Auf—⸗
gabe, Veräußerung oder Übertragung. An die Stelle
des Schlusses des vorangegangenen Steuerabschnitts
tritt bei Eröffnung eines Betrlebs der Zeitpunkt der
Eröffnung, bei Erwerb eines Betriebs der Schluß ded
Steuerabschnitts des Rechtsvorgängers oder der für
diesen maßgebende Zeitpuikt im Sinne des Satzes 1

g 16

(1) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Siche
ung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf—⸗
vendungen.

(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Her—
tellung von Gegenstäuden, deren Verwendung oͤder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungs—
zemäß auf einen längeren Seitraum erstreckt,
dürfen nicht in dem Steuerabschnitte der Anschaffung
oder Herstellung voll abgezogen werden. Sie können vieh
mehr für einen Steuerabschnitt höchstens mit dem
Betrage berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung
auf, die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung
ergibt (Absetzung für Abnutzung).

(8) Die Absetzungen für Abnutzung sind nur zulaͤfsig
für Maschinen und sonstiges Betriebsinventar, für
gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte,
sür Gebäude, Be⸗ und Entwässerungsanlagen und
äschereiwirtschaftliche Anlagen. Die Absetzungen be—
messen sich nach der gemeingewöhnlichen Nutzungs⸗—
dauer des Gegenftandes. Absetzungen für außergewöhn—
— zulässig,
»edürfen jedoch besonderen Nachweises. Die Ibd—
etzungen dürfen von keinem höheren als dem An—
chaffungs- oder Herstellungspreisen (x 19 Abs. 2) vor—
zenommen werden und sind nach Hundertsätzen zu
bemessen.

(4) Bei Bergbaunnternehmungen, Steinbrüchen und
anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Be—
rieben sind Absetzungen für Substanzverringerungen
ulässig, die Vorschriften des Abf. 3Satz 2bis4
iuden entsprechende Anwendung.

(5) Zu den Werbungskosten gehören auch:

l. Steuern vom Grundvermögen und Gewerbe—
betrieb, sonstige öffentliche Abgaben und die Bei—
träge zur Versicherung von Gegenständen, soweit
diese Aufwendungen zu den Geschäftsunkosten oder
Verwaltungskosten zu rechnen sind;

813
Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesehbuchs zu führen ver—
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein,
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels?
gesetzbuchs tatfächlich führen, ist der Gewim 57
Abs.2 Nr. J, 8 19) der nach den Grundsätzen ordnungs
mäßiger Buchführung für den Schluß' des Steut—
abschnitts ermittelte Überschuß des Betriebsvermögens
üüber das Betriebsvermögen, das am Schlusse des vor—
angegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu⸗
grunde gelegen hat. Bei der Ermittlung des Gewinns
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entnah—⸗
men aus dem eigenen Betriebe (12 Absf. 2), die ab—
zugsfähigen Ausgaben (88 15 bis 18) und die Bewer—
ung (58 19 bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des
812 Abs. 3 finden eutsprechende Anwendung.
814

Zu den Einnahmen (87 Abs. 2 Nr. 2, 812 Absf. I)
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Guͤter,
die in Geld oder Geldeswert bestehen, hierzu zählen ins—
besondere auch der Wert der Nutzung einer Wohnung im
eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung einschließ—
lich der zugehörigen sonstigen Raͤume, Gaͤrten und Parf.
anlagen.
8 15
s “ Ausgaben (37 Abs. Nr.2, 812 Abs. 1, 8 13)
ind:

J. die Werbungskosten (8 16),

2. die im 817 bezeichneten Sonderleistungen,

3. die Schuldzinsen und die auf besonderen privat⸗
rechtlichen, öffentlich⸗rechtlichen oder gesetzlichen
Verpflichtungsgründen beruhenden Reuten und
dauernden Lasten, soweit sie nicht zu den
Werbungskosten gehören und nicht mit Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen, die
für die Einkommenstener außer Betracht bleiben

die nach dem Aufbringungsgesetze vom 30. August
1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) zu entrichtenden
Jahresleistungen einschließlich der Zuschläge; der
ür den Rückkauf von Einzelobligativnen nach
88 57 bis 66 des Industriebelastungsgesetzes vom
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. IIS. 287) auf-
Jewendete Betrag ist nicht abzugsfähig,

die auf Grund des 8 4 des Gesetzes über die Liqui⸗
dierung des Umlanfs an Rentenbankscheinen vom
        <pb n="98" />
        101

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 193

30. August 1924 (rReichsgesetzbl. II S. 252) zu 14) Den nicht selbständig veranlagten Haushaltungs—
entrichtenden Grundschuldzinsen; angehörigen im Sinne der Abs. 1, 2 werden die im
notwendige Ausgaben des Steuerpflichtigen durch 8 56 Abs. 2 genannten Personen gleichgestellt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeits
mittel (Werkzeuge und Berufskleidung);

6. Kosten für die Zusammenlegung von Grundstücken
(Flurbereinigung);

(4) Als Ausgaben dürfen unbeschadet des 815 Abs. 1
Nr. 3, 817 Aufwendungen nicht abgesetzt werden, die
—DD———
her gehören insbesondere:

1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung
des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu
Kapitalanlagen, zur Schuldentilgung oder zu
Ersatzbeschaffungen, soweit diese Aufwendungen
über den Rahmen der 88 15, 16 hinausgehen
und nicht für Gegenstände gemacht worden sind,
die beim Vermögensvergleiche (88 18. 13) berück
sichtigt werden /
die zur Bestreitung des Haushalts des Steuer
pflichtigen und zum Unterhalte seiner Familien—
angehörigen aufgewendeten Beträge;

3. die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Ein—
kommensteuer sowie sonstige Personalsteuern.

(2) Ferner sind nicht abzugsfähig Zinsen für das in
dem land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betrieb angelegte eigene Vermögen des Steuerpflichtigen.

817

(1) Abzugsfähige Sonderleistungen sind:

1. Beiträge, die der Steuerpflichtige für sich und
seine nicht selbständig veranlagten Haushaltungs—
angehörigen zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht⸗
Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversiche
rungs⸗, Witwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen ge—
zahlt hat;

Beiträge zu Sterbekassen für den Steuerpflichtigen
und seine nicht selbständig veranlagten Haushal—
tungsangehörigen;

Versicherungspraͤmien, die für Versicherungen des
Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig ver—
anlagten Haushaltungsangehörigen auf den
Todes- oder Lebensfall gezahlt werden; den Ver—
sicherungsprämien werden gleichgestellt Spar
einlagen für den Steuerpflichtigen und seine nicht
selbstaͤndig veranlagten Haushaltungsangehörigen,
sofern die Rückzahlung des Kapitals nur für
den Todesfall oder für den Fall des Erlebens
innerhalb einer Zeit von nicht weniger als
zwanzig Jahren vereinbart ist und die Verein—
barung unter Verzicht beider Vertragsteile auf
eine Abänderung oder Aufhebung dem für den
— 3 zuständigen Finanzamt angezeigt
wird;

Ausgaben für die Fortbildung in dem Berufe, den
der Steuerpflichtige ausübt; ⸗ I
Steuern an die im Artikel 137 der Reichsverfassung
genannten Körperschaften, soweit diese Steuern in
dem Steuerabschnitte fällig geworden sind. Im
Denehmen mit der zuständigen obersten Landes—
behörde kann der Reichsminister der Finanzen
den Steuern im Sinne des Satzes J regelmäßige
Beiträge gleichstellen, die an nicht öffentlich-recht⸗
liche Religionsgesellschaften zu leisten sind.
Beiträge zu den öffentlich-rechtlichen Berufs—
oder Wirtschaftsvertretungen sowie zu Berufs—
verbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge—
schäftsbetrieb gerichtet ist;

Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und
Pensionskassen des Betriebs des Steuerpflichtigen,
wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der
Kassen gesichert ist.

(2) Die Abzüge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 dürfen
zusammen den Jahresbetrag von 480 Reichsmark nicht
übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für die zur Haus—
haltung des Steuerpflichtigen zählende Ehefrau sowit
für jedes zu seiner Haushaltung zählende und nicht
selbständig zu veranlagende minderjährige Kind um jt
100 Reichsmark.

Reichsgesetzbl. 19251

819

(1) Für die einzelnen dem Betriebe gewidmeten Gegen—
stände ist für den Schluß des Steuerabschnitts (g12
Abs. 1, 8 13) der gemeine Wert zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Gegeu—
ständen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, ist nicht
der bei der Veräußerung jedes Gegenstandes im einzelnen
erzielbare Preis zu ermitteln, vielmehr ist davon aus—
zugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin der Fort—
führung des Betriebs dient, dem er zur Zeit der
Bewertung angehört.

(2) An Stelle des gemeinen Wertes kann der Steuer—
oflichtige den Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter
Abzug der nach F 16 Abs. 2 bis 4 zulässigen Absetzungen
für Abnutzung und Substanzpverringerung einsetzen.
Ist ein Anschaffungs- oder Herstellungspreis nicht
gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den
Gegenstand im Zeitpunkt seines Erwerbes durch den
Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhält—
nissen hätte aufgewendet werden müssen.

(3) Werden einem Betriebe Gegenstände gewidmet,
die dem Steuerpflichtigen schon vorher gehört haben,
so dürfen sie mit keinem höheren als dem gemeinen
Werte im Zeitpunkt der Widmung angesetzt werden. Ist
bei einem Steuerpflichtigen ein Steuerabschnitt, für den
eine Gewinnermittlung nach 812 Abs. 1, 8 13 vor-—
zunehmen war, nicht vorangegangen, so dürfen unbe—
schadet der Vorschrift des Satzes 1 für den Beginn des
Steuerabschnitts die dem Betriebe gewidmeten Gegen—
staäͤnde mit keinem höheren als dem Anschaffungs- oder
Herstellungspreis angesetzt werden.

J

820
(1) Bei Gegenständen, die bereits am Schlusse des vor—
angegangenen Steuerabschnitts zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen oder im Falle urientgeltlichen Er—
        <pb n="99" />
        95

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil I

verbs eines Betriebs zum Betriebsvermögen des aussetzungen an,; hatte jedoch ein minderjähriges Kind
Rechtsvorgängers gehört haben, ist der für den Schluß ereits vor Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1
ziues Steuerabschnitts angesetzte Wert eines Gegen- Linkommen, so finden für den Beginn der Zusammen—
tandes bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen oder echnung und für die Frage, welcher Stenerabschnitt
eines Rechtsnachfolgers auch weiterhin für die folgen, ür die Zusammenveranlagung maßgebend ist, die Vor—
den Steuerabschnitte anzusetzen; der Steuerpflichtige chriften des 8 22 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
kann jedoch für den Schluß des Steuerabschnitts an Der Haushaltungsvorstand und die Kinder werden
Stelle des Anschaffungs, oder Herstellungspreises den nsoweit für den nach 8 10 maßgebenden Steuerab—
niedrigeren gemeinen Wert und an Stelle des ange- chnitt zusammen veranlagt. Für die Feststellung des
etzten gemeinen Wertes den um die Absetzungen für zusammengerechneten Einkommens des Haushaltungs—
Abnutzung oder Substanzverringerung verminderten vorstandes und seiner Kinder gilt die Vorschrift des
Anschaffungs- oder Herstellungspreis ansetzen, wenn 837 Abs. 3 sinngemäß.
dieser niedriger ist. () Als Kinder im Sinne des Abs. J gelten neben

(2), Bei unentgeltlicher Abertragung eines Betriebs den Abkömmlingen des Haushaltungsvorsandes auch
kann für die Veranlagung des letzten Betriebsinhabers Stief-, Schwieger-⸗, Adoptiv- und Pflegekinder sowie
stets auch dohrne I bgg anlen werden, deren Abkommlinge.
ohne Rücksicht darauf, v beim Schlusse des vorangegan— (8) Im Falle der Zusammenveranlagung haften der
genen Steuerabschnitts der gemeine Wert oder der An— —DER und die meß —E
schaffungs- oder Herstellungspreis eingesetzt war. ür die Steuer. Die Vorschriften des 822 Abs. 2,3

inden entsprechende Anwendung.

(a) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht
für Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. Z und 4 bezeich—
neten Art, die minderjährige Kinder beziehen.

8 24

194

821
Nicht in Geld bestehende Einnahmen, wie Natu—
ralien, Waren, Kost, Wohnung, Genuß von Rechten
und Gütern, Ausbeuten und Dienstleistungen, sind,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
822

(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer—
oflichtigen Ehemanns wird das Einkommen seiner
Ekhefrau hinzugerechnet, solange sie unbeschränkt steuer⸗
pflichtig ist und nicht dauernd von ihm getrennt lebt,
und zwar erstmals für das auf den Eintritt der Vor⸗
aussetzungen folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr
die Ehegatten werden insoweit für den nach 810 maß—
gebenden Steuerabschnitt zusammen veranlagt. Haben
die Ehegatten Einkünfte, für die nicht dasselbe Kalender—
oder Wirtschaftsjahr als Steuerabschnitt gilt, so finden
für die Frage, welcher Steuerabschnitt für die Zu—
ammenveranlagung maßgebend ist, die Vorschriften
des 810 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. Für die
Feststellung des zusammengerechneten Einkommens der
Ehegatten gilt die Vorschrift des 57 Abs. 3 sinngemäß.

(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Steuer
nach 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Einkommen im
Steuerabschnitte nicht bezogen hat.

(8) Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der
Ehegatten untereinander gilt jeder Ehegatte als Schuld⸗
ner des Steuerteils, der nach den Verhältniszählen
berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte
getrennt mit seinem Einkommen veranlagt worden
wäre.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
Einkünfte der im 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
Art, die die Ehefrau aus der Beschäftigung in einem
dem Ehemanne fremden Betriebe bezieht.

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten in das Ge—
samtgut fallende Einkünfte als Einkünfte des über—
lebenden Ehegatten.

8 25
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
Steuerabschnitts (510) veranlagt, und zwar nach
Maßgabe des Einkommens, das in diesem Steuerab—
schnitte bezogen ist.

(2) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalender—
jahre zusammen oder endet er in der zweiten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer
nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt.

(8) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Einkommensteuer
nach Ablauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranlagt.

(4„J) Fällt die Steuerpflicht weg oder ändert sich der
Steuerabschnitt durch Eintritt oder Wegfall der Vor—
aussetzungen der 810 Abs. 1a, b, 822 Abs. 1, 8 23
Abs. 1, so ist das Einkommen, das bis zum Wegfall
der Steuerpflicht oder bis zum Beginne des künftig maß—
gjebenden Steuerabschnitts bezogen wird, bei der nächsten
regelmäßigen Veranlagung zu veranlagen, soweit es
»isher noch nicht veranlagt ist. Dies gilt nicht, soweit
die in dieser Zeit bezogenen Einkünfte den Einkünften
des künftig maßgebenden Steuerabschnitts hinzugerech—
net werden.

(5) Ist bei Wegfall der Steuerpflicht oder in den
Fällen des Abs. 4 eine sofortige Veranlagung erfor—
derlich, so kann sie alsbald vorgenommen werden.

823
(1) Dem Einkommen eines unbeschränkt steuer—
pflichtigen Haushaltungsvorstandes wird das Einkom—
men seiner minderjährigen Kinder hinzugerechnet, so—
lange sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und zu seiner
Haushaltung zählen, und zwar vom Eintritt der Vor—

III. Die einzelnen Einkommensarten
1. Land- und Forstwirtschaft
826
(1) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land
wirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger
        <pb n="100" />
        093
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 195
nichtgewerblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unter—
Land- und Forstwirtschaft) gehören auch Einkünfte nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs an—

I. aus Tierzucht, zufehen ist, ihr Anteil am Geschäftsgewinne zuzüg—
0 sise 8 lich etwaiger besonderer Vergütungen, die der Ge—
— ue Semese und Obstbau, Baumschulen und sellschafter für Mühewaltungen im Interesse der
Samengeeche⸗ Gefellschaft für deren Rechnung bezogen hat.
3. aus Wein⸗ und Hopfenbau,;
4. aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft;
53. aus Torfstich und der Gewinnung von Steinen
und Erden,
es sei denn, daß es sich um einen selbständigen gewerb—
lichen Betrieb handelt.
(2) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land—
und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus der
Ausübung der Jagd, soweit sie mit dem Betrieb einen
Land- oder Forffwirtschaft im Zusammenhange stehen

830

(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
(Hewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung

1. des Gewerbebetriebs als ganzen oder eines Teiles

des Gewerbebetriebs;

von Beteiligungen eines persöulich haftenden Ge—
sellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
(8 29 Nr. 2), von Anteilen eines Gesellschafters, der
als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
anzusehen ist (5 29 Nr. 3

(2) Für die Ermittlung des Gewinns im Sinne des
Abs. 1 gelten die Vorschriften der 88 12, 13 mit der
Maßgabe, daß der Veräußerungspreis mit dem Werte
zu vergleichen ist, der am Schlusse des vorangegangeneun
Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen
hat; hat der letzten Veranlagung ein Wert nicht zu—
zrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der An—
chaffungs⸗ oder Herstellungspreis im Sinne des 819
Abs. 2. Bei der Gegenüberstellung bleibt der Wert des
Grund und Bodens insoweit außer Ansatz, als er bei
der Gewinnermittlung während der Geschäftsführung
nicht zu berücksichtigen ist.

(3) Der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als
zganzen oder eines Teiles des Gewerbebetricbs (Abs.!
RXr. 1) steht es gleich, wenn Auteile an einer Erwerbs—
gesellschaft (Anteile einer G.m. b. H, Aktien, Kuxe,
Genußscheine oder ähnliche Beteiligungen sowie An—
wvartschaften auf solche Beteiligungen) veräußert wer—
den und der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft
vesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung
liegt nur vor, wenn der Veräußerer oder seine An—
zehörigen im Sinne des 847 Abs.1 Nr. 2, 3 der
Reichsabgabenordnung unmittelbar oder durch Ver—
mittlung eines Treuhänders oder einer Erwerbsgesell—
schaft zusammen an der Gesellschaft zu mehr als einem
Viertel beteiligt sind oder innerhalb der letzten zehn
Jahre zu mehr als einem Viertel beteiligt waren. Satz J
zilt nicht, wenn die im Steuerabschnitte veräußerten
Anteile weniger als 2 vom Hundert des Kapitals der
Besellschaft ausmachen. Für die Ermittluug des Ge—
winus gilt die Vorschrift des 57 Abs.2 Nr. 2 mit
der Maßgabe, daß als Einnahmen der Veräußerungs-
preis und als Ausgaben neben den Werbungskosten der
nmuf die veräußerten Anteile entfallende Teil des An—
schaffungspreises anzusetzen ist.

(a) Der Veräußernug eines Gewerbebetriebs als
ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebs (Abs.J
Nr. 1) steht es ferner gleich, wenn ein Gewerbebetrieb
aufgegeben wird. Hierbei ist für die Ermittlung des
Hewinns von den Veräußerungspreisen der einzelnen
dem Betriebe gewidmeten Gegenstände auszugehen. Für
Gegenstände, die nicht veräußert werden, tritt an Stelle
des Veräußerungspreises der gemeine Wert im Zeitpunkt
der Aufgabe. Waren an dem Gewexbebetriebe mehrere
Unternehmer (Mitunternehmer) beteiligt und erfolgt die
Aufgabe im Weage der Auseinanderseßung, so darf bei

827
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sind einzubeziehen: J

1. der Wert der Nutzung der Wohnung des Unter—
nehmers, soweit ihr Umfang bei Betrieben gleicher
Art üblich ist;
die im Betrieb anfallenden Einkünfte aus Rechten
an Grundstücken, aus Gefällen sowie aus solchen
Nechten, auf welche die Vorschriften des bürger—
fichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.
828

(4) Werden von den Steuerpflichtigen über den Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft ordnungsmäßige, den
Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so ist der Ge—
winn auf Grund der Abschlüsse dieser Bücher zu ermit—
teln; die Bücher gelten vorbehaltlich der Prüfung ihres
Inhalts als ordnungsmäßig, wenn sie

alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs, nach be—

stimmten Grundsätzen geordnet, mit ihrem Geld—
wert in Erscheinung bringen, insbesondere auch die
Beziehungen des Betriebsunternehmers zum Be—
trieb (Eigenverbrauch, Entnahmen, Zuschüsse zum
Betrieb aus anderen Vermögensbestandteilen) fort—
laufend verzeichnen;

auf Grund einer jährlichen Inventur die Ande—
rung der einzelnen Bestandteile des im Betriekt
angelegten Vermögens darstellen.

(2) Der Neichsminister der Finanzen kann im Be—
nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft nähere Bestimmungen darüber erlassen,
ob und inwieweit eine Büchführung aemäß Abs. Jan—
zuerkennen ist.

4

2. Gewerbebetrieb
829
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch:
1. Einkünfte aus bergbaulichen Unternehmungen,
bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kom—
manditgesellschaft auf Aktien die Vergütungen
(Tantiemen) sowie die Gewinnanteile dieser Ge—
sellschafter, welche auf ihre nicht auf das Grund
kapital gemachten Einlagen entfallen;
bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
        <pb n="101" />
        196 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ

sedem einzelnen nicht mehr angesetzt werden, als der Verzinsung des der inländischen Zweigniederlassung

zjemeine Wert der Gegenstände, die er bei der Aus- zewidmeten Kapitals. Als Kapital im Sinne dieser

inandersetzung erhalten hat. Lorschrift gilt außer dem Anlagekapital auch das
imlaufende Betriebskapital, insbesondere Waren, Er—
eugnisse und Vorräte. Die Vorschrift findet auch
dann Anwendung, wenn nach den Maßnahmen der
veschäftsleitung der Gewinn zwischen der inländischen
Zweigmniederlassung und dem ausländischen Haupt—⸗
unternehmen anderweit verteilt wird.

(2), Der Reichsminister der Finanzen oder das von

hm beauftragte Landesfinanzamt ist ermächtigt, im
kinvernehmen mit der Landesregierung oder der von
hr bezeichneten Verwaltungsbehörde“die Einkommen—
deuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in einem
Hauschbetrage festzusetzen.

831
Hat im Falle des 830 Abs. 1Nr. 1 der Veräußerer
das Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre
oor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist auf
Autrag auf die nach dem Veräußerungsgewinne (8 30
Abs. 2). sich berechnende Einkommensteuͤer der Teil der
Erbschaftsteuer anzurechnen, der auf den Unterschied
zwischen dem der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu—
Jrunde gelegten und dem bei der Veranlagung des
Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen zur Einkommen—
euer zuletzt angesetzten Werte des Betriebsvermögens
entfällt. Entsprechendes gilt in den Fällen des F30
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, wenn der Veraͤußerer die Be—
ceiligung oder die Anteile innerhalb der letzten
drei, Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich er—
worben hat.
832
Die Vorschriften der 88 30, 31 finden nur Anwen—
dung, insoweit
a) bei Veräußerung des Gewerbebetriebs als ganzen
der Gewiun den Betrag von 10000 Reichsmark,
b) bei Veräußerung eines Teiles des Gewerbebetriebs,
von Beteiligung oder Anteilen der Gewinn den
dem Anteil entsprechenden Teil von 10 000 Reichs—
mark
übersteigt; der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25
ür die Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver—
zußerung sich ergebende Gewinn gilt nicht als Ver—
jußerungsgewinn im Sinne dieser Vorschrift.

3. Sonstige selbständige Berufstätigkeit
835

(1) Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Zerufstätigkeit gehören insbesondere:

l. Einkünfte aus freien Berufen, insbesondere
der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer,
schriftstellerischer, unterrichiender oder erziehe⸗
rischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der
Arzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure /
andere Einkünfte aus fselbständiger Arbeits—
rätigkeit, insbesondere Vergütungen für Ver—
nögensverwaltungen und für Vollstreckung von
Testamenten sowie Vergütungen (Tantiemen)
oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge,
geldwerte Vorteile und Entschaͤdigungen, die den
Mitgliedern des Aufsichtsrats von Aktiengesell—
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge—
sellschaften mit beschraͤnkter Haftung, Genossen⸗
schaften und von sonstigen Personenvereinigungen
gewährt werden, bei denen der Steuerpflichtige
nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu⸗
sehen ist.

(2) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind
nuch dann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Berufstätigkeit anzusehen, wenn es sich nur um eine
porübergehende Täaͤtigkeit handelt.

2.

833

(1), Steht der Gewim aus einem inländischen Ge—
werbebetrieb infolge besonderer Vereinbarungen des
Zteuerpflichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt
Steuerpflichtigen in offenbarem Mißverhältnis zu dem
Gewinne, der sonst bei Geschäften gleicher oder ähnlicher
Art erzielt wird, so kaun dieser Gewinn, mindestens
aber die übliche Verzinsung des dem Betriebe dienenden
Kapitals bei der Einkommensermittlung für den in—
ländischen Gewerbebetrieb angesetzt werden. Als Ka—
aital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem Anlage⸗
kapital auch das umlaufende Betriebskapital, insbesondere
Waren, Erzeugnisse und Vorräte.

(2) Die Vorschrift des Abs. J findet keine Anwendung,
venn der Steuerpflichtige nachweist, daß weder er am
Vermögen oder ain Gewinne des ausländischen Gewerbe—
»etriebs noch dessen Inhaber am Gewinn oder am
Vermögen seines Gewerbebetriebs wesentlich beteiligt
st; was als wesentliche Beteiligung anzusehen ist,
bestiumt sich nach F 30 Abs. 3 Satz 2.

4. Nichtselbständige Arbeit
836
(4) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Arbeitslohn) gehören, ohne Rücksicht darguf, ob es
ich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt oder nicht,
usbesondere:

1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Grati—
fikationen oder unter sonstiger Benennung ge—⸗
währte Bezüge, geldwerte Vorteile und Emschä—
digungen der in öffentlichem oder privatem
Dienste angestellten oder beschäftigten Personen;
Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisen⸗
pensionen und andere Bezuͤge oder geldwerte Vor—
teile für frühere Dienstleistung.

(2) Zum Arbeitslohne gehören nicht:

die aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands—
entschädigungen, Tagegelder und Reisekosten. Zu
den Aufwandsentschaͤdigungen der im öffentlichen

834

(1), Ist bei beschränkter Steuerpflicht nach 83
Abs. 2 Nr. 2 der inländische Gewerbebetrieb Zweig⸗
niederlassung eines ausländischen Unternehmens, so
kann bei der Einkommensermittlung für den inländischen
Gewerbebetrieb der Gewinn angesetzt werden, der sonst
bei inländischen Geschäften gleicher oder ähnlicher Art
rzielt worden wäre, wenn es sich um ein felbstän—
diges Unternehmen handelte, mindestens aber die übliche
        <pb n="102" />
        9095
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 197

Dienste angestellten Personen gehört auch der nach (8) Soweit Kapitalerträge der in Abs. 1 und 2 be—

ausdrücklicher Anordnung zur Bestreitung des zeichneten Art in einem land- und forstwirtschaftlichen

Dienstaufwandes bestimmte Teil des Gehalts oder gewerblichen Betrieb anfallen, gelten sie als Ein—

oder einer etwaigen Zulage; künfte aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb.
2. Entschädigungen, die den im privaten Dienste an—
gestellten Personen nach ausdrücklicher Verein
barung zur Bestreitung des durch den Dienst ver—
anlaßsen Aufwandes gezahlt werden, wenn sie nur
in Höhe des nachgewiesenen Dienstaufwandes ge—
währt werden oder die tatsächlichen Aufwendun—
gen offenbar nicht übersteigen; dazu gehört auch
die Entschädigung für vom Arbeitnehmer gestellte
Arbeitsmittel.

(3) Zum Arbeitslohne gehören nicht Entgelte für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatz—
—DD

() Der Reichsminister der Finanzen kann für be—
stimmte Gruppen von Fällen entscheiden, ob das Ent—
gelt für eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen oder
urnsatzsteuerpflichtig ist.
5. Kapitalpermögen
837

(0) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

insbesondere:

1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge—
winne, welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genuß
scheine sowie auf Anteile an der Reichsbank,
an Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden
Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen
Person haben, an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und an Genossenschaften,

2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels—
gewerbe als stiller Gesellschafter;

Zinsen von Anleihen, die in öffentlichen Schuld—
büchern eingetragen oder Üüber die Teilschuld—
verschreibungen ausgegeben sind,

Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art ein—
schließlich der Zinsen aus Einlagen und Guthaben
bei Sparkassen, Banken und andern Kredit—
anstalten;

Zinsen von Hypotheken und Grundschulden,
Renten von Rentenschulden. Bei Tilgungshypo—
theken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der
Teil der Zahlung als Kapitalertrag, der auf den
jeweiligen Kapitaͤlrest als Zins entrichtet wird.

. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
einschließlich der Schatzwechsel, soweit es sich um
Kapitalanlagen handelt.

(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne

des Abs. 1 gelten auch

1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Ka—
pitalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder
an deren Stelle gewährt werden;

2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden
und Dinsscheinen sowie sonstigen Gewinnen, so—
fern die dazu gehörigen Aktien, Schuldverschrei—
bungen und sonstigen Anteile im Eigentume des
Steuerpflichtigen bleiben.

Neichsgefetzbl. 1925

6. Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen. Sachinbegriffen und Rechten
838

(1) In den Einkünften aus Vermietung und Verpach—
tung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen
und Rechten gehören insbesondere:

1. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und
sonstiger zeitlich begrenzter UÜberlassung von
Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, von
Schiffen, die ins Schiffsregister eingetragen sind,
sowie von Rechten, auf die die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung
finden;

Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und
sonstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von
landwirtschaftlichem Inventar, von beweglichem
Betriebsvermögen und von einer zur Ausübung
einer selbständigen Berufstätigkeit dienenden Ein—
richtung,

Einkünfte aus Verpachtung oder sonstiger
zeitlich begrenzter Uberlassung von literari—
schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber—
rechten, von Rechten, Gerechtigkeiten und Gefällen,
soweit diese Einkünfte nicht den Einkünften aus
Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger
Bernfstätigkeit zuzurechnen sind.

(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht—
zinsforderungen, und zwar auch dann, wenn die Ein—
künfte im Veräußerungspreise von Grundstücken ent—
halten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf
einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch
Besitzer war.

(8) Den Einkünften aus Vermietung und Verpach—
tung werden der Wert der Nutzung einer Wohnung
im eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz
oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung ein—
schließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten
und Parkanlagen gleichgestellt, soweit der Wert nicht
schon nach 827 Nr. J bei Einkünften anderer Art ein—
bezogen worden ist.

(4) Soweit Einkünfte der im Abs. J bis 3 bezeichneten
Art in einem land- und forstwirtschaftlichen oder ge—
werblichen Betrieb anfallen oder zu den Einkünften
aus sonstiger selbständiger Berufstaͤtigkeit, aus nicht⸗
selbständiger Arbeit oder zu andern wiederkehrenden
Bezügen gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
839

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ind für die Einkommensermittlung dem Pacht- oder
Mietzins die dem Pächter oder Mieter zum Vorteil des
Verpächters oder Vermieters obliegenden Natural—
oder sonstigen Nebenleistungen sowie die dem Ver—
pächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen hinzu—
zurechnen; abzurechnen sind die dem Verpächter oder
Vermieter obliegenden, abzugsfähigen Lasten.
        <pb n="103" />
        9183
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil—
J. Andere wiederkehrende Bezüge (3) Verluste aus Veräußerungsgeschäften im Simie
des Abs. 1 können nur bis zur Höhe der im gleichen
840 Steuerabschnitt erzielten und der Besteuerung unter—
— ven andern wiederkehrenden Bezügen gehören liegenden Veräußerungsgewinne abgezogen werden.
obesondere:
1. vererbliche Renten;
2. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere un—
vererbliche Renten;
Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wieder—
kehreude Bezüge gewährt werden, und zwar auch
dann, wenn ein klagbarer Anspruch auf sie nicht
besteht. Ist die Züwendung freiwillig oder zur
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
erfolgt, so hat sie der Empfänger nicht zu ver—
steuern, wenn der Geber unbeschränukt steuer⸗
pflichtig ist (43 2).

190

2
3.

9. Gemeinsame Vorschriften
844
8. Sonstige Leistungsgewinne
8 41

(1) Sonstige Leistungsgewinne sind

l. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in den
Grenzen des 842, es sei denn, daß es sich um
Gegenstände handelt, deren Wert bei einer Ge—
winnermittlung nach 8812, 13 oder bei Einkünf—
ten der im 86 Abs. 1Nr. 4bis 7 bezeichneten Art
als Einnahme in Ansatz gebracht wird,
Einkünfte, soweit sie infolge einer anderen Tätig⸗
keit anfallen, die nicht zu den im 86 Abs. 1Nr.4
bis 4, 6 bezeichneten gehört, insbesondere Ein—
künfte aus gelegentlichen Verinittlungen und aus
der Vermietung beweglicher Gegenstände ein—
ichließlich der Schiffe, die nicht ins Schiffsregister
eingetragen sind.

(2) Einkünfte der im Abs. 1 Nr.2 genannten Art
interliegen der Bestenerung nur, wenn die Einnahmen
im Steuerabschnitt den Betrag von 500 Reichsmark
überstiegen haben.

Zu den Einkünften der im 86 bezeichneten Art ge⸗
zören außer den in 8826 bis“40, 8S41 Abs. 1 Nr.?
den einzelnen Einkommensarten ausdruͤcklich zugewiesenen
insbesondere:

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende
Einnahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit,
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwarktschaft
auf eine solche gewaͤhrt werden;

Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einer ehe⸗
maligen Tätigkeit im Sinne des 36 Abs. 1 NriJ
bis 4oder aus einem erloschenen Rechtsverhältnis
im Sinne des 86 Abs. 1 Är. 5 bis 8 zufließen;
dies gilt auch dann, wenn diese Einkünfte dem
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
845

Für die Einreihung unter die Einkünfte im Sinme des
36 Abs. Jbis 3 ist es ohne Bedeutung, ob der Unter
iehmer oder der Berufstätige Eigentümer, Nießbraucher,
Hächter oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter ist.
Sinkünste aus Verpachtung (g 38) gehören im Sinue
dieses Gefetzes nicht zu den Einkünften der im 86
Abs. 1Nr. J bis 3 bezeichneten Art.

842
(1) Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften unterliegen
der Besteuerung nur, wenn sie als Spekulationsgeschaͤfte
anzuseben sind Als Spekulationsgeschäfte gelten vor—
behaltlich des Abs. 2 Veräußerungsgeschäfte,

. wenn der Zeitraum zwischen Auschaffung und

Veräußerung
a) bei Grundstücken weniger als 2Jahre,
d) bei andern Gegenständen, insbesondere Wert—
papieren, weniger als 3 Monate beträgt oder
2. wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen der
Erwerb der Veräußerung zeitlich folgt.

(2) Einkünfte aus Veränßerungsgeschäften bleiben
steuerfrei, wenn

. der veräußerte Gegenstand nicht zum vermögen—

steuerpflichtigen Vermögen des Veräußerers gehört;

der im Steuerabschnitt aus Veräußernugs—
geschäften erzielte Gewinn insgesamt weniger als
1000 Reichsmark beträgt;

der Steuerpflichtige dartut, das der veränßerte
Gegenstand nicht zum Zwecke gewinbringender
Wiederveräußerung erworden worden ist.

846

Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durch—⸗
chnittssätze für das Einkommen oder für seine Er—
nittlungsgrundlagen festgesetzt werden; hierbei ist die
randesregierung oder die von ihr bezeichnete Verwal—
ungsbehörde zu beteiligen. Die Durchschnittssätze
ind der Feststellung des Einkommens zugrunde
zu legen, es sei denn, daß der Steuerpflichtige
in seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht
und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von
den Durchschnittssätzen abweichende Schätung geboten
ist.
847

Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem Aus—
and unbeschraͤnkt steuerpflichtig werden, kann der
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß im ein—
elnen Falle oder in bestimmten Gruppen von Fällen
ür die Dauer von fünf Jahren feit Begründung der
inbeschräukten Steuerpflicht von der Heranziehung
von Einkünften bestimmter Art, insbesondere von der
Heranziehung des ausländischen Einkommens, ganz
oder teilweise abgesehen wird oder daß solche Personen
        <pb n="104" />
        107
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 199
nach Maßgabe ihres inländischen Verbrauchs besteuert b) außergewöhnliche Aufwendungen, die durch die
werden; der Reichsminister der Finanzen oder das Geburt, den Unterhalt oder die Erziehung eines
von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in solchen Kindes notwendig geworden sind;

Fällen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen die c) Aufwendungen für Angestellte oder frühere An—
Einkommensteuer auch in einem Pauschbetrage festsetzen. gestellte, sofern diese Ausgaben aus sozialen Grün—
den erforderlich erscheinen.

(5) Ein offenbares Mißverhältnis zwischen dem
kinkommen und dem Verbrauche kann nuͤr dann ange—
nommen werden, wenn der Verbrauch mindestens um
die Hälfte höher ist als das Einkommen. Die Vor—
schrift des Abs. 1 findet ferner keine Anwendung, wenn
der Steuerpflichtige nachweist, daß er den Verbrauch
aus Vermögen bestritten hat, das bei seinem Entstehen
in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach dem
Einkommensteuergesetz unterlegen hat.

(6) Die Vorschrift des Abs. 1J findet nur Anwen—
dung, wenn der Verbrauch mindestens 15000 Reichs—
mark jährlich beträgt.:

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu
erlassen, was als inländisches Einkommen (8 3) bei be—
schränkt Steuerpflichtigen anzusehen ist, bei denen eine
gesonderte Berechnung des Einkommens aus inländischer
Erwerbs- oder Berufstätigkeit (3 Abs.2 Nr. Jbis 4)
nicht möglich ist. Der Reichsminister der Finanzen
oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt kann in
solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen die
Steuer für das inländische Einkommen' auch in einem
Pauschbetrage festfetzen.

1V. Besteuerung nach dem Verbrauch
849

(1) Steht das festgestellte Einkommen eines unbe—
schränkt Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der
gesamten Lebensverhältnisse in einem offenbaren Miß—
verhältnis zu seinem Verbrauche, so kann dieser an Stelle
des Einkommens der Besteuerung zugrunde gelegt werden,
soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er seinen
Verbrauch aus Bezügen bestritten hat, die nach 88 8, 9,
40 Nr. 3 Satz 2 bei Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben, oder daß der Verbrauch in Ausgaben be—
steht, die nach 8 40 Nr. 3 Satz 1J bei einem andern
——— 3 als wiederkehrende Bezüge besteuert
weroen.

V. Steuertarif I

8 50

(1), Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt, wenn
die Einnahmen des Steuerpflichtigen weniger als
1100 Reichsmark im Jahre betragen.

(2), Der Betrag von 1100 Reichsmark erhöht sich
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende
Ehefrau und die zu seiger Haushaltung zählenden
minderjährigen Kinder (K 23 Abs. 2) um folaende Be—
träge:

1. für die Ehefrau um ... .. 100 Reichsmark,

2. für das erste Kind um. 100

3. für das zweite Kind um. 180

4. für das dritte Kind um..... 360 —

5. für das vierte und jedes

folgende Kind um je .. ... ... 450
im Jahre. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren,
die Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr 3 pder 4
beziehen, werden nicht gerechnet.

(3) Die Vorschriften der 8893, 94, 102 Abs. 3
hleiben unberührt.

(2) Verbrauch im Sinne des Abs. J sind insbeson—
dere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebens—
führung des Steuerpflichtigen einschließlich der zu seinem
und seiner Familienangehörigen Unterhalt aufgewendeten
Beträge sowie die Ausgaben zum Erwerbe von Gegen—
ständen, die beim Steuerpflichtigen nicht der Vermögen
steuer unterliegen.

(3) Zum Verbrauche gehören nicht Ausgaben

a) für Aussteuern und Ausstattungen, soweit sie das
den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechende
Maß nicht übersteigen;

b) für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten im
Sinne des 815 Abs. 1Nr. 3;

c) für Steuern vom Einkommen, Vermögen, Grund.
besitz und Gewerbebetricb;

d) für Sonderleistungen im Sinne des 8 17 sowie
einmalige und wiederkehrende Beiträge an in—
ländische Vereinigungen, die ausschließlich wissen—
schaftliche, künstlerische, kirchliche, mildtätige oder
gemeinnützige Zwecke verfolgen;

e) für Arzneien und andere Gegenstände zu Heil—
zwecken oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen.

(4) Neben den im Abs. 3 bezeichneten Ausgaben
können auf Antrag auch unberücksichtigt bleiben:

a) Ausgaben, die durch Krankheiten oder Unglücks
fälle verursacht worden sind/

851
Sofern nicht höhere Abzüge für Sonderleistungen
C17) im einzelnen geltend gemacht werden, sind für
Abgeltung der Sonderleistungen 180 Reichsinark vom
Gefamthetraage der Einnahmen abznziehen.

852

(1) Vom Einkommen sind für die Festsetzung der
Linkommensteuer folgende Beträge im Jahre abzuziehen:
1. 600 Reichsmark als steuerfreier Einkommensteil,
sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen den
Betrag von 10000 Reichsmark im Jahre nicht

übersteigt,
für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen
zählende Ehefrau und jedes zu seiner Haushaltung
zählende minderjährige Kind (823 Abs. 2) je 8
dom Hundert des über 600 Reichsmark (Nr. 1)
hinausgehenden Einkommens, höchstens je 540 Reichs—

2
        <pb n="105" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil I.
mark für die Ehefrau und jedes Kind, insgesamt für. die weiteren angefangenen oder vollen
aber nicht mehr als 8000 Reichsmark. Es bleiben aber 34 000 Reichsmark des Einkommens 35 vom
a) für die Ehefrau ........ 100 Reichsmark, Hundert,
b) für das erste Kind ...... 100 für die weiteren Beträge des Einkommens 40 vom
c) für das zweite Kind ..... 180 Hundert.
q) für das dritte Kind. . . . . 360
e) für das vierte und jedes
folgende Kind je ..... ... 450
steuerfrei, wenn der nach Buchstabe a bis e ins—
zesamt, steuerfrei bleibende Betrag höher ist als
der nach Satz J insgesamt steuerfrei bleibende Betrag.
Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die
Einkünfte im Sinne des 86 Abs. 1 Rr. 3 oder 4
beziehen, werden nicht gerechnet.
(2) Beträgt der Steuerabschnitt weniger als ein
Jahr oder wird das Einkommen des Steuͤerpflichtigen,
seiner Ehefran und seiner minderjährigen Kiuder nͤach
zs 22, 23 nicht oder nicht für das ganze Jahr zu—
sammengerechnet, so mindern sich die im Abs. 1 ge—
nannten Beträge in dem Verhältnis, in dem die Zähl
der vollen Monate, für die die Veranlagung oder Zu—
ammenrechnung erfolgt, zu zwölf Mongten steht.
(3) Die im Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge dürfen
infoweit nicht abgezogen werden, als sie bereits beim
Steuerabzuge vom Arbeitslohne berücksichtigt worden sind.

(1) Bei der Veranlagung können besondere wirt—
chaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich beeintraͤchtigen, durch Er—
mäßigung oder Erlaß der Einkommensteuer beruͤck
ichtigt werden, wenn das Einkommen 30000 Reichs
mark nicht übersteigt. Als Verhältnisse dieser Art gel⸗
ten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch
Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung
der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Ver—
oflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger,
auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Steuüer⸗
pflichtigen zählen, durch Krankheit, Korperverletzung,
Verschuldung, Unglücksfälle (darunter auch außer⸗
ordentliche Ernte- und Hochwaͤfferschäden) oder durch
besondere Aufwendungen im Haushalt, die durch
Erwerbstätigkeit einer Witwe mit minderjährigen Kindern
veranlaßt worden sind.

2), In Ausführung des Abs.1 können die im'8 52
Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Ermäßigungen auch

a) für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder,

die nicht zur Haushaltung des Steuerpflichtigen
zählen,

b) für uneheliche minderjährige Kinder, die nicht zur
Haushaltung des Steuerpflichtigen zählen,
gewährt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen ganz

oder im wesentlichen unterhalten werden

853

(1) Bestehen die Einnahmen des Steuerpflichtigen
ganz oder zum Teil aus Arbeitslohn, so sind in jedem
Falle vom Arbeitslohne die Beträge abzuziehen, die nach
870 Abs. 1 vom Steuerabzuge frei gebueben sind.

(2) Bestehen die Einnahmen eines Steuerpflichtigen
hauptsächlich aus Arbeitslohn, so treten für die erfien
8 000 Reichsmark des Einkommens an die Stelle der im
852 Abs. 1 Nr. 2 genannten Beträge die im 870
Abs. 2 genannten Beträge.
854
Zur Berechnung der Einkommensteuer wird das
nach 88 51 bis 53 verminderte Einkommen auf volle
10 Reichsmark nach unten abgerundet.

857

Sind in dem Einkommen eines unbeschränkt Steuer—
pflichtigen Gewinne aus Anteilen an einer unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung enthalten und beträgt das Gesamteinkommen
des Steuerpflichtigen nicht mehr als 20 900 Reichs—
mark, so ermäßigt sich die Einkommensteuer um 10 vom
Hundert der Gewinne, jedoch höchstens um 10 vom
Hundert von 5000 Reichsmark.

865
Die Einkommensteuer beträgt:

für die ersten angefangenen oder vollen 8000 Reichs
mark des Einkommens 10 vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen
4000 Reichsmark des Einkommens 12/, vom
Hundert,

ür, die weiteren angefangenen oder vollen
1000 Reichsmark des Einkommens 15 vom
Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen
4000 Reichsmark des Einkommens 20 vom
Hundert,

jür die weiteren angefangenen oder vollen
8000 Reichsmark des Einkommens 25 vom
Hundert,

rür. die weiteren angefangenen oder vollen
18 000 Reichsmark des Einkommens 30 vom
Hundert.

858

(4) Übersteigt das Einkommen den Betrag von
3000 Reichsmark im Jahre und sind darin außer⸗
ordentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Einkünfte
sowie Enkünfte enthalten, welche die Entlohnung für
eine sich über mehrere Jahre erstreckende Täligkeit
darstellen, so ist die Steuer auf Antrag des Steuer-
pflichtigen nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermäßigen.
(2) Die Steuer für das Einkommen, das nicht aus
Linkünften der im Abs. J bezeichneten Art besteht, wird
nach 855 für sich berechnet; dem sich ergebenden Be—
trage sind als Steuer für die im Abs. Jbezeichneten
kinkünfte hinzuzurechnen,
2) wenn es sich um Bezüge im Sinne der 889,
38,51, 79 des Wehrmaͤchtversorgungsgesetzes vom

4. August 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)“ in der
        <pb n="106" />
        199
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 201
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Vl. Verfahren
(Reichsgesetzbl. IS. 409) handelt, 10 vom Hundert
dieser Einkommensteile; im übrigen 1. Allgemeine Vorschriften
) weuu das Einkommen den Betrag von 80000 Reichs.- 861
mark nicht, übersteigt, mindestens 10 aber nicht (1) Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ver—
mehr als 15 vom Hundert der genannten Ein— oflichtet
kommensteile; 1. Steuerpflichtig,e deren Einkommen im Steuer—
c) wenn das Einkommen den Betrag von 30 000 Reichs⸗ abschnitt den Betrag von 8000 Reichsmark über—
mark übersteigt, mindestens 15 aber nicht mehr als stiegen hat;
20 vom Hundert der genannten Einkommensteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens
3) Als außerordeutliche, nicht regelmäßig wieder— Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grund
—8 —** — im ene —* — gelten: lage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist/
Einkünft g der Verä ues Gaverb ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens
J Lintint emn —* e renn ere —— edu —5— vom Finanzamt be—
der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25 für dir son ers aufgefor er wer en.
Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver— Im übrigen erläßt der Reichsminister der Finanzen
Tußerung sich ergebende Gewinn; die näheren Bestimmungen über Umfang und Inhalt
7 der Steuererklärung sowie über den Zeitpunkt der Abgabe.
2. Entschädigungen im Sinne des 844 Nr. 1 Die — kann auf die Abgabe einer Erklärung
Ziusen, die gemäß 14, 34, 43 des Gesetzes über die Höhe des Verhrauchs ausgedehnt werdeu.
Ju die — Auleihen — Steuerpflichtige die dur Abgabe iner Erklarung nicht
Jun 1825echsgsehbeS igr bei der herpfuütet Gndkdnnen dr d
6 on Steuererklärungen allgemein festgesetzten Frist eine
Einloͤsung von Auslosungsrechten bezogen werden Sleuccertlmung abecten
(2) Zur Vorbereitung der Festsetzung von Durch-
schnittsätzen (F 46) können die Finanzbehörden nach
näherer Bestimmung des Reichsmimisters der Finanzen
auch schon vor Beginn der Steuerveranlagung Auskünfte,
Gutachten und andere Unterlagen einfordern Sämtliche
Rechte, die den Finanzämtern im Steuerermittlungs—
und Steueraufsichtsverfahren zustehen, können von
den Finanzbehörden für die Vorbereitung der Festsetzung
von Durchschnittsätzen sinngemäß ausgeübt werden.

2

(1) Bei Einkünften aus Forstwirtschaft wird auf
Antrag des Steuerpflichtigen die Steuer für außer
ordentliche Waldnutzungen gemäß 8 565 getrennt be—
rechnet und der Steuer hinzugezählt, die sich nach 8 5
für das übrige Einkommen ergibt. Hierbei dürfen bei
der Steuer für die Waldnutzung Ermäßigungen nach
8 52 nur noch insoweit vorgenommen werden,
als sie nicht bereits bei Berechnung der Steuer für
das übrige Einkommen berücksichtigt worden find
Als außerordentliche Waldnutzungen im Sinne des
Satzes 1 gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle
aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, dit
über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach
haltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen
hinausaehen.

(2) Bei außerordentlichen Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt (Eis⸗, Schnee-⸗, Windbruch, Raupen
fraß oder Brand) findet ohne Unterschied der Betriebs
art die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe ent
sprechende Anwendung, daß der nach Abs. 1auf den
außerordentlichen Mehrerlös entfallende Teil der Ein
kommensteuer um die Hälfte des Betrags ermäßigs
wird.

862

(4) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers
der Finanzen hat jeder darüber Aufschluß zu geben, ob
er zur Einkommensteuer für den letzten Steuerabschnitt
veranlagt worden ist und für den laufenden Steuer—⸗
abschnitt zu Vorauszahlungen oder zum Steuerabzuge
herangezogen wird. Durch diese Bestimmungen können
Neldepflichten und besondere Ausweise über die Er—
füllung der steuerlichen Verpflichtungen vorgeschrieben
werden.

( Der Reichsminister der Finanzen regelt das bei
der Durchführung der Vorschrift des Abs. 1azu beobach—
tende Verfahren.

(8) Die im Abs. 1, 2 vorgesehenen Bestimmungen
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
860
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen (F 3) beträgt fün
Einkünfte der im 83 Abs.2 Nr. 4 bis 11 bezeichneten
Art, die nicht in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betrieb anfallen, die Steuer 10 vom
Hundert, auch wenn das Einkommen 8000 Reichsmark
übersteigt.

(2) Die Vorschriften der 88 50 bis 53, 56 finden au
beschränkt Steuerpflichtige (85 3) keine Auwendung.

863

(0) Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges
Entgelt länger als zwei Monate beschäftigt hat, ist
oerpflichtet, nach näherer Anordnung des Reichs—
ministers der Finanzen Namen, Stellung und Woh—
nung sowie die von ihm herrührenden Einnahmen dieser
Versonen dem Finanzamt mitzuteilen.

O) Die gleiche Verpflichtung besteht für die Vor—
stände juristischer Personen und von Vereinen aller
Art sowie für die Vorstände aller Stellen, Behörden
und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der
Reichsgesekbl. 19251
        <pb n="107" />
        0

202

Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
Berufs⸗, Pensions- und sonstigen Bezüge ihrer Be⸗ Hefugt. Mehrere Rechtsmittel gleicher Art sind zu ver—
amten, Angestellten, Bediensteten sowie der Empfänger vinden. Die Rechtsmittelentscheidungen haben Wirk-
von Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen 'amkeit für und gegen alle Mitberechligten.
oder Unterhaltsbeiträgen.
864

867

() Der in dem Feststellungsbescheide festgestellte Betrag
st für die Veranlagung jedes einzelnen der beteiligten
Besellschafter oder Mitberechtigten zur Einkommensteuer
naßgebend, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht umanfechtbar geworden ist. Der Einkommensteuer—
»escheid kann nicht mit der Begründung angefochten
verden, daß der gesamte Gewinn (F 65 Abs. J Nr. J,
2, 3) oder der gefamte Überschuß der Einnahmen über
die Ausgaben (F 65 Abs. 1 Nr. 4) in dem Feststellungs—
escheid unrichtig festgestellt worden sei.

(2) Wird, der Feststellungsbescheid nach Erteilung des
Linkommensteuerbescheids durch Rechtsmittelentscheidung,
Reufeststellung, Berichtigung oder eine andere Ver—
uügung abgeändert und ist die abändernde Entscheidung
unanfechtbar geworden, so ist der Einkommensteuer—
bescheid von Amts wegen entsprechend zu berichtigen,
zuch wem er bereits unanfechtbar geworden war.

Soweit die Veranlagung zur Festsetzung eines
Steuerbetrags führt, erteilte das Finauzamt dem
Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid.

2. Einheitliche Feststellung bei Beteiligung mehrerer
an den Einkünften
865

(1) Einheitlich sollen festgestellt werden:

I. bei Land- und Forstwirtschaft (86 Abs. 1 Nr. I)
der gesamte im Betrieb erzielte Gewinn (57
Abs. 2 Nr. 1), sofern der Betrieb von mehreren
auf gemeinsame Rechnung ausgeübt wird;

2. bei Gewerbebetrieb (&amp;F6 Abs. 1Nr. 2) der Geschäfts—
gewinn einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, an der
mehrere Personen als Unternehmer (Mitunternehmer
des Betriebs) beteiligt sind

3. bei sonstiger selbständiger Berufstätigkeit (F 6
Abs. 1 Nr. 3) der Gewinn (67 Abs.2 Nr. 1),
sofern an ihm mehrere mitberechtigt sind;

b. bei Vermietung und Verpachtung von ünbeweg—
lichem Vermögen (5 38 Abs. 1 Nr. 1) der Überschuß
der Einnahmen über die Ausgaben (87 Abs.2 Nr. 2),
sofern dieser auf Grund Eigentums oder ding—
lichen Nutzungsrechts mehreren zufließt.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nur, wenn
das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 Nr. 1, 4) im In—
and belegen oder in ein inländisches öffentliches
Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Ge—
ellschaft oder die Gemeinschaft (Abs. 1Nr. 2) Sitz oder
Ort der Leitung im Juland hat. Von Anwendung
der Vorschriften kaun in Fällen von geringerer Be—
deutung abgesehen werden.

(3) Hört die Gesellschaft oder Gemeinschaft vor Ab—
schluß des Verfahrens auf zu bestehen, so gilt sie für
die Durchführung des Verfahrens als fortbestehend.

(4) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die
Zuständigkeit, erläßt der Reichsminister der Finanzen.

VII. Entrichtung der Steuer
8 68

Soweit die Steuer nicht nach den 88 69 bis 82
durch Steuerabzug vom Arbeitslohn oder nach 88 83
»is 88 durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben
worden ist, sind nach den g 965 bis 103 Vorauszahlungen
und Abschlußzahlung zu entrichten.

1. Steuerabzug vom Arbeitslohn
869

(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ar—
heitslohn) wird die Steuer durch Einbehaltung eines
Lohnteils erhoben (Steuerabzug vom Arbeitslohn),
der Steuerabzug ist vom Arbeitgeber zu bewirken.

(2) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus
Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der
inter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge ein—
zubehaltenden Steuer nicht aus, so hat der Arbeit—
iehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Steuer
erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch den Bar—⸗
ohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer
zieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeit—
zeber einen dem Betrag im Werte entsprechenden Teil
der Sachbezüge nach seiner Wahl zurückzubehalten und
daraus die Steuer zu decken.

8 66 *
(1) UÜber die Höhe des festgestellten Gewinns oder
Uberschusses (F 656 Abs. 1) ist ein schriftlicher Bescheid
Feststellungsbescheid) zu erteilen. Der Feststellungs—
bescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs—
abgabenordnung.

(2) In den Fällen des 865 Abs. 1 Nr. 2 sind zur
Einlegung von Rechtsmitteln außer dem Vorsteher des
Finanzamts (58 245, 265 der Reichsabgabenordnung)
iur die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter
berechtigt. Andere Personen sind auch nicht befugt,
dem Rechtsmittel beizutreten.

870
(1) Vom Arbeitslohn bleiben für den Arbeitnehmer
a) 600 Reichsmark jährlich (60 Reichsmark monatlich,
12 Reichsmark wöchentlich) als steuerfreier Lohn—
betrag,
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich,
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der
Werbungskosten (&amp; 10 Abs. 1 Nr. 1, 816 Abs. L,
Abs. 5 Nr. 4, 5),
180 Reichsmark jährlich (15 Reichsmark monatlich,
3,60 Reichsmark wöchentlich) zur Abgeltung der
Sonderleistungen (&amp;17)
Steuerabzug frei.

3

—
ieder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechtsmitteln

vom
        <pb n="108" />
        L4
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 203
(2) Außer den im Abs. Wbezeichneten Beträgen bleiben () Bestehen die Voraussetzungen für die Zulasstung
für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende einer Ermäßigung nach 8 70 Abs. 2 am 10. Oktober
Ehefrau fowie für jedes zu seiner Haushaltung zählende eines Kalenderjahrs nicht mehr, so hat das Finanzamt
minderjährige Kind (F 23 Abf. 2) je 10 vom Hundert eine Berichtigung der Steuerkarte vorzunehmen. Es
des Arbeitslohus, der über die im Abs. 1 bezeichneten “ann zu diesem Zwecke den Arbeitnehmer zur Vorlage
Beträge hinausgeht, vom Steuerabzug frei. Es bleiben der Steuerkarte auffordern. Die Berichtigung tritt bei
aber der ersten auf die Berichtigung der Steuerkarte folgen—
den Lohnzahlung, jedoch nicht vor dem 1. Januar des

folgenden Kalenderjahrs in Kraft.

1. für die Ehefrau 120 Reichsmark jährlich (10 Reichs
mark monatlich, 2,10 Reichsmark wöchentlich),
für das erste Kind 120 Reichsmark jährlich
(10 Reichsmark monatlich, 2,40 Reichsmark
wöchentlich),
für das zweite Kind 240 Reichsmark jährlich
(20 Reichsmark monatlich, 4280 Reichsmark
wöchentlich),
für das dritte Kind 480 Reichsmark jähriich
(40 Reichsmark monatlich, 9,60 Reichsmark
wöchentlich),
für das vierte und jedes folgende Kind je 60 Reichs—
mark jährlich (50 Reichsmark monatlich, 12 Reichs—
mark wöchentlich) —

steuerfrei, wenn der nach Ziffer 1 bis 5 insgesamt
steuerfrei bleibende Betrag höher ist als der nach Satz]
insgefamt steuerfrei bleibende Betrag.

Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ein—

künfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr. 3oder 4 beziehen,
werden nicht gerechnet.

873
Erhält ein Arbeitnehmer neben den lanfenden Bezügen
onstige, insbesondere einmalige Einnahmen (Tantiemen,
Gratifikationen usw.), so sind von diesen 10 vom Hun—
dert vermindert um jendvom Hundert für die zur
Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau sowie
rür jedes zu seiner Haushaltung zählende minder
jährige Kind (5 23 Abs. 2) einzubehalten. Die Vor—
schriften des 8 70 Abs. 1 bis 4 finden keine An—
wendung.
8 74
(1) Wird der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten
Zeitraum gezahlt, so hat der Arbeitgeber vom vollen
Arbeitslohne 2 vom Hundert, bei Heimarbeitern 1 vom
Hundert einzubehalten. Die Vorschriften des 870
Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung.

(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit bei den im
Abs. 1 bezeichneten Heimarbeitern, deren Arbeitslohn
die im 8 70 Abs. 1 und 2 bezeichneten Freigrenzen
nicht übersteigt, der Steuerabmng vom Arbeitslohne zu
unterbleiben hät.

(3) Von dem die steuerfreien Beträge (Abs. 1,2)
äbersteigenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bei jeder
Lohnzahlung einen Betrag von 10 vom Hundert für
Rechnung des Arbeitnehmers als Steuer einzubehalten.

(4) Der auf den Arbeitslohn entfallende Steuerbetrag
wird nicht erhoben, wenn er

a) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate

,80 Reichsmark monatlich,
b) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen
,20 Reichsmark wöchentlich
nickhet übersteiat.

875

Auf Antrag erfolgt eine Erhöhung

des im 8 70 Abs. la vorgesehenen steuerfreien
Lohnbetrags, wenn die Voraussetzungen für die
Anwendung des 8 56 gegeben sind,
der im 870 Abs. 1b, 6 vorgesehenen Beträge,
wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß die Wer—
buugskosten (415 Abs. 1 Nr. 1, 816 Aobs. J,
Abs. 5 Nr. 4, 5) oder die Sonderleistungen (8 17)
je den Betrag von 15 Reichssmark im Muönaf
ühersteigen.

*

(3) Der Reichsminister der Finauzen ist ermächtigt,
Bestimmungen über die Abrundung des einznubehaltenden
Betrags zu erlassen und für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn der im 8 2Nr. 2, 8 3 geuannten Versonen
Pauschbeträge festzusetzen.

876

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Be—
zinn eines jeden Kalenderjahrs oder vor Beginn eines
Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
Steuerkarte ausstellen zu lassen.

(E) Bei Beginn eines jeden Kalenderjahrs oder bei
Beginn eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer
seine Steuerkarte dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte waährend der
Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren und dem
Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei
Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.

(3) Der Reichsminister der Finanzen kann Aus
nahmen von den Vorschriften der Abs. 1, 2 anordnen.

871
Für die nach 870 Abs. 2 abzusetzenden Beträge
ist, unbeschadet der Vorschrift des 872, der Familien—
stand des Arbeitnehmers an dem vom Reichsminister
der Finanzen für die letzte Personenstandsaufnahme
festaefetzten Stichtag maßgebend.
872
(4) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Zahl der
Perfonen, für die der Abzug vom Arbeitslohn sich nach
870 Abs. 2 ermäßigt, größer ist, als auf der Steuer—
karte angegeben ist, so hat die Gemeindebehörde auf
seinen Antrag die Tatsache auf der Steuerkarte zu ver—
merken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung für die
hinzugekommene Person bei der ersten Lohnzahlung,
—
Kraft.

877
Der Arbeitgeber hat die nach 88 70, 73, 74 einbe
haltenen Steuerbeträge an die Finauzkasse in bar oder
durch UÜUberweisung abzuführen. Der Reichsminister
        <pb n="109" />
        2
204 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
der Finanzen kann ein hiervon abweichendes Verfahren

anordunen, insbesondere bestimmen, daß für die Be—

träge Steuermarken in die Steuerkarte eingeklebt und

entwertet werden.

882
Die zur Durchführung der Vorschriften der 88 69
bis 81 erforderlichen Anordnungen trifft der Reichs—
minister der Finanzen.
878
(1) Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Ein—
behaltung und Entrichtung der in den 88 70, 73, 74 be—
stimmten Beträge neben dem Arbeitnehmer.

(). Die Haftung des Arbeitnehmers beschraͤnkt sich
auf die Fälle, in denen

l. der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt
worden ist/

2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht
vorschriftsmäßig verwendet hat und dem Arbeit-
nehmer dies bekannt ist, in diesem Falle erlischt die
Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt
von dieser Kenntnis unverzüglich Mittelung
macht.
879
Ob und inwieweit im einzelnen Falle die Vorfchriften
der 88 69 bis 77 anzuwenden sind, entscheidet auf
Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen
die Entscheidung des Finauzamts ist nur die Beschwerde
an das Landesfinanzamt zulässig.

880

Die Träger der Reichsversicherung nach der Reichs⸗
verficherungsordnung und die Träger der Versicherung
nach dem Angestelltenversicherungsgefetze haben den Finanz⸗
behörden jede zur Durchführung der 88 69 bis 77 und
der den Finanzämtern öbliegenden Prüufung und Auf—
sicht dienliche Hilfe zu leisten. Juͤsoweit finden die
Vorschriften des 8142 der Reichsversicherungsordnung
und des 8346 des Angestelltenversicherungsgefetzes keine
Anwendung.

881

Soweit nach gesetzlicher Vorschrift die Veranlaguug
zur Einkommensteuer als Grundlage für Besteuerungs⸗
rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zuge⸗
lassen ist und die auf den Arbeitslohn entfallende Ein—
ommensteuer nicht veranlagt wird, geiten die nach 8870,
73, 74 einbehaltenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig
abgeführten oder verwendeten Beträge als veranlagt.
Soweit eine Feststellung der vom Arbeitslohn einbehal—
tenen Beträge während der ersten Jahre der Geltung
dieses Gesetes nicht erfolgt, können an ihrer Stelle
Panschbeträge festgesetzt werden. Setzen die Landesregie,
rungen Pauschbeträge als Grundlage für die Veranlagung
der Kirchensteuer fest, so treffen sie die näheren Bestim⸗
mungen zur Durchführung im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen und nach Benehmen mit
den beteiligten Körperschaftem. Setzt in einem Lande,
in dem eine Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur
Einkommensteuer erhoben wird, die Landesregierung
Pauschbeträge hierfür nicht rechtzeitig fest, so ist der
Reichsminister der Finanzen ermaͤchtigt, nach Benehmen
mit der beteiligten Körperschaft die Festsetzung mit
Zustimmung des Reichsrats vorzunehmen.

2. Steuerabzug vom Kapitalertrag
d83

(1) Bei folgenden inländischen Kapitalerträgen wird
die Steuer durch Einbehaltung von 10 vom'Hundert
erhoben (Steuerabzug vom Kapitalertrag):

1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge—
winne, welche entfallen auf Aktien, Kure, Genuß⸗
scheine sowie auf Anteile an der Reichsbank, an
Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden Ver—
einigungen, welche die Rechte einer juristischen
Person haben, und an Genossenschaften, sofern
bei letzteren die Zinsen je Mitglied und Jahr
10 Reichsmark übersteigen;

Einkünfte aus der Beteiligung an einem Han—
delsgewerbe als stiller Gesellschafter;

Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuld—
büchern eingetragen oder über die Teilschulbver—
schreibungen ausgegeben sind, wenn die Eintra—
gung in öffentlichen Schuldbüchern oder die Aus—
gabe von Teilschuldverfchreibnugen nach Einfüh—
rung der Rentenmark (15. November 1923) er—
folgt ist, oder wenn es sich um wertbeständige An—
leihen handelt.

(2) Als inländische Kapitalerträge gelten Kapital—
rträge, wenn der Sitz oder Ort der Leitung des
Schuldners im Inland liegt.

(3) Der Steuerabzug (Abs. 1) ist auch vorzunehmen,
venn die Kapitalerträge in einem land- oder forst⸗
wirtschaftlichen oder in einem gewerblichen Betrieb
anfallen.

(9), Als Kapitalerträge im Sinne des Abs. J1 gelten
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapi—
talerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren
Stelle gewährt werden.
8 84
Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen von Zinsen,
Dividenden und sonstigen Gewinnbeträgen der im 883
Abs. 1 Nr. 1,3 bezeichneten Art, sofern Gläubiger und
Schuldner die gleiche Person sind.
z 85
(0) Der Steuerabzug ist vom Schuldner der Ka—
pitalerträge zu bewirken.
() Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapital—
ertrag ohne Abzug von Schuldzinsen, Werbungskosten
und des als Steuer abzuziehenden Betrags.
886

Der Schuldner hat die Steuer bei Fälligkeit des
kapitalertrags für Rechnung des Gläubigers einzu—
behalten und innerhalb einer Woche nach Fälligkeit
an das für den Schuldner zuständige Finanzamt ab—
zuführen. Er hat die Steuer auch dann abzuführen,
wenn der Gläubiger die Einforderung des Kavital—
ertrags unterläßt.
        <pb n="110" />
        113
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 205
887 die im 870 Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge beim
Ubernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines Steuerabzuge nicht in voller Höhe berücksichtigt
Gläubigers, der im Inland keinen Wohnsitz, Sitz oder worden sind oder
Ort der Leitung hat, so ist die Steuer so zu berechnen, besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56
als ob diese Vereinbarung nicht getroffen wäre. bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags nach
875 Nr. J berücksichtigt worden sind,
die Werbungskosten (F5 15 Abs. 1 Nr. 1, 8 16
Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4, 5 oder die Sonderleistungen
(8 17) je den Betrag von 50 Reichsmark im
Kalendervierteljahr übersteigen und sie nicht schon
nach 875 Nr. 2 berücksichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für
einen bestimmten Zeitraum gezaählt worden ist und der
Zteuerabzug nach 8 74 erfolgt ist.
(2) Der Antrag kann jeweils für ein Kalenderviertel—
jahr gestellt werden. Er muß spätestens bis zum
31. März eines Jahres für das vorangegangene Ka—
enderjahr eingereicht sein; 8 68 der Reichsabgaben—
ordnung gilt entsprechend.
(3) Erstattet wird der Unterschied zwischen dem ein⸗
hehaltenen Steuerbetrag und dem Steuerbetrage, der
—
neten Beträge oder, die im Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten
Tatsachen bereits beim Steuerabzuge nach 5 70 Abs. 1, 2,
875 in vollem Umfang bberuͤcksichtigt worden wären.
(4) Vierteljahrsbeträge unter 1 Reichsmark, Jahres—
beträge unter 4 Reichsmark werden nicht erstaättet.

2

8 88
Die Vorschriften des 8 78 über die Haftung des
Arbeitgebers und Arbeitnehmers finden auf die Haf—
tung des Schuldners und des Gläubigers der Kapital—
erträge entsprechende Anwendung.

3. Veranlagung von Einkünften, die dem Steuer—
abzug unterliegen
889
Ubersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Be—
trag von 8000 Reichsmark und besteht es entweder
aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem Steuerabzug
unterlegen haben, oder aus solchen Einkünften und aus
sonstigem Einkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet
eine Veranlagung nicht statt.

890

Ubersteigt das gesamte nach 854 abgerundete
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den
Betrag von 8000 Reichsmark und besteht es
außer aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem
Steuerabzug unterlegen haben, aus sonstigem Ein
kommen über 500 Reichsmark, so findet eine Veran—
lagung nur für das sonstige Einkommen statt. Hier
bei dürfen Ausgaben nach 88 15 bis 17 insoweit nicht
geltend gemacht werden, als sie mit dem Arbeitslohn
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen oder durch
Erhöhung des im 870 Abs. 1b oder e vorgesehenen
Betrags nach 875 Rr. 2 bereits berücksichtigt sind.
Die im 8 52 vorgesehenen Beträge dürfen von dem
sonstigen Einkommen nur insoweit abgesetzt werden, als
sie den nach 870 Abs. La, Abs. 2 berücksichtigten Be—
trag übersteigen.

8 91

In den Fällen der 88 89, 90 gilt die auf den
Arbeitslohn und die abzugspflichtigen Kapitalerträge
entfallende Steuer für den Arbeitnehmer oder für den
Gläubiger der Kapitalerträge als getilgt, wenn ihre
Haftung nach 88 78, 88 erloschen ist. Die Haf—
tung des Arbeitgebers oder des Schuldners der Ka—
pitalerträge erlischt jedoch nur, weun die nach 8870,
73, 74, 83 einbehaltenen Beträge vorschriftsmäßig ab—
geführt oder verwendet worden sind.

894
UÜbersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete Ein—
kommen eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag von
1100 Reichsmark und sind in diesem Einkommen Ein—
künfte enthalten, die dem Steuerabzuge vom Kapital—
ertrag unterlegen haben, so werden die einbehaltenen
Steuerbeträge erstattet, soweit sie vierteliährlich 5 Reichs—
nark übersteigen.
4. Vorauszahlungen und Abschlußzahlung
895
Bis zum Empfang eines Steuerbescheids (F 64) für
einen Steuerabschnitt hat der Steuerpflichtige auf die
Steuerschuld dieses Abschnitts am 165. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November Vorauszahlungen in
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten
Steuerschuld zu entrichten. Steuerpflichtige, die
zauptsächlich Einkünfte aus Landwirtschaft beziehen,
sJaben die Vorauszahlungen am 15. November in
Höhe der Hälfte, am 15. Februar und 15. Mai in
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten
Steuerschuld zu entrichten. Der Reichsminister der
Finanzen ist ermächtigt, für Betriebe bestimmter Art,
nsbesondere Gartenbau, andere Vorauszahlungster-
mine zu bestimmen. Eine Vorauszahlung gilt als
Vorauszahlung für den Steuerabschnitt, in den der
maßgebende Zahlungstag fällt.
896

g92
Ubersteigt das nach 8 54 abgerundete Einkommen
eines Steuerpflichtigen den Betrag von 8 000 Reichs—
mark, so werden auch die Einkünfte veranlagt, die dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kavpital—
ertrag unterlegen haben.
893
(1) Wenn eine Veranlagung des Arbeitslohns nicht
erfolgt, sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn ein—
—DDDD

Soweit eine Veranlagung nach 8 92 erfolgt ist,
hat der Stenerpflichtige Vorauszahlungen nach 8 95
bis zum Empfange des nächsten Steuerbescheids nur in—
Reichsgesetzbl 19250
        <pb n="111" />
        4

206 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
soweit zu entrichten, als die Steuerschuld nicht durch scheid. Der Bescheid über die Vorauszahlungen kann
die Steuerabzugsbeträge des der Veranlagung zugrunde nit dem Steuerbefcheid im Sinne des 864 verbunden
liegenden Steuerabschnitts aedeckt ist werden.
() Gegen Entscheidungen über die Vorauszahlungen
ist nur die Beschwerde gegeben (88 224, 381 der
Reichsabgabenordnung).

Ist der Steuerabschnitt, für den der Steuerbescheid
8864, 95) erteilt wird, kürzer als ein Jahr, so sind die
Vorauszahlungen nach der Steuer festzusetzen, die sich
ergibt, wenn das dem Steuerbescheide zugrunde liegende
Einkommen in ein Jahreseinkommen umgerechnet wird.

102

(9) Auf die nach 8 25 für den Steuerabschnitt fest—
Jesetzte Steuerschuld werden angerechnet:

die nach 8 95 auf die Steuerschuld des Steuerab—

schnitts geleisteten Vorauszahlungen;

2die für denselben Steuerabschnitt nach 88 70, 73,

714, 83 einbehaltenen Beträge, soweit sie auf Ein—
künfte entfallen, die nach 83668, 83 dem Steuer—
abzug unterlegen haben und die nach 8 92 ver—
anlagt worden sind.

(2) Soweit die Steuerschuld nach Abs. 1 die an—

gerechneten Beträge übersteigt, ist sie innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Steuerbescheids zu ent⸗
richten (Abschluüßzahlung). Die Verpflichtung, rück⸗
tändige Beträge schon vorher zu entrichteu, bleibt un—
ʒꝛerührt.
(6) Soweit die nach Abs. J angerechneten Beträge
die Steuerschuld übersteigen, sind sie nach der Veran—
agung bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen
zu exstatten, sobald die Veranlagung unanfechtbar ge—
vorden ist.

898
Ist die Steuerpflicht neubegründet worden, so sind
die bis zum Empfange des ersten Steuerbescheids ge—
näß Fe98 zu entrichtenden Vorauszahlungen nach dem
Einkommen festzusetzen, das in dem auf die Begründung
der Steuerpflicht folgenden Jahre mutmaßlich erzieh
werden wird.
899
(1) Erhöht sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen
für einen Steuerabschnitt gegenüber dem zuletzt fest—
gestellten Einkommen voraussichtlich um mehr als den
ünften Teil, mindestens aber um 2000 Reichsmark, so
können die gemäß 8 95 zu entrichtenden Voraus—
zahlungen neu festgesetzt werden.

(2), Tritt infolge Anderung der Erwerbsverhältnisse
an die Stelle von Einkünften, die dem Steuerabziug
unterliegen, voraussichtlich sonstiges Einkommen, das
dem Steuerabzuge nicht unterliegt, im Betrage von mehr
als 2000 Reichsmart, so können die bis zum Empfange
des uächsten Steuerbefcheids zu leisteüden Voraus—
zahlungen nach dem Einkommen neu festgesetzt werden,
das in dem auf die Anderung der Erwerbsverhältniffe
folgenden Jahre mutmaßlich erzielt werden wird.

g103

(0) Bei Wegfall der persönlichen Steuerpflicht hat
der Steuerpflichtige spätestens bis zum Zeitpunkt des
Vegfalls Sicherheit für die Abschlußzahlung zu leisten.
In diesem Falle kann das Finanzamt die Steuer auch
nn einem Pauschbetrag festsetzen; eine Mitwirkung
der Ausschüsse nach g 28 der Reichsabgabenordnung ist
ücht erforderlich. Die Vorschrift des &amp;101 Abs. 3 gilt
entsprechend.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwen—
dung, wenn die Steuerpflicht infolge Todes erlischt.

8100
(1), Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß sich
ein Einkommen für einen Steuerabschnitt gegenüüber dem
zuletzt festgestellten Einkommen vorauüssichtlich um mehr
als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 Reichs⸗
mark niedriger berechnen wird, so ist ihm auf Autrag
der auf den wahrscheinlichen Betrag der Verminderung
des Einkommens entfallende Teil der Vorauszahlungen
u stunden.

() Macht ein Steuerpflichtiger glaubhaft, daß in—
solge Anderung der Erwerbsverhältnisse voraussichtlich
kinkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, an die
Stelle von sonstigem Einkommen treten und die Min—
derung des sonstigen Einkommens mindestens
500 Reichsmark beträgt, so sind ihm auf Antrag die
Vorauszahlungen bis auf den Betrag zu stunden, der
voraussichtlich als Einkommensteuer von dem der Ver—
inlagung unterliegenden Einkommen zu entrichten ist.

vlll. Abergangs- und Schlußvorschriften
8 104
Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses Ge—
setzes regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögens—
»ergleich stattfindet (88 12, 13) oder in denen Ab—
etzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
Jjemacht werden können (8 16 Abs. 2 bis 4), die Fest—
tellung der Werte (8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für den
Beginn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der 88 105
bis 110.
8105
(1) Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Händels—
Jesetzbuchs verpflichtet sind oder, ohne dazu ver—
oflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorfschriften
des Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, ist für den
Ansatz der Gegenstände des Betriebsvermögens die
jaudelsrechtliche Bilanz als Grundlage zu verwenden,
oweit sich nicht aus den 88 106 bis 108 ein anderes
rgibt.

8101
(1) Die Festsetzung nach 88 97 bis 99 erfolgt durch
das Finanzamt; eine Mitwirkung der Ausschüsse nach
25 der Reichsabgabenordnung ist nicht erforderlich.
O) Uber die Höhe der Vorauszahlungen erteilt das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Be—
        <pb n="112" />
        115

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 207
(2) Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abs. I zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen
gilt: 8 —— ob u —F gege n dn
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem 1. Jauuar 1824 angeschafft oder hergestelt worden sind,
— ee sq sen mar mit keinem höheren Werte angefetzt werden als bei der
Vilanz fur den 81. Dezember 19247 Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr
5* — 1926; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbsgesell—
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit cchaften, die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte
dem Kalenderjahre nicht übereinstimmt, oxes festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten Ver—
a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark kaufswerts anzusetzen sind (K 43 des Reichsbewertungs.
im Sinne des 82 Aoͤs.2 der Verordnung gesetzes).
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (3) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz
—
Wirtfchaftsjahrs 1924,25 aufgestellt haben, z8106, 107 vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt,
diese Erbffnungsbilanz, so sind sie auf Antrag des Steuerpflichtigen mit diesen
wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark Höchstwerten, jedoch niemals mit einem höheren Betrag
schon vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 1924 /25 als dem Vermögensteuerwert (Abs. 2) anzusetzen.
aufgestellt haben, die handelsrechtliche Bilanz
für“ den Schluß des Wirtschaftsjahrs, das
dem Steuerabfchnitt 1924 /25 unmittelbar voran—
gegangen ist.

9—

8109
Bei anderen als den im 8 105 bezeichneten Steuer—
pflichtigen, die Einkünfte im Sinne des 86 Abs.1J
Nr. 1, 2, 3 beziehen, finden für die Feststellung der
Werte die Vorschriften der 88 106 bis 108 sinngemäße
Anwendung.“

F106
Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die wach
dem 31. Bezember 1923 angeschafft öͤder hergestellt
worden sind, ist unbeschadet der Vorschrift des 8 108
der tatfächliche Anschaffungs- oder Herstellungspreis
anzusetzen; F16 Abs.? bis4 und 819 Abs. 2 Satz2
finden Anwendung.

8110
Bei Gebäuden und sonstigen Gegenständen, die nicht
zu einem Betriebsvermögen gehören, ist für die Be—
messung der nach 816 Abs.2 bis 4 zulässigen Ab—
setzungen für Abnutzung von dem gemeinen Werte des
Gegenstandes am J. Januar 1925 auszugehen.

8 107

(1) Für den Ansatz von Gegeuständen, die vor dem
. Januar 1924 angeschafft oder hergestellt worden sind,
gellen unbeschadet des 8 108 die Vorschriften der Abs. 2, 8.
(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital
gehören, dürfen höchstens mit dem gemeinen Werte zu
Beginn des Steuerabschnitts angesetzt werden. Die
übrigen Gegenstände des Anlagekapitals dürfen mit
keinein höheren Werte angesetzt werden als dem um
ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag der
Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung
oder Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet
werden müssen“(54 Abs. 3 der Zweiten Verordnung
zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen
vom 28. März 1924 — Reichsgesetzbl. I S. 388 )
Von dem nach Satz 2 sich ergebenden Betrage sind die
dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Ab—
setzungen für Abnutzung (F 16 Abs. 2 bis 4) abzuzichen.

(3) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige
Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals dürfen
mit keinem höheren Werte angesetzt werden als dem
Betraͤge, der für die Anschaffung oder Herstellung des
Gegenstaͤndes bei Beginn des Stenerabschnitts hätte
aufaewendet werden müssen.

8 111

Die Vorschrift des 869 Abs. 1b des Einkommen—
steitergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 359)
in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 198) findet noch auf die Zu—
wendungen Anwendung, die bis zum 31. Dezember 1926
zur Förderung des Kleinwohnungsbaues gemacht werden,
wenn der Steuerpflichtige sich vor dem J. Januar 1925
zur Entrichtung dieser Beträge vervflichtet hat.
8112

Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag
von 15000 Reichsmark und deren Vermögen den Be—
trag von 50000 Reichsmark nicht übersteigt, erhöht
sich bei Versicherungsprämien und Spareinlagen, zu
denen sich der Steuerpflichtige in den Jahren 1923 bis
1926 verpflichtet hat, der nach 517 Abs. 2 zum Ab—
zug zugelassene Betrag von 480 Reichsmark,

a) wenn der Steuerpflichtige mehr als 50, aber
nicht mehr als 55 Jahre alt ist, auf 960 Reichs—
mark;

b) wenn der Steuerpflichtige mehr als 55, aber
nicht mehr als 60 Jahre alt ist, auf 1200 Reichs
mark;

c) wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt ist,
auf 1440 Reichsmark.

Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige einen An—
spruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder
andere wiederkehrende Bezüge von mehr als 2000 Reichs—
mark im Jahre hat.

8108
(1) Forderuugen und Schulden, die der Aufwertung
nach dem Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1225 (rReichs—
gesetzbl. IS. 117) unterliegen, sind mit dem Werte an—
zuseßen, der sich bei Anweundung der Grundsätze des
Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl.)
S. 117) fuͤr den maßgebenden Zeitpunkt (104) ergibt
(2) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem
für die Vormögenstener für 1925 maßgebenden Stichtag
        <pb n="113" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
8113 Koörperschaftsteuergesetz. Vom 10. Auguft 1925.
Die im 810 Abs. 3 des Steuerüt ccleitungsgesetzes Der Reichstag hat das folgende G
——8 gende Gesetz beschlossen,
vom 29. Mai 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 75) vor— 43 — 5
schene gast wr bie agehehenbez 1025 2 d Mie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
längert.
8114
Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf Vorschriften
des bisherigen Einkommensteuergesetzes verwiesen ist, treten
an deren Stelle die entfprechenden Vorschriften diefes
Gesetzes.
8 115
Der Reichsminister der Finanzen wird bis zum
31. Dezember 1930 ermächtigt, mit Zustimmung des
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags Einkünfte
aus Anleihen, die im Ausland zahlbar sind und zum
Handel an den deutschen Börsen nicht zugelassen sind,
von der beschränkten Steuerpflicht zu befreien.
8 116
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er—
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
8 117

(1) Dieses Gesetz findet unbeschadet des Abs. 4 erst—
malig Auwendung auf Veranlaguugen für das Kalender
jahr 1925 oder die im Kalenderijahr 1925 endenden
Wirtschaftsjahre.

(2), Die Vorschriften über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (g8 69 bis 82) finden erstmalig auf den
Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem
30. September 1925 erfolgende Dienstleistung gewährt
wird
(3) Die Vorschriften des 583 Abs. 1Nr. 2 finden erst'
malig auf die vom J1. September 1928 ab fällig gewordenen
Kapitalerträge Anwendung.

(4) Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses
Gesetzes (Abs. 1) gelten für alle zu veranlagenden
Zteuerpflichtigen hinsichtlich der Ermäßigungen nach dem
Familienstande für die Zeit bis zum 30. September 1925
die Vorschriften, die nach 8 21 des Steuerüberleitungs—
gesetzes vom 29. Mai 1925 (rReichsgesetzbl. JI S. 75)
für die Vorauszahluugen der Angehöorigen der freien
Berufe (Artikel 187 der Zweiten Steuernotverordnung)
zegolten haben, für die Zeit nach dem 30. September 1925
ein entsprechender Teil der im 852 Abs. 1Nr. 2 vor—
gesehenen Beträge. Der steuerfreie Einkommensteil ist
nach Maßgabe der Beträge zu ermitteln, die im maß—
gebenden Steuerabschnitte beim Steuerabzuge vom Arbeits—
lohne jeweils freigelassen worden sind. Die zur Durch—
führung dieser Vorschriften erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Reichsminister der Finanzen.

Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister der Finanzen

pon Schlieben

81
Von dem Einkommen von Körperschaften und Ver—
mögensmassen wird nach den Vorschriften dieses Ge—
setzes eine Körperfschaftsteuer erhoben.
J. Steuerpflicht
82
Mit, dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig) unter der Vor
aussetzung, daß der Sitz oder der Ort der Leitung im
Inland liegt:

1. Erwerbsgesellschaften (84),

2. alle übrigen Körperschaften und Vermögensmassen
S5) des bürgerlichen Rechtes,

3. Betriebe nud Verwaltungen von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes und öffentliche Betriebe
und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
es sei denn, daß die Betriebe und Verwaltungen
nach Maßgabe des 87 dienen:

a) der Ausübung der öffentlichen Gewalt,

b) lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung,
zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf
die Betriebe und Verwaltungen angewiesen
ist GVersorgungsbetriebe),

) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken,

d) firchlichen Zwecken.

Den Betrieben und Verwaltungen des Satz1 stehen
gleich Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich
Körperschaften des öffentlichen Rechtes zufließen.

38

(1) Mit Einkommen bestimmter Art sind steuerpflichtig

beschränkt körperschaftsteuerpflichtigs:

l. mit dem Einkommen, das aus dem Inland
bezogen wird (inländischem Einkommen),

alle Körperschaften, Vermögensmassen, Betriebe

und Verwaltungen der im 82 bezeichneten Art,

wenn der Sitz und der Ort der Leitung im

Ausland liegen,

2. mit inländischen Kapitalerträgen im Sinne des
83Abs. 2 Nr. 7 bis 9 des Einkommensteuergesetzes
alle Körperschaften und Vermögensmassen des
öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes ohne
Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung.

(2) Welche Einkünfte als inländisches Einkommen

im Sinne des Abs.1J Nr.l der Besteuerung unter—
liegen, bestimmt sich nach 883 Abs.2 des Ein—
kommensteuergesetzes. Bei. Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, deren Sitz und Ort der Leitung im
Ausland liegen und die nur Mitglieder versichern,
unterliegen jedoch unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1
Nr. 2 der Besteuerung nur Einkünfte der im 83 Abs.?
Nr. 1,3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art
und Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen. Hier—
bei gilt als inländisches Kapitalvermögen der Teil des
Kapitalvermögens, der dem Verhältnis der Versiche—
rungssummen, die auf die im Inland abgeschlossenen
        <pb n="114" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 209

Versicherungen entfallen, zur Gesamtversicherungs- 884, 5) ist die Steuerpflicht nach den 882, 3 nur ge—
summe entspricht; wenn in einem Versicherungszweig geben, wenn ihr Einkommen nicht nach diesem Gesetz
eine Gesamtversicherungssumme nicht besteht, treten boder nach dem. Einkommensteuergesetz unmittelbar bei
an die Stelle der zu vergleichenden Versicherungs- einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist.
summen die Jahreseinnahmen an Versicherungas—
obeiträgen.

(3) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 2 für in—
ländische Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs. 2 Nr.7
des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf Reich,
Länder und Gemeinden, wenn die Kapitalerträge aus
der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen
Auteile mit mehr als einem Viertel im Besitze des
Reichs, des Landes oder der Gemeiude stehen.

87

(1) Als Versorgungsbetriebe im Sinne des 82
Nr. 3b gelten solche Betriebe oder Verwaltungen, denen
die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas oder
Elektrizität obliegt oder die dem öffentlichen Verkehr
oder dem Hafeubetriebe dienen; als Versorgungsbetriebt
werden sie aber nur insoweit behandelt, als sie den vor
bezeichneten Aufgaben dienen. Der Reichsminister der
Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere
Betriebe und Verwaltungen als Versorgungsbetriebe
im Sinne des 82 Nr. 36 erklären.

—ADDD——
nanzen mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestim
mungen über die Abgrenzung der nach 82 Nr. 3 steuer—
oflichtigen Betriebe und Verwaltungen.

84

(1) Als Erwerbsgesellschaften (32Nr. I) gelten ohne
Rücksicht auf die Art ihres Betriebs Aktiengesellschaf
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialge
sellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereini—
gungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Ge
sellschaften mit beschränkter Haflung und Genossen—
schaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mil
wirtschaftlichem Geschaͤftsbetriebe, deren Zweck vor—
wiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich
oder ihre Mitglieder ist.

(2) Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören jedoch

a) die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die

nur Mitglieder versichern,

die einem Revisionsverband angeschlossenen Er

werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Ge—
schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder
beschränkt; der Reichsminister der Finanzen kann
solchen Genossenschaften andere Personenvereini—
gungen gleichstellen, die ihnen wirtschaftlich ähn—
lich sind,

die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der
Genossenschaften wirkenden eingetragenen Ge—
nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf—
tung und Aktiengesellschaften, deren Genossen (Ge—
sellschafter) ausschließlich oder doch übexwiegend
die unter b bezeichneten Genossenschaften sind und
deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die
angeschlossenen Mitglieder und deren Einzelmit—
glieder beschränkt.

(8) Den Erwerbsgesellschaften werden gleichgestellt
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des
bürgerlichen Rechtes, sofern sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten und ihr Zweck über die
Vermögensverwaltung hinaus vorwiegend darauf ge—
richtet ist, durch diesen Geschäftsbetrieb wirtschaftliche
Vorteile für sich oder zugunsten der in ihrer Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimmten Ner—
sonen zu erzielen.

88

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen
rin auswärtiger Staat das Einkommen einer Er—
verbsgesellschaft, deren Sitz oder Ort der Leitung
im Deutschen Reiche liegt, schwerer belastet als das
Sinkommen von Erwerbsgesellschaften, deren Sitz und
Irt der Leitung in dem Gebiete des auswärtigen
Staates oder einer der von ihm meistbegünstigten Na—
ionen liegen, eine höhere Besteuerung des inlandischen
Tinkommens. für Erwerbsgefellschaften anzuordnen, die
den Sitz und den Ort der Leitung im Gebiete des aus—
wärtigen Staates haben.
89

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:

1. die Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltun—
gen des Reichs, die staatlichen Lotterieunter—
nehmungen und die Deutsche Reichsbahn-Gesell—
schaft
die Reichsbank, die Rentenbank, die deutsche Gold
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie—
obligationen;

Stagatsbanken, die ihrer Bestimmung nach in der
Hauptsache Geschäften staatswirtschaftlicher oder
allgemeinwirtschaftlicher Art dienen,;

die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
stimmung des Reichsrats, was als eigentlicher
Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen ist,

öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, die auf
Gegenseitigkeit gegründet sind und die nur Mit—
glieder versichern;

Hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht einen
über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbe—
betrieb unterhalten;

Körperschaften und Vermögensmassen, die nach
der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung
ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mild—

85
Zu den übrigen Körperschaften und Vermögens—
massen (52 Nr. 2) gehören juristische Personen, nicht—
rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif—
tungen und andere Zweckvermögen, wenn sie weder als
Erwerbsgesellschaften gelten noch diesen gleichgestellt
sind (8 4.
86
Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, An—
stalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen
Reichsgefebl. 1925 1
        <pb n="115" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]J
tätigen Zwecken dienen. Der Reichsminister der b) der Tantiemen, Entschädigungen und Belohnun—⸗
Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats gen, die an Mitglieder des Vorstandes und An—
nähere Bestimmungen über die Voraussetzüngen, gestellte in leitender Stellung für den Steuer—
unter denen eine Personenvereinigung, ein Zweck abschnitt gewährt worden sind, ohne daß sie ver—
vermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder traͤglich zugesichert waren.
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak. Xs Reichsrats nähere Bestimmungen darllber, welche
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinnanteile und Vergütungen bei Steuerpflichtigen,
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, deren Sitz und Ort der Leikung im Ausland liegen,
5 für die Bestenerung nach Satz Janzusetzen sind oͤder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ingefetzt werden konnen
Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Ver- gesch
waltung des Vermögens für einen nicht rechts—
ähigen Berufsverband der in Nr. 8 bezeichneten
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus
schließlich dem Berufsverbande zufließen;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waifen-, Sterbe—,
Kranken-, Unterstützungs- und fonstige Hilfskassen
für Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit; das
gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art,
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf—
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals
für entsprechende Zwecke gesichert ist,
Körperschaften und Vermögensmassen, soweit
ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach
allgemeinen völkerrechtlichen Grundfätzen oder
soweit ihnen nach besonderen, mit anderen
Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch
auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.
) Die Befreiungen nach Abs. 1Nr. 1,3 bis 11 gelten
nicht im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach 83
Abs. LNr. 2; 814 des Gesetzes über die Deutsche
Reichsbahn ⸗-Gesellschaft (Reichsbahngesetzz voim
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. Teil IIS. 272) bleibt
jedoch unberührt. Die Befreiungen nach Abs. i Nr.3
bis 10 finden ferner keine Anwendung auf Steuerpflich—
tige, deren Sitz und Ort der Leitung im Ausland
liegen.

210

811
Bei Ermittlung des Einkommeus bleiben im Falle
der unbeschränkten Steuerpflicht neben den im 88 des
Linkommensteuergesetzes bezeichneten Einküuften außer
Ansatz:
1. bei den im 82 Nr. 3 bezeichneten Betrieben und
Verwaltungen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
aus Kapitalvermögen (5 6 Abf. 1 Nr. 15 des
Cinkommensteuergesetzes) mit Ausnahme der im
883 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Kapitalerträge, ferner Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
(F 38 Abs. 1Nr. J des Einkommensteuergesehes)
und von landwirtschaftlichem Inventar, sowie aus
der zeitlich begrenzten Uberlassing von Rechten
an Grunoͤstücken, von Gefällen und der Lius—
übung der Jagd und Fischerei;
bei den nicht unter 89 Nr. 4 fallenden öffentlichen
oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Spar—
kassen sowie bei den Sparkassen der Genossen—
schaften und Genossenschaftszentralen (54 Abs. 2 c)
der Teil der Einkünfte, der auf den eigentlichen
Sparkassenverkehr entfällt, mit Ausnahme der
im 8 83 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Kapitalerträge;
bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3)und Betrieben
oder Verwaltungen im Sinne des 82 Nr. 3, die nach—
weislich seit Beginn des Steuerabschuitts (F 12) auf
Grund ihres Besitzes an Aktien, Kuxen, Anteilen
oder Genußscheinen einer anderen Erwerbsgesellschaft
mindestens zu einem Viertel an dem Grund⸗ oder
Stammkapital oder, wenn ein solches nicht vor—
handen ist, an dem Vermögen dieser Erwerbs—
zesellschaft beteiligt. sind,
die auf den bezeichneten Besitz entfallenden
Gewinnanteile jeder Art;
bei den im 84 Abs. 2 unter a bis o bezeichneten
Steuerpflichtigen
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 2 bis 4, 7, 8
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art;
5. bei politischen Parteien und Vereinen
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 3 bis 5, 7,8
des Einkonmensteuergesetzes bezeichneten Art
mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des
5 83 des Einkommensteuergesetzes;
6. Beiträge der Mitglieder von Personenvereinigungen.

II. Einbommen und Einkommensarten
810

(1) Welche Einkünfte der Besteuerung nach diesem
Gesetz unterliegen, welches Einkommen zur Steuer her⸗
angezogen wird und was als Einkommen gilt, bestimmt
sich nach den 886 bis 8, 11 des Einkommensteuergesetzes,
88 11, 12 dieses Gesetzes. Für die Steuerpflicht des
Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob es an die Ge—
sellschafter, Genossen oder Mitglieder oder an die in der
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimm—
ten Personen verteilt wird oder nicht.

(2) Mindestens ist als Einkommen zu versteuern die
Summe der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
des Aufsichtsrats für den Steuerabschnitt gewährt
worden sind (F5 17 Nr. 49. Dem zu versteuernden
Mindestbetrage kann hinzugerechnet werden die Summe

a) der Gewinnanteile, die für den Steuerabschnitt

ausgeschüttet worden sind, sofern sie nicht aus Ver—
mögen stammen, das bei seinem Entstehen in den
ietzten drei Jahren der Besteuerung nach diesem
Gesetz unterlegen hat; die Vorschriften des 811
bleiben unberührt,

812
(0) Steuerabschnitt ist
a) bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver—
        <pb n="116" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 211
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, ldie Steuer gemäß 8 10 Abs. 1 des Grunderwerb—
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels— steuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs—
gesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirtschaftsjahr, gesetzbl. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hier—
für das sie jährliche Abschlüsse machen, für gemachten angemessenen jährlichen Rücklagen;
bei Steuerpflichtigen, die nicht unter à fallen und bei inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (5 6 kirchlichen Koͤrperschaften und Anstalten sowie bei
Abs. 1Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) beziehen, sonstigen inländischen Körperschaften und Ver⸗
das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni, mögensmassen, die ausschließlich kirchlichen Zwek—
die Vorschrift des F 10 Abs. 3a des Einkommens— ken dienen (8 2 Abs. 1Nr. 7),
steuergesetzes findet Anwendung, Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs.2 Nr.9

e) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalenderjahr. des Einkommensteuergesetzes, die für Besoldun—
7 * gen oder für Zwecke der Alters-, Invaliden-,
) Das Wirtschaftsiahr, das nach Abs. 1a, b den Witwen- oder Waisenversorgung verwendet
Steuerabschnitt bildet, muß für das seste unc werden,
des Steuerpflichtigen einheitlich sein; seine Ergebnisse hei Enoerbsaesellschaften (84 Abs. 1, 3) und Be—
ind in einheitlicher Rechnung zusammenzufossen. e —* — —8* 82
(8) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen R3
alender- oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so verkürzt die Beträge, die zur Beseitigung eines aus
sich der Steuerabschnitt entsprechend. Oas gleiche gint einem früheren Steuerabschnitte stammenden
beim Ubergange von der beschraͤnkten zur unbeschränk— Verlustes vberwendet werden, durch den das
ien und beim Ubergange von der unbeschränkten zur Grunde oder Slammfapital angegriffen if
beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht der Ubergang (Unterbilanz); ist ein Grund- oder Stamm—
mit dem Ende des regelinäßigen Steuerabschnitts zu— kapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle
sammenfällt. die Summe der Einlagen oder die Summe der
(4) Hat der Steuerpflichtige zwolf Monate nach Be— Anschaffungs- oder Herstellungspreise der zum
ginn der Steuerpflicht oder nach Ablauf des letzten Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände im
Steuerabschnitts ein neues Wirtschaftsjahr noch nicht Sinne des 819 Abs. 2 des Einkommensteuer—
abgeschlossen, so kann das Finanzamt ohne Rücksicht gesetzes. Ob und in welcher Höhe ein Verlust
anf den Abschluß des Wirtschaftsjahrs diefen Zeit gegeben ist, bestimmt sich nach den Vorschriften
raum von zwölf Monaten als Stenerabschnitt bestimmen uͤber die Ermittlung des Einkommens (88513
—VVVVD—
des Einkommensteuergesetzes);
bei Erwerbsgesellschaften (534 Abs. 1,3)
die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen
Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem
Emissionsagio gedeckt werden können;
bei den im 84 Abs. 2 unter à bis e bezeichneten
Steuerpflichtigen
Beträge, die aus den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus
Vermietung und Verpachtung von unbeweg—
lichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten
zur Deckung von Betriebsverlusten des Steuer—
abschnitts verwendet werden;
bei Versicherungsgesellschaften mit Ausnahme der
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur
Mitglieder versichern,
angemessene Zuwendungen an das für Leistum
gen aus Versicherungen erforderliche Deckungs—
kapital;
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die
nur Mitglieder versichern (4 Abs. 2a),
die aus den Einkünften aus Land- und Forst—
wirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Ver—⸗
mietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten stam—
menden Beträge, wenn sie Rücklagen zugeführt
werden, die satzungsgemäß zur Deckung der
Verpflichtungen des Unternehmens gegen seine
Mitglieder bestimmt sind;
8.bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf—
ende Gesellschafter auf ihre nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Ver—
gütung (Tantieme) verteilt wird

8 15
Neben den Werbungskosten, den abzugsfähigen Son—
derleistungen und den im 815 Abs. 1Nr. 3 des Einkom—
mensteuergesetzes bezeichnefen Schuldzinsen, Renten und
Lasten dürfen bei Ermittlung des Einkommens abge
zogen werden:
        <pb n="117" />
        212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 19285, TeilJ
816 oder Herstellungspreis im Sinne des 819 Abs. 2 des
Die Vorschrift des 815 Abs. 2. des Einkommen- KLinkoinmensteuergesehes. Im übrigen finden auf die
steuergesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, daß Bewinnermittlung die Vorschriften der 88 13 bis 17
die in den 88 14, 15 dieses Gefetzes bezeichneten Sonder. dieles Gesehes, 8812 bis 17, id bis 21 des Einkoumnen—
eistungen und Aufwendungen auch im Falle der be- keuergesetzes Anwendung.
schräukten Steuerpflicht nach 833 Abs. 1Rr.1 abzugs⸗ , Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für
fähig sind, soweit sie mit dem inländischen Vermögen, die Fälle, in denen das Vermoͤgen einer Erwerbsgesell⸗
mit der inländischen Betriebsstätte oder mit dem'in chaft oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im
ändischen Einkommen in wirtschaftlichem Zusanmenhange Sinne des 8 2.Nr. 3 mit oder ohne Liquidation auf
stehen. Im Falle der beschränkten Stenerpflicht nach ꝛinen anderen übergeht, hierbei tritt für die Ermittlung
53 Abs. 1 Nr. 2 ist der Abzug der im 815 Abs. 1 des Gewinns an die Stelle des zur Verteilung kommen
des Einkonmenstenergesetzes bezeichneten Ansgaben und den Vermögens der Wert der für die Ubertragung des
der in den 88 14, 15 mit Ausnahme des 815 Nr.2 Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande
dieses Gesetzes bezeichneten Leistungen und Aufswendungen m Zeitpunkt der Ubertragung.
nicht statthaft. (8) Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwen—
dung, wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne
des 82 Nr. 3 als Ganzes mit oder ohne Liquidation
auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft oder auf
ine Körperschaft des öffentlichen dechtes übertragen
wird. Auch die Vorschriften der 88 30 bis 32 des Ein
kommensteuergesetzes gelten in diefen Fällen nicht.

817
Bei Ermittlung des Einkommens dürfen nicht ab—
Jezogen werden:

l. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung
des Vermögens, zur Geschäftsbegründung und zu
Geschäftserweiterumgen, zu Kapitalanlagen, zir
Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffungen, soweit
diese Aufwendungen über den Rahiuen der 8815, 16
des Einkommenfteuergesetzes, F15 Nr. diefes
Gesetzes hinausgehen;

Aufwendungen für die Erfüllung der durch die
Stiftung, Satzung oder sonstigen Verfassung vor—
geschriebenen Zwecke des Steuerpflichtigen, auch
foweit sie zu den im 815 Abs. 1 Nr. 3 des Ein
kommensteuergesetzes bezeichneten Renten und dau—
ernden Lasten zählen;

die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Körper⸗
chaftsteuer und sonstige Personalsteuern sowie
Nücklagen hierfür;

Vergütungen jeder Art, die von Erwerbsgesell⸗
schaften au die zur Uberwachung ihrer Geschäfts—
führung verfassungsmäßig bestellten Personen (Nut—
glieder des Aufsichtsrats, des Grubeuvorstandes,
des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats usw.)
gewährt werden, auch soweit es sich um Werbungs⸗
kosten (&amp;« 16 des Einkommenstruergefsetzes) handelt.
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit
Zustimmung des Reichsrats, welche Leistungen als
Vergütungen im Siune dieser Vorschrif“ anzu—
sehen sind.

819

(1) Scheidet eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige
Erwerbsgesellschaft (34 Abs. 1,3) durch Verlegung des Sitzes
ind Ortes der Leitung oder eines von beiden in das Aus—
and aus der inländischen Stenerpflicht aus oder wird
ie dadurch beschränkt steuerpflichtig, so findet 8 18
Abs. 1 sinngemäß Anwendung. And die Sielle des zur
Kerteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine
Wert des vorhandenen Vermögens. Der nicht auf das
etzte Betriebsergebnis entfallende Teil der Steuer
oleibt zu dem Betrag unerhoben, der dem Verhältnis
des im Inland verbliebenen Verinögeus zum gesamten
Bermögen der Gesellschaft entspricht.

(2) Die Vorschrift des Abs. J gilt entsprechend, wenn
die inländische Betriebsstätte einer Erwerbsgesellschaft,
deren Sitz und Ort der Leitung sich im Auslaud'be—
inden, aufgelöst oder in das Ausland verlegt oder ihr
Vermögen als Ganzes an einen andern übertragen
vird.

83) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Be—
riebe und Verwaltungen im Sinne des 832 N ent—
prechende Anwendung.
818

(9) Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesell—
schaft (34 Abs. 1, 3) oder eines Betriebs oder viner
Verwalkung im Sinne des 82 Nr. 3 gilt als Gewinn
des letzten Stenerabschnitts der Betrag, um den das
zur Verteilung kommende Vermögen den Wert des Vet—
mögens übersteigt, der am Schlusse des vorangegange⸗
nen Steuerabschnitts der Veranlagung zur Körper⸗
schaftstener zugrunde gelegen hat; hiervon sind abzu—⸗
zichen steuerfreie Vermögenszugänge, die dem Steuer—
pflichtigen im Steuexrabschnitte zugeflossen sind; zuzu—
rechnen ist der Gewinn des vorangegangenen Steuer—
zhschnitts, soweit er in dem zur Verteilung kommenden
Vermögen nicht mehr enthalten ist. Hat der letzten
Veranlagung ein Wert nicht zugrunde gelegen, so tritt
un seine Stelle der eingezahlte Betrag des Grund- oder
Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden
ist, die Summe der Einlagen oder der Anschaffungs—

III. Gteuertarif
820
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
Linkommen auf volle zehn Reichsmark nach unten ab—
z
gerundet.
821

Die Körperschaftsteuer beträgt:

J. bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3) uud Be—
trieben oder Verwaltungen im Sinune des 62
Nr. 3 mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 36, 4
bezeichneten Steuerpflichtigen

20 vom Hundert des Einkommens;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die
nicht unter 84 Abs. 2 fallen, sofern der Sitz oder
        <pb n="118" />
        d 4
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 213
WV. Verfahren
822
Die 8861 bis 67 des Einkommensteuergesetzes finden
entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung zur Ab—
gabe einer Steuererklärung (F 61 Abs. 1 des Einkommen⸗
teuergefetzes) kann auch auf eine Erklärung über die
Höhe der im 8 10 Abs. 2 bezeichneten Gewinnanteile,
Vergütungen, Tantiemen, Entschädigungen und Beloh—
nungen erstreckt werden.

der Ort der Leitung im Inland liegt und weder
das Stammkapital oder die Summe der Einlagen
noch das bei der letzten Veranlagung zur Ver—
mögensteuer festgestellte Vermögen den Betrag
von 50000 Reichsmark übersteigt,
für die ersten angefangenen oder vollen
8 000 Reichsmark des Einkommens 10 vom
Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen
4000 Reichsmark des Einkommens 121,
vom Hundert,

für die weiteren angefangenen oder vollen

4000 Reichsmark des Einkommens 15 vom
Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
41000 Reichsmark des Einkommens 20 vom
Hundert,
für die weiteren angefangenen oder vollen
8000 Reichsmark des Einkommens 25 pom
Hundert,
für alle weiteren Beträge 30 vom Hundert
mit der Maßgabe, daß die Steuer 20 vom
Hundert des gesamten Einkommens nicht
uͤbersteigen darf,
bei den übrigen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und nicht unter 84 Abs. 2 fallenden Er—
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften

20 vom Hundert des Einkommens.

Als Stammkapital im Sinne dieser Vorschrift
gelten auch die im 86 des Kapitalverkehrsteuer—
gesetzes vom 8. April 1922 GReichsgesetzbl. J
S. 354) zu a, b bezeichneten Zahlungen und
Leistungen sowie die im 86 des genannten Ge—
fehes zu e bezeichneten Darlehen und Forderungen;

3. a) bei den im 82 Nr.2, 84 Abs. 2 bezeichneten
Steuerpflichtigen,

b) bei den im 83 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Steuer—
pflichtigen, die nicht zu den Erwerbsgesellschaf⸗
ten (54 Abs. 1, 3) oder zu den Betrieben und Ver—
waltungen im Sinne des 82 Nr. 3 gehören,
bei den Privatnotenbanken, den nach dem Hypo—
thekenbankgesetze vom 13. Juli 1809 (Reichs-

esetzbl. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegen⸗
Fpe reinen Hypothekenbanken und den unter
Staatsaufsicht stehenden, mit dem Rechte zur
Ausgabe von Schiffspfandbriefen ausgestatteten
Schiffsbeleihungsbanken, ferner bei den Hypo—
thekenbanken, die Geschaͤfte in weiterem als dem
im 8Fe5 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten
Umfang betreiben (gemischten Hypothekenban—
ken), fuͤr Einkünfte aus den im 85 des Hypo—⸗
thekenbankgesetzes genannten Geschäften und

N bei beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften
(84 Abs. 1, 83) und Betrieben oder Verwaltungen
im Sin bes g gr 8 fuͤr Cinkuünfte der im
83 Abs. 2 Nr. 4 bis 11 des Einkommensteuer⸗
gesetzes bezeichneten Art, soweit diese Einkünfte
nicht in einem inländischen Betriebe der Land—
und Forstwirtschaft oder in einem inländischen
Gewerbebetrieb angefallen sind,

10 vom Hundert des Einkommens.
Reichsgesetzbl. 1925 1

823

Wenn die Steuerpflicht neu entsteht oder erlischt oder
wenn die unbeschränkte Steuerpflicht an die Stelle der
beschränkten oder die beschränkte Steuerpflicht an die
Stelle der unbeschränkten tritt, hat der Steuerpflichtige
von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt
nach näherer Anordnung des Reichsministers der Fi—
nanzen alsbald Anzeige zu machen.
V. Entrichtung der Steuer
8 24

Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über
den Steuerabzug vom Kapitalertrag, über die Veran—
lagung von Einkünften, die dem Steuerabzug unter
liegen, und über die Vorauszahlungen und die Abschluß—
zahlung (88 68, 83 bis 103) finden sinngemäß Anwen⸗
dung, soweit nicht in den 88 25 bis 28 etwas anderes
vorgeschrieben ist.
8258

Neben dem Falle des 8 84 des Einkommensteuer—
zesetzes unterbleibt der Steuerabzug auch von Kapitaler-
traͤgen, die einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs—
gesellschaft (4Nn Abs. 1,8) oder einem Betrieb oder
einer Verwaltung im Sinne des 82 Nr. 3 aus Aktien,
Kuxen, Anteilen oder Genußscheinen einer anderen
Erwerbsgesellschaft zufließen, sofern sie an dem Grund—
oder Stammkapital oder an dem Vermögen dieser Er—
werbsgesellschaft seit Beginn des Steuerabschnitts
mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.

8 26

(0) Besteht das Einkommen eines Steuerpflichti—
gen, der nicht zu den Erwerbsgesellschaften (64
Abs. 1,3) oder zu den Betrieben und Verwaltungen im
Sinne des F2Nr. Z gehört, entweder nur aus Einkunften,
die dem Steuerabzuge vom Kapitalertrag unterlegen haben
und weder in einem Betriebe der Land- und Forst⸗
wirtschaft noch in einem Gewerbebetrieb angefallen
ind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem
kinkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet ohne
Rücksicht auf die Höhe des Einkommens eine Veran—
agung nicht statt. Beträgt das sonstige Einkommen
mehr als 500 Reichsmark, so wird nur dieses ver—
anlagt.

(2) Besteht im Falle der beschränkten Steuerpflicht
das Einkommen einer Erwerbsgesellschaft (K4 Abs. 1,8)
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne des 82
Nr. 3 nur aus Einkünften, die dem Steuerabzuge vom
Kapitalertrag unterlegen haben und weder in einem
inländischen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
noch in einem inländischen Gewerbebetrieb angefallen
        <pb n="119" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
sind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 treten die
Einkommen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 ent- 8868 bis 67 des Kapitalverkehrsteuergesetzes außer Kraft.
sprechende Anwendung. Soweit Vergütungen der in den 88 63, 64 des Kapital—-
oerkehrsteuergesetzes bezeichneten Ret für ein vor dem
1. Januar 1925 endendes Wirtschaftsjahr gewährt
werden, wird, die Aufsichtsratsteuer nach den Vor—
chriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhoben; das
gleiche gilt für Vergütungen, die für ein im Jahre 1925
endendes Wirtschafisjahr gewährt werden, fuͤr das nach
Abs. 1 eine Veranlagung zur Korperschaftsteuer nich
stattfindet.
Berlin, den 10. August 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg

214

827
In den Fällen, in denen Kapitalerträge im Sinne des
83 Abs. 2 Nr. d des Einkommensteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürfen
(815 Ar. 2), werden die von solchen Kapitalerträgen
einbehaltenen Steuerbeträge nur erstattet, soweit sie
vierteliährlich zehn Reichsmark übersteigen.
8 28

Die Vorschrift über die Leistung von Sicherheit für
die Abschlußjahlung (F 103 Abf1des Eintemmin
steuergesetzes) gilt nur, wenn die Steuerpflicht durch
Verlegung des Sitzes und des Ortes der Leitung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft (84
Abs. 13) oder durch Verlegung der inländischen Be
triebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Erwerbs
gesellschaft ( 4 Abs. i, 3) in das Ausland wegfällt

Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben

VI. Ubergangs⸗ und Schlußvorschriften
829

Für die erste Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes
sinden die Vorschriften der 88 104 bis 110 des Esn
kommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung. Die Vor—
schrift des 8108 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt jedoch nicht in
den Fällen, in denen das Vermögen don Erwerbsgesell⸗
schaften bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925
mit der Summe der Steuerkurswerte angeseht worden
ist, ferner nicht für Beteiligungen an einer inländischen
Erwerbsgesellschaft, sofern der Wert einer solchen Be⸗
teiligung bei der Veranlagung zur Vermögensteuer
1925 gemäß 8 27 des Reichsbewertungsgefetzes außer
Ansatz geblieben ist.

Reichsbewertungsgesetz. Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmungq des Reichsraͤts hiermif verlündel bint
Erster Abschnitt
Einheĩitswertsteuern
81

(0) Für die Vermögensteuer des Reichs sind Ver—
mögen und Vermögendarten unter Mitwirkung der
vänder und Gemeinden nach den Vorschriften diefcs
Gesetzes zu bewerten.

E) Die Länder und Gemeinden, die Steuern nach
dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten er
heben, haben diesen Steuern die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes festgestellten Werte zugrunde zu legen.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gefetzes stehen die
Gemeindeverbände und selbständigen Gutsbezirke gleich

(8) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festge—
stellten Werte gelten als Einheitswerte, die im Abs 1,2
bezeichneten Steuern als Einheitswertsteuern im Sinne
dieses Gesetzes.

830

(0) Die Vorschriften der 88 111, 114, 115 des Ein
kommensteuergefetzes gelten entsprechend.

(2) Wird im Falle des 86 Abs. 2 der Veroroͤnung
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 Reichs—
gesetzbl. IS. 1253) ein Kapitalentwertungskonto in die
Bilanz eingestellt, so dürfen die zu seiner Tilgung ver⸗
wendeten Beträge bei der Ermittlung des Einfommens
nach diesem Gefetze nicht abgezogen werden, 815 Nr. 3
findet insoweit keine Anwendung.

831

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.

82

Als Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gilt, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schuden
Es umfaßt folgende Vermögensarten:

1. landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärt⸗

nerisches Vermögen (g88 11 bis 25),

2. Betriebsvermögen (g6 26 bis 33),

3. Grundvermögen (88 34 bis 37),

4. sonstiges Vermögen (88 38 bis 44)

832

(1) Die Vorschrift des 82 Nr. 3 gilt für die Be—
triebe und Verwaltungen, die nicht schon nach dem
Korperschaftsteuergesetze vom 30. März 1920 (Reichs—
getzer S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom
.April 1922 (Reichsgeseßbl.J S. 351) steuerpflichtig
waren, erstmalig für das erste Wirtschaftsjahr, das
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Im übrigen
findet das Gesetz erstmalig auf die Veranlagungen für
das Kalenderjahr 1925 ober für die im Kalenderjahre
1925 endenden Wirtschaftsjahre Anwendung.

83
Der Einheitswert wird festgestellt
J. für die wirtschaftlichen Einheiten (F 9 der im 82
Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten und für
die r 831 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen⸗
stände.
        <pb n="120" />
        4
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 215
Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit oder der
Vermögensgegenstand sowohl auf das Inland als
auch auf das Ausland, so wird

a)d bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne

des Vermögensteuergesetzes der Teilbetrag des
Einheitswerts gesondert festgestellt, der auf
das inländische landwirtschaftliche, forst⸗
wirtschaftliche und gärtnerische Vermögen,
Betriebsvermögen und Grundvermögen In—
landsvermögen) entfällt (K 49 Abs. T). Der
Reichsminister der Finanzen (&amp; 86) kann für
wirtschaftliche Einheiten des Betriebsver⸗
mögens nähere Bestimmungen darüber tref—
fen, inwieweit die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehörigen Gegenstände, insbefondere
auch Schulden und Rücklagen (8 28), als auf
das inlaͤndische Betriebsvermögen entfallend
anzusehen sind;

bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des Vermögensteuergesetzes ein Einheitswert
nur für den Teil der wirtschaftlichen Einheit
oder des Gegenstandes festgestellt, der zum
Inlandsvermoͤgen (Rr. Ba) gehört. Nr. 12
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Beschränkt sich die wirtschaftliche Einheit oder
der Vermögensgegenstand ausschließlich auf das
Ausland, so wird ein Einheitswert für die Einheit
oder den Gegenstand nicht festgestellt (G 49 Abs. 2).

2. für das Gesamtvermögen. Als Gesamtvermögen
gilt
a)

bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des Vermögensteuergesetzes das gesamte Ver—
mögen des Steuerpflichtigen;

bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
Vermoͤgensteuergesetzes das gesamte Inlands—
vermögen (Nr. La) des Steuerpflichtigen.

b)

84
() Sofern die Länder und nach Maßgabe der

Landesgesetzgebung die Gemeinden die Grund- und Ge—
bäudesteuer oder die Gewerbesteuer ganz oder zum Teil
nach dem Merkmal des Wertes erheben, dürfen sie
unterwerfen:

der Grund⸗ und Gebäudesteuer: die wirtschaft—⸗

lichen Einheiten des landwirtschaftlichen, forstwirt⸗

schaftlichen, gärtnerischen Vermögens und des

Grundvermögens im Sinne dieses Gesetzes, soweit

sich die Einheiten auf das Land oder die Gemeinde

erstrecken;

der Gewerbesteuer: die wirtschaftlichen Einheiten

des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes,

soweit die Einheiten auf das Land oder die

Gemeinde erstrecken.

(2) Die Laͤnder können bestimmen,

1. daß die im 8 31 Abs. Z bezeichneten, zu einer wirt⸗
schaftlichen Einheit des Betriebsvermögens ge—
hörigen Gegenstände oder Teile von diesen an
Stelle der Gewerbesteuer der Grund- und Ge—
—V
daß die zu einer wirtschaftlichen Einheit des land⸗
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt—
nerischen Vermögens gehörigen Rebenbetriebe ge—

N

werblicher Art oder Teile von diesen an Stelle
der Grund- und Gebäudesteuer der Gewerbesteuer
unterliegen;

daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land—
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt—
nerischen Vermögens oder des Grundvermögens
der Grund- und Gebäudesteuer nicht unterliegen;
daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des Be—
triebsvermögens der Gewerbesteuer nicht unterliegen;
daß für die Gewerbesteuer Schulden, die bei der
Feststellung des Einheitswerts für eine wirtschaft⸗
liche Einheit des Betriebsvermögens in Abzug ge—
bracht worden sind (g 28 Abs. 1), dem Einheils—
wert ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet
werden;

daß für die Gewerbesteuer dem für eine wirt⸗
schaftliche Einheit des Betriebsvermögens festge⸗
stellten Einheitswert der Wert solcher Gegenstaͤnde
oder Teile von ihnen hinzugerechnet wird, die dem
Betriebe dienen, aber nicht im Eigentum des Be⸗
triebsinhabers stehen und bei der Feststellung des
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nach Maß—
gbe dieses Gesetzes nicht zu berücksichtigen sinod.
Satz 1 gilt für Gegenstände oder Teile von ihnen,
die nach Abs. 1 Nr. 1 an sich der Grund⸗ und
Gebäudesteuer unterworfen werden können, nur
dann, wenn sie zu dieser Steuer nicht herange.
zogen werden;

daß für die Gewerbesteuer, soweit sie sich auf
Angehörige eines freien Berufs oder auf diefen
gleichgestellte Gewerbetreibende bezieht, von der
Anwendung der Vorschrift des 526 Abs. ISatz3
abgesehen wird;

daß zu der Grund- und Gebäudesteuer oder zu
der Gewerbesteuer einzelne Gegenstände oder Teile
von Gegenständen, die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehören, mit einem anderen Steuersatz her⸗
angezogen werden als die übrigen Teile der wirt⸗
schaftlichen Einheit.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis7 ist bei der
Ermittlung des der Grund- und Gebäudesteuer oder
der Gewerbesteuer unterliegenden Wertes von dem fuür
die wirtschaftliche Einheit festgestellten Einheitswert aus⸗
zugehen; ist hierbei von dem Einheitswerte der Wert
solcher Gegenstände abzuziehen oder zu dem Einheits⸗
werte hinzuzurechnen, für die selbst nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt worden ist,
so ist der für den Gegenstand festgestellte Einheitswert
—
dem Falle des Abs. 2 Nr. 8 entsprechende Anwendung
auf die Ermittlung des dem anderen Steuersatz unter—
liegenden Wertes
85

(1) Die Feststellung des Einheitswerts wird nach
dem Stande an einem bestimmten Zeitpunkt (ßFest—
tellungszeitpunkt) vorgenommen.

(2) Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte
Hauptfeststellung) wird nach dem Stande vom Beginne
des 1. Januar Gauptfeststellungszeitpunkt) in Zeitab—
tänden von je einem Jahre vorgenommen. Durch eine
»om Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags er—
lassene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß
        <pb n="121" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil
die Hauptfeststellungen in größeren als jährlichen Zeit—
abständen vorgenommen werden, die Bestimmung kann
auf einzelne der im F2 Nr. J bis 3 bezeichneten Ver—
mögensarten oder auf das Gesamtvermögen beschränkt
werden.

(3) Die außerhalb der Hauptfeststellung erforderlichen
Feststellungen von Einheitswerten (Neufesistellung, Nach—
eststellungs werden nach dem Stande an dem im 875
Abs. 2, 876 Abs. 3 bezeichneten Feststellungszeitpunkte
borgenommen.

86

216

810
Ausländisches landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches
ind gärtnerisches Vermögen, Betriebsvermögen und Grund—
»ermögen ist nach den Vorschriften der Reichsabgaben—
»ronung zu bewerten. Satz 1 gilt auch für die aus—
ändischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich
'owohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

A. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches,
gürtnerisches Vermögen
. Landwirtschaftliches Vermögen
8 11

(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende
ind umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die
auernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
landwirtschaftlicher Betriebs.

(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebs gelten
uücht: deutsche und ausländische Zahlungsmittel, Geldfor⸗
derungen, Wertpapiere und Geldschulden, die zum Erwerbe
yon Zahlungsmitteln, Geldforderungen und Wertpapieren
ꝛingegangen worden sind, sowie ein über den normalen
Bestand hinausgehender Bestand (Aberbestand) an nicht
tehenden (umlaufenden) Betriebsmitteln. Als nor—
naler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein
olcher, der zur Fortführung des Betriebs bis zum
Beginne der nächsten Ernte erforderlich ist; bei der Er—
nittlung des zur Fortführung des Betriebs bis zum
Beginne der nächsten Ernte erforderlichen Bestandes find
die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen nicht zu be—
rüücksichtigen.

(3) Als landwirtschaftliches Vermögen gelten auch
die Berechtigungen, die den Vorschriften des bürger-
ichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, sofern der
nit der Berechtigung belastete Grund und Boden auf
vrund dieser Berechtigung einem landwirtschaftlichen
Zauptzweck dient. Als Einheitswert der dem Eigen⸗
ümer des Grund und Bodens gehörigen wirtschaftlichen
Linheit gilt der Wert dieser Einheit abzüglich des Ein—
jeitswerts der Berechtigung.

812

(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch
olche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als
andwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern durch die
Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen
Betriebe der landwirtschaftliche Hauptzweck des Betriebs
ücht wesentlich beeinflußt wird, dies gilt nicht für
solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder Teile
von ihnen anzusehen sind.

(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebs⸗
nittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch
)ann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer
des Grund und Bodens gehören; dies gilt ent—
prechend für Gebäude, die auf dem einem landwirt⸗
chaftlichen Betriebe dienenden Grund und Boden er⸗
ichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und
Bodens nicht gehören. In den Fällen des Satz 1 ist
der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf
die beteiligten Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer

(1) Die Feststellung der Einheitswerte gilt vorbehalt—
lich der Vorschrift des 87 für den im Abs. 2, 3be—
zeichneten Zeitraum (Feststellungszeitraum).

(2) Die Hauptfeststellung gilt für das Kalenderjahr,
das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkte beginnt (Haupt—
feststellungszeitraum). Wird gemäß 85 Abs. 2Satz2
die Hauptfeststellung in größeren als jährlichen Zeit—
abständen vorgenommen, so verlängert fich der Haupt—
feststellungszeitraum entsprechend. Der fuͤr einen Ein—
heitswert maßgebende Feststellungszeitraum endigt, wenn
innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums eine Neufest—
stellung (575) des Einheitswerts erfolgt, mit dem für die
Neufeststellung maßgebenden Feststellungszeitpunkte (K75
Abs. 2 Sazt I).

(3), Die Neufeststellung und Nachfeststellung gilt für
den im 875 Abs. 4, 876 Abs. 3 bezeichneten Fest⸗
tellungszeitraum.
87
Bei der Veranlagung einer Einheitswertsteuer ist der
Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungs-
zeitraum (K 6) der für die Veranlagung der Einheits—
vertsteuer maßgebende Seitpunkt fälit.

88
(1) Dieses Gesetz gilt als Steuergesetz im Sinne der
Reichsabgabenordnung.
(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung finden
Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Geseß etwas
anderes ergibt.

Zweiter Abschnitt
Wertermittlung
89
Für eine wirtschaftliche Einheit (3 Nr. J des Gesetzes,
z137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) kommen
vorbehaltlich der Vorschriften des 812 Abs. 2, 8 26
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 mehrere Gegenstände nur insoweit
in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Die
Zurechnung mehrerer Gegenstände zu einer wirtschaft⸗
lichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Gegenstände zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen
Ehegatten gehören, sofern das Vermögen der Ehegatten
für die Feststellung des Einheitswerts für das Gesamt⸗
bermögen zusammenzurechnen ist (F 48 Abs. 1). Satz?
findet entsprechende Anwendung, wenn die Gegenstäuͤde
zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter—
zemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten (8 48
Ibs. 2) persönlich gehören.
        <pb n="122" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 217
Beteiligung am Gesamtwert zu verteilen; die auf die
verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge gelten
als Einheitswerte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf
nicht geringer sein als der Ertragswert, der sich nach
g8 34, 35, 37 für die bebauten Grundstücksteile er—
geben würde.
8183
Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze
der Reichsabgabenordnung über die Bewertung nach
Ertragswerten (F152 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgaben.
ordnung).

(1) Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der
Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb
des Reichsgebiets werden

8 16

814

(1) Bei der Feststellung des Einheitswerts sind hin—
sichtlich der Groͤße des Betriebs und des Umfanges
der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Fest—
stellungszeitpunkt (gF5) zugrunde zu legen; im übrigen ist
der Stand am 30. Juni des Jahres magßgebend,
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangeht.

(2) Ist für die Veranlagung der Einkommensteuer dem
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Zu—
grundelegung eines vom 30. Juni abweichenden Ab—
schlußtags zugestanden worden, so tritt nach Maßgabe
des Abf. 1 der abweichende Abschlußtag an die Stelle
des 30. Juni; wird der Betrieb nicht vom Eigentümer
des Grund und Bodens oder für Rechnung des Eigen—⸗
tümers bewirtschaftet, so kommt nur der Abschlußtag
dessen in Betracht, für dessen Rechnung der Betrieb
bewirtschaftet wird

1für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts die
Gebiete festgestellt, in denen sich die Betriebe
größter Ertragsfähigkeit befinden, und an diesen
Betrieben mit etwa vergleichbaren Größen⸗
verhältnissen (Vergleichsbetrieben) das Verhält-⸗
nis ermittelt, in dem die auf die Flächen—
einheit berechneten Ertragswerte der Vergleichs—
betriebe der verschiedenen Landesfinanzamisbezirke
zueinander stehen; bei der Feststellung und Er—
mittlung kann auch anstatt von dem Bezirk eines
Landesfinanzamts von bestimmten Wirtschafts—
gebieten ausgegangen werden, die aus mehreren
Landesfinanzamtsbezirken, aus Teilen mehrerer
Landesfinanzamtsbezirke oder Teilen eines Landes—
ãnanzamtsbezirkes bestehen. Bei den Vergleichs—
betrieben können zugepachtete Flächen mitberück-
sichtigt werden. Bei der Ermittlung des Ver⸗
hältnisses der auf die Flächeneinheit berechneten
Ertragswerte sind hinsichtlich der Hoflage, der
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs,
des Bestandes an Gebäuden und Betriebsmitteln
sowie an Nebenbetrieben und Sonderkulturen solche
Verhältnisse zu unterstellen, die in der betreffenden
Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig
anzusehen sind. Das Verhältnis, in dem die auf
die Flächeneinheit berechneten Ertragswerte der
Vergleichsbetriebe zueinander stehen, ist in Hundert⸗
sätzen auszudrücken, wobei der Vergleichsbetrieb
groͤßter Ertragsfähigkeit gleich Hundert zu setzen ist,
an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das
Verhältnis ermittelt, in dem innerhalb des einzelnen
Landesfinanzamtsbezirkes oder Wirtschaftsgebiets
Nr. I) der auf die Flächeneinheit berechnete Ertrags⸗
wert der landwirtschaftlichen Betriebe größter Er—⸗
tragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berech—
neten Ertragswert der Betriebe von mittlerer und
geringerer Ertragsfähigkeit steht. Nr. 1 Satz 2 bis 4
findet entsprechende Anwendung,;
durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats erlassene Rechtsver⸗
ordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertrags⸗
wertklassen sowie Höchst- und Mindestwerte für eine
Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden
Betriebe (Rahmensätze) aufgestellt, die Aufstellung
kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder
mehrere Hauptfeststellungszeiträume erfolgen. Der
höchste Rahmensatz der höchsten Ertragswertklasse gilt
für die Vergleichsbetriebe, die nach der gemäß
Nr. 1 getroffenen Feststellung die allergrößte Er—
traasfähigkeit innerhalb des Reichsgebiets besitzen
(2) Bei der Feststellung der Verhältniszahlen (Abs.1
Nr. 1, 2) sollen unter anderem auch die Anhalts—
punkte verwertet werden, die in den einzelnen Ländern
für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit vorhanden

815
(1) Für die Feststellung der nachhaltigen Ertrags-

fähigkeit (F 152 Abs. 3 Satz 1 der Reichsabgabenord⸗

nung) eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten folgende

Vorschriften:
Grundstücksflächen eines landwirtschaftlichen Be—
triebs, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden
oder anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
aber in den landwirtschaftlichen Betrieb einzube—
ziehen sind (G12 Abs. 1), können nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen
(S 86) gesondert bewertet werden. Satz 1 gilt
entsprechend für landwirtschaftlich genutzte Grund—
stücksflächen eines Betriebs, für die betriebs⸗
wirtschaftliche Selbständigkeit angenommen werden
kann oder deren — von der Ertrags
fähigkeit der übrigen wesentlich abweicht,
bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertrags—
fähigkeit eines Betriebs sind alle Umstände, die
auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder
von denen die Verwertung der gewonnenen
Erzeugnisse abhängig ist, insbesondere Bodengüte
und Bodenlage, klimatische Verhältnisse, Hoflage,
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs,
Verkehrs- und Absatzverhältnisse, zu berücksichtigen;
für die Ermittlung des Reinertrags ist, wenn
nach der Größe des Betriebs der Besitzer, seine
Ehefrau oder feine Kinder an der Bewirtschaftung
des Betriebs mitarbeiten, der Wert dieser Arbeit
vom Rohertrag als Unkosten in Abzug zu bringen.
Satz 1 gilt auch dann, wenn die Ehefrau oder die
Kinder nicht im Dienstverhältnis zum Besitzer stehen
die zum Betriebe gehörigen Gebäude, Betriebsmittel,
Nebenbetriebe und Sonderkulturen sind nicht be—
sonders zu bewerten, ihr Wert gilt als im Ertrags
wert einbegriffen.

Reichsgesetzbl. 1925 1

J

—34
        <pb n="123" />
        218
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]
sind Grundsteuerreinertrag, Normalertrag, Reinertrag
Katasterertrag, Steuerkapital, Landschaftstaxen und
bergleichen), soweit die Anhaltspunkte innerhalb des
einzelnen Landes brauchbar sind.

(3) Bei der Einreihung in die Ertragswertklassen und
der Bewertung innerhalb der Rahmensähze find nur
Bodengüte, Bodenlage, klimatische Verhältniffe, allgemein
Verkehrs- und Absatzverhältnisse sowie die Verhältnisse
des Arbeitsmarkts in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich
der übrigen Umstände, die die Ertragsfahigkeit beein
flussen können, ist jedoch ohne Rückficht quf die kat—
sächlichen Verhältnisse von solchen auszugehen, die in
der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als
regelmäßig anzusehen sind;, dies gilt insbefondere him
sichtlich der Hoflage, der Geschlossenheit oder Zer⸗
splitterung des Betriebs, der Betriebsgröße und des
Bestandes an Gebäuden, Betriebsmitteln Nebenbetrieben
und Sonderkulturen.

(2) Liegen hinsichtlich der im Abs. 3 Satz 2 bezeich—
neten Umftände Verhältnisse vor, die von den regel—
mäßigen (Abs. 3) wesentlich abweichen, so ist einer hier⸗
durch begründeten Minderung oder Steigerung des Er
tragswerts bei der Feststellung des Einheitswerts durch
Abschläge oder Zuschlaͤge Rechnung zu tragen. Satz 1
findet hinfichtlich eines Unterbestandes an umlaufenden
Betriebsmitteln entsprechende Anwendung. Der Reichs⸗
minister der Finanzen (K 86) kann nähere Bestimmungen
zur Ausführung der Vorschriften des Satz 1, 2 treffen.

(6) Die Vergleichsbetriebe (Abs. 1 Nr. 1, 2) sind aus
Hrund der gemäß Abs. 1 Nr. 1,2 aufgestellten Ver.
hältniszahlen in die Ertragswertklassen einzureihen. Die
Einreihung der übrigen Betriebe hat unter Berück
sichtigung der von dem Bewertungsbeirat 617) er
mittelten Verhältniszahlen und im Vergleich zu der
Einreihung der Vergleichsbetriebe und der gemäß 819
Abs. 1 Nr. 3 eingereihten Betriebe zu erfolgen, Aus.?
findet entsprechende Anwendung.

einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das,
ohne ausübender Landwirt zu sein, uüͤber allgemeint
Sachkunde auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügt.

(3) Für den Fall der Behinderung der im Abs.2
Nr. 2 bezeichneten Mitglieder des Bewertungsbeirats
ist je ein Vertreter von dem betreffenden Lande zu be—
timmen.

(0) Als ständiger Vertreter für die im Abs. 2 Nr. 3,4
bezeichneten Miiglieder des Bewertungsbeirats wird
von dem Reichsminister der Finanzen im Benehmen
mit den zuständigen Reichsminisiern und vom Reichsrat
je ein ausübender Landwirt bestimmt, der über all⸗
zemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Landwict.
schaft verfügt. Diese Vertreter treten für den Fall
der Verhinderung der im Satz 1 bezeichneten Mitglieder
an deren Stelle, an die Stelle eines vom Reichsminister
der Finanzen bestimmten Mitglieds tritt in erster Linie
der vom Reichsminister der Finanzen bestimmte Ver—
treter, an die Stelle eines vom Reichsrat bestimmten
Mitglieds der vom Reichsrat bestimmte Vertreler Die
eiden ständigen Vertreler nehmen von vornherein an
allen Amtshandlungen des Bewertungsbeirats teil; sie
haben jedoch beratende und beschließende Stimme nur
dann, wenn sie an die Stelle eines verhinderten Mit⸗
glieds getreten sind. Satz 1 bis 3 finden im Falle des
Ausscheidens eines Mitglieds der im Abs. 2 Nr. 3,4
bezeichneten Art bis zur Bestimmung eines neuen Mit—
glieds entsprechende Anwendung.

(5) Die im Abs.2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mit⸗
glieder (nichtständige Mitglieder) des Bewertungs⸗
beirats sowie die im Abs. 3, 4 bezeichneten Vertreter
werden jeweils für einen Hauptfeststellungszeitraum
—VDD— Wiederberufung ist Julässig.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines
Vertreters ist von der Stelle, die das ausscheidende
Nitglied oder den Vertreter bestimmt hat, ein anderes
Mitglied für die noch laufende Berufungszeit zu be⸗
rufen. Die im Abs. 2 Nr. 3,4 bezeichneten Mitglieder
des Bewertungsbeirats und' die im Abs. 4 bezeich—
neten Vertreter dürfen sich weder in einem unmttel
baren Beamtenverhältnis, das die vorgesehte Behörde
zu fachlichen Anweisungen berechtigt, noch in einem
Angestelltenverhältnis zu einer Reichs- boder Laudes,
behbrde befinden.

(6) Die nicht ständigen Mitglieder des Bewertungs⸗
beirats und die Vertreter haben bei Eintritt in ihre Tätig⸗
keit dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu
geloben, bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats
ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Ge—
wissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei
zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältniffe der Steuer
pflichtigen strengstens geheim zu halten und Geschäfts—
und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten; die
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die vom
Bewertungsbeirate gefaßten und bekanntgegebenen Be—
schlüsse (K19 Abs. 2). Die 88 10, 376* der Reichs

abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. Bei
Wiederberufung genügt die Verweisung auf die früher
abgegebene Versichexrung.

817
(1) Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung
der Vorschriften des F16 Abs. J wird dem Reichsminister
der Finanzen ein Bewertungsbeirat zur Seite gestellt

(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus:

l. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von
ihm allgemein oder im einzelnen Falle beauftragten
Reichsbeamten als Vorsitzenden;

2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat
bestimmten Länder. Dabei foll sowohl ein Land,
in dem zusammenhängender Großgrundbesitz, als
auch ein Land, in dem zersplitterter Grundbesitz
stark vertreten ist, bestimmt werden
zwei vom Reichsminister der Finanzen im Be—⸗
nehmen mit den zuständigen Reichsministern und
zwei vom Reichsrat bestimmten ausubenden Land—
wirten, die über allgemeine Sachkunde auf dem
Gebiete der Landwirtschaft verfuͤgen. Ehemalige
Eigentümer, Nutznießer oder Pãchter landwirtschaft⸗
licher Betriebe, die ihren Betrieb den Nachkommen
üübergeben haben, werden den ausuübenden Land—
wirten gleichgestellt;
je einem vom Reichsminister der Finanzen im Be—
nehmen mit den zuständigen Reichsmimstern und

818
(1) Der Reichsminister der Finanzen führt die Ge—
schäfte des Bewertungsbeirats. Der Bewertungsbeirat
ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min⸗
        <pb n="124" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
destens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Ausbleiben
eines der im 817 Abs. 2 Nr. 3, 4 bezeichneten Mit—
glieder oder der im 817 Abs. 4 bezeichneten Vertreter
git sinngemäß der 8 56 des Gerichtsverfassungsgesetzes
er Vorsitzende entscheidet. Uber die Beschwerde gegen
die Entscheidung des Vorsitzenden entscheidet der Be—
wertungsbeirat endgültig.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Be—
wertungsbeirats. Bei Abstimmungen entscheidet Stim⸗
menmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stim—
mengleichheit entscheidet seine Stimme. Bilden sich bei
der Frage der Bewertung von Betrieben mehr als
zwei Meinungen, so werden die Stimmen, die für die
höchste Bewertung abgegeben sind, den Stimmen hinzu—
gezaͤhlt, die für die nächstniedrigere Bewertung abgegeben
sind, bis sich eine Mehrheit ergibt. Die zu Mitgliedern
des Bewertungsbeirats bestimmten ausübenden Land—
wirte (517 Abs.2 Nr. 3) gelten bei der Abstimmung
insoweit als verhindert (K 17 Abs. 4 Satz 2), als durch
die Abstimmung Werte von Betrieben des Landes
festzustellen oder zu vergleichen sind, in dem die Mit—
—V——
wirtschaftlichen Betrieb besitzen; an die Stelle des
Landes tritt in Preußen die Provinz.

(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz in Berlin,
er ist berechtigt, überall im Reichsgebiet Amtshandlungen
vorzunehmen.

(4) Die Amtshandlungen des Bewertungsbeirats
sind nicht öffentlich. Beauftragte der Reichsregierung
find berechtigt, an den Amtshandlungen teilzunehmen.
Beauftragte von Landesregierungen sind, soweit es sich
um Amtshandlungen handelt, durch die für Betriebe
des betreffenden Landes Werte festzustellen oder zu ver—
gleichen find, berechtigt, an den Amtshandlungen teil—
zunehmen und müssen auf ihren Wunsch gehört werden,
der Vorsitzende hat vor jeder Sitzung fuͤr die Benach
richtigung der beteiligten Landesregierungen Sorge zu
tragen. Der Bewertungsbeirat kann nach eigenem Er—
messen Sachverständige und Mitglieder von landwirt⸗
schaftlichen Berufsvertretungen hören; auf die Sachver—
staͤndigen finden die 88 10, 376 der Reichsabgaben⸗
ordnung entsprechende Anwendung.

(5) Der Reichsminister der Finanzen (&amp; 86) bestimmt die
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirats und die Ent—
schäädigung der nichtbeamteten Mitglieder und ihrer Ver—
treter; auf die Entschädigung der beamteten Mitglieder
finden die Vorschriften Anwendung, die für die Ent—
schädigung von Reichsbeamten entsprechender Gehalts—
gruppen Hei Dienstreisen maßgebend sind.
819

(1) Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe,

1. die im 816 Abs. 1 Nr. 1, 2 vorgesehenen Fest
stellungen und Ermittlungen zu treffen. Die Wirt
schaftsgebiete und Vergleichsbetriebe werden von dem
Bewerkungsbeirate bestimmt,;
vor Vorlage der Rechtsverordnung über die Er—
tragswertklassen und Rahmensätze an den Reichsrat
(F16 Abs. 1Nr. 3) sich gutachtlich über die in
Aussicht genommene Regelung zu äußern,
bestimmte Betriebe einer bestimmten Gegend unter
Beachtung der von ihm ermittelten Verhältnis,
zahlen (16 Abs. 1 Nr. 1,2) und der Vorschrift

Berlin, den 15. August 1925 219
des 816 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 selbst in die Ertrags—
wertklassen und Rahmenfätze einzureihen; eine solche
Einreihung erfolgt nur auf Antrag des Reichsministers
der Finanzen. Der Bewertungsbeirat soll vor der
Einreihung den Eigentümer des Grund und Bodens
und, wenn die Gebäude oder Betriebsmittel zum
wesentlichen Teil einem anderen gehören, den Eigen—
tümer der Gebäude oder Betriebsmittel hören. Handelt
es sich um die Einreihung mehrerer Betriebe derselben
Gegend, so genügt die Anhörung eines von den
Eigentümern bestimmten Vertreters oder des
Gemeindevorstehers;
für bestimmte Landesfinanzamtsbezirke oder Wirt—
schaftsgebiete oder Teile von Landesfinanzamts-
bezirken oder Wirtschaftsgebieten die Ertragswert—
klassen oder Rahmensätze zu bestimmen, die für das
Gebiet vorwiegend in Betracht kommen. Eine
solche Bestimmung erfolgt nur auf Antrag des
Reichsministers der Finanzen;
für bestimmte Gebiete der in Nr. 4 bezeichneten
Art festzustellen, welcher Hundertsatz des Ein—
heitswerts bei landwirtschaftlichen Betrieben mit
normalem Bestand an Gebäuden und Betriebs⸗
mitteln auf den Grund und Boden, die Gebäude
und die Betriebsmittel in der Regel entfällt; eine
solche Feststellung erfolgt nur auf Antrag des
Reichsministers der Finanzen.
(02) Die gemäß Abs. 1Nr. 1, 3 bis 5 gefaßten Beschlüsse
des Bewertungsbeirats werden nach näherer Bestimmung
des Reichsministers der Finanzen (g 860) bekanntgegeben.
Durch die Bekanntgabe erhalten die Beschlüfsse für den
Hauptfeststellungszeitraum rechtsverbindliche Kraft; war
der Einheitswert eines vom Bewertungsbeirate gemäß
Abs. 1Nr. 3 eingereihten Betriebs bereits vor der Ein—
reihung festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswerts
als nicht erfolgt. Die bekanntgegebenen Beschlüffe können
nicht zurückgenommen oder geaͤndert werden; Schreib⸗
ehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtig—
keiten können auch nach der Bekanntgabe berichtigt
werden.

(3) Im übrigen berät und unterstützt der Bewertungs—
beirat den Reichsminister der Finanzen bei den Maß-
nahmen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be—
wertung imerhalb des Reichsgebiets.

3

g 20
Soweit Mitglieder des Bewertungsbeirats die Erledi—
zung der dem Bewertungsbeirate gemäß 819 Abs. J über—
ragenen Aufgaben verweigern, entscheiden die übrigen
eder allein; 818 Absf. 1 Satz 2 findet keine An—
wendung.
821
Auf die Bewertung der im 8 11 Abs. 3 bezeichneten
Berechtigungen finden die 88 16 bis 20 keine Anwen—
dung.
II. Forstwirtschaftliches Vermögen
822
(1) Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (sforstwirtschaft—
sicher BetriebsP

127
        <pb n="125" />
        20
28 22

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]
(2) Auf die forstwirtschaftlichen Betriebe finden die
z8 11bis 21 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt
(3) Bei aussetzenden Betrieben tritt an die Stelle des
nachhaltigen jährlichen Reinertrags der Geldwert des
durchschnittlichen jährlichen Bestandzuwachses.
(4) Bei Amtshandlungen des Bewertungsbeirats, die
ãch auf forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, treten
an Stelle der im 817 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Landwirte ausübende Forstwirte, die über all—
gemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forst—
wirtschaft verfügen. 817 Abs.2 Nr. 3 Satz?
findet entsprechend Anwendung;
an Stelle der im 817. Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten
Mitglieder solche Mitglieder, die, ohne aus—
übende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sach—
kunde auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ver—
ügen.
Die beiden gemäß 817 Abs. 4 als ständige Vertreter
bestimmten ausübenden Landwirte sind zuͤgleich auch
tändige Vertreter der im Satz 1 bezeichneten Mitglieder
(8) Der Bewertungsbeirat kann für bestimmte Wirt—
schaftsgebiete Richtlinien darüber aufftellen, unter welchen
Voraussetzungen bewaldete Flächen als selbständige forst⸗
wirtschaftliche Betriebe anzusehen sind; F19Abs.2
findet entsprechende ——

825
Gärtnerische Betriebe, die nicht dauernd dem Wein—
hau dienen, sind gemäß 8 152 Abs. 2 bis 4 der Reichs—
abgabenordnung zu bewerten. Die 8811, 12, 14, 15
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Reichs⸗
ninister der Finanzen (F 86) kann mit Zustimmung des
m 8S I7 vorgesehenen Bewertungsbeirats nach Anhörung
gärtnerischer Sachverständigen Richtlinien über die Be
wertung aufstellen.
B. Betriebsvermögen
826
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer
virtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes
der der Ausübung eines nicht der reinen Kunst oder
her reinen Wissenschaft gewidineten freien Berufs als
Zauptzweck dient, soweit die Gegenstände dem Betriebs—
nhaber oder demjenigen gehören, der den freien Beruf
iusübt (gewerblicher Betriebj. Als Gewerbe im Sinne
dieses Gefetzes gelten auch der Bergbau und die sonstige
Ausbeutung von Grund und Boden (z. B. Steinbruͤche,
dalkbrüche). Soweit der Wert sämtuͤcher Gegenstände,
die dem Angehörigen eines der im Satz 1 bezeichneten
reien Berufe oder einem diesem gleichstehenden Gewerbe⸗
reibenden (z. B. Zahntechniker) gehören und der Aus—
ibung des freien Berufs oder des Gewerbes dienen, ins—
zesamt nicht den Betrag von sechstausend Reichsmartk
ibersteigt, ist der Wert der diesen Betrag nicht über—
teigenden Gegenstände nicht als Betriebsvermögen an—
usehen. Der Reichsminister der Finanzen (8 86) be—
timmt nach Anhörung von Sachverständigen, die der
Borläufige Reichswirtschaftsrat vorschlägt, unter welchen
Voraussetzungen ein freier Beruf als der reinen Kunst
»der der reinen Wissenschaft gewidmet anzusehen ist
ind welche Gruppen von Gewerbetreibenden den An—
zehörigen der im Satz J bezeichneten freien Berufe
ileichzustellen sind.

(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere
alle Gegenstände, die gehören:

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibenden
rechtsfähigen Vereinigungen und nichtrechtsfähigen
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, Hypothekenbanken. Schiffs-
beleihungsbanken ;

rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Veretnen, An⸗
talten, Stiftungen, anderen Zweckvermögen und
sonstigen nicht unter Nr. J fallenden Körperschaften
des bürgerlichen Rechts, fofern sie einen wirt⸗
schaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vor—
wiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für
— —
oder sonstigen Verfassung bestimmten Versonen be—
zwecken;

offenen Handelsgesellschaften und Kommandit—⸗
gesellschaften. Zu dem gewerblichen Betrieb einer
solchen Gesellschaft gehören auch die Gegenstände,
die im Eigentum eines oder mehrerer oͤder aller
an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen
und dem Betriebe dieser Gesellschaft dienen.

Ill. Gürtnerisches Vermögen
g238
Zum gärtnerischen Vermögen gehören alle Teile einer
virtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerifschen
Zauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb).
824
(1) Auf die gärtnerischen Betriebe, die dauernd dem
Weinbau dienen, finden die 88 11 bis 21 entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2 bis 4 etwas
inderes ergibt.

(2) Zum normalen Bestand an umlaufenden Be—
triebsmitteln (F11 Abs. 2) gehbren auch die Wein—
oorräte, die aus der letzten Ernte stammen.

(3) Für die Ermittlung der im 816 Abs. 1 Nr. 1,2
dorgesehenen Verhältniszahlen treten an die Stelle von
Vergleichsbetrieben Vergleichslagen.

(4) Bei Amtshandlungen des Bewertungsbeirats, die
ich auf Weinbaubetriebe beziehen, treten

an Stelle der beiden vom Reichsminister der Fi⸗
nanzen und an Stelle eines der beiden vom
Reichsrat bestimmten Landwirte (317 Abs.2
Nr. 83) Weinbautreibende, die über allgemeine
Sachkunde auf dem Gebiete des Weinbaues ver⸗
fügen,
an Stelle des vom Reichsrat bestimmten Mitglieds,
das über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiett
der Landwirtschaft verfügt (417 Abs.2 Nr. H,
ein Mitglied, das über allgemeine Sachkunde
auf dem Gebiete des Weinbaues verfügt.
Die beiden gemäß 817 Abs. 4 als ständige Vertreter
vestimmten ausübenden Landwirte sind zugleich auch
tandige Vertreter der im Satz J Pezeichneten Mitalieder.
        <pb n="126" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 221
(3) Als selbständiger gewerblicher Betrieb des Eigen—
tümers gelten auch solche Gegenstände, die einem anderen
als dem Eigentümer zum Betrieb eines Gewerbes dienen,
wenn sich unter ihnen dauernd dem Betriebe gewidmete
Gegenstände (Gegenstände des Anlagekapitals) befinden,
die als solche nach Art und Menge im wesentlichen zur
Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs genügen
würden. Die Vorschrift des Satz 1 findet keine An—
wendung auf unbebaute und bebaute Grundstücksflächen
sowie Teile von diesen, die einem anderen als dem
Eigentümer zum Betrieb seines Gewerbes dienen, sofern
der Eigentümer lediglich diese Grundstücksflächen dem
anderen zur Ausübung des Gewerbes überlassen hat,
Die Vorschrift des Satz J findet jedoch Anwendung auf
unbebaute Grundstücksflächen, die zur Ausbeutung des
Grund und Bodens überlassen sind (z. B. Steinbrüche,
Kalkbrüche), sowie auf bebaute Grundstücksflächen, wenn
die Gebäude ihrer Bauart und Einrichtung nach gewerb—
lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (3. B. Fabrik—
zebäude, Warenhäuser, Kontorhäuser).

legen, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt unmittelbar
boraugeht. Der auf den zugrunde gelegten Abschluß—
zeitpunkt ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert
am Hauptfeststellungszeitpunkt. An einen gemäß Satz1
zestellten Antrag bieibt der Betrieb auch für künftige
Hauptfeststellungszeiträume insofern gebunden, als stets
der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs
zugrunde zu legen ist. Wird bei Verlegung des Wirt—
schaftsjahrs ein Antrag auf Zugrundelegung des neuen
Abschlußzeitpunkts gestellt, so kann der Vorsitzende des
Gewerbeausschusses (&amp; 65) für die nach der Umstellung
exstmalig erfolgende Einheitswertfeststellung die Zu—
zrundelegung des bisherigen Abschlußzeithunkts ver—
langen.
830

(1) Werden von einem gewerblichen Betriebe, der
natütlichen Steuerpflichtigen gehört und gemäß 8 29
einen vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichenden Ab—
schlußzeitpunkt zugrunde legt, zwischen dem Abschluß—
zeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkte Vermögensgegen—
stände aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem
übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt, so gelten
diese Gegenstände als am Feststellungszeitpunkte noch zum
gewerblichen Betriebe gehörig; entsprechend sind, wenn
zwischen dem zugrunde gelegten Abschlußzeitpunkt und dem
Feststellungszeitpunkte Gegenstände aus dem übrigen Ver—
mögen ausgeschieden und dem gewerblichen Betriebe zu⸗
Jefuͤhrt. worden sind, die Gegenstände als am Feststellungs
seitpunkte noch zum übrigen Vermögen des Betriebs—
nhabers gehörig anzusehen.

(2) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem
ür die Feststellung des Einheitswerts maßgebenden
Feststellungszeitpunkte (gð 5, 29) Vermögensgegenstände
us dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebs
—
wert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen
Gegenstände dem gewerblichen Betriebe zuzurechnen, sofern
sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögens—
besteuerung entgehen würden und der Wert des am
Feststellungszeitpunkte noch vorhandenen, der inländischen
Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebs
in offenbarem Mißverhältnis zu dem Werte der aus—
zeschiedenen Gegenstände steht. Satz J gilt nicht für
Bewinnausschüttungen oder für Fälle, in denen der
Betriebbinhaber nachweist, daß die Ausscheidung der
Hegenstände in der Absicht einer entsprechenden Ein—
chränkung des Betriebs erfolgt ist oder die ausgeschie—
denen Gegenstände oder ein entsprechender Gegenwert
nemn anderen inländischen Betriebe zugeführt worden
sind.

(4) Zum Betriebsvermögen gehören nicht die Gegen—
stände, die nach 838 Abs. 1Rr. 1 Satz 2, 3, 839
Nr. 619 und 10 miht zum sonstigen Vermögen gehören.

827

Ist eine inländische Gesellschaft der im 826 Abs.2
Nr.J bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem
Vermögen einer unter die gleiche Vorschrift fallenden
inländischen Tochtergesellschaft mindestens zu einem
Viertel beteiligt, so bleibt der Wert dieser Beteiligung
bei der Muttergesellschaft außer Ansatz; der Reichs—
minister der Finanzen (F86) kann über die Ermittlung des
Wertes der Beteiligung nähere Bestimmungen treffen.

828
(1) Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerb—
lichen Betriebs sind von dem Rohvermögen die Schulden
abzuziehen, soweit sie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen
Teilen des gewerblichen Betriebs im wirtschaftlichen
Zusammenhange stehen; nicht abzugsfähig sind die im
F47 Abs. 1 Rr. lLa, b bezeichneten Schulden.

(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungs—
unternehmungen die nach dem Geschäftsplan erforder—
lichen Rücklagen für die Versicherungsverpflichtungen
und für die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
als Gewinnbeteiligung zu gewährenden UÜberschüsse ab—
zuziehen. Von dem Rohvermögen sind ferner bei ein—
gelragenen Genossenschaften sowie den in ihrer Haupt—
bestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirken—
deu Gesellfchaften mit beschränkter Haftung die Geschäfts—
guthaben der Genossen oder das Stammkapital der
Gesellschaften sowie bei den Revisions- und ähnlichen
Hauptverbänden das Verbandsvermögen abzuziehen.

831

(1) Für die Bewertung der Gegenstände des Betriebs—
vermögens gelten die Vorschriften der Reichsabgaben—
IAdnung, insbesondere 8137 Abs. 1, 8 138 über die
Zugrundelegung des gemeinen Wertes, 8 139 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung.

(2) Dem Gesichtspunkte der Gesamtbewertung gemäß
8137 Abs. 2, 8 139 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung
ist bei der Ermiltlung des gemeinen Wertes der einzelnen
Gegenstände in der Weise Rechnung zu tragen, daß
diefe mit dem Werte angesetzt werden, den sie unter
der Voraussetzung der Fortführung bes Betriebs für
den Betrieb haben.

829
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsst
auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungs—
zeitpunkt stattfinden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers
oder der zur Vertretung des Betriebs berechtigten Person
an Stelle des Hauptfeststellungszeitpunkts (x 5 Abs. 2)
der Schluß des letzten Wirtschaftssahrs zugrunde zu
Reichsgesetzbl. 1925 1

29
        <pb n="127" />
        4

222

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(3) Vermögensgegenstände, die, unabhängig von ihrer
Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betriebe betrachtet,
nach ihrer Nutzungsart einen landwirtschaftlichen, forst⸗
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb (88 11, 22,
23) bilden würden, sind nach den Vorschriften der
8811 bis 25 zu bewerten und mit den für sie festgestellten
kinheitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts
des gewerblichen Betriebs anzusetzen. Grundstücke, die,
mabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerb—
ichen Betriebe betrachtet, zum Grundvermögen (8 34)
zehören würden, sind nach den Vorschriften der 88 34
bis 37 zu bewerten und mit den für sie festgestellten Ein⸗
heitswerten bei der Feststellung des Einheitswerts des
gewerblichen Betriebs anzusetzen; auf solche zu einem
gewerblichen Betriebe gehoͤrigen Berechtigungen, die ein
zegenüber der allgemeinen Benutzung des Grund und
Bodens (z. B. Erbbaurecht) besonderes Recht gewähr⸗
leisten (4. B. Bergwerkseigentum), findet diese Vorschrift
deine Anwendung. Satz 2 gilt nicht für das Zubehör
des Grundstücks, insbesondere Maschinen, sowie sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
des Grundstücks verwandt sind und als Zubehör des
Hrundstücks anzusehen sind.

(4) Wertpapiere und Anteile sowie Genußscheine an
Gesellschaften der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten
Art sind ohne Rücksicht auf den zugrunde gelegten Ab⸗
chlußzeitpunkt (d 29) nach den Vorschriften der 8840
bis 43 zu bewerten und mit diesen Werten zur gFest⸗
tellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs
anzusetzen.

Betriebs nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften
zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Gatz
nicht vorliegen, so verbleibt es bei der Zugrundelegung
der Summe der Steuerkurswerte.
C. Grundvermögen
834
(1) Zum Grundvermögen gehört der Grund und
Zoden ei der Bestandteile (insbesondere Be—
äude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem
andwirtschaftlichen, forstwirischaftlichen, gärtnerischen
Zetrieb oder zu einem gewerblichen Betriebe gehört.
Ils Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt die wirt—
chaftliche Einheit des Grundvermögens.

(2) Den Grundstücken stehen gleich die Berechtigungen,
die den, Vorschriften des bürgerlichen Rechtes uͤber
hrundstücke unterliegen, soweit sie nicht zum land—
virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gaͤrtnerischen
Zermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Uls
kinheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens
zehörigen wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser
Linheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung.

(3) Den Grundstücken stehen ferner gleich Gebäude,
die auf einem fremden Grund und Boden errichtet
ind und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens
gehören.
8 35

(1) Bebaute Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut
ind oder gewerblichen Zwecken dienen, sind mit dem
ertragswert zu bewerten. Für die Ermittlung des Er—
ragswerts ist der jährlich durch Vermietung oder Ver⸗
hachtung im Durchschnitt nachhaltig erzielbare Reinertrag
ugrunde zu legen. Der Reichsminister der Finanzen (886)
ann Bestimmungen darüber treffen, welcher Teil des
ährlich im Durchschnitt nachhaltig erzielbaren Rohertrags
on diesem zur Ermittlung des Reinertrags für die Grund—
tückslasten (Nebenleistungen, Instandhaltungskosten und
onstige Grundstückslasten) ohne Nachweis abgezogen
verden darf; weist der Eigentümer für die jährlich
m Durchschnitt nachhaltig erwachsenden Grundstücks
asten einen höheren Betrag nach, so bleibt die Ab—
ugsfähigkeit dieses Betrags unberührt. Die Be—
timmung kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder
nehrere Hauptfeststellungszeiträume getroffen werden.

(2) Bebaute Grundstücke, die nicht in ortsüblicher Weise
»ebaut sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen,
owie Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung
efinden, sind mit dem gemeinen Werte zu bewerten.
Zefinden sich auf einem im Zustand der Bebauung
efindlichen Grundstück bereits baulich vollendete Ge—
äude, die in ortsüblicher Weise gebaut sind oder gewerb⸗
ichen Zwecken dienen, so findet auf die Bewer—
ung des Grundstücks einschließlich der baulich voll—
ndeten Gebäude Abs. 1 Anwendung; zu diesem Werte
ritt fir die im Bau befindlichen Gebäude oder Ge—
äudeteile ein Zuschlag in Höhe des Betrags, der
ais zum Feststellungszeitpunkte für die Baulichkeiten auf—
gewandt worden ist.

836

(1) Grundstücke, die nach ihrer Lage und den sou—
tigen obwaltenden Verhältnissen, insbefondere mit Rück—
icht auf die bestehenden Verwertungsmöqlichkeiten

(8) Der Gesamtwert des Betriebs darf nicht hinter
der Summe der sich für die einzelnen Gegenstaͤnde aus
Abs. 1 bis 4 ergebenden Werte, vermindert um die
Schulden und Rüͤcklagen (8 28) des Betriebs, zurück⸗
bleiben.

832

Der Reichsminister der Finanzen (KF 86) kann im Be⸗
aehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung
oon Sachverständigen Richtlinien über die Bewertung
hestimmter Gruppen von Gegenständen des Betriebs—
oermögens aufstellen. Die Auswahl der Sachverständigen
ist im Benehmen mit den beteiligten Wirtschaftskreisen
zu treffen.
833

Sind für die Anteile an einer inländischen Ge—
ellschaft der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art und
ür die von der Gesellschaft ausgegebenen Genußscheine
Steuerkurswerte festgesetzt worden (8 40 bis 42), so
ist der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb mit
der Summe der für die Anteile und Genußscheine der Ge—
ellschaft festgesetzten Steuerkurswerte anzusetzen. Satz 1
findet keine Anwendung, wenn die Summe der Steuer—
kurswerte das nach den allgemeinen Bewertungsvor—
schriften, insbesondere gemäß 8 31 berechnete Vermögen,
um mindestens ein Zehntel der Summe der Steuer
kurswerte übersteigt obder um mindestens ein Zehntel
dieser Summe hinter diesem Vermögen zurückbleibt.
Die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungs—
vorschriften an Stelle der Bewertung nach der Summe
der Steuerkurswerte kann nur bis zum Ablauf der
ELinspruchsfrist gegen den endgültigen Feststellungs—
hescheid über den Einheitswert des Betriebs verlangt
verden. Führen die Ermittlungen über den Wert des
        <pb n="128" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925

223
als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke anzu—
—
absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Zwecken dienen werden, sind auch
dann mit dem gemeinen Werte (F—152 Abs. J der Reichs—
abgabenordnung) zu bewerten, wenn sie am Feststellungs—
zeitpunkte landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt—
nerisch genutzt werden.

(2) Der für bebaute Grundstücke (gK 35) anzusetzende
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem
der Grund und Boden allein nach Abs. 1 zu bewerten
waͤre.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und
Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen,
aus denen der Berechtigte noch nicht in den

Rentenbezug eingetreten ist. Diese Vorschrift

findet keine Anwendung auf

a) Versicherungen, deren Wert (K143 Abs. 4
der Reichsabgabenordnung) insgesamt fünf—
tausend Reichsmark nicht übersteigt;

b) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf
ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen
worden sind;

der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmitteln

eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder

— ——

824 Abs. 1, 8 25);

Gegenstände, die einem landwirtschaftlichen, forst⸗

wirtschaftlichen, gärtnerischen Betrieb oder dem

Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung eines

freien Berufs zu dienen bestimmt sind, tatsächlich

am Feststellungszeitpunkt aber einem derartigen

Betriebe nicht dienen, es sei denn, daß der Wert

dieser Gegenstände insgesamt eintausend Reichsmark

nicht übersteigt;

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegen⸗

stände sowie solche Luxusgegenstände, die nicht

zur Ausstattung der Wohnung des Steuer—
pflichtigen gehören, sofern der gemeine Wert für
den einzelnen Gegenstand eintausend Reichsmark
oder für alle Gegenstände dieser Art zehntausend
Reichsmark übersteigt;
10 Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern

a) sie nach dem 81. Juli 1914 angeschafft sind und

b) der gemeine Wert für den einzelnen Gegenstand
zehntausend Reichsmark oder für mehrere
gleichartige oder zusammengehörige Gegen—
stände fünfzigtausend Reichsmark übersteigt und
sie von nichtdeutschen oder von solchen deutschen
Künstlern geschaffen sind, die vor mehr als
15 Jahren verstorben sind.

(2) Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben
sowie sonstigen laufenden Guthaben gehören bei natür—
lichen Personen nur dann zum sonstigen Vermögen,
wenn sie insgesamt eintausend Reichsmärk übersteigen.

837
Der Reichsminister der Finanzen (586) kann zur
Durchführung der 88 34 bis 36 Richtlinien über die
Bewertung bestimmter Gruppen von Grundstücken auf—
stellen.
D. Sonstiges Vermögen
838
(1) Als sonstiges Vermögen (2 Nr. 4) kommen ins⸗
besondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände
nicht zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
zärtnerischen Vermögen, zum Betriebsvermögen oder
sum Grundvermögen gehören, in Betracht:

selbständige Rechte und Gerechtigkeiten. Werke der
bildenden Kunst, des Schrifttums und der Ton—
kunst gehören nicht zum Vermögen im Sinne dieses
Gesetzes, sofern sie im Eigentume des Urhebers
selbst oder im Falle des Todes des Urhebers im
Eigentume seiner Ehefrau oder seiner Kinder stehen.
Das gleiche gilt für Urheberrechte an solchen
Werken und fuͤr nichtpatentierte Erfindungen, es
sei denn, daß die Urheberrechte oder Erfindungen
einem ODritten gegen die Verpflichtung zur ein—
maligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Aus
nutzung übertragen sind;
verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art;
Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsanteile
und andere Gesellschaftseinlagen sowie Geschäfts—
guthaben bei Genossenschaften;
bares Geld deutscher Währung sowie sonstige
deutsche Zahlungsmittel, fremde Geldsorten, Bank—
noten und Kassenscheine sowie Edelmetalle, Edel—⸗
steine und Perlen;
der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere
wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem
Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die
Lebenszeit eines anderen auf unbestimmte Zeit
oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
entweder
a) vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hin⸗
gabe von Vermögenswerten oder
b) aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen
oder Familienstiftungen oder
c) vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen
zustehen, sofern der Wert der einjährigen Nutzungen
oder Leistungen insgesamt eintaufend Reichsmarf
übersteigt;

839

Zum sonstigen Vermögen gehören nicht:

1. Ansprüche an Witwen-, Waisen-und Pensionskassen;

2. Ansprüche aus einer reichsgesetzlichen Versicherung
jeder Art sowie aus einer nicht reichsgesetzlichen
Kranken⸗ oder Unfallversicherung
Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die
mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder
Dienstverhältnis gewährt werden ;
Ansprüche auf Renten, Pensionen und ähnliche Be—
züge, die nach den Militärversorgungsgefetzen, dem
Reichsversorgungsgesetze, dem Besatzungsperfonen⸗
schädengefetze, demKapitulantenentschaͤdigungsgesetze,
dem Offiziersentschädigungsgesetz oder den Beamten⸗
vensionsgesetzen gezahlt werden;
hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen—
tände, sofern sie nicht im 8 38 besonders aufge—

3
        <pb n="129" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]
ählt sind. Dies gilt insbesondere auch für die nach 840 Abs. 2) oder innerhalb eines vom Reichsminister
26 Abs. 1 nicht zum Betriebsvermögen gehörigen der Finanzen (8 86) zu bestimmenden ZSeitraums tat—
Begenstände; 3 umgesetzt meden gr vom Reichsminister
Vermögensbeträge, die für ausschließlich gemein- r Finanzen zu bestimmende Seitraum kann sowohl
nützige vder ——— zurlickgelegt sind und 'or wie nach dem Stichtag liegen.
deren Verwendung, nach Substanz und Ertrag zu .2) ODer Reichsminister der Finanzen (g 86) kann im
olchen Zwecken gesichert ist/ Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister Grund⸗
der Anspruch auf eine Kapitalabfindung, die als e die Fryertung veon naen von Item
i rei ea eden onstigen Anteilen oder Genußscheinen einer Unter—
oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder —8 cdusene —— —
8 3 zZeitraums ein Umsatz nicht stattgefunden hat, sofern
pruch on eine Kapitalab ndung die den Hinter. einnanderen Gattumg von Attien sonstigen An—.
bliebenen eines im Sinne —* vorhergehenden ie der Depuseien derehhen Uneme wenn aAm
eeesetitehtern aucfdntndediepeureende Ztichtag oder innerhalb des bezeichneten Zeitraums ein
Satze hadig gung Imsatz stattgefunden hat; die sich hiernach für die Aktien,
gewährt wird; onstigen Anteile oder Genußscheine ergebenden Werte
der Anspruch auf Kapitalabfindungen, auf ein- gelten als Steuerkurswerte im Sinne des 833.
malige Abfindungssummen und auf einmalige
Kapitalabfindungen nach den Militärversorgungs—
zesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Be—
satzungspersonenschädengesetze, dem Kapitulantenent—⸗
schädigungsgesetze, dem Offiziersentschaͤdigungsgesetz
oder den Beamtenpensionsgesetzen;
die im 87 Abs. J des Reichsausgleichsgesetzes in
der Fassung vom 20. November 1923 (Reichs—
iet 1S. 1135) bezeichneten Forderungen und
ie im Liquidationsschädengesetz in der Faffung
vpom 20. November 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1148)
und in der Gewaltschädenverordnung vom
28. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 1018) ge—
cegelten Ansprüche sowie die auf diese Forderungen
and Ansprüche ausgezahlten Beträge, soweit die
Auszahlung in dem vor dem Hauptfeststellungs—
zeitpunkt endenden Kalenderjahr erfolgt ist,
die von ehemals feindlichen Mächten beschlag—
nahmten Vermögensteile, die am Hauptfeststellungs—
zeitvunkte noch nicht freigegeben sind

2
1

(1) Die Kurswerte der zum Börsenhandel zugelassenen
Vertpapiere werden von den Börfenvorständen, die
durswerte anderer Wertpapiere, Gewerkschafts⸗ und
besellschaftsanteile und Genußscheine werden von
Zachverständigenausschüssen ermittelt, die der Reichs—
ninister der Finanzen beruft. Auf Grund dieser Er—
nittlungen setzt der Reichsminister der Finanzen die
Zteuerkurswerte fest und veröffentlicht sie im Deutschen
eichsanzeiger.

(2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswerts können
zinspruch einlegen:

a) die Unternehmung, um deren Anteile oder Genuß—⸗

scheine es sich handelt,

b) der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen

Schuldverschreibungen,
e) der Eigentümer der Anteile, Genußscheine oder
Schuldverschreibungen.
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlußfrist von einem
Nonat beim Reichsminister der Finanzen einzulegen.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
Zteuerkurswert im Deutschen Reichsanzeiger veröffent⸗
icht worden ist. Soweit sich der Einspruch gegen die
Festsetzung des Steuerkurswerts für die im 8 41 Abs. 1
ezeichneten Aktien, Kuxe, sonstigen Anteile oder Genuß—
cheine richtet, kann er nur damit begründet werden,
aß an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des
naßgebenden Zeitraums (K 41 Abs. 1) Umsätze nicht
tattgefunden haben oder daß der festgesetzte Steuer—
urswert unrichtig ermittelt worden ist. Uber den
rinspruch entscheidet der Reichsminister der Finanzen
nit Zustimmung des Reichsrats endgültig; die Ent—⸗
cheidung wird im Reichsanzeiger veröffentlicht.

(3) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offen⸗
are Unrichtigkeiten können auch hinsichtlich solcher
Zteuerkurswerte berichtigt werden, deren Festsetzung
hereits unanfechtbar geworden ist.

3

20

840

(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und An—
leilen sowie Genußscheinen an Gesellschaften der im
326 Abs. 2 Nr. 1bezeichneten Art findet die Vor—
chrift des 8142 Abs. 3 der Reichsabagabenordnung
keine Anwendung.

(2) Für die Bewertung der im Abs. J bezeichneten
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine können maß—
gebende Werte (Steuerkurswerte) festgesetzt werden. Fuͤr
die Festsetzung der Steuerkurswerte und, soweit keine
Steuerkurswerte festgesetzt werden, die Ermittlung
der Verkaufswerte tritt an die Stelle des Hauptfest-
stellungszeitpunkts der 31. Dezember des unmittelbar
borausgehenden Kalenderjahrs; der Reichsminister der
Finanzen (586) kann einen abweichenden Stichtag be—
stimmen. An Stelle des 8 142 Abs. 1, 2 der Reichs—
aAbgabenordnung finden für die Festsetzung der Steuer⸗
kurswerte die Borschriften der 8841, 42 Anwendung.

841
(1) Steuerkurswerte für Aktien, Kuxe, sonstige An—
eile sowie Genußscheine an inländischen Gesellfchaften
der im 8 26 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art werden nur
estgesetzt, wenn sie an dem maßgebenden Stichtag

843
Aktien, Kuxe, sonstige Anteile sowie Genußscheine an
nländischen Gesellschaften der im 8 26 Abs.2 Nr. 1
zezeichneten Art sind beim Eigentümer der Anteile oder
Henußscheine nur mit der Hälfte des festgesetzten Steuer—
urswerts oder ermittelten Verkaufsweris anzusetzen.
        <pb n="130" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 225
mögen ruhenden Leistungen der im 8 38 Abs.J
Nri5 bezeichneten Art ohne Rücksicht auf die Höhr
der jährlichen Leistung;
als Dreimonatsabzug bei natürlichen Personen:
Beträge an Zahlungsmitteln, Bankguthaben sowie
sonstigen laufenden Guthaben, soweit in ihnen Ge—
hälter, Löhne, Zinsen und ähnliche Bezüge enthalten
sind, die in den letzten, dem e e
borausgehenden drei Monaten bezogen sind; das
gleiche gilt für fällige Ansprüche auf Bezüge solcher
Ärt. Der Abzug darf insoweit nicht vorgenommen
werden, als die Beträge an Zahlungsmitteln, Bank.
guthaben sowie sonstigen laufenden Guthaben nach
838 Abs. 2 nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
Der Abzug ist bei beschräͤnkt Steuerpflichtigen im
Sinne des Vermögensteuergesetzes nicht zulässig ;
bei Inhabern landwirtschaftlicher, forstwirtschaft⸗
licher und gärtnerischer Betriebe der Betrag der
Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben,
die in der Zeit zwischen dem für Umfang und
Bewertung der umlaufenden Betriebsmittel maß—
gebenden Tage (514, 822 Abs.2, 8 24 Abs. J,
J25 Satz 2) und dem für das Gesamtvermögen
maßgebenden Feststellungszeitpunkt entstanden sind

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit
sie in wirtschaftlicher Beziehung zu Gegenständen stehen,
die nicht zun Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.

(3) Beschränkt sich die Besteuerung auf das inlän⸗
dische landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische
Vermögen, Betriebsvermögen und Grundvermögen, so
sind nur die in wirtschaftlicher Beziehung zu diesen Ver—
mögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzuziehen

133

(1) Der Reichsminister der Finanzen (&amp;86) kann Richt.
linjien über die Bewertung bestimmter Gruppen von
Gegenständen des sonstigen Vermögens aufstellen; dies
gilt insbesondere für die Bewertung von, Ansprüchen
Ind Schulden, die ausschließlich auf Mark lauten und
für die eine Aufwertung in Betracht kommt.

(2) Der Reichsminister der Finanzen (G86) kann
ferner für die Bewertung von Gegenständen, deren
Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fuͤr die Kunst, Ge—
schichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt
unde die nach näherer behördlicher Anweisung den
Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge—
macht werden, besondere Bestimmungen treffen.
E. Gesamtvermögen
845

(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens
(&amp;33 dir. 2a, b) sind die wirtschaftlichen Einheiten
der im 82 Nr. lbis 3 bezeichneten Vermögensarten
bei der Zusammenrechnung des Wertes der einzelnen
Vermoͤgensbestandteile mit den nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ermittelten Einheitswerten anzusetzen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die anderes als Betriebs
vermögen nicht haben können (5 26 Abs. 2 Nr. 1
bis 35 gilt der für den gewerblichen Betrieb festgestellte
Einheilswert zugleich als Einheitswert für das Gesamt—
vermögen des Steuerpflichtigen, ohne daß es einer be—
sonderen Feststellung bedarf.
846
Anteile an inläudischen offenen Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften gehören nicht zum Ver—
mögen (832) des Gesellschafters. Satz J findet auf die
zum gewerblichen Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft
— DDDD
Abs. 2 Nr. 3) entsprechende Anwendung.

848
(1) Das Vermögen von Ehegatten, die nach den
Vorschriften des Vermögensteuergefetzes unbeschränkt
steuerpflichtig sind und nicht dauernd voneinander
getrennt leben, wird für die Feststellung des Einheits—
werts für das Gesamtvermögen zusammengerechnet.
(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze
Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten
zugerechnet; bei der Feststellung des Einheitswerts
für das Gesamtvermögen des überlebenden Ehegatten
wird der Wert des Gesamtguts gesondert festgestellt
(8 73 Abs. 2). Die an der fortgefetzten Gütergemein—
schaft beteiligten Abkömmlinge werden durch den über—
sebenden Ehegatten vertreten.

847
(1) Zur Ermittlung des Gesamtvermögens sind von
dem Rohvermögen abzuziehen:
Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebs-
vermögen zu berücksichtigen sind (ß 28).
Nicht abzugsfähig ist:
die Belastung der dauernd landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken
dienenden Grundstücke auf Grund der 88 6 bis
8, 10 der Rentenbankverordnung vom 15. Ok.
tober 1923 (Reichsgesetzbl. JI S. 963), 8 4 des
Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an
Rentenbankscheinen vom 30. August 1924
Reichsgesetzbl. II S. 252),
die Belastung der Unternehmer auf Grund
des Industriebelastungsgesetzes und des Auf—
bringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichs—
gesetzbl. II S. 257, 269),
die Abzugsfähigkeit rückständiger Leistungen bleibt
unberührt ;
der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden
oder auf einem Fideikommiß, Lehen, Stammgut.
Hausgut oder einem sonstigen gebundenen Ver
Neichsgesetzbl. 1925 1

Dritter Abschnitt
Verfahren
849

(1) Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit der in
z2 Ar. 1 bis 3bezeichneten Vermögensarten oder
in Vermögensgegenstand der im 8 31 Abs. J3 bezeich—
neten Art sowohl auf das Inland als auch auf das
Ausland (53 Nr. 1 Abs. 2), so ist bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes
n dem Bescheid über den Einheitswert für die Einheit
»der den Gegenstand der auf das Inlandsvermögen
utfallende Teilbetrag des Einheitswerts gesondert an—
        <pb n="131" />
        —
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
ugeben. Die Feststellimg des Teilbetrags unterliegt deren Aufgaben die Wertermittlung von Grund⸗
denselben Rechtsmitteln wie die Feststellung des Ein— tücken gehört (z. B. Katasteramt), so soll die
heitswerts selbst. Regierung des Landes in erster Linie einen Be—
amten dieser Behörde benennen;
ein von dem Vorstand der Gemeinde, in deren
Sebiet der Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
benannter Beamter. Bei Gemeinden, deren Ein—
wohnerzahl am Tage der letzten im Deutschen
Reiche vorgenommenen Volkszaͤhlung nicht mehr
als eintausend betrug, tritt an die Stelle des
Vorstandes der Gemeinde ein von der Vertretung
des übergeordneten Gemeindeverbandes gewählter
Vorsteher einer Gemeinde, die dem Gemeinde—
oerband und dem Finanzaintsbezirk angehört und
uicht mehr als eintausend Einwoͤhner hat, an die
Ztelle der Vertretung des übergeordneten Gemeinde—
verbandes tritt für Länder, in denen ein solcher
nicht besteht, die Staatsaufsichtsbehörde;
don Organen der Selbstverwaltung einerseits und
oon öffentlich-rechtlichen berufsständischen Ver—
tretungen anderseits in gleicher Zahl gewäbhlte
Mitglieder;
vom Präsidenten des Landesfinanzamts, in dessen
Bezirk der Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
und der Regierung des Landes, in dessen Bezirk
der Betrieb oder das Grundstück belegen ist, je zur
Hälfte ernannte Mitglieder; die Gesamtzahl dieser
Mitglieder darf nicht größer sein als die Hälfte
der Zahl der nach Nr. 4 gewählten Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Grundwertausschüsse sind als
olche unabhängig; sie sind an Gesetz und Ausführungs-
»estimmungen gebunden. Bei den im Abs. 1Nr. 1bis3
zezeichneten Mitgliedern bleibt die Anweisungsbefugnis
)er diesen Mitgliedern vorgesetzten Behörde unberührt.
(3) 8 26 Abs. 1,4, 88 27 bis 31 der Reichsabgaben⸗
„rdnung finden mit der Maßgabe entsprechende An—
vendung, daß die näheren Bestimmungen über die
Bildung der Ausschüsse von dem Reichsminister der
Finanzen ( 86) im Benehmen mit den zuständigen
Reichsministern erlassen werden; 8380 Abs. 1'Satz 2 der
Reichsabgabenordnung gilt nicht für die im Abs.1
ser. 2, 3 bezeichneten Mitglieder.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 findet
z53 Abs. 1 Satz 2. 3 entsprechende Anwendung.

226

(2) Beschränkt sich die Einheit oder der Gegenstand
ausschließlich auf das Ausland, so wird ein Einheits—
wert für die Einheit oder den Gegenstand nicht fest⸗
gestellt ( 3 Nr. 1.Abs. 3). Bei unbeschränkt Steuer—⸗
oflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird
der Wert derartiger wirtschaftlichen Einheiten nur
zum Zwecke der Feststellung des Einheitswerts des
Gesamtvermögens von dem Finanzamt ermittelt (8 73)
der Wert derartiger Gegenstände nur zum Zwecke der
Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs
don dem Gewerbeausschuß ermittelt (88 65 bis 68)

a. Landwirtschaftliches, forstwirtschastliches,
gärtnerisches Vermögen sowie Grund⸗
vermögen
l. Feststellungsbehörden
8350

1) Für die Feststellung des Einheitswerts von land—
virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Be—
rieben (88 11, 22, 23) und von Grundstücken (8 34)
vird für den Bezirk eines jeden Finanzamts am Sißtze des
Finanzamts ein Ausschuß gebildet (Grundwertausschuß).

(2) Die Grundwertausschüsse sind Reichsfinanzbehörden
m Sinne des 88 der Reichsabgabenordnung. Vor—⸗
itzender des Grundwertausschusses ist der Vorsteher des
Finanzamts. Dieser führt die Geschäfte des Ausschusses
ind trifft die, abgesehen von der Feststellung der Ein—
heitswerte (Abs. 1), erforderlichen Verfügungen, er be—
dient sich dabei der Beamten und Einrichtungen des
Finanzamts. Die Dienstaufsicht über die Grundwert—
ausschüsse steht dein Präsidenten des Landesfinanzamts
zu, in dessen Bezirk der Ausschuß gebildet ist.

(3) Bei den Grundwertausschüssen können für ört—
ich abgegrenzte Bezirke Abteilungen gebildet werden

851
(1) Den einzelnen Abteilungen der Grundwertaus—
chüsse gehören an:
ein Beamter des Finanzamts. Ist der an der
Sitzung teilnehmende Beamte der Vorsteher des
fFFinanzamts oder der mit seiner ständigen Ver—
cretung beauftragte Beamte, so führt er den Vorsitz/
ein von der Regierung des Landes, in dessen Ge—
biet der landwirtschaftliche, forstwirtfchaftliche, gärt—
nerische Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
benannter Beamter, der tunlichst mit den Aufgaben
der Wertermittlung vertraut oder sachkundig in der
Bewertung von Grundstücken sein soll. Dieser
ist, sofern das Land oder die Gemeinde eine
Grund⸗ und Gebändesteuer nach dem Merkmal
des Wertes erhebt (81 Abf. 2), gleichzeitig stell⸗
bertretender Vorsitzender; erhebt das Land oder
die Gemeinde nicht eine Grund- und Gebäude—
teuer nach dem Merkmal des Wertes, so führt
der Beamte des Finanzamts (Nr. 1), stets den
Vorsitz. Besteht in dem Lande eine Behörde, zu

852

(4) Der Vorsitzende des Grundwertausschusses (8 50
Abs. 2 Satz 2) hat sich wegen der Geschäftsführung in
rrundsätzlichen Fragen mit dem stellvertretenden Vor—
itzenden (&amp;51 Abs. 1 Nr. 2) ständig in Verbindung
u halten; beide Beamte haben gemeinsam dafür Sorge
u tragen, daß die Unterlagen, die bei Reichs⸗, Landes—
der Gemeindebehörden über die Bewertung und Ver—
nessung von Grundstücken vorhanden sind, bei der
Lorbereitung der Entscheidung des Grundwertausschusses
yerwertet und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

(2). Bestehen in einem Lande Behörden, zu deren Auf-⸗
jabe die Wertermittlung von Grundstücken gehört (z. B.
datasterämter), so hat der Reichsminister der Finanzen im
kinvernehmen mit der Landesregierung diesen Behörden
ie Vorbereitung der Einzelbewertung zu übertragen.
Die Vorbereitung hat im laufenden Einvernehmen mit
        <pb n="132" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 227
dem Vorsteher des Finanzamts zu erfolgen; die Befugnis
des Vorstehers des Finanzamts zur Führung der Ge—
schäfte des Grundwertausschusses (8 50 Abs.2 Satz 3)
und die Befugnis des Präsidenten des Landesfinanzamts
zur Leitung des gesamten Bewertungsgeschäfts in seinem
Bezirke bleiben unberührt.

spruchsentscheidung des Grundwertausschusses ist das
Rechtsmittel der Verufung gegeben. UÜber die Berufung
entscheidet der Oberbewertungsausschuß (8 57). Gegen
die Berufungsentscheidung ist die Rechtsbeschwerde ge—
geben; über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Reichs⸗
finanzhof. Im übrigen finden hinsichtlich des Rechts⸗
—
schriften der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Finanz
gerichts der Oberbewertungsausschuß tritt.

(2) Auf die Rechtsmittel gegen andere Verfügungen
als Feststellungshescheide (ð 50 Abs. 2 Satz 3) finden die
88 281 bis 283 der Reichsabgabenordnung Anwendung,
Iber die Beschwerde entscheidet das Landesfinanzamt

853

(1) Zuständig für die Feststellung des Einheitswerts
ist der Grundwertausschuß des Finanzamts, in dessen
Bezirk der Betrieb oder das Grundstück belegen ist.
Liegt der Betrieb oder das Grundstück in dem Bezirke
mehrerer Finanzämter, so ist der Grundwertausschuß
des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk sich die
Gebaͤude befinden, von denen aus der Betrieb oder
das Grundstuͤck bewirtschaftet wird; liegen die Gebäude
in den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist der
Grundwertausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen
Bezirtk sich der wertvollste Teil der Gebäude befindet.
Der Reichsminister der Finanzen kann von Satz 1,2
abweichende Bestimmungen treffen.

(2) Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die
Zustaͤndigkeit verschiedener Grundwertausschüsse ent.
scheidet die nächste gemeinschaftliche, den Vorsitzenden
der Grundwertausschuͤsse übergeordnete Behörde. Bei
mehrfacher Feststellung des Einheitswerts bestimmt sie,
welche Wertfeststellung außer Kraft zu setzen ist.

(8) Handlungen eines Grundwertausfchusses oder des
Vorfsitzenden eines Grundwertausschusses sind nicht des⸗
halb unwirksam, weil der Grundwertausschuß örtlich
uͤnzuständig war. Daß ein Grundwertausschuß örtlich
unzustäͤndig sei, kann nur bis zum Ablauf der Ein—
spruchs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.

857

(1) Für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts
wird am Sitze des Landesfinanzamts ein Oberbewer—
tungsausschuß gebildet.

(2) Die Oberbewertungsausschüsse sind Reichsfinanz—
hehbrden im Sinne des 8 8 der Reichsabgabenordnung /
die Dienstaufsicht steht dem Präsidenten des Landes—
iinanzamts zu, in dessen Bezirk der Ausschuß gebildet ist.

(3) Bei den Oberbewertungsausschüssen werden
dammern gebildet. Die Kammern entscheiden in der
Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen drei im
khrenamte tätig sind.

(a) Die Mitglieder der Oberbewertungsausschüsse
sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unter-
worfen.
858

(1) Der Vorsitzende des dem Landesfinanzamt ange.
zliederten Finanzgerichts ist zugleich Vorsitzender des
Oberbewertungsausschusses, er führt die Geschäfte des
Oberbewertungsausschusses und bedient sich dabei der
Beamten und Einrichtungen des Finanzgerichts.

(2) Der Vorsitzende des Oberbewertungsausschusses ist
zugleich Vorsitzender der einzelnen Kammern des Ober⸗
bewertungsausschusses. Seine Vertreter im Vorsitz der
Kammern werden von dem Reichsminister der Finanzen
für die Dauer ihres Hauptamts aus den Mitaliedern des
Landesfinanzamts bestellt.

(3) Als ständige Mitglieder der Kammern und als
ihre Vertreter, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen,
werden von ber Regierung des Landes, in dessen Gebiet
der Betrieb oder das Grundstück belegen ist, Beamte
bestellt, die tunlichst mit den Aufgaben der Wert—
ermittlung vertraut sein sollen.

(4) Auf die ehrenamtlichen Mitglieder finden die
zs 16 bis 18 der Reichsabgabenordnung mit der Maß—
gaͤbe entsprechende Anwendung, daß die näheren Be—
timmungen über die Wahl der Mitglieder und über
Zahl und Einberufung der Vertreter und ihre Ver—
eilung auf die einzelnen Kammern der Reichsminister
der Finanzen (d 86) im Benehmen mit den zuständigen
Reichsministern erläßt.

859

(1) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt:

1. der Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks,

2. das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des zu—

ständigen Grundwertausschusses (8 53) deckt;

3. die im 854 Abs. 1 Nr.?2 bezeichnete Behörde

854

(1) Uber die Höhe des vom Grundwertausschusse
festgestellten Einheitswerts erteilt das Finanzamt einen
schuftlichen Bescheid (Feststellungsbescheid):

1. dem Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks,

2 der Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, die unter

entsprechender Anwendung des 853 und der zur
Durchführung des 8 53 erlassenen Bestimmungen
zuständig sein würde. Hat ein Land keine eigene
Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, so tritt an die
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes
oder die von ihr beauftragte Behörde.

(2) Der Feststellungsbescheid soll eine Belehrung
enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.

(3) Der Feststellungsbescheid ist dem Eigentümer
(Aos. 1 Kr. IY zuzustellen und der im Abs. 1 Nr. 2 be—
zeichneten Behörde mitzuteilen.
855
Die festgestellten Einheitswerte werden nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen offengelegt.

II. Rechtsmittel. Rechtsmittelbehörden
g 56
(1) Gegen den Feststellungsbescheid ist das Rechts—-
mittel des Einspruchs gegeben. UÜber den Einspruch
entscheidet der Grundwertausschuß. Gegen die Ein—

—35
        <pb n="133" />
        36 ⸗28

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(2) Legt eine Behörde ein Rechtsmittel ein, so hat
der Vorsitzende der Rechtsmittelbehörde dies dem Eigen—
ümer mitzuteilen.

862
Gehören die Gebäude oder Betriebsmittel eines land—
virtschaftlichen, forstwirtschastlichen oder gärtnerischen
Zetriebs nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund
ind Bodens (312 Abf. 2), so gelten die Vorschriften
der 88 49 bis 61 nach Maßgabe der 8863, 64.

860
Rechtsmittel, die wegen der Feststellung des Einheits—
verts eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder eines Weinbaubetriebs eingelegt werden,
önnen, soweit sie sich gegen die Bewertung des Betriebs
ichten, nur darauf gestuͤtzt werden,
daß der Betrieb unter Berücksichtigung der von dem
Bewertungsbeirat ermittelten Verhältniszahlen (816
Abs. 1,Nr. 1, 2) oder im Vergleiche zu den vom Be⸗
wertungsbeirat eingereihten Betrieben (519 Abs. 1
Nr. 3) zu hoch oder zu niedrig eingereiht sei (8 16
Abs. 3), oder
daß die Abschläge oder Zuschläge (5 16 Abs. 4)
zu hoch oder zu niedrig bemessen seien.

863
(1) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest—
zestellten Einheitswerls des Betriebs ist außer den
m 854 bezeichneten Personen und Behörden auch dem
kigentümer der Gebäude und Betriebsmittel zu erteilen.
2), Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die
Feststellung des Einheitswerts ist außer den im 859
zezeichneten Personen und Behörden auch der Eigen⸗
ümer der Gebäude und Betriebsmittel befugt.

III. Beteiligung am Verfahren
861

(1) Steht ein landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher
oder gärtnerischer Betrieb oder ein Grundstück mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zu, so kann
der Einheitswert nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch
im Rechtsmittelverfahren allen Beteiligten gegenüber
aur einheitlich festgestellt werden. Mehrere Rechtsmittel
zleicher Art, die denselben Betrieb oder dasselbe Grund—
tück betreffen, sind zu verbinden.

(2) Eine zur Einlegung eines Rechtsmittels befugte
Behörde kann durch das Rechtsmittel nur die gegenüder
allen beteiligten Eigentümern getroffene Feststellung des
kinheitswerts anfechten.

(3) Hat einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts—
nittel eingelegt, so hat die Rechtsmittelentscheidung
Wirksamkeit für und gegen alle beteiligten Eigentümer.

(4) Hat einer der beteiligten Eigentuͤmer ein Rechts⸗
nittel eingelegt, so sind die anderen beteiligten Eigen.
ümer, soweit sie nicht dasselbe Rechtsmittel mit dem—
elben Antrag und detselben Begründung eingelegt
haben, von der Einlegung zu benachrichtigen.“ Die
anderen beteiligten Eigentümer sind berechtigt, sich dem
Rechtsmittel anzuschließen. Die Frist für die Erklärung
des Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist be—
zinnt mit Ablauf des Tages, an dem die Benach—
richtigung dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder,
wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist
oder als bekanntgemacht gilt; die Frist endigt nicht
oor Ablauf der für den beteiligten Eigentümer selbst
aufenden Rechtsmittelfrist.

(5) Die Benachrichtigung (Abs. 4) muß enthalten:
eine Belehrung darüber, daß die gegenüber einem
»eteiligten Eigentümer ergehende rRechtsmittelent—
cheidung für und gegen alle beteiliaten Eigentümer
Wirksamkeit hat;
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel
nnerhalb der im Abs. 4 bezeichneten Frist anzu—
chließen berechtigt ist.

(6) Wird von einer Behörde ein Rechtsmittel ein⸗

gelegt, so finden die Abs. 3 bis 5 entsprechende An—
vendung.

(3) Wird von einer Behörde oder dem Eigentümer
»es Grund und Bodens oder dem Eigentümer der Ge—
äude oder Betriebsmittel ein Rechtsmittel gegen die
Feststellung des Einheitswerts eingelegt, so geiten der
kigentümer des Grund und Bodens und der Eigen—
ümer der Gebäude und Betriebsmittel als beteiügte
kigentümer im Sinne des 861 Abs. 2 bis 6.

864
—
zestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigentümer
812 Abs. 2) können diese sowie die im F 50 bezeichneten
Behörden ein Rechtsmittel einlegen, ohne die Feststellung
»es Einheitswerts selbst anzufechten.

(2), Die Verteilung des für den Betrieb festgestellten
Linheitswerts auf die beteiligten Eigentümer ist auch
m Rechtsmittelverfahren in der Weise einheitlich vor—
unehmen, daß in jedem Falle der gesamie Einheits—
vert voll auf die beteiligten Eigentümer aufgeteilt
vird. Wird eine Ermäßigung (oder Erhöhung) des
ür einen beteiligten Eigentümer festgestellten An—
eils vorgenommen, so ist gleichzeitig eine entsprechende
ẽrhöhung (oder Ermäßiguüng) des bei dem anderen
eteiligten Eigentümer anzufetzenden Anteils auszu—⸗
prechen. Legt eine zur Einlegung eines Rechtsmittels
efugte Behörde wegen der Verteilung ein Rechtsmittel
in, so kann durch dieses nur die gegenüber beiden
»eteiligten Eigentümern getroffene Verteilung angefochten
verden. Mehrere Rechtsmittel gleicher Ärt, die die
Lerteilung des für denselben Betrieb festgestellten Ein—
zeitswerts betreffen, sind zu verbinden.
(3) Hat wegen der Verteilung des für den Betrieb
estgestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigen—
ümer nur einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts—
nittel eingelegt, so ist der andere beteiligte Eigentümer
»on der Einlegung zu benachrichtigen. Der andere
Heteiligte Eigentümer ist berechtigt, sich dem Rechts—
nittel anzuschließen. Die Frist fuͤr die Erklärung des
Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt
nit Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung
dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder, wenn Leine
Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekannt—
jemacht gilt; die Frist endigt nicht vor Ablauf der für den
zeteiligten Eigentuͤmer selbst laufenden Rechtsmittelfrist.
        <pb n="134" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 229

(3) Der Feststellungbescheid über die Höhe des fest⸗

gestellten Einheitswerts ist zu erteilen:

1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung
des Betriebs berechtigten Person;

2. der Gewerbesteuerbehörde, die unter entsprechender
Anwendung der Vorschrift des 866 Abs. 1 und
der zur Durchführung dieser Vorschrift erlassenen
Bestimmungen zuständig sein würde. Hat ein Land
keine eigene Gewerbesteuerbehörde, so tritt an die
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes
oder die von ihr beauftragte Bebörde.

(4) Die Benachrichtigung (Abs. 3) muß enthalten:

Meine Belehrung darüber, daß eine Ermäßigung
(oder Erhöhung) des für einen beteiligten Eigen—
tuͤmer festgestellten Anteils eine entsprechende Er—
hbhung (oder Ermäßigung) des bei dem anderen
beteiligten Eigentümer anzusetzenden Anteils am
Einheitswerte zur Folge hat;
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel
innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzu—
schließen berechtigt ist.

2

B. Betriebsvermögen
J. Feststellungsbehörden
8 65

868

(1) Soweit der Einheitswert der im 865 Abs.2
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände eines gewerb—
lichen Betriebs festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2,
3 auf die Gewerbeausschüsse und das Feststellungs—
verfahren die 88 50, 61, 52, 54 entsprechende Anwendung.

(2) Für die Zusammensetzung des Gewerbeausschusses
gilt 567 Abs. 2. Neben dem im 867 Abs.2 bezeich—
neten Mitglied kann nach näherer Bestimmung der
Regierung des Landes, in dessen Gebiet der zustaͤndige
Gewerbeausschuß (F 66 Abs. 2) seinen Sitz hat, der
Landes- oder Gemeindebeamte, der gemäß 851 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 für den Grundwertausschuß benannt ist,
mit beratender Stimme an der Sitzung des Gewerbe—
ausschusses teilnehmen.

(3) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest—
gestellten Einheitswerts ist zu erteilen:

1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung
des Betriebs berechtigten Person. Wenn der
zu bewertende Gegenstand zu dem gewerblichen
Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört und im Eigentum
eines oder mehrerer Gesellschafter steht (K 26
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2), ist der Feststellungsbescheid
statt dem Betriebsinhaber oder der vertretungs⸗
berechtigten Person dem Eigentümer des Gegen—
standes zu erteilen;
der Gewerbesteuerbehörde; 8 67 Abs. 3 Nr. 2
findet entsprechende Anwendung.

(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt⸗
schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken dienen, oder in Grundstücksflächen der im
331 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Art, die Wohnzwecken
dienen, so findet hinsichtlich der Offenlegung der fest—
gestellten Einheitswerte &amp; 55 entsprechende Anwendung.

(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher
Betriebe (F 226) wird für den Bezirk eines jeden Finanz—
amts am Sitze des Finanzamts ein Ausschuß gebildel
Gewerbeausschuß).

(2) Durch den Gewerbeausschuß erfolgt auch die Fest—
sttellung des Einheitswerts

1. der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen—

stände eines gewerblichen Betriebs, wenn die Gegen—
stände ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil
zu eigenen gewerblichen Zwecken unmittelbar ge—
nutzt werden,
der Vermögensgegenstände, die nur zu einem Teil
zum Betriebsvermögen gehören, sofern der zum
Betriebsvermögen gehörige Teil der weitaus über—
wiegende ist.
Für solche Vermögensgegenstände, deren Wert nach
Satz Jl nicht vom Gewerbeausschusse festgestellt wird, wird
der Einheitswert vom Grundwertausschuß unter ent—
sprechender Anwendung der 88 50 bis 64 festaestellt.

866

(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher
Betriebe ist der Gewerbeausschuß des Finanzamts zu—
ständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebs
liegt; der Reichsminister der Finanzen (F 86) kann ab—
weichende Bestimmungen treffen. 863 Abs. 2, 3 findet
entsprechende Anwendung.

(2) Für die Feststellung des Einheitswerts der im 8 65
Abs. 2 Satz!J bezeichneten Vermögensgegenstände ist der
Gewerbeausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen
Bezirk der Vermögensgegenstand belegen ist/ 8 5 findet
entfprechende Anwendung.
867
(1) Soweit der Einheitswert gewerblicher Betriebe
festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2, 3 auf die
Gewerbeausschüsse und das Feststellungsverfahren die
88 50, 531, 532 Abs. 1, 8 54 entsprechende Anwendung.
(2) Der gemäß Abs. J in Verbindung mit 851 Abs. 1
Nr. 2 benannte Beamte soll tunlichst mit den Aufgaben
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein;
die Benennung erfolgt von der Regierung des Landes,
in dessen Gebiet der zuständige Gewerbeausschuß
SG66 Abs. 1) seinen Sitz hat.
Reichsgesetzbl. 1925 1

II. Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörden
869

(1) Auf die Rechtsmittelbehörden und das Rechts—
mittelverfahren finden die 8856 bis 59 entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2, 3 etwas
anderes ergibt.

(2) Bildet die Bewertung gewerblicher Betriebe den
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so treten an
die Stelle der im 858 Abs. 3 bezeichneten ständigen
30

37
        <pb n="135" />
        38

230

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ—
HNitglieder der Kammern des Oberbewertungsausschusses
ind ihrer Vertreter solche Beamte, die tunlichst mit
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein
ollen. Bildet die Bewertung der im 865 Abs.2
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände den Gegen—
stand des Rechtsmittelverfahrens, so kann die Regierung
des Landes (&amp; 68 Abs. 2) bestimmen, daß an die Stelle
der im Satz Kbezeichneten Beamten die im 858 Abs. 3
hezeichneten Beamten treten.

13) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt:
der Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
326 Abs. 2 bezeichneten Art eine zur Vertretung
des Betriebs berechtigte Person. Soweit die Zu—
stellung des Feststellungsbescheids an den Eigen—⸗
tümer des Gegenstandes zu erfolgen hat (F 68 Abs. 3
Nr. 1), ist dieser zur Einlegung des Rechtsmittels
befugt;
das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des
zuständigen Gewerbeausschusses (K 66) deckt;
die im 867 Abs. 3 Nr. 2 oder im 868 Abs. 3
Nr. 2 bezeichnete Behörde.

(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt—⸗
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken oder Wein⸗
»auzwecken dienen, so findet hinsichtlich der Begründung
von Rechtsmitteln gegen die Feststellung des Einheits-
werts 8 60 entsprechende Anwendung.

wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im
8665 Abs. 2, Satz 1 bezeichneten Art mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht,
wenn in den Fällen des 826 Abs.2 Nr. 8
Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im 8 65
Abs. 2 Satz J bezeichneten Art mehreren Gesell⸗
schaftern zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen
zusteht.

(2) Hinsichtlich der im 8 31 Abs. 3 Satz 1J bezeich—
ieten Vermögensgegenstände finden, wenn die Gebäude
»der Betriebsmittel nicht sämtlich dem Eigentümer des
sßrund und Bodens gehören, die Vorschriften der
8 62 bis 64 entsprechende Anwendung.
c. Sonstiges Vermögen
372
Der Wert der Gegenstände, die zum sonstigen Ver—
nögen gehören, wird nur zum Zwecke der Feststellung
»es Einheitswerts des Gesamtvermögens von dem
Finanzamt ermittelt (8 73).

D. Gesamtvermögen
873
870
(1) Gehören zu einem gewerblichen Betriebe Ver—
nögensgegenstände der im 865 Abs. 2 Satz J bezeich—
neten Art und sind diese Gegenstände bei der Feststellung
des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb gemäß
365 Abs. 2 Satz J mit den für sie festgestellten Ein—
heitswerten angefetzt worden, so können Rechtsmittel,
die die Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen
Betrieb betreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die
Hegenstände unzutreffend bewertet seien.

(2) Wird der Einheitswert für einen Gegenstand der
m 865 Abs. 2 Satz J bezeichneten Art nachträglich durch
Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen geändert,
o ist, sobald die Anderung des Einheitswerts für den
vegenstand unanfechtbar geworden ist,

wenn hinsichtlich der Feststellung des Einheitswerts

rür den gewerblichen Betrieb ein Rechtsmittelverfahren
anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittel⸗
entscheidung zu berücksichtigen,

wenn der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb
bereits unanfechtbar feststeht, der Einheitswert von
Amts wegen entsprechend zu berichtigen

(1) Der Einheitswert des Gesamtvermögens (88 45
bis 48) wird vorbehaltlich der Vorschrift des 85450 Abs. 2
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer von dem nach
;8 51 bis 63 der Reichsabgabenordnung zuständigen

inanzamt ohne Mitwirkung eines Ausschusses festge—
dellt; der Reichsminister der Finanzen (8 86) kann
iber die Zuständigkeit abweichende Bestimmungen
treffen. Die Feststellung erfolgt bei den Steuerpflichtigen,
hon denen eine Vermögensteuer erhoben wird, im Ver—
nögensteuerbescheide.

(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist in dem
Bescheid über den Einheitswert für das Gesamtvermögen
des überlebenden Ehegatten (K48 Abs. 2) der Wert
des Gesamtguts gesondert anzugeben. Die Feststellung
des Wertes des Gesamtguts unterliegt denselben Rechts⸗
nitteln wie die Feststellung des Einheitswerts für das
Besamtvermögen (8749

874

(1) Die Feststellung des Einheitswerts für das Ge—
amtvermögen kann mit den gegen den Vermögensteuer—
jescheid zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.

(2) Gehören zum Gesamtvermögen wirtschaftliche Ein—
jeiten der im 82 Nr. bis 3 bezeichneten Vermögens—
irten und sind diese Einheiten bei der Feststellung des
kinheitswerts für das Gesamtvermögen gemäß 8F 45
Abs. 1 mit den für sie festgestellten Einheitswerten
ingesetzt worden, so können Rechtsmittel, die die Fest—
tellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen
zetreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die wirt—
chaftlichen Einheiten unzutreffend bewertet seien.

(3) 870 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

III. Beteiligung am Verfahren
871
(1) Die Vorschriften des 8 61 über die Beteiligung
inden entsprechende Anwendung,
1. wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs.2
Nr. 8 Satz 1, ein gewerblicher Betrieb mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht,
        <pb n="136" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 231
E. Neufeststellung, Nachfeststellung
875

mögen oder zu den inländischen Vermögensgegenständen
der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Art gehören, veräußert,
ohne daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung
nach Abs. 1 vorliegen, so hat der Erwerber den Ver—
außerer für den auf diefen Grundstücksteil entfallenden
Grund⸗ und Gebäudesteuerbetrag der Länder oder Ge—
meinden schadlos zu halten; eine abweichende Verein—
n zwischen Erwerber und Veräußerer bleibt un—
erührt.

(1) Verändert sich innerhalb eines Hauptfeststellungs⸗
zeitraͤums (&amp;6 Abs. 2) der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes ermittelte Wert einer wirtschaftlichen Einheit
der im 82 Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten
oder der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögens—
gegenstände infolge besonderer Umstände um mehr,als
ben fünften Teil oder um mehr als einhunderttausend
Reichsmark, so ist der Einheitswert auf Antrag neu
festzustellen (Neufeststellungs. Satz J findet auf das
Gefamtvermoͤgen (8 Nr. 22, b) entsprechende Anwen—
dung, wenn sich der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ermittelte Wert des Vermögens infolge besonderer Um—
stände innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums um
mehr als den fünften Teil oder um mehr als einhundert:
tausend Reichsmark verändert. Soweit für die Hauptfest⸗
stellung ein vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichender
Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt ist (88 14, 22 Abs. 2
z 24 Abs. 1, 8 26 Satz 2, 8 29), kommt an Stelle des
Hauptfeststellungszeitraums der Zeitraum zwischen den
beiden maßgebenden Abschlußzeitpunkten in Betracht.
Wertveränderungen, die auf allgemeiner Veränderung der
Wirtschaftsverhältnisse beruhen, kommen nicht in Betracht.

(2) Feststellungszeitpunkt (45 Abs. 1) ist bei Neu—.
feststellungen der Zeitpunkt, an dem das die Neufest-
stellung begründende Ereignis eingetreten ist. Wertpapiere
und Anteile sowie Genußscheine an Gesellschaften der
im 826 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art sind bei der
Neufeststellung des Einheitswerts für gewerbliche Be—
triebe oder fuͤr das Gesamtvermögen, ohne Rücksicht auf
den Feststellungszeitpunkt nach den Vorschriften der
88 40 bis 43 zu bewerten.

(3) Zur Stellung eines Antrags auf, Neufeststellung
eines Einheitswerts (Abs. 1) ist berechtigt, wer gegen
die Feststellung des Einheitswerts ein Rechtsmittel ein—
zulegen berechtigt ist (8 639, 62, 63 Abs. 2, 864 Abs. J,
F569 Abs. 3, 8 74 Abf. 1). Der Antrag ist schriftlich beim
Finanzamt einzureichen oder zu Protokoll zu erklären; er
kann bis zur Entscheidung der für die Feststellung des Ein⸗
heitswerts zuständigen Behörde (Grundwertausschuß, Ge⸗
werbeausschuß, Finanzamt) zurückgenommen werden. Die
Rücknahme ist schriftlich beim Finanzamt einzureichen
oder zu Protokoll zu erklaͤren. Nach der Rücknahme kann
ein neuer Antrag auf Neufeststellung des Einheitswerts
nicht mehr auf die Tatsachen gestützt werden, mit denen
—VD
Neufeststellung finden die Vorschriften der 88 49 bis b4,
z856 bits 74 entsprechende Anwendung.

(4) Die Neufeststellung gilt für den Feststellungszeit—
raum, der mit dem Feststellungszeitpunkt (Abs. 2) be—⸗
ginnt und mit dem nächstfolgenden Hauptfeststellungs—
Jeitpunkt endigt. Ist für die Hauptfeststellung des Ein—
heitswerts einer wirtschaftlichen Einheit ein vom Haupt—
feststellungszeitbunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zu—
grunde gelegt worden und liegt der für die Neufeststellung
maßgebende Feststellungszeitphunkt (Abs. 2) vor dem
Hauptfeststellungszeitpunkte, so gilt die Neufeststellung
für den Hauptfeststellungszeitraum (86 Abs. 2).

(8) Werden während des Hauptfeststellungszeitraums
Grundstücksteile, die zum inländischen landwirtfschaftlichen,
sorstwirtschaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Grundver

876
(1) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums
(86 Abs. 2) eine wirtschaftliche Einheit der im 82
RNr. 1 bis 3 bezeichneten Vermögensarten neu ge—
gründet, so ist der Einheitswert für die Einheit nach—
rräglich festzustellen (Rachfeststellung. Wird innerhalb
eines Hauptfeststellungszeitraums eine wirtschaftliche
kinheit verkleinert oder vergrößert, so findet nicht eine
Nachfeststellung, sondern unter den Voraussetzungen des
875 Abs. 1 eine Neufeststellung der Einheitswerte für
die durch die Veränderung betroffenen Einheiten statt.

(2) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums
nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes

1. die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht neu

begründet oder

2. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer⸗

pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger be—
schränkt steuerpflichtig,
so findet für das Gesamtvermögen (53 Nr. 242, b) eine
Nachfeststellung statt.

(3) Auf die Nachfeststellung finden die 88 49 bis 54,
56 bis 74, 75 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 entsprechende An—
wendung.

fF. Anwendung der Einheitswerte bei der
Veranlagung der Einheitswertsteuern.
877
(1) Ist bei der Veranlagung der Vermögensteuer das
Besamtvermögen mit dem Einheitswert angesetzt worden,
der für das Gesamtvermögen festgestellt und nach 87
er Veranlagung zugrunde zu legen ist, so können Rechts—
mittel, die die Veranlagung der Vermögensteuer betreffen,
nicht darauf gestützt werden, daß das Gesamtvermögen
hei der Veranlagung mit einem unzutreffenden Betrag
angesetzt sei.
(27 870 Abf. 2 findet entsprechende Anwendung.

878

Soweit nach der für die Grund- und Gebäudesteuer
oder die Gewerbesteuer maßgebenden landesrechtlichen
Vorschrift gemäß 84 Abs. 2 zur Feststellung des der
Zteuer unterliegenden Wertes Beträge vom Einheits—
vert abzuziehen oder zum Einheitswerte hinzuzurechnen
ind, wird die Feststellung des abzuziehenden oder
inzuzurechnenden Betrags sowie der Abzug oder die
Zinzurechnung durch die für die Veranlagung der
Steuer zuständige Behörde vorgenommen. Sofern für
die Steuͤer eines Landes und für die Steuern seiner
Hemeinden über den Abzug oder die Hinzurechnung
'owie über die Ermittlung des abzuziehenden oder hin⸗
cuzurechnenden Betrags einheitliche Grundsätze gelten,

39
        <pb n="137" />
        l

232

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
jat der Reichsminister der Finanzen auf Antrag des
Landes die Feststellung des abzuziehenden oder hinzuzu—⸗
rechnenden Betrags den für die Feststellung des Einheits—
werts zuständigen Behörden (Grundwertausschüssen,
Gewerbeausschüssen) zu übertragen; der Reichsminister
der Finanzen trifft im Einvernehmen mit der betreffenden
Landesregierung die zur Durchführung dieser Vorschrift
erforderlichen Bestimmungen.

bestraft, wie wenn er den Versuch einer Hinterziehung
von Reichssteuern begangen hätte.

(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über
das Strafverfahren finden bei allen Zuwiderhandlungen,
die sich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes richten
Anwendung. Sachlich zuständig zur Untersuchung un
kntscheidung sind die Finanzämter.

879
(1) Bei der Veranlagung der Grund-⸗ und Gebäude—
tteuer sowie der Gewerbesteuer findet vorbehaltlich der
Vorschrift des Abs. 2 auf die Zugrundelegung des
Einheitswerts, der für die der Steuer unterliegende
wirtschaftliche Einheit festgestellt ist, 877 entsprechende
Anwendung.

8 81

(1), Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja—
auar 1926 in Kraft.

(2) Die Hauptfeststellung der Einheitswerte (K5Abs.2)
erfolgt zum ersten Male nach dem Hauptfeststellungszeit⸗
vunkte vom Beginn des 1. Januar 1925

(3) Für die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte
kann der Reichsminister der Finanzen (F 86) auf An—
rag des Bewertungsbeirats diesem einen gegenüber
»em im 8 19 Abs. 1Nr. 1,8 22 Abs. 2, 8 24“Abs. 1
yorgesehenen Aufgabenkreis beschränkteren Aufgabenkreis
zuweisen.

(2) Rechtsmittel, die in den Fällen des 54 Abs.?
zegen die Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer
oder zur Gewerbesteuer eingelegt werden, können, soweit
ie sich gegen die Bewertung des der Steuer unterlie—
genden Vermögensgegenstandes richten, nur darauf
Jestützt werden, daß ein nicht zutreffender Betrag vom
kinheitswert abgezogen oder zum Einheitswerte hinzu—
gerechnet worden ist/ war zur Feststellung des der Steuer
uinterliegenden Wertes der Wert solcher Gegenstände ab⸗
zuziehen oder hinzuzurechnen, für die selbst nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt
worden ist, so können die Rechtsmittel, wenn die
Gegenstände mit dem festgestellten Einheitswert angesetzt
sind (&amp;Z4 Abs. 3), nicht darauf gestützt werden, daß ein
nichtzutreffender Betrag abgezogen oder hinzugerechnet
vorden ist.

(3) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes—
cegierung über die Frage, ob eine landesrechtliche Steuer⸗
dorschrift mit 84 vereinbar ist, entscheidet auf Antrag
des Reichsministers der Finanzen oder der Landes—
cegierung der Reichsfinanzhof. Die Entscheidung ist
m Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. Vor der Ver—
ffentlichung können Rechtsmittel, die gegen die Veran⸗
lagung zur Grund- und Gebäudesteuer oder zur Ge—
werbesteuer eingelegt werden, nicht darauf gestützt werden
daß die für die Steuer maßgebende Vorschrift mit 614
nicht vereinbar ist.

882

(1) Für die nach dem Merkmal des Wertes bemessenen
Hrund⸗ und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern, die
die Länder und Gemeinden für das Kalenderjahr 1925
oder für ein in diesem Jahre beginnendes Rechnungs—
'ahr erheben, besteht eine Bindung an die Vorschriften
ieses Gesetzes nicht; die Länder und nach Maßgabe der
randesgesetzgebung die Gemeinden können insbesondere für
die Steuerbemessung die bisher von ihnen angewandten
Merkmale oder die bei der Vermögensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 1924 festgestellten Werte zu—
zrunde legen oder die auf Grund dieses Gesetzes auf den
. Januar 19265 festgestellten Einheitswerte mit der Maß-
Jabe anwenden, daß bis zur Feststellung der Einheitswerte
Vorauszahlungen nach anderen Merkmalen erhoben werden.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten
kinheitswerte sind zum ersten Male für die Steuern
ugrunde zu legen, die für das Kalenderjahr 1926 oder für
in in diesem Jahre beginnendes Rechnungsjahr erhoben
verden; bis zur Feststellung der Einheitswerte nach dem
Zauptfeststellungszeitpunkte vom Beginne des 1. Januar
1926 können auf Grund anderweit festgestellter Werte
Vorauszahlungen erhoben werden.

(2) Der Reichsminister der Finanzen (F 86) wird den
Zeitpunkt, von dem ab die Laͤnder und Gemeinden für
zie Grund- und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern
nach Maßgabe des 81 Abs. 2, 8 4 an die Vorschriften
dieses Gesetzes gebunden sind (Abs. 1), um ein Jahr
zinausschieben, wenn die Feststellung der Einheitswerte
aach dem Hauptfeststellungszeitpunkte vom 1. Ine 1925
nicht so zeitig beendigt ist, daß sich vor dem Beginne
des Kalenderjahrs 1926 durch Vergleichung zwischen
en in den verschiedenen Ländern festgestellten Einheits—
verten zuverläfsig übersehen läßt, ob die festgestellten
Werte den tatfächlichen Verhältnissen entsprechen und
als gleichmäßig gelten können.

Vierter Abschnitt
Straf⸗, Abergangs⸗ und Schluß⸗
vorschriften.
8 80
(1) Auf Zuwiderhandlungen, die sich gegen die Vor—
schriften diefes Gesehes richten, finden die Vorschriften
der Reichsabgabenordnung über das Strafrecht auch
insoweit Anwendung, als nicht Reichssteuern, sondern
Steuern der Länder oder Gemeinden durch die Zu—
widerhandlungen betroffen werden.

(2) Wer in dem Bewußtsein, daß infolge seines Ver—
haltens eine Verkürzung von Einnahmen an Einheits—
vertsteuern eintreten kann, es unternimmt, die mit der
Wertermittlung befaßten Behörden irrezuführen, wird

883
(1) Der Reichsminister der Finanzen (8 86) bestimmt
den Zeitpunkt, von dem ab die für Grundstücke (&amp; 34)
und für die im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände
        <pb n="138" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 233
—I
steuern der Länder und Gemeinden nach Maßgabe des
51 Abs. 2. 8 4 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Länder sind berechtigt, beim Geldentwertungs—
ausgleiche bei bebauten Grundstücken, soweit die Be—
steuerung nicht in Form einer besonderen Aufwertungs—
steuer oder eines Zuschlags zur Grund- und Gebäude—
steuer erfolgt, für die Bewertung von landwirtschaft.
lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben,
von Grundstücken (g 34) sowie von Vermögensgegen,
stäunden der im 831 Abs. 3 bezeichneten Art statt
der Einheitswerte Vorkriegswerte zugrunde zu legen.

884
(1) Solange der übliche Zinssatz für gesicherte lang—
fristige Kredite von dem für derartige — in der
ietzten Vorkriegszeit üblich gewesenen Zinssatz erheblich ab—
weicht, kann durch eine vom Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des
Vewertungsbewrats erlassene Rechtsverordnung bestimmt
werden
mit welcher Zahl abweichend von der Vorschrift
des 8152 Abs. 3, 5 der Reichsabgabenordnung
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Betrieben und bei bebauten Grund—
stücken, soweit sie sich auf das Inland erstrecken,
zur Ermittlung des Ertraaswerts der Reinertrag
zu vervielfältigen ist;

4
4

mit welchen Zahlen abweichend von 8145 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung zur Ermittlung des
Wertes von Renten oder anderen auf die Lebens—
zeit einer Person beschränkten Nutzungen und
Leistungen der Wert der einjährigen Nutzung zu
vervielfältigen ist.
Bei der Bestimmung der Zahlen ist auf die Ver—
schiedenheit der im Satz 1J bezeichneten Zinssätze, auf
die Verrentung des angelegten Kapitals und auf
sonstige in der Wirtschaftslage begründete Umstände
Rücksicht zu nehmen; die Rechtsverordnung kann für
einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume erlassen
werden.
(2) Bei Erlaß der Verordnung über die Ertrags.
wertklassen und Rahmensätze (4F16 Abs. 1 Nr. 8, 822
Abs. 2, 8 24 Abs. I) ist die gemaͤß Abs. INr. J festgesetzte
Zahl zu berücksichtigen.

886
Der Reichsminister der Finanzen kann über die Be—
—X die am Feststellungszeit—
punkte ganz oder teilweise der staatlichen Wohnungszwangs—
wirtschaft unterliegen, von den 88 35, 36 abweichende
Bestimmungen (886) erlassen.

g86
(1) Wo in diesem Gesetze der Reichsminister der
Finanzen ermächtigt wird, Bestimmungen zu treffen,
kann er diese nur mit Zustimmung des Reichsrats
treffen.
Reichsgesetzbl. 1925 J

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes im übrigen
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Die
us des Satz Tagilt insbesondere für Bestimmungen
arüber,
1. unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Er—
klärungen über die Zusammensetzung des Vermögens
oder einzelner Vermögensarten und über sonstige
Tatsachen, die für die Wertermittlung von Be—
deutung sind, sowie eine Schätzung des Wertes
verlangt werden kann. Eine solche Erklärung
gilt als Steuererklärung im Sinne der Reichs—
abgabenordnung;
2

nach welchem Maßstab und nach welchem Ver—
fahren die Zerlegung der Einheitswerte für die
Einheitswertsteuern der Länder und Gemeinden
vorzunehmen ist;
3

unter welchen Voraussetzungen Kosten und Gebühren
zu erheben und auf welcher Grundlage sie zu be—
messen sind.

Die allgemeinen Kosten, die durch die Aus—
führung dieses Gesetzes entstehen, trägt das
Reich. Die Verpflichtung zur Tragung der Rechts—
mittelkosten nach Maßgabe der Reichsabgaben—
ordnung bleibt auch insoweit unberührt, als Landes—
oder Gemeindebehoörden durch sie betroffen sind.
Satz 1 findet keine Anwendung auf die Kosten,
die durch die Mitwirkung von Landes-⸗ oder Ge—
meindebeamten am Bewertungsgeschäft erwachsen.
Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die
Kosten, die durch eine vom Reiche übernommene
Zerlegung der Einheitswerte oder Teile von diesen
auf die Gemeinden eines Landes entstehen, wenn
das Land das Zerlegungsverfahren abweichend
von den gemäß Nr. 2 erlassenen Bestimmungen
geregelt hat und die Anwendung dieser landes—
rechtlichen Vorschriften einen besonderen Aufwand
zur Folge hat.

Berlin, den 10. August 1925.

Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben

Gesetz über Vermögen- und Erbschaftsteuer.
Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
bündet wird:
Artikel J
Vermogensteuer
81
Von dem Vermögen wird eine Vermögensteuer nach
den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben
30
        <pb n="139" />
        7
2

234

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
A. Steuerpflicht, Vermögen 3. Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich dem
2 Reiche, den Laͤndern oder den Gemeinden (Gemeinde⸗
8 yerbänden) zufließen, sofern es sich nicht um Kredit—
internehmungen handelt;
die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
timmung des Reichsrats, was als eigentlicher
Sparkassenverkehyr im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen ist;
hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht
einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden
Hewerbebetrieb unterhalten;
Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und
indere Zweckvermögen, die nach der Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
dienen. Der Reichsminister der Finanzen trifft
nit Zustimmung des Reichsrats nähere Be—
timmungen über die Voraussetzungen, unter
denen eine Personenvereinigung, ein Zweck⸗
oermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzu—⸗
ehen ist;
Berufsverbände ohne öffentlich⸗rechtlichen Charakter,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Ge—
chäftsbetrieb gerichtet ist,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktien⸗
gesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung
des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
verband der in Nr. 7 bezeichneten Art ist, sofern
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögens⸗
derwaltung herrühren und ausschließlich dem Be—
rufsverbande zufließen;
cechtsfähige Pensions⸗-, Witwen⸗, Waisen⸗, Sterbe⸗,
Kranken⸗, Unterstützungs- und sonstige Hilfskassen
zür Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit. Das
zleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art,
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf—⸗
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals
für entsprechende Zwecke gesichert ist;
natürliche und juristische Personen, nichtrechts⸗
fähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif⸗
tungen und andere Zweckvermögen, soweit ihnen
unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach all—
zemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder soweit
hnen nach besonderen mit anderen Staaten ge—
roffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be—
freiung von den persönlichen Steuern zusteht.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 Ir. 2 bis 9 finden
uif beschränkt Steuerpflichtige keine Anwendung.

Mit dem gesamten Vermögen (&amp;3 Nr. 22 des Reichs⸗
bewertungsgesetzes) sind steuerpflichtig (unbeschränkt ver⸗
mögensteuerpflichtig):

l. ad alle natürlichen Personen, solange sie im Deut—⸗
chen Reiche ihren Wohnfitz oder ihren gewöhn⸗
ichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt
ꝛin Aufenthalt von mehr als sechs Monaten;
beträgt der Aufenthalt mehr als sechs Monate,
so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die
ersten sechs Monate;

Beamte des Reichs, Beamte der Länder und
Angehörige der Wehrmacht (Reichswehr und
Reichsmarine), die ihren dienstlichen Wohnsitz
im Ausland haben. Wahlkonsuln gelten nicht
als Beamte im Sinne dieser Vorschrift. Den
Beamten des Reichs stehen die Beamten der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der
Reichsbank gleich /
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Kolonialgesellschaften, bergbautreibende
rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be—
chraͤnkter Haftung, Genossenschaften, Versiche⸗
cungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken⸗
banken, Schiffsbeleihungsbanken,
rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, An⸗
ttalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen und
sonstige nicht unter a fallende Körperschaften
des bürgerlichen Rechtes,

) offene Handelsgesellschaften und Kommandit—⸗
gesellschaften,

d) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes,

unter der Voraussetzung, daß der Sitz oder der

Ort der Leitung im Inland liegt.

Mit dem inländischen landwirtschaftlichen, forstwirt⸗
chaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Betriebsvermögen
und Grundvermögen (dem gesamten Inlandsvermögen
m Sinne des 83 Nr. 2b des Reichsbewertungsgesetzes)
iind steuerpflichtig (beschränkt vermögensteuerpflichtig):

alle natürlichen Personen, soweit sie nicht schon
nach 82 Nr. 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind,

2. alle Körperschaften, Personenvereinigungen, Ver⸗
mögensmassen, Gesellschaften und Anstalten, wenn
der Sitz und der Ort der Leitung im Ausland
liegt.

84
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

die Reichsbank, die Rentenbank, die Deutsche Gold—
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie—
obligationen /
Staatsbanken, die nach ihrer Bestimmung in der
Hauptsache staatswirtschaftlichen oder allgemein
virtschaftlichen Geschäften dienen;

85
(1) Als Vermögen im Sinne des Vermögensteuer—
zesetzes gilt das Vermögen im Sinne des Reichsbewer—
ungsgefetzes (52 des Reichsbewertungsgesetzes).
(2) Das Vermögen ist bei der Veranlagung zur Ver⸗
nögensteuer mit dem Einheitswert anzusetzen, der bei
mbeschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Vermögen,
        <pb n="140" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
bei beschränkt Steuerpflichtigen für das gefamte Inlands
bermögen festgestellt worden ist (G3 RNr. 2 des Reichs
bewertungsgesetzes).
(3) Der für die Veranlagung der Vermögensteuer maß⸗
gebende Zeitpunkt (87 des Reichsbewertungsgesetzes) ist
für Hauptveranlagungen der jeweilige Hauptfest—
stellungszeitpunkt im Sinne des 88Abs. 2 des
Reichsbewertungsgesetzes,
für Neu- und Rachveranlagungen der für die
Neu und Nachveranlagung gemäß 876 Abs. 2,
876 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes maß
gebende Feststellungszeitpunkt.
B. Tarif
86
Zur Berechnung der Vermögensteuer wird das
Vermögen (8 5) auf volle Hunderte nach unten abge⸗
rundet.
87
(4) Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tau⸗
send des abgerundeten Vermögens.
(2) Die Vermögensteuer ermäßigt sich, wenn das
abgerundete Vermögen
10 000 Reichsmark nicht über—
steigt, auf ...............
10 000 Reichsmark, aber nicht
25 000 Reichsmark übersteigt,
auf .................4
25 000 Reichsmark, aber nicht
50 000 Reichsmark übersteigt,
auf ...............27 40 —
(3) Die Vermögenssteuer erhöht sich, wenn das ab
gerundete Vermögen
250 000 Reichsmark, aber nicht
500 000 Reichsmark über⸗
—X
500 000 Reichsmark, aber nicht
1000000 Reichsmark über—
steigt, auf .... ...6
1000 000 Reichsmark, aber
nicht 2500 000 Reichsmark
übersteigt, auf ........... G,5
2500 000 Reichsmark, aber
nicht 5 000 000 Reichsmark
übersteigt, auf ...........7
5000 000 Reichsmark über⸗
steigt, auf ............... 7,8 2
Jedoch beträgt der Höchstsatz für Vermögen, das der
Trtragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unter—
liegt. 5 vom Tausend.

3

88
(0) Die Vermögensteuer wird bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen nicht erhoben, wenn das abgerundete
Vermögen 5 000 Reichsmark nicht übersteigt.

(2) Die Vermögensteuer wird bei natürlichen un—
beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht erhoben:

1 wenn das abgerundete Vermögen 10 00 Reichs

mark und das letzte Jahreseinkommen 3 000 Reichs
mark nicht überstiegen hat; die Einkommensgrenzt

Berlin, den 15. August 1925 235

43

erhöht sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haus—⸗
halt mehr als ein minderjähriges Kind im Sinne
des 8 23 des Einkommensteuergesetzes gehören,
a) bei zwei Kindern auf 4000 Reichsmark,
b) bei drei und vier Kindern auf 5 000 Reichs⸗
mark,
bei mehr als vier Kindern auf 6 900 Reichs⸗
mark.
Als letztes Jahreseinkommen gilt das Ein⸗
kommen, mit dem der Steuerpflichtige für das
Kalenderjahr oder für das vom Kalenderjahr ab⸗
weichende Wirtschaftsjahr veranlagt worden ist,
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar voran⸗
geht; hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer
dicht stattgefunden, so tritt an die Stelle des ver⸗
anlagien Einkommens das nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Ein—
kommen;

2. wenn das abgerundete Vermögen

a) 20000 Reichsmark und das letzte Jahres

einkommen Gr. 1) 5 000 Reichsmark oder

b) 30 000 Reichsmark und das letzte Jahres—

einkommen 4000 Reichsmark
nicht überstiegen hat, sofern der Steuerpflichtige über
60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vor⸗
übergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt
durch eigenen Erwerb zu bestreiten. Die Ein—
kommensgrenzen erhoͤhen sich bei Steuerpflichtigen,
zu deren Haushalt mehr als zwei minder⸗
jaͤhrige Kinder im Sinne des 823 des Einkom-⸗
mensteuergesetzes gehören, beim Vorliegen der Vor⸗
ausfetzungen zu a auf 6 000 Reichsmark, beim Vor⸗
liegen der Voraussetzungen zu b auf 6000 Reichsmark.
Bei Ehegatten, die zusammen zur Vermögen—
steuer veranlagt werden, tritt die Befreiung nach
Satz 1 nur ein, wenn die Voraussetzungen hin⸗
sichtlich des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder
der Erwerbsbehinderung in der Person des Ehe—
manns oder sofern sie in der Person der Ehefrau
vorliegen, wenn diese für den Erwerb des Ver—
mögens wesentlich beiträat oder beigetragen hat.

89
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (K48 Abs. 2
des Reichsbewertungsgesetzes) ist die Steuer von dem
Vermögen des überlebenden Ehegatten einschließlich
des gangen Gesamtguts nach dem Steuersatze zu be—
messen, der zur Anwendung kommen würde, wenn dem
Vermögen des überlebenden Ehegatten lediglich der bei
der Audeinandersetzung auf ihn entfallende Anteil am
Hesamtaut zuzurechnen wäre.
Cc. Veranlagung und Erhebung
810
(1) Ehegatten werden zur Vermögensteuer zusammen
beranlagt, wenn ihr Vermögen nach den Vorschriften
des Reichsbewertungsgesetzes zur Feststellung des Ein—
— D—
dewertungsgesetzes).
        <pb n="141" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Vermögen⸗
steuer gemäß 8 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er Vermögen
m Sinne dieses Gesetzes am Festsiellungszeitpunkt nicht
besessen hat.

236

(3), Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des
Vermögensteuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrs—
»eträge die nach Abs. 2 bis zur Zustellung des Ver—
nögensteuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen
äbersteigen, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten
aiach Zustellung des Vermögensteuerbescheids faällig
verdenden Vierteljahrszahlung zu entrichten. Soweu
die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Vermögen⸗
teuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrsbeträge
zinter den nach Abs. 2“bis zur Zustellung des Ver—
nögensteuerbescheids geleisteten Vorauszahlungen zu—
ückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste
nach Zustellung des Vermögensteuerbescheids fällig
verdende Vierteljahrszahlung anzurechnen

) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß der
zei der neuen Hauptveranlagung voraussichtlich festzu⸗
etzende Jahressteuerbetrag erheblich hinter der zuletzt
estgesetzten, für die Vorauszahlungen nach Abs. 2 maß—
ebenden Jahressteuerschuld zuruckbleiben wird, so ist
hm der auf die einzelnen Vorauszahlungsraten (Abs. 2)
ntfallende Unterschledsbetrag auf Antrag bis zur Zu—
tellung des Vermögensteuerbescheids fuͤr den neuen
Hauptveranlagungszeitraum zu ftunden.

811
Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer
Hauptveranlagung) wird für den Hauptfeststellungszeit⸗
aum vorgenommen, der gemäß 86 Abs.2 Saß i,2
des Reichsbewertungsgesetzes für die Einheitswerte des
Gesamtvermögens maßgebend ist GHauptveranlagungs⸗
eitraum).
812

(1) Eine Neuveranlagung innerhalb des Hauptver⸗
anlagungszeitraums wird in den Fallen vorgenommen,
in denen gemäß 8 785 Abs. 1 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts für das
Hesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Neu—
»eranlagung hat Wirkung für die Zeit vom Beginne
des Kalendermonats, der dem für die Neufeststellung
maßgebenden Feststellungszeitpunkt (8 75 Abs. 2 Satz J
des Reichsbewertungsgefeßes) unmittelbar folgt, bis zum
Schlusse des laufenden Hauptveranlagungszeitraums.
Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zum Ende des
Kalendermonats, in den der fur die Neufeststellung
naßgebende Feststellungszeitpunkt fällt.

(2) Eine Nachveranlagung wird in den Fällen vor⸗
Jenommen, in denen gemäß 876 Abs. 2 des Reichs—
dewertungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts
ür das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt
Auf die Nachveranlagung finden Abs. JSat .3
ntsprechende Anwendung

8 16
Ubersteigen die Schulden eines unbeschränkt vermögen—
teuerpflichtigen Gesellschafters einer offenen Handels—
zesellschaft oder Kommanditgesellschaft bas Gesamtver—
nögen im Sinne des 83 Nr. 2a des Reichsbewertungs⸗
gesetzes, so hat der Gesellschafter einen Anspruch auf
Erstattung des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen
der von der Gesellschaft entrichteten Vermögensteuer
und der Vermögensteuer ergibt, die von der Gesellschaft
ju entrichten sein würde, wenn die Schulden des Ge—
ellschafters vom Vermögen der Gesellschaft abgezogen
worden wären; dabei sind Schulden des Gesellschafters
nur insoweit, als sie sein Gesamtvermögen übersteigen,
ind nur bis zur Höhe des Wertes seines Anteils ani
Vermögen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der
Reichsminister der Finanzen trifft die naheren Bestim⸗
mungen über die Erstattuüng.

513
Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Veran—
agungszeitraums, so wird die Steuer nur bis zum
Schlusse des Kalendermonats erhoben, in dem die
Steuerpflicht wegfällt.
814
() Auf die Feststellung der Vermögensteuer findet
873 Abs. 1 Satz des Reichsbewertungsgesetzes ent⸗
sprechende Anwendung.
(2) Uber die Höhe der Vermögensteuer erteilt das
Finanzamt dem Steuerpflichtigen enen schriftlichen Be—
scheid (Vermögensteuerbescheid

5 17

), Werden Ehegatten zusammen zur Vermögensteuer
oeranlagt 610 Abs. 1) so gilt fuͤr die vermögens⸗
techtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander jeder
khegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den
Lerhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn
eder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt
vorden und hierbei 88 nicht zu berücksichtigen gewefen
wäre.

(2) Abs. J gilt entsprechend für die fortgesetzte Güter—
zemeinschaft hinsichtlich der vermögensrechtlichen Be—⸗
siehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und
den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten
Abkömmlingen.

815

(1) Die Vermögensteuer wird mit je einem Viertel
hres Jahresbeträgs am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Steuerpflichtige,
deren Vermögen hauptsächlich aus landwirtschaftlichem
Vermögen besteht, haben an Stelle der Zahlungen am
15. August und 15. November in Höhe eines Viertels
des Jahresbetrags eine Zahlung am 15. November in
Sbhe der Hälfte des Jahresbetrags zu leiften.

(2), Bis zur Zustellung eines Vermögensteuerbescheids
für einen neuen Hauptveranlagungszestraum hat der
Steuerpflichtige zu den im Abf. 1 bezeichneten Zeit⸗
ounkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel
der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten,
Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Auwenbung.

818
() Der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder
Stammguts, eines Hausguts oder eines sonstigen nach
andesgesetzlichen Vorschriften (Artikel 57 bis 59 des Ein.
ührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) gebundenen
Lermögens ist mit Genehmigung der Auffiͤgtsbehörde
        <pb n="142" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 237
befugt, den nach Abs. 4 auf das gebundene Vermögen
—— Teil der Vermögensteuer aus dem he—
bundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke
über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu
verfügen.

(8) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befug—
nis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher geseß—
lichen oder stiftungsmäßigen Vorschriften, welche die
Verfügungen unter anderen Voraussetzungen zulassen,
über das gebundene Vermögen zu verfügen.

(8) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß,
welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Auf—
sichtsbehörde im Sinne des Abs.1 das Oberlandes—
gericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich
seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmi—
gung von einem Oberlandesgericht ertellt, so kann nicht
geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht fur
die Genehmigung nicht zustaͤndig gewesen sei. Die Lam
deszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des
Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

(4) Gehört zum Gesamtvermögen außer dem ge—
bundenen Vermögen noch freies Vermögen, so ande
auf die Ermittlung der auf das gebundene und das
freie Vermögen enkfallenden Steuerteile die Vorschrift
des 817 Abs. Jüber die Ermittlung der auf zusammen⸗
veranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende
Anwendung.

Reichsgesetzbl. I S. 618) finden auf die Veranlagung
für das Kalenderjahr 1925 und die späteren Kalender
jahre keine Anwendung.
822

Bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids für
das Kalenderjahr 1925 sind die Vorauszahlungen auf
Brund des Vermögensteuerbescheids für das Kalender—
ahr 1924 zu leisten. Auf die Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1925 sind jedoch Vorauszahlungen lediglich
am 15. Februar und 18. November 1985 in Höhe von
je einem Viertel des im Vermögensteuerbescheide für das
Kalenderjahr 1924 festgesetzten Jahressteuerbetrags zu
entrichten; 816 Abs. 4 findet auf diese Borauszahlungen
keine Anwendung.
823

Für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das
dalenderjahr 1925 gilt die Vorschrift des 858 Abs.?
Nr. 1,2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
etzten Jahreseinkommens das Einkommen des Kalender—
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden
Wirtschaftsjahrs tritt. Steht bei der Veranlagung zur
Vermögensteuer das im Satz J bezeichnete Eurkommen
noch nicht fest, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige
zlaubhaft macht, daß das Einkommen des Kalender
ahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirt-
schaftsjahrs die im 88 Abs. [Hr. 1, 2bezeichneten
Linkommensgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird
819
Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft
entfallenden Teil der Vermögensteuer aus dem Ver—
mögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Auf die Er—
mittlung der auf die Vorerbschaft und das übrige Ver—
mögen des Vorerben entfallenden Steuerteile findet die
Vorschrift des 817 Abs. J über die Ermittlung der auf
zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Sieuerteilt
entsprechende Anwendung.

824
Für die Vermögensteuerveranlagungen für die Kalender
jahre 1925 und 1926 findet 87 Abs. 3 keine Anwendung—
8 25
Die zur Durchführung der 881 bis 24 erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsraͤts; er bestimmt insbe—
sondere, unter welchen Voraussetzungen Vermögen⸗
steuerpflichtige zur Abgabe einer Vermögensteuer—
erklärung verpflichtet sind.

820
Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem
Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, kann der
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß in einzelnen
Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen fuͤr die
Dauer von fünf Jahren seit Begründung der un—
beschränkten Steuerpflicht von der Heranziehung des
Vermögens oder einzelner Vermögensgegenstände, ins.
besondere von der Heranziehung des ausländischen
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder — chen
Vermögens, Betriebsvermögens oder Grundvermögens,
ganz oder teilweise abgesehen wird, der Reichsminister
Finanzen kann in solchen Fällen im Einvernehmen
mit dem Steuerpflichtigen die Vermögensteuer auch in

einem Pauschbetrage festsetzen.

826
Die Vermögenzuwachssteuer wird bis zum 31. De—
zember 1928 außer Hebung gesetzt.
Artikel D
Erbschaftsteuer
81
Das Erbschaftsteuergesetz wird wie folgt geändert:
1. Im 88 Abs. 1] werden die Worte „inlän—
dischem Grund- oder Betriebsvermögen“ ersetzt durch
die Worte „inländischem landwirtschäftlichen, forstwirt—
schaftlichen und gärinerischen Vermögen, inländischem
Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen“

D. Abergangs⸗- und Schlußvorschriften
821

Die Vorschriften der 881 bis 20 finden erstmalig
auf die Veranlagung zur Vermögensteuer für das
Kalenderjahr 1928 enp Die Vorschriften des
F12 Abs.2 Nr. 6, 88 15, 18 Abf. des Reichsent
lastungsgesetzes vom 4. Juni 1923 (Reichsgesetzbl.)
S. 305), 8 1 Nr. 3, 83 der Verordnung vom 3. quli 1928
Reichsgesetzbl. 1925 1

2. Im 89 Abs. lerhalten die Vorschriften für die
l. und II. Klasse folgende Fassung:
„J. Klasse.
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder.

45
        <pb n="143" />
        6
238

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J

. die Personen, denen die rechtliche Stellung

rhelicher Kinder zukommt,
4. die eingekindschafteten Personen, denen die

rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
s. die an Kindes Statt angenommenen Personen,
6. die Stiefkinder,
7. die vom Vater anerkannten unkehelichen Kinder.

(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei
Anwendung des Abs. J ergibt, und der Steuer, die
ich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher⸗
zehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur
nsoweit erhoben, als er

a) bei einem Steuersatze bis zu 30 vom Hundert aus

der Hälfte,

b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hun—

dert aus drei Vierteln,

e) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus

neun Zehnteln
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes gedeckt
verden kann.

(8) Als Erwerb im Sinne der Abs. 1,2 gilt, unbe⸗
schadet der Vorschrift des 88 Abs. 3, die Bereicherung
des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt“

4. Im 8 17 Abs. 2 wird die Zahl 70 durch die
Zahl 60 ersetzt.

5. Im 8 I8 treten

a) an die Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften:

—
Die Steuerschuld entsteht
l. bei Erwerben von Todes wegen

mit dem Tode des Erblassers, jedoch

a) für den Erwerb des unter einer auf⸗
schiebenden Bedingung, unter einer
Betagung oder Befristung Bedachten
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Bedingung oder des Ereignisses;
für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt
der Geltendmachung;

im Falle des 52 Abs.2 Nr. 1 mit dem
Zeitpunkt der Genehmigung der Stif—⸗
tung;

I) in den Fällen des 82 Abs.2 Nr. 2 mit
dem Zeitpunkt der Vollziehung der
Auflage oder der Erfüllung der Be—
dingung;
in den Fällen des 52 Abs.2 Nr. 3 mit
dem Zeitpunkt der Genehmigung;

k) in den Fällen des 82 Abs. 2 Nr. 4 mit
dem Zeitpunkt des Verzichts oder der
Ausschlagung/

im Falle des 852 Abs. 2 Nr. 5 mit dem
Zeitpunkt der Ubertraagung der An—
wartschaft
für den Erwerb des Nacherben mit dem
Zeitpunkt des Eintritts der Nacherb⸗
folge;
2. bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der

Zuwendung /

bei Zweckzuwendungen

mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver⸗

oflichtuna des Beschwerten.

Der Erwerb des Ehegatten ist steuerfrei, wenn
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld leben
a) Personen der im Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten
Art oder
b) Abkömmlinge von Personen der im Abs. 1
Nr. 2 bis 4 genannten Art oder
) Abkömmlinge von Personen der im Abs.1
Nr. 5 geraunten Art, sofern sich die Annahme
an Kindes Statt auf die Abkömmlinge erstreckt.
Die Steuerfreiheit tritt auch ein, wenn Personen
der unter à bis c genannten Art im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld zwar nicht mehr leben,
aber im Weltkriege gefallen oder in der Zeit bis zum
31. Oezember 1922 infolge einer —
oder Kriegsdienstbeschädigung verstorben sind un

der Erwerb des Ehegatten einhunderttausend Reichs—
mark nicht übersteigt; die Vorschriften des 8 21
Abs. 4,5 finden entsprechende Anwendung.
J. Klasse.

Die Abkömmlinge der zu J Abs. 1 Nr. 2bis7
zenannten Personen, der an Kindes Statt ange—⸗
nommenen Personen (J Abs. 1 Nr. 5) jedoch nur
dann, wenn sich die Annahme an Kindes Statt
auf —— Abkömmlinge erstreckt.“
3. 8 10 erhält folgende Fassung:
„s 10
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich

in der ——— —
—.uhuuwv
vom Kundert

0000
20 000
30 000
0 000
30 000
00 000
50 000
200 000
00 000
100000
300 000
300 000
700 900
300 000
900 900
qOO00 000
2000 000
000 000
b000 000
3000 000
9 000 000
8Rrũher

8
7,8
9
10,5
5
z
114
8
F
J
s
*
8,6
9
9
1
3
38

8 14
—10 10
J 18

52

5ß

6
9

l

2*

15

—
98*

48
8
50

35
        <pb n="144" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 239
8. 8 32 erhält folgende Fassung:
„832

Im Falle der Aussetzung der Versteuerung
nach 837 gilt die Steuerschuld für den Erwerb
des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens
als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des
Nutzungsrechts entstanden.
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 unter a kann
das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld
Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.“
d) die bisherigen Abs. 2 bis 8 hinter 8 18 als 8 182
Abs. J1 bis 7.

6. Im 821 Abs.1

a) wird in Nr. 1 die Zahl „3 000“ durch die Zahl
„b 000 ersetzt;

b) erhält Nr. b folgende Fassung:

„ñ. Kunstgegenstände und Sammlungen, die Per—
sonen der Steuerklassen J, II, III anfallen,
sofern sie von lebenden oder seit nicht mehr als
fünfzehn Jahren verstorbenen deutschen Künstlern
geschaffen sind oder sofern der Anschaffungspreis

a) für den einzelnen Gegenstand nicht mehr

als 10000 Mark,

b) für mehrere gleichartige oder zusammen⸗

gehörige Gegenstaͤnde nicht mehr als
100 000 Mark

(1) Auf die Bewertung von Vermögen finden die
Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes über die
Bewertung mit folgender Maßaabe entsprechende
Anwendung:

l. 8 26 Abs. 2Nr. 3, 8 46 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes finden keine Anwendung. Anteile
des Erblassers an offenen Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften gelten nach Maß—
gabe des 8 80 Abs. 2 der Reichsabgaben-⸗
ordnung als Betriebsvermögen des Erblassers;
Entsprechendes gilt für Gegenstände oder An—
teile an Gegenständen, die im Eigentum des
Erblassers stehen und dem Betrieb einer
Gesellschaft dienen.

In Abweichung von 826 Abs. 1 Satz 3 sind
Gegenstände der dort genannten Art ohne
Rücksicht auf den Gesamtwert zum Betriebs—
vermögen zu rechnen.

838 Abs..Nr. 1 Satz 2, 3 finden keine An—
wendung.

In Abweichung von 8 38 Abs. 1 Nr. 5,
6 unter a, 8, 9, Abs. 2 gelten die dort
genannten Gegenstände ohne Rücksicht auf
die Dauer der Rechte, auf den Wert oder
den Betrag als sonstiges Vermögen.

In Abweichung von 8 38 Abs. J Nr. 10 gelten
Kunstgegenstände und Sammlungen ohne
Rücksicht auf Anschaffungszeit, Wert und
Herkunft als sonstiges Vermoͤgen.

In Abweichung von 839 Nr. 3, 5, 6, 9, 10,
826 Abs. 4 gelten die dort genannten Gegen⸗
stände als sonstiges Vermoöͤgen, sofern sie
nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu landwirt—
schaftlichem, forstwirtschaftlichem oder gärt—
nerischem Vermögen, zu Betriebsvermögen oder
zu Grundvermögen diesen Vermögensarten
zuzurechnen sind.

In Abweichung von 840 Abs. 2 unterbleibt

die Festsetzung von Steuerkurswerten für die
im 840 Abs. Jbezeichneten Wertpapiere, Anteile
und Genußscheine.

In Abweichung von F 43 werden Gegen—

—

vollen Kurswert oder Verkaufswert angesetzt
9. In Abweichung von 8 47 Abs. 1 Nr. 3 ist

ein Dreimonatsabzug nicht zulässig. Werden
jedoch an den Erblasser vorausbezahlte Gehälter,

Löhne und sonstige Bezüge nachträglich mit

Ansprüchen der Erben auf Gnadengeld ver—

rechnet, so ist der verrechnete Betrag vom

Nachlaß abzuziehen.

10. In Abweichung von 8 48 findet eine Zu⸗
sammenrechnung von Vermögen nicht siatt.

betragen hat. An Stelle des Anschaffungs—
preises tritt, wenn die Anschaffung in der Zeit

vom J. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1923

liegt, der gemeine Wert. Werden solche Gegen—

stände innerhalb zehn Jahren nach dem Erbfall
veräußert und wird dabei für den einzelnen

Gegenstand mehr als 2000 Reichsmark und

für mehrere gleichartige oder zusammengehörige

Gegenstände mehr als 10000 Reichsmark er—

löst, so tritt die Steuerbefreiung außer Kraft.

Kunstgegenstände und Sammlungen, die zum

Betriebsvermögen gehören, sind von der Be

freiung ausgenommen;“
werden in Nr. 6 die Worte „der Steuerklassen J,
II durch die Worte „der Steuerklassen J, II,
III“ ersetzt
wird in Nr. 10 die Zahl „5000“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt;

e) wird hinter Nr. 19 folgende Vorschrift eingefügt:
„20. Zuwendungen an politische Parteien und Ver—
eine, sofern die Verwendung der Zuwendung
zu politischen Zwecken gesichert ist;“
f) erhält die bisherige Nr. „20“ die Bezeichnung „21“
7. 8 24 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
—

Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht
lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum
Zwecke haben, sind steuerfrei, soweit die von einem
Mitglied in einem Kalenderjahre der Vereinigung
geleisteten Beiträge 500 Reichsmark nicht üͤber—
steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen,
die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein
nützige Zwecke verfolgen, sowie an politische Par
teien und Vereine finden die Vorschriften des 8 21
Abs. 1 Nr. 18 bis 20 Anwendung.“

*

) Für landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und
gärtnerisches Vermoͤgen sowie für Grundvermögen ist
der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes
auf den dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschüld

37
        <pb n="145" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ

ainmittelbar vorausgehenden Feststellungszeitpunkt er- Beldbetrag (Tilgungsrente) entrichtet und hierfür an
mittelte Einheitswert zugrunde zu legen. Hat sich in den Grundstücken eine Grundschuld bestellt wird. 8 40
der Zeit zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld der nach den (2) Die Tilgungsrente ist so zu bemessen, daß die
Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes ermittelte Steuerschuld bei einer Verzinsung von 8 vom Hundert
Wert einer wirtschaftlichen Einheit infolge besonderer n dem vereinbarten Zeitraum getilgt wird. Als
Umstände um mehr als den zehnten Teil oder um mehr dapital der Grundschuld ist der Steuerbetrag nebst
als zwanzigtausend Reichsmark verändert, so ist der dzinsen mit 8 vom Hundert einzutragen mit der Be—
Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ent. timmung, daß die Zahlung durch die während des
stehens der Steuerschuld unter entsprechender Anwen- yereinbarten Zeitraums zu entrichtende Tilgungsrente
dung der Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes fest- rfolgt. Der Reichsminister der Finanzen wicrd er—
zustellen; solange die allgemeine Feststellung der Ein- nächtigt, den Zinssatz bei Veränderung der wirtschaft⸗
heitswerte gemäß 85 Abs. 2 des Reichsbewertungs- ichen Verhältnisse entsprechend herabzusetzen.
gesetzes in Zeitabständen von je einem Jahre vorgenom— (3) Ist der Vermögenswert nach Nutzungen oder
men wird, kommen Wertänderungen, die auf all- Leistungen berechnet, so ist die Tilgungsrente durch so
gemeiner Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse be- diele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnung
ruhen, nicht in Betracht. Bildet nur ein Teil einer der Steuer angenommenen Vielfachen des Wertes der
wirtschaftlichen Einheit den Gegenstand der Bewertung, einjährigen Nutzung oder Leistung entspricht.
so gilt als sein Wert der Teilbetrag des Einheitswerts, (4) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, so—⸗
welcher der wirtschaftlichen Bedeutung des Teils für ern der Grundschuld andere als die zur Zeit des Ent—
die Einheit entspricht. Die Feststellungen nach Satz 2, 3 tehens der Steuerschuld bestehenden Rechte vorgehen
rfolgen durch den Grundwertausschuß, den Ober- vürden.
hewertungsausschuß und den Reichsfinanzhof unter ent— (5) Zur Bewilligung der Tilgungsrente ist die Zu—
sprechender Anwendung der Grundsätze des Reichs- timmung des e erforderlich.“
hewertungsgesetzes.

(3) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zu—⸗
timmung des Reichsrats nähere Bestimmungen.“

240

82

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes, wie er sich
rus diesem Gesetz ergibt, unter Berücksichtigung der
durch die Anwendung der Grundsätze des Reichs—
hewertungsgesetzes veranlaßten Anderungen neu zu fassen
und unter fortlaufender Paragraphenfolge im Reichs—
gesetzblatte bekanntzumachen sowie die Ausführungs—
hestimmungen der Neufassung anzupassen.

9. Die 88 40, 41 des Gesetzes erhalten folgende
Fassung:
8 40

(1) Ist die sofortige Einziehung der Steuer für den
Erwerb von inländischem landwirfschaftlichen, forstwirt⸗
schaftlichen oder gärtnerischen Vermögen, inländischem
Grundvermögen oder inländischen zum Betriebsvermögen
zehörigen Grundstücken mit erheblichen Härten für den
Steuerpflichtigen verbunden, so sind ihm auf Antrag
Teilzahlungen in höchstens zehn Jahresbeträgen zu be—
willigen, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht
zefährdet wird. Die Bewilligung ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen der Stundung wegfallen.

(2) Die Stundung ist in der Regel nur gegen Sicher—
heitsleistung und Verzinsung zu gewähren. Als aus—
reichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer
Sicherungshypothek auf die Grundstücke, sofern der
Hypothek andere als die zur Zeit des Anfalls bestehen—
den Rechte nicht vorgehen; sind mehrere Grundstücke
angefallen, so kann die Bestellung der Sicherungs—
hypothek auf einen Teil von ihnen beschränkt werden,
wenn dadurch der Steueranspruch nicht gefährdet wird.
Soweit die Bestellung einer Hypothek an einem Grund—
stück in der Art zulässig ist, daß Befriedigung aus dem
Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung
gesucht werden kann, genüat die Bestellung einer solchen
Hypothek.

(3) Zur Bewilligung von Stundung über ein Jahr
st die Zustimmung des Landesfinanzamts erforderlich.

832
(1) Das Erbschaftsteuergesetz in der geänderten
Fassung findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die
Zteuerschuld nach dem 31. Dezember 1924 entsteht. Für
ie Frage, wann die Steuerschuld entsteht, sind die
hrundsätze des 8 18 auch dann maßgebend, wenn der
erblasser vor dem 1. Januar 1925 verstorben ist, es sei
»enn, daß der Erwerb bereits der Besteuerung nach
»en bisherigen Vorschriften unterworfen worden ist.
Auf Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien
ind Vereine (J21 Abs. 1 Nr. 20, 8 24 Satz 2) finden
Zatz 1, 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Ztelle des 31. Dezember 1924 der 31. Vezember 1923
und an die Stelle des 1. Januar 1925 der 1. Januar
1924 tritt.

(2) Soweit auf Grund des Abs. J Reichserbschaftsteuer
u erheben ist für Erwerbe, für die unter Anwendung
der bisherigen Vorschriften Erbschaftsteuer eines Lan—
des zu erheben gewesen wäre, wird die Reichserbschaft—⸗
teuer für Rechnung dieses Landes erhoben.

) Der Reichsminister der Finanzen erläßt mit Zustim⸗
nung des Reichsrats nähere Uberleitungsbestimmungen.

Berlin, den 10. August 1925.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister der Finanzen

von Schlieben

841
(1) Beim Vorliegen der Voraussetzungen des 8 40
Abs. J1 ist dem Steuerpflichtigen auf Antrag zu gestatten,
daß zum Zwecke der Befriedigung während eines Zeit—
raums von höchstens zwanzig Jahren fährlich ein gleicher
        <pb n="146" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 241
Gesetz zur Anderung der Verkehrsteuern und des
Verfahrens. Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:
ArtikelJ
Kapitalverkehrsteuer
Das Kapitalverkehrsteuergesetz wird wie folgt geändert:
1. Im 811
a) erhält Abs. 1 folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt vier vom Hundert des
Wertes des Gegenstandes“,
b) wird im Abs. 5 der Satz 2 gestrichen.
2. Im 812 wird das Wort „zweieinhalb“ durch
das Wort „zwei“ ersetzt.
3. Im 8 13 wird die Vorschrift zu dügestrichen.

b) bei Schuld- und Reutenverschrei—
bungen inländischer Körperschaften
städtischer oder läändlicher Grund—
besitzer, inländischer Grundkredit⸗
und Hypothekenbanken, inländischer
Schiffspfandbrief und Schiffsbe⸗
leihungsbanken, inländischer Sied⸗
lungsgesellschaften sowie inlän—
discher Eisenbahngesellschaften und
inländischer Gesellschaften, die dem
Bau oder Betriebe von Wasser
straßen dienen, sofern die Schuld
und Rentenverschreibungen mit staat⸗
licher Genehmigung ausgegeben sind
bei nicht unter a, h fallenden in⸗
ländischen Schuld- und Renten⸗
verschreibungen sowie bei sämtlichen!
auslaͤndischen Schuld- und Renten⸗
verschreibungen.
bei Aktien, Genußscheinen und An⸗
teilen im Sinne des 835 Abse!
zu a, soweit es sich nicht um An—
teile an Gesellschaften mit be—
schränkter Haftung (8 53) handelt,
sowie bei Bezugsrechten......
bei ausländischen Banknoten, aus—
ländischem Papiergeld und aus—
ländischen Geldsorten ........

t) bei auslaͤndischen Zahlungsmitteln,
die nicht unter e fallen ........

x) bei Waren

0,05

0,10

O,⁊o
1

Im 8 27 erhält Abs. J folgende Fassung:

(1) Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und
Rentenverschreibungen inländischer Schuldner, so—
bald die Urkunden erstmalig ausgegeben, veräußert,
verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen
Geschäfts unter Lebenden gemacht werden oder
sobald Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei
den übrigen Ürkunden entsteht die Steuerschuld,
sobald Geschäfte der im Satze J bezeichneten Art
erstmalig im Inland vorgenommen werden. Die
Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge
über Verwahrung oder Verwaltung von Wert—
papieren.

0,10

0,30

O,30

0,05

030

O,20
O,01
O.04

8

0,01
0.04

O,01
0,04

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig.
Höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Reichspfennig
aufzurunden.“

8. Der 8 53 erhält folgende Fassung:

—

Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung für je 100 Reichsmark oder einen
Bruchteil dieses Betrags 0,80 Reichsmark. Sie beträgt
mindestens 3 Reichsmark.“

5

Im 829 Abs. 1 wird

a) unter c die Zahl 0,30 durch die Zahl 0,20

b) unter d die Zahl O,so durch die Zahl 0.40
ersetzt.
6. Im 829 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Der Reichsminister der Finanzen wird er—
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats und
eines Ausschusses des Reichssstags die Wertpapier—
steuer für solche Schuldverschreibungen inländischer
Schuldner, die im Ausland zahlbar und zum
Handel an einer deutschen Börse nicht zugelassen
find, bis auf den im Abs J zu a bezeichneten
Betrag zu ermäßigen. Dies gilt nur, falls die
Steuerschuld bis zum 31. Dezember 1930 ent—
standen ist.

9. Im 855 werden die Worte „Ist bei Händler⸗
geschäften“ durch die Worte „Ist bei Geschäften“ ersetzt.
10. 8 57 erhält folgende Fassung:
„s 57
(1) Wird bei einem Kaufgeschäfte vereinbart, daß
die verkaufte Menge oder der verkaufte Betrag zurück⸗
zukaufen ist (Report⸗, Deport⸗, Kostgeschäft), so ist die
Steuer nur einmal, und zwar von dug höheren Werte
zu berechnen.
(2) Die Steuer ermäßigt sich in den Fällen des
Abs.1
bei Gegenständen der im 8652 Abs. 1 zu d be—
zeichneten Art für Händler- oder Kundengeschäfte
auf 0,os Reichsmark für je 100 Reichsmark oder
einen Bruchteil dieses Betrags, soweit es sich um
Geschäfte handelt, die in amtlich zum Börsen⸗
terminhandel an einer inländischen Börse zu—⸗
zelassenen Wertpapieren nach den vom Börsen⸗
e festgesetzten Bedingungen abgeschlossen
werden,

7. Der 8 52 erhält folgende Fassung:
d 62
(1) Die Steuer beträgt für je 100 Reichsmark oder
einen Bruchteil dieses Betraas
IU II
urHandler· fur Kunden⸗ fuͤr Privat ⸗
—X geschäfte geschäfte
Aονν PαινοαR Reichsmark
a) bei Schuld- und Rentenverschrei—
bungen des Reichs, der VLaͤnder,
inländischer Gemeinden (Gemeinde—
verbaͤnde) und inlaͤndischer Ge
meindekreditanstalten ..........

Reichsgesetzbl. 1925 1

—X 0,04 O,04

9
        <pb n="147" />
        250
50
242 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
b) bei Gegenständen der im de Ie zu g be⸗ Artikel 11
zeichneten Art auf die Hälfte der dort bezeichneten
88 Wechselsteuer
(8) Liegt in den Fällen des Abs. 2 zwischen dem
Tage, an dem der Kauf und dem Tage, an dem der
Verkauf zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr
als einem halben Monat, so ermäßigt sich die Steuer
auf die Hälfte der im Abs. 2 bezeichneten Beträge.
(4) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig.
Höhere Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig auf
urunden.“
11. Im 8 62 erhält Abs. J folgende Fafsung:
/ 62
(1) Die Reichsregierung wird ermächtigt,
. die Steuer für die unter 852 Abs. 1 zu d, 8 57
Abs. 2 zu a fallenden Geschäfte zu ernäßigen,
2. die Steuer für Report-, Deport⸗, Kostgeschäfte
S 57) über Gegenstände der im 8 62 Abs. 1 zu
a bis o bezeichneten Art auf die Hälfte, im
Falle des 857 Abs. 3 auf ein Viertel zu ermäßigen,
3. die Vergünstigung des 867 Abs. 3 aufzuheben,
4. die Steuer für die unter 562 Abs. 1 zu e,f
fallenden Geschäfte zu ermäßigen oder aufzuheben,
5. die Steuer des 8 61 aufzuheben.“

., Das Wechselsteuergesetz vom 10. August 19283
rReichsgesetzbl. IS. 778) in der Fassung der Verord—
nung üͤber die Umstellung der Wechselsteuer auf Gold
om, 3. Januar 1924 (Gteichsgesetzbl. I S. 29 wird
vie folgt geändert:

Im 88 Abs. 1,2 wird

die Zahl „O,20“ durch die Zahl „O,10“,

» ,0,400 » 0,20“,

* 0,60 0,80
ersetzt.

2. Hinter 8 8 wird folgende neue Vorschrift als
8a eingefügt:

—

„F da

Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte der im 88
vezeichneten Beträge bei Wechseln, die vom Inlaud auf
das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind
Die Steuer bekrägt mindestens 10 Reichspfennig. Höhere
Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig nach oben ab—
uurunden.“

3. Im 8 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte:

„der nach 88 Abs. 1, 3 zu bemessende Betrag'

durch die Worte:

„der nach g8 Abs. 1, 8 8a zu bemessende Betrag“
rsesrt
Artikel U
Grunderwerbsteuer

Artikel IV
Umsatzsteuer

81

Das Grunderwerbsteuergesetz wird dahin geändert:
Im 88 Abs. 1 Ziffer 7 werden hinter den
Worten „zum Zwecke der Zusammenlegung (Flur—
bereinigung)“ die Worte „der Ermöglichung einer
besseren landwirtschaftlichen Ausnützung von Grund⸗
ttücken in Gemengelage“ eingefügt.
Im 8 17 werden die Worte „vier vom Hundert'
durch die Worte „drei vom Hundert“ ersetzt.
Im 8 21 Abs. 3 Nr. 2 wird folgende Be—
timmung hinzugefügt:

Das Gleiche gilt für Anstalten, Einrichtungen
und Vermögensmassen der freien Wohlfahrtspflege,
die der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen
Wohlfahrtspflege dienen; ferner für Träger der
Reichsversicherung und an ihre Stelle treteude Er—
atzkassen, Krankenkassen der selbständigen Hand—
werker sowie Vereinigungen von Trägern der
Reichsversicherung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Aufgaben.

81
Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:
l. 82 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

7. Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach
dem Kapitalverkehrsteuergesetz Teil J Gesell⸗
schaftsteuer) begründen, oder soweit fuͤr sie
Vergütungen im Sinne des 817 Nr. 4 des
Korperschaftsteuergesetzes gewährt werden (Auf⸗
ichtsratsteuer).

83 Abs. J wird folgende neue Nr. 5 angefügt:
——— Künstler und Schriftsteller,
sofern die steuerpflichtigen Umsätze im Kalender—
jahr den Betrag von 6000 Reichsmark nicht
übersteigen.

Im 83 Abs. J wird folgende neue Nr. 6 angefügt:

6. Handlungsagenten und Makler, s ofern sie Bücher
führen, und die steuerpflichtigen Umsätze im
Kalenderjahr den Betrag von 6000 Reichsmark
nicht übersteigen.

t. 8 13 erhält folgende Fassung:
818

Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden
Vorschriften (8 15 und 21) höhere Sätze vorgesehen
—
Hundert des Entgelts.
Die Überschrift vor 8 16 wird durch das Wort
Herstellersteuer“ ersetzt.
Im 8156 Abs. 1. werden die Worte „10 vom
Zundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert
rsetzt.

2.

3

3.

82

Im g 36 des Finanzausgleichsgesetzes wird hinter
Abs. 2 folgende neue Vorschrift als Abs. 3 eingefügt:

„(83), Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden,
venn bei der Exrichtung einer inländischen Kapital-
gesellschaft der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
bezeichneten Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellfschafts-
kapitals Grundstücke in die Gesellfchaft gegen Gewaͤhrung
»on Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zu⸗
chlagsrecht der Länder, Gemeinden und Gemeinde—
»erbaͤnde bleibt unberührt, wenn die Grundstücksüber⸗
ragung der Gesellschaftsteuer nicht unterliegt“

2
)
        <pb n="148" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1926 243
7. 8 16 erhält folgende Fassung:

(1) Mit Zustimmung des Reichsrats und eines
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des
Reichstags kann der Reichsminister der Finanzen
nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der
herstellersteuerpflichtigen Gegenstände erlassen. Dabei
können im 8 15 bezeichnete Gegenstände von der
Herstellersteuer befreit und im 8 15 nicht genannte
Gegenstände für herstellersteuerpflichtig erklärt werden.
Auch muß eine übermäßige Spezialisierung und eine
Beeinträchtigung hochwertiger Qualitätsarbeit sowie
die Besteuerung geringwertiger Gegenstände ver—
mieden werden. Ferner kann für bestimmte Gegen⸗
stände oder Gruppen von Gegenständen der Steuer—
satz auf weniger als 7,8 vom Hundert festgesetzt,
auch abweichend von den allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes verbindlich bestimmt werden, was
im Sinne dieser Bestimmungen als Lieferung und
als Entgelt anzusehen ist.

(2) Vor Erlaß der Bestimmungen sind sie einem
oom Reichswirtschaftsrat eingesetzten sachver⸗
ständigen Ausschuß zur Begutachtung vorzulegen.
Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit der
Reichstag es verlangt.

Im 8 177 werden
a) im Eingangssatze die Worte: „des 8 15 ersetzt

durch die Worte: „der 88 18, 163;

b) in Nr. 3Z die Worte: „im 8 15 ersetzt durch

die Worte: „in den 88 15, 16“

Im 8 19 werden
a) im Satze 1 die Worte: „im 8 15 ersetzt durch

die Worte: „in den 88 15, 16“;

b) im Satze 2 die Worte: „des 8 15 ersetzt

durch die Worte: „des 8 15 oder 8 16.

10. a) Im 8 20 werden im Eingangssatze die Worte:

„im F 15“ ersetzt durch die Worte: „in den

88 15, 16“ und die Zahl „6“ durch die

—A
b) 8 20 erhält folgenden Abs.2:

Für Gegenstände, die einem geringeren Steuer—
satz als 7,8 vom Hundert unterliegen, bestimmt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats den Vergütungssatz.

11. Die Uberschrift vor 8 21 wird durch das Wort
„Kleinhandelssteuer“ ersetzt.

Im 8 21 Abs. 1 werden die Worte „10 vom
Hundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert“
ersetzt.

13. Die 88 26 bis 29 werden gestrichen.

14. Im 8 31 wird Abf. 3 gestrichen.

15. Im 8 374 Abs. 1 werden die Worte „innerhalb

zweier Wochen“ durch die Worte „innerhalb eines
Monats“ ersetzt.
Im 8 44 wird dem Satze J folgender Satz 2 an—
gefügt: „Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗
bände) dürfen keine Steuern mehr vom Entgelte
für die Gewährung eingerichteter Schlaf⸗ und
Wohnräume in Gasthöfen, Vensionen oder Privat
sräufern erheben“

82
Wo nach dem Umsatzsteuergesetze der Reichsrat Be—
timmungen zu treffen hat (52 Nr. 12, b und c, 82
Nr. 3, 88 16, 18, 20, 22, 24, 31, 33, 35, 38, 30,
40), tritt an seine Stelle der Reichsminister der Finanzen,
der zum Erlasse der Bestimmungen der Zustimmung
des Reichsrats bedarf.

Artikel V
Verfahren
81
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:
l1. dem 8 25 Abs. 1 wird angefügt:

„Des weiteren obliegt diesen Ausschüssen zwecks
Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in
die die Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuer⸗
listen.“

Dem 8 162 wird folgender Abs. 10 hinzugefügt:

Großbetriebe sind mindestens alle drei Jahre
einmal einer ordentlichen Buch- und Betriebs—
prüfung durch entsprechend vorgebildete Beamte
oder Sachverständige der Reichsfinanzverwaltung
zu unterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alle
Verhältnisse zu erstrecken, die für die Besteuerung
von Bedeutung sein können. Die Prüfung hat
jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten
Prüfung zu umfassen; bei Betrieben, die zum
ersten Male einer Buch- und Betriebsprüfung unter—
worfen werden, bestimmt der Reichsminister der
Finanzen den Zeitraum, über den sich die Prüfung
zu erstrecken hat. Als Großbetriebe gelten Betriebe,
die nach den Unterscheidungsmerkmalen der amt—
lichen Betriebsstatistik als solche anzusehen sind.
Im 8 289 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Die Gebühr wird nach dem Werte des Streit—
gegenstandes nach 88 des Gerichtskostengesetzes
berechnet und beträgt:

im Einspruchsverfahren, im Beschwerdever—
fahren und im Anfechtungsverfahren das Ein—
fache der dort vorgeschriebenen Gebühr,

im Berufungsverfahren das Doppelte,

im Rechtsbeschwerdeverfahren das Drei—
fache.“

4. Im 8 427 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht
ist ein zweiter Amtsrichter zuzuziehen, wenn das
Finanzamt es beantragt. Das Finanzamt soll
den Antrag nur stellen, wenn die Zuziehung eines
zweiten Amtsrichters nach Umfang und Bedeutung
der Sache notwendig erscheint. Der Antrag soll
dem Schreiben, mit dem das Finanzamt die Ver—
handlungen der Staatsanwaltschaft übersendet
(Abs. 1 Satz 1), beigefügt werden; die Staatsan—
waltschaft hat ihn zusammen mit den Verhand—
lungen (Abs. 1 Satz 2) an das Gericht weiter—
zuleiten.“
82
Die 88 46, 47 der Dritten Steuernotverordnung
werden aufgehoben.

151
        <pb n="149" />
        39
2 244

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
Artikel vJ Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer.
Kapital⸗ und Steuerflucht Vom 10. August 1925.

Es treten außer Kraft: Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das Gesetz über die Einsiegelung von Schriften, d el Festimmung des Reichsrats hiermit ver—

Orucksachen, Wertpapieren und Zahlungsmitteln u

beim Grenzübertritte nach dem Ausland vom ArtikelJ

l. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 265), Viersteuer

die Verordnung über die Post- und Telegramm— l. Das Biersteuergesetz vom 9. Juli 1923 Meichs⸗

lüberwachung im Verkehre mit dem Ausland vom gesetzbl. J S. —— August gIng u —J

15. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1824), .770)13. Februar 1924 GReichsgefehbl Sss)

die Verordnung über Kapitalabwanderung in das vird wie folgt geändert:

Ausland durch Abschluß von Versicherungen vom

15. Januar 1919 (Keichsgesetzbl. S. 49),

die Verordnung über Maßnahmen gegen die Ka—

pitalflucht vom 24. Oktober 1919 Reichsgesetzbl.

S. 1820) in der Fassung des Gesetzes über die Be—

rücksichtigung der Geldentwertung in den Steuer⸗

gesetzen vom 10. März 1923 Reichsgesetzbl. J

S. 198).

das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen die

Zteuerflucht vom 24. Juni 1919 Gxeichsgesetzbl.

S. 583).

.

1. 83 Abs. Jerhält folgende Fassung:

„Für Bier, das im Geltungsbereiche des Ge—
setzes hergestellt ist, beträgt die Biersteuer für
jedes Hektoliter der in kinem Brauereibetrieb
nnerhalb eines Rechnungsjahrs erzeugten Bier⸗
menge
oon den ersten 1000 Hektolitern 6,00 Reichs

mark
6,80 v
6,75 y
7,00 »
7,25
7,580
2* 7,80

» dem Reste... 8,18
853 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Steuersätze im Abs. J ermäßigen sich für
Linfachbier und erhöhen sich für Starkbier je um
die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes
ist Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 6j8 vom
Hundert. Vollbier ist Bier mit einem Stammwürze⸗
gehalte von 11 bis 14 vom Hundert. Starkbier
ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von 16 vom
Hundert und mehr.

Im 8 ist statt „õOo 000 Mark“ zu setzen:

„8,15 Reichsmark!!.

4. 8 56 wird gestrichen.
5. 87 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Steuer für Bier, das im Geltungs⸗
bereiche des Gesetzes hergestellt ist, wird aͤm
fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats fällig,
der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld
entstanden ist.“

8. 810 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und
Starkbier miteinander sowie der Zufatz von Zucker
zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuer—
schuld oder durch Bierhändler oder Wirte ist unter⸗
sagt. Der Reichsminister der Finanzen kann Aus—
nahmen zulassen.

a) 8 11 Abs. 2 Satz! erhält folgende Fassung:

Einfachbier darf nur in Verkehr gebracht
werden, wenn es in einer dem Verbraucher
erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist.

o) 811 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Bier, dessen Stammwürzegehalt mehr als

8,8 und weniger als 11 vom Hunderlt oder

Artikel VII
Schluß⸗ und Abergangsvorschriften
81

(0) Oer Reichsminister der Finanzen wird ermach⸗
tigt, mit Zustimmung des Reichsrals die zur Durch—
führung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen.

(2), Der Reichsminister der Finanzen wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Zieichsrats das Kapital
oerkehrsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, das Wechsel⸗
teuergesetz und das Grunderwerbsteuergefetz in geänderter
Form und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekannt⸗
umachen und sie dabei den geltenden Vorschriften, ins—
besondere des Münzgesetzes, anzupassen.
82
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
für die Umfatzsteuer und für das Verfahren die er⸗
orderlichen Ubergangsbestimmungen zu treffen.
83
(1) In Kraft treten:
Artikel I Nr. 4 und Nr. 6, Artikel IV 81,Nr.2
und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1925,
Artikel V S 1 Nr. 13 und Nr. 14 Im I. August
1925
alrtitet V g1Ar. 4, 6, 12, 16 am 1. Oktober
1925
die —* Vorschriften des Artikel IV mit dem
auf die Verkündung folgenden Tage.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. September
1925 in Kraft.
Berlin, den 10. August 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben

7.
        <pb n="150" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 245
V. 83 des Gesetzes über den Eintritt des Freistaates
Württemberg in die Bienst uer gemeinschaft vom
27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345).
d eeeee vird wie folgt
Jeändert:

mehr als 14 und weniger als 16 vom Hundert
beträgt, darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Der Reichsminister der Finanzen kann Aus—
nahmen zulassen. Bier der ersteren Art ist mit
75 vom Hundert des Satzes für Vollbier, Bier
der letzteren Art ist als Starkbier zu versteuern.
8. Dem 8 IB ist folgender Abs. 5 hinzuzufügen:

„Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt
werden, bevor es in den nach seiner allgemeinen
Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum
Genusse fertigen Zustand gebracht ist. Der Reichs—
minister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen; er
kann anordnen, daß das Erzeugnis beim Entfernen aus
der Brauerei als fertiges Bier zu versteuern ist.“

9. Im 8 18 ist

a) im zweiten Halbsatz des ersten Satzes hinter

„7 Abs. 1“ einzuschalten: „„S 9

b) im dritten Satz der Halbsatz 2 folgendermaßen

zu fassen:

„sie wird am fünfundzwanzigsten Tage des
zweiten auf die Festsetzung folgenden Monats fällig.“

10 Im 822 Abs. 3 ist statt „88 381 bis 383 zu

setzen: „88 381 und 382

11. Im 823 ist

a) am Schlusse des ersten Satzes hinter dem Worte

„Zuwiderhandlungen“ einzuschalten: „„soweit

nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe

verwirkt ist;

b) im zweiten Satz statt „88 381 bis 384“ zu setzen:

„88 381, 382, 384.

12. 827b Satz Jerhält folgende Fassung:

Die Biersteuer von bierähnlichen Getränken
mit einem Stammwürzegehalte von 8 bis 14 vom
Hundert wird mit 76 vom Hundert des höchsten
Satzes der Steuer vom Vollbier (53 Abs. Merhoben

13. Im 8 270 ist statt „g8 3 bis 5 zu setzen:

„S 3, 8 4“ und zu streichen „F 12,“, „8 27,“
14. Im 8 38 ist der zweite Absatz zu streichen
15. Im 8 30 sind

a) die Absätze 3 und 4 zu streichen;

b) im letzten Absatz statt „Abs. 1 bis 4“ zu setzen

„Abs. 1 und 2“.

II. Bier und bierähnliche Getränke, die sich am
Tage des Inkrafttretens dieses Artikels außerhalb der
Erzeugungsstätte im Besitze von Bierhändlern oder
Wirten befinden, unterliegen der Nachversteuerung
nach Maßgabe der Bier-Nachsteuerordnung vom
18. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. JIS. 696) und der Nach—
steuerordnung für bieraͤhnliche Getränke vom 18. Auaust
1923 (Reichsgesetzbl. JS. 819).

III. &amp;30 des Biersteuergesetzes findet hinsichtlich der
durch dieses Gesetz eintretenden Steuererhoͤhung ent—
sprechende Anwendung.

IV. In Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. De—
zember 1902 in der Fassung des Artikels III Nummer?
des Gesetzes, betreffend Erhöhung einzelner Verbrauchs—
steuern, vom 8. April 1922 (cReichsgesetzbl. J S. 380)
ist zu setzen statt „8“: „I2 und siatt „I2“: I8“
Reichsgesekbl. 1925 1

Im ersten Satze sind die Worte „dreihundert—
achtzig Millionen Mark“ durch „drei Millionen
dreihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der
zweite Satz ist zu streichen.
VIJ. 83 Abs. J des Gesetzes über den Eintritt der
Freistaaten Bayhenn Baden die earn
. Juni 1919 (Reichsgefetzbl. S. 5009)
gemeinschaft vom n ß eeti e
wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz sind die Worte „zwei Milliarden
Mark“ durch „siebenzehn Millionen zweihundert—
tausend Reichsmark“ und die Worte „zweihundert—
sechzig Millionen Mark“ durch „zwei Millionen
zweihunderttausend Reichsmark“ zu ersetzen. Der
zweite Satz ist zu streichen.

Artikel II
Tabaksteuer
J. Das Tabaksteuergef 12. September 1919
.Das Tabaksteuergesetz vom —SAp Aprit 108
Reichsgesetzbl. S. 1667) — der Verord
Reichsefrhot 8355 35) in der Fassung der Verord—
nung zur Anderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Ok—
tober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1045) wird wie folgt

geändert:
1. 8 Ib wird gestrichen.
2. Im 83 Abs. 2 ist
a) statt „20 Mark in Gold“ zu setzen:
„60 Reichssmark!;
b) der zweite Satz zu streichen.
Im 8 5 wird
a) der erste Satz des Abs. J gestrichen,
b) im Abs. 1 den Abteilungen Cund Gfolgende
Fassung gegeben;

C. Jür feingeschnittenen Rauchtabak
im Kleinverkaufspreife

bis zu 6 Reichsmark das Kilogramm 2,70 Reichs—
mark für ein Kilogramm,
zu 7 Reichsmark das Kilogramm 3,15 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 8 Reichsmark das Kilogramm 3,60 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 9 Reichsmark das Kilogramm 4,05 Reichsmarf
für ein Kilogramm,
zu 10 Reichsmark das Kilogramm 4,50 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 12 Reichsmark das Kilogramm 5,40 Reichsmark
für ein Kilogramm,
zu 14 Reichsmark das Kilogramm 6, 30 Reichsmark
für ein Kilogramm,

2

3
5

4

3

6

7

153
        <pb n="151" />
        —

54

246

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J

8. zu 16 Reichsmark das Kilogramm 7,20 Reichsmark
für ein Kilogramm,

9. zu 18 Reichsmark das Kilogramm 8,10 Reichsmark
für ein Kilogramm,

) zu 20 Reichsmark das Kilogramm oder mehr
9 Reichsmark für ein Kilogramm mit einem Zu—
schlag von 0,90 Reichsmark für ein Kilogramm
für je 2 Reichsmark, um die der Kleinverkaufs—
preis von 20 Reichsmark für das Kilogramm über—
schritten wird;

cerschied zwischen dem entrichteten und dem für
den höheren Preis zutreffenden Steuerbetraäge
durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen zu
erlegen.“
9. 850 ist zu streichen.
10. Im 8 54 ist der zweite Satz zu streichen.
I1. 8 674 erhält folgende Fassung:
Wer unbefugt Steuerzeichen sich verschafft,
feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Geld—
strafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe
ist unbeschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf
Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.
Die Steuerzeichen sind einzuziehen, auch wenn sie
dem Täter nicht gehören.“
12. 8 88 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. Jist zu setzen:
unter Nummer J statt „1300:. „B8,
dac “30 31
2b 80,
2d „5— oι
—AV—
20 7509 ,9 000,
4 000. 3 000
28 2 6000.7 300
2h »,75004: 09 000

s. Für Zigarettenpapier, mit Aus—
nahme des zur gewerblichen Ver—
arbeitung bestimmten,

„l,s o Reichsmark für 1000 Zigarettenhüllen.“;
im Abs. 5 hinter den Worten „abgegeben werden,“
eingefuͤgt:
„sowie selbstgewonnener Tabak, der von Pflan⸗
zern, die nicht mehr als 50 Geviertmeter be—
pflanzen, lediglich für den eigenen Hausbedarf
derwendet wird,“.

3)

l. 812 Abf. 1 Satz J erhält folgende Fassung:

„Der Steuerwert der bis zum fünfzehnten
Tage eines Kalendermonats entnommenen
Steuerzeichen ist bis zum achtzehnten Tage des
dritten auf den Monat der Eninahme folgenden
Nonats, der Steuerwert der in der zweiten
Zälfte eines Kalendermonats entnommenen
Steuerzeichen bis zum dritten Tage des vierten
auf den Monat der Entnahme folgenden Mo—
nats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen.“

5. Im 8 28 ist zu setzen statt „50 Mark in Gold“:
„150 Reichsmark“.

6. Im 834 Satz J ist zu setzen statt „o0 Mark in
Gold“: „I50 Reichsmark“, statt „150 Mark in Gold“:
450 Reichsmark“.

7. Im 8 4 ist

a) dem Abs. 1 folgende Fassung zu geben:

„) Herstellern von Zigarren und solchen
Personen, die damit Handel treiben, können für
die von ihnen hergestellten, aus inländischen
Betrieben bezogenen und aus dem Ausland
eingeführten verzollten Zigarren Tabaksteuer—
'ager bewilligt werden, in denen die Zigarren
anversteuert und ohne die vorschriftsmäßige
Verpackung niedergelegt werden dürfen.“;

») im Abs. 3 statt „Lagerung der Erzeugnisse“ zu

setzen: „Lagerung der Sigarren“;
im Abs. 4 statt „tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse“
zu setzen: „Zigarren“.

3. 8 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„() Im Kleinhandel dürfen tabaksteuerpflichtige
Erzeugnisse nicht teurer als zu dem auf dem
Steuerzeichen aufgedruckten Kleinverkaufspreis
oerkauft werden. Will der Kleinhändler tabak—
teuerpflichtige Erzeugnisse zu einem höheren
Hreise abgeben, so hat er nach näherer Bestim—
zung des Reichsministers der Finanzen den Un—

b) Abs. 2 ist zu streichen,

c) Die Absätze 3 und 4 werden Abfätze 2 und 3.

13. Hinter 8 92 sind die nachstehenden Vorschriften
aufzunehmen:
6. Materialsteuer
893
Rohtabak, der in ZSigarettenherstellungsbetriebe ver—
zracht wird Gigarettentabak), unterliegt einer Material—
teuer von 250 Reichsmark für 1 dæe.
894
Steuerschuldner ist derjenige, in dessen Herstellungs—
hetrieb der Digarettentabak verbracht wird.
898
Die Materialsteuer wird mit dem Verbringen des
Zigarettentabaks in den ZSigarettenherstellungsbetrieb
allig.
896
Das Finanzamt hat die Zahlung der Materialsteuer
nuf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit ohue
Verzinsung auf 6 Monate hinauszuschieben. Die Vor—
schrift des 8 105 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgaben⸗
dnung findet keine Anwendung.
897
Der Steuerschuldner hat den Zigarettentabak bei der
Aufnahme in den Herstellungsbetrieb der Steuerbehörde
zurch eine schriftliche Erklärung (Steuererklärung) nach
näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen
Inzumeloden.
        <pb n="152" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 247
898
Für Mehrmengen an Zigarettentabak, die sich bei
Bestandsaufnahmen ergeben, entsteht die Steuerfchuld
im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Die
Steuer ist sofort fällig. Zahlungsaufschub wird nicht
gewährt.

schusses des Reichsstags in dem Verhältnis der steuer—
üchen Belastung der Zigaretten durch Tabaksteuer (855)
und Materialstener (F 93) Anderungen eintreten zu laffen.

II. Die zur Durchführung der Vorschriften unter J
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister
der Finanzen.

III. 890, des Tabaksteuergesetzes findet hinsichtlich
der durch dieses Gesetz eintrelenden Abgabenerhöhung
entsprechende Anwendung.

IV. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
bei der Veröffentlichung der an die Reichsabgabenord—
nung angepaßten Fassung des Tabalsteuergesetzes die
Anderungen zu beruͤcksichtigen, die das Tabalsteuergesetz
seit dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung er—
fahren hat.

Artikel II

(1) Für Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter,
die infolge dieses Gesetzes in der Zut bis zum Inkraft—

treten eines Arbeitslosenversicherungsgesetzes nachweislich
arbeitslos oder durch Kurzarbeit geschädigt werdeun
gelten folgende Vorschriften:

1. Arbeitslosigkeit von Hausgewerbetreibenden, Ange—

stellten und Arbeitern, die durch dieses Gefetz ver—
ursacht ist, ist in jedem Falle als Kriegsfolge im
Sinne der Verordnung über die Erwerbslosenfür—
sorge zu behandeln.
Die Unterstützungsdauer, wie sie auf Grund der
Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge zurzeit
Geltung hat, wird für Hausgewerbetreibende, An—
gestellte und Arbeiter, die durch dieses Gesetz arbeits—
los oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, azu—
nächst auf ein Jahr verlängert.

(2) Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter,
die infolge dieses Gesetzes durch Kurzarbeit geschädigt
werden, erhalten Kurzarbeiterunterstützung aus Mitteln
der öffentlichen Fürsorge, wenn die regelmäßige wöchent—
liche Arbeitszeit um mindestens /, gekürzt ist. Die
Kurzarbeiterunterstützung beträgt in diesen Fällen für
jeden arbeitslosen Tag i/, der Vollunterstuͤtzung der
Erwerbslosenfürsorge

(8) Die infolge dieses Gesetzes von der Arbeitslosig—
keit im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäf—
tigten Gewerben besonders hart mitgenommenen Ge—
meinden erhalten für ein Jahr nach Inkrafttreten diefes
Gesetzes aus Reichsmitteln zu den Lasten der Fürsorge
für Arbeitslose, die den Gemeinden entstehen, bespuder
Zuschüsse.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die
Angestellten und Arbeiter des Braugewerbes, falls wider
Erwarten infolge der Biersteuererhöhung Arbeitslosigkeit
eintreten sollte, Anwendung.

Artikel IV

Es treten in Kraft:
die Nummern Vund VI des Artikel J an dem
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tage
mit Wirkung vom J. Oktober 1924 ab, die übrigen
Vorschriften des Artikel Iam 1. April 1926,

Artikel II unter I Nr.2 uud Nr. 12 am 16. Auguft
1925, die übrigen Vorschriften des Artikel IIant
1. Oktober 1925 mit der Maßgabe, daß die Steuer—

899
Die Abgabe angemeldeten Zigarettentabaks an andere,
besonders an tabakverarbeitende Betriebe oder Händler
ist untersagt. Der Reichsminister der Finanzen kann
Ausnahmen zulassen.
8 100

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ab—
schnitts werden nach Maßgabe der Reichsabgabenordnung
bestraft.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (K 359
Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der Vorsatz
der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht,

wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der

Zigarettentabak, für den eine Steuerschuld entstanden
ist, nicht oder nicht richtig angemeldet worden ist,
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor
geschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht
richtig geführt werden,

wenn Zigarettenhersteller Zigarettentabak außerhalb
der angemeldeten Räume aufbewahren.

3

8101
Aus dem Ausland eingeführte Zigaretten unterliegen
neben der Tabaksteuer (96) und dem Zoll (5 88) einer
Ausgleichssteuer von 250 Reichsmark fuͤr einen Doppel
zentner. Die Steuerschuld entsteht zugleich mit der Zoll.
schuld und wird wie diese fällig und zahlbar.
8102
Für im Inland hergestellte Zigaretten wird bei Aus
fuhr, Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in
ein Lager unter amtlichem Mitverschluß eine Vergütung
der Materialsteuer gewährt.
Abergangs-⸗ und Schlußvorschriften
8 103

Die am Tage des Inkrafttretens der Vorschriften
dieses Abschnitts in Zigarettenherstellungsbetrieben und
Tabaksteuerlägern für Zigaretten vorhandenen Vorräte
an unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern,
Tabak-⸗Halb- und Ganzerzeugnissen unterliegen unter
Zugrundelegung des im 8393 festgesetzten Steuersatzes
der Nachversteuerung nach dem Gewichte.

Die näheren Bestimmungen, auch wegen der Fristen
für die Zahlung der Nachsteuerbeträge, erläßt der Reichs—
minister der Finanzen.
8104
Die Aufschubfrist (F 96) verkürzt sich für die in den
beiden ersten Monaten nach Inkrafttreten der Vor—
schriften dieses Abschnitts fällig werdenden Steuer—
beträge je um J Monat
—X
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsssrats und des Steueraus

55
        <pb n="153" />
        56

18

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teill
atze der 8893, 101 am 1. Oktober 1925 nur 2. die Entnahme von Wein für folgende Zwecke:
dann in Kraft treten, wenn, nicht bis zum a) als Haustrunk durch den Hersteller zum
20. August 1925 auf Grund des 8105 andere eigenen Verbrauch und zur unentgeltlichen
Sätze durch Verordnung festgesetzt und verkündet Verabreichung an die Arbeiter des eigenen
worden sind. Eine Anderung der am 1. Oktober 1925 Betriebs. Als Haustrunk sind anzusehen
in Kraft getretenen Sätze auf Grund des 8 105 Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt
darf frühestens mit Wirkung vom 1. April 1926 qus selbstgewonnenen Trauben oder aus
oorgenommen werden. Trauben oder Traubenmaische, die Weinbergs⸗
besitzer zugekauft haben, sowie selbstbereitete
ßerlin, den 10. August 1025 weinähnliche Getränke aus Obst oder Beeren
Der Reichspräsident oder aus anderen Ausgangsstoffen;
d) zum Verbrauche bei der Kellerbehandlung oder
von Hindenburg Lagerung einschließlich des Küfertrunks;
Der Reichsminister der Finanzen das Verbringen von Wein in den Geltungsbereich
des Gesetzes, wenn der Wein beim Übertritt in den
von Schlieben Geltungsbereich des Gesetzes mitgeführt und auf
Grund der zollgesetzlichen Vorschriften als Reise—
bedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen wird;
die Lieferung oder Entnahme von Wein oder das
Verbringen von Wein in den Geltungsbereich des
Besetzes für folgende Zwecke:
a) zur ausschließlichen Verwendung zu gottes⸗
dienstlichen Zwecken;
zur Verwendung zu amtlichen Untersuchungen
oder zur Verwendung zu wissenschaftlichen
Zwecken durch wissenschaftliche Anstalten;
zur Probe, sofern der Wein glasweise oder in
Flaschen von weniger als 250 Kubi kzentimeter
RKaumgehalt unentgeltlich geliefert wird,
Schaumwein auch in Flaschen von nicht mehr
als 425 Kubikzentimeter Raumgehalt;
zur Herstellung von Schaumwein, schaumwein⸗
ihnlichen Getränken, Essig und Branntwein
sowie von weinhaltigen Getränken;
e) zur Ausfuhr unter Steueraufsicht;
f) zur Vernichtung unter Steueraufsicht;
9) zur Verwendung bei der Pflege Kranker und
Gebrechlicher durch Anstalten, die nur der
öffentlichen Wohltätigkeit dienen, vorausgesetzt,
daß der Wein von der Anstalt selbst her—
gestellt oder ihr unentgeltlich geliefert wird.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
nit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

An die Stelle des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918
Reichsgesetzbl. S. 831) / 12. April 1922 (Reichsgesetzbl.J
S5. 4399 / 25. Juni 1923 (Keichsgesetzbl. J.S. 481)/
26. Oktober 15923 (Reichsgesetzbl. JS. 998) / 21. De—
ember 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1237)/ 12. Februar 1924
Reichsgesetzbl. J S64) / 29. Dezember 1924 (Rreichs⸗
gesetzoͤl TeGS. 967) / 26. Juni 1925 Geichsgesetzbl.J
S. 81) mit Ausnahme des 8 48, der in Kraft bleibt,
reten folgende Vorschriften:

A. Weinsteuergesetz
31

Der Weinsteuer unterliegen:
die Lieferung von Weinen (einschließlich von Trauben⸗
most, weinaͤhnlichen Getränken und weinhaltigen
Betränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen
Betränken) an Verbraucher. Verbraucher im
Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht als Wein⸗
händler der Steuerbehörde angemeldet ist; eben⸗
falls solche Wirte und Kleinverkäufer, die lediglich
nländischen Wein vom Faß verschenken;
die Entnahme (Entfernung aus den Lagerbeständen)
unversteuerten Weines zum eigenen Verbrauch, ins—
besondere auch zum Verbrauch im eigenen Haushalt
oder im eigenen Betriebe;
das Verbringen von Wein in den Geltungsbereich
des Gesetzes, sofern dies für Rechnung eines Ver⸗
brauchers geschieht.

83

Die Steuer wird von dem Entgelt berechnet, das dem
Verbraucher für den Wein in Rechnung gestellt wird.
Dabei bleiben Rabatt, Zinsvergütungen, Sahlungs—
ibzüge und dergleichen unberücksichtigt. Ist das Entgelt
inschließlich der Weinsteuer berechnet, so ist der Ver—
teuerung das Entgen abzüglich der Weinsteuer zugrunde
uu legen. Zum Entgelt gehören nicht der Wert der
nmittelbaren Umschließungen, soweit diese gesondert und
u angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden,
her Wert der äußeren Verpackungsmittel und die etwaigen
hemeindegetränkesteuern. Zum Entgelt gehört ferner
uicht in Gast- und Schankwirtschaften aller Art der
Wert der tariflichen Bedienungsgeldzuschläge, sofern
ie gesondert in Rechnung gestellt werden und aus.
chließlich der Bedienung zufallen und 10 vom Hundert
ucht übersteigen. Alle sonstigen Nebenkosten sind hinzu—
urechnen, insbesondere die Rebenkosten für Lagerung,
Behandlung, Abfüllung, Ausstattung, Fracht, Versiche⸗
rung, Kommission und dergleichen.

3

82

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

die Lieferung von Wein, für den bereits früher
eine Steuerschuld entstanden ist, an einen Ver—
braucher, sofern nicht der Lieferer die Lieferung
von Wein gewerbsmäßig betreibt, es sei denn,
daß der Lieferer zu den im 81 Nr. 1 Satz 2
genannten Wirten und Kleinverkäufern gehört;
        <pb n="154" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 249
Wein, der unentgeltlich oder zu einem in freigebiger
Absicht ermäßigten Entgelt an Verbraucher geliefert oder
der zum eigenen Verbrauch entnommen wird, ist nach
dem gemeinen Werte zu versteuern.

Wein, der für Rechnung eines Verbrauchers in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wird, ist nach den
Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu versteuern mit der
Maßgabe, daß dem Entgelt eine entstandene Sollschuld
sowle die bis zum Eintritt in den Geltungsbereich des
Gesetzes entstandenen Fracht⸗, Versicherungs-, Löschungs⸗,
Einlaͤgerungs⸗ und sonstigen Spesen hinzugerechnet werden.
8 4
Die Steuer beträgt
1. für Schaumwein und für schaumweinähnliche Ge—
tränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne
Zusatz von Traubenwein: dreißig vom Hundert,
2. im übrigen: zwanzig vom Hundert
des nach 8 3 maßgebenden Betrags.
Für die Zeit bis zum 30. September 1927 ermäßigen
sich die Steuersätze des Abs. 1 um ein Viertel.
85
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des 831 Nr. Jder Lieferer;
2. in den Fällen des 81 Nr. 2 der Entnehmer;
3. in den Fällen des 81 Nr. 3 derjenige, für deser
Rechnung der Wein in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht wird.
86
Die Steuer wird fällig
1. in den Fällen des F1Nr. J1 und 2 am fünfzehnten
Tage des dritten Monats, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist;
2. in den Fällen des 81 Nr. 3 zugleich mit der Zollschuld
Ein Zahlungsaufschub nach 8 106 Abs. J der Reichs
abgabenorbnung findet für die Weinsteuer nicht statt
87

Die Steuer wird auf Antrag erstattet:

1. sür Wein, den der Lieferer nachweislich zurück—
genommen hat,
für Wein, der nach der Lieferung bei der Be—
förderung nachweislich zugrunde gegangen ist,
sofern der Lieferer keinen Anspruch auf Entgelt
pder Entschädigung hat.
88
Die Weinsteuer ist eine Verbrauchsabgabe im Sinne
der Reichsabgabenordnung.
89

Wer einen Betrieb, der die gewerbliche Lieferung von
Wein zum Gegenstande hat, eröffnet oder übernimmt,
hat sich, sofern er nicht zu den im 81 Nr. 1Satz2
genannten Wirten und Kleinverkäufern gehört, als
Weinhändler bei der Steuerbehörde anzumelden. Dies
hat spätestens bei der Erbffnung oder Übernahme zu
geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume
amzugeben.
810
Die Weinhändler, die im 851 Nr. 1 Satz 2 genannten
Wirte und Kleinverkäufer sowie die Hersteller von Haus—
trunk unterliegen der Steueraufsicht.
Reichsgesetzbl. 1925 1

Den Oberbeamten der Finanzverwaltung sind neben
den im 8197 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ge⸗
nannten auch die auf den Erwerb von Wein bezüglichen
Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur
Einsicht vorzulegen. Jeder Besitzer von Wein muß ge—
——
zum Zwecke der Prüfung entnimmt.

Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen (J195 Nr. 4 der
Reichsabgabenordnung) Fehlmengen, so sind diese von
dem Betriebsinhaber zu versteuern, foweit nicht dargetan
wird, daß sie auf Umstände zurückzuführen sind, die
eine Steuerschuld in der Person des Betriebsinhabers
nicht begründen. Die Steuerschuld git im Zweifel als
entstanden im Zeitpunkt der Bestandsanfnahme. Als
Entgelt gilt der gemeine Wert der Weinsorten, bei
denen die Fehlmengen festgestellt sind. Kann nicht er—
mittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen
herrührn. so sind der Besteuerung die hochwertigsten

er in Betracht kommenden Sorten zugrunde zu legen.

811
Der Steuerschuldner hat die Weinmengen, die der
Besteuerung unterliegen, der Steuerbehörde durch eine
schriftliche Erklärung (Steuererklärung) anzumelden. Das
haät zu geschehen
1. in den Fällen des 81 Nr. 3 bei der Abfertigung
des Weines zum freien Verkehr;
in den Fällen, in denen ein Verbraucher unver—
steuerten Wein an einen Verbraucher liefert, binnen
einer Woche nach Entstehung der Steuerschuld,
in allen übrigen Fällen bis zum fünfzehnten
Tage eines jeden Monats für die Weinmengen,
für die im vorhergegangenen Monat eine Steuer—
schuld entstanden ist.
In der Steuererklärung ist das Entgelt oder der
—
männischen Büchern anzugeben.
812

Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen
sollen, und Traubenmaische dürfen nur an Weinhändler
eset und nur von Weinhändlern erworben oder in
en Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden.

Wer den Vorschriften des Abs. 1 zuwiderhandelt,
wird auf Grund des 8 377 der Reichsabgabenordnung
bestraft. Die verbotswidrig gelieferten, erworbenen
oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbrachten
Erzeuanisse sind einzuziehen.
813
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (8 359
der Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der
Vorsatz der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht:
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die
Menge des Weines, für den eine Steuerschuld ent—⸗
standen ist, nicht oder nicht richtig angemeldet oder
wenn das Entgelt zu niedrig angegeben wird;
wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich an—
gibt, daß er als Weinhändler angemeldet sei (8 9),
oder wenn jemand sich fälschlich anmeldet (K0),;
wenn Wein, der von der Besteuerung ausgenommen
worden ist, zu anderen als den gestatteten Zwecken
perwendet wird (82 Nr. 2 und 49;
        <pb n="155" />
        250

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor—
zeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht
richtig geführt werden;
wenn mit der Lieferung von Wein begonnen wird,
ehe der Lieferer sich als Weinhändler angemeldel
hat (695
wenn Wein in anderen als den angemeldeten
Räumen hergestellt oder aufbewahrt wird.

Wird festgestellt, daß der Täter ohne den Vorsatz
der Hinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung
vegen Steuerhinterziehung nicht ein. Die g8 367, 377
der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

O, s Reichspfennige für je 60 Stück oder
einen Bruchteil davon;
ür Zündkerzen aus Stearin, Wachs oder
ähnlichen Stoffen
2) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit
20 oder weniger Zündkerzen 2 Reichspfennige
für jede Schachtel oder jedes Behältnis,
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzen
oder einen Bruchteio davon? Reichspfennige.
(2) Die höheren Steuersätze treten nicht ein,
wenn die angegebenen Stückzahlen um nicht mehr
als 10 vom Hundert überschritten werden“
3. 85 fällt fort.
i. 86 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Zündwaren, die im Gel—
tungsbereiche des Gefetzes hergestellt find, wird
am zehnten Tage des zweiten Monats faällig,
der auf den Monat folgt, in dem die Sleuer
schuld entstanden ist.“
Im 8 7 ist
u) dem Satz J folgende Fassung zu geben:
„Der Steuerschuldner hat die Zündwaren,
ür die in einem Mongt eine Steuerschuld
entstanden ist, bis zum fünfzehnten
des nächsten Monats bei der Finanzbehdrde
schriftlich zur Versteuerung anzumelben.“;
b) Satz 2 zu streichen.
6. 814 Abs. 2 fällt fort.
7. 816 Abs. 1b erhält folgende Fafsung:
wenn die Steuererklärung nach 84 innerhalb
der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht
richtig abgegeben wird“.

814

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften erläßt der Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats. Dabei kann der Kreis
der steuerbaren Getränke sowie der Kreis der als Wein
händler zu behandelnden Personen näher umgrenzt,
auch verbindlich bestimmt werden, was im Sinne diefes
Hesetzes als Lieferung, Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes und Entgelt anzusehen ist. Ferner können
ür Fälle bestimmter Art, insbesondere für kleine Be—
triebe, sowie für den Weinabsatz in Schankwirtschaften
oder im Kleinverkaufe ferner für den Bezug von Wein⸗
rauben oder Traubenmaische durch Verbraucher zur
Selbstkelterung Anordnungen getroffen werden, die von
den Vorschriften der 58 Abs. 1, 86 Abf.n, 8§ 11, 812
Abs. 1 abweichen. Die steueramtliche Uberwachung des
Weinverkehrs kann abweichend von den gesetzlichen Vor—
ichriften geregelt werden;, insbesondere kann bestimmt
verden, daß der Lieferer dem Verbraucher eine Rechnung
auszustellen hat.
B. Ubergangsvorschrift
Ein Orittel des Ertrages der in der Zeit vom J. Juli
1925 bis zum 30. Jum 1927 aufkommenden Wein—
teuer ist zur Behebung der Not des Winzerstandes
zu verwenden.

Artikel II
Salzsteuer
Das Salzsteuergesetz vom 9. Juli 1928 Reichsge⸗
etzbl.J S. 573)/11. August 1923 Reichsgesetzbl. J
S. 770)/27. Oktober 1923 Reichsgesetzbl. IS 1085)
wird geändert wie folgt:
1. 8 1Abs. 3 fällt fort.
2. 8 4 Abs. J erhält folgende Fassung:

„Die Steuer wird nach dem Reingewicht erhoben.
Sie beträgt 3 Reichsmark für 1 Doppelzentner.⸗

3. Hinter 84 ist folgende Vorschrift einzuschalten:

„Gteuerbefreiung, Steuervergütung

85

Salz, das vor Ubergang in den freien Verkehr
zum Genuß untauglich gemacht (vergällt) worden
ist, ist von der Steuer befreit. Die näheren An⸗
ordnungen über die Vergällung trifft der Reichs⸗
minister der Finanzen. Er ist auch ermächtigt,
Salz, das zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Zwecken bestimmt ist, ohne vorherige Vergällung
teuerfrei zu lassen.

Der Reichsminister der Finanzen ist ferner er⸗
mächtigt, zu bestimmen, daß bei der Ausfuhr von
Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerteb Salz
verwendet worden ist, die Steuer für die ver
vendete Salzmenge vergütet wird.“

Artikel M
Zündwarensteuer
Das Zündwarensteuergesetz vom 9. Juli 1923 Reichs⸗
&amp;esetzbl. IS. 570)7/ 11. August 1928 Reichsgesetzbl. J
. 770) / 27. Oktober 1928 (Reichsgesetzbl. IS1085)
21. Dezember 1923 (RrReichsgesetzbl JS. 1238) wird
vie folgt geändert:
. ) In der UÜberschrift zu 83 sind die Worte
„und Rechnungszwang!“ zu streichen.
b) 83 Abs. 3 fällt fort.
2. 84 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Zündwarensteuer beträgt
für Zündhölzer, für Zündspänchen und für
Zündstäbchen aus Strohhalmen, Pappe oder
sonstigen Stoffen
a) in Schachteln oder Behältnissen mit einem
Inhalt
oon weniger als 21 Stück O,⸗ Neichspfennige,
von 21 bis 30 Stück 0,8 Reichspfennige,
von 31 bis 60 Stück 0,6 Reichspfennige
für jede Schachtel oder jedes Behältnis,
in Schachteln oder anderen Behältnissen
mit einem Inhalt von mehr als 60 Stuck
        <pb n="156" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 251
Artikel VI
Schlußvorschriften

4. 86 Abs. 1 Satz J erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Salz, das im Geltungsbe—
reiche des Gesetzes gewonnen ist, wird am zehnten
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“
5. 87 Abs. 1 Satz 1J erhält folgende Fassung:
„Der Steuerschuldner hat die Salzmengen, für
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats
bei der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung
anzumelden.“

81]
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:
l. Hinter dem 87 wird folgender 87a eingefügt:
—
Mit Zustimmung des Reichsrats kann die Reichs—⸗
regierung
1. für die Zollausschlüsse

a) die Geltung der Verbrauchssteuergesetze aus⸗
schließen,

Anordnungen treffen, die von den Ver—
brauchssteuergesetzen abweichen,

c) Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß
Waren, für die eine Verbrauchssteuer bei
der Ausfuhr vergütet worden ist, in den
Zollausschlüssen verbraucht, und daß Waren,
die im Geltungsbereiche der Verbrauchs—
steuergesetze einer Verbrauchssteuer unter⸗
liegen, in den Zollausschlüssen unversteuert
verbraucht werden;

2. für die Zollanschlüsse mit fremden Regierungen

Vereinbarungen dahin treffen, daß

a) in diesen Gebieten den Vorschriften der
Verbrauchssteuergesetze entsprecheude Steuern
erhoben werden,

b) für die Waren, die in diesen Gebieten dem
Verbrauche zugeführt werden, die Verbrauchs⸗
steuern der fremden Regierung überwiefen
werden,

Ztruergemoinschaften für Verbrauchssteuern
begründet werden.“
2. Hinter dem 8 82 wird folgender 8 822 ein—⸗
gefügt:

Artikel IV
Zuckersteuer
Das Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs—
gesetzbl. JIS. 575)/11. August 1923 Geichsgesetzbl. J
5. 770 / 27. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1085)/
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 68) wird wie
folgt geändert:
1. 8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Abgabe von Stärkezucker beträgt acht
Reichsmark vierzig Reichspfennig, die von anderein
Zucker einundzwanzig Reichsmark von 100 Kilo—
gramm Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu
verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften.“

2. 8 7 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:

„Die Steuer wird am letzten Tage des zweiten
Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem
die Steuerschuld entstanden ist.“

3. 8 8 Satz J erhält folgende Fassung:

„Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für
die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden
ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats bei
der Finanzbehörde schriftlich zur Versteuerung an⸗
zumelden.“

14. 8 17 wird wie folgt geändert:

a) Nummer S5 fällt fort;

b) in Nummer 7 werden die Worte „im ge—
bundenen Verkehr abgefertigten“ ersetzt durch
die Worte: „unter Steueraufsicht stehenden“;

c) die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5
und 6.

Im8 19 Abs. J werden die Worte „500 000 Mark“

ersetzt durch die Worte: „fünfhundert Reichsmark!

6. Im 8 25 werden Absf. 2 und Z3 gestrichen.

35

—

Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchssteuer
mehrfach nicht gechtpitis entrichtet, oder liegen
Gründe vor, aus denen der Eingang einer Ber—
brauchssteuer gefährdet erscheint, so kann das
Finanzamt verlangen, daß die auf die Steuer zu
—DO—
amt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Faͤlligkeit
aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden
Zeitpunkt entrichtet werden, oder daß Sicherheit
geleistet wird.“

3. Hinter dem 8 357 wird folgender 8 357 a ein⸗
gefügt:

Artikel V
Spielkartensteuer
Das Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (Reichs—
gesetzbl. IS. 564)/ 11. August 1923 (Reichsgesetzbl.J
S. 770)/ 27. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1085)
wird wie folgt geändert:

85 Abs. 1 Satz 1erhält folgende Fassung:

„Die Steuer für Spielkarten, die im Geltungs—
bereiche des Gesetzes hergestellt sind, wird am zehnten
Tage des zweiten Monats fällig, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.“

„8357 a

Mit Genehmigung des Finanzamts können Be—
triebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten,
für die Verbrauchssteuern die strafrechtliche Ver—
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter 193) über—
tragen. Durch die Übertragung wird die im 8 381
vorgesehene Haftung des Belriebsinhabers nicht
beruͤhrt. Das Finanzamt kann die Genehmigung
jederzeit widerrufen.“

39
        <pb n="157" />
        160

252

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
82
Mit dem Inkrafttreten des 81 treten folgende Vor—
schriften außer Kraft:

58 3, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 16, 18 des Leucht—
mittelsteuergesetzes,

582, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 17, 19 des Zünd—
warensteuergesetzes,

z8 2, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 14, 15 des Salz—
steuergesetzes,

58 2, 7 Abs. 1 Satz 2, 88 20, 22 des Zucker⸗
steuergesetzes,

3582, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 15, 17 des Spiel⸗
kartensteuergesetzes,

F51 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 88 25, 26 des
Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (GReichs—
gesetzbl. IS. 567) / 11. August 1923 (Reichs⸗
gesetzbl. I S. 770)/ 13. Februar 1924 (Reichs⸗
Jesetzbl. 1S. 68),

zlLa Abs. 1, 883 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes

12. September 1919 (GReichsgesetzbl. S. 1667) *,
vom iti io ,e in
der Fassung der Verordnung zur Anderung des
Tabaksteuergesetzes vom 30. Oktober 1923 (Reichs—
zesetzbl. J S. 1045).

die allgemein festgesetzten Gebühren zu entrichten, es
sei denn, daß die Handlungen der Behörden in Aus—
äbung einer öffentlichen Gewalt veranlaßt und vorge⸗
aommen werden. Die Gebührenpflicht tritt nicht ein,
venn durch Gesetz, Satzung oder Vertrag Gebühren⸗
reiheit begründet ist. Der Anspruch der Deutfchen
Reichspost auf die ihr zustehenden Gebühren bleibt
inberührt.

(2) Das Reich ist von allen Gerichtsgebühren, die
—O—
den Gerichten des Reichs befreit.

82
(1), Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) haben dem Reiche die Beiträge zu
ntrichten, die zur Deckung der Kosten für die Herstellung
ind Unterhaltung der durch das öffentliche Interesfe
rforderten Veranstaltungen von den Grundeigentümern
ind Gewerbetreibenden erhoben werden, denen hierdurch
hesondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Zu diesen
Beiträgen gehören insbesondere Straßenbaubeiträge.
(2), Die Deutsche Reichspost kann nur als Grund—
igentümerin zu Beiträgen herangezogen werden. Sie
ann ferner zu Beiträgen Vorausleistungen) zur Deckung
yon Kosten für eine außergewöhnliche Abnutzung der
Wege (5 12 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes) heran⸗
zezogen werden; diese Beiträge duͤrfen jedoch nur für
Fahrten, die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen,
rThoben werden und duͤrfen für die übrigen Benutzer
der Wege nicht günstiger fein.

83
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut der durch diefes Gesetz abgeänderten Ge—
jetze mit diesem und den bis zu seinem Inkrafttreten
zrlassenen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu
hringen und in fortlaufender Paragraphenfolge im
Reichsgesetzblatt bekanntzugeben.

83
Das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
herbände) sind körperschaftsteuerpflichtig und vermögen—
teuerpflichtig nach Maßgabe der Vorschriften des Körper—
chaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes.

84
Die Vorschrift des Artikel 184 Abs. 2 tritt mit
Wirkung vom J1. Augnst 1925 in Kraft. Im übrigen
ꝛestimmt der Reichsminister der Finanzen den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er kann die einzelnen
Artikel zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft setzen.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des
Reichs, der Länder und der Gemeinden.
Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
— Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird.

84

(4) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
verbände) können das Reich zu ihren Grund- und Ge—
ʒäudesteuern heranziehen, sofern es sich nicht um Grund—
tücke handelt, die zu einem öffentlichen Dienste oder
Gebrauche bestimmt sind. Den Grund- und Gebäude—
steuern stehen die Steuern gleich, die dem Geldentwertungs⸗
ausgleich bei bebauten Grundstücken dienen.

(2) Soweit Grundstücke des Reichs Wohnzwecken
dienen, sind sie nicht als zu einem öffentlichen Dienste
oder Gebrauche bestimmt anzusehen. Dies gilt nicht
ür Kasernenquartiere der Wehrmacht, für Bereitschafts⸗
äume der Schutzpolizei und des Reichswasserschutzes
owie für mit den Kasernenquartieren und den
Bereitschaftsräumen zusammenhängende oder in ihrer
Rähe gelegene Wohnungen, die Angehörigen der
Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichswasser⸗
chutzes im dienstlichen Interesse zugewiesen worden sind.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Besteue⸗
rung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom
16. Juni 1920 (GRreichsgesetzbl. JI S. 517), bleiben un—
berührt.

(3) Zu den Grund- und Gebäudesteuern der Ge—
neinden (Gemeindeverbände) kann auch die Reichsbahn⸗
gesellschaft mit den zum Reichseisenbahnvermögen ge—

81
(1) Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) haben dem Reich für die Benutzung
hrer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veran—
altungen sowie für die Handlungen ihrer Behörden
        <pb n="158" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe:
hörigen Grundstücken herangezogen werden, jedoch in
den einzelnen Ländern nur in dem Umfang, in dem
das Unternehmen „Deutsche Reichsbahn“ am 12. Fe—
bruar 1924 diesen Steuern unterworfen war. Von den
Grund⸗ und Gebäudesteuern der Länder sowie von den
Steuern, die dem Geldentwertungsausgleich bei Grund—
stücken dienen, sind die zum Reichseisenbahnvermögen
zehörigen Grundstücke befreit.
85
Die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände)
konnen zu ihren Gewerbesteuern nur die Betriebe und
Verwaltungen des Reichs heranziehen, die nach den
Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes krperfchaft—
steuerpflichtig sind.
86

(1) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) können das Reich zu Verkehrsteuern
heranziehen, jedoch nur insoweit, als die Behörden mit
den Handlungen, die den Anlaß der Besteuerung
bilden, nicht eine ihnen anvertraute öffentliche Gewali
ausüben. Diese Voraussetzung ist bei dem gesamten
Verkehr der Deutschen Reichspost gegeben.

(2) Das Reich kann die Länder und die Gemeinden (Ge—
meindeverbände) in keinem weiteren Umfang zu Ver⸗
kehrsteuern heranziehen, als das Reich ihnen unter—
liegt; in den einzelnen Ländern kann das Reich
in keinem weiteren Umfang zu Verkehrsteuern heran—
gezogen werden, als das Land ihnen unterliegt.

(3) Die Vorschrift des Abs. 1J Satz 2 steht der Heran⸗
ziehung der Deutschen Reichspost zuů den Abgaben der
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht
entgegen, die ganz oder zum Teil für die Unterhaltung
der öffentlichen Wege verwendet werden, diese Abgaben
dürfen nicht für Fahrten erhoben werden, die ledialich
der Postsachenbefoͤrderung dienen.

(4) Die besonderen Befreiungsvorschriften des Umsatz—
steuergesetzes bleiben unberührt.

87
Die Vorschriften des 8 6 finden auf die Heranziehung
—— —
Verbrauchsteuern des Reichs und auf die Serengie huns
des Reichs zu Verbrauchsteuern der Länder und der Ge—
meinden (Gemeindeverbände) entsprechende Anwendung.
88

(1) Die Reichsbetriebe, die der Austübung der öffent
üchen Gewalt dienen, einschließlich der Deutschen Reichs—
post und der Monopolverwaltungen des Reichs sowie
die Bahnhöfe, Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen
der Reichsbahngesellschaft haben auf Anforderung den
Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmer Zuschüsse zu deren
Verwaltungsaufwand nach Maßgabe der 889, 10 zu
leisten.

(2) Wohngemeinden im Sinne dieser Vorschriften sind
Gemeinden, in denen am Tage der letzten allgemeinen
Personenstandsaufnahme Arbeitnehmer (Beamie, Ange⸗
stellte, Arbeiter), die in den im Abs. J bezeichneien Be—
trieben und Verwaltungen beschäftigt waren, ihren Wohn-
sitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsihes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und mit ihren
Reichsgesetzbl. 1925 1

Berlin, den 15. August 1925 253

J
31

Zaushaltungsangehörigen mehr als fünf vom Hundert
der Zivilbevolkerung ausgemacht haben. Als letzte allge—
neine Personenstandsaufnahme gilt die Personenstands—
aufnahme, die dem Rechnungsjahre der Wohngemeinde
nrzusgegangen ist, für das der Zuschuß angefordert
wird.

(3) Den Gemeinden im Sinne dieser Vorschriften
stehen die selbständigen Gutsbezirke gleich.
89
(1) Die Zuschüsse werden nur zu den fortdauernden

Ausgaben der Wohngemeinden für allgemeine Verwal—

tungszwecke, Volksschulwesen, Wohlfahrtspflege, Woh—

nungsbau und bauliche Unterhaltung der öffentlichen

Straßen, Wege und Plätze geleistet. Zu diesen fort—

dauernden Ausgaben gehoͤren auch die Verzinsungs—

und Tilgungsraten von Anleihen, die ausschließlich zu
einmaligen Ausgaben für die im Satz 1bezeichneten

Verwaltungszwecke verwendet worden sind.

(2) Der Berechnung der Zuschüsse werden die im
Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsausgaben der Wohn⸗
gemeinden in dem Rechnungsjahre zugrunde gelegt,
das dem Rechnungsjahre vorausgegangen ist, für das
die Zuschüsse angefordert werden. Diefe Verwaltungs⸗
ausgaben werden gleichmäßig auf den Kopf der Be—
oölkerung nach dem Stande der letzten allgemeinen
Personenstandsaufnahme verteilt; von dem Teile, der
dabei auf die in den Betrieben und Verwaltungen
beschäftigten Arbeitnehmer und deren Haushaltungs—
angehoͤrigen entfällt, wird ein der Zahl dieser Arbeit—
nehmer entsprechendes Vielfaches des Betrags abge—
zogen, der in der Beschäftigungsgemeinde (K 23 des
Besetzes über Anderungen des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden) als Gemeindeanteil an
der durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhobenen Ein—
vmmensteuer im wor guogegangenen Rechnungsjahr durch⸗
chnittlich auf den Kopf des einzelnen in der Gemeinde
zeschäftigten Arbeitnehmers abgeführt worden ist. Der
Zuschuß beläuft sich

auf 30 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
haltungsangehörigen nicht mehr als 20 vom
Hundert,

auf 50 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
haltungsangehörigen mehr als 20 vom Hun—⸗
dert, jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert,

auf 70 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit igren Haus⸗
haltungsangehörigen mehr als 40 vom Hun⸗
dert, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert,

auf 90 vom Hundert des sich ergebenden Betrags,
wenn die Arbeitnehmer mit ihren Haus—
altungsangehörigen mehr als 60 vom Hun⸗
ert

der Bevölkerung ausgemacht haben.

(8) Soweit Ausgaben der im Abs. J bezeichneten Art
von dem Gemeindeverband, zu dem die Wohngemeinde
zehört, übernommen worden sind, können sie der Zuschuß⸗
herechnung in der Höhe zugrunde gelegt werden, in der
ie ohne die Ubernahme der Wohngemeinde zur Last
allen würden. Die Wohngemeinde hat den hiernach
ruf den Gemeindeverband entfallenden Anteil an den
Zuschüssen an diesen abzuführen.
        <pb n="159" />
        17)
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(4) Beihilfen, die zuschußberechtigte Gemeinden auf Gesetz über Anderungen des Finanzausgleichs
Brund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihrem zwischen Reich, Ländern und Gemeinden.
Verwaltungsaufwand erhalten, sind auf die Zuschüsse Vom 10. August 1925.
anzurechnen. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
810 mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet wird:
(1) Die Zuschußanforderungen müssen den in Anspruch
zenoinmenen Betrieben und Verwaltungen bis zum Ab⸗
lauf des Rechnungsjahrs zugestellt worden sein, für das
sie geltend gemacht werden.
(2) Für die Verwaltung der Zuschüsse und das
Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Vorschriften wie
für Reichssteuern. Bie Geschäfte der Finanzämter
werden von den nach Landesrecht für die Festsetzung von
Bemeindeabgaben zuständigen Behörden wahrgenommen;
bei Zweifeln über die Zuständigkeit entscheidet die
Landesregierung. In dem weiteren Verfahren (Berufungs—
derfahren) treten an die Stelle der Finanzgerichte die nach
Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder Ver—
waltungsgerichte, sofern sie zur tatsaͤchlichen Nachprüfung
berufen sind. In letzter Instanz entscheidet der Reichs⸗
finanzhof.
(3) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats naͤhere Bestimmungen
über die Berechnung der Zuschüsse zu erlassen.
811
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er—
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
812
Die Berechnung der Zuschüsse, die gemäß den 888
his 10 für Rechnungsjahre angefordert werden, die in
den Kalenderjahren 1925, 1926 und 1927 beginnen,
erfolgt in der Weise, daß von den Verwaltungsaus—
zaben, die nach 89 Abs. 2 auf die in den Betrieben
und Verwaltungen beschäftigten Arbeitnehmer und deren
Haushaltungsangehbrigen entfallen, ein der Zahl dieser
Arbeitnehmer entsprechendes Vielfaches des landesrechtlich
festgesetzten Gemeindeanteils an dem Einkommensteuer⸗
lohnabzug abgezogen wird, den die zuschußpflichtigen
Betriebe und Verwaltungen im vorausgegangenen Rech—
nungsjahr durchschnittlich auf den Kopf ihrer Arbeit—
nehmer abgeführt haben.
813
Das Reichsbesteuerungsgesetz vom 15. April 1911
rReichsgesetzbl. S. 187) wird aufgehoben.

254

Der 820 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
des 8 39 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Fe—
hruar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 74) erhält folgende
— *
E 20

(1) Von dem Aufkommen an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer vom 1. Oktober 1925 ab er—
halten die Länder drei Viertel. Das den Ländern
zustehende Aufkommen wird nach dem Verhältnis
berteilt, das nach den Vorschriften der 88 21 bis 30
festgestellt worden ist CVerteilungsschlüssel).

(2) Das Aufkommen in der Zeit vom 1. Oktober
1925 bis zum 31. März 1926 wird nach Verteilungs⸗
chlüsseln verteilt, die gemäß Artikel IVb Abs. 1 bis 4
des Gesetzes zur Anderung des Landessteuergesetzes in
der Fassung des 8 10 Nr. 3 dieses Gesetzes festgestellt
werden.“
82
Im 8 57 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der
Fassung des 839 der Dritten Steuernotverordnung
verden die Worte „mit neunzig vom Hundert des Auf—
sommens“ ersetzt durch die Worte „mit drei Vierteln
des Aufkommens“.

Der 8 38 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
des 839 der Dritten Steuernotverordnung und des
Besetzes zur Regelung des Finanzausgleichs zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halbjahr des
Rechnungsjahrs 1925 vom 26. März 1925 6Gxeichs—
gesetzbl. JIS. 29) erhält folgende Fassung:

8 38

(1) Von dem Aufkommen an Umsatzsteuer erhalten
die Länder für sich und ihre Gemeinden (Gemeinde⸗
verbände) in der Zeit vom 1. Ottober 1925 bis
31. März 1926 fünfunddreißig vom Hundert, vom
l. April 1926 ab dreißig vom Hundert. Die Be—
teiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt
die Landesgesetzgebung.

(2) Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden
Anteils wird zu einem Drittel nach dem Verhältnis
des Aufkommens in den einzelnen Ländern und zu
zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Bevölkerungs
jahl verteilt. Soweit die Verteilung nach der Be—
dölkerungszahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils
setzten Volkszählung maßgebend.“

814
Die Vorschriften der 88 8 und 9 dieses Gesetzes
creten mit Wirkung vom J. April 1925 an die Stelle
des 86 des Reichsbesteuerungsgesetzes, im übrigen tritt
das Gesetz mit dem 1. Oktober 1925 in Kraft. Die
vor diefen Zeitpunkten nach dem Reichsbesteuerungsgesetz
»egründeten Ansprüche und Befreiungen bleiben jedoch
inberührt, anhängige Verfahren sind nach den bisherigen
Vorschriften durchzuführen.
Berlin, den 10. August 19265.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben

84
(1) Um die Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗
bände) instand zu halten, ihre Aufgaben, insbesondere
auf fozialem und kulturellem Gebiete, zu erfüllen,
        <pb n="160" />
        130)
3 «1
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 255
ab selbständig Anteile an der Einkommenstener und
der Körperschaftsteuer festzusetzen.

(2) Das im Abs. J vorgesehene Gesetz wird Vor⸗
schriften darüber treffen, welchen Anteil an den UÜber—
weisungssteuern das Reich behält und wie das Recht
der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur
'elbständigen Festsetzung von Anteilen ausgestaltet sein
soll. Das Gesetz wird zugleich die Verpflichtung der
Länder feststellen, nach vom Reichsminister der Finanzen
mnit Zustimmung des Reichsrats zu erlassenden Be—
timmungen im Wege der Gesetzgebung das Verhältnis
restzusetzen, in welchem der Steuerbedarf der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus Anteilen
an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
einerseits und aus Grund- und Gebäudesteuern und
Gewerbesteuern anderseits zu decken ist.

(3) Vor Erlaß des Gesetzes sollen folgende Unter—
lagen vorliegen:

1. das vorläufige Ergebnis der exsten allgemeinen
Veranlagung zur Einkommensteuer und Körper—
schaftsteuer auf Grund des Einkommensteuer⸗
gesetzes vom 10. August 1925 (eichsgesetzbl. J
S. 189) und des Korperschaftsteuergesetzes vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JS. 208) und die
vorläufige Feststellung der auf die Länder und
die Gemeinden entfallenden Rechnungsanteile,
ein Uberblick über die Einheitswerte nach dem
Reichsbewertungsgesetze vom 10. August1925Reichs—
gesetzbl. IS. 214),
eine Aufstellung über die Einnahmen der Länder
und der Gemeinden (Gemeindeverbände) aus
Steuern, sonstigen Abgaben und aus den Be—
triebsverwaltungen im Rechnungsjahr 1925 und
im ersten Halbjahr des Rechnungsjahrs 1926 so—
wie über die entsprechenden Einnabhmen im Rech—
nungsjahr 1913,
eine Aufstellung über die Ausgaben der gesamten
Verwaltung, insbesondere die Hoheitsausgaben der
Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände)
im Rechnungsjahr 1925 und im ersten Halbjahr
des Rechnungsjahrs 1926 sowie über die ent—
sprechenden Ausgaben im Rechnungsjahr 1913,
eine klare Abgrenzung der Aufgaben zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindever⸗
bänden) auf Grund des ˖8 42 der Dritten Steuer-
notverordnung.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung

des Abs. 3 trifft der Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats.

werden den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden),
wenn sich ihre Anteile an der Einkommensteuer, der
Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer insgesamt in
den Rechnungsjahren 1925 und 1926 je auf weniger
als 2100 Millionen Reichsmark belaufen, die daran
fehlenden Beträge aus Mitteln des Reichshaushalts,
insbesondere aus dem Aufkommen der nicht verpfän
deten Verbrauchsabgaben, zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wenn sich in einem der beiden Rechnungsjahre
1928 und 1926 der Anteil der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) an der Umsatzsteuer aus einem
geringeren Aufkommen als 1500 Millionen Reichsmark
berechnet, so wird den Ländern und Gemeinden (Ge—
meindeverbänden) der fehlende Betrag auch dann zur
Verfügung gestellt werden, wenn ihre Anteile an der
Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Um—
satzsteuer insgesamt die im Abs. 1 bezeichnete Höht
erreichen oder überschreiten.
85
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung des F 30
der Dritten Steuernotverordnung wird wie folgt ge—
ändert:
1. im 819 Absf. 2 werden die Worte „Börsensteuer
462) gestrichen,
2. die 88 460 und 554 werden gestrichen,
3. im 867 Abs. 3 werden die Worte „und an der
Bezrfensteuer (&amp;46a)“ gestrichen.
86

Wenn eine Gemeinde (Gemeindeverband) im Rech—
nungsjahr 1926 den Bedarf, der aus Steuern, sonstigen
Abgaben und Uberschüssen der Betriebsverwaltungen
zu decken ist, über den entsprechenden Bedarf des Jahres
1914 hinaus über Gebühr anspannt, ist die Landes
regierung oder die von ihr beauftragte Behörde be—
rechtigt, die der Gemeinde (Gemeindeverband) landes
rechtlich zugewiesenen Anteile an Einkommensteuer und
an Körperschaftsteuer zu kürzen. Die Entscheidung,
ob eine Anspannung über Gebühr vorliegt, trifft die
Landesregieruug oder die von ihr beauftragte Behbrde
Dabei ist der allgemeine Teuerungsfaktor zu berück
sichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß
42“ der Dritten Steuernotverordnung den Gemeinden
Gemeindeverbänden) Aufgaben auf sozialem Gebiet
übertragen sind und daß seit dem Jahre 1914 wesent
liche Anderungen in den Verhältnissen der Gemeinden
(Gemeindeverbände) eingetreten sein können.

5

87

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats für die Feststellung
der im 8 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes be—
zeichneten“ Verteilungsschlüssel die Vorschriften der
z8 21 bis 26, 47 bis 49 des Finanzausgleichsgesetzee
dem Einkommensteuergesetze vom 10. August 1925
(Reichsgesetzbl. J S. 189) anzupassen. Dabei kann im
z23 als Stichtag an Stelle des Tages der für die
Hauptveranlagung maßgebenden allgemeinen Personen-
standsaufnahme das Ende des Steuerabschnitts ae—
nrommen werden

89
Dem 869 des Finanzausgleichsgesetzes wird folgeuder
Abs. 2 angefügt:

„(2) Die näheren Bestimmungen über Ein—
holung und Erteilung von Auskünften über die
Einnahmen und Ausgaben der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände), insbesondere zur
Durchführung der Vorschriften des 88 Abf.3
des Gesetzes uͤber Anderungen des Finanzausgleichs
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden vom
10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 254) erläßt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats“

88
(1) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
verbaͤnde) werden nach Maßgabe eines besonderen
Reichsgefetzes die Befugnis erhalten, vom 1. Ayril 1927
        <pb n="161" />
        64

256 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
810
Das Gesetz zur Anderung des Landessteuergesetzes in
der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotveroronung
wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel IV werden im Abs. 2 bei Ziffer 3 die
Worte „30. Juni 1923“ ersetzt durch die Worte
„31. März 1923.

2. Der Artikel IVa wird wie folgt geändert:

„Artikel IVa

(1) Die Verteilungsschlüssel für die Einkommen—
tteuer und die Körperschaftsteuer werden im Kalender⸗
ahre 1925 auf der Grundlage des Steuersolls fest⸗
gestellt, das sich ergibt

aus den Steuerbeträgen, die in der Zeit vom
1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1924
oeranlagt sind,

2. aus den Veränderungen, die in dem in Nr. 1
bezeichneten Zeitraum an veranlagten Steuer⸗
beträgen eingetreten sind.

(2) Außer Betracht bleiben

. das im Artikel IV Abs. 2 Nr. J bezeichnete
Steuersoll,
die im Artikel IV Abs. 2 Nr. 2, 3 bezeichneten
Steuerbeträge,

Veränderungen, die an den in Nr. 2 bezeichneten
Steuerbeträgen bis zum 31. Dezember 1924 ein⸗
getreten sind.

(8) Der Schlüsselanteil des einzelnen Landes ist
aus der Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Ge—
meinden zu berechnen, soweit sie bis 31. Dezember 1924
iestgesetzt sind.

(4) Die nach Abs. Jbis Z3 festgestellten Verteilungs
cchlüssel treten mit Wirkung vom 1. April 1924 ab
un die Stelle der nach Artikel IV festgestellten Ver—
teilungsschlüssel.“

3. Hinter Artikel IVa wird folgender Artikel IVb

eingestellt:

(3) Der Schlüsselanteil des einzelnen Landes ist
aus der Gesamtheit der Rechnungsanteile seiner Gemein—
den zu berechnen, soweit sie bis zum 30. September 1925
iestgesetzt sind.

(4) Die nach Abs.! festgestellten Verteilungsschlüssel
treten mit Wirkung vom 1. April 1925 ab an die
Stelle der nach Artikel IVa festgestellten Verteilungs⸗
ichlüssel.

(8) Die im Kalenderjahre 1926 festzustellenden Ver⸗
teilungsschlüssel (F 20 Abs. 1 des Finanzausgleichs⸗
gesetzes) treten mit Wirkung vom LaApril 1926 ab
an die Stelle der nach Abs. J bis 4 festgestellten Ver—
teilungsschlüssel. Bei der Feststellung werden Rech—
nungsanteile auf Grund von Veranlagungen nach
dem bisherigen Einkommensteuergesetz und dem bis—
herigen Körperschaftsteuergesetze nicht berückfichtigt
4. Im Artikel V wird Satz 3 wie folgt geändert:

„Von dem hiernach abgesetzten Aufkommen erhält
das Land Preußen drei Viertel, vom J. Februar

1924 ab 90 vom Hundert und vom 1. Oktober

1925 ab wieder drei Viertel, der Rest verbleibt

dem Reiche.“

Artikel I
Geldentwertungsausgleich bei bebauten
Grundstücken.
811

Die Dritte Steuernotverordnung wird wie folgt ge—
ändert:

1. Im 8 19 Abs. 2 erhält die Vorschrift zu e) fol—
gende Fassung:

„c) Schuldverschreibungen, soweit für sie bebaute Grund—
ttücke haften, die ausschließlich für Wohnzwecke
genutzt sind und durch eine auf Grund der 88 26
bis 32 erlassene Steuer besonders erfaßt werden.“

2. 8 26 erhält folgende Fassung:

„ß 26

(1) Die Länder und nach näherer Bestimmung des
dandesrechts die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben
»on dem bebauten Grundbesitz eine Steuer. Zu dem
»ebauten Grundbesitz im Sinne dieser Vorschrift ge—
jören auch gewerblich genutzte sowie landwirtschaftliche
Bebäude. Die Länder treffen Zesipung darüber,
ob und inwieweit landwirtschaftliche Gebäude von der
Besteuerung auszunehmen sind.

(2) Das Aufkommen der Steuer soll zur Deckung
des allgemeinen Finanzbedarfs der Länder und Ge—
neinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf—
vandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß 8 42
Abs. Jzu selbständiger Regelung überlassenen Aufgaben
rwächst, sowie zur Förderung der Bautätigkeit auf
dem Gebiete des Wohnungswesens dienen.

(3) Der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dürfen
bis zur Erreichung der vollen Friedensmiete nicht weniger
als 20 vom Hundert und nicht mehr als 30 vom Hundert
der Friedensmiete vorbehalten werden. Erhöht sich die
MNiete über die Friedensmiete hinaus, so darf von dem
Mehrbetrage der Miete hochstens ein Fünftel für den
allgemeinen Finanzbedarf beansprucht werden.

„Artikel IVb
(1) Die Verteilungsschlüssel für die Einkommen—
steuer und die Körperfchaftsteuer werden nach dem
30. September 1925 auf der Grundlage des Steuer—
olls festgestellt, das sich ergibt
aus den Steuerbeträgen, die in der Zeit vom
1. Januar 1923 bis zum 30. September 1925
oeranlagt sind,
aus den Veränderungen, die in dem in Nr.1
hezeichneten Zeitraum an veranlagten Steuer⸗
beträgen eingetreten sind.
2) Außer Betracht bleiben
das im Artikel IV Abs. 2 Nr. J bezeichnete
Steuersoll,
die im Artikel IV Abs. 2 Nr. 2, 3 bezeichneten
Steuerbeträge,
Veränderungen, die an den in Nr. 2 bezeichneten
Steuerbeträgen bis zum 30. September 1925
ingetreten find.

13
        <pb n="162" />
        Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 257
(4) Soweit die Steuer nicht gemäß Abs. 3 der Deckung 4. Als 8274 wird folgende neue Vorschrift ein⸗

des allgemeinen Finanzbedarfs vorbehalten ist, ist sie zur gestellt:
Förderung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des Woh—
nungswesens zu verwenden. Für diese Zwecke müssen

zunächst in den zwei Jahren vom 1. April 1926 bis

31. März 1928 vor Inanspruchnahme gemäß Abs. 3

Satz 2 jährlich mindestens 15 bis 20 vom Hundert

der Friedensmiete — unbeschadet der Vorschrift des

829 — zur Verfügung gestellt werden; für die spätere

Zeit wird der Mindestsatz für diese Zwecke von der Reichs

regierung mit Zustimmung des Reichsrats festgesetzt.

Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichs-

rats den Mindestsatz allgemein oder für einzelne Länder
ermäßigen, wenn es die allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse oder die besonderen Verhältnisse eines

Landes dringend erfordern. Die Länder können be—

stimmen, daß dieser Teil der Steuer gesondert festzu—

stellen und zu erheben ist; zu diesem Teil der Steuer

können auch Gebäude, die auf Grund des Abs. 1 Satz 3

bon der Besteuerung ausgenommen sind, herangezogen

werden. An Stelle des Teiles der Steuer, der für die
Bautätigkeit zu verwenden ist, können die Länder auch

eine andere von der Steuer nach dieser Verordnung
anabhängige Steuer erheben.

„4274

5. Im 8 28

a) erhält Abs. 1 hinter einem Strichpunkt folgenden
Zusatz: „dabei sind insbesondere auch die Bestim—
mungen bAñ 827 Abs. 3 Satz 3 und 4 zu beachten““;

b) wird der Abs. 2 gestrichen;

c) erhält Abs. 3 als Abs. 2 folgende Fassung:

(8) Das Aufkommen für den Wohnungsbau ist ins—
besondere zum Bau von Kleinwohnungen für die
minderbemittelte Bevölkerung und kinderreiche Familien
sowie zur Erhaltung dieser Art Altwohnungen zu ver—
wenden. Desgleichen sind solche Gläubiger und Sparer
zu berücksichtigen, welche durch die Inflation ihr Ver—
mögen verloren haben.

(6) Aus dem für den Wohnungsbau zu verwenden—
den Teil der Steuer können die Länder Darlehen an
unbemittelte kinderreiche Familien und an Schwer—
kriegsbeschädigte, insbesondere auch an Kriegsblnde,
bis zur vollen Höhe der Baukosten gewähren.“

3. Im 8 27 erhält Abs. 3 folgende Fassung:

„ds) Die Länder haben von der ihnen durch Abs. 1
erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen,
daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der
allgemeinen Wirtschaftslage erhöht werden. Dabei sind
neben den steuerlichen Bedürfnissen der Länder und
Gemeinden auch die allgemeinen Interessen, insbesondere
an der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instand—
setzung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als
Mieter in Betracht kommenden Bevölkerungskreise, zu
berücksichtigen. Durch die Mieten müssen außer der
Steuer (&amp;26 Abs. 2 bis 4) mindestens die Betriebs—
und Instandsetzungskosten, die nach den bestehenden
Verhaltnissen zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich
sind, einschließlich der Verwaltungskosten gedeckt werden
Den Eigentümern ist ferner in der Miete zur Ver—
zinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals
der Betrag zu belassen, mit dem eine vor dem
J. Januar 1918 eingetragene, nach dem Grundsatz des
5 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichs—
gesetzbl. IS. 117) aufgewertete Papiermarkhypothek zu
verzinsen wäre, deren Nennbetrag dem Friedenswerte
des Grundstücks entspricht; für die Höhe der Verzinfung
gllt der im 8 28 des Aufwertungsgesetzes vorgeschriebene
Zinssatz; die Länder setzen für diesen Betrag einen be—
sppue Hundertsatz der Friedensmiete in der Miete
fest.

Reichsgesetzbl. 1925 1

„(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord—
iung auf einem Grundstück eine privatrechtliche wert—
heständige Last gemäß der Verordnung über die Ein—
xagung von Hypotheken in ausländifscher Währung
vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 231) oder dem
Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923
Reichsgesetzbl. JI S. 407) eingetragen ist, ist der dem
Werte der aus der Last sich ergebenden laufenden Geld—
derpflichtung entsprechende Geldbetrag dem Grundstücks—
eigentümer auf feinen Antrag zu erstatten. Das gleiche
zilt für die auf Grund des Gesetzes über das Zusatz—
abkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920
wischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken
in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforde—
rungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923
Reichsgesetzbl. II S. 284) aus der Umwandlung einer
chweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrund⸗
chulden sowie für folche Hypotheken in in⸗ oder aus—
ändischer Währung, die der Grundstückseigentümer zur
Ablösung dieser Frankengrundschuld aufnimmt. Zu den
aufenden Geldverpflichtungen gehören in diesem Falle
auch Tilgungsbeträge, die zur Abtragung der Franken—
grundschuld angesammelt werden. Die näheren Be—
stimmungen darüber, in welcher Höhe Tilgungen als
angemessen anzusehen sind, treffen die Landesregierungen.“

d) wird der Abs. 4 gestrichen;
e) exhält Abs. 5 als Abs. 3 folgende Fassung:
„(3) Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918
entweder unbelastet waren oder deren dingliche privat—
rechtliche Belastung nicht mehr als 30 vom Hundert
des Friedenswertes betrug, ist der Betrag der Steuer
auf Antrag des Eigentümers so weit herabzusetzen,
daß er

bei unbelasteten Grundstücken nicht mehr als 10 vom

Hundert der Friedensmiete,
        <pb n="163" />
        36

258

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
bei einer Belastung bis zu 10 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 16 vom Hundert der
Friedensmiete,
bei einer Belastung bis zu 20 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 20 vom Hundert
der Friedensmiete,
obei einer Belastung bis zu 30 vom Hundert des
Friedenswertes nicht mehr als 25 vom Hundert
der Friedensmiete
ausmacht. Die Länder können diese Sätze zum Zwecke
der Angleichung aneinander oder an die allgemeinen
Zätze erhöhen oder herabsetzen, sie können im Interesse
iner angemessenen Verteilung der Steuerlast weitere
Belastungsstufen mit besonderen Steuersätzen belegen
owie bestimmen, daß die Vergünstigung des Satz 1
nsoweit nicht eintritt, als die Steuer auf den Teil der
Miete entfällt, der 100 vom Hundert der Friedensmiete
ibersteigt. Wird die Steuer nicht von.der Friedensmiete
erechnet, so tritt an die Stelle des Hundertsatzes der
Friedensmiete ein entsprechender, von dem Lande zu be—
timmender Teil des nach dem Landesgesetze für die
Besteuerung maßgebenden Wertes. Hypotheken der in
den 88 1187, 1190 BGGB. bezeichneten Art gelten nicht
als dingliche privatrechtliche Belastung im Sinne dieser
Vorschrift.“

vertes belastet waren, sind auf Antrag von der
Steuer freizustellen, sofern sie ausschließlich vom
Eigentümer und seiner Familie bewohnt werden
und die Wohnfläche nicht mehr als 70 Quadrat—
meter beträgt. Die Freistellung wird micht dadurch
ausgeschlossen, daß das Einfamilienwohnhaus zum
geringen Teil auf Grund behördlicher Maßnahmen
vermietet worden ist. Die näheren Bestimmungen,
insbesondere über die Grundsätze, nach denen die
Wohnfläche zu berechnen ist, trifft die Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats. Dabei ist den
besonderen Verhältnissen kinderreicher Familien
Rechnung zu tragen“

Im 8 30 erhält die Nr. 1 folgenden Zusatz:

„Die von den Mietern gezahlten Betraäge sind
vom Eigentümer in voller Höhe abzuführen“ Die
Friedensmiete für die vom Eigentümer selbst be—
benutzten Räume ist erforderlichenfalls vom Miet—
einigungsamte festzustellen.“

9. 8 31 erhaͤlt hinter einem Strichpunkt folgenden
zusatz:

„sie stellen Grundsätze über die Berechnung des
Friedenswertes der Grundstücke auf.

(2) Sie können für Fälle, in denen die ge—
troffene Regelung zu besonderen Härten oder zu
besonderen Begünstigungen führt, eine von den
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Rege—
lung treffen.

(3) Die Länder bestimmen, in welcher Weise
und in welchem Umfang hilfsbedürftige Personen,
die dauernd oder vorübergehend eine Mieterhöhung
nicht tragen können und eine entsprechende Woh—
aungsänderung vorzunehmen nicht in der Lage
sind, unter Mitwirkung der Fürsorgeverbände zu
unterstützen und entsprechende Mittel den Fürsorge—
oerbänden sicherzustellen sind.“

10. 832 erhält folgende Fassung:
„832

Vor dem 1. April 1928 ist rechtzeitig zu
—
veiter zu erheben ist. Bei der Prüfung ist dem
allgemeinen Finanzbedarfe der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände) einschließlich des Auf—
wandes, der ihnen durch die Erfüllung der gemäß
842 Abs. 1 zu selbständiger Regelung überlassenen
Aufgaben erwächst, sowie den Bedürfnissen der
Wohnungswirtschaft, insbesondere des Wohnungs—
neubaues, ebenso der Weristeigerung der Grund—⸗
stücke sowie dem daraus entstandenen Vermögens—
zuwachs Rechnung zu tragen. Rechtzeitig vor
diesem Zeitpunkt ist Reichstag und Reichsrat eine
Vorlage zu machen.“

fẽ) wird als Abs. 4 folgende Vorschrift eingestellt:

„(4) Soweit es sich in den Fällen des Abs. 3 um
Wohngebäude (Eigenhäuser) handelt, die nicht oder nur
nuf Grund behördlicher Maßnahmen vermietet sind,
önnen die Länder eine weitere Minderung der Steuer
intreten lassen.“
g) wird als Abs. 5 folgende Vorschrift eingestellt:
„8) Die Länder können Bestimmung darüber treffen,
nwieweit die Vergünstigung der Abs. 3 und 4 sich auf
Brundstücke erstreckt, die in der Zeit vom 1. August 1914
zis zum 31. Dezember 1918 belastet worden sind.“
h) werden im Abs. 6 die Worte „Abs. 3, 4 und 5
ersetzt durch die Worte „Abs. 2, 3 und 4“.

6. Im 8 29 werden
a) im Satze 3 die Worte „40 vom Hundert“ ersetzt
durch die Worte „25 vom Hundert“.
Ferner wird

b) folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Als Neubauten im Sinne des Abs. J gelten
nicht Bauten, die als Ersatz für kriegsbeschädigte oder
riegszerstörte Gebäude ganz oder größtenteils aus
»ffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Gesetzes über
die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3. duh 1916 (Reichsgesetzbl. S. 675) errichtet worden
ind.“

812

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
„je den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund—
tücken regelnden Vorschriften der Dritten Steuernotver—
xdnung unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz
zetroffenen Anderungen in fortlaufender Paragraphen—
olge als besonderes Gesetz über den Geldentwertinigs—
unsgleich bei bebauten Grundstücken neu bekanntzu—
nachen.

7. Als 8292 wird folgende neue Vorschrift ein—
gestellt:

Einfamilienhäuser, die vor dem 1. Juli 1918
bezugsfertig hergestellt und zu diesem Zeitpunkt
nit nicht mehr als 20 vom Hundert des Friedens—

„8292
        <pb n="164" />
        1
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925
Artikel UI Getränken eingeführt haben, dürfen sie nur bis zum
31. März 1927 erheben.“
vorschriften
Schluß rsh st 7. Der 8 16 erhält folgende Fassung:
—D

(1) Die Länder oder nach Maßgabe des Landesrechts
die Gemeinden (Gemeindeverbände) erheben Steuern vom
Wertzuwachse bei der Veräußerung von Grundstücken,
deren Veräußerer das Eigentum an den Grundstücken
in der Zeit vom 1. Januär 1919 bis zum 31. Dezem⸗
her 1924 erworben haben.

(2) Werden Steuern vom Wertzuwachse gemäß Abs.1
erhoben, so ist bei der Vergleichung des Erwerbs— und
des Verkaufspreises zur Feststellung des steuerbaren
Wertzuwachfes bie Kaufkraft der Mark an den beiden
Zeitpunkten zugrunde zu legen.

(3) Die Vorschrift des 81 Abs. 5 des Gesetzes über
Anderungen des Finanzwesens vom 3. Juli 1913 (Reichs-
gesetzbl. S. 521) bleibt unberührt.“

8. Im 8 36 Abs. 2 werden hinter den Worten „zwei
hom Zundert“ die Worte „und, wenn eine Wertzu—
wachssteuer nicht erhoben wird, nicht mehr als vier vom
Hundert“ gestrichen.

259

Das Finanzausgleichsgefetz in der Fassung des g 39
der Dritlen Steuernotverordnung wird wie folgt ge—
ändert:

1. Im 8 8 Abs. J werden die Worte „Steuern vom
Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe“ ersetzt durch
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
teuern“.

2. Hinter 88 wird folgender 8 82 eingestellt:
—

Erheben die Laͤnder Grund- und Gebäudesteuern
oder Gewerbesteuern nach Merkmalen des Wertes, so
haben sie die für die Vermögensteuer des Reichs
festgestellten Werte auch für diese Steuern zugrunde
zu legen. Die näheren Vorschriften trifft ein Reichs⸗
zesetz (Keichsbewertungsgesetz).“

3. 89 erhält folgende Fassung:
E 9
Den Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
steuern sollen Besteuerungsmerkmale, die auf die all⸗
gemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
abzielen, nicht zugrunde gelegt werden. Die Berück
sichtigung solcher Merkmale, die mit dem Grund—
bermogen oder dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem

Zusammenhange stehen, wird dadurch nicht aus—

geschlossen.“

4. Im 8 10 Abs. 1 werden die Worte „Steuern
vom Grundvermögen und Gewerbebetriebe“ ersetzt durch
die Worte „Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe—
steuern“!.

814

IJ. Der Artikel JI 89 der Verordnung über das
Schlichtungswesen vom 30. Oktober 1923 (rReichsgesetzbl. J
S. 1043) wird wie folgt geändert:

„Das Reich trägt die Kosten der Schlichter.

Die Kosten der Schlichtungsausschüsse trägt das
Land, das sie errichtet. Errichten mehrere Länder einen
gemeinsamen Schlichtungsausschuß, so tragen sie die
Kosten gemeinsam.“

II. Der 81 Abs. b der Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über das Schlichtungswesen vom
10. Oezember 1923 (Reichsgesetzbl. J S. 1191) wird
gestrichen.

Der 8 4 Abs. 4 Satz 2 derselben Ausführungsver⸗
—DD0 —

„Sie fließen in die Landeskasse.“

III. Der 8 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Verord—
nung zur Ausführung der Verordnung über das
Schlichtungswesen vom 29. Dezember 1923 GReichs—
zesetzbl. 1924 J1 S. 9 erhält folgende Fassung:

„Sie fließen, wenn sie von einem Schlichter ver—
—RDD
Landeskasse.“

5. Im 812
a) erhält Satz 1 folgende Fassung:

„In den Ländern kann zu Zwecken der öffent—
lich⸗rechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer
die Benutzung der Wege durch Fahrzeuge erhoben
werden“.
werden im Satze 4 hinter dem Worte „Wege“ die
Worte „mit Ausnahme solcher für selbständige
Verkehrsanlagen“ eingestellt.

6. Im 8 14 werden
J. im Abs. 1 die Worte „von Mineralwässern und
künstlich bereiteten Getränken“ gestrichen,
im Abs. 2 die Worte „mit Ausnahme der Frucht.
weine⸗ ersetzt durch die Worte „mit Ausnahme
der Fruchtschaumweine“.
III. Hinter 814 wird folgender 8 142eingestellt:
„ß 144
(1) Gemeinden (Gemeindeverbände), die am 1. Sep—
tember 1925 gemeindliche Getränkesteuern nicht erheben,
dürfen sie nicht neu einführen. Sofern Gemeinden
Gemeindeverbände) am 1. September 19285 gemeindliche
Betränkesteuern erheben, dürfen sie sie nicht uͤber die am
. September 1926 bestehenden Sätze hinaus erhöhen.
(2) Gemeinden (Gemeindeverbände), die bis zum J. Sep—
tember 1925 Steuern auf den örtlichen Verbrauch von

8 15
In der Verordnung über die Errichtung von Arbeits—
kammern im Bergbau vom 8 Februar 1919 (Rreichsgesetzbl.
S. 202) wird hinter 8 19 folgende Vorschrift eingefüat:
„ 194

(1) Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß
die Arbeitskammer die auf die beteiligten Betriebs—
stätten und die in ihnen beschäftigten Arbeiter
entfallenden Kostenanteile unmittelbar von den
Inhabern der Betriebsstätten erheben und, falls
nötig, zwangsweise beitreiben kann.

(2) Auf die Verauslagung der auf die Arbeiter
entfallenden Anteile und ihre Wiedereinziehung durch
die Inhaber der Betriebsstätten findet 819 Abs.1
Saß 2, Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.“
        <pb n="165" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
8 16 Verordnung über die steuerliche Belastung der Zigaretten.
Der 8 29 des Gesetzes, betreffend Aufhebung der Vom 11. August 1925
Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (rReichs—
gesetzbl. S. 1579) wird mit Wirkung vom 15. November
1923 ab aufgehoben.
817
Im Gesetze zur Anderung des Landessteuergesetzes in
der Fassung des 8 40 der Dritten Steuernotverordnung
und des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im ersten Halb—
sahr des Rechnungsjahrs 1925 wird die Vorschrift im
Artikel XI Satz 2 gestrichen.

260

Auf Grund des 8 105 des Tabaksteuergesetzes vom
12. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1667)
in der Fassung
des Gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 244)
wird mit Zustimmung des Reichsrats und des Steuer—
ausschusses des Reichsstags hiermit verordnet:
Einziger Paragraph

Es werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1925
eestgesetzt

1. die Steuersätze des 86 Abs. 1 Abteilung B des

Tabaksteuergesetzes wie folgt:
„B. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise
1. bis zu , Reichspfennig das Stück 1 Reichsmarf
für tausend Stück,
—A
tausend Stück,
3. zu 12/, Reichspfennig das Stück 3 Reichsmark für
tausend Stück,

4. zu 2 Reichspfennig das Stück 4 Reichsmark für

tausend Stück,

5. zu 2/, Reichspfennig das Stück 5 Reichsmark für

tausend Stück,

6. zu 3 Reichspfennig das Stück 6 Reichsmark für

tausend Stück,
7. zu 4 Reichspfennig das Stück 8 Reichsmark für
tausend Stück,

8. zu 5 Reichspfennig das Stück 10 Reichsmark für

tausend Stück,

9. zu 6 Reichspfennig das Stück 12 Reichsmark für

tausend Stück,

10. zu 7 Reichspfennig das Stück 14 Reichsmark für

tausend Stück,

11. zu 8 Reichspfennig das Stück 16 Reichsmark für

tausend Stück,

12. zu 10 Reichspfennig das Stück 20 Reichsmark für

tausend Stück,

13. zu 12 Reichspfennig das Stück 24 Reichsmark für

tausend Stück,

14. zu 15 Reichspfennig das Stück oder mehr
30 Reichsmark für tausend Stück mit einem Zu⸗
schlag von 10 Reichsmark für tausend Stück für
je 5 Reichspfennig, um die der Kleinverkaufspreis
von 15 Reichspfennig für das Stück überschritten
wird.“
die Steuersätze der Materialsteuer und der Aus—
gleichssteuer (x5d&amp; 93, 101 des Tabaksteuergesetzes)
je auf 900 RM für einen Doppelzentner.

Berlin, den 11. August 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben

818

(1) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er—
mächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats das Gesetz
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz; in geänderter Form
und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekanntzu—
machen und es dabei den geltenden Vorschriften anzu—
passen.
819

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus 8 16
und den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, mit
dem 1. Oktober 1925 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des 85111 zu Nr. 3 Satz 4 und
zu Nr. 50 und dutreten am 1. August 1925 in Kraft.

(3) Die Vorschriften des 8S11 zu Nr2 Abs. 1,2,
3 und Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und Abs. 5, zu Nr. 3 Satz 3,
zu Nr. 5b, e mit Ausnahme des Schlußsatzes, f bis h
und zu Nr. 7 treten mit dem 1. April 1926 in Kraft.

(4) Im übrigen tritt

a) die Vorschrift des 8 11 zu Nr. 1 mit Wirkung

vom 14. Februar 1924 ab in Kraft; dies gilt
auch, soweit über die Steueransprüche aus dem
Geldentwertungsausgleich bei Schuldverschreibungen
bereits rechtskräftig entschieden ist;

die Vorschrift des 5 11 zu Nr. 6b mit Wirkung
vom 1. Juli 1925 ab in Kraft.

(8) Soweit der Geldentwertungsausgleich bei be—
hauten Grundstücken in einem Lande für die Zeit vom
l. Juli 1924 bis zum 31. Juli 1925 abweichend von
den Vorschriften des 8 28 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4
oder Abs. 5 der bisherigen Fassung der Dritten Steuer—
notverordnung durchgeführt ist, können daraus Ansprüche
auf Kürzung der Steuer nicht hergeleitet werden.

(6) Die Vorschrift des 8 13 zu Nr. 8 tritt mit
Wirkung vom 1. April 1927 in Kraft.

Berlin, den 10. August 1925.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister der Finanzen

von Schlieben

Das Reichsge etzblatt erscheint in zwei gesonderten T.ilen Jede (auch jede ältere) Nummer sowie jeder ältere Vierteliahr⸗
- Teil J und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die gang oder Jahrgang kaun einzeln durch die Postanstalten oder
Postanstallen. Der Bezugspreis beträgt für Teil J viertel⸗ Aumittelbar vom Geletzsammlungsamt, Berlin NW, Scharu⸗
ährlich 1120 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 AAC. horsisir. 4, bezogen werden. Der Preis wird nach Bogen berechnet.
Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="166" />
        69

3* *
—19 73 861264 9 A

9

107

1926 Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926 Nr. 11
— — — — — —
JIuhalt: Gefetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom W. Fobrugr Innngze eea—n 4 eeregede S. 107
Vierie Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetes über die Ablösung öffentlicher
Aulehen. Bom Februce onß . 2 23933 2333eereee S 108
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.2 der Verfassung
des Deutschen Reichs und des 566 Ahs. 1J des Finanzausgleichsgesetzes vom 9. Januar 1926 Vom
). Februar 192 S 108
Zu Teil 11 Nr. B, ausgegeben am 26. Februar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. Nopember 1925. — Gesetz über den Zusatzverkrag vom
tz. Novenber 1925 zum deutsch-niederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 31. Dezember 1801 und über
den deutsch-niederkändischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. November 1925.

In Teil II OÄr, H, ausgegeben am 26. Tebruar 192065, ist verösfentlicht: Gesetz über das deutsch-französische Handelsabkommen
vom 12. Februar 1926.

—

Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer.
VPom 26. Februar 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
ArtikellJ
Das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925
Meichsgesetzbl. 1IS. 189) in der Fassung des Gesetzes
über die Senkung der Lohnstener vom 19. Oezember 1925
Reichsgeseßbl. I S. 4069) wird wie folgt geändert:

Im 875 erhält die Nr. 2 folgende Fassung:

der im 870 Abs. 1b, c vorgesehenen Beträge,
wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß die Werbungs—
kosten und Sonderleistungen (F5 15 Abs. 1 Nr. l,
* l6 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 4,5, 8 17) zusammen
den Vetrag von 40 Reichsmark monatlich über—
steigen.

2. Der 893 erhält folgende Fassung:
893

(1) Wenn eine Veranlagung nicht erfolgt, sind
Stenerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten
worden sind, auf Antrag zu erstatten, wenn

die im 879 Abs. 1,2 bezeichneten Beträge

infolge Verdienstausfalls beim Steuerabzug
nicht in voller Höhe berücksichtiat worden
sind oder
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im
8 56 bezeichneten Art vorliegen, soweit sie
nicht schon durch Erhöhung des steuerfreien
Lohnbetrags nach 8 75 Nr. Jberücksichtigt
worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für
e nen bestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und
der Steuerabzug nach 8 74 erfolgt ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, auf Grund
des steuerfreien Lohnbetrags und der Familien—
exmäßigungen, die in dem betreffenden Kalender—
jahr in Geltung gewesen sind, den zu erstattenden

Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926)
Reichsgesetzbl. 1926 1

Betrag mit rechtsverbiudlicher Kraft für Gruppen
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen.

(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens
bis zum 31. März eines Jahres für das voran—
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der
teichsabgabenorduung gilt entsprechend.

—
Falle der Krankheit eine Bescheiniguug der Krauken—
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte,
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürsorge, eines
Berufsverbandes oder des Arbeitgebers auerkannt
werden.

(5) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über—
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden
nicht erstattet.

Arftikel TI
X
Für die Erstattung der Lohnsteuer für das Kalender—
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge—
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden
ist, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werden, an
Stelle der Vorschriften des 824 des Steuerüberleitungs—
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die
Vorschriften der 882,3
82
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt,
sind Steuerbeträge, die vom ölrbeitslohn einbehalten worden
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn
J. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt
worden ist,
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im F 56
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück-
sichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer—
abzug nach 8 74 erfolgt ist.
        <pb n="167" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
(2) Im Falle des Abs. INr.1 isi einem Arbeitnehmer, Vierte Verordnung des Reichsministers der Finanzen
der glaubhaft macht, daß bei ihm infolge Verdienst“ zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung
ausfalls der steuerfreie Lohnbetrag nicht in Höhe von öffentlicher Anleihen. Vom 20. Februar 1926 *).
860 Reichsmark berücksichtigt worden ist, auf Antrag für Auf Grund der 886 9 sß
3 886 und 12 des Gesetzes über die
ede volle Woche des Verdienstausfalls, Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. IJnli 1925
a) wenn es sich um einen ledigen, kinderlos verhei- Reichsgesetzbl. IS. 137) und in Ergänzung des 81
gen, *Idöxä g
ateten oder kinderlos verwitweten Arbeitnehmer der Ersten Verordnung des Reichsministers der Finanzen
handelt, ein Betrag von 2 Reichsmark, ur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent—
wenn es sich um einen verheirateten oder ver— r eee e Feblemher 1925 (Reichsgefehbl.!
ditweten Arbeitnehmer mit cinem oder zwei 2838 )wird verordnet:
minderjährigen Kindern handelt, ein Betrag von Die Frist für die Anmeldung der Markanleihen des
2,80 Reichsmark, Reichs zum Umtausch in die Anleiheablbsungsschuld des
ir ver- Oeutschen Reichs endet, sofern die Anmeldung im Reichs—
wn t n n ie verheirate ten yo pr zebiete mit Ausnahule des Saargebiets erfolgt und
witweten Arbeitnehmer mehr uß e minder. Zleichzeitig mit der Aumeldung die Gewährung von
innee dindern handelte din Vecrna von Auslosungsrechten auf Grund der anzumeldenden Mark—
sir volle Stunden werden ei mileihen beantragt wird, am 31. März 1926.
Die Frist für die Beantragung von Auslosungs—
ohs volle Tage einer Woche, vier volle Wochen einem rechten rn 8 der Inan d Neichsgebiete
Monat gleichgestellt. Fitr den Familienstand ist der Ausnahme des Saargebiets gestellt wird, am 31. März
Staud am 10. Oktober 1925 maßgebend. 1926.
Berlin, den 20. Februar 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Neinhold

(1) Die Anträge nach 82 müssen spätestens bis zum
30. April 1926 eingereicht sein.

(2) Als Nachweis des Verdienstausfalls kaun im
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Krankenkasse,
un Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung oder
des Streiks die Erwerbslosenkontrollkarte, eine Beschei—
nigung der Erwerbslosenfürsorge, eines Berufsverbandes
oder des Arbeitgebers anerkaunt werden.

(3) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe der
einbehaltenen Stenerabzugsbeträge nicht übersteigen;
Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden nicht erstattet.

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußifchen Staats
mzeiger Nr. 46 vom 24. Februar 1926.
Bekanntmachung einer Entscheidung des Reichsfinguz⸗
hofs auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung
bes Deutschen Reichs und des 86 Abs. 1 des Finanz
ausaleichssgesetzes vom 9. Januar 1926.
Vom 20. Februar 1926.

Auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassug
des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, des Aus
ührungsgesetzes vom 8. April 1920 Geichsgesetzbl.
5. 510 und des 86 Abs. 1 des Finanzausgleichsge—
etzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
923 (Reichsgesetzbl. I S. 494) hat der Große Senat
des Reichsfinanzhofs am 9. Januar 1926 beschlossen:

Die von dem Mecklenburg-Schwerinschen Staats—
ministerium in dem Entwurf eines Landesgesetzes
über die Bestenerung des Wertzuwachses bei
Grundstücken in Aussicht genommene Vorschrift,
daß bei der Berechnung des steuerbaren Wert:—
zuwachses der Erwerbs- und Veräußeruugspreis
des Zubehörs dem Erwerbs- und Veräußerungs
preise des Grundstücks hinzugerechnet werde,
ist mit dem Reichsrecht nicht vereinbar.

Berlin, den 20. Februar 1926.

Der Reichsminister der Finanzen

In Vertretung
Popitz

Artikel JIiI
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage, der auf seine
Verkündung im Reichsgesetzblatt folgt, in Kraft.

Die Vorschrift des Artikel J Nr. 1 gilt erstmalig für
das Kalenderjahr 1927, die Vorschriften des Artikel]
dr. 2 gelten erstmalig für Erstattungsanträge für das
Kalenderjahr 1926. Die Vorschriften des Artikel II
gelten für Erstattungsanträge für das Kalenderjahr 1925,
über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eut—
chieden ist.

Rerlin, den 26. Februar 1926.

Der Reichspräsident
von Sindenburg

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold

Das Reichsgesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom

-Teil J und Teil II -. Fortlaufender Bezug unur durch Sesetzsammlungsamt, Berlin NWe20, Scharuhorsisir. 4.

die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil J Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.).

ierteljährlich 1,00 A.A, für Teil II vierteljährlich 1,00 A.A. Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.
Herausgerehen vom Reichsministerjium des Juuern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berliu.
        <pb n="168" />
        J
Teilesl

151

1926 Ausgegeben zu Berlin, den 16. März 1926 Nr. 14

— — —

Inhalt: Gesetz zur Abaänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuner vom 10. August 1925
Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. Maͤrz 1926..................*** S. 151

Verordnung über die Bildung der Grundwertausschüsfe und der Gewerbeausschüsse bei den Finanzaͤmtern
nd ihr Werfahren. Vom11. März 1926........ .......113— S. 151

Bekanntmachung über die Zulassung von Boͤrfentermingeschäften in Aktien von Bergwerks, und Fabrik⸗
ternebmungen. Vom 23. Februar 1926...... .. ... . . . . .“ .... S. 156

—

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung
der Bier und Tabaksteuer vom 10. August 1925
Reichsaesetzbl. IS. 244). Vom 8. März 1926.
Der Neichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
ründet wird:
Artikel 1
Der Artikel III des Gesetzes über Erhbhung der
Bier- und Tabaksteuer vom 10. Auaust 1925 wird wie
folgt geändert:
an dem Abs. (2e) wird folgender Satz hinzugefügt:
Das Reich erstattet den Bezirksfürsorgever⸗
bänden neunzig vom Hundert der Kurzarbeiter-
unterstützung.
Mhinter Abs. (4) werden folgende Vorschriften ein—
gefügt:
(6) Die Bedürftigkeitsprüfung bei Abs. 1und?
kommt in Fortfall, jedoch mit der Maßgabe,
daß die Kurzarbeiterunterstützung den reinen
Lohn- und Verdienstausfall nicht übersteigen darf

6) Der für die Unterstützungen (Abs. Wbis 5)
norwendige ursächliche Znfammenhang zwischen
dem Lohnausfall infolge Arbeitslosigkeit oder
Kurzarbeit und der Abgabenerhöhung auf Grund
diefes Gesetzes darf mit Wirkung vom 15. Fe—
bruar 1926 an nicht mehr verneint werden,
sofern bisher die Betriebsstillegung oder ein—
schränkung auf eine übermäßige Vorversorgung
mit Rohstoffen oder Waren zurückgeführt wurde
Artikel2
Die Bestimmungen unter a und b Abs. (5) haben
rückwirkende Kraft vom 15. Januar 1926.
Berlin, den 8. Maͤrz 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold
GWierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 30. Maͤrz 1926
Reichsgesetzbl. 19261

Verordnung über die Bildung der Grundwertaus—
schüsse und der Gewerbeausschüsse bei den Finanz—
itern nud ibr Verfahren. Vom 11. März 1926.
Auf Grund des 851 Abs. 3, 8 66, Abs. 2 Satz 2
867 Abs. 1, 868 Abs. 1, 8 86 des Reichsbewertungs⸗
gesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgeseßbl. 1IS. 214)
ird über die Bildung der Grundwertausschüsse und
der Gewerbeausschüsse sowie über ihr Verfahren im
Benehmen mit den zuständigen Reichsministern und
mit Zustimmuna des Reichsrats hiermit verordnet:

1. Vildung der Ausschüsse
8 —1 Bezirke

(9) Für den Bezirk eines jeden Finanzamts werden
am Site des Finanzamts ein Grundwertausschuß und
ein Gewerbeausschuß gebildet.

(2) Bei den Ausschüssen können Abteilungen für ört—
lich abgegrenzte Bezirke (Abteilunasbezirke) gebildet
werden.

(8) Wird von der Bildung von Abteilungen ab—
gesehen, so gelten für die Bildung der Ausschuͤsse und
ihr Verfahren die gleichen Vorschriften wie für die
Abteilungen.
82

(0) Für die Abgrenzung der Abteilungsbezirke (8

dbs. 2) gelten folgende Grundsätze:

. In der Regel soll von den Steuerbezirken aus—
gegangen werden (51 der Steuerausschußordnung
ponl 25. Mai 1920 (teichsgesetbl. S. 118)

10. Marz 1923 (GKeichsgesehbt S. 101)

2. ein Abteilungsbezirk darf sich nicht über Ge—
biet mehrerer Länder erstrecken;
auf die Bezirksabgrenzung der unteren Verwal—
tungsbehörde und des naͤchstübergeordneten Ge—
meindeverbandes (pgl. 811) und der im 8852
Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten
Landesbehörden (3. B. Katasterämter) soll tun—
lichst Rücksicht genommen werden;
die Abteilungsbezirke des Grundwertausschusses
und die des Gewerbeausschusses brauchen nicht
üͤbereinzustimmen.
        <pb n="169" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J

(2) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmte oder in der Bewertung von Grundstücken sachkundig
die Abteilungsbezirke nach Maßgabe des Abs. 1J im Be- ein; besteht in dem Lande eine Behörde, zu deren Auf-
nehmen mit der Landesregierung. gaben die Wertermittlung von Grundstücken gehört
3. B. Katasteramt), so soll für die Abteilung des
Hrundwertausschusses in erster Linie ein Beamter dieser
Behörde benannt werden. Der für die Abteilung des
Bewerbeausschusses benannte Beamte soll tunlichst mit
»en Aufgaben der Bewertung von Betriebsvermögen

oertraut sein.
() Erstreckt sich der zu bewertende Gegenstand über
Bebiet mehrerer Länder, so finden für die Frage, wel—
her, Landesbeamte an der Sitzung teilnimmt, die Vor—
chriften entsprechende Anwendung, die für die Zustän—
digkeit des Finanzamts in diesen Fällen maßgebend
sind (vgl. 853 Abs. 1 Satz 2, 3 des Reichsbewerkungs—

gesetzes).

Zusammensetzung der Aus⸗
schusse oder Abteilungen 8 3

(1) Den Ausschüssen oder einzelnen Abteilungen der
Ausschüsse gehören an:

1. ein Beamter des Finanzamts (8 5),

2. ein von der Landesregierung benannter Beamter

68 6, 7),

ein von dem Vorstand der Gemeinde benannter
Beamter (88 8, 9),

gewählte Mitglieder; ihre Zahl beträgt 4, 6 oder
8(68 10 bis 15),

ernannte Mitglieder; ihre Zahl darf nicht größer
sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mit—
glieder (88 16, 17).

(2) Die Mitglieder einer Abteilung können zugleich
Mitglieder von andern Abteilungen desselben Aus—
schusses oder von Abteilungen des andern Ausschusses
81Abs. 1) sein, soweit sich nicht aus den bestehenden
Vorschriften etwas anderes ergibt, insbesondere für die
benannten Mitglieder aus 851 Abs. 1 Nr. 2, 3 des
Reichsbewertungsgesetzes und für die gewählten Mit—
glieder aus 851 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes
in Verbindung mit 827 der Reichsabgabenordnung
ind 813 Abs. 2 dieser Verordnung.

87

(1) Erhebt das Land, dessen Regierung gemäß 86
inen Beamten als Mitglied der Abteilung des Grund—
vertausschusses benannt hat, eine Grund- und Gebäude—
teuer nach dem Merkmal des Wertes, so ist dieser
Zeamte stellvertretender Vorsitzender der Abteilung.
Wird eine Grund- und Gebäudesteuer nach dem Merk—
nal des Wertes nicht von dem Lande, sondern nur von
vemeinden des Landes erhoben, so ist der von dem
rande benannte Beamte siellpertretender Vorsitzender
»er Abteilung, soweit sie mit der Feststellung von Ein—
jeitswerten für das Gebiet einer solchen Gemeinde be—
aßt ist.

() Abs. 1 findet auf den von der Regierung des
Landes gemäß 8 6 als Mitglied der Abteilung des Ge—
verbeausschusses benannten Beamten entsprechende An—
vendung, wenn das Land oder Gemeinden des Landes
p Gewerbesteuer nach dem Merkmal des Wertes er—
heben.

(8) In den Fällen des Abs. 1, 2 führt der von dem
ꝛande benannte Beamte den Vorsitz, wenn der Vor—
deher des Finanzamts und der mit seiner ständigen
Vertretung beauftragte Beamte nicht teilnehmen (85).

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über den Vorsitz
ntscheidet der Präsident des Landesfinanzamts im
Benehmen mit der Landesregierung.

84
Soweit eine Abteilung des Gewerbeausschusses mit
der Feststellung des Einheitswerts der im 868 Abs.2
Zatz 1 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Ver—
nögensgegenstände eines gewerblichen Betriebs befaßt
ist, kann an der Sitzung nach näherer Bestimmung der
Landesregierung (56 Abs. 1 Satz 1) neben dem von
ihr für diese Abteilung benannten Beamten ein be—
umtetes Mitglied des Grundwertausschusses mit bera—
tender Stimme teilnehmen. Die Landesregierung kann
hierzu entweder den von ihr gemäß 86 oder den von
der Gemeinde gemäß 888, 9 für diejenige Abteilung
des Grundwertausschusses benannten Beamten bestim—
men, die für die Bewertung des Grundstücks zuständig
sein würde, wenn der Grundwertausschuß diese vorzu—
ehmen hätte.
beamter des Finanzamts 8§ 5

Der Vorsteher des Finanzamts ist Vorsitzender der
einzelnen Abteilungen des Grundwertausschusses und
des Gewerbeausschusses. Nimmt nicht der Vorsteher
des Finanzamts, sondern sein ständiger Vertreter (8 24
Abs. 1 der Reichsabgabenordnung) an der Sitzung
teil, so führt dieser den Vorsitz; nimmt ein anderer Be—
amter des Finanzamts an der Sitzung teil, so führt
dieser nur dann den Vorsitz, wenn der von der Landes—
regierung benannte Beamte nicht stellvertretender Vor—
sitzender ist (8 7) oder nicht anwesend ist.

8 8 Gemeindebeamter

Der im 83 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Beamte wird,

wenn die Abteilung ausschließlich für eine Gemeinde

oder einen Teil einer Gemeinde gebildet wird, von
dem Vorstand der Gemeinde benannt.
89

(1) Wird eine Abteilung für mehrere Gemeinden ge—
ildet, so benennt der Vorstand jeder Gemeinde einen
Beamten. Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach
»em amtlich festgestellten Ergebnis der leten vor dem
Zauptfeststellungszeitpunkte (d5 Abs. 2 des Reichsbewer⸗
ungsgefetzes) im Reichsgebiete vorgenommenen Volks—
ählung nicht mehr als tausend betrug, benennt die
Vertretung des den Gemeinden nächstuübergeordneten
hemeindeverbandes den Beamten; benannt werden kann
ur der Vorsteher einer dieser Gemeinden. An die
Stelle der Vertretung des nächstübergeordneten Ge—
meindeverbandes tritt für Länder, in denen ein solcher
nicht besteht, die Staatsaufsichtsbehörde.

bandesbeamter 8 6

(1) Der im 83 Abs. 1Nr. 2 bezeichnete Beamte wird
oon der Regierung des Landes benaunt, für dessen Ge—
ziet die Abteilung gebildet wird. Der für die Abteilung
des Grundwertausschusses benannte Beamte soll tun—
ichst mit den Aufgaben der Wertermittlung vertraut
        <pb n="170" />
        ——————
cj

Nr. 14 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. März 1926 153

der Wahl des Gemeindevorstehers (Abs. 1 ahl auf die einzelnen in Frage kommenden berufs—⸗
—QB den 3 Gemeinden — zur äändischen Vertretungen ist von folagenden Grundsätzen
Rußerung gegeben werden. Die Landesregierung be⸗ auszugehen:
sinmt, ob und wann dabei die Vermittlung der zu— I. wenn die den berufsständischen Vertretungen zu—
ttändigen örtlichen Vertretung des kommunalen — ——— follen wahlberech⸗
Spitzenverbandes der Landgemeinden in Anspruch ge⸗ ftin:
nommen werden sol. a) für den Grundwertausschuß:

(8) Die im Abs. 1 bezeichneten Beamten gehören aberwiegend länd
der Ableilung nur insoweit an, als diese mit der Fest— 1. in, Bezirken mit weitaus überwiegend länd—
flellung der Einheitswerte für Gebiete der Gemeinden lichem Charakter:
befaßtist, für die die Beamten benannt worden sind. die Landwirtschaftskammer Bauernkam⸗
86vibs. 2 findet entsprechende Anwendung. mer) für drei Mitglieder,

eine der übrigen in Frage kommenden be—
rufsständischen Vertretungen (z. B. Hand—⸗
werkskammer, Industrie- und Handelskam—
mer oder gleichstehende Kammern usw.) für
ein Mitglied/
in Bezirken mit weitaus üuͤberwiegend
städtischem Charakter:
die berufsständischen Vertretungen der Ge—
werbe für zusammen drei Mitglieder, die
je nach der örtlichen Bedeutung der Gewerbe
auf die verschiedenen gewerblichen berufs
ständischen Vertretungen zu verteilen sind,
eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied;
b) für den Gewerbeausschuß:
die berufsständischen Vertretungen der Gewerbe
für zusammen drei Mitglieder, die je nach der
örtlichen Bedeutung der Gewerbe auf die ver—
schiedenen gewerblichen berufsstaͤndischen Ver—
—
eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied.

II. wenn die den berufsständischen Vertretungen zu⸗
tehende Mitgliederzahl drei beträgt, sollen wahl—
zerechtigt sein:

a) für den Grundwertausschuß:

1. in Bezirken mit weitaus überwiegend länd—

lichem Charakter:

die Landwirtschaftskammer Gauern⸗
kammer) für zwei Mitglieder,

eine der übrigen in Frage kommenden be—
rufsständischen Vertretungen (z. B. Hand⸗
werkskammer, Industrie- und Handelskam⸗
mer oder gleichstehende Kammern usw.) für
ein Mitglied,
in Bezirken mit weitaus überwiegend städti—
ichem Charakter:

die berufsständischen Vertretungen der Ge⸗
werbe fuͤr zusammen zwei Mitglieder, die
je nach der örtlichen Bedeutung der Ge⸗
werbe auf die verschiedenen gewerblichen be—
rufsstäͤndischen Vertretungen zu verteilen
sind,

eine der berufsständischen Vertretungen der
freien Berufe für ein Mitglied,

b) für den Gewerbeausschuß:

die berufsstaͤndischen Vertretungen der Gewerbe
für zusammen zwei Mitglieder, die je nach der

2

812
(0) Bei der Verteilung der den öffentlich-rechtlichen
herufsständischen Vertretungen zustehenden Mitglieder—
        <pb n="171" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
rtlichen Bedeutung der Gewerbe auf die verschie. (0) Es können auch solche Perfonen gewählt werden,
denen gewerblichen berufsständischen Vertretungen die, ohne in dem Bezirke der Abteilung zu wohnen, in
zu verteilen sind, hm Vermögen haben, das der Einheitsbeweriung durck
eine der berufsständischen Vertretungen der die Abteilung unterlieat.
reien Berufe für ein Mitglied.
III. wenn die den berufsständischen Vertretungen
uustehende Mitgliederzahl zwei beträgt, sollen wahlbe—
rechtigt sein:

a) für den Grundwertausschuß:

. in Bezirken mit weitaus überwiegend länd—
lichem Charakter die Landwirtschaftskam—
mer (Bauernkammer) für zwei Mitglieder;
in Bezirken mit weitaus überwiegend städti—
chem Charakter die berufsständischen Ver—
cretungen der Gewerbe für zusammen zwei
Mitglieder, die je nach der oͤrtlichen Bedeu—
ung der Gewerbe auf die verschiedenen ge—
verblichen berufsständischen Vertretungen zu
verteilen sind;

) für den Gewerbeausschuß die berufsständischen
Vertretungen der Gewerbe für zusammen zwei
Mitglieder, die je nach der örtlichen Bedeutung
der Gewerbe auf die verschiedenen gewerblichen
berufsständischen Vertretungen zu verteilen sind.

(8) Die Mitglieder sollen sachkundig in der Bewer—
ung und mit den örtlichen Verhältnissen des Bezirkes
»ertraut sein. Bei der Wahl soll ferner darauf Be—
dacht genommen werden, daß möglichst die verschie—
denen Gruppen des von den einzelnen Abteilungen zr
ewertenden Vermögens vertreten sind, z. B. bei
Vahlen in den Grundwertausschuß in ländlichen Be—
irken gegebenenfalls je nach der oͤrtlichen Bedeutung
neben dem landwirtschaftlichen Besitze mit Einschluf
der Binnenfischerei, soweit sie zum landwirtschaftlichen
Lexmögen zu rechnen ist, der forstwirtschaftliche Besitz
ind gärtnerische Besitz mit Einschluß des Weinbaues,
erner die verschiedenen vorkommenden Besitzgrößen
Klein⸗, Mittel- und Großbesitz), in städtischen Bezirken
ie verschiedenen vorkommenden Arten des Grund—
tücksbesitzes (Mietwohnhaus, Villa, Geschäftshaus
Bauland usw.).
814

(1) Das Amt der gewählten Mitglieder (83 Abs. 1
Nr. 4) ist ein Ehrenamt. Der Reichsminister der Fi—
aanzen bestimmt die Grundsätze für eine angemessene
Entschädigung, die den ehrenamtlichen Mitgliedern für
Aufwand und Zeitverlust zugebilligt werden kann.

() Beim Ausbleiben gewählter Mitglieder findet
356 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An—
vendung; der Vorsteher des Finanzamts entscheidet.

(2) Für Bezirke, in denen weder ländlicher noch
tädtischer Charakter weitaus überwiegt, findet Abs. 1
mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß je nach
der örtlichen Bedeutung der vorkommenden Berufe die
Mitgliederzahl auf die berufsständischen Vertretungen
zu verteilen ist.
——
vichen werden, wenn dies durch die örtlichen Verhält—
aisse gerechtfertigt ist.

(4) In den n des Abs. 1 zu Ja 2, IIa 2 und
(IIa 2 können die örtlichen Haus- und Grundbefitzer—
vereine den wahlberechtigten berufsständischen Vertre—
tungen geeignete Personen zur Wahl in den Grund—⸗
bertausschuß vorschlagen; sie sollen Namen, Beruf
(5t34d) und Anschrift der vorgeschlagenen Personen
dem PTräsidenten des Landekfinanzamts mitteilen.

(5) Der Präsident des Landesfinanzamts bestimmt
im Benehmen mit der Landesregierung nach Maßgabe
der Abs. Wbis 3 die wahlberechtigten öffentlich-rechtlichen
berufsständischen Vertretungen sowie die Zahl der von
ihnen für die einzelnen Abteilungen zu wählenden Mit—
zlieder.

813

8 15
Die Hauptwahlen finden im Laufe der letzten Hälfte
»es Kalenderjahrs statt, mit dem die Amtsperiode
819) der bisherigen Mitglieder abläuft.

Ernunnte Mitglieder
() Die im 83 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Mitglieder
verden in gleicher Zahl von dem Präsidenten des Lan—
»esfinanzamts und von der Regierung des Landes
rnannt, für dessen Gebiet die Abteilung gebildet wird.
Zeträgt die Zahl der gewählten Mitglieder sechs und
arf dementsprechend die Zahl der ernannten Mit—
zlieder nicht mehr als drei betragen (53 Abs. 1 Nr. d,
5), so ernennt der Präsident des Landesfinanzamts das
dritte Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung
des Landes.

816

(1) Die Wahlen müssen für jede Abteilung gesondert
vorgenommen werden. Soweit von dem zur Wahl be—
rechtigten Organ der Selbstverwaltung zwei oder mehr
Mitglieder zu wählen sind, erfolgt die Wahl nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl; für das von den Or—
ganen der Selbstverwaltung der Verhältniswahl
zu beobachtende Verfahren sind, falls hierüber nicht
———
herechtigten Organen selbst erlassenen oder zu erlafssenden
Bestimmungen maßgebend. Im übrigen ist gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) 814 gilt entsprechend. Auf die Zuständigkeit
der von der Landesregierung ernannten Mitglieder
findet 86 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
817

(90) Bei der Ernennung sind die im 8 13 Abs. 3 be⸗
eichneten Gesichtspunkte zu beachten. Es ist darauf
Sedacht zu nehmen, daß in den Abteilungen des Grund—
vertausschusses je nach der wirtschaftlichen Zusammen—
etzung des Bezirkes das landwirtschaftliche, forstwirt—
chaftliche oder gärtnerische Vermögen oder das Grund—
»ermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes mit
kinschluß der vom Grundwertausschusse zu bewertenden,
        <pb n="172" />
        175
Nr. 14 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. März 1926 155
zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke nach dem Wahlvorschlage der Mitglieder, und für einen Ver—
Möglichkeit durch mindestens die Hälfte der Gesamt- treter, wenn auf dem Wahlvorschlage der Vertreter
zahl der zu wählenden — zu eepenr Nigliedr ein Ersatzmann nicht mehr vorhanden ist.
vertreten ist; in entsprechender Weise soll in den Ab— RES ßrend ei iod j
teilungen in Gewerbeausschusses —ã — wis —— ete J
im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes vertreten sein. ; d F
—5 ⸗ e e —— oder Ernennung der Mitglieder für den Rest der Amts—
Tede As og iee en dt periode nach den Bestimmungen dieser Verordnung
neben den eaed zu Wrerüepder In uͤber die Bildung der Abtellung vorzunehmen.
arten auch andere Berufsgruppen, insbesondere au —W
eee vertreten sind, soweit dies nicht durch —
die Wahlen erreicht ist. (1) Die für die Benennung, Wahl oder Ernennung

——
und Grundbesitzervereine gemäß 8 12 Abs. 4 den wahl- »enten des Landesfinanzamts bis zu einem von ihm be—
berechtigten berufsständischen Vertretungen gemacht kichneten Seitpunkt den Namen, Beruf (Stand) und
und dem Präsidenlen des Landesfinanzamts mitgeteilt Anfchrift der benannten, gewählten oder ernannten Per—
haben, bei der Wahl nicht beachtet sind und eine an. onen mitteilen und angeben, für welche Abteilung die
gemessene Vertretung des Haus- und Grundbesitzes in Nitglieder bestimmt sind. Oer Präsident des Landes—
den Ableilungen des Grundwertausschusses nicht sicher. finanzamts kann bestimmen, daß die im Satze J bezeich—
gestellt ist, hat der Präsident des Landesfinanzaints geten Mitteilungen statt an ihn an das Finanzamt zu
dei der Ernennung für einen Ausgleich Sorge zu Lichten sind und daß dieses den Seitpunkt, bis zu dem
tragen. dies geschehen soll, bezeichnen kann. Satz 2 findet keine

Anwendung auf die Landesregierungen, es sei denn,
daß sie ihre Befugnisse und Obliegenheiten gemäß 8 22
ibertragen haben. Der Präsident des Landesfinanz—
amts hat der Landesregierung rechtzeitig mitzuteilen,
aus welchen Berufsgruppen die zu ernennenden Mit
glieder genommen werden sollen.

(2) Werden die gemäß Abs. 1 für die Benennung,
Wahl oder Ernennung bezeichneten Zeitpunkte von den
dazu zuständigen Stellen nicht eingehalten, so ernennt
der Praͤsident des Landesfinanzamts Ausschußmitglie—
der in der entsprechenden Zahl sür die Amtsperiode der
Abteilungen. Satz 1 findet keine Anwendung hinsichtlich
der der Landesregierung zustehenden Benennung eines
denniden und Ernennung von ehrenamtlichen Mitglie—
ern.

—00 [ [

(0) Die Abteilungen werden alle drei Jahre (Amtgs
periode) neugebildet.

() Die Mitglieder der Abteilungen werden für dite
Amtsperiode benannt, gewählt oder ernannt. Die
Benennung kann jedoch für eine kürzere Zeit erfolgen
Ein benanntes Mitglied kann von der Stelle, die es
hendonnt hat, jederzest abberufen werden.

822
Die Landesregierung kann die Befugnisse und Ob—
liegenheiten, die ihr in dieser Verordnung zugewiesen
sind, auf nachgeoronete Behörden übertragen.

1I. Das Verfahren der Ausschüsse

g 20

——
an der Mitwirkung in der Abteilung auf die Dauer
verhindert, so hat eine Ersatzbenennung sowie vor—
behaͤltlich der Bestimmungen des Abs. 2 eine Ersatz.
wähl oder Ersatzernennung für den Rest der Amts.
oeriode stattzufinden.

(2) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Ver—
hältniswahl erfolgt, so tritt, wenn das Mitglied und
sein Vertreter auf die Dauer verhindert sind, an die
Stelle des Mitglieds derjenige Ersatzmann, der hinter
dem an letzter Stelle gewählten Mitglied, und an die
Stelle des Vertreters derjenige Ersatzmnann, der hinter
dem an letzter Stelle gewählten Vertreter als nächster
auf dem entsprechenden Wahlvorschlage sIcht. Eine Er—
satzwahl findet nur statt für ein Mitglied, wenn auf
Reichsgesetzbl. 1926 1

Ersatß von Mitgliedern (Be⸗
nennung, Wahl oder Er—
nennungj, Neubildung von
Apteilungen

§ 23 Aufgaben des Vorsihenden
Der Vorsteher des Finanzamts leitet als Vorsitzender
(8 5) die Geschäfte der Abteilungen, überwacht die
zleichmäßige Anwendung der Bewertungsgrundsätze
und sorgt für die rechtzeitige Erledigung der den Abtei—
ungen übertragenen Geschäfte. Er beruft die Abtei—
ungen schriftlich oder mündlich an einen von ihm zu
»estimmenden Tagungsort.
8* 24 Beschlußfassung
Die Abteilungen sind beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend sind
8 25
Die Beschlüsse der Abteilungen sind bis zum Schlusse
der Sitzung schriftlich festzulegen. Eintragung in Listen
genügt.
        <pb n="173" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
niederschrift aber die Verhandiungen F 26 regierung bei den bisher für das Wahlverfahren
() Uber jede Verhandlung der Abteilungen ist eine zeltenden Vorschriften verbleiben.
Niederschrift zu fertigen. Bie Niederschrift soll ent— Tritt die wahlberechtigte öffentlich-rechtliche
halten: sarnasiandee Vertretung nicht innerhalb des
Her 8 in Nr. 3 bezeichneten Zeilraums zusammen, so
J. den Verhandlungsort und Verhandlungẽtag, n die Wahl hn bei ht bin Lusschuß —*
2. die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, von diesem, sonst von dem Vorstand vor—
3. den Nachweis der Verpflichtung der Mitglieder zunehmen; die Landesregierung kann hierüber
gemäß 829 der Reichsabgabenordnung, nähere Bestimmungen treffen.
gemäß 8 49 der Reichsabgabenordnung gefaßte Berlin, den 11. März 1926.
Beschlüsse,
5. den Gegenstand der erledigten Geschäfte,
ß. die Feststellung, daß der Bestimmung des 8 25
genügt ist; einer Wiedergabe der im einzelnen ge—
abten Beschlüsse in der Niederschrift bedarf es
nicht.
(2) Der Vorsitzende und nach seiner Anordnung
eines der an der Sitzung beteiligten Mitglieder haben
die Niederschrift zu unterzeichnen.

gichtbeteiligung der Ausschüse 827

Der Mitwirkung der Ausschüsse und ihrer Abteilun—
gen bedarf es, solange der 8 45 der Oritten Steuer⸗
sotverordnung vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J
S. 74) in Kraft ist, nicht, wenn ein vorläufiger
Feststellungsbescheid erlassen oder wenn auf Grund des
g 76 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung ein Fest—
ellungsbescheid zurückgenommen oder geändert wird.

UI. Schlußhestimmungen
828
Für die erste Wahl gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung mit folgenden Abweichungen:

1. Die Amtsperiode der Abteilungen läuft bis zum
31. Dezember 1928.
Die Mitglieder der Abteilungen werden für die
Zeit bis zum 31. Dezember 1928 gewählt und
— 0
nannt.
An die Stelle des im 8 15 bezeichneten Zeitraums
tritt ein Zeitraum von einem Monat, der mit der
Mitteilung der Abteilungsbezirke und der Zahl
der zu waͤhlenden Mitglieder an die wablberech—
tigten Körperschaften beginnt.
In den Fällen des 89 Abs. 1 Satz2 sind die Er—
gebnisse der am 16. Juni 1925 vorgenommenen
Volkszählung maßgebend.
In Ländern, in denen die von Organen der Selbst⸗
derwaltung vorzunehmenden Wahlen bisher nicht
nach den Grundfätzen der Verhältniswahl erfolgen,
kaun es nach näherer Bestimmung der Landes—

3.

Bekanntmachung über die Zulassung von Börsen⸗
termingeschäften in Aktien von Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen. Vom 23. Februar 1926).
Auf Grund des 863 Abs. 1 des Boörsengesetzes
Reichsgesetzbl. 1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien der
1. Schultheiß-Patzenhofer Brauerei-Aktiengesellschaft
in Berlin,
C. A. F. Kahlbaum, Aktiengesellschaft in Berlin,
Ostwerke Attiengesellschaft in Berlin,
Buderus'schen Eisenwerke in Wetzlar,
Rationalen Automobil-⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft
in Berlin,
Daimler⸗Motoren⸗Gesellschaft in Berlin,
Klöckner-Werke, Aktiengesellschaft in Berlin,
Ludw. Loewe &amp; Co., Altiengesellschaft in Berlin,
Leonhard Tietz, Aktiengesellschaft in Köln,
A. Riebeck'schen Montanwerke, Aktiengesellschaft in
Zalle (Saale),
Consolidierten Alkaliwerke in Westeregeln,
Kaliwerke Salzdetfurth, Aktiengesellschaft zu Bad
Salzdetfurth,
Kaliwerke Afschersleben, Aktiengesellschaft in Aschers⸗
leben
— Aktiengesellschaft für Bergbau und
Hüttenbetrieb in Eisleben,
Metallbank und Metallurgischen Gesellschaft, Aktien⸗
gesellschaft in Frankfurt (Main),
16. Metallgesellschaft in Frankfurt Main),
7. Deutschen Gold- und Silber-Scheideanstalt, vor—
mals Roeßler, in Frankfurt (Main)
ind zulässig.
Berlin, den 23. Febrnar 1926.
Der Reichswirtschaftsminister
Im Auftrag
Schäffer
*) Veröffentlicht in Mr. 46 des Deutschen Reichsanzeigers und
Preußischen Staatsanzeigers vom 24. Februar 1926.

Das Reichsgesetzblatt erscheiut in zwei gesouderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom

Teile] und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch Befetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4.

die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für TeilJ preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg.8Pf.).

vierteljährlich 1,00 A.AM, für Teil Il vierteljährlich 1,00 4.A. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßiguug.
Herausgegeben vom Reichsministerium des Inneru. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berliu.
        <pb n="174" />
        —yv328 896148 —39— — 196 8983864 9 41
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2
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*. * 7* ——
*

*

1926 —J Ausgegeben zu Berlin, den 14. Mai 1926 iNr. 26
— —— — — — — —
Inhalt: Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926 ............ .. S. 217
Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisenvorschriften. Vom 1. Mai 1926 ........2*6* S. 217

Verordnung über Beseitigung von Ansteckungsstoffen in Eisenbahnviehwagen im Verlehre mit dem Aus—
sanb. Vom 4. Mai 1926.............. . .P. .....***** S. 217
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes. Vom 8. Mai 1926. ............ S. 218
Druckfehlerbericsiguno.. .. S. 222
In Teil I Nr. 19, ausgegeben am 7. Mai 1926, ist veröffentlicht: Bekanntmachung über die Ratifikation und Ausführung der deutsch—
dolnifchen Rechtsverträge. — Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Vertrags über den Rechtsverkehr vom
5. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 139)2 — Bekanntmachung über die Geltung des Protokolls des Völkerbundes über die
Schiedbsklauselen im Handelsverkehre vom 24. Septenber 1923 in Neu-Fundland und den Niederlanden sowie dessen Unterzeichnung
durch Siam und Polen. — Bekanntmachung über den Schutß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Aus—
stellung. — Berichtiguno

Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen.
Vom 5. Mai 1926.

Die Verordnung über die deutschen Flaggen vom
11. April 1921 (GReichsgesetzbl. S. 483) wird wie folat
geändert:

1. Im Abschnitt J erhält die Nr. 10 folgende Fassung:

Nr. 10. Die Dienstflagge der übrigen
Reichsbehörden zur See wie die Handels—
flagge, darauf, etwas nach der Stange hin ver—
schoben, in den schwarzen und roten Streifen
je bis zu einem Fuͤuftel uͤbergreifend, der Reichs
schild, den Adler nach der Stange gewendet
Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggen
tuchs wie 2 zu 3.

2. Im Abschnitt IV erhält Abs. 2 folgenden neuen

Satz 23

Die gesandtschaftlichen und konsularischen
Behörden des Reichs an außereuropäischen
Plaͤtzen und an solchen europäischen Plätzen,
die von Seehandelsschiffen angelaufen werden,
fuͤhren außerdem die Handelsflagge.

Berlin, den 5. Mai 1926.

Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Luther
Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisen—
vorschriften Vom 1. Mai 1926*).
Auf Grund von Abs. 2 der Verordnung des Reichs—
präsidenten über das Außerkrafttreten von Devisen—
x) Veröffentlicht im Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 101 vom 3. Mai 1926.
GWierzehuter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 28. Mai 1926.)
Weichsgesetzbl. 1926 4

vorschriften vom 31. Oktober 1924 (Rreichsgesetzbl. J
S. 729) verordnet die Reichsregierung:
Einziger Paragraph

Von der Devisenordnung in der Fassung des Artikel
der Verordnung zur Anderung der Devisengesetzgebung
vom 8. November 1924 (Keichsgesetzbl. IS. 729) treten
die 883 bis 6,8 und 11 Abs. 1 Nr. 1 sowie 87,
soweit er sich nicht auf 82 bezieht, und die Ziffern 4
und 5 des Abs. 1des 8 10 außer Kraft

Berlin, den 1. Mai 1926.
Der Reichskanzler
Dr. Luther
Der Reichswirtschaftsminister
Curtius

Verordnung über Beseitigung von Ansteckungsstoffen
in Eisenbahnviehwagen im Verkehre mit dem Ausland.
Vom 4. Mai 1926.
Auf Grund des 83 Abs. J des Reichsgefetzes über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförde—
rungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (Reichs⸗
gesetzbl. S. 163) in Verbindung mit Artikel 179 Abs. 2 der
Reichsverfassung wird nach Zustimmung des Reichsrats
hiermit verordnet:
81

Auf die zur Versendung von lebendem Vieh nach der
Schweiz oder nach der Tschechoslowakei benutzten und
daselbst entladenen Eisenbahnwagen finden bei ihrem
Wiedereingang in das Reichsgebiet die Vorschriften der
881 und des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen—
bahnen, vom 26. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163)
—DV00
        <pb n="175" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
Im Verkehre mit der Schweiz gilt dies jedoch nicht für!
Eisenbahnwagen, in denen Schweine befördert worden
sind.

82

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

1. a) (60) Umsätze aus dem Ausland in das In—
land, wenn die vom Reichsminister der Fmanzen
mit Zustimmung des Reichsrats getroffenen Be—
stimmungen über die Sicherstellung der Herkunft
der Gegenstände innegehalten werden. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
stimmung des Reichsrats, inwieweit die dem
Zollauslande gleich sehenden Gebiete des In—
landes, der gebundene Verkehr des Zollinlandes
und bei zollfreien sowie bei durch das Gesetz vom
17. August 1825 über Zolländerungen (Reichs
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen Gegen⸗
ständen besonders bezeichnete fonstige inländische
Lager wie das Ausland zu behandeln sind.
Das Verbringen der auf dem Meere ein—
schließlich der Dreimeilenzone und im Bodensee
erzielten Fänge der Fischerei in das Inland
ist der Einfuhr aus dem Ausland gleichzuachten.

(2) Getreide und Hülsenfrüchte können bei
seewärtiger Einfuhr ohne Rücksicht auf ihre
Herkunft nach näherer Bestimmung des Reichs—
ministers der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats als aus dem Ausland kommend be—
handelt werden;
die ersten Umsätze aus dem Ausland ein—
geführter Gegenstände im Inland, die der
Reichsminister der Finanzen nach Anhörung
des Reichswirtschaftsrats oder eines von ihm
bestimmten Ausschusses und nach Zustimmung
des Reichsrats näher bezeichnet, zu denen ins—
besondere die notwendigen Lebens und Futter⸗
mittel sowie Rohstoffe und Halberzeugnisse ge—
hören sollen, soweit die Umsätze außerhalb des
Kleinhandels erfolgen und die vom Reichs
minister der Finanzen mit Zustimmung des
NReichsrats getroffenen Bestimmungen über die
Sicherstellung der Herkunft der Gegenstände
innegehalten werden,

(1) Umsätze in das Ausland, wenn die vom
Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats getroffenen Bestimmungen über
die Sicherstellung der Herkunft und der Be—
stimmung der Gegenstände innegehalten werden.

(2) Die Lieferung an den ausführenden
Unternehmer gilt auch dann nicht als Umsatz
in das Ausland, wenn der Lieferer im eigenen
oder fremden Namen unmittelbar in das
Ausland versendet;

Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderun⸗
gen, insbesondere von Wechseln und Schecken,
fowie von Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften
und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papier⸗
geld, Geldsorten und von inländischen amtlichen
Wertzeichen ;

Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierun⸗
gen außerhalb des Kleinhandels nach näherer Be—
stimmung des Reichsministers der Finauzen mit
Zustimmung des Reichsrats;

Verpachtungen und Vermietungen von Grund—
tücken und von Berechtingungen, auf welche die

22
Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Bestimmung
im 81 außer Kraft zu setzen, sobald und solange die Ein—
schleppung übertragbarer Tierkrankheiten aus den ge—
nannten Ländern zu besorgen ist.
83
Die Verordnung tritt am 15. Mai 1026 in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1926.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Külz
Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuer
gesetzes. Vom 8. Mai 1926.

Auf Grund des Artikel X 832 Abs. 2 des Gesetzes
über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt—⸗
schaftslage vom 31. März 1926 (Geichsgesetzbl. J
S. 185) wird nach Zustimmung des Reichsrats nach⸗
stehende Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bekannt—
aemacht.

Berlin, den 8. Mai 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz

Umsatzsteuergesetz
81
Der Umsatzsteuer unterliegen:
l. Lieferungen und sonstige Leistungen, die jemand
innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland
gegen Entgelt ausführt. Als gewerbliche Taͤtigkeit
n für dieses Gesetz auch die Urerzeugung und
er Handel. Die Steuerpflicht wird weder dadurch
ausgeschlossen, daß die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt, oder ein Verein, eine Gesellschaft oder eine
Genossenschaft, die nur an die eigenen Mitglieder
liefern, die Tätigkeit ausüben, noch dadurch, daß
die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behörd—
licher Anordnung bewirkt wird oder kraft ge—
setzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
Entnahmen von Gegenständen aus dem eigenen
Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb der
zewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, zu
gebrauchen oder verbrauchen;
Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, auch
wenn der Auftraggeber keine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit ausübt, es sei denn, daß die
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder unter Miterben zur Teilung eines Nachlasses
erfolgt oder Grundstücke und Berechtigungen
betrifft, auf welche die Vorschriften des bürger⸗
lichen Rechtes über Grundstücke Auwendung finden.

2

3

3
        <pb n="176" />
        79

Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 219
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grund— Arbeitgeber gewährt wurden (Oeputate), und
stücke Anwendung finden, sowie von staatlichen Umsätze der daraus in der Wirtschaft der Arbeiter
Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von und Angestellten hergestellten Erzeugnisse, nach
Hrund und Boden beziehen, mit Ausnahme der näherer Bestimmung des Reichsministers der
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Finanzen;
Räume; (1) bei eingetragenen Genossenschaften, die der
Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen
Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf
vom 8. April 1917 Gteichsgesetzbl. S. 329) mit von Waren ausschließlich für die Genossen dienen,
Ausnahme der im 83Nr. 4 und S daselbst ge— derjenige Teil des Umsatzes, der als Entgelt für
nannten; ern — Wuander aus der im Zetruebe
er Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von
Amsatze ——— — — den Genossen en Erzeugnisse —E als
eichsgesetzbl. JS. 393) aenannten NRückvergütung auf den Kaufpreis der von den
Gegenstände, Genossen bezogenen Waren auf Grund der Be—
Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach dem schlüsse der Generalversammlung für das ab—
Kapitalverkehrsteuergesetze Teil J Gestschastneuen gelaufene Geschäftsjahr gewährt wird.
begründen oder soweit für sie Vergütungen im 3 g.
* des i⸗ Vr. 4 des Korperfchaftsteuer— —— R8 8
gesetzes gewährt werden (Auffichtsratsteuer), befreiung durch das Landesfinanzamt auf Antrag
Versicherungen im Sinne des Versicherungssteuer⸗ Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuzu—
gesetzes vom 8. April 1922 (GReichsqesetzbl. J gestehen, die Zwecke der im Abs. 1bezeichneten
S. 400); — sofern die efen chaster sich in
ärztliche und ähnliche Hilfeleistungen, Arznei⸗— ihrer Eigenschaft als Hersteller oder Verbraucher
83 id enn soweit ne ——— für die gemeinsame Wahrnehmung der von der
den reichsgesetzlichen Versicherungsträgern, den HGesellschaft mit —— übernommenen
Krankenkassen der selbständigen Handwerker und Aufgaben im allgemeinen der Rechtsform der ein.
Gewerbetreibenden sowie den Ersatzkassen (88 603 ff. xtragenen zu bedienen pflegen.
der Reichsversicherungsordnung) zu zahlen sind. Das gleiche gilt von Gesellschaften mit beschränkter
Dasselbe gilt auch für Heilanstälten und Kranken— Haftung, deren Ietel aner ausschließlich oder
häuser, soweit sie das Heilverfahren im Auftrag doch überwegend im Abs. J bezeichnete Genossen—
von reichsgesetzlichen Versicherunasträgern durch— schaften oder ihnen gleichgestellte Gesellschaften
fuͤhren; mit beschränkter Haftung sind. Der Antrag ist
spätestens mit Einlegung des Nechtsmittels gegen
eine Veranlagung zu stellen. Gegen die Ent—
scheidung des Landesfinanzamts über den Antrag
ist die Beschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben
der Reichsfinanzhof entscheidet im Beschlußverfaͤhren;
die Leistungen der Revisionsverbände gemäß
88 54ff. des Genossenschaftsgesetzes.

3

3

8

4—

Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen, die ein Unternehmer den inner—
halb seiner gewerblichen Tätigkeit beschäftigten
Angestellten und Arbeitern als Vergütung für
die geleisteten Dienste gewährt, einschließlich der
innerhalb der gewerblichen Tätigkeit des Unter—
nehmers vollbeschäftigten und der Versicherungs—
pflicht unterstellten Familienangehörigen, sofern
dieselben das sechzehnte Lebenssahr überschritten
haben;
die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung
und der üblichen Naturalleistungen durch Perfonen
und Anstalten, soweit sie Personen unter achtzehn
Jahren für Erziehungs- und Ausbildungszwecke
außerhalb des Wohnsitzes der Eltern bei sich auf—
nehmen;
die Entnahme von Gegenständen aus dem eigenen
Betriebe zum eigenen Gebrauche (&amp;1Nr. 2), soweit
es sich um Erzeugnisse der Kleingartenwirtschaft,
der Kleinlandwirtschaft und Kleinviehzucht handelt,
wenn diese in der Regel ohne Mithilfe von gegen
Entgelt beschäftigten Personen durch Arbeiter,
Angestellte, Beamte, Rentenempfänger aus der
sozialen Versicherung oder aus der Versorgung
der Kriegsbeschädigten und hinterbliebenen, durch
Penstonäre oder Kleinrentner betrieben werden;
3 Umsätze solcher landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
die landwirtschaftlichen Arbeitern und Angestellten
als Vergütung für die geleisteten Dienste vom
Neichsgesetzbl. 192601

4

83

Von der Steuer sind befreit;

lReich und Länder wegen des Post-, Telegraphen—
und Fernsprechverkehrs sowie Beförderungsunter⸗
nehmungen wegen der auf Gesetz beruhenden
Leistungen für diesen Verkehr;
Reich, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
wegen der Schlachthöfe, Gas-, Elektrizitäts- und
Wasserwerke;
Unternehmen oder einzelne Zweige von Unter—
nehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützig
oder wohltätig sind, wegen solcher Umsätze, die
diesen Zwecken unmittelbaͤr dienen und bei denen
die Entgelte hinter den durchschnittlich für gleich—
artige Leistungen von Erwerbsunternehmungen
verlangten Entgelten zurückbleiben;
nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten,
die der staatlichen Aufsicht unterliegen und ihren
Betrieb nur mit Zuschüssen aus öffentlichen
Mitteln, Stiftungen oder aus staatlich genehmigten
Sammlungen aufrechterhalten können;

9
        <pb n="177" />
        220

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
Privatgelehrte, Künstler und Schriftsteller, sofern Orte und zur Zeit der Entnahme für Gegenstände der
die steuerpflichtigen Umsätze im Steuerabschnitte zleichen oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern ge—
den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht über— zahlt zu werden pflegen.
teigen;
(3) In den Fällen des 86 Abs. 2 gilt als Entgelt
Handlungsagenten und Makler, sofern sie Bücher 55 56
en d d e ücet lunie u e der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.
abschnitte den Betrag von 6 000 Reichsmark nicht
äbersteigen.

3

(4) Die Anzeigenvermittler (Annoncenexpeditionen)
sind befugt, der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich
die Vermittlungsgebühr zugrunde zu legen, die sie als
Entgelt für zugewiesene Anzeigeneinrückumgen erhalten,
selbst wenn sie hierbei im eigenen Ramen und für
eigene Rechnung tätig gewesen sind.

84

(1) Erbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß
x von ihm ausgeführte Gegenstände im Inland er—
worben hat und daß die Lieferuug an ihn der Steuer—
oflicht unterlag, so vergütet ihm das Finanzamt zum
Ausgleich hierfür einen Hundertsatz des vereinnahmten
oder vereinbarten Verkaufspreises.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der
Vergütung und über das Vergütungsverfahren erläßt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimnimung des
Reichsrats.

(5) Beträge, die vom Leistungsverpflichteten für die
Beförderung und Versicherung der Gegenstände, auf die
ich die Verpflichtung bezieht, in Rechnung gestellt wer—
den, sind nur insoweit nicht als Teil des Entgelts an⸗
uufehen, als durch sie die Auslagen des Leistungs—
oerpflichteten für die Beförderung und Versicherung
ersekt werden
85
Knüpft die Steuer lediglich an die Lieferung an, so
iegt eine Lieferung im Sinne dieses Gesehes vor, wenn
der Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine
Sache verschafft.

(6) Die Kosten der Warenumschließung dürfen nur
dann vom Entgelt gekürzt werden, wenn die Waren—
amschließung vom Lieferer zurückgenommen und das
Entgelt um den auf sie entfallenden Teil gemindert
wvird.
86

(1) Als Lieferung ist auch eine Leistung aus einem
Vertrag über die Bearbeitung und Verarbeitung einer
Sache anzusehen, wenn der Unternehmer Stoffe, die er
beschafft, verwendet, und es sich hierbei nicht nur um
Zutaten oder Nebensachen handelt. Das gilt auch, wenn
Sachen in Ausführung eines solchen Verkrags mit dem
Hrund und Boden fest verbunden werden.

(2) Der Lieferung steht die UÜbertragung der mit
dem Besitz eines Pfaudscheins verbundenen Rechte gleich.

(7). Bei Geschäften, deren Abwicklung in einer steuer—
flichtigen Leistung jedes der Beteiligten an den andern
»esteht (z. B. Tauschgeschäften), gilt der Wert jeder der
reistungen als Entgelt für die andere; diese Vorschrift
indet bei Hingabe an Zahlungs Statt entsprechende
Anwendung.

(8) Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung
des Reichsministers der Finanzen umzurechuen.

87

(1) Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unter—
nehmern über dieselben Gegenstände oder über Gegen—
tände gleicher Art abgeschlossenen Umsatzgeschäfte find
nur die vLieferungen derjenigen Unteruͤchmer stener—
oflichtig, die den unmittelbareu Besitz überkragen. Der
Ubertragung des unmittelbaren Besitzes durch einen
Unternehmer steht die Ubertragung durch denjenigen
gleich, der die Gegenstände auf Grund eines besouderen,
nit dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrags für diefen
besitzt, es sei denn, daß er lediglich die Beförderung
der Gegenstände übernommen hat.

(2) Die Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser
durch zusammenhängende Leituugen mehrerer Uniter—
nehmungen gilt als nur einmalige Ubertragung des un—
mittelbaren Besitzes; steuerpflichtig ist die erste Liefererin.

89

(1) Auf Antrag kamn das Finanzamt gestatten, daß
die Steuer nicht nach den vereinnahmten Eutgelten,
sondern nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen
hne Rücksicht auf die Vereinnahmung berechnet wird.
Der Antrag kann auf einen von mehreren gesonderten
Betrieben desfelben Stenerpflichtigen beschränkt werden.
Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn Bücher nach
aufmännischen Grundsätzen geführt werden.

(2). Ist die Besteuerung nach den Entgelten für die
bewirkten Leistungen gestattet, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Maßgabe Auwendung, daß, soweit
nn ihnen von den vereinnahmten Entgelten gehandelt
vird, an deren Stelle die Entgelte für die bewirkten
Leistungen treten
(3) Einen Ubergang von einer zur andern Ver—
tenerungsart kann das Finanzamt zur Sicherung des
Steueraufkommens an Bedingungen knüpfen, über die
der Reichsminister der Finanzen nähere Bestimmungen
rläßt.

838

(4) Die Steuer wird von dem für die steuerpflichtige
Leistung vereinnahmten Entgelte berechnet. Erfolgt die
Besteuerung nach Steuerabschnitten (85 15), so Ist die
Gesamtheit der in den Steuerabschnitten vereinnahmten
Entgelte zugrunde zu legen.

(2) In den Faͤllen des 851 MNr. 2 tritt an die Stelle
des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegen⸗
stände; dabei ist von den Preisen auszugehen, die am

810
(1) Die Steuer ist in den Fällen des 531Nr. 1
und 2 von demjenigen zu entrichten, der die gewerb—
iche oder berufliche Täsigkeit ausübt. Dabei wer en
die in mehreren Betrieben desselben Steuerpflichtigen
ereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.
        <pb n="178" />
        Nr. 26 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 14. Mai 1926 221

(2) Im Falle des 81 Nr. 3 liegt die Entrichtung
der Steuer dem Versteigerer ob, und zwar auch dann,
wenn der Auftraggeber eine selbständige berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit ansübt. Er ist berechtigt, sich bei
seinem Auftraggeber für die entrichteten Steuerbeträqgt
schadlos zu halten.

811

181

8 16

(1) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in dem gleichen
Steuerabschnitt, in dem sie vereinnahmt wurden, zurück—
Jewährt, so kann er sie von der Gesamtheit der im
Steuerabschnitte vereinnahmten Entgelte absetzen.

(2) Hat der Steuerpflichtige Entgelte in einem späteren
Steuerabschnitt, als sie vereinnahmt wunden, zurück—
gewährt, so kann er den entsprechenden Betrag von
)em steuerpflichtigen Gefamtbetrage der Entgelte des—
enigen Steuerabschnitts, in dem die Rückgewährung
erfolgt, absetzen.

(1) Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, die Steuer
dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelte ganz oder
teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß
als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene Gebühren
angesetzt werden. Der Abnehmer aus einem Lieferungs—
vertrag ist nicht berechtigt, das ihm von seinem Lieferer
in Rechnung gestellte Entgelt um die bei der Weiter
veräußerung des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen.

(2) Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden
Vorschriften entgegensteht, kann sich der Steuerpflichtige
im Falle des Abs. 1Satz 2 der Abnehmer, nicht berufen

817

(1) Fällt der Steuerabschnitt mit dem Kalenderjahre
usammen oder endet er in der zweiten Hälfte eines
dalenderjahrs vor dem 31. Dezember, so wird die Um—
satzsteuer nach Ablauf dieses Kalenderjahrs veranlagt.

(2) Endet der Steuerabschnitt in der ersten Hälfte
eines Kalenderjahrs, so wird die Umsatzsteuer nach AÄb—
lauf des ersten Kalenderhalbjahrs veranagt.

(8) Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt im Falle
des Abs. 1 im Januar, im Falle des Abs. 2 im Inli,
im Falle des 8S15 Abs. 2 Satz 2 und 3 innerhalb eines
Monats nach Ablauf des verkürzten Steuerabschnitts
und, sofern nicht nach Steuerabschnitten veranlagt wird
8 15 Abs. 3), innerhalb eines Monats nach Eintritt des
ceuerpflichtigen Vorganges eine Steuererklärung abzu—
Jeben. Das Finanzamt kann. auf Antrag die Frist ver⸗
ängern, es kann die Fristverlängerung von einer Sicher⸗
— Steuerpflichtige
eine Tätigkeit eingestellt und sind Entgelte für seine
Leistungen noch nicht vollständig eingegangen, so haben
nach näherer Anordnung des Finanzamts Nachaumel—
dungen stattzufinden.

(4) Die Steuererklärung hat, wenn sie sich auf einen
Steuerabschnitt bezieht (K 15 Abs. 2 und 3), zu ent—
halten:

1. die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte, ein⸗
schließlich der für steuerfreie Leistungen, nach Maß—⸗
gabe der näheren Bestimmungen, die der Reichs⸗
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichs⸗
rats erläßt, können hiervon Ausnahmen zugelaffen
werden ;

2. die für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten
Entgelte;

3. die nach 816 Abs.2 zurückgewährten Entgelte.

.) Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Be—
stimmungen über den Inhalt und die Form der Steuer—
erklärung erlassen.

812
Die Steuer beträgt bei jedem steuerpflichtigen Umsatz
siebenundeinhalb vom Tausend des Eutgelts.

813
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung
der Entgelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichs—
minister der Finanzen trifft hierüber mit Zustimmung
des Reichsrats nähere Bestimmungen; sie treten außer
Kraft, wenn der Reichstag es verlangt.
814
(1) Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im
Sinne des 81Nr. 1 ausübt, unterliegt der Steueraufsicht.

(2) Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer mehr
fach nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gruünde vor,
aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet er
scheint, so kann das Finanzamt verlangen, daß die au
die Steuer zu leistenden Zahlungen seweils zu einem
vom Finanzamt zu bestimmenden, vor der gesetzlichen
Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuͤld
liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder daß Sicher
heit geleistet wird.
815

(1) Die Steuer wird in den Fällen des F1 Nr. J
und 2 nach dem Gesamtbetrage der Entgelte berechnet,
die der Steuerpflichtige im Laufe eines Steuerabschunitts
für seine Leistungen vereinnahmt hat.

(2) Der für die Einkommensermittlung bei der Ein—
kommensteuer oder Körperschaftsteuer maßgebende Steuer⸗
abschnitt gilt auch für die Umsatzsteuer. Nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen kann das
Finanzamt anordnen, daß der Steuerabschnitt kürzer
bemessen wird. Hat sich die steuerpflichtige Tätigkeit
nicht auf den ganzen Steuerabschnitt erstreckt, so ritt
an die Stelle des Steuerabschnitts der entsprechende Teil.

8) Für die Fälle des F1Nr. 3 bestimmt der Reichs—
minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrais,
unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung nach
Steuerabschnitten oder fuͤr jede einzelne Versteigerung
zu erfolgen hat.

818

(1) Das Finanzamt setzt die Steuer fest und erteilt
dem Steuerpflichtigen einen Befcheid Deckt sich die
Steuerschuld für den Steuerabschnitt mit den Voran—
meldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt
eine Mitteilung hierüber.

(2) Soweit die Steuerschuld für den Stenerabschnitt
die nach F19 geleisteten Voranszahlungen üdersteigt, ist
sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steler⸗
bescheids zu entrichten (Abschlußzahlungs. Die Ver
pflichtung, rückständige Beträge schon vorher zu ent
richten, bleibt unberührt.
        <pb n="179" />
        — 41

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I
819

(1) Steuerpflichtige, die nach Steuerabschnitten ver—
anlagt werden, haben binnen zehn Tagen nach Ablauf
jedes Kalendervierteljahrs eine Voranmeldung, in der
sie die in dem abgelaufenen Kalendervierteljahre verein—
nahmten Entgelte nach Maßgabe des 817 bezeichnen,
—DD
prechende Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt nicht,
soweit der Steuerabschnitt kürzer als ein Kalenderviertel—
jahr ist und die für die innerhalb des Kalenderviertel—
jahrs liegenden Steuerabschnitte geschuldeten Steuern
bis zu dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig ge—
worden sind.

(2) Steuerpflichtige mit einer gewerblichen oder beruf⸗
lichen Tätigkeit von erheblicherem Umfang haben binnen
zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voran—
meldung über die im abgelaufenen Monat verein—
nahmten Entgelte abzugeben und gleichzeitig eine diesen
Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Steuer⸗
oflichtigen dieser Verpflichtung unterliegen.

(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung, die
Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgaben⸗
ordnung. Gibt der Steuerpflichtige bis zum AÄblauf
der Vorauszahlungsfrist eine Voranmeldung nicht ab,
so setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest; das
zleiche gilt für den Fall, daß die Vorauszahlung den
oereinnahmten Entgelten nicht entspricht. Der Reichs—
minister der Finanzen bestimmt die näheren Grundsätze,
nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind. Das
Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen; die
Befugnis des Steuerpflichtigen zur Einlegung der Be—
chwerde (88 224, 281 der Reichsabgabenordnung) bleibt
mberührt.

222

820
(1) Bei Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätig—
keit ausüben, ist fuͤr die Veranlagung dasjenige Finanz⸗
amt zuständig, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben
vird.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die eine berufliche Tätigkeit
rusüben, sowie in den Fällen des 831 Nus ist das
Finanzamt des Wohnsitzes oder Aufenchalts des Steuer—
oflichtigen zuständig.
821
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen
veder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte
ür die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohn⸗
äume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern
Steuern erheben.
822
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Reichsminisier der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats.

Druckfehlerberichtigung
In dem Gesetze zur Vereinfachung des Militär—
trafrechts vom 30. April 1926 (xeichsgesetzbl. J Nr. 22
A
im Artikel J Seile 4 anstatt „Reichswehr“ „Reichs—
heer“ und
m Artikel III Ziffer 16 anstatt „Im 89 Abs. 3“
„Im g8o1 Abf. 37.

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Linzelbezug jeder (auch jeder Nummer nur vom
7 Seil und Teil U — Fortlaufender Bezug nur durch Zesetzsammlungsamt, Berlin NWe10, Scharnhorsistr.
die Postanstalten. Der Bezugspreis betraͤgt für Teilli hreis fur den achtseit. Bogen 10Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8Pf.).
piertelzährlich 1,00 æ. a, für Teil U vierteljähruüch 100 .. Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.
Herausgegeben vom Neichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="180" />
        83

4 8
649 Sy 9 F *
—3387 8SV 5
—J152 — 33535 —3— — 6 4 4
— 9— —93 — —— — ⸗ ——“
J E J —389558 J
6 — —48 —253
Tetfl

323

19261 Ausgegeben zu Berlin, den 6. Juli 1926 Nr. 41
— —

— —— — — — —⸗⸗ — —— — —— ——— — —
Inhalt: Durchführunasbestimmungen zum Umsatzsteuergesez (USt. OB.). Vom 25. Juni 1926

..6. 38
— ——

Durchführungsbestimmungen zum Umfatzsteuergesetz
USt.DB.). Vom 25. Juni 1926.

2. von Blindenbeschäftigungswerkstätten öffentlicher
Blindenanstalten, weun die Einnahmen nachweis—
lich für Zwecke der Blinden verwendet werden.

() Im Sinne des Abs. J Nr. 1a gelten die Ehefran,

die minderjährigen Abkömmlinge und die Eltern des
Blinden nicht als Arbeitnehmer, wenn sie zu seinem
Haushalt gehören.

Auf Grund des 82 Nr. la, b, c und 3, 84 Abs. 2,
88Abs. 8, 89 Abs. 3, 818, 817 Abs. 4 Nr. 1 und
822 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be—
kanntmachung vom 8. Mai 1926 Weichsgesetzbl. J
S. 218) sowie auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Reichs—
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (rReichs-
gesetzbl. S. 1993) wird, soweit erforderlich mit Zu
stimmung des Reichsrats, folgendes bestimmt:

F 3 — und wissenschaftliche

(0) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen:

1. Lehrer an Universitäten und anderen Hochschulen,
auch wenn sie nicht Beamte oder Angestellte sind,
wegen der Entgelte für Vorträge wissenschaftlich
belehrender Art, die sie an den genannten Am
stalten oder auf Grund einer Veranstaltung durch
sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften halten,
öffentlich⸗rechtliche Körperschaften wegen derjenigen
Entgelte, die sie für die Veranstaltung der Vor—⸗
traͤge zu Nr. J vereinnahmen, insofern die Eul—
gelte lediglich oder vorwiegend zum Ersatze der
Unkosten für Licht, Heizung und dergleichen) und
zur Erhaltung der Einrichtung (Sahlung der Ge—
hälter und Honorare an die Vortragenden dienen.

sgu 81 Nr.n des Gesetzes (Subjektive Steuerpflicht)
dausgewerbetrelbende 81

In der Hausindustrie sind nur die Erwerbstätigen
amsatzsteuerpflichtig, die selbständig tätig sind (also die
Hausgewerbetreibenden, nicht die Heimarbeiter). Steht
ein rechtlich selbständiger Hausgewerbetreibender über—
wiegend mit bestimmten Unternehmern GVerlegern) in
sestem Geschäftsverkehr und beschäftigt er selbst nicht
mehr als einen Arbeitnehmer, so wird er für die Um—
jatzsteuer insoweit nicht als selbständig behandelt, als
es sich um seine Leistungen und Lieferungen für diese
Unternehmer handelt. Das gleiche gilt für Haus—
gewerbetreibende, die zwei Arbeitnehmer beschäftigen,
sofern diese zusammen jährlich nicht mehr als 300 Tage
arbeiten (Saisonarbeiter). Die Ehefrau, die minder
jaͤhrigen Abkömmlinge und die Eltern des Haus
Jewerbetreibenden gelten nicht als Arbeitnehmer im
Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zu seinein Haus
halt gehören.

2

() Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt:

. die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf
—A auf diejenigen Vor—
träge der Dozenten auszudehnen, die sie auf Grund
einer Veranstaltung durch nichtöffentliche Ver
einigungen (z. B. von Vereinen für die Abhaltung
von Vorträgen an Volkshochschulen) oder Hripat
personen halten;
die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1Nr.? auf nicht⸗
öffentlich-rechtliche Veranstaltungen und Privaͤt—
personen auszudehnen.

8) Künstlerische Darbietungen fallen nicht unter die

Bestimmungen der Abs. 1 und

Blinde ð 2
(40) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen Liefe—
rungen und sonstige Leistungen
von Blinden Kriegs- und Friedensblinden) ohne
Rücksicht auf die Art ihrer gewerblichen oder be
ruflichen Tätigkeit, wenn
a) die Blinden als Arbeitgeber nicht mehr als
zwei Arbeitnehmer beschäftigen,
hy) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
durch amtliche Fürforgestellen bescheinigt sind
Der Reichsminister der Finanzen erläßt
nähere Bestimmungen über die Stellen, die
als amtliche Fürsorgestellen zu gelten haben,
und über den Inhalt der Bescheinigung;
Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Juli 1926)
Reichsgesetzbl. 19261

Zu 81 Nr. 2 des Gesetzes Eigenverbrauch)
F 4 Eigenverbrauch bei Landwirten

() Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist der Eigen⸗
verbrauch (&amp;1 Nr. 3 des Gesetzes) von der Umsatz⸗
steuer ausgenommen, wenn die Gesamtheit der ver—
einnahmten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauchs
im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahre 10 000
Reichsmark nicht uͤberstiegen hat. Die Befreiung
        <pb n="181" />
        324 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
erstreckt sich auf den Eigenverbrauch des Landwirts und 1. die Gegenstände müssen in der Freiliste Ta (An⸗
seiner Haughaltdannehirigen als San halnean aehcrine lage 13) stehen; srr — ——
gelten der Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, J. 47 She set au
8 ide Sielegen, Adoplib- und Pflegetineen 2. die Unsohe müssen erfolgen — V
sowie deren Abkömmlinge und die Eltern, Geschwister, a) in oder aus den Zollausschlüssen und Frei—
Halb-⸗ und Stiefgeschwister des Haushaltsvorstandes bezirken,;
und seiner Ehefrau sowie die Abkömmlinge dieser b) oder in oder aus dem gebundenen Verkehre
Geschwister. des Julandes. Hierher gehören auch Privat—
lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fort—
laufende Konten;
oy oder in oder aus Seehäfenplätzen, soweit die
in der Freiliste Ia aufgeführten Gegenstände
zollfrei oder durch das Gesetz vom 17. August
1925 über Zolländerungen Reichsgesetzbl. J
S. 261) zollpflichtig geworden sind uͤnd die
Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Die Vor—⸗
aussetzung der Zollfreiheit ist für den See—
hafen Königsberg so lange nicht erforderlich,
als Königsberg keinen Freihafen besitzt. Die
Voraussetzung der Einfuhr auf dem Seeweg
ist für die Seehäfen östlich der Weichsel nicht
erforderlich (vgl. jedoch Nr. 5);
oder in oder aus inländischen Lagern aller
Art und allerorts, also nicht nur an See—
hafenplätzen, sofern die in der Freiliste Ja
aufgeführten Gegenstände zollfrei vder durch
das Gesetz vom 17. August 1925 über Zoll—
änderungen (Reichsgesetzbl. IS. 261) Joll—
pflichtig geworden und die Lager durch den
Reichsminister der Finanzen zugelassen wor—
den sind. Die Zulassung erfolgtenur auf
Antrag (vgl. Muster 2) und unter der Be—
dingung, daß der eingeflihrte Gegenstand
ohne Zwischenlagerung — bei seewärtiger
Einfuhr ohne andere Zwifchenlagerung als
im Einfuhrseehafenplatze — nach dem In—
landslager gebracht und die Festhaltung der
ausländischen Eigenschaft des Gegenstaͤndes
bei der Aufnahine und bei der Lagerung
sichergestellt wird. Die Zulassung ist für
Antragsteller, die aus dem Lager Gegen—
stände, die außer auf Freiliste 1a auch auf
Freiliste Ib stehen, an Großhändler um—
setzen, an die weitere Voraussetzung ge—
knüpft, daß sie sich verpflichteten, bei jeder
Lieferung derartiger Waren aus dem Lager
dem Abnehmer eine Bescheinigung nach
näherer Bestimmung des Reichsministers der
Finanzen zu erteilen.
3. die Umsätze müssen im Großhandel (8 10) statt—
finden;
. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (5 11) darf
nicht erfolgt sein;
5. die Herkunft der Gegenstände aus dem dAusland
muß sichergestellt sein (5 12)3. 4

(3) Zur Ermittlung des befreiten Eigenverbrauchs
sind für jeden nach Abs. 1 begünstigten Haushalts—
angehörigen von dem Gesamtumsatze des Landwirts
Abs. 2) Durchschnittssätze abzuziehen, die der Reichs—
minister der Finanzen unter Berücksichtigung des
Alters und Geschlechts bestimmt.
4) Der Reichsminister der Finanzen ist berechtigt,
Härten auszugleichen, die dadurch eintreten können,
daß die im Abs. 1 bezeichnete Grenze von 10 000 Reichs—
mark um ein geringes überschritten wird.

(5) Wegen der Buchführung vergleiche 852.

4)

Zu 81Nr. 3 des Gesetzes Gersteigerungen)

produktenböcfen 85

Bei öffentlichen Versteigerungen von Getreide oder
Futtermitteln an amtlichen Produktenbörsen gilt in
Abweichung von 811 Nr. 3 (810Abs. 2) des Gesetzes
als Lieferer nicht der versteigernde Kursmakler, sondern
dessen Auftraggeber. Die Steuerpflicht des Kurs—
maflers beschränkt sich auf die Vermittlungsgebühr.

Zu 8 2 Nr. sa und 16b des Gesetzes (Einfuhr, ver—
längerte Einfuhr und erster Umsatz nach der Einfuhr)
86

(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. 1Ia des
Hesetzes die Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr) aus—
genommen. Ausland im Sinne des 82 Nr. J des Ge—
setzes ist grundsätzlich staatsrechtlich, nicht zollrechtlich
zu verstehen, die Zollausschüsse und Freibezirke ge—
hören nicht zum Ausland. Gleich dem Ausland im
Sinne des Gesetzes ist vorläufig auch das Saargebiet
u behandesnn.
(2) Umsatz aus dem Ausland liegt dann vor, wenn
ich die Ware vor Beginn der Erfüllung des Umsatz—
geschäfts (Kieferung) im staatsrechtlichen Ausland und
nach Erfüllung, d. h. nachdem dem Erwerber die Ver—
fügung über die Sache verschafft worden ist, im staats—
rechtlichen Inland befindet.
gerlangerte Einfuhr 87 J

() Von der Umsatzsteuer sind nach 8.3. Nr. Ia des
Gefetzes ferner die Umsätze aus dem Ausland ein—
zeführter Gegenstände (&amp;6) ausgenommen, wenn dix
solgenden Voraussetzungen exfüllt, sind:

(2) Wird derselbe Gegenstand innerhalb eines der
iach Abs. 1 Nr. 2a bis d bevorrechtigten Gebiete oder
Lager mehrere Male umgesetzt, so gilt beim Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1.jeder dieser
Umsätze als steuerfreier, Umsatz innerhalb, der ver—
ängerten. Einfuhr. Dasssselbe gilt, wenn derselbe,
hegenstand aus einein dieser' Gebiete oder Lagerin ein
        <pb n="182" />
        7
5
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 325
anderes oder nacheinander in verschiedene dieser Ge— l. auf sonstige Leistungen, z. B. auf Grund eines
biete oder Lager umgesetzt wird, für die Umsatz— reinen Werkvertrags, einer Miete oder eines Be—
steuerfreilager (Abs. 1 Nr. 20) bleibt jedoch die ebenda förderungsvertrags Das Entgelt unterliegt in
J 24 2 —I Einschran ung ne in das diesen Faͤllen der Umsatzsteuer,

msatzsteuerfreilager ohne vorherige Zwischenlagerung 2 anf das obloße Verbringen von Gegen — N d

—* den in das
7 z nach Zwischenlagerung im Einführseehafen nicht nah 7 Ag1 en 34 F s Verbindun
platze) bestehen. —*

mit 87 Abs. 3 begünstigte Inland (z. B. auf das
(3) Den Umsätzen von Gegenständen, die aus dem Verbringen von Ware, die ein ausländischer
Ausland in die dem Zollauslande gleichstehenden Gebiete Unternehmer außerh u“b claͤngerten Ei
ee halb der verlängerten Einfuhr
oder Lager (Abs. 1 Nr. 2a bis d) geliefert sind, stehen seiner inländischen Verkaufsstätt laͤßt
die Umsätze solcher Gegenstände gleich, die aus dem isen Vertausosratts zugehen att
F —58 Die ersten Umsätze nach dem Verbringen sind
Au ger ohne Lieferung — soweit es sich nicht um das Gebiet der ver—
verbracht sind. längerten Einfuhr handelt (87 Abs. 3) — daher
(4) Als Sechafenplätze im Sinne des Abs. 1 Nr. 20 um satzsteuerpflichtig, während das Verbringen
gelten, soweit es sich um die Umsätze von Fischen, selbst umsatzsteuerfrei ist. Nicht als Verbringen,
Muscheln oder Krabben handelt, alle am Meete und sondern als Einfuhr gilt es, wenn außerhalb der
an Haffen gelegenen Fischerorte sowie die Fischerorte verlängerten Einfuhr
Bodensee. Im übrigen bestimmt der Reichsminister a) die Gegenstände in Kommission oder Kon—
der Finanzen, welche Orte als Seehafenplätze anzusehen signation für einen ausländischen Kom—
sind. mittenten oder Konsignanten uͤbernommen
Erster Umsatz nach der Einfuhr 88 werden;
(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. Ib des b) ein Unternehmer, der im Inland eine Be—
Umsatzsteuergesetzes die Umsätze aus dem Ausland ein triebsstätte unterhält, von ihm selbst gezogene
geführter Gegenstände (d6) dusgenommen, wenn die Gegenstände der Urerzeugung oder iüm Aus—
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: land oder auf hoher See gekaufte und dort
J. die Gegenstände müssen in der Freiliste 1Ib (An— übernommene Waren in das Inland bringt,
lage 1b) stehen; c) auf dem Meere einschließlich der Dreimeilen—
es muß sich um den ersten Umsatz nach der Ein— zone und, im Bodensee erzielte Fänge der
fuhr oder, soweit die Gegenstände auch in der Frei— Fischerei in das Inland verbracht werden.
liste 12 stehen, um den ersten Umsatz nach der Ein—
fuhr oder nach den gemäß 8 7 dieser Bestimmungen
umsatzsteuerfreien Umsätzen handeln;

3. der Umsatz muß im Großhandel (8 10) stattfinden,

4. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (811) dars
nicht erfolgt sein;

5. die Herkunft der Gegenstände aus dem Ausland
muß sichergestellt sein (F 12).

(2) Handelt es sich im Falle des Abs. 1Nr. 2 zweiter
Halbsatz um Gegenstände, die aus einem nach 87 Abs. 1
Nr. 2d vom Reichsminister der Finanzen zugelassenen
Lager bezogen worden sind, so ist die Steuerfreiheit an
die weitere Voraussetzung geknüpft, daß die vom Lager—
inhaber erteilten Bescheinigungen (87 Abs. 1 Nr. 2d)
nach näherer Bestimmung des Reichsministers der
Finanzen fortlaufend in ein Verzeichnis eingetragen
und den Umsatzsteuervoranmeldungen (Umsatzsteuer—
erklärungen) beigefügt werden, in denen das beim
Weitervoerkauf erzielte Entgelt als steuerfrei (erster Um—
satz nach der verlängerten Einfuhr) abgesetzt wird. Der
Reichsminister der Finanzen kann für bestimmte
Gruppen zulassen, daß von der Beifügung der Be—
scheinigungen abgesehen wird oder daß im Falle des
Weiterverkaufs einer aus dem Umsatzsteuerfreilager
bezogenen ganzen Warenpost in Teilmengen Er—
klärungen hierüber den Voranmeldungen Eteuer—
erklärungen) beigefügt werden.

2

8§ 11 Bearbeitung und Berarbeitung

(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne
des 87 Abs. 1 Nr. 4 und des 88 Abs. 1“Nr. 4 liegt
dann nicht vor, wenn die Wesensart des aus dem Aus
land eingeführten Gegenstandes gewahrt bleibt. Sie
wird durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung des
Begenstandes, die über die Zwecke der Umpackung, Sor—⸗
tierung, Reinigung oder Erhaltung hinausgeht, auf—
gehoben.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmte
Bearbeitungen oder Verarbeitungen als Vorgänge an—
erkennen, die für die Steuerfreiheit unschädlich sind.
In diesem Falle gilt die Steuervergünstigung auͤch für
die Umsätze solcher Gegenstände, die gelegentlich der
Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen werden, aber
nicht das Ziel dieser Bearbeilung oder Verarbeitung
sind (Nebenprodukte, Abfälle).

— (8) Wegen des buchmäßigen Nachweises vergleiche
12.

dieferung und Verbrmgen 89

Als Umsätze im Sinne des 82 Nr. la und Nr. Ib
des Gesetzes (886 bis 8) gelten nur Lieferungen ein—
schließlich der Werklieferungen. Die Befreiungen nach
886 bis 8 finden daher keine Anwendung:
        <pb n="183" />
        237

326 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
vuchfuhrungspllicht 812 Zu 82 Nr.le des Geseßes (Ausfuhr)

(1) Der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 88 6 bis 8 81s Zrndsudiiche vefreiung der
(82 Nr. 1la und 1b des Gesetzes) ist nur gegeben, wenn fu
der Unternehmer zum Nachweis, daß die Voras vel Von der —— — nach 83 In de
sehungen der Steuerfreiheit vorliegen, folgende An- Gesetzes ausgenommen die Umfätze in Has Ausland
aben in seiner Buchführung macht Ausfuhr), und zwar gleichgültig, ob die Ausfuhr durch
J — den Hersteller oder durch einen an der Herstellung nicht

1. Angabe der Gegenstände nach ihrer handels heteilüglen Unlernehmer (Ausfuhrhändler) erfolgt.

üblichen Bezeichnung, (E) Ausland im Sinne des Abs. 1(82 Nr.le des

2. Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des re Gesetzes) ist grundsätzlich siereeluh nicht ire

schen Lieferers, im Falle des Bezugs innerhalb ich zu verstehen. 86 Abs. J findet entsprechende An—
oder aus der —— —— (87) genügen vendung. Uimsatz in das Ausland liegt, soweit nicht
statt dessen die gleichen Angaben über den Lieferer, in 88 14, 15 Abweichendes bestimmt ist, dann vor,
der an den Unternehmer innerhalb oder aus der venn sich die Ware vor Beginn der Erfüllung r
verlängerten Einfuhr geliefert hat; satzgeschaͤfts (Lieferung) im staatsrechtlichen Inlan
Tag der Einfuhr; im Falle des Bezugs innerhalb und nach Erfüllung, d. h. nachdem dem Erwerber
3* aus n —— ad 7) — die Verfügung über die Sache verschafft worden ist,
s8, wenn statt des Tages der Einfuhr der Tag im staatsrechtlichen Ausland befindet.
angegeben wird, an dem der Lieferer an den (8) Als Umsätze in das Ausland im Sinne von 82
Unternehmer ——— oder aus der verlängerten Nr. 10 des Gefenes gelten, soweit nicht im 8 16 Ab—
Einfuhr geliefert hat/ weichendes bestimmt ist, nur Lieferungen
Fi im F innerhalb der Werklieferungen; dagegen gelten sonstige Leistungen
— nicht als Umsatz in das Ausland, z. B. Leistungen gauf
ftalt dessen die Angaͤben umer Re6 eee reinen erwaeg Veee für
ausländische Rechnun gabe von Gutachten, Pro—
5. Tag der weiteren Lieferung in das Inland, ekten n ae 9 Measchimutonicultiden
tz. ob es sich bei der Weiterlieferung um einen Fall oder von Zeichnungen im Inland für ausländische Auf—
des 86,87 oder 88 und um welchen es sich han— traggeber) oder die Uberlassung von Patentrechten.
delt. Bei der verlängerten Einfuhr ( 7) ist ins— (4) Wegen des buchmäßigen Nachweises vergleiche
besondere der Ort, aus dem geliefert worden ist, 817.
und die Art der verlängerten Einfuhr anzugeben
. B. Lieferung aus dem Freihafen Hamburg, mit
Begleitschein Jaus Berlin, ab Seehafen Lübeck, aus
dem durch Erlaß des Reichsministers der Finanzen
vom ...... Nr. .... zugelassenen Umsatzsteuer—
freilager in ......, ..... straße). Wegen der
Lagerbescheinigungen vergleiche 57 Abs. 1Nr. 2d—
und 88 Abs.3 *
Namen (Firma) und Wohnort Gitz) des Ab—
nehmers,
das vereinnahmte, im Falle der Verstenerung nach
den Endgelten für die bewirkten Leistungen Soll—
einnahme, 89 Abs. J des Gesetzes) das vereinbarie
Entgelt;
im Falle der Versteuerung nach den vereinnahmten
Entgelten: der Tag der Vereinnahmung.

—

Lieferung an den Auslünder durch
s 1ß ean
(1) Abweichend von der Regel des 813 Abs.2
Zatz 3 gelten als steuerfreie Umsätze in das Ausland
auch Lieferungsgeschäfte, die der Lieferer mit einem
ausländischen Erwerber abschließt und durch Zusendung
der Waren an den inländischen Spediteur des aus—
andischen Erwerbers erfüllt. Die Befreiung gemäß
Zatz 1tritt nur ein, wenn
1. der inländische Spediteur des Ausländers über die
tatsächliche Ausfuhr in das staatsrechtliche Aus—
land dem Lieferer eine Bescheinigung (Abs. M er—
teilt,
der Lieferer, der die Steuerfreiheit beansprucht, in
der Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuerer—
klärung) die Entgelte für die Lieferung als steuer—
frei abfetzt und dabei die im Abs. 3 vorgesehene
Versicherung abgibt.
() Die Bescheinigung (Abs. J1 Nr. 1) muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Ware, zum mindesten nach
der allgemeinen Gattung,
2. die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen
und Nummern,

(2) Die Finanzämter sind berechtigt, im einzelnen
Falle die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse durch
inngemäße Abänderung vorstehender Richtlinien bei
zuverlässigen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
(8) Der Unternehmer hat in den Voranmeldungen
und in der Steuererklärung auf die Teile seiner Buch—
führung hinzuweisen, aus denen sich die im Abs.1
und 2 erforderten Nachweise ergeben. Er hat weiter
zu versichern, daß eine über die Bestimmung des 811
hinausgehende Bearbeitung oder Verarbeitung nicht
stattgefunden hat und daß die Veräußerung im Groß—
handel (8 10) erfolgt ist.

(9) Die Finanzämter sind berechtigt, zuverlässige
Unternehmer von den Hinweisen und der Versicherung
aach Abs. 3 zu befreien.
        <pb n="184" />
        187
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 327

3. den Tag der Ausfuhr in das staalsrechtliche Aus— aussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, folgende An—⸗

land, gaben in seiner Buchführung macht:

4. die Ausfuhrstelle. * 1. Angabe der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen

Bezeichnung;

(8) In die Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuer— N * — Sit) bes inluß;
v * h Namen (Firma) und Wohnort (itz) des inländi—
3533 ist folgende Versicherung (Abs. J Nr. )) auf— schen Lieferers und des auslandischen Erwerbers,
Zag der Lieferung in das Ausland, bei Versen—

dung an den inländischen Spediteur des Aus—
länders (K 15), außerdem der Tag der Versendung
an den Spediteur und das Datum des Bestäti—
gungsschreibens dieses Spediteurs über die Ver—
sendung in das staatsrechtliche Ausland,

das vereinuahmte, im Falle der Versteuerung nach
den Entgelten für die bewirlten Leistungen ESoll—
einnahme, 89 Abs. 1 des Gesetzes) das verein—
barte Entgelt;

im Falle der Verstenerung nach den vereinnahmten
Entgelten: der Tag der Vereinnahmung.

(2) Die Finanzämter sind berechtigt, im einzelnen
Falle die besonderen wirtschaftlichen Verhältnifse durch
sinngemäße Abänderung vorstehender Richtlinien bei
zuverlässigen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

) Der Unternehmer hat in den Voranmeldungen
und in der Steuererllärung auf die Teile seiner Büch—
führung hinzuweisen, aus denen sich die im Abs.1
und 2 erforderten Nachweise ergeben.

(4) Die Finanzämter sind berechtigt, zuverlässige
Unternehmer von den Hinweisen nach Absj. 3 zu be—
freien.

Unter den nach 82 Nr. 10 des Umsatzsteuer—
gesetzes als steuerfrei abgesetzten Entgelten befinden
sich auch Entgelte für Lieferungsgeschäfte, die durch
Versendung der Waren an den inländischen Spedi—
teur des ausländischen Bestellers erfüllt worden
sind. Die tatsächliche Weitersendung dieser Waren
in das Ausland ist mir vom Spediteur des Aus—
länders schriftlich bestätigt worden. Die Bestäti—
gungen liegen bei mir zur Prüfung bereit. — Ich
werde dafür Sorge tragen, daß mir der Spediteur
des Ausländers die latfächliche Weitersendung
dieser Waren in das Ausland schriftlich bestätigt
und werde diese Bestätigung zu meinen Belegen
nehmen.

(4) Soweit die Angaben zu Abs. 2 aus den Konnosse—
menten, Frachthriefen oder aus sonstigen Versendungs—
papieren ersichtlich sind, genügt die Erteilung einer
Abschrift; gegebenenfalls sind diese Abschriften zu er
zänzen oder — wenn im Sammelladungsverkehre ver
sendet worden ist — die Kolli des in Frage kommenden
Lieferers besonders kenntlich zu machen.“ Der Reichs—
minister der Finanzen ist befugt, den Nachweis in an
derer Form zuzulassen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn es der Lieferer übernimmt, den Gegen—
tand vor der Absendung für den ausländischen Er—
werber in Verwahrung zu nehmen und unmittelbar
oder durch einen inländischen Spediteur des ausländi—
schen Erwerbers diesem zu übersenden.

—D —
Gegenstände in das Ausland als Händler aus, so steht
hm für diese Umsätze der Vergütungsanspruch nach
näherer Maßgabe des 837 zu.

§F —18 Durchfuhr

Von der Umsatzsteuer sind ferner ausgenommen die
Umsätze vom staatsrechtlichen Ausland in das staats—
rechtliche Ausland, auch wenn der Gegenstand durch
einen Gebietsteil des Inlandes hindurchgebracht wird.
Erfolgen Zwischenumfaͤtze, so ist eine steuerfreie Durch—
fuhr nicht mehr gegeben, es sei denn, daß die Zwischen-
umsätze nach den Vorschriften des 82 Nr. 10 und 1b
des Gesetzes (686 bis 8) von der Steuer befreif sind.

Steuerfreie Leistungen in 8 16
das Ausland

Abweichend von der Regel des 813 Abs. 3 ist von
der Umsatzsteuer ausgenommen der Werklohn von be—
stimmten Gruppen von Bearbeitungen und Verarbei—
tungen, die für ausländische Rechnung im Lohnver—
edelungsverkehre vorgenommen werden. Das Nähere
bestimmt der Reichsminister der Finanzen nach Lage
des wirtschaftlichen Bedürfnisses. Als steuerfreie
Leistung gilt auch die Uberlassung von Eisenbahnwagen
durch ein inländisches an ein ausländisches Unter—
nehmen auf Grund eines Vertrags, der außer der Ver—
mietung der Eisenbahnwagen auch deren Verkauf gegen
Abschlagszahlungen zum Gegenstande hat (Amorti—
sationsmietvertrag). Diese Vergünstigung gilt nicht,
wenn der Vertrag über die Ubertragung des Eigen,
tums unausgeführt bleibt.

Zu 82 Nr. 33 des Gesetzes (Edelmetalle)
819 Ansaht gehe dats dee

(90) Die Befreiungsvorschrift des 82 Nr. 3 des Ge—
setzes betrifft Edelmetalle und Edelmetallegierungen,
ofern sie weder als Fertigfabrikate noch als solche
Halbfabrikate anzusehen sind, die ohne weitere wesent—
liche Veränderung ihrer Zufammensetzung oder Form
dem Fertigfabrikat oder einem andern Halbfabrikat
eingefügt werden können. Edelmetalle im Sinne des
52 Nr. 3 des Gesetzes sind Platin, Platinmetalle, Gold
uind Silber. Zu den Edelmetallegierungen rechnet auch
Doubleé.

(2) Steuerfrei sind danach außerhalb des Klein—
handels (Abs. 3) bei Vorlegung der behördlichen Be—
scheinigung (Abs. 4):

a) Umsätze von Edelmetallerzen, Produkten der Edel—
metallverhüttung, Edelmetall und Edelmetallegie⸗
rungen in Zainen, Körnern, Barren, Blattchen
sowie Blechen, Drähten, Röhren und Scharnieren,
ohne Rücksicht darauf, ob sie fassoniert oder ge—
aeere oder nicht fassoniert oder ungemustert
ind;

vuchfũ hrungsvnucht 817

(4) Der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 8813,
15 und 16 (82 Nr. Ie des Gesehes) ist nur gegeben,
wenn der Unternehmer zum Nachweis, daß die Vor—
Reichsgesetzbl. 1926 1
        <pb n="185" />
        328 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
b) Umsätze von Abfallmetall (Rückständen, Gekrätz,, Zu 82 Rr.9 des Gesetzes (Gozialversicherungen)
Schliffen, Kehrgold und ähnlichem), von Blatt—
gold, Da sowie * zur Vanee 821 Verncherumgstrüger
Vergoldung und Versilberung erforderlichen (9) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen:
Nadens ierumter ind wicht ur sut Nasen . die Lieferungen und Leistungen der
oder solche in Pulverform, sondern auch flüssige odit ng onstigen g
zu verstehen; ferner Umsätze von Bruchmetall, reichsgesetzlichen Versicherungsträger, der Kran—
brochenen, zerschnittenen oder sonst unbrauc kenkassen der selbständigen Handwerker und Ge—
rree Edelmetallwaren; werbetreibenden, der Ersatzkassen (88 503 ff. der
* shen Veibi Edel Reichsversicherungsordnung) sowie der Amter der
Umsätze von chemischen Verbindungen von Edel— Reichsversorgung der Militärpersonen und ihrer
metallen und ee nsgeremen wie Platin- Hinterbliebenen nach dem Reichsversorgungsgesetz
Volde und Silbersalzen, insbesondere auch von in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juhß
Silbernitrat, proteinsaurem Silber, Eiweißsilber, 102 Greichsgefetbbier Si6s), sowei die Dif⸗
Platin⸗, Gold⸗ und Silberchlorid, Silberoxyd und rungen und sonstigen ——— an die Versiche
73 en Kleind andel Si ten oder Versorgungsberechtigten erfolgen;
) Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des —
2r. 3 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Gegen⸗ den 3 Id e suen istmgendi —
tände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in Grund des funften Buches der Neich ersiche
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bear— rungsordnung untereinander oder anderen Ver—
beitung oder Verarbeitung, für eigene oder fremde pflͤteten gegenüber ausgefuͤhrt werden,
Rechnung erworben werden. Im übrigen findet 810 *— J
dieser Bestimmungen entsprechende Anwendung. soweit der ese dpy eeeünen 3
33 icherungsträgern
) Nimmt der Steuerpflichtige bei der Lieferung der Iennd ———
m 82Nr. 3 des Gesetzes genannten Gegenstände die wie den Ersatzkassen (88 503 ff. der Reichsversiche—
Befreiung für sich in Anspruch, weil die Gegenstände rungsordnung) ju zahlen find;
zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert worden ,
eien, so muß er sich von dem Erwerber nachweisen a) ärztliche Hilfeleistungen,
lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Er— b) ähnliche Hilfeleistungen im Sinne der 88 122,
werb stattfindet, eine solche Verwendung finden können. 123 der Reichsversicherunggordnung,
Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des c) Lieferungen von Arzneimitteln durch Apo—
Reichsministers der Finanzen durch Vorlegung einer thekenbefitzer oder verwalter oder, soiweit es
⸗ehördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempel⸗ sich um die dem freien Verkehr überlassenen
frei. auszustellen ist, gefüͤhrt werden. Der ieferer Arzneimittel handelt, durch andere Personen,
braucht bei der einzelnen Bestellung oder Entnahme die die folche feilhalten (8 375 der Reichsverfiche
Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen, wenn rungsotdnuungh
er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäftsbeziehun— — Heilmitteln, die zur K
gen steht und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Be— unsn on Heilmitteln, die zur Kran—
scheinigung bekannt sind. Aus den Büchern des Lie— enpflege dieenn.
ferers muß hervorgehen, daß der Erwerber Weiter— o) Lieferungen von Hilfsmitteln, die erforder—
deräußerer ist. lich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung
zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu
erleichtern (4 5586 der Reichsversicherungs—
ordnung).

(4) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt so—
wohl dann, wenn die Tätigkeit der Versicherungsträger
auf Grund eigener Verpflichtung gegenüber den Ver—
sicherten erfolgt, als auch dann, wenn sie auf Ersuchen
eines anderen Versicherungsträgers geleistet wird.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 Nr. 3, Abs.2
gelten auch für Heilanstalten und Krankenhäuser, so—
weit sie das Heilverfahren im Auftrag von reichsgesetz—
ichen Versicherungsträgern durchführen und soweit
neg diesen die Entgelte für das Heilverfahren zu zahlen
sind.

J.

Zu 82 Nr.s des Gesetzes (GBeförderungen)
be förderimgen 8 20

Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen:

.. Entgelte für Beförderungen im Sinne des 83
Nr. 4X und 5 des Beförderungssteuergesetzes vom
8. April 1917 GReichsgesetzbl. S. 329), solange
die Erhebung der Beförderungssteuer für den
Binnenschiffs-, See- und Küstenschiffsverkehr aus
gesetzt ist/

Entgelte aus Charterverträgen und der Vermie—
tung von Seeschiffen für den Seeverkehr;
Entgelte für die Benutzung von Anstalten an
natürlichen und künstlichen Wasserstraßen (ein—
chließlich der Häfen), sofern die Entgelte die Sätze
nicht übersteigen, die nach Artikel 99 der Reichs—
verfassung die Höchstgrenze für staatliche und
mmunale Anstalten bilden.

Zu 82Nr. 11 des Gesetzes (Erziehung und
Ausbildung)

Beherbergung. Beköstigung und
a e eece
Die Steuerbefreiung nach 82 Nr. 11L des Gesetzes
erstreckt sich auf die Entgelte für Beherbergung, Bekösti—
Jjung und die üblichen Naturalleistungen, soweit es
ich um Personen unter 18 Jahren handelt, die außer—
        <pb n="186" />
        189

Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 329
ungen, ferner für den Betriebe der Reichsdruckerei.
Posthalter, die Fuhrwerke für die Wost zu stellen haben,
sind umsatzsteuerpflichtig.

ha des Wohnsitzes ihrer Eltern oder Erziehungs—
erechtigten zu Erziehungs oder Ausbildungszwecken,
gleichgultig welcher Art, nicht nur vorübergehende Auf—
nahme bei diesen Erziehungs- oder Ausbildungsanstal⸗
ten finden. Als solche kommen natürliche und juristische
Personen, auch bloße Personenvereinigungen in Be—
tracht, wie Pensionate, Erziehungsheime, Lehrlings—
heime, Genossenschaftshäuser u. dgl. Die Befreiung
entfällt, sofern die Lebenshaltung der Zöglinge in dem
Unternehmen über die in einem einfachen bürgerlichen
Haushalt übliche hinausgeht.

S20 Witrumeone m

(1). Zu den Betrieben und Verwaltungen, die der
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, gehören auch
Schlacht- und Viehhöfe, Anstalten zur Nahrungsmittel.
intersuchung, Desinfektionsanstalten, Kadaververnich—
ungsanstalten, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur
Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwafser
und Fäkalien.

(2) Die Befreiung des Reichs, der Länder und Ge—
meinden (Gemeindeverbände) wegen der im Abs. 1 ge—
nannten Anstalten erftreckt sich nur auf diejenigen
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver—
»unden sind. Umsatzsteüerpflichtig sind daher z. B. bei
Schlachthöfen Vieh- und Eisverkäufe.

Zu 82 Nr.14 des Gesetzes (Genossenschaften)
Ruckvergütimg 8§ 23

Als Rückvergütung im Sinne des 82 Nr. 14 des
Gesetzes gelten die Beträge, die auf Grund von Be—
schlüssen der Generalversammlung als Rückvergü—
tungen (Warenrabatte) und nicht etwa als Kapital—
Aene für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährt
werden.

827 srdehtsunnte und

Die Befreiung des Reichs, der Länder und Gemein—
den (Gemeindeverbände) wegen der Gas- Elektrizitäts—
und Wasserwerke bezieht sich ebenfalls nur auf diejenigen
Leistungen, die regelmäßig mit diesen Betrieben ver—
bdunden sind. Umsatzsteuerpflichtig sind daher bei Gas—
und Elcektrizitätswerken Verkäufe von Beleuchtungs—
und Heizkörpern sowie Installationsarbeiten, die sich
aicht auf die Leitungen, sondern auf die Beleuchtungs—
ind Heizkörper beziehen. Umsatzsteuerfrei sind insbe—
ondere auch der Verkauf von Koks und Teer, die Ver—
mietung der Meßapparate und die auf die Leitungen
»ezüglichen Installationsarbeiten. Ofsentlich-rechiliche
Zweckverbände werden wie Gemeindeverbände be—
handelt.

Zu 83 Nr.! und 2 des Gesetzes (GBefreiung von
Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften)
Allgemeines § 24

Dex Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen die
Hoheitsverwaltungen des Reichs und der Länder sowie
die Verwaltungen der Gemeinben (Gemeindeverbände),
die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen. Sie sind
insoweit von der Umsatzsteuer, unbeschadet der Bestim—
mungen der 88 25 bis 28, ausgenommen. Eine Er—
füllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist insbesondere
anzunehmen, wenn die Aufgaben eines Betriebs oder
einer Verwaltung auf Leistungen gerichtet sind, zu
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.

Reichsgesetzblatt. Gefetzsamm⸗

8§ 28 lungen und Amtsblätter

„„Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind die: Be—

hörden des Reichs und der Länder, soweit sie das

Reichsgesetzblatt, die Gesetzsammlungen pder Amts—
hlätter verwalten.

(0) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen
Post⸗, Telegraphen, und Fensprechverkehrs begieht sich
auf diejenigen Leistungen der betreffenden Verwäal—
tungen, die innerhalb des bezeichneten Aufgabenkreises
gelegen sind. Hierzu gehören auch die Kraftwagen—
inien der deutschen Reichspost.

Zu 83 Nr.3 des Gesetzes GBefreiung der gemein⸗
nützigen und wohltätigen Unternehmen)
8 29 deh deh demeinnübigen

(1) Gemeinnützig sind Unternehmen oder einzelne
Zweige von Unternehinen, wenn sie der Förderung der
Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind und tatsächlich
dienen.

(E) Eine Förderung der Allgemeinheit ist anzu—
nehmen, wenn die Tätigkeit dem gemeinen Besten auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiete nutzt.
Gemeinnützigkeit liegt daher nicht vor, wenn ein Unter⸗
nehmen nur den Interessen bestimmter Personen oder
eines engeren Kresfes von Personen dient oder in erster
Linie Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke
berfolgt.

(8) Der Umstand, daß die Erträge eines Unter—
nehmens einer öffentlich-⸗rechtlichen Körperschaft (Reich,
baͤnder, Gemeinden, Gemeindeberbande) zufließen, be—
deutet für sich allein noch keine unmittelbatt Förderung
der Allgemeinbeit.

(2) Beförderungsunternehmen sind von der Umsatz
steuer nur wegen derjenigen Leistungen ausgenommen,
die sie zugunsten der Post auf Grund gesetzlicher Vor—
schriften auszuführen haben. Dasselbe gilt von der
Gestellung und Uberlassung von Eisenbahnwagen,
Eisenbahnabteilen und Kisenbahnplätzen sowie von
aumlichteiten innerhalb der Bahnhofsgebäude für
je Nost
(3) Die Befreiung des Reichs wegen des öffentlichen
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechverkehrs ritt nicht
ein, soweit die genannten Verwaltungen Aufgaben
übernommen haben, die außerhalb der Ausüübung der
öffentlichen Gewalt liegen; das gilt z. B. von der An—
lage von Privatfernsprechleitungen GHaustelephon),
der Ubernahme von Installalivnarbeisen und dem
Verkaufe von Fernsprechapparaten für solche Lei—
        <pb n="187" />
        —14

Reichsgesetzblakt, Jahrgang 1926, Teil J

(4) Allgemeinheit können auch Personenkreise sein, ehmens satzungsmäßig und tatsächlich ausschließ⸗
die örtlich, beruflich, nach Stand, Religionsbekenntnis ich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient.
oder nach mehreren dieser Merkmale abgegrenzt sind. Werden daher neben den in den 88 20 bis 31 bezeich-

(8) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit ieten Zwecken gleichzeitig andere, insbesondere Er—
anzuerkennen, wenn er durch ein engeres Band, wie verbs, oder sonstige eigennützige Zwecke verfolgt, so
Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familien- ntfällt die Steuerbefreiung.
verband oder zu einem Vereine mit geschlossener Wit. () Die Ausschließlichkeit der Bestimmung zu gemein⸗
gliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten An- rüßzigen oder wohltaͤtigen Zwecken gilt bei Unternehmen
stalt und dergleichen fest abgeschlossen ist, oder wenn in. iner Personenvereinigung nicht als beeinträchtigt,
solge seiner Abgrenzung nach einem oder mehreren der venn den Mitgtliedern ein Anteil am Reingewinne zu-
im Abs. 4 bezeichneten Merkmale die Zahl der in Be— teht, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diefer
tracht kommenden Personen dauernd überhaupt nur Zewinnanteil satzungsgemäß und sachlch auf ine
eine kleine sein kann. Berzinsung von höchstens jaͤhrlich ß vom Hundert der

8 30 ingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder beschränkt

(0) Als Förderung der Allgemeinheit ist in der Ne- st, und daß ferner sichergestellt ist, daß den Mitgliedern
gel anzuerkennen insbefondere die Förderung der onstige Vermögensvorteile nicht zugewendet werden,
Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erztehung, usgenommen sind Vorteile, die innerhalb des auf die
Volks⸗ und Berufsbildung, der Venklnalpflege, Seimat- Jörderung der Allgemeinheit gerichteten Zweckes der
pflege, Heimatkunde und des deutschen Vostsbtums im GVereinigung liegen, insbesondere die Benutzung der
Ausland, die Förderung der öffentlichen Gesundheitzs- Räume und Einrichtungen und die Teilnahme an den
pflege, der Jugendpflege und Jugendfürforge sowie der Veranstaltungen der Vereinigung, die den auf die
körperlichen Ertüchtigung des Volkes durch Leibes- Förderung der Allgemeinheit gerichteten Bestrebungen
übungen (Turnen, Spiel, Sport). Hierzu gehören dienen.
auch die von den Ländern oder Gemeinden im öffent⸗ (8) Eine ausschließliche Verfolgung von gemein⸗
lichen Interesse geführten oder aus öffentlichen Mitteln müdigen oder wohllätigen Zwecken kann ferner stets nur
unterhaltenen Theater. aun angenommen werden

(2) Bei Vereinen, die der körperlichen Ertüchtigung
— V—
nahmen aus den Eintrittsgeldern, dem Verkaufe von
Programmen und Vereinsabzeichen sowie der Ver—
mietung von Ubungsstätten und Geräten von der Um—⸗
satzsteuer befreit, wenn die Einnahmen nachweislich
überwiegend für Zwecke der körperlichen Ertüchtigung
des Volkes durch Leibesübungen verwendet werden.

a. bei Personenvereinigungen

. wenn sichergestellt ist, daß die Mitglieder im Falle
—
onenvereinigung nicht mehr als die eingezahlten
—AD
Auflösung der Personenvereinigung oder des Weg-
salls der Gemeinnuͤtzigkeit oder Wohltaͤtigkeit das
über die eingezahlten Einlagen hinaus vorhandene
Vermögen für gemeinnützige oder wohltätige
Zwecke verwendet wird und
wenn nicht durch unverhaältnismäßig hohe Ver—
gütungen (z. B. Aufsichtsratsvergütungen), Ent⸗
schädigungen oder Gehälter oder durch sonstige
Verwaͤltungsausgaben, die nicht durch den Zweck
der Vereinigung bedingt sind, eine Begünstigung
Dritter, insbesondere auch außerhalb der Personen⸗
Rteinigung stehender Personen oder Unternehmen
erfolgt;

ge der wohltãtigen Unter⸗ § 31

(0) Wohltätig sind Unternehmen oder einzelne
Zweige von Unternehmen, wenn sie der Wohlfahrts—
pflege von Personen zu dienen bestimmt sind und tat⸗
sächlich dienen.

(2) Wohlfahrtspflege setzt voraus, daß die Leistungen
die Befriedigung von Bedürfnissen für ein menschen⸗
würdiges Dasein, für die leibliche und geistige Ent—
wicklung bezwecken, wie sie sich der Leistungsempfänger
nach seiner sozialen Lage oder seiner körperlichen Be—
schaffenheit aus eigenen Mitteln in gleicher Weise nicht
selbst verschaffen kann, und daß sie für das Unter⸗
nehmen mit Opfern verbunden sind. Hierzu gehören
auch Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Unter⸗
nehmen, sofern die Leistungen nicht in der Hauptsache
als Maßnahme zur Erhaltung der Arbeitskraft der
Angestellten und Arbeiter anzusehen sind, wie es z. B.
bei Kasinos und Kantinen für Angestellte und Arbeiter,
bei Badeanstalten in solchen Betrieben, in denen die
Reinigung vor Verlassen der Arbeitsstätte geboten
erscheint, der Fall ist. Derartige Einrichtungen können
demnach in der Regel nicht als ausschließlich wohltaͤtig
angesehen werden. Vergleiche auch F34.

832

b. bei Zweckvermögen
wenn durch die Satzung oder Verfassung vorge⸗
schrieben und tatsachlich sichergestellt ist, daß im
Faͤlle des Erlöschens oder der Auflösung das vor—
Jandene Vermögen zu gemeinnützigen oder wohl-
kaäätigen Zwecken verwendet wird und
wenn die zu a Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen
gegeben sind.

() Zu den Personenvereinigungen gehoͤren auch die
yffentlich⸗rechtlichen Personenvereinigungen, insbesondere
Zörperschaften des öffentlichen Rechtes.

(5) Ist das Kapital einer Personenvereinigung auf
inen Goldmarkbetrag umgestellt worden, der den Gold—
vert der von den Mitgliedern eingezahlten Kapital⸗
einlagen nicht übersteigt, so tritt für die Anwendung der
Vorschriften des Abs. 2 und des Abs. Za Nr. 1 an die

Ausschließlichkeit

(4) Voraussetzung für die Anwendung der Be—
freiungsvorschrift des 833 Nr. 3 des Gefetzes ist, daß
ein Unternehmen oder der einzelne Zweig des Unter—
        <pb n="188" />
        91
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 331
Stelle der eingezahlten Kapitaleinlagen der Nennwert (6) Kleinwohnungsbauten im Sinne des Abs. 2 sind
der Anteile der Mitglieder an dem umgestellten Gold. olche Neu- oder Umbauten, durch welche ausschließlich
markkapital der Mersonenvereinigung. Kleinwohnungen hergestellt werden. Kleinwohnungen
sind regelmäßig solche für Minderbemittelte bestimmte
Wohnungen, bei denen der Flächeninhalt der nutzbaren
Wohnfläche (Wohn⸗, Schlafräume, Kücht) 90 Quadrat—
neter nicht übersteigt und die Nebenräume in den orts—
iblichen Grenzen bleiben. Wohnungen, welche diese
Hröße um ein geringes Maß übersieigen, sind als
Kleinwohnungen dann anzufehen, wenn bei geschlossenen
Baugruppen die Durchfchnittsfläche einer Wohnung
das vorgenannte Maß nicht übersteigt oder wenn die
Mehrfläche durch eine wirtfchaftlich notwendige Grund—
rißgestaltung der Bauplätze bedingt ist, oder wenn es
sich um Wohnungen für kinderreiche Faämilien handelt.
(4) Nicht anusgeschlossen ist, daß nach besonderen
örtlichen Verhältnissen insbesondere bei Flachbauten
auf dem Lande) auch Wohnungen, deren nutzbare
Wohnfläche über die sich aus Abs. 3 ergebenden Gren—
zen hinausgeht, aus anderen Gesichtspunkten als Klein—
wohnungen angesehen werden. Die Voraussetzung des
Abs. 2 wird schließlich auch dadurch nicht beeinträch—
tigt, daß bei geschlossenen Kleimpohnungssiedlungen
Läden, Werkstätlen und andere Räume und Anlagen,
sofern sie zur Befriedigung der Bedürfnisse der Be—
wohner der Siedlung erforderlich sind, eingebaut
werden.

(66) Ist die Voraussetzung des Abs. 5 nicht ge—
geben, so gelten bei einer Personenvereinigung, die vor
dem 30. November 1923 errichtet ist, die in Absf. 2, 32
Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen nur dann als er—
füllt, wenn jährlich nicht mehr als F vom Hundert des
Goldwerts, den die eingezahlten Kapitaleinlagen hatten,
als Gewinn verteilt werden und wenn die Mitglieder
im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der
Personenvereinigung nicht mehr als den Goͤldwert des
eingezahlten Betrags zurückerhalten.

A des Kleinwohnungs⸗ ẽ 33

(4) Als Körperschaften oder Vermögensmassen, deren
Unternehmen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes dienen, sind in jedem
Falle anzusehen:

a) Personenvereinigungen, die satzungsgemäß und
tatsächlich ausschließlich die Förderung des Klein—
wohnungsbaues bezwecken und entweder

die Bescheinigung der zuständigen Reichs- oder
VLaudesbehörde darüber vorlegen, daß sie von
dieser Behörde als gemeinnützig im Sinne
reichs⸗ oder landesrechtlicher Vorschriften zur
Fördernng des Siedlungs- und Kleinwoh—
nungswesens anerkannt worden sind oder

die im g 32 Abs. 2, Za, 5 und 6 vorgeschriebenen
Bedinguugen erfüllen, soweit die Personen—
vereinigung Kleinwohnungsbauten veräußert,
muß ferner sichergestellt sein, daß eine speku
lative Gewinnerzielung durch Weiterver—
äußerung oder eine unängemessene Gewinn
crzielung durch Vermieten für die Erwerber
bis 31. Dezember 1938 ausgeschlossen ist;

b) die sonstigen von den zuständigen Landesbehörden
begründeten oder anerkannten gemeinnuͤtzigen
Siedlungsunternehmungen im Sinnde des Reichs—,
siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichs
gesetzbl. S. 14209);

die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen
Unternehmen im Sinne des Reichsheimstaäͤtien—
gesetzes vom 10. Mai 1920 (Gxeichsgesekbl
——
rechtsfähige Stiftungen und sonstige rechtsfähige
Zweckvermögen, die stiftungs- oder satzungsgemäß
und tatsächlich ausschließlich die Förderung dee

Kleinwohnungsbaues bezwecken und die im 832
Abs. 3) vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen,
die Vorschrift unter a, Halbfatz 2 gilt ent
sprechend

834 Unmitteldarkein

() Die ausschließlich geineinnützigen oder wohl⸗
ätigen Unternehmen sind nur für die Umsätze von
der Steuer befreit, die den gemeinnützigen odeh wohl—
tätigen Zwecken, d. h. den Empfängern der gemein—
nützigen oder wohltätigen Leiftungen, unn ittel—

Rar zugute kommen und bei denen die vereinnahmten
Entgelte unter dem Durchschnitt derjenigen Entgelte
oleiben, die von Erwerbsunternehmen für gleichartige

Leistungen verlangt werden. Einnahmen für Um—

ätze anderer Art bleiben umsatzsteuerpflichteg, auch
wenn die vereinnahmten Entgelte dazu bestimmt sind,
in Unternehmen zu gemeinnütziger vder wohltätiger

Betätigung instand zu setzen, dabei aber die Preise naäch
Maßgabe der Marktlage bestimmt werden. Dies gilt
.B. für die Einnahmen aus gewerblichen Reben—
betrieben, Bierbrauercien usw., aus dem Verkaufe land—
wirtschaftticher Produkte, die in einem Fürsorgeheim,
im sogenannten Zwischenbetriebe von Siedlungs—
gesellschaften, außer von folchen im Sinne des 81 des
Reichssiedlnugsgesetzes in der Fassung des Ergänzungs.
gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. IVS. 364),
und von gemeinnützigen Bauvereinigungen usw. ge
wonnen werden, für das Plätten, Naͤhen von Wäsche
in einem Magdalenenheim und dergleichen.

(2) Die Heranziehung einzelner Leistungen oder be—
stimmter Gruppen von Leistungen zur Umsatzsteuer ist
auch bei einem einheitlichen gemeinnützigen oder wohl—
tätigen Unternehmen oder bei einem gemeinuützigen
oder wohltätigen Betriebszweig eines Unternehmens
aicht ausgeschlossen, wenn für die Leistungen die Be—
freiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei öffent—
lichen oder diesen gleichgestellten Krankenhäufern,
Heil⸗ und Pflegeanstalten und bei sonstigen Einrich—
tungen, für deren Benutzung die Entgelte nach Klassen
abgestuft sind, können diejenigen Leistungen (3. B. in
der sogenannien ersten Klasse) steuerpflichtig bleiben,

—

4)5

(E) Eine Förderung des Kleinwohnungsbaues iin
Sinne des Abs. 1a und d uliegt vor, wenn der Zwed
der Personenvereinigung oder des Zweckvermögensẽ
darauf gerichtet ist, Kleinwohnungsbauten zu errich—
ten, um diese zu angemessenen Preisen zu veräußern
oder um die darin eingerichtelen Kleinwohnungen jzu
angeinessenen Preisen zu vermieten.

Reichsgeseßbl. 1926 1
        <pb n="189" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J

bei denen die Pflegesätze nicht hinter dn Ix ar Zu 84 des Gesetzes (Ausfuhrvergütung)
rückbleiben, die ähnliche Privatunternehmen bei glei— eran

chen Leistungen zu fordern pflegen. 37 neleengen. vergutunge-

19) Ein Vergütungsanspruch nach 84 des Gesetzes

teht dem Unternehmer zu, der im Inland erworbene

Begenstände ohne vorherige Bearbeitung oder Ver—

arbeitung (5 11 Abs. 1) in das Ausland (K13 Abs. 2)

zeliefert hat. Der Vergütungsanspruch besteht nicht,

ofern die Lieferung an den ausführenden Unternehmer

uuf Grund von 82 Nr. 12 oder 1b des Gefetzes

886 bis 8) steuerfrei war; der Vergütungsanspruch

esteht dagegen, wenn die Lieferung an den ausführen-

den Unternehmer auf Grund von 87 des Gefetzes

teuerfrei war, sofern der dieser Lieferung voran—

jegangene Umsatz steuerpflichtig war. Die Vergütung

vird unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes

von dem Teile des beim Umsatz in das Ausland ver—

innahmten (vereinbarten) Entgelts berechnet, der nach

Abzug einer Summe übrigbleibt, die der Gewinn- und

Inkostenspanne im Verhältnis zum Einkaufspreis ent—

pricht. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den

undertsatz des der Vergütung zugrunde zu legenden

zetrags vom — (vereinbarten) Entgelt und

tellt Grundsätze darüber auf, inwieweit das Entgelt,

nsbesondere bei cif⸗-⸗Geschäften um einen nicht ver—

ütungsfähigen Teil zu kürzen ist. Er ist ferner berech⸗

igt, die Vergutung auch Unternehmern zu gewähren,

die eine unwesentliche Bearbeitung oder Verarbeitung

der Gegenstände über die Zwecke der Umpackung, Sor—

tierung, Reinigung und Erhaltung hinaus vornehmen.

Berfahren

(1) Eine förmliche Anerkennung der Unernehmen
als gemeinnützig oder wohltätig findet nicht statt.
Unternehmen, die auf die Steuerbefreiung Anspruch zu
haben glauben, sind somit gleichwohl zur Abgabe von
Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen ver—
pflichtet; sie haben in der Erklärung die Entgelte, die
fuͤr steuerpflichtig oder für steuerfrei gehalten werden,
je gesondert anzugeben. Die Finanzaämter sind nach
näherer Anordnung des Praͤsidenten des Landes—
inanzamts berechtigt, Unternehmen, bei denen erfah—
rungsgemäß sämtliche oder bestimmte Leistungen als
ausschließlich gemeinnütztg oder wohltätig zu gelten
haben, von der Verpflichtung zur Abgabe von Vor—
anmeldungen und einer Steuererklärung zu befreien
oder die Beschränkung der Angaben auf die Entgelte
für die nicht gemeinnütiigen oder wohltätigen Leistungen
zuzulassen, solange das Geschäftsgebaren keine Ande—
rung erfährt. Die Finanzämter haben sich in an—
gemessenen Zeiträumen darüber zu unterrichten, ob
diese Voraussetzung zutrifft. Derartige Unernehmen
sind in einer besonderen Liste zu führen, in die Datum
und Ergebnis der Prüfung einzutragen sind.

(2) Die Prüfung, ob und für welche Leistungen die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind,
hat im Veranlagungsverfahren zu erfolgen; Rach—
prüfung findet im Berufungsverfahren (8218 AO))
statt. Die Finanzämter haben vor der Entscheidung
über die Steuerpflicht die von den Landeszentral-
behörden als zuständig bezeichneten Behörden über die
Frage der Steuerbefreiung nach 83 Nxr. 3 des Gesetzes
guttachtlich zu hören.

835
83

Vergütung nach dem Ist⸗ oder nach dem Sollbetrag
() Der Antrag kann nach Wahl des Vergütungs—
erechtigten nach den im Auntragszeitraum für aus—
geführte Waren vereinnahmten Entgelten (Istbetrag)
»der nach den Entgelten für die in diesem Zeitraum
rusgeführten Gegenstände (Sollbetrag) ohne Rücksicht
arauf gestellt werden, ob der Verguͤtungsberechtigte,
oweit er steuerpflichtig ist, die Steuer nach den verein⸗
iahmten oder den vereinbarten Entgelten entrichtet
888 und 9 des Gesetzes). Die gewählte Art der An—
ragstellung darf nur mit Zustimmung des Finanzamts
Jeändert werden.

Zu 83 RNr.A des Gesetzes Michtöffentliche Schulen
und Erziehungsanstalten)
Steuerfreiheit nichtöffentlicher
Schulen und Grziehungsanftalten 8§ 36

() Nichtöffentliche Schulen und Erziehungsanstalten
aller Art, alfo auch Fach- und Gewerbeschulen, sind mit
ihren Unterrichts- und Erziehungsleistungen umsatz
steuerfrei, wenn sie

1. der staatlichen Aufsicht unterliegen,

3. ihre Betriebe nur mit Zuschüssen aus öffentlichen
Mitteln, aus Stiftungen, aus staatlich genehmig—
ten Sammlungen oder aus Mitteln von Fachver⸗
bänden aufrechterhalten können und diese Zuschüsse
25 vom Hundert der Gesamtausgaben fuͤr Schul—⸗
und Erziehungszwecke uͤbersteigen; der Reichs—
minister der Finanzen ist befugt, auch andere
Arten von Zuschüssen gleichzustellen.

(2) Einnahmen für Umsätze anderer Art bleiben um—

fatzsteuerpflichtig, auch wenn die vereinnahmten Ent—
gelte dafür bestimmt sind, die Schulen oder Erziehungs—
anstalten zu ihrer Zweckbestimmung instand zu sfetzen,
dabei aber die Preise nach Maßgabe der Marktlage
bestimmt werden (vgl. 534 Abs. J Satz 2 und 3).

6) 835 Abs. 1 Satz 2 bis 8 findet entsprechende
Anwendung.

Vergutungssaß

(8) Für die Berechnung der Vergütung ist derjenige

Steuersatz maßgebend, der zu dem Zeitpunkt gilt, in

dem die Vereinnahmung des Entgelts (bei Geltend⸗

nachung des Vergütungsanspruchs nach Lieferungen:
die Lieferung) erfolgt ist.
Anteagsfrist

(4) Der — ist innerhalb sechs Monaten nach
Schluß des Kalendervierteljahrs zu stellen für alle im
abgelaufenen Kalendervierteljahre für ausgeführte
Hegenstände vereinahmten Entgelte oder — im Falle
der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach
Lieferungen — für alle Entgelte, die für die im ab—
zelaufenen Kalendervierteljahr in das Ausland erfolg—
en Lieferungen vereinbart wurden. Iedoch steht es dem
Antragsteller frei, einen kürzeren Zeilraum, mindestens
iber einen Kalendermonat, zu waͤhlen. In diesem Falle
eginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des
gewählten kürzeren Vergütungsabschnitts. Der ge—
vählte Zeitabschnitt darf im Laufe des Kalenderjahrs
        <pb n="190" />
        193
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 333
nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ge- den belieferten Unternehmer im übrigen Deutschland
ändert werden. übertragen wird, sofern

a) die Gegenstände in Ostpreußen erzeugt oder her⸗
id anner Anloi gestellt worden sind und
(5) Der Antragsteller hat nach Anleitung des p
Musters 3 darzutum, ) der liefernde Unternehmer, ohne Erzeuger oder
Hersteller der Gegenstaͤnde zu sein, seinen Sitz in

1. daß und wann er die Gegenstände unmittelbar Ssipreußen hat und
in das Nusland geliefert hat, die Lieferung dieses Unternehmers durch Ver—

2. daß er sie im Inland erworben hat, sendung auf dem Seeweg ausgeführt wird.

3. daß die Lieferung der Gegenstände an ihn nicht () Wird Kohle, Superphosphat, Thomasmehl oder
nach 82 Nr. Ea und 1b des Gesetzes (38 6 bis 8) Zement an einen Unternehmer in Ostpreußen als ersten
umsahsteuerfrei war und daß er eine Bearbeitung Srwerber aus dem übrigen Deutschland geliefert, so ist
oder Verarbeitung über die Abgrenzung des Abs. 1J die Lieferung der Gegenftände durch den ersten Erwerber
hinaus nicht vorgenommen hat, in Ostpreußen umsatzsteuerfrei, auch wenn der unmittel⸗
welches Entgelt er bei der Lieferung in das Aus. dare Besitz an den Gegenständen durch ihn erworben
land vereinnahmt (bei Geltendmachung der Ver- und übertragen wird, sofern —
zütung nach Lieferungen: welches Entgelt er für a) die Gegenstände im Deutschen Reiche erzeugt oder
die bewirkten Auslandslieferungen vereinbart) hergestellt worden sind und
hat. Ist das Entgelt in ausländischer Währung b)y der belieferte Unternehmer seinen Sitz in Ost—
vereinnahmt ereinbart), so sind die Vergütungs⸗ preußen hat und
beträge zunächst in der ausländischen Währung die Lieferung an den Unternehmer in Ostpreußen
zu berechnen und nach dem für den Monat der durch Versendung auf dem Seeweg ausgeführt
e aeee — im Falle der Geltend— worden ist
machung des Vergütungsanspruchs nach Liefe⸗ 8
rungen F der naensrurteeed der (3 Die Abs. 1, 2 gelten für Lieferungen, die bis
Finanzen nach 8465 festgesetzten Durchschnittskurs zum 30. Juni 1928 ausgeführt werden.
auf Reichssmark umzurechnen.
Nachweise

(6) Für die Nachweise zu Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 genügt
die Bezugnahme auf die ordnungsmäßige kaufmännische
Buchfuͤhrung unter Hinweis auf die in Frage kommen—
den Teile der Buchführung. Wegen des Nachweises
zu 3 genügt eine entsprechende Versicherung nach bestem
Wissen und Gewissen. Die Befugnis der Finanzämter
zu weiteren Ermittlungen bleibt vorbehalten. Ergeben
sich die nach Abs. 5 und 6 erforderlichen Nachweist
weder aus der ordnungsmäßigen kaufmännischen Buch
führung des Antragstellers noch aus anderen Unter—
lagen, so ist der Antrag abzuweisen.
Lieferung am den inländischen Spediteur des Auslünders

(7) Liefert der Unternehmer an den Spediteur des
ausländischen Erwerbers (8 15) und beansprucht er für
den Umsatz Steuerfreiheit nach 82 Nr. Ic des Gesetzes
unter Imehaltung der Bestimmungen des 8 15, so
steht ihm der Ausfuhrvergütungsanspruch zu, wenn er
im Vergütungsantrag außerdem eine dem 815 Abs. 3
entsprechende Erklaͤrung abgibt. Dasselbe gilt, wenn
der Unternehmer den Gegenstand für den ausländischen
Erwerber zunächst bei sich in Verwahrung nimmt und
ihn dann ummittelbar oder durch den inlaändischen
Spediteur des ausländischen Erwerbers diesem über—
sendet (815 Abs. 5
Zu 87 des Gesetzes (Zwischenhandeh
Veraunstigungen für Ostpreußen § 38
(9) Lieferungen von Getreide, Holz, Hülsenfrüchten,
Mühlenerzeugnissen oder Sagaten aus Ostpreußen nach
dem übrigen Oeutschland sind umsatzsteuerfrei, auch
wenn der unmittelbare Besitz an den Gegenständen
durch den aus Ostpreußen liefernden Unternehmer an

839 Sammelsendungen
Bei Sammelsendungen von Saatgut, Futter⸗ Ein—
streu- oder Düngemitteln sind auch die im eigenen
Namen handelnden Vertreter der Landwirte, für welche
die Lieferungen bestimmt sind, berechtigt, der Berech⸗
nung der Umsatzsteuer für ihre Lieferungen an die
Landwirte lediglich die Vermittlungsgebühr zugrunde
zu legen, wenn sich ihre Tätigkeit auf die bloͤße Aus—
sonderung aus der Sammelsendung an die bei der
Bestellung beteiligten Landwirte beschränkt.
8§ 40 Wein⸗ und Sopfenkommissionäre
Die sogenannten Wein- und Hopfenkommissionäre in
den Wein- und Hopfengebieten sind befugt, der Be—
rechnung der Umsatzsteuer lediglich die Verinittlungs—
gebühren zugrunde zu legen, sofern sie auch bei eigent⸗
lichen Kommissionsgeschaͤften fuͤr den gleichen Steuer⸗
abschnitt von dem Vorrecht des 87 des Gesehzes keinen
Behrauch machen.
841 Terminhandel
Der Reichsminister der Finanzen kann Befreiungen
»der Vergütungen aussprechen, um für den Termin⸗
jandel im Sinne des Boͤrsengesetzes vom 27. Mai 1908
Reichsgesetzbl. S. 215) mit Gegenständen, die nicht
unter die Befreiungsvorschrift des 852 Nr. 2 des
Gesetzes fallen, eine einheitliche Preisbildung für
Waren verschiedener Herkunft zu ermoͤglichen, er erläßt
die näheren Bestimmuͤngen über das Verfahren.
ę 42 hrruns beim Zwischen⸗
Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nach 857
des Gesetzes in Anspruch nimmt, hat gemäß 88 13, 14
des Gesehes die Entgelte, die er für die nach 87 des
Besetzes umsatzsteuerfreien Lieferungen vereinnahmt,
getrennt von den Entgelten für seine sonstigen Leistungen
zu buchen; die Buchung hat zu enthalten den Gegen—
        <pb n="191" />
        11

Meichsgesetzblatt, Jahrgang 1926,Teil
stand nach der handelsüblichen Bezeichnung und nach Die Genehmigung ist nur: zu erteilen, wenn es sich um
der Menge, Gewicht oder Stückzahl, Name (Firma) und Anternehmen handelt, in denen Bücher nach den Vor—
Wohnort (Sitz) des Lieferers und des Abnehmers, Tag hriften des Handelsgesetzbuchs geführt werden,; sie soll
der etwaigen Absendung des Gegenstandes an den Ab⸗ liicht erteilt werden, wenn die Entgelte unmittelbar nach
nehmer, das vereinnahmte Entgelt, den Hinweis auf lusführung der Lieferung oder Leistung vereinnahmt
die entsprechenden Belege und einen Vermerk über die verden. Den im 856 Abs. 2 genannten Unternehmen
Abwicklung der Lieferung an den Abnehmer (z. B. durch st die Entrichtung der Steuer nach dem Entgelte für
Umkartierung, selbständiges Abholen des Abnehmers, die bewirkten Leistungen (9 Abf. 1 des Gefeßes) all
Verteilung, Zuleitung durch Besitzdiener oder selb jemein gestattet.
tändige Beförderung durch Abuehmer auf Grumd eines (2) Hat der Steuerpflichtige zunächst nach den ver—
besonderen oder lediglich eines Beförderungsvertrags). innahmten Entgelten verstenert, so ist die Genehmi—
Als Anleitung dient Muster 4. Jührt der Unternehmer Jjung, an die Bedingung zu knüpfen, daß er Eutgelte,
Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, Iefu in früheren Steuerabschnitten bewirkte Lei—
wo aist gusreichend, wenn fich aus den Büchern ohne ungen noch ingehen, in dem Sicherabichutne deg eec
weiteres (z. B. durch Unterstreichen mit roter Tinte Janges versteuert.
oder durch entsprechenden Zusatz) ergibt, für welche Die Geuchmi um Fhen
Entgelte Umsatzsteuerfreiheit nach 87 des Gesetzes be— ) Die Genehmigung zum Ubergange von der auf
insprucht wird Intrag zugestandenen Verstenerung nach Leistungen zu
ht wird. 9
»erjenigen nach den vereinnahmten Entgelten ift nur
inter der Bedingung zu erteilen, daß der Stener—
oflichtige diejenigen Entgelte, die in früheren Steuer—
ahschnitten vereinnahmt sind, währeud die Leistung erst
neinem Steuerabschnitte nach dem Wechsel der Be—
teuernngsart erfolgt, in dem ersten Steuerabschnitte
iach dem Wechsel zur Verstruerung bringt..

(4) Der Betrag der im Falle des Abs. 2 und 3 nach—
räglich zu versteuernden Entgelte ist in den Erklärungen
ieben dem Gesamtbetrage der sonstigen zu versteuern—
den, auf die Leistungen eutfallenden Entgelte besonders
ufzuführen.

Spediteure

Sprediteure können Zollauslagen, die sie für ihre Auf—
traggeber machen, von der Gesamtheit der struerpflich—
tigen Entgelte absetzen.
Sprenastoffe

Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen die Entgelte
sür die Hingabe von Sprengstoffen durch Bergwerks—
unternehmen an ihre Arbeiter zum Gebrauch inner—
halb deß Betriebs.
Umrechnung aitslündischer Weriee 1

Ausländische Werte (8 8.Abs. 8 des Gesetzes) sind
auf Reichsmark nach dem Kurse umzurechnen, den der
Reichsminister der Finanzen für den Monat, in dem
die Vereinnahmung oder, bei Versteurrung nach 89
des Gesetzes, die Leistung erfolgt, als Durchfchnittskürs
festsetzt. Ergibt bei der Verstrüerung nach 89 des Ge—
setzes die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des
Monats der Vereinnahmung einen anderen Betrag als
die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse des
Monats der Leistung, so kann der Steuerpflichtige nach
816 des Gesetzes den Unterschied absetzen, sofern das
vereinnabmte Entgelt geringer ist. Ist das verein—
nahmte Entgelt höher, so muß er den Mehrbetrag in
die Voranmeldung oder in die Steuererklärung für den
Voranmeldungsabschnitt (Steurrabschnitt), in dem die
Vereinnahmung erfolgt ist, aufnehmen.

Zu 89 des Gesetzes GBesteuerung nach der
—A

Zu 8 11 des Gesetzes (Abwälzung der Steuer)
47 Ae —X

Gemäß 811 des Gesetzes muß der Stenerpflichtige
ie Stener bei der Abwälzung in das Entgelt für die
rieferung oder sonstige Leistuiig einrechnen. Der dazu
cforderliche Zuschlag zum Grundpreis berechnet sich
ach der Formel 100 mal p geteilt durch 100 weniger p⸗
aͤbei bedeutet p den Satz der Steuer. Bei dinem
Steuersatze von 7,5 vom Tausend beträgt der zur Ab—
välzung erforderliche Preisaufschlag 7,53 vom Tausend.
—

(1) Die Steuer neben dem Entgelt getrennt in Rech⸗
zung zu setzen, ist nach 5 11 des Gesetzes nur zulässig,
venn als Entgelt für eine Leistung gesetzlich bemessene
Hrbühren anzusetzen sind. Solche sind z. B. die Ge—
ühren für Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte,
die Taxen für approbierte Arzte und Zahnärzte sowie
ur Apotheter, soweit diese Arzneien nach der derutschen
Arzneitaxe abgeben, die Gebühren für Bezirkshebam—
nen, für Bezirksschornsteinfeger und dergleichen, soweit
diese Steuerpflichtigen die in den Gesetzen vorgesehenen
Zätze anwenden. Markenpreise, d. h. Preise, die für
ꝛestimmte Gegenstände durch Vereinbarung zwischen
hersteller oder Großhändler und Einzelhändler fest—
jesetzt sind, berechtigen den Kleinhändler nicht, die Um—
atzsteuer getreunt in Rechnung zu stellen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz J ist die Umsatz—
teuer kein Teil des steuerpflichtigen Entgelts und wird
zaher in das steuerpflichtige Entgelt nicht eingerechnet
847).

mechfel in der Besteuerungsart * 46

(1) Will ein Steuerpflichtiger statt der Steuer—
entrichtung nach den im Steuerabschnitte vereinnaͤhmten
Entgelten die Besteuerung nach den Entgelten für die
im Steuerabschnitte bewirkten Leistungen (59 Abs. 1
des Gesetzes) vornehmen, so hat er unter Darlegung
der Gründe für die Abweichung von der Regel des
Gesetzes ünd unter Angabe, ob die Anderung danernd
oder nur für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird,
bei dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag zu stellen.
        <pb n="192" />
        198
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 3835
Zu 8 13 des Gesetzes (Aufzeichnungspflich 863 Nechtsanwalte
F (40) Neben den Büchern und Aufzeichnungen, die den
hiendsahnde Regcludg — Vorfchriften der 88 162, 163 der snnen die der
() Der Aufzeichnungspflicht (ß 13 des Gesetzes) in nung, 813 des Gesetzes, g49 dieser Bestimmungen
genügt, wenn entsprechen, haben auch diejenigen Bücher der Rechts—
l. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für anwälte die Vermutung des 8 208 der Reichsabgaben⸗
seine Leistungen erhält, fortlaufend, mindestens ordnung fuͤr sich, die statt der Aufzeichnung der täg-
aäͤglich, in ein Buch eingetragen werden und lichen Einnahmen nur diejenigen Beträge enthalten,
am Schlusse jedes Steuerabschnitts der Gesamt- die auf Grund der Schlußahrechnung in jeder einzelnen
betrag der vereinnahmten Entgelte ohne Rücksicht Sache in dieser Sache vereinnahmt worden sind. Er—
auf ihre Verwendung zu Anschaffungen usw. er- streckt sich eine Sache auf längere Zeit als auf den
mittelt wird und laufenden und den folgenden Steuerabschnitt, so ist
weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte ine vorlaufige Abrechnung bis zum Ende spätestens
noch bei der Zufammenzaͤhlung am Schluffe des jeden zweiten Steuerabschnitts anzufertigen und in die
Senerabschnitts die geschäftlichen vder haͤuslichen Bücher einzutragen.
Ausgaben vorher abgezogen werden. () Sofern die Rechtsanwälte Kostenvorschüsse als
E Pflegt der Steuerpflichtige vor der Ermittlung lolche besonders verbuchen und behandeln Glso z. B.
des Belragz der vere innahmten Entgelte aus der Kasse auf, besonderem Bankkonto eingahlen), sind die Kosten
Vetrage ur VBestecitung don Lnsgaden u emtnehmen, vorschüsse erst mit der Erledigung des Auftrags oder
so hal grüder diese Ausgaben Aufze schnungen zu mit der Abrechnung der Sache umsatzsteuerpflichtig.
führen, die ihm und dem nachprüfenden Finanzamt (8) Umsatzsteuerfrei sind die durchlaufenden Posten,
die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte ohne Ab- d. h. diejenigen Beträge, die die Rechtsanwaäͤlte für ihre
zug der Ausgaben gestatten. Ebenso müssen die aus Auftraggeber in deren Namen und für deren Rechnung
e ipen ieen geschäftlichen Ausgaben er- vereinnahmen und verausgaben.
ene s durch Einkaufsbücher usw. nachgewie. () Zur Abgeltung der eher kleinen Betraͤge
u an durchlaufenden en insbesondere der Zustellungs⸗
(8) Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigen- und Siempelkosten, dürfen die Rechtsanwälte einen
oerbrauch (51 Ar. 2 des Gesetzes) vorbehaltlich der im Pauschalabzug von 5 vom Hundert der gesamten ver⸗
852 vorgesehenen Ausnahmen zu erstrecken. einnaͤhmten Entgelte machen. Unberührt V bleibt
die Umsatzsteuerfreiheit der Streit- oder Vergleichs—
summe, Hypothekengelder und sonstiger Betraäge, die
die Rechtsanwaͤlte einnehmen und an ihre Auftraggeber
oder deren Gegner und dergleichen auszahlen.
4 Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch
für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen. J
(6) Uben mehrere Rechtsanwälte die Praxis gemein⸗
schaftlich aus (Unwaltssozietäten), so sind sie auf An—⸗
lrag zur Abgabe einer gemeinschaftlichen Steuer⸗
erklärung bei dem Finanzamt zuzülassen, in dessen
Bezirke die Tätigkeit ausgeübt wird.
Besonderes bei landwirtschaftlichen
a IdwJheee 8 51

Für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Ge—
samtheit der vereinnahmten Entgelte im vorhergehenden
Steuerabschnitte nicht mehr als 10000 Reichsmark
betragen hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht,
daß die Entgelte im laufenden Steuerabschnitte diesen
Betrag übersteigen werden, können, soweit bisher ge—
wohnheitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeich—
nungen nicht gemacht zu werden pflegten, die Finanz—
imter den Mangel von Aufzeichnungen als nicht auf
enr Verschulden des Steuerpflichtigen beruhend an—
sehen.
Ausnahmen fuͤr die Aufzeichnung
des Elgewwerbrauchs 8 52

In den im 8 50 genannten Unternehmen sowie in
allen landwirtschaftlichen Betrieben kann der Eigen-
verbrauch (51 Nr. 2 des Gesetzes) von der laufenden
Eintragung in das Buch ausgenommen und am
Schlusse jedes Steuerabschnitts in einem geschätzten Be—
Ige der Gesamtheit der Entgelte hinzugerechnet wer
en.
Reichsgesetbbl. 1926 1

8 54 J Notare
(1) Die Buchführungspflicht der Notare beschränkt
sich auf die Auteivnung der Entgelte für diejenigen
Leistungen der Notare, die sich nicht als ein Ausfluß
hrer offentlich/rechtlichen Tätigkeit darstellen. Steuer ⸗
oflichtig und daher aufzeichnungspflichtig sind also die
kntgelte für Erteilung von Rat und Auskunft, Ab⸗
saffuͤng von Gutachten, Entwürfe von Urkunden, Testa-
mentsvollstreckungen usw., soweit diese Leistungen
nicht als Teil der Urkundentaͤtigleit der Notare anzu—
sehen sind. Nicht steuerpflichtig sind die Entgelte für
Beurkundungen und Beglaubigungen, Erteilung voll-
treckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden,
Zinterlegung und Auszahlung von Geldern, Stellung
Zon Anträgen an Gerichte und andere Behörden aus
Grund der von den Notaren vorgenommenen Be—
urkundungen, Einlegung von Beschwerden und weite—
ren Beschwerden, in denen die Notare Antraͤge bei dem
Gericht erster Instanz gestellt haben, die Taͤtigkeit des
Notars als Verwahrers von Aktien zum Zwecke der
Beteiligung an Generalversammlungen (8 255 Abs. 20
HGB. und dergleichee.
        <pb n="193" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I —

E) Weisen die Notare die durchlaufenden Posten ehr). Zur Erleichterung der Arbeit der Finanzamter
853 Abs. 3) sowien die Entgelte für diejenigen und zum besseren Verständnis follen die Banken etwa
Leistungen, die sich nicht als ein Ausfluß ihrer öffent geführte besondere Bezeichnungen von Provisions-
lich⸗rechtlichen Täligkeit darstellen, nicht im einzesnen bonten durch die allgemein üblichen Bezeichnungen er—
nach, so koͤnnen sie ihrer Umsatzsteuererklärung Um⸗ äutern.
atzsteuervoranmeldung) als steuerpflichtigen Pauschal-. () Die Reichsbank, Banken und Bankiers, die dem
betrag 15 vom Hundert des Umsatzes aus der gesamten Zentralverbande des Deutschen Bank. und Bankiern—
notariellen Tätigkeit zugrunde legen. zewerbes, Sparkafssen, die dem Deutschen Sparkassen⸗

»erband und Kreditvereine im Sinne des Genossen⸗
chaftsgesetzes vom 14. Juni 1898 Reichsgesetzbl.
5. 810, die Revisionsverbänden angeh ören, der
Deutsche Sentralgiroverband Berlin die dem
Deutschen Sentralgiroverband angeschlossenen Giro⸗
entralen sowie die Depositenbanken im Sinne des Ge—
etzes über Depot⸗ und Depositengeschäfte vom 26. Juni
925 (Reichsgesetzbl. JS. 89) sind von den Voramnel—-
»ungen und Vorauszahlungen im Sinne von 819 des
Besetzes befreit, wenn sie vierteljährliche Vorauszahlun⸗
xen in Höhe von 20 vom Hundert des für den vorher⸗
zehenden Steuerabschnitt veranlagten Umsatzsteuerbe—⸗
rags entrichten. Hat die Veranlagung noch nicht statt⸗
zefunden, so vichtet sich die Höhe der Vorauszahlung
ach dem für den vorhergehenden Steuerabschnitt in
»er Steuererklärung angegebenen Umsatz. Die Befrei⸗
ing besteht, gleichguͤltig, ob Pauschalierung nach Abs. 1
zewählt wird oder nicht.

nechtsanwalte, die zugleich Notare sind

(8) Die Bestimmungen des 853 und des 854 Abs. 1
und 2 finden auf diejenigen Rechtsanwälte und No—
tare entsprechende Anwendung, die in ihrer Buchfüh—
rung und ihrer Voranmeldung EGteuererklärung)
zwischen den Entgelten aus anwaltlicher und notarieller
Tätigkeit derart unterscheiden, daß bei jedem verein—
nahmten und abgesetzten Posten ersichtlich ist, ob er
aus der einen oder der anderen Tätigkeit stammt.
ßatentanwalte 8 55

Auf die Patentanwälte findet 853 mit folgender

Maßgabe entsprechende Anwendung:

. die Vermutung des 8 208 der Reichsabgabenord—
nung (8,53 Abs. 1) gilt auch für Abrechnungen,
die in kürzeren Zeiträumen, z. B. bei dem Ver—
kehre zwischen inländischen und ausländischen
Patentanwälten in der Regel vierteljährlich statt
finden /
als durchlaufender Posten im Sinne des 8853
Abs. 3 kommen ferner insbesondere in Betracht:
für die Erlangung, Aufrechterhaltung, Umschrei—
bung oder Anfechtung von gewerblichen Schutz—
rechten gezahlte Gebühren, z. B. die an den aus—
ländischen Vertreter gezahlten Vertretungsgebüh⸗
ren, die aus einem Lizenzvertrag über ein gewerb⸗
liches Schutzrecht für den Lizenzgeber vereinnahm—
ten oder für den Lizenznehmer verausgabten Be—
träge;
nicht zu den durchlaufenden Posten gehören Ent—
gelte, die auf Grund eines im Inland erteilten
Auftrags vereinnahmt sind, mag auch die Aus—
führung des Auftrags im Ausland liegen,

853 Abs. 4 ist nicht onwendöbar.

Zu 814 des Gesetzes (Steueraufsicht beim Straßen⸗
handel)
857 Sicherstellimg der Steuer beim
Struß enhandel
Wer ohne Begründung einer gewerblichen Nieder-
assung oder außerhalb seiner gewerblichen Rieder—
assung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
z. B. auf der Offentlichkeit zugänglich gemachten Pri⸗
»atgrundstücken) innerhalb einer felbstaͤndig von ihm
ausgeübten Tätigkeit Lieferungen oder sonstige Leistun—
zen gegen Entgelt ausführt, hat gemäß 814 Abs. 2 des
Besetzes den Eingang der Steuer durch Anzahlung
icherzustellen.
8 Azur e eenhandets

Von der Verpflichtung, eine Anzahlung (857) zu

eisten, sind befreit:

. der Handel mit Zeitungen und Zeitschriften,

2. wer an einem Markte im Sinne der 88 64 ff. der
Reichsgewerbeordnung in den Grenzen der Markt-
ordnung teilnimmt und lediglich selbstgewonnene
Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des
Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen—
zucht sowie der Jagd und Fischere feilbietet,
wer innerhalb des Gemeindebezirkes seiner
zewerblichen Niederlassung Lieferungen oder son—
tige Leistungen im Sinne des F 57 ausführt und
Buͤcher nach kaufmännischen Grundsaͤtzen oder
Aufzeichnungen im Sinne des 8 409 führt,
wer außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerb⸗
lichen Niederlassung Lieferungen oder sonstige
deistungen im Sinne des 887 ausführt und
Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führt,
Nitglieder von Verbänden der am Handel nach
3257 beteiligten Gewerbe nach näherer Anordnung

Banken uud Bankiers 3 *

(9) Von der gesonderten Angabe der Gesamtheit der
overeinnahmten Entgelte und der steuerpflichtigen Ent—
gelte (S17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Gesebes) is befreit,
wer von den gesamten vereinnahmten Provistonen aus
Bankgeschaͤften aller Art 8 vom Hundert der Umsatz⸗
tteuer unterwirft, sofern er die Gesamtsumme der Ein—
nahmen aus Provifionen angibt und gleichzeitig an⸗
führt, aus weichen Gruppen dvon Provisionsgewinnen
fich diese Summe zusamumensetzt. Die Höhe der ein
zelnen Gruppen von Provisionsbeträgen braucht also
nicht angegeben zu werden. Zu den nichtsteuerpflich—⸗
tigen Provisionen gehören Provisionen aus Umsaͤtzen
von Effekten, Devisen, Coupons, Wechseln, Avalen, die
die Bank im eigenen Namen uͤbernimint und verkauft,
Provisionen für Prolongationen, Inkassi, Einnahmen
aus dem Kreditverkehr, aus Kontolorbem Einzel⸗
provisionen, Umsatzproͤpisionen aus Diskonto— ünd
Lombardgeschäften, Zahlungs- und Uberweisungsver⸗
        <pb n="194" />
        197
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926
des Reichsministers der Finanzen. Als Verbände (8) Das Finanzamt bestätigt dem Pflichtigen den
im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur die vom Empfang der Anzahlung durch Aushandigung eines
Reichsminister der Finanzen äusdrücklich aner- Steuerhefts. Die Aushändigung kann nach näherer
kannten Fachverbände. Bestimmung der Präsidenten der Landesfinanzämter
ponder Erstattung der Selbstkosten abhängig gemacht
werden.
Anz hlung, Steuerheft

(1) Die Höhe der Anzahlung nach 857 wird durch
das Finanzamt nach vorherigem Gehör des Steuer—
pflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse festgesett. Die Finanzämter haben nach
näherer Anweisung der Präsidenten der Landesfinanz—
ämter die Anzahlung derart zu bemessen, daß nach den
Verhältnissen des Einzelfalls Nachzahlungen für den
Steuerabschnitt nach Möglichkeit vermieden werden.

(2) Die Anzahlung hat, wenn es sich um den Beginn
einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des 857 han
delt, bei Anmeldung des Beginns der Tätigkeit, im
übrigen bei Beginn jedes Steuerabschnitts zu erfolgen

859
(„J Die näheren Bestimmungen über die Aus—
stellung und Führung des Steuerhefts, über die Er—
leilung von Bescheinigungen über die Befreiung in den
Fällen des 858 Nr. J3 bis 5, über den Steuerabschnitt
owie über die Abrechnung nach Ablauf des Steuer—
abschnitts trifft der Reichsminister der Finanzen.

Berlin, den 25. Juni 1926.

Der Reichsminister der Finanzen
In Vertretung
Popitz
        <pb n="195" />
        36

Neichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J

Anlage La
87 Durchf.Best.)
Freiliste la
Betrifft die Befreiung der Umsütze innerhalb der verlängerten Einfuhr
Abbrände (kupfer- und zinkhaltige) Pech
Albumin Petroleum
Altmaterialien Pporzellanerde
Altpapier
Ameiseneier
Balata
Baumwollabfälle
Benzin
Bettfedern
Bienenhonig
Borsten
Branntwein (Sprit aller Art)
Braunkohle
Bretter (s. Holz)
Brettchen für Bleistiftfabrikation
Butter
Camphor (Kampfer)
Chilefalpeter
Därme und tierische Blafen
Daunen
Düngemittel
Edelsteine (wie Liste 1)
Eier von Geflügel
Eigelb
Eiprodukte
Eiweiß
Eisen in Halb- und Fertigfabrikaten
Erdöle
Erze
Feldspat
Felle
Fette
Fische, und zwar Süßwasserfische, frische
Salzwasserfische, Heringe, frische, ge—
salzene, Mies- und andere Seemuschein,
Krabben, Fischkonserven
Flachs
Furniere
leischwaren einschließlich frischer, ge—
frorener, gepökelter Schlachtabfälle und
Innereien
Florida-⸗Bleicherde
Futtermittel, soweit nicht ausdrücklich ge—
nannt
Gasöl
Gerbstoffe und Gerbstoffauszüge

Getreide

Getrocknete Teile exotischer Pflanzen aller
Art

Bewürze aller Art

Zummi in Platten und Stücken
huttapercha

dahutai (japanisches Rohseidengewebe der
Zolltarifnummer 401)

dan

do und Felle, auch enthaarte, halb—
oder ganzgare, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Schaf⸗ und Ziegen—
felle der Zolltärifnummer 344

dede

deringe (gesalzen)

ülsenfrůchie

dolz der Holltarifnummern 74 bis 86

dolzdestillationsprodukte

dutstumpen aus Palmblatt- und Manila—
geflecht, unausgerüstet

dafsee, roh

dakao

dammzug

dapok

dautjchuk

dienöl

leie

donserven (Fleischwaren)

dolonialprodukte aller Art und Süd—
früchte, z. B. getrocknete Apfel und
Pflaumen, Apritkosen, Feigen, Korin-
then, Mandeln, Rosinen

dohlenwasserstoffe

doks

dorkholz, Kork in Streifen, Scheiben und
Würfeln, Korkabfälle (auch Korkschrot,
Korkmehl, Korkwolle)

Zunstseide

dunstwolle

deder

Leimleder

rinters

Lumpen

Milch frisch, sterilisiert, kondensiert,
Trockenmilch)

Mineralöle und Mineralfette

dle

Alsaaten und Olfrüchte aller Art

Reis

kKohbaumwolle

Rohdrogen

8

Rohleim

Rohme talle

e

Kohstoffe (soweit nicht in der Aufzählung
bereits enthalten)

Rohtabak

Rohwolle

Rohzucker (Roherzeugnis des Rohr- und
Rübenzuckers)

Rückstände und Abfälle
Säcke, gebrauchte, die als Warenum—
schließüngen eingehen, und Kalkuttasäcke

Sämereien und Saaten

ne I

Schmalz

-„chmieröle

Schrott

Speck

3perrplatten

Spirituosen (Trinkbranntwein)

Stahl in Halb- und Ganzfabrikaten

Stärke und Stärkemehl

Steinkohle

Stuhlsiße aus Holz
Tabak, fermentiert

Tabaklaugen, -karotten, rippen und
stengel

Talg und Tran

Tee

Teer

Teeröle

Telegraphenstangen

Tierhaare

Wein

Wollabfälle

Jellstoff

Zucker (raffiniert).
        <pb n="196" />
        Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926

199
339

Anlage 16
s88Durchf.Besi.)
Freiliste 16
Betrifft die Befreiung der ersten Umsütze nach der Einfuhr
Alaune (Chrom, Eisen und Kupfer) Naphthensfäure
Altmetalle, auch in Blockform Is
Altpapier, Papierabfälle Rüsse und Nußkerne, nämlich Hasel-
Antimon Wal- und Paranüsse, geraspelte Kokos—
Asphalt nuß, Nußkerne und Cachoukerne
asbest. roh und gemahlen Obst der Zolltarifnummern 47 bis 40
Balsame, künstliche Obstkerne der Zolltarifnummer 73
Betifedern und Daunen vu Fette, mineralische, pflanzliche,
Bimssteine ierische
Blei Olsaaten und VOlfrüchte, insbesondere
Boͤrsten, Borstenersatzstoffe aus Horn, Rapse und Rübsen, Dotter, Senf,
Piassava, Grenelle, Loofah, Fiber, Mohn, Sonnenblumensamen, Erdnüsse,
— Zakaton, Bast und ähnliche Ser.. — ——
gaserstoffe
Blaumsten Ozokerit (Erdwachs)
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften Paraffin
Ehromverbindungen enen und Blumenzwiebeln
uecksilber
Därme und tierische Blasen ————
Drogen. rod J Raffinier⸗ und
ine— Halbedelsteine, Perlen. unge— 38 und e aner Ty
aßt isen⸗ ch rt,
Eisen, und zwar Bandeisen, Bleche, Form- Eisene und Stahlspäͤne, Eisen- und
eisen, Röhren, Stabeisen, Walzdraht ——
Sago und Tapioka
Samen (Sämereien) für Anbau und
—
Schmuckfedern, roh
Schwefel
Schwefelkies
Sämtliche textile Spinnstoffe und Roh—
garne mit Ausnahme von Zolltarif-
nummern 399, 444 466 und 483, aber
einschließlich der Spinnereiabfälle und
Polsterfasern (auch crin d'Afrique)
Stärke und Stärkemehl
Stuhlrohr (spanisches Rohr), Peddigrohr
und anderes edles Rohr, z. B. Bam—
bus⸗, Rebhühner- und adichr
Züdfrüchte, frische, nämlich Apfelsinen,
Pomeranzen, Mandarinen, Ananas,
Bananen, Zitronen, Weintrauben,
Kokosnüsse
Züdfrüchte, getrocknete, nämlich Datteln,
Feigen, Koͤrinthen, Mandeln, Rosinen
Tabakblätter, unbearbeitet oder nur
fermentiert (Rohtabak)
Tabakkarotten
Tabaklangen
Tabakrippen und stengel
Talkum
Terpentinöl
Tierische und pflanzliche Schnitze und
Formerstoffe linsbesondere Elfenbein,
Schildpati. Perlmutter, Fischbein.
Horn, Knochen, Steinnuß)
Tran
Vaseline
Wachs (Bienen- und anderes Insekten—
wachs) sowie Pflanzenwachs, roh und
zubereitet
Wasserfahrzeuge zum Verschrotten
gink, und zwar In in Platten oder
Barren gegossen sowie Altzink und Zink
58 Bruch oder in Abfällen
Rinn

Feldspat
Fischkonserven
dihichubten
Futtermittel:
t. Grünfutter, z. B. Gräser, Klee, Hül—
senfrüchte
Heu, z. B. von Wiesen und Gräsern,
von KHlee, Hülsenfrüchten
3. Stroh, z. B. Getreidestroh, Hülsen—
fruchtstroh
4. Spreu und Schalen
5. Wurzel- und Knollenfrüchte, z. B.
Kartoffeln, Futterrüben
Körner und Früchte, z. B. Gerste,
Hafer und Mais, Bohnen, Lupinen,
Eicheln, Kastanien
Gewerbliche Abfälle und Produkte:
a) Abfälle der Müllerei, z. B. Ge—
treidekleie. Reisabfälle. Erbsen—
kleie,
b) Abfälle der Stärkefabrikation,
z. B. Kartoffelpülpe, Maistreber,
c) Abfälle der Zuckferfabrikation,
z. B. Melasse, Trockenschnitzel,
1) Abfälle der Gärungsgewerbe,
z. B. Biertreber, Schlempe, Malz-
keime,
e) Rücksiände der Oülfabrikation,
z. B. Leinkuchen, Erdnußkuchen,
Palmkernkuchen
3 Tierische Abfälle und Produkte, z. B.
Ameiseneier, Blutmehl, Fischmehl,
Fleischfuttermehl
Gasruß lamerikanischer)
Gerbstoffe
Gerb⸗ und Farbhölzer, roh oder in Form
von Extrakten, Färberrinden, auch ge—
mahlen —
Getrocknete Teile exotischer Pflanzen
aller Art
Gewürze aller Art
Reichsgesetzbl. 1926 1

30
        <pb n="197" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
Muster 2
(37 Abs. 1INr. 2d Durchf. Best.)
Anleitung
zum Antrag auf Zulassung eines Umsatzsteuerfreilagers
Der Antrag ist an den Reichsminister der Finanzen zu richten und geht dahin, das Lager als Vager im Sinne des 87
Abs. 1 Nr. 2d zuzulassen. Zur Begründung sind anzuführen:

1. es handelt sich um ein inländisches Lager,

2. es handelt sich um Lagerung von zollfreien oder durch das Gesetz vom 17. August 1925 über Zolländerungen (Reichs—
gesetzbl. IS. 261) zollpflichtig gewordenen ausländischen Stoffen der in Anlage 12 (reiliste 140) bezeichneten Art/
der Gegenstand wird ohne Zwifchenlagerung — bei seewärtiger Einfuhr ohne andere Zwischenlagerung als im Ein ˖
fuhrseehafenplatze — nach dem Inlandlager gebracht,

die Festhaltung der ausländischen Eigenschaft des Stoffes bei der Aufnahme und während der Lagerung ist sichergestellt /

5. weder in dem Lager noch vorher findet eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des FII statt/

w. die Umsätze aus dem Lager erfolgen im Großhandel,

7 falls die Gegenstände außer auf Freiliste 12 auch auf Freiliste 1b stehen und aus dem Lager überwiegend an Groß—
händler umgesetzt werden): Der Antragsteller übernimmt die Verpflichtung, über jede Lieferung an einen Großhändler
diesem eine Lagerbescheinigung zu erteilen.

Als Nachweis zu 1 bis 7 dient das Zeugnis des Finanzamts. Das Zeugnis hat anzugeben, wodurch sich das Finanzamt
die UÜberzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Antragsftellers verschafft hat (Bescheinigung der Handelskammer, des Fach-
verbandes, Jollurkunden, persönlicher Augenschein). Die Verpflichtunaserklärung zu 7 ist nach einem beim Finanzamt erhält—
lichen Wortlaut schriftlich abzugeben.

Muster 3
(837 Abs. 5 Durchf.Best.)
Umsaßtßzsteueranmeldebuch 19

Vergütungsantrag für Ausfuhrhändler

An das Finanzamt iin

Anleitung

Zur Stellung des Antrags ist ein Unternehmer bercchtigt, der im Inland erworbene Gegeustände ohne eine Bearbeitung
oder Verarbeituug, die über die Zwecke der Umpackung, Sortierung, Reinigung und Erhaltung oder über einen vom Reichs—
minister der Finanzen nach 837 Abs. 1 Durchf. Best. UStG. besonders zugelassenen Vorgang hinausgeht, in das Ausland
liefert. Die Vergütung wird berechnet von .v. H.2) des vereinnahmten — bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs
nach Lieferungen: des für die erfolgten Auslandslieferungen vereinbarten — Verkaufspreises nach dem Steuersatz, der im
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: im Zeitpunkt der Lieferung in das
AÄusland — gilt. Der Antrag ist an das für den Antragsteller zuständige Finanzamt innerhalb sechs Monaten uach Schluß
des Kalendervierteljahrs zu stellen, in dem die Vereinnahmung des Entgelts — bei Geltendmachung nach Lieferungen: die
Lieferung in das Ausland — erfolgt ist, jedoch steht es dem Antragsteller frei, einen kürzeren Zeitraum, mindestens aber einen
Kalendermonat, zu wählen. In diesem Falle beginnt die sechsmonatige Ausschlußfrist am Ende des gewählten kürzeren Zeitraums.
Folgende Form des Antrags erscheint zweckmäßig:
Antrag

wame Gmos und Weodimmg Ein des neragitellere
nach 854 UStG., 837 Abs. 58 Durchf. Best.
) Vom Finanzamt auszufüllen.
2) Zur Zeit 92 p. 8
        <pb n="198" />
        —204
Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1920 341
Ich habe in der Zeit vom
a)i) (bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach vereinnahmten Entgelten:) für Gegenstände, die ich im Inlaud
erworben und in das Ausland geliefert habe, vereinnahmt:

Entgelte, gesondert nach der ausländischen
oder vach der inländischen Währung)

6)9) (bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach Lieferungen.) im Juland erworbene Gegenstände zu folgenden
bereinbarten Verkaufspreisen in das Ausland geliefert:

(Entgelte, gesondert nach der ausländischen
oder vach der inländischen Währung)

Hierbei sind bereits die Kosten abgesetzt, die ich für Versicherung und Veförderung dem Erwerber gegenüber ohne besondere
Inrechnungstellung übernommen habe. Sie betragen insgesamt— (Entgelt in in- oder ausländischer Waͤhrungq).

Ich beantrage, mir zu vergüten?):

9 5yhöon—

v. ßB. von

v. H. von ... .. v. H. von

8 Bwir. 3463 34 e Beträ
Zum Nachweis beziehe ich mich auf meine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung, wo die in Frage kommenden Beträge
n ......... nachgewiesen sind.

NAhanbe der Belegstellen
Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen, daß ich keine Vergütung beantragt habe für Lieferungen von Gegenständen
in das Ausland, die bei der Lieferung au mich nach 82Nr. 1a und 1b 68 6,7, 8 Durchf.Vest.) umsahsteuerfrei waren, und
zaß ich keine Bearbeitung oder Verarbeitung vorgenommen habe, die über die Ziece der Sortieruug, Reinigung und Erhaltung
ober über einen vom Reichsminister der Finanzen nach 837 Abs. 1 Duͤrchf. Best. zum UStG besonders zuͤgelassenen Vorgang
hinausageht

WAn

14

Strase
Plaͤße Nr—

iirma des Autragfstellers)

UWuterichrift

y) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

2) Es sind nachstehend anzugeben: das Entgelk in der tatsaͤchlich vereinnahmken — vereinbarten — inländischen oder ausländischen
Währung, der sich daraus ergebende Verguͤtungsbetrag in der betreffenden inländischen oder ausländischen und der entsprechende Betrag
n Reichsmark. Die Umrechnung in Reichsmark geschieht nach dem vom Reichsminister der Finguen sestaesetten Reichsmarkkurse für den
Monat der Vereinnahmung — Lieferung.
        <pb n="199" />
        342 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
Finamamt

Festsetzung und Zahlungsanweisung
(Vom Finanzamt auszufüllen)

1. Die Vergütung wird auf . . . . . ...

in Buchstaben

festgesetzt.
2. Der Kasse zur Zahlung an den Empfangsberechtigten vorzulegen.
3. Als Beleg zum Umsatzsteueranmeldebuch.

.— pf.,
ãUI f.

Vermerk der Kasse: J
gezahlt am α
Einnahmebuch B
Buchstabe VBand .

J J Name des Beamten)

—IEV

Mufster 4
859
Umsatzsteuerbuch
für den nach 87 USts6. steuerfreien Zwischenhandel

efde.
Nr.

Handels⸗
übliche
Bezeichnun
der Ware
(Menge,
Bewichte,
Stuͤckzahl
usw)

Die Ware ist
gekauft

am
Blatt
ʒes Ein—
kaufs⸗
buchs)

von
Name,
Firma,
Wohnort,
Sitz)

Die Ware ist
verkauft

am

an
Blatt
es Ver
kaufs⸗
—X

(Name,
Firma,
Wohnort,
—

Verkaufspreis
für die Lieferung
an den
Abnehmer (Sp. 6
Tag der
Verein⸗
nahmung
Blatt der
Zasse, des
Memo⸗
rinfas

Betrag

24

Wie hat sich
die Lieferung
der Ware durch
den Lieferanten
des Zwischen⸗
händlers
(Sp. M an
den Abnehmer
des Zwischen⸗
händlers
Sp. 6)
abgewickelt?

—
55
—
5
5*
——
—
J
*
8*
—82
— *
385
RA
83*8
— —

1J

——
28
22
832
—A
*
22
——
28*
76
—F
5
—D 8
2
—*2
D

Bemer—⸗
kungen

— *

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Sinzelbezug jeder (auch jeder eegeen vom
Seil J und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch — Berlin NWo40, Scharnhorststr. 4.
die Postanstalten. Der Bejzugspreis betraͤgt für Teil 1 Pege uͤr den achtseit. Bogen 10Pf. (gus abgelauf. Jahrg.8Pf. ).
vierteljährlich 1,00 A.4, für Teil II vierteljährlich 1,00 A. A. Bei groößeren Bestellungen 10 bis 10 v. H. Preisermäßigung.
Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="200" />
        203

.

IJ 7F 259
chsgesetzblatt
Teil
1926 Ausgegeben zu Berlin, den 22. Juni 1926 Nr. 35

Juh alt: Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung

der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 und der Abänderungsperordnung vom 10. Äüpril 1924. Vom 12. Juni 1926 6. 259

Bekanntmachung des Textes der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Vom 12. Juni 1926.......... S. 262

Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten. Vom 14. Juni 1926. ......... 375353 S. 269

Verordnung über Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes in der Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. S. 271

Verordnung über Kleinbetriebe der Fischerei in der See⸗Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. ......... S. 272

Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1926. ..................42.. 6. 272
Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichssilbermünzen im Nenubetrage von Z Reichsmark. Vom

Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der

Beftimmungen über die Vergnügungssteuer in der

Fafsung der Bekanntmachung vorm 7. Juli 1923

Reichsgesetzbl. JIS. 583) und der Abänderungsver⸗

Adnung vom 10. April 1924 (Gteichsgesetzbl. 1S. 411.
Vom 12. Juni 1926
Auf Grund des 814 des Finanzausgleichsgesetzes in
der Fassung der Beanntmachung vom 27. April 1926
Reichsgesebbl. J S. 203) hat der Reichsrat in seiner
Sitzung vom 10. Juni 1926 die nachstehende Verord—
nuůg zur Abänderung der Bestimmungen über die Ver—
gnügungssteuer erlassen.

Berlin, den 12. Juni 1926.

Der Reichsminister der Finanzen

In Vertretung

Vopitz 8

Berordnung zur Abänderung der Bestim—
mungen über die Vergnügungssteuer in der
Faffung der Bekanntmachung vom J. Juli
1023 GKeichsgesetzbl. J S. 583) und der Ab⸗
anderungsverordnung vom 10. April 1924
(Reichsgesetzbl.l S. 411). Vom 10. Juni 1926.
Die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923
Reichsgesetzbl. J S. 583) und der Abänderungsverord⸗
mung om' 10. April 1924 Gteichsgesetzbl. IS. 411)
werden wie folgt geändert:

I. Im Artikel II 81 erhält Abs.2 folgende Fassung:

(2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne
des Abs. 1gelten insbesondere folaende Veran—
staltungen:

1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle,

2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome

u. dol., Schaukeln, Rutsch⸗ und ähnlicht
Wierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 6: Iuli 1926)
Reichsgesetzbl. 19261

Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschick—
lichkeitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen
zuin Ausspielen von Geld oder Gegenstaͤnden,
Slücksräder, Schaustellungen jeglicher Art sowie
Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbs—
zwecken dienen, Figurenkabinette, Panoramen,
Hanoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere,
Menagerien u. dgl;

Zirkus⸗, Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangel⸗
——
Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe
musikalischer Stücke oder Deklamationen ,
Rundfunkempfangsanlagen;

sportliche Veranstaltungen;
Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puppen— und
Marionettentheater;

Vorführungen von Bildstreifen; J
Theatervorstellungen, Ballette/

Konzerte und sonstige musikalische und gesang⸗
liche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen,
Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen
der Tanzkunst.

3
4
5.
6.
7.

8
9.
10

2. Im Artikel 182
a) wird in Nr. 1 das Wort „ausschließlich“ ersetzt
durch das Wort „hauptsächlich““
b) werden in Nr. 7 die Worte „Nr. 5 bis 7
ersetzt durch die Worte „Nr. 7 his 10
3. Im Artikel II 83 Abs. 1. erhält Nr. 3 folgende
Fassung:
3. Als Sondersteuer von der Bruttoeinnahme.
4. Im Artikel II 84
a) wird die Überschrift wie folgt geändert:
V Anmeldung, Sicherheitsleistung ;
b) wird im Abs. 1 Satz 1 die Bezeichnnng „Ra“
ersetzt durch die Bezeichnung „A,
e) werden im Abs. 5 die Worte „bei der An—
meldung“ gestrichen.
        <pb n="201" />
        260
3. IJm Artikel I1 86
2) werden im Abj.t Satz 1 hinter dem Worte
„Preise“ eingefügt die Worte „ausschließlich
der Steuer““;
werden im Abs. 2 am Ende des Satzes J nach
einem Komma eingefügt die Worte „aus—
schließlich der Steuer“
6. Im Artikel 1188
a) werden im Abs. J hinter dem Worte „beträgt!“
eingefügt die Worte „unbeschadet der Sonder⸗
regelung für die Vorführungen von Bildstreifen
8 8ay⸗;
wird im Abs. 2 das Wort „Goldpfennig—
betrag“ ersetzt durch das Wort „Reichspfennig-
—XV
c) werden im Abs. 8 die Worte „Nr. 5 bis 7
ersetzt durch die Worte „Nr.7, 9 und 10“.
7. Im Artikel II wird hinter 88 folgender 884
eingefügt:
Besondere Steuersätze für Vorführungen
von Bilodͤstreifen

(1) Für Veranstaltungen der im 81 Abs. 2Nr. 8
bezeichneten Art beträgt die Steuer 16 vom Hundert
des Preises oder Entgelts

(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild—
streifen, die von der Bildstelle des Zentralinstituts
für Erziehung und Unterricht in Berlin oder von
der Bayerischen Lichtbildstelle in München als
Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer Läuge
oon mehr als 100 Meter, oder Bildstreifen, die von
diesen Stellen als künstlerisch oder als volksbildend
anerkannt worden sind, in einer Länge von mehr
als 200 Meter vorgeführt werden, so treten an die
Stelle des im Abs. 1 bezeichneten Steuersatzes
folgende Steuersätze:

bei einer Länge der als Lehrfilme oder der
als künstlerisch oder als volksbildend aner
kannten Bildstreifen im Verhältnis zur Gesamt
länge der vorgeführten Bildstreifen
bis/ 12 vom Hundert,
von mehr als. ⸗» 11
» 92
2 * — 2/. 7 —
des Preises oder Entgelts.

(3) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bild—
—D
als Lehrfilme anerkannt worden sind, in einer
Länge von mehr als ꝰ10 der Gesamtläuge der
Bildstreifen vorgeführt werden, so tritt Steuer—
rreiheit ein.

(4) Die im Abs. 2 vorgesehenen Steuerermäßi—
zungen treten nicht ein, wenn neben der Vor—
führung von Bildstreifen Veranstaltungen anderer
Art ohne belehrenden, künstlerischen oder volks—
bildenden Charakter dargeboten werden, sofern
diese zeitlich mehr als , des Programms der
Gesamtveranstaltung in Anspruch nehmen.

(5) Die Steuer wird für die einzelne Karte
auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichspfennig⸗
betrag nach oben abgerundet.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, 25

Im Artikel II8 15 Abs.

) werden hinter dem Worte „Pauschsteuer“ ein⸗
gefügt die Worte „nach der Roheinnahme'““;

b) wird folgender Satz angefügt:
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen
der im 8 1.Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht
an Stelle der Kartensteuer zur Erzielung eines
höheren Steuerbetrags erhoben werden (83
Abs. 1 Nr. 26).
9. Im Artikel II 8 16
a) wird im Abs.2 Nr. 9 das Wort „Einzel⸗
preises“ ersetzt durch die Worte „Eintritt- und
Reitpreises
b) wird im Abs. 4 das Wort „Goldpfennig!
ersetzt durch das Wort „Reichspfennig'!.
10. Im Artikel 11817 werden

im Abs.1

a) in Nr. 1 die Worte „deklamatorischer Vor⸗
träge“ ersetzt durch das Wort „Deklama—
tionen!!;

b) hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingefügt:
3. einer Rundfunkanlage,

c) hinter dem Worte „Apparats““ das Wort
„oder““ gestrichen und hinter dem Worte
„Vorrichtung“ eingefügt die Worte „oder
der Anlage“;

im Abs. 2 hinter der Zahl „2“ eingefügt die
Worte „und 3“
1. Im Artikel II 818 und 819 wird das Wort
„Goldpfennig“ jedesmal ersetzt durch das Wort
„Neichspfennig“
12. Im Artikel II wird die Überschrift von IV wie
folgt geändert:
1V. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme
13. Im Artikel II 8 21

a) wird die Uberschrift „Steuer vom Brutto—
ertrage“ geändert in:

Steuer für künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen;

b) werden im Abs. 1 die Worte „IO vom Hundert“
ersetzt durch die Worte „b vom Hundert“ und
die Worte „des Bruttoertrags“ durch die
Worte „der Bruttoeinnahmen“.

14.

Im Artikel 11 8 24 werden hinter dem Worte
„Gemeinde“ eingefügt die Worte „für bestimmte
Ärten von Veraustaltungen sowie“ und die Worte
„ganz oder teilweise“ ersetzt durch das Wort
ermaßigen“.
15. Im Artikel II erhält 8 25 folgende Fassung:
825
Strafen
Steuerzuwiderhandlungen (53856 der Reichs—
—E00
Zuwiderhandlungen gegen Reichssteuergesetze.
        <pb n="202" />
        —A
205
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Inni 1926 2861
Satz 2 ergebenden Grenzen Abschläge auf die gemäß
Satz 1, 2 festgesetzten Staffelsätze zu gewähren.

(3) Zu Artikel II 884 Abs. 4 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als
die dort sustgeset Zeitgrenze bis zur Hälfte herab⸗
gesetzt werden kann.

(4) Zu Artikel II 88a Abs. 5 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als
die Abrundung auf den nächsten durch 5 teilbaren
Reichspfennigbetrag nach unten angeordnet werden
oder von einer Abrundung abgesehen werden kaun.

(5) Ist in der Steuerordnung bestimmt, daß
die Steuer nach dem Preise oder Entgelt ein—
—
87 Saßtz 2), so treten an die Stelle der Steuer—⸗
sätze des Artikel II S 8a und der im Abs. 1 be—
zeichneten Höchst- und Mindeststeuersätze die Steuer—
sätze, die zur Erzielung des gleichen Steuerbetrags
erforderlich sind; danach steht gleich:

einer Steuer vom Preise eine Steuer vom Preise

oder Entgelt ausschließlich oder Entgelt einschließlich

Steuer Mettosteuer) Steuer GBruttosteuer)
von von
vom Hundert 8e vom Hundert
y 5,97
18 183
7 14,83
2 13,709 2
13,04 2
5;
9
—10,71 v
9,91 v
9,09
8,26
7,41
6,54
5,66
76

16. Im Artikel III 8 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
Es kann insbesondere bestimmt werden, daß
diie Steuer allgemein oder für bestimmte Arten
von Veranstaltungen nach dem Preise oder nach
denm Euntgelt einschließlich der Steuer berechnet
wird.
17. Der Artikel III 8 8 erhält folgende Fassung:
88
(1) Zu Artikel II88 Abs. 1 und 2 können
abweichende Bestimmungen erlassen werden. Die
steuerpflichtigen Veraustaltungen können zu

Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert

werden. Die Steuersätze können anders gestaffelt

werden, die Staffelung kann nach anderen

Merkmalen erfolgen, auch kann von einer Staffe—

lung abgesehen werden. Der niedrigste Steuer⸗

fatz von 10 vom Hundert des Preises oder

Entgelts darf nicht unterschritten werden.

(2) Zu Artikel II 88 Abs. 3 können insoweit
abweichende Bestimmungen erlafsen werden, als
in der Steuerordnung Ermäßigungen von
bestimmter Höhe, auch unter die Haͤlfte des
Steuersatzes herab, vorgesehen werden können

18. Im Artikel III wird hinter „F 8“ folgender „F 8a⸗

eingefügt:

. 884

6). Der im Artikel II 882 Ahs. 1 bezeichnete

Steuersatz kann bis um 5 vom Hundert des Preises
oder Enigelts überschritten und bis um 2 vom
Hundert des Preises oder Entgelts unterschritten
werden. Bei seiner Uberschreitung können die im
Artikel II 8S8a Abs. 2 bezeichneten Steuersätze bis
um 3 vom Hundert des Preises oder Entgelts oder,
wenn als Lehrfilme anerkannte Bildstreifen in einer
Länge von mehr als 100 Meter vorgeführt werden,
bis um 2 vom Hundert des Preises oder Entgelts
überschritten werden; bei seiner Unterschreitung
können die Steuersätze bis um 2 vom Hundert des
Preises oder Entgelts unterschritten werden. Die
Aberschreitung oder Unterschreitung der im Artikel II
884 Abs. 2 bezeichneten Steuersätze kann in das
Ermessen der Steuerstelle gestellt werden.

(2) Zu Artikel IIS 8a Abs. J können auch in⸗
soweit abweichende Bestimmungen erlassen werden,
als die Kartensteuer statt nach einem einheitlichen
Steuersatze nach Steuersätzen erhoben werden kaun,
die nach der Zahl der Preisstufen oder nach den
Kartenpreisen gestaffelt sind. Die Staffelung hat
derart zu erfolgen, daß im Falle des Ausverkaufs
der Karten die Gesamtsteuer nicht höher ist als
der Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz J fest—
zusetzende Höchststeuersaz von der Roheinnahme
ausmachen würde, und nicht geringer ist als der
Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz 1 festzusetzende
Mindeststeuersatz von der Roheinnahme ausmachen
würde. Für Veranstaltungen der, im Artikel 11
F8a Abs. 2 bezeichneten Art kann die Steuer unter
entsprechender Berücksichtigung der aus Abs. 1Satz2
sich ergebenden Höchst- und Mindeststeuersätze ge—
staffelt werden, statt einer Staffelung in der Steuer⸗
ordnung kann bestimmt werden, daß die Steuer—
stelle verpflichtet ist, innerhalb der sich aus Abs.J

*

—

*
Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Staffelung
der Kartensteuer finden mit der Maßgabe An—
wendung, daß im Falle des Ausverkaufs der
Karten die Gesamtsteuer nicht höher sein darf als
der Betrag, den die sich aus Abs. J in Verbindung
mit diesem Absatz ergebenden Höchststeuersätze von
der Bruttoeinnahme ausmachen wuͤrden, und nicht
geringer sein darf als der Betrag, den die sich
aus Abs. 1 in Verbindung mit diesem Absatz er—
gebenden Mindeststeuersätze von der Bruttheinnaͤbme
ausmachen würden.

(6) In der Steuerordnung kann bestimmt wer—
den, daß die Steuer von Veranstaltungen der im
Artikel II 81Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art, deren
Geschäfts. und Kassenführung den Auforderungen
entspricht, die an kaufmännische Unternehmungen
üblicherweise gestellt werden, nicht in der Form
der Kartensteuer, sondern in der sich aus Abs. 1,5
ergebenden Höhe in der Form der Sondersteuer
oon der Bruttoeinnahme (Artikel II Abschnitt IV
erhoben wird.

42, 96
09309

9
        <pb n="203" />
        262 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil]
19. Im Artikel IIIJ wird hinter „8 10“ folgender
„S IOa“ eingefügt:
8102
Zu Artikel II 8 14 können insoweit ab—
weichende Bestimmungen erlassen werden, als
die Fälle, in denen wegen schuldhafter Frist⸗
überschreitungen und sonstiger Versäumnisse
Steuerzuschläge auferlegt werden können, noch
oermehrt werden können und ein hoͤheret
Höchstzuschlag festgesetzt werden kann.

I11 *8
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Text der Bestimmungen über die Vergnügungs.
tteuer vom 7. Juli 1923, wie er sich aus der Ab—
änderungsverordnung vom 10. April 1924 und dieser
Verordnung ergibt, im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.

Bekanntmachung des Textes der Bestimmungen über
die Vergnügungssteuer. Vom 12. Juni 1926

Auf Grund des Artikel IIJ der Verordnung pom
10. Jund 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 259) wird der
Text der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer
nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 12. Juni 1926.

Der Reichsminister der Finanzen

In Vertretung
Povitz

20. Im Artikel III8 11 wird der Satz 2 gestrichen
und werden folgende Sätze eingefügt:

Die Steuersätze dürfen nicht unterschritten

werden. Für Veranstaltungen der im Artikel II

81 Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art darf die

Pauschsteuer von der Roheinnahme nicht an

—A

zielung eines höheren Steuerbetrags erhoben
werdent
Bestimmungen
über die Vergnügungssteuer

21. Im Ariikel III 8 12 wird Satz 3 gestrichen und
folgender Abs. 2 eingefügt:

(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel II
81Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nicht—
ständigen Vergnügungsplätzen, insbesondere bei
Jahrmärkten, Messen, Volksfesten, Schützenfesten,
dargeboten werden, darf von der Form der
Pauschsteuer nach einem Vielfachen des Einzel⸗
preises und der Berechnung der Steuer nach
zanzen Tagen nicht abgewichen werden.

22. Im Artikel III wird hinter 8 12 folgender 8 124
eingefügt:

ArtikellJ
Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung
der Landesregierung oder der von ihr beauftragten
Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen
nach Maßgabe des Artikel III dieser Bestimmungen
erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel T
nthaltene Steuerordnung.
Artikel I J
Steuerordnung

1. Allgemeine Bestimmungen
81 U
Steuerpflichtige Veranstaltungen

(4) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Ve.

zmügungen unterliegen einer Steuer nach den Be—

timmungen dieser Steuerordnung.

(0) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne
des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstal—
ungen:

1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;

2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome
und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnliche
Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschicklich—
keitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen zum
Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Gluͤcks—
räder, Schaustellungen jeglicher Art sowie Aus—
stellungen und Museen, foweit sie Erwerbszwecken
dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panop—
tiken, Vorfuͤhrungen abgerichteter Tiere, Menage—
rien und dergleichen, J
Zirkus-⸗, Spezialitäten-, Varieteé-, Tingeltangel—
————

Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musi—
kalischer Stücke oder Deklamationen;
Rundfunkempfangsanlagen;

Sportliche Veranstaltungen

* 122

Zu Artikel 11 8 21 können insoweit ab—
weichende Bestimmungen erlassen werden, als
der dort bezeichnete Steuersatz bis um 3 vom
hundert der Bruttoeinnahme überschritten und
»is um 2 vom Hundert der Bruttoeinnahme
unterschritten werden kann und als die Ver—
anstaltungen innerhalb der sich hieraus er⸗
gebenden Grenze nach ihrer Art verschieden be—
steuert werden können. Die Bestenerung von
Veranstaltungen der im Artikel II 81Abs. 2
Nr. O bezeichneten Art kann unterbleiben, wenn
die im Gemeindebezirke gelegenen gleichartigen
Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde
nicht besteuert werden.
23. Im Artikel 111 8 13 Satz 2 werden hinter den
Worten „88 2 bis 12“ eingefügt die Worte „des
Artikel III“
11
Die Bestimmungen des Artikel J treten in Gemeinden
Gemeindeverbänden), in denen keine besondere Steuer—
ordnung gemäß Arktikel J, III der Bestimmungen vom
7. Juli 1923 gilt, am 1. Inli 1926 in Kraft; im
übrigen treten die Bestimmungen des Artikel J am
J. Oktober 1926 mit der Maßgabe in Kraft, daß die
in den Bestimmungen vorgeschriebenen und zugelassenen
Anderungen der geltenden befonderen Steuerordnungen
schon vom J. Inli 1926 ab durchgeführt werden können.
        <pb n="204" />
        Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 263
83
Steuerform

(9) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert
zu berechnen und wird in drei Formen erhoben:

1. als Kartensteuer, sofern und soweit die Teilnahme
an der Veranstaltung von der Lösung von Ein—
trittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig
gemacht ist;

2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)

a) sofern und soweit die Veranstaltung ohne
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zu—
gänglich ist

bh) an Stelle der Kartensteuer, wenn die Teil—

nehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen

sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Durch—

führung der Kartensteuer aber nicht hin—
reichend überwacht werden kann oder wenn
durch die Pauschsteuer ein höherer Steuer—
betrag erzielt wird.

3. als Sondersteuer von der Bruttoeinnahme.

(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Aus—
nahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes
beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltun—
gen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich
betätgt.

Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puypen⸗ und
Marionettentheater;

8. Vorführungen von Bildstreifen,;

9. Theatervorstellungen, Ballette,;

10. Konzerte und sonstige musikalische und gesang—
liche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, De—
klamationen, Rezitationen, Vorführungen der
Tanzkunst.
(8) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne
dieser Steuerordnung wird nicht dadurch ausge—
schlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noͤch
erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Ver—
gnügungen anzusehenden Zwecken dient oder daß der
Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnuqung
zu veranstalten.
s2
Steuerfreie Veranstaltungen

Der Steuer unterliegen nicht

L. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an
öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichts—
anstalten dienen oder mit Genehmigung der Schul—
behörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten
und deren Angehörige dargeboten werden, sowie
Volkshochschulkurse;

2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und
unmittelbar zu vorher, anzugebenden mildtätigen
Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbe—
lustigungen damit verbunden sind;
Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen,
sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und deren
Angehörige dargeboten werden und keine Tanzbe—
lustigungen damit verbunden sind;
Veranstaltungen, die der Leibesübung dienen. Die
Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Ver
anstaltungen dieser Art und solchen, die mit Tota—
lisator, Wettbetrieb oder Tanzbeluͤstigungen ver—
bunden sind. Veranstaltungen, für deren Besuch
Eintrittsgeld erhoben wird, gelten schon dann als
gewerbsmäßig, wenn Personen als Darbietende
auftreten, die das Auftreten berufs- oder ge—
werbsmäßig betreiben/

Veranstaltungen von einzelnen Personen in pri—
vaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt da—
für zu entrichten ist, noch Speisen oder Getränke
gegen Bezahlung verabreicht werden. Vereins—
räume gelten nicht als private Wohnräume,
Veranstaltungen, die nach den Anordnungen der
militärischen Behörden dienstlichen Zwecken der
Wehrmacht zu dienen bestimmt sind,
Veranstaltungen der im 81 Abs.2 Nr.7 bis 10
bezeichneten Art, die von den Ländern im öffent
lichen Interesse unternommen, unterhalten oder
wesentlich unterstützt werden, sowie Veranstaltun
gen, die ohne die Absicht auf Gewinnerzielung aus
schließlich zum Zwecke der Kunstpflege oder der
Volksbildung unternommen werden und von den
Landesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich
anerkannt sind.

Reichsgesetzbl. 1926 1J

84
Anmeldung, Sicherheitsleistung

() Vergnügungen, die im Gemeindebezirke veran—
staltet werden, sind bei der Steuerstelle anzumelden, die
Anmeldung hat spätestens einen Werktag und, wenn
die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt,
pätestens zwei Werktage und, wenn für die Veranstal—
tung gemäß 82 Nr. 2, 3 oder 4 Steuerfreiheit in An—
pruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vor—
—— und 7 bezeich—
neten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.

(2) Uber die Anmeldung wird eine Bescheinigung er—
teilt.

(8) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der
Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der
dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf
die Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung
erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebefcheinigung vor—
gelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbe—
reitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung han—
delt.

(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer
kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für
eine Reihe von Veranstaltungen fuͤr ausreichend er—
klären.

(5) Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicher—
heit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld ver—
langen; sie kann die Veranstaltungen unterfagen, so—
lange die Sicherheit nicht aeleistet ist.
II. Kartensteuer
85
Steuermaßstab
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der aus—
gegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich aus—
gegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt,

23*
*
20

*
        <pb n="205" />
        264 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ
wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der bei Ausgabe von Eintrittskarten 4*8
Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer in zwei Preisstufen
Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird. für jede Eintrittskarte deer
unteren Preisstufe ..... 10 vom Hundert,
86 für jede Eintritiskarte der
Preis und Entgelt oberen Preisstufe .... 13
x MN bei Ausgabe von Eintrittskarten adt
(4) Die Steuer ist nach dem auf der Karte ange— in drei Preisstufen
zebenen Preise ausschließlich der Steuer zu be— für jede Einrittskarte der
rechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abge— unteren Hreisstufe 10 2
geben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berech für jede Eintriuskarte der
aen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte ange mittleren Preisstufe ... 15 —
Jebene Preis. für jede Eintrittskarte dheerrr
) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für oberen Preisstufe ..... . 20
die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird, bei Ausgabe von Eimrtitistkaärten
ausschließlich der Steuer. Hierzu gehört auch in vier und mehr Preisstufhfheeeee
die Gebühr für Kleideraufbewahrung fsowie für für jede Eintrisltskarte der en
Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne unleren Preisstufe .... 10 *
die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme rür jede Eintritiskarte der
eines Katalogs oder Programms zu der Veranstaltung nächsthöheren Preiestufe, 151
aicht zugelassen werden. Wird neben diesem Entgelt für jede Eintritiskarte der
unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten naͤchsthöheren Preisstufe 20 5
Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird für jede Eintrittskarte der
dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls nächsthöheren und jeben J
dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom weiteren Preisstufe. .... 25
Hundert des Entgelts hinzugerechnet. Als solche Son—⸗ »es Preises oder Emgellst 6.
derzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von ige
dem Veranstalter vor, während oder nach der Ver— ) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den
anstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeich- ächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach
aungslisten und dergleichen erhoben werden. Die Son- bben abgerundet.
derzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem (8) Für Veranstaltungen der im 81 Abs. 2 Nr.7,9
Dritten zu einem von der Landesregierung als gemein. ind 6 bezeichneten Art, bei denen der künsilerifche oder
nützig anerkannten Zwecke zufließt. »olksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuer—
(3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung telle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer ge—
der zur Kasse sind an geeigneter, für die Befucher leicht vähren, es fei deun, daß wahrend ber Veranstaltung
ichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Speisen oder Getraͤnke gegen Bezahlung verabfolgi
Steuer anzuschlagen verden oder geraucht wird.
857
Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere
Personen

(0) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene
Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl
oon zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen be—
rechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-⸗, Dutzendkarten
u. ä. ist die Steuer unter Zugrundelegung des
Preises der entsprechenden Einzelkarlen nach der Zahl
der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist
diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem
Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

(2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt
verechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen.
Ist diese Zahl unbestimmt GFamilien- Wagenkarten
u. ä.), so ist fie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu
egen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.

(8) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu
berechnen.
88
Steuersätze
(9) Die Steuer beträgt, unbeschadet der Sonder—
regelung für die Vorführungen von Bildstreifen (89)
bei. Ausgabe von Eintrittskarten
in nur einer Preisstufe
für jede Eintritiskarte .... 10 vom Hundert,

80 —

Besondere Steuersätze für Vorführungen von Bild—

streifen

() Für Veranstaltungen der im 81 Abs.2 Nr. 8
hezeichneten Art beträgt die Steuer 15 vom Hundert
des Preises oder Entgelts.

(2) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen,
die von der Bildstelle des Zentralinstituts für Er—
iehung und Unterricht in Berlin oder von der Baye—
ischen Lichtbildstelle in München als Lehrfilme aner—
annt worden sind, in einer Länge von mehr als
00 Meter oder Bildstreifen, die von diesen Stellen als
ünstlerisch oder als volksbildend anerkannt worden
ind, in einer Länge von mehr als 200 Meter vorge—
ührt werden, so treten an die Stelle des im Abs. J be—
seichneten Steuersatzes folgende Steuersätze.

bei einer Länge der als Lehrfilme oder der als
künstlerisch oder als volksbildend anerkannten
Bildstreifen im Verhältnis zur Gesamtlänge der
vorgeführten Bildstreifen
bisn12 vom Hundert

von mehr als. » , 11

y vy V. 9 »

y —E 7 5 y
—D—
        <pb n="206" />
        209
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 265

(8) Wenn bei solchen Veranstaltungen Bildstreifen, 814
die von den im Abs.2 bezeichneten Stellen als Lehr⸗ Festsetzung in besonderen Fällen
silme anerkannt worden sind, in einer Lange von wehr Werstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen
als ao der Gesamtlänge der Bildstreifen vorgeführt der 684, 10 bis 12 in einer Wesse, daß die für die Ve—
verden, so tritt Steuerfreiheit ein. rrechnung der Steuer maßgebenden Verhälinisse nicht

() Die im Abs.2 vorgesehenen Steuerermäßi- mil Shuͤherheit festzustellen sind, so kann die Steuer—
gungen treten nicht ein, wenn neben der Vorführung felle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfüg
von Bildstreifen Veranstaltungen anderer Art ohne be- haren Platze fuͤr die gewöhnlichen oder im Einzelfall
ehrenden, künstlerischen oder volksbildenden Chärakter rmittelten oder geschaͤtzten höheren Kassenpreise ver—
dargeboten werden, sofern diese zeitlich mehr alsn, des auft worden waäͤren“ Uber die Festsetung ist ein
Programms der Gesamtveranstaltung in Anspruch rmlicher Steuerbefcheid zu erteilen
rehmen.
() Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den
aächsten durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag nach
oben abgerundet.

810
Eintrittskarten

8 15
Steuerzuschlag

Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmel—
dung der Veranstaltung (8 4), die Vorlegung der Kar—
en (8 10 und die Entrichtung der Steuer (8 13) nicht
wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu
25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auf—
zrlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unter—
lassen oder zurückzunehmen, wenn die Versäumnis eni—
schuldbar erscheint.

(1) Bei der Anmeldung (8 4) der Veranstaltung hat
der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben wer—
den sollen, Steuerstelle vorzulegen. Die Karten
müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und
den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung
sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
Die Karten werden von der Steuerstelle abgestempelt.

(2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Er—
fordernissen für den Inhalt der Karten gestatten und
von der Abstemplung absehen.

III. Pauschsteuer

8 16.
Nach der Roheinnahme

(6) Die Pauschsteuer nach der Roheinnahme be—
rägt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der
3817 bis 20 zu berechnen ist, 10 vom Hundert oder,
venn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen dusge⸗
geben worden sind, 15 vom Hundert der Roheinnahme.
Die Pauschsteuer darf bei Veranstaltungen der im 81
Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Art nicht an Stelle der Kar—
tensteuer zur Erzielung eines höheren Steuerbetrags

erhoben werden (43 Abs. 1 Nr. Wwj.
(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem
Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien

und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.

8 11
Entwertung und Vorzeigung
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Ver—
anstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der
abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Kar—
ten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen
den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vor—
zuzeigen.
812 J
Nachweisung

Uber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer
für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung
zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei
Monate lang aufzubewahren und der Steuerstelle auf
Verlangen vorzulegen ist.

813
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

() Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der

Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertra—
gung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschulb
mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten,
die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen
worden sind.
6) Nach Abschluß ihrer Ermittlungen setzt die
Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuer⸗
pflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen
Steuerbescheids bedarf es nicht.

S), Soweit die Steuerstelle nichts anderes vor—
schreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei
A nach der Mitteilung an den Steuerpflichti—
gen fällig.

817
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises
(1) Für Volksbelustigungen der im 8S1 Abs. 2 Nr.?
bezeichneten Art wird die Pauschsteuer nach einem Viel—
fachen des Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt
der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

(2) Die Pauschsteuer beträgt für

1. Karusselle und dergleichen täglich

a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft be—
trieben: das Zehnfache einds Einzelpreises,

b) mechanisch betrieben: das Zwanzigfache eines
Einzelpreises;

2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und derglei—
chen täglich das Einfache des Einzelpreises für
jeden vorhandenen Sitz;

3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfund—
zwanzigfache eines Einzelpreises,/

4. Schaukeln aller Art täglich

bis 8 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises,
über 8 Schiffe das Fünfzehnfache eines Einzel-
vpreises;
        <pb n="207" />
        Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J—

5. Schießbuden täglich i6) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem

bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache, Umfang, die lediglich bestimmie Stücke spielen, finden
über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache die Bestimmungen der Abs. J bis 5 keine Anwendung.
eines Einzelpreises für drei Schuß,

6. Schaubuden J J

bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache
eines Einzelpreises,

bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache
eines Einzelpreises, —A

über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf—
zehnfache eines Einzelpreises,

7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspie—

lungen
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache
eines Einzelpreises oder Einsatzes,
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache
eines Einzelpreises oder Einsatzeßz,
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünf—
zehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes;
8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache
eines Einzelpreises,
Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Ein—
tritt⸗ und Reitpreises; —

10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines

Einzelpreises.

(8) Die Bestimmungen des 86 finden auf die Be—
rechnung der Einzelpreise sinngemäße Anwendung.

(4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Reichs—
ofennig nach oben abgerundet.

z 18
Nach dem Werte

(1) Für das Halten

l. eines Schau⸗ Scherz-, Spiel-⸗-, Geschicklichkeits—
oder ähnlichen Apparats,
einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe
müsikalischer Stücke oder Deklamationen (Klavier—
pielapparat, Sprechapparat, Phonograph,
Orchestrion u. a).

3. einer Rundfunkempfangsanlage
in öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften
sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen
wird die Pauschsteuer nach dem dauernden gemeinen
Werte des Apparats, der Vorrichtung oder der An—
lage berechnet.

(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Be—
triebsmonat

a) für die zu 1. bezeichneten Apparate *4, vom

Hundert,
b) für die zu und 3. bezeichneten Vorrichtungen
/ vom Hundert des Wertes.
() Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle
der im Abs. 2 bezeichneten Sätze den Steuerbetrag mit
dem Pflichtigen zu vereinbaren.

(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes
Monats zu entrichten.

(8) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat
oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Aus—
nutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats
oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche
der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des
24 Abs. 3 bleibt unberührt.

z 20
Nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Wenn die im 81 Abs. 2? bezeichneten Veranstal
ungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietés,
dingeltangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen —
m wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verab—
eichung von Speisen und Getraͤnken oder wenn sie der
Interhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen
ienen, wird die Pauschsteuer nach der Größe des be—
iutzten Raumes erhobeit. Die Größe des Raumes
vird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die
Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume ein—
chließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandel—
gaͤnge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der
Zühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und
lborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise
m Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer
restimmten Flächen einschließlich der dazwischen befind⸗
ichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und
ihnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(2) Die Steuer beträgt 10 Reichspfennig für je
0 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im
Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit
ie gemaͤß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die
Zälfte dieser Sätze in Ansatz gebracht.
        <pb n="208" />
        214
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 267
(8) Bei laͤngerer Dauer oder bei fortlaufender Auf—⸗
einauderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefan—
gene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstal—
tung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern,
wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders
erhoben.
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Abs. 1bis 3
schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den
Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren.

827
Geltung des Landesrechts oder der Reichsabgaben⸗
ordnung

Soweit die Steuerordnung nichts anderes bestimmt,
iinden die Vorschriften des Landesrechts über Ge—
neindeabgaben Anwendung. Soweit und solange eine
andesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vor—
chriften der Reichsabgabenordnung sinngemäß An—
vendung.

Artikel III
821
Entrichtung

(1) Die Pauschsteuer (88 16 bis 20) ist bei der An—
meldung (884, 18 Abs.5, 8 19 Abs. 3) zu entrichten
und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht statt—
findet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids
bedarf es nicht.

() Die Bestimmungen des 88 Abs. 3 und der
8814 und 15 finden entsprechende Anwendung.

W. Sondersteuer nach der Bruttoeinnahme
822

Steuer für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen

(0) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren
Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen ent
spricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen
üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer
von 5 vom Hundert der Bruttoeinnahme herangezogen.

() Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen handelt und ob die Voraussetzungen
ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung er—
füllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die
von ihr beauftraate Behörde.

V. Gemeinsame Bestimmungen
823
Steuerpflicht und Haftung

Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstal—
kung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst
Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternebmer
als Gesamtschuldner.

81

Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von
hr beauftragten Behörden können die Gemeinden be—
ondere Steuerordnungen erlassen. Dabei darf von der
Steuerordnung des Artikel IJ nur im Rahmen der
rachfolgenden“ Bestimmungen abgewichen werden.
Unter den gleichen Beschränkungen können zu der ge—
mäß Artikel IIgeltenden Steuexordnung einzelne Ab—
weichungen von den Gemeinden beschlossen werden.
82
Zu Artikel II S 1 Abs. 2 können die steuerpflichtigen
Veranstaltungen im einzelnen noch näher bezeichnet
werden.
83

Zu Artikel IIJ 82 kann der Kreis der steuerfreien
Veranstaltungen anders abgegrenzt werden. Dabei
mnüssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen
deuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit der zu 2 und 4
bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig ge—
macht werden, daß die Höhe des Reinertrags und
feine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geord—
neter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege
nachgewiesen werden.
84
Zu Artikel II 83 Abs. 1 Nr. 1,2 können ab—
weichende Bestimmuͤngen erlassen werden. Die An—
vendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Nr. 2
dorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die
Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen innerbalb
bestimmter Richtlinien ermächtigt werden.
824
Steueraufsicht
Auf die im 8 23 bezeichneten Personen und auf die
Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung
oder einer Veranstaltung, für die gemäß 82 Nr. 2,
3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden
die Vorschriften der 88 193 bis 201 der Reichsabgaben—
ordnung sinngemäß Anwendung. ——
825 t
Erlaß und Erstattung der Steuer
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die
Gemeinde für besiimmte Arten von Veranstaltungen
sowie in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer
ermäßigen, erlassen oder erstatten.
826 I
Strafen
Steuerzuwiderhandlungen (8 356 der Reichsabgaben
ordnung) werden ebenso bestraft wie die Zuwiderhand
lungen gegen Reichssteuergesetze.
Reichsgesetzbl. 192761

85
(1) Zu Artikel IT 84 Abf. 1 können die Anmelde—
fristen abweichend festgesetzt werden.
(2) Zu Artikel II184 Abs. 2 bis 4 können abwei—
chende Bestimmungen erlassen werden.
86
(49) Zu Artikel II 85 kann der Unternehmer zur
Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn
die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung
eines Entgelts abhängig gemacht wird.
(R) Zu 8 5 Satz 2 können abweichende Bestimmungen
erlassen werden.
5817
Zu Artikel II 886 und 7 können abweichende Be—
timmungen erlassen werden. Es kann insbesondere
bestimmt werden, daß die Steuer allgemein oder für
hestimmte Arten von Veranstaltungen nach dem Preise
»der nach dem Entgelt einschließlich der Steuer be—
rechnet wird.
        <pb n="209" />
        4*
268

J— Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
der im Abs. 1 bezeichneten Höchst- und Mindeststeuer—
ätze die Steuersaäͤtze, die zur Erzielung des gleichen
Zteuerbetrags erforderlich find; danach steht gleich:
einer Steuer vom Preise eine Steuer vom Preise oder
der Entgelt ausschließlich Entgelt einschließlich Steuer.
Steuer Mettosteuer) Bruttosteuer)
von von
20 vom Hundert, 16,67 vom Hundert,
19 15,97 »
8 15,26 *
4,883 *
3,79
3,04
12,28 »*
11,„5* y
10,71 » v
9,91 y
9,09 y
8,26 »
7, 41*
3,84
2,66 y
4,76 » v
3,83 » y
2,91 y y J
1,96 v
O,99 —W

88

(4) Zu Artikel II 88 Abs. 1und? können abwei—
chende Bestimmungen erlassen werden. Die steuerpflich—
igen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammenge—
aßt und verschieden besteuert werden. Die Steuersätze
önnen anders gestaffelt werden, die Staffelung kann
aach anderen Merkmalen erfolgen, auch kann von einer
Ztaffelung abgesehen werden. Der niedrigste Steuer—
atz von 10 vom Hundert des Preises oder Entgelts
darf nicht unterschritten werden.

(2) Zu Artikel II 88 Abs. 3 können insoweit ab—
weichende Bestimmungen erlassen werden, als in der
Steuerordnung Ermäßigungen von bestimmter Höhe,
auch unter die Hälfte des Steuersatzes herab, vorge—
sehen werden können.

X

(1) Der im Artikel II 89 Abs. J bezeichnete Steuer⸗
satz kann bis um 5 vom Hundert des Preises oder
kntgelts überschritten und bis um 2 vom Hundert des
Preises oder Entgelts unterschritten werden. Bei seiner
Uberschreitung können die im Artikel II 89 Abs. 2 be—
eichneten Steuersätze bis um 3 vom Hundert des
Preises oder Entgelts oder, wenn als Lehrfilme aner—
annte Bildstreifen in einer Länge von mehr als
100 Meter vorgeführt werden, bis um 2 vom Hundert
des Preises oder Entgelts überschritten werden; bei
einer Unterschreitung können die Steuersätze bis um
2 vom Hundert des Preises oder Entgelts uncerschritten
verden. Die UÜberschreitung oder Unterschreitung der
im Artikel II 89 Abs. 2 bezeichneten Steuersätze kann
in das Ermessen der Steuersielle gestellt werden

(2) Zu Artikel II 89 Abs. 1 Jönnen auch insoweit
abweichende Bestimmungen erlassen werden, als die
Kartensteuer statt nach einem einheitlichen Steuersatze
rach Steuersätzen erhoben werden kann, die nach der
Zahl der Preisstufen oder nach den Kartenpreisen ge—
taffelt sind. Die Staffelung hat derart zu erfolgen,
daß im Falle des Ausverkaufs der Karten die Gesamt—
deuer nicht höher ist als der Betrag, den der gemäß
Abs. 1 Satz J festzusetzende Höchststeuersatz von der
Roheinnahme ausmachen würde, und nicht geringer
ist als der Betrag, den der gemäß Abs. 1 Satz J fest—
zusetzende Mindeststeuersatz von der Roheinnahme aus—
nachen würde. Für Veranstaltungen der im Artikel II
39 Abs. 2 bezeichneten Art kann die Steuer unter ent—
prechender Berücksichtigung der aus Abs. 1 Satz 2 sich
ergebenden Höchst- und Mindeststeuersätze gestaffelt wer—
den; statt einer Staffelung in der Steuerordnung kann
»estimmt werden, daß die Steuerstelle verpflichtet ist,
innerhalb der sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden Gren—
en Abschläge auf die gemäß Satz 1,2 fesigesetzten Staf⸗
elsätze zu gewähren.

(8) Zu Artikel II 89 Abs. 4 können insoweit ab—
veichende Bestimmungen erlassen werden, als die dort
estgesetzte Zeitgrenze bis zur Hälfte herabgesetzt wer⸗
den kann.

(4) Zu Artikel II 89 Abs. 5 können insoweit ab—
veichende Bestimmungen erlassen werden, als die Ab—
rundung auf den nächsten durch 5 teilbaren Reichs—
ofennigbetrag nach unten angeordnet werden oder von
einer Abrundung abgesehen werden kann.

(6) Ist in der Steuerordnung bestimmt, daß die
Steuer nach dem Preise oder Entgelt einschließlich der
Steuer berechnet wird (Artikel III'87 Satz 2), so tre—
sen an die Stelle der Steuersätze des Artikel II.S9 und

Die Bestimmungen des Abs. 2 über die Staffelung der
dortensteuer finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
mm Falle des Ausverkaufs der Karten die Gesamtsteuer
nicht höher sein darf als der Betrag, den die sich aus
bs. J in Verbindung mit diesem Absatz ergebenden
Zöchststeuersätze von der Bruttoeinnahme ausmachen
vürden, und nicht geringer sein darf, als der Betrag,
den die sich aus Abs. 1 in Verbindung mit diesem Ab—
atz ergebenden Mindeststeuersätze von der Bruttoein—⸗
nahme ausmachen würden.

(6) In der Steuerordnung kann bestimmt werden,
»aß die Steuer von Veranstaltungen der im 81 Abs.?
Nr. 8 bezeichneten Art, deren Geschäfts- und Kassen—
ührung den Anforderungen entspricht, die an kauf⸗
nännische Unternehmungen üblicherweise gestellt wer⸗
»en, nicht in der Form der Kartensteuer, sondern in der
ich aus Abs. 1,5 ergebenden Höhe in der Form der
Zondersteuer von der Bruttoeinnahme (Artikel II Ab—
chnitt IV) erhoben wird.

810

Zu Artikel I1 810 können abweichende Bestimmun⸗
zen über die Beschaffenheit der Karten erlassen werden.
Auch kann die ausschließliche Verwendung von amtlich
hergestellten Karten vorgeschrieben werden, die der Un⸗
ernehmer gegen Erstattung der Unkosten zu entnehmen
at.
811
Zu Artikel I 812 können besondere Bestimmungen
iber die von dem Unternehmer zu führende Nachwei—
ung sowie über die Behandlung und weitere Verwen—
dung nicht ausgegebener Karten erlassen werden.
812
Zu Artikel II 8 15 können insoweit abweichende Be⸗
timmungen erlassen werden, als die Fälle, in denen
wegen schuldhafter Fristüberschreitungen und sonstiger
        <pb n="210" />
        2158
213
Nr. 35 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926 269
Versäumnisse Steuerzuschläge auferlegt werden können, Steuersatz bis um 3 vom Hundert der Bruttoeinnahme
noch vermehrt werden können und ein höherer Höchstzu- überschritten und bis um 2 vom Hundert der Brutto—
schlag festgesetzt werden kann. einnahme unterschritten werden kann und als die Ver—⸗
anstaltungen innerhalb der sich hieraus ergebenden
8 13 Grenze nach ihrer Art verschieden besteuert werden
Zu Artikel IIJ 8 16 können abweichende Bestimmum— können. Die Besteuerung von Veranstaltungen der im
gen erlassen werden. Die Steuersäte dürfen nicht Artikel IT81Abs. 2Nr. 9 bezeichneten Art kann unter-
unterschritten werden. Fur Veranstaltungen der im bleiben, wenn die im Gemeindebezirke gelegenen gleich—
Artikel II 81Abs. 2 Nr.s bezeichneten Art darf die artigen Veranstaltungen des Landes oder der Gemeinde
Poauschsteuer von der Roheinnahme nicht an Stelle oder nicht besteuert werden.
neben der Kartensteuer zur Erzielung eines höheren
Steuerbetrags erhoben werden. Die steuerpflichtigen
Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefäßt
und verschieden besteuert werden. Es können nähere
Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der
Roheinnahme sowie über Vereinbarungen mit dem
Unternehmer getroffen werden.

Steuerordnungen von Gemeinden, die von der
Steuerordnung des Artikels IJ nur im Rahmen der
in den vorstehenden 882 bis 15 enthaltenen Bestim—
nungen abweichen, bedürfen nicht der Mitteilung ge—
mäß 85 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. April 1926 (Reichsge—
setzbl. JS. 203). Beschließt eine Gemeinde Ab—
weichungen von der Steuerordnung des Artikel II, die
in den 882 bis 15 des Artikel TII nicht vorgesehen
sind, so bedarf der Beschluß zu seiner Gültigkeit so—
wohl der Genehmigung der Landesregierung oder der
von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung
des Reichsministers der Finanzen oder der von ihm be—
auftragten Behörde.

8 14.

(1) Zu Artikel II 817 bis 20 können abweichende
Bestimmungen erlassen werden. Die Steuersätze dürfen
nicht unterschritten werden; wenn die Besteuerung nach
anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerbetrag da—
durch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Soweit Veranstaltungen der im Artikel 1181
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Art auf nichtständigen Ver—
gnügungsplätzen, insbesondere bei Jahrmärkten, Mes—
sen, Volksfesten, Schützenfesten, dargeboten werden, darf
von der Form der Pauschsteuer nach einem Vielfachen
des Einzelpreises und der Berechnung der Steuer nach
ganzen Tagen nicht abgewichen werden.

817
Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnü—
gungssteuer Gemeindeverbänden überlassen, finden die
Bestimmungen der Artikel J und III entsprechende An—
wendung; in der Steuerordnung des Artikel IItritt
in diesem Falle das Wort „Gemeindeverband“ an die
Stelle von „Gemeinde“ und das Wort „Bezirk des Ge—
meindeverbandes“ an die Stelle von „Gemeindebezirk“

z 15 —
Zu Artikel II 8 22 können insoweit abweichende Be—
stimmungen erlassen werden, als der dort bezeichnete

Verordnung über die Abfindungen für Unfallrenten.
Vom 14. Juni 1926.

Auf Grund der 88 618, 930, 1065 der Reichs—
versicherunggordnung in der Fassung der Bekannt—
machung vom 9. Januar 1926 GReichsgesetzbl. J S. 9)
und des Artikel 179 Abs. 2 der Reichsverfassung wird
nach ZQZustimmung des Reichsrats hiermit verordnet:

I. Berechnung des Abfindungskapitals
bei Verletztenrenten

Wird der Berechtigte im Laufe eines Jahres vom
Unfalltag an gerechnet abgefunden, so ist das Vierfache
der Jahresrente zu zahlen.

Wird er später abgefunden, so richtet sich das Ab—
findungskapital nach dem inwischen en Alter
des Verletzten und der seit dem Uufalltage verflofssenen
Zeit. Als Alter gilt das am letzten Geburtstag vor
der Abfindung vollendete Lebensjahr

Es beträgt für die Jahresrente

81
Im Falle der Abfindung nach 8 616 Abs. 2, 8 617
Abf. J1 der Reichsversicherungsordnung berechnet sich das
Abfindungskapital nach folgenden Vorschriften:
das Abfindungskapital, wenn seit dem Tage des Unfalls verflossen sind mehr als
ein zwei drei vier fünf fechs sie ben acht
dahr⸗l Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre gaöbre

bei einem Alter des
Verletzten zur Zeit
der Abfindung

neun
Jahre

zehn
Johr⸗

el

zwölf
25

dreizehn
Jahre

vierzehn fünfzehn
Jabre Jahre

bis zu 5 Jahren
son 25» )
» 30 » » 35
»385 » » 40 *
240 » » 45 2
» 45 » 50
»50 55
⸗»55» *60
v» 60 und mehr .

6,20
3,10
63,00
300
3,90
90
»380
3,70
5,70

7,70
7,70
7,80
7,80
7,70
7,60
7,00
6,20
5,10

7,90
7,90
2,00
800
7,00
7,80
7,10
6,30
5,20

8,20 9,20
8,20 9,80
2,30 I60
240
30 0 600
ac 80 9,70
„40 8,00 8,70
6,40 6,70 2
5'301 540 5660

9,00 10,70 11,80
O,2o Lso 2360
„7o 2,10 3,10
20 260 10
10 2,00 90
Izo beec c
0oo co v0
7,340 7,801 40
5,90 6520 6,10

14,80
60
410
A80
50
⸗
R.o0
440
„20, 7,10
Goo 5580

—16,10
13, 10
3, 00
260
80
80
20
—2
5,80

16,00
14,00
13,70
2,40
„00
30
„90
⸗
6,60
5,60

15,00
14,70
—13,50
12, 10
0,70
X
570
6,40
5,40

15,70
14,80
18,30
11,00
10,40
880
7,40
6,20
5,20
        <pb n="211" />
        14
270 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil..

Im Falle der Gewährung von Kinderzulagen (Fc5cB0 Erfolgt die Abfindung nach 8617 Abs. J der Reichs—
Abs. 2, 8 6569b6 der Reichsversicherungsordnung) gilt versicherungsordnung, so erhöht sich das Abfindungs—
als Jahresrente im Sinne der Absätze 1 bis 3 der apital nach Abs. 1,3 um 10 vom Hundern Der Zu⸗
Jahresbetrag der Rente ohne Kinderzulage. Das Ab- chlag für Kinderzulagen nach Abs. 4 bleibt unberührt.
findungskapital erhöht sich um den Kaͤpitalwert der
Kinderzulage. Der Kapitalwert der Kinderzulage wird I. Berechnung des Abfindungskapitals

nach Ziffer IIb Waisenrenten) berechnet; er darf jeddhbebei vinterbliebenen

nicht größer sein als der Betrag, der sich ergeben 2. Witwenrenten ——
würde, wenn auch die Kinderzulage als Verletztenrente Für die Jahresrente 1, die am Tage der Abfindung
nach der Tabelle unter J abgefunden würde. bezogen wird, beträat
bei einem das Ab—
Alter der 5
Witwe von findungs
.. Jahren kapital

bei einem

Alter der A
vilwe den indunge
. Jahren kapital

bei einemdas Ab—
Alter der

Witwe von *
... Jahren! kapital

bei einem
Alter der Ab
Vitwe von sin ungs⸗
.. . Jahren kapital

bei einem das Ab⸗
Alter der
Witwe von findungs
... Jahren kapital

bei einem das Ab⸗
* ihpnge
... Jahren kapital

68 7,02 81 64
606 32 344
70 6,40 83 3,26
6,11 —24 310
82 85 295
5,54 36 2,280
27 37 2,66
5,01 v“8 2,88
4. 4 76 9 240
j 52 30 2,20
28 4,28
79 4,06
do 34
Aaw, b. Waisenrenten
Für die Jahresrente 1, die am Tage der Abfindung bezogen wird, beträgt

6 J
R

93

*

26

5

*

38
,84
821
46
J
„oo
12
9,34
9,59
9,86 T
10,15 39
10)48 j 49
10,84 41 —

2,24
1566
2,07
2,44
12,77
183,05
„31
58
272
Is86
13,06
14,01
14,01

42
483
*

8
13,03
13,84

271
12,56

38

18

37

78

47

20

1
—1

30
10,98
10,66
1032
9,08
⸗
Asas
Vs1
v
64
831
as
6
3

bei einem b 8 Ab⸗
Alter der i
Waise von in ang
.. Jahren l kapital

bei unm das Ab⸗
A⸗e findungs
... Jahren! kapital

bei einem
Alter der
Waise von
... Jahren

das Ab⸗
indungs⸗
kavital

bei einem
Alter der
Waise von
..Jahren

das Ab⸗
findungs⸗
kapital

bei einem das Ab⸗
Alter der
waise von intungs
.. Jahren kapital

bei einemdas Ab—
Alter der

Waise von **
.. Jahren! kapital
O 8,87
7 9,66
2 9,41

3 8,98 6 7,12
4 8,38 ) 7642
5 7,77 8 5,69

9 1331 11 3
10 4,10 12 237

113 1,45
14 O,49
Wird eine Waise abgefunden, die das fünfzehnte
Lebensjahr überschritten hat und sich in Schul⸗ oder
Berufsausbildung befindet, so betraͤgt das Abfindungs⸗
kapital das Doppelte der Jahresreme. *

Wird eine Waise abgefunden, die das fünfzehnte
Lebensjahr überschritten hat und die infolge koͤrper⸗
licher oder geistiger Gebrechen außerstaͤnde ist, sich selbst
zu erhalten, so beträgt das Abfindungskapital das
Zehnfache der Jahresrente.

Wird eine Waise abgefunden, die das fünfzehnte

Lebensjahr noch nicht überschritten hat und von der
angenommen werden muß, daß sie nach Vollendung
des fünfzehnten Lebensjahrs infolge körperlicher oder
zeistiger Gebrechen außerstande sein wird, sich selbst zu
Thalten, so erhöht sich das nach Abf. 1 berechnete Ab⸗
indungskapital um das Zehnfache der Jahresrente.
e. Renten von Verwandten aufsteigender Linie

Für die Jahresrente 1, die am Tage der Abfindung
bezogen wird, beträgt
bei einem
Alter des
Bezugs⸗
berechtigten
von
... Jahren

das Ab⸗
indungs
kapitäl

gei einem
Alter des das Ab⸗
Bezugs⸗
oerechtigten — findungs
von kapital
.Jahren

bei einem
Alter des
Bezugs-
ʒerechtigten
von
... Jahren

das Ab⸗
indungs⸗
kavital

bei einem
Itn de8das Ab-
ezugs⸗
berechtigten sinduugs
obn kapital
... Jahren

bei einem
Alter des
Bezugs ⸗
berechtigten
von
. Jabren

das Ab⸗
findungs·
kapital

bei einem
Alter des das Ab—
Bezugs⸗
————— findungs—
von kapital
ahren
30

3

—
8
——
8

7,63
7,48
7,23
17,03

3.82

/61
6,80
6,17

805
—15,72
13.48

42
8

24
—*0
273
2547
4,20
2,02
63
13,34
1206
1275

71
—
89
553

14
2,18
Ls2
1L,80
16
O,8
10,52
10,18
8,84
437

62

18
886
352
189
e7
66
—
„92
811
3e

7
s
7

7

3,02
5,78
485
18
92
/67
48
420
3,08
376

81
82
83
3
27
28
—
90

3,55
—
„36
3, 18
301
2,85
2,70
Is
413
21
13

J
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8
59
60

O
        <pb n="212" />
        Nr. 35 — Jag der Ausgabe: Berlin, den 22. Juni 1926

n 215

Erreicht der nach den vorstehenden Vorschriften berechmete
Jahresarbeitsverdienst nicht das Dreihundertfache des
rlslohns für Erwachsene über einundzwanzig Jahre, der
am 1. Juli 1920 für den Beschäftigungsort des Ver—
sicherten gilt, so ist Artikel 145 des Gesetzes vom 14. Juli
925 entsprechend anzuwenden.

War die Rente nach durchschnittlichen Jahresarbeits⸗
verdiensten landwirtschaftlicher Arbeiter, nach den für die
Besatzung von Seefahrzeugen geltenden Durchschnitt—
atzen, auf Grund der gð 1080 bis 1082 der Reichsver⸗
icherungsordnung nach dem Ortslohn oder auf Grund
des 8154 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni
1900 (Geichsgesetzbl. S. 716) nach dem ortsüblichen Tage⸗
lohne berechnet, so bleibt Artikel 140 Abs. 2 des Gesetzes
vom 14. Juli 1925 unberührt.

82

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1995 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab tritt die
Annlmachung über die Abfindungen für Unfallrenten
21i. Dezember 1912 Gentralbl. für das Deutsche
Reich 1913 S. 26) außer Kraft. Ist eine Abfindung
nach dem früheren Tarife festgestellt und ist die Fest⸗
stellung nach dem 30. Juni 1926 rechtskräftig ge⸗
worden, so hat der Versicherungsträger die Feststellung
nach dem neuen Tarife nochmals zu prüfen. Führt
die Prüfung' zu einem für den Berechtigten günstigeren
Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten verlangt,
so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Geschieht
bies auf Verlangen des Berechtigten, so bleibt der bis⸗
herige Tarif maßgebend, wenn er für den Berechtigten
günstiger ist.

Berlin, den 14. Juni 1926.

Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Verordnung über Berechnung des Jahresarbeitsver⸗
dienstes in der Unfallversicherung.
Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund des Artikel 182 des Zweiten Gesetzes über
Anderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1028
Reichsgesetzbl. J. S. 9) wird nach Zustimmung des
Reichzrats hiermit verordnet:
81

Die Vorschriften der 882 bis 4 gelten für die Berech—
nung des Jahresarbeitsverdienstes bei Renten für die Zeit
nach dem 30. Juni 1925, wenn sich der Unfall vor dem
LJuli 1924 ereignet hat.

Sie gelten unbeschadet des 82 Abs. 4 an Stelle der
entsprechenden Vorschriften des Artikel 140 Abs. 2, 3 und
der birtel 101 bis 145 des Gesetzes vom 14. Juli 1926
Meichsgesetzbl. J S. 97
32

Für die Bexechnung der Rente eines Verletzten, der
zur Zeit des Unfalls noch nicht einundzwanzig Jahre alt
swar, aber vor dem 1. Juli 1925 das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat, gilt als Jahresarbeitsverdienst
der Durchschnittsverdienst für den vollen Arbeitstag, den
gleichartige, in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkte Ver—
sicherte, die am 1. Juli 1924 wenigstens einundzwanzig
Jahre alt waren, in den Monaten Juli 1924 bis Juͤni 1925
in dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, be—
zogen haben, vervielfältigt mit der im Betrieb üblichen
Zahl von Arbeitstagen. Artikel 143 Abs.2 Satz 2,3 Abs. 8,
7 des Gesetzes vom 14. Juli 1925 ist entsprechend anzu⸗
wenden. Ist ein gleichartiger Beschäftigter nicht zu er—
mitteln, so ist der Jahresaͤrbeitsverdienst nach billigem
Ermessen festzusetzen.

Sind beim Versicherungsträger Durchschnittsätze nach
Artikel 142 des Gesetzes vom 14. Juli 1928 festgesetzt, so
wird der Jahresarbeutsverdienst bei allen Unfällen, die
sich vor dem 1. Juli 1924 ereignet haben, nicht nach
Abs. 1, sondern nach Artikel 142,4. a. O. berechnet.
Sind bei Festsetzung der Durchschnittsätze die Versicherten
in Altersgruppen zusammengefaäßt, so erfolgt die Be—
rechnung nach der Gruppe, deren Alter der Verletzte
am 1. Juli 1825 erreicht hatte.

NReichsgesetbl. 1926 1

83

Ist ein Versicherter auf Grund der Verordnung über
die Erwerbslofenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichs⸗
gesetzbl. IS. 127) und der dazu ergangenen Ausfuhrungs⸗
estunmungen oder auf Grund entsprechender früherer
Vorschriften zu Pflicht⸗ oder Notstandsarbeit herangezogen
vorden und hat er bei diefer Arbeit einen Unfall erlitten,
io ist auf Antrag der Jahresarbeitsverdienst nach billigem
Ermessen festzusetzen, wenn seine Berechnung nach Ar⸗
fel 140 Abs. 2, 142 oder 143 des Gesetzes vom 14. Juli
925 mit Ruͤchicht auf die Höhe des Einkommens des
Versicherten vor Beginn seiner Erwerbslosigleit eine un—
hillige Härte für den Berechtiaten bedeuten würde.
84

War eine Rente aus Anlaß eines Unfalls, der sich nach
dem 31. Dezember 1919 ereignet hat, auf Grund der
ge 6870, 934, 1070 der Reichsversicherungsordnung in ur⸗
Prünglicher Fassung nach dem Ortslohn berechnet, so ist
der Jahresarbeitsverdienst nach Artikel 142 bis 145 des
Gesehes vom 14. Juli 1925 zu bestimmen.

Fuͤr Minderjährige gilt d2, für Pflicht- oder Notstands⸗
arbiset gilt 83, falls das kuͤr sie günstiger ist.
85
War eine Rente aus Anlaß eines vor dem 1. Juli 1914
rliflenen Unfalls auf Grund des 8 567 der Reichsver⸗
icherungsorduung in ursprünglicher Fassung oder ent⸗
prechender früherer Vorschriften berechnet, so ist auf An⸗
gag der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der
Reute für die Zeit nach dem 30. Juni 1925 nicht nach
———
illigem Ermessen festzusetzen, falls der Berechtigte nach
veist, daß der ursprünglich zugrunde gelegte Jahres—
rbeitsverdienst wesentlich hinter dem Gesamtbetrag an
airbeitsentgelt zurückbleibt, den der Versicherte in dem
Jahre vor dem Unfall taͤtsächlich verdient hat. Der
nach billigem Ermessen festgefetzte Jahresarbeitsverdienst
muß mindestens das Dreihundertfache des Ortslohns
— 0—— Juli 1925 fuür
den Beschaͤftigungsort galt, betragen.

Artikel 143 des Gesetzes vom 14. Juli 1926 bleibt un—
hderührt.

Fuͤr Minderjährige gilt 82, falls das für sie günstiger ist.

86

Ist in einem Bescheid oder in einer Entscheidung der

Feststellung der Entschädigung ein Jahresarbeitsverdienst
        <pb n="213" />
        2

6
272 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, TeilJ—
zugrunde gelegt, der nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 14. Juli 1925, aber nicht nach den Vorschriften
dieser Verordnung berechnet worden ist, so hat der Ver—
sicherungsträger für die Zeit nach dem 30. Juni 1928
einen neuen Bescheid zu erteilen, falls die Vorschriften
dieser Verordnung für den Berechtigten günstiger find
oder das Reichsverficherunggamt (Landesbersicherungs
amt) es anordnet.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Braunus

82
Der Reichsarbeitsminister kann die Verordnung auf—
jeben.
Er muß sie aufheben, wenn der Reichsrat in einem
Beschluß es verlangt.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
De. Brauns
Bekanntmachung über die Ausprägung von Reichs⸗
silbermünzen im Nennbetrage von 3 Reichsmark.
Vom 15. Juni 1926.

Verordnung über Kleinbetriebe der Fischerei in der
See⸗Unfallverficherung. Vom 14. Juni 1926.
Auf Grund des 81120 Abs. 4 der Reichsversiche⸗
rungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 9) wird nach Zit⸗
stimmung des Reichsrats hiermit verordnet:

Auf Grund des 8 3 des Rünzgesetzes vom 30. August
1924 Reichsgesetzbl IIS. 254) werden mit Zustimmung
des Reichsrats Reichssilbermünzen im Nennbetrage von
3 Reichsmark mit folgender Maßgabe hergestellt:

Die Münzen haben ein Mischungsverhältnis von
00 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Bei der
lusprägung werden aus 1 Kilogramm feinen Silbers
33/3 Stücke ausgebracht; danach hat das Stück ein
Hewicht von 15 Gramm. Der Guechmefser beträgt
30 Millimeter.

Die Münzen tragen auf der Schriftseite innerhalb
ines aus einem flachen Stäbchen mit einem Rauten⸗
creise bestehenden erhabenen Nandes in der oberen Hälfte
in Antiqua die Umschrift „Deutsches Reich“, in der
interen Hälfte einen als Verzierung dienenden Eichen⸗
ranz; unten am Rande unterhalb des Eichenkranzes
hefindet sich das Münzzeichen. In der Mitte befindet
ich in Antiqua die Inschrift „Z3 Reichsmarken, die von
inem doppelten Rautenkreis umgeben ist.

Die Schauseite der Münzen zeigt in dem durch einen
—VVDV — abgegrenzten
Nittelfelde der Münze, den Rautenkreis mit“ den drei
ẽcken leicht überschneidend, einen gotischen Schild, in
em der lübeckische Doppeladler mit dem geteilten Brust⸗
child steht. Die untere Hälfte des Brustschildes ist
enkrecht schraffiert. Innerhalb eines aus inenn flachen
Stäbchen mit einem Rautenkreife bestehenden erhabenen
Randes zeigt die am oberen Rande der Münze durch
in Kreuz getrennte Umschrift den Wortlaut; 700 Jabre
Reichsfreiheit Lübeck 193269
Die Münzen werden im Ringe mit einem glatten
Rande geprägt, welcher die vertiefte Inschrift „Einigkeit
ind Reccht und Freiheit“ führt/ Anfang und Ende dieser
Inschrift sind durch einen Stern und' zwei Arabesken
getrennt.

Berlin, den 15. Juni 1926.
Der Reichsminister der Finanzen
J In Vertretung
Fischer

81
Kleinbetriebe der Seefischerei und der Fischerei nach
81120 Abs. 1 Nr. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung
sind alle der See⸗Unfallversicherung unterliegenden
Fischereibetriebe, es sei denn, daß sie die Fischerei aus⸗
uͤben mit

1. Dampfern,

2. gedeckten Motorschiffen ohne Segeleinrichtung von
mehr als fünfundsiebzig Raunmeter Gesamtraum,
Segelfahrzeugen mit oder ohne Hilfsantrieb von
mehr als zweihundert Raummeter Gesamtraum.
82
Die Verordnung tritt * Wirkung vom 1. Januar
1926 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 1926.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung.
Vom 14. Juni 1926.

Auf Grund der 88 1501, 1543 der Reichsversiche⸗
cungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
. Januar 1926 GReichsgesebbl. JS. 9) wird nach Zu—
stimmung des Reichsrats hiermit verodnet.
81
Die Befugnis, Naͤheres über die Unterstützungspflicht
der, Krankenkassen und der Unternehmer nach den
z8 1501, 15436 der Reichsversicherungsordunng zu be—
timmen, wird auf das Reichsversicherungsßamt übertragen.

Das Reichsgesetzblatt erscheiut in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch eder Aen Nummer nur vom

T SeilJ und Teil i — Forlaufender Bezug nur durch Sesetz sammluugsgmt. Berlin NWiso, Scharnhorfistr.n.

die Postanstalten. Der Bezugepreis betraͤgt für Teil i breis für den achtseit Bogen 10f. (aus abgelauf⸗ Jahrg. 8Pf.).

vierteljährlich 1.00 A. n. fur Teil u viertehähruch 1.00 .. ZBei groͤßeren Bestelumgen 10 dig o H. Preisermäßigung
Herausaegeben vom Reich zministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="214" />
        217
71
uge/ezblatt
Teile
Jar—

Ausgegeben zu Berlin, den 19. März 1927 Nr. 13
Inhalt: Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927 ... — — V — — —
Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1J. Juni 1923 GKeichs-
gefetzbl. I S. 3863) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl J S. 347)3. Vom
17. März 1927 ............ ———,—,, ,,— — — ————D—D—D—DD—DDDDoo ——— — ———
Verordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927 ............ S. 72
Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes. Vom 11. März 1927.............44S. 72
Bekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld. Vom 14. März 1927 ......4 5S. 77
Bekanntmachung, betreffend die Bildunaga von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927 — EE—— — ——
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 18. März 1927, ist veröffentlicht: Verordnung zur Anlage O der Eisenbahn-Verkehrsordnung. —
Jekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.

— —
T

Gesetz über die Anderung der Rechtsanwaltsordnung.
Vom 7. März 1927.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
de ni Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird
Artikell!
Die Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzbl. 1878
AV
1923 1. 647, 1924 1S. 44) wird, wie folgt, geändert:

1. Dem 88 Abs.2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Auf seinen Antrag ist jedoch der bei dem
Landgerichte zugelaffene Rechtsanwalt bei der
Kammer für Handelssachen und der bei der
Kammer für Handelssachen zugelassene Rechts—
anwalt bei dem Landgerichte zuzulafssen.“

2. 89 erhält folgende Fassung:

„Der bei einem Amtsgerichte zugelassene
Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei
dem Landgerichte zuzulassen, in dessen Bezirk das
Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie bei den
Kammiern für Handelssachen, die für den Bezirk
des Amtsgerichts zuständig sind, an dem der
Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Zulassung
unterbleibt, wenn das Präsidium des Oberlandes
gerichts der Zulassung im Interesse der Rechts
pflege widerspricht.“

3 Im 818 Abs. 4 wird hinter dem Worte „Amts—

gerichts“ eingefügt:
oder an dem nach Maßgabe des Abs. 3 dieses
Paraaraphen bestimmten Orte“.

Artikel?
Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1928 in Kraft
Die Landesjustizverwaltungen werden ermächtigt, Vor
schriften zu erlassen, nach denen mit Wirkung bis zum
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 2. April 1927)
Reichsgesetzbl 1927 1

31. Dezember 1935 die Geltung des 89 der Rechts—
anwaltsordnung in seiner neuen Fassung auf einen
Teil der bei den Amtsgerichten zugelassenen Rechtsanwälte
beschränkt wird.

Berlin, den 7. März 1927.
Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister der Justiz
Herat

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Mieterschutz
und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (Reichs⸗
gesetzbl. JI S. 353) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. J S. 347).
Vom 17. März 1927
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird:
Artikell
In dem Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs—
ämter in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 1926 Geichsgesetzbl. JIS. 347) wird
a) dem 852 folgender dritter Absatz angefügt:

Die oberste Landesbehörde stellt für Räume,
die nach Abs. 1 von den Vorschriften des ersten
Abschnitts ausgenommen sind, allgemeine Grund⸗
fätze über die Gesichtspunkte auf, die unter Be—
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse für die
Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses im
Sinne des 8494 von Bedeutung sind.

9
        <pb n="215" />
        2
*
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
») folgende Vorschrift als 86524 eingestellt Bekanntmachung der neuen Fassung des Grunderwerb⸗
zyy steuergesetzs. Vom 11. März 1927.
8
Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß
einer Klage, mit der die Herausgabe eines nach
852 von den Vorschriften des 1. Abschnitts aus—
genommenen Raumes verlangt wird, ein Schieds—
oerfahren vor dem Mieteinigungsamte vorauszu—
Jehen hat. Wird eine solche Anordnung getroffen,
'o gelten folgende Vorschriften:

. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
iber die Räumungsklage darf erst bestimmt
verden, wenn der Vermieter eine Bescheini—
zung des Mieteinigungsamts darüber beibringt,
daß in einem Termin, in dem der Vermieter
oder ein von ihm zum Vergleichsabschluß er—
nächtigter Vertreter erschienen war, ein güt—
icher Ausgleich zwischen den Parteien erfolg—
'os versucht oder daß der Mieter in dem
Termin ausgeblieben ist.
kin bei dem Prozeßgericht angebrachter Güte—
untrag ist an das Mieteinigungsamt zu ver—
weisen.

Die Entscheidung auf eine vor dem Inkraft—
xeten der Anordnung erhobene Räumungs—
klage ist bis zur Erledigung des Schiedsver—
'ahrens auszusetzen.
Ein Schiedsverfahren kann auch von dem
Mieter beantragt werden, der eine Räumungs—
lage befürchtet.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündunq
n Kraft.
Berlin, den 17. Mära 1927.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Justiz
Hergt
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns

Auf Grund des Artikel VII 81 Abs. 2 des Gesetzes
ur Anderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens
»om 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 241) wird
»er Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes mit Zu—
timmung des Reichsrats nachstehend neu bekanntgemacht.

Berlin, den 11. März 1927.
Der Reichsminister der Finanzen
Im Aufirag
Zarden

Grunderwerbsteuergesetz
81
Beim Ubergange des Eigentums an inländischen
vrundstücken wird eine Grunderwerbsteuer erhoben.
Dem Übergange des Eigentums steht gleich der Erwerb
»on herrenlosen Grundstücken.

82
Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf
velche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
vrundstücke Anwendung finden, ausgenommen sind un.
ewegliche Bergwerksanteile.
83
Werden alle Anteile einer Personenvereinigung
einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerk—
chaft, offenen Handelsgesellschaft, Gesellschaft des
ürgerlichen Rechtes, Genossenschaft usw.), zu deren
dermögen Grundstücke gehören, in der Hand eines
deilhabers vereinigt oder, nachdem sie in der Hand
»ines Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen
ibertragen, so wird die Vereinigung oder Ubertragung
»em Ubergange des Eigentums an dem Grundstück
zleichgeachtet. Ehegatten sowie Eltern und Kinder
zelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Person.

84
Berordnung über Festsetzung einer Mindesthöhe der
gesetzlichen Miete. Vom 11. März 1927.
Auf Grund des 83 Abs. 1 Satz J des Gesetzes über
den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken
n der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926
Reichsgesetzbl. IS. 251) wird hiermit nach Zustimmung
des Reichsrats verordnet:

Die gesetzliche Miete beträgt vom 1. April 1927 ab
mindestens 110 vom Hundert und vom B. Oktober 1927
ab mindestens 120 vom Hundert der Friedensmiete.
Berlin, den 11. März 1927.

Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns

(1) Die Steuerpflicht wird begründet durch die Ein—
ragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder,
venn es einer solchen zum UÜbergange des Eigentums
nicht bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsände—
rung bewirkt.

(2) Sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt
inzusehen ist, tritt an die Stelle der Eintragung die
Imschreibung in öffentlichen Büchern.

85
(9) Ein zur Übertragung des Eigentums verpflich—
endes Veraͤußerungsgeschäft wird steuerpflichtig, wenn
»er Ubergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres
w Rꝛ dieses Veräußerungsgeschäfts nicht er—
olgt ist.
        <pb n="216" />
        Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 78
(2) Ist die Steuerpflicht nach Abs. J eingetreten und
erfolgt sodann der Eigentumsübergang (89), so wird
die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die
Steuer des Abs. 1 übersteigt.

3. beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die
zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehe—
lichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum
Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum
Gesamtgut gehörenden Gegenstände abgeschlossen
werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zu—
schlags, der in den vorgenannten Fällen bei Tei—
lung im Wege der Versteigerung einem Miterben
oder Teilnehmer erteilt wird

(8) Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte innerhalb
eines Jahres vor und führt eines von ihnen vor Ablauf
des Jahres zum Eigentumsübergange (84), so tritt
zleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigentumsüber—
ganges die Steuerpflicht derjenigen Veräußerungs—
geschäfte ein, die dem zur Ausfuͤhrung kommenden
Veräußerungsgeschäfte vorangehen und ihrerseits nicht
zum Eigentumsübergange geführt haben.

(4) Als Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Abs. 1
sind auch anzusehen:

1. die Übertragung der Rechte der Erwerber aus

Veräußerungsgeschäften;

14. beim Erwerbe der Abkömmlinge von den Eltern,
Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie
beim Erwerbe der Eltern von den Kindern; den
Eltern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die
Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, daß die
Annahme an Kindes Statt zum Zwecke der
Steuerhinterziehung vorgenommen ist;
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem
Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus
diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuer—
pflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschaf—
ter aufgenommen wird, der nicht zu den Abkömm—
lingen des Veräußerers gehört;
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine
ausschließlich von Miterben gebildete Vereinigung.
Die Vorschrift der Nr.5 Satz2 findet ent—
sprechende Anwendung;

die Ubertragung von Rechten aus Anträgen gu
Schließung eines Veräußerungsgeschäfts, die den
Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch
die nur der Veräußerer zur Schließung eines Ver—
aͤußerungsgeschäfts verpflichtet wird;

3. nachtraägliche Erklärungen des aus einem Ver—
äußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die
Rechte für einen Dritten erworben oder die
Pflichten für einen Dritten übernommen zu
haben;
die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und
die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen
anderen geboten habe,;

5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird,
ein Grundstuͤck ganz oder teilweise auf eigene Rech—
nung zu veräußern.

7.

beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke
zum Zwecke der Zusammenlegung (Glurbereini—
gung), der Ermöglichung einer besseren landwirt.
schaftlichen Ausnützung von Grundstücken in
Gemengelage, der Grenzregelung oder der besse—
ren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie
bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese
Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde
beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständi—
gen oder durch die oberste Landesfinanzbehörde be—
dicneten Behörde als zweckdienlich anerkannt
werden;

86
Steuerpflichtig ist auch ein Rechtsvorgang, der es
ohne Ubertragung des Eigentums einem anderen er—
möglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu
verfügen.

3.

beim Austausch von Feldesteilen zwischen angren—
zenden Bergwerken und bei der Vereinigung zweier
oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren
bergbaulichen Ausnützung, sofern sie nicht zum
Zwecke der Steuerersparung erfolgen;

87
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß ein nach diesem Gesetze steuerpflichtiger Rechtsvor⸗
gang durch einen anderen verdeckt wird.

J.

bei Grundstücksübertragungen, die der Besiedlung
des platten Landes oder der Schaffung gesunder
Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen
bestimmt sind, wenn als Erwerber oder Veräußerer
Koͤrperschaften des öffentlichen Rechtes oder solche
Personenvereinigungen, die sich mit den genannten
Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung
der Personenvereinigungen tritt nur ein, wenn
der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß auf
eine Verzinsung von jaͤhrlich höchstens fünf vom
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen be—
schränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines
Mitglieds und für den Fall der Auflösung
der Vereinigung den Mitgliedern nicht mehr als
die eingezahlten Kapitaleinlagen zugesichert und
bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver—
mögens für gemeinnützige Dwecke bestimmt ist;

88

Die Steuer wird nicht erhoben:

1. beim Erwerbe von Todes wegen oder auf Grund
einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuergesetzes, sofern nicht die Form der
Schenkung lediglich gewählt ist, um die Grund—
erwerbsteuer zu ersparen. Bei Schenkungen mit
einer Auflage beschränkt sich die Steuerbefreiung
auf den Teil des gemeinen Wertes des Grundstücks,
der den Wert der Auflage überschreitet;

2. bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und
Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
        <pb n="217" />
        220
74 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
10. beim Erwerbe von Grundstücken zwecks Schaffung ind bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt
oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald. aach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungs
ind sonstiger Grünanlagen sowie fuͤr Zwecke Statt angenommen werden.Die auf einem nicht
zffentlicher Straßen und Plätze. Falls und inso— rivatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und
weit das Grundstück innerhalb einer Frist, die eistungen, die auf dem Grundstück kraft Gesetzes
vom Beginne des zweiten Jahres bis zum Ende asten (gemeine Lasten), werden nicht mitgerechnet. Ist
des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Ver- inem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die
iußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke ver- Zefugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den
wendet wird, erfolgt Nachveranlagung. Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der
Föchstmögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend.
(8) Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuer—
rsparung einen Teil des Entgelts in die Form einer
Hermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheb⸗
ich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises
der einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als
LTeil des Entgelts anzusetzende Betrag durch Schätzung
u ermitteln.

89

Zu den Miterben im Sinne des 88 Nr. 3 und 6
vird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den
Erben des verstorbenen Gatten gütergemeinschaftliches
Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen nach
38Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Miterben
»der Teilnehmern an einer fortgefetzten Gütergemein—
chaft sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie
auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechts—
geschäftliche Ubertragung Miteigentum erwerben.

813
Bei dem Ubergang im Wege der Zwangsversteige—
ung tritt an die Stelle des Veräußerungspreises (8 12)
er Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt
vird, unter Hinzurechnung der vom Erfteher übernom—
nenen Leistungen. Dabei tritt im Falle der Abtretung
»er Rechte, aus dem Meistgebot und der Erklärung
)es Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten
zabe, an die Stelle des Meistgebots der Wert der
vegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.

810
(1) Die Steuer wird auch erhoben, wenn bei inlän—
dischen Grundstücken, die
auf Grund von Vorschriften, welche nach den
Artikeln 57, 58 und 59 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dessen Bestim—
nungen unberührt bleiben, gebunden sind, oder
im Eigentume von Personenvereinigungen, An—
talten oder Stiftungen aller Art oder für diese
im Eigentum einer natürlichen Person zu treuen
Händen stehen,
wanzig Jahre seit der Bindung (Nr. 1) oder dem Er—
verbe GNr. 2) oder dem letztmaligen Eintritt der
Steuerpflicht nach dieser Vorschrift verflossen sind
) Grundstücke, zu deren rechtsgültigen Veräußerung
veder eine behördliche Genehmigung noch die Zustim—
mung von Familienmitgliedern oder Dritten erforder⸗
lich ist und deren Veräußerungserlös nach den gesetz⸗
ichen, hausverfassungsmaͤßigen oder stiftungsmäßigen
Bestimmungen der freien Verwendung des Veraͤußerers
anterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne des
Abs. 1Nr. J. Den im Abs. 1Nr. 1 genannten Grund—
In stehen die Grundstücke von Gesamtgeschlechtern
gleich.

8 14
(01) Ist das Grundstück in der Zwangsversteigerung
on einem Hypotheken-, Grundschuld⸗ Rentenschulb—
der Reallastgläubiger erworben worden, so hat das
randesfinanzamt auf Antrag des Steuerschuldners zu
estimmen, daß die Steuer nur von dem Teile des ge⸗
neinen Wertes des Grundstücks oder des Meistgeboͤts
rhoben wird, welcher den Gesamtbetrag der Hypo⸗
heken⸗ Grundschuld-⸗, Rentenschuld- oder Reallastfor—
»erung des Erwerbers und der dieser vorgehenden
gleichartigen Forderungen übersteigt, sofern
. sich aus den Umständen ergibt, daß der Erwerb
des Grundstücks erfolgte, um die Hypothek, Grund—
schuld, Rentenschuld oder Reallast zu retten und
cein Anhalt besteht, daß der Erwerber sich die
õypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Real—
ast zur Ersparung von Abgaben bei dem beab—
ichtigten Erwerbe des Grundstücks habe besiellen
der abtreten lassen, und
die Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast dem Erwerber bereits seit einem Jahre
»or der ersten Beschlagnahme des Grunostücks
uustand. Dabei ist die Zeit, in der die Hypothek,
ßrundschuld, Rentenschuld oder Reallast einem
Erblasser des Erwerbers oder seines Ehegatten
zustand, diesem anzurechnen; und ferner
entweder das Meistgebot oder der Gesamtbetrag
n vorstehendem Sinne mindestens achtzig vom
Hundert des gemeinen Wertes des Gruͤndstücks
betraͤgt.

811
Die Steuer wird von dem gemeinen Werte des
Srundstücks zur Zeit des steuerpflichtigen Rechtsvor—
—
Steuerpflicht, berechnet.

812

(0) Ist der Veräußerungspreis höher als der gemeine
Wert des Grundstücks, so tritt er an die Stelle des ge—
meinen Wertes.

) Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem
Sesamtbetrage der Gegenleistung, einschließlich der vom
Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der
Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbe—
zaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen

) Entsprechendes gilt beim Erwerbe durch einen
Bürgen für eines der im Abs. 1 genannten Schuld-
erhaͤltnisse.
        <pb n="218" />
        221
Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 75
(8) Der Reichsminister der Finanzen kann die Ent—
schließung über Anträge nach Abs. J und 2 auf Be—
hörden übertragen, die den Landesfinanzämtern unter—
geordnet sind.
815

(1) Geht ein Grundstück, das mehreren zur gesamten
Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte
über, so wird die Steuer so berechnet, als ob die Be—
teiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruch—
deil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe
der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu
denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten
Hand berechtigt sind, oder nach Verhaͤltnis desfen, was
hnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde
—DDDD—
tigung des Erwerbers, oder wenn die Erben eines Mit—
berechtigten oder Gesellschafters Erwerber sind, die
Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkraft—
treten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen
anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist.
(8) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ein Grundstüch
von einem Mitberechtigten erwirbt. Der nach Abs.1
zu ermittelnde Anteil des Veräußerers bleibt unbe—
rücksichtigt.
8 16
Beim Tausche von Grundstücken ist die Steuer für
—V

817
Die Steuer beträgt drei vom Hundert, in den Fällen
des 810 zwei vom Hundert des gemeinen Wertes des
Grundstücks oder des nach 88 12 bis 14 an seine Stelle
tretenden Betrags.
818

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der gemeine
Wert des Grundstücks oder der nach den 8812 bis 14
an seine Stelle tretende Betrag fünfzig Reichsmart
nicht überschreitet.

819

Die Steuer erhöht sich um zwei vom Hundert, wenn
ein Teil eines Grundstücks, das eine wirtfchaftliche Ein—
heit bildet, innerhalb dreier Jahre, von dem Zeitpunkt
der in den 884, 5 und 6 bezeichneten Rechtsvorgänge
an gerechnet, auf Grund planmaͤßigen Vorgehens, das
gewerbsmäßig auf völlige oder teilweise Zerfchlagung
der wirtschaftlichen Einheit gerichtet ist, weiterver—
äußert wird; der erste Erwerber des weiterveräußerten
Teiles erhält auf seinen Antrag den Unterschied
zwischen der erhöhten Steuer und dem Steuerfatze
nach 817 vergütet, wenn er das Teilgrundstück zuͤr
Begründung oder Abrundung einer selbständigen
Ackernahrung oder zur Kleinsiedlung verwendet. Der
Antrag ist innerhalb dreier Jahre nach dem Erwerbe
bei dem Landesfinanzamt zu feellen.
820
(1) Zur Entrichtung der Steuer sind der Erwerber
und der Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet.
Reichsgesetzbl. 1927 1

(2) Im Falle des 810 Nr. Jist die Steuer von dem
Inhaber des gebundenen Grundstücks, im Falle des 810
Nr. 2 von dem Eigentümer des Grundstücks zu entrich—
ten.
(8) Der Inhaber des gebundenen Grundbesitzes ist
nit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Be—
rag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu
entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Ver—
nögen gehörenden Gegenstaͤnde zu verfügen. Hierdurch
vird die Befugnis des Inhabers nicht beruͤhrt, auf
Brund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stif—
ungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung
unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge—
»undene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine Aufsichts—
»ehörde oder ist es ungewiß, welche Behörde zur Auf—
ächt bexufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne
dieser Vorschriften das Oberlandesgericht, in dessen Be—
zirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande
nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Ober—
andesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht wer—
den, daß das Oberlandesgericht fuͤr die Genehmigung
nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehoörde
kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts
eine andere Behörde tritt.

8 21

(0) Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene von Kriegs—
eilnehmern, die bei Abfindung ihrer militärischen Be—
üge auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes Grund—
tücke erwerben, sind nach näherer Bestimmung des
Reichsrats von der Steuer befreit. Bei der Beteiugung
dieser Personen ermäßigen sich die in den 8817 und 18
renannten Steuerfätze im Verhältnis ihrer Beteiligung

(2) Die Steuer wird nicht erhoben bei dem UÜber—
Jange von Eigentum gelegentlich der Übernahme einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes durch eine andere
oder der Grenzveränderungen unter solchen Körper—
chaften sowie gelegentlich der Auseinandersetung zwi—
chen Ländern und Kirchen.
(8) Von der Steuer des 8 10 sind befreit:

. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Ge
meindeverbände;
deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlich
keit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zuge—
lassene Religionsgesellschaften sowie Anftalten,
Stiftungen und Personenvereinigungen, die aus—
schließlich kirchlichen, Unterrichts, gemeinnuͤtzigen
oder milden Zwecken dienen. Das gleiche gilt
für Anstalten, Einrichtungen und Vermögens—
massen der freien Wohlfahrtspflege, die der Er—
füllung von Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrts—
pflege dienen; ferner für Träger der Reichsver—
sicherung und an ihre Stelle tretende Ersatzkassen,
Krankenkassen der selbständigen Handwerker sowit
Vereinigungen von Trägern der Reichsversicherung
bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungs
mäßigen Aufgaben.

J.
        <pb n="219" />
        222
76 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
(4), Im Falle der Nr. 2 beschränkt sich die Befreiung
auf diejenigen Grundstücke, die unmitteibar zu den da—
elbst bezeichneten Zwecken bestimmt sind; bei den Per—
onenvereinigungen setzt die Befreiung außerdem vor—
uus, daß der zu verteilende Reingewinn satzungsgemäß
uuf eine Verzinsung von jährlich höchstens fünf vom
Hundert der eingezahlten Kapitaleinlagen beschränkt,
hei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für
den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht
nehr als die eingezahlten Kapitaleinlagen Zugesichert
und bei der Auflösung der etwaige Rest des Ver—
mögens für Zwecke der genannten Art bestimmt ist.

8 24

Die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch
arf erst stattfinden, wenn dem Grundbuchamt eine Be—
cheinigung der Steuerstelle beigebracht ist, daß die
Steuer für den Eigentumsübergang geftundet oder ein
»er voraussichtlichen Höhe der Steuer entsprechender
Betrag geleistet oder eine Steuer nicht zu erheben ist.
Die näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister
er Finanzen.

8 25

(4) Den Steuerstellen haben nach näherer Bestim—
nung des Reichsrats Mitteilung zu machen:

l. die Grundbuchämter

von den Eintragungen des Eigentumsüber—
ganges von Grundstuͤcken in das Grundbuch;

2. die Registergerichte und behoͤrden

von Eintragungen in das Handels- und Ge—
nossenschaftsregister und von Einreichungen
zum Handelsregister, soweit sie im Verfolg
eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorge—
nommen werden;

3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs,

des Landes und e Gemeinden sowie die Notare
von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvor—
gängen, die den Ubergang des Eigentums an in—
ändischen Grundstücken zum Gegenstande haben
oder zu den im 85 bezeichneten Rechtsgeschäften
gehören.

2) Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Ein—⸗
»erständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen die
Mitteilungspflicht anderen als den in Nr. 1 und 2 ge⸗
zannten Stellen zu übertragen.

822
Das Landesfinanzamt soll die Steuer auf Antrag
zei Grundstückserwerbungen durch milde Stiftungen
rlassen, wenn das zu erwerbende Grundstück den Stif—
ungszwecken unmittelbar dient und die Vermögensver—
jältnisse der Stiftung den Erlaß rechtfertigen.
8 23
(0) Die Steuerstelle hat die Steuer auf Antrag zu er⸗
assen oder zu erstatten

a) im Falle der Steuerpflicht nach 81:

. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen
den Eigentumserwerb begruͤndenden Rechtsvor—⸗
ganges,
bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nicht—
erfüllung der Vertragsbedingungen des Ver—
äͤußerungsgeschäfts,
bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb zweier
Jahre seit der Veräußerung,
bei Preisminderung nach den 88469, 460 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie eine Ermäßi—
gung der Steuer zur Folge haben würde;

b) im Falle der Steuerpflicht nach 85:

1. bei Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts,

2. bei Aufhebung des Rechtsgeschäfts durch Verein—
harung oder infolge Ausubung eines vorbehalte⸗
ien Rücktrittsrechts,
wenn die Veräußerung infolge Nichterfüllung der
bertragsbedingungen rückgängig gemacht wird,
wenn der Antrag zur Schließung eines Veräuße⸗
cungsgeschäfts sowie der nur den Veräußerer bin—
dende Vertrag über Schließung eines Veräuße—
cungsgeschäfts (K5,Abs. 4 Nr. ) fortgefallen ist,
ohne daß das Veräußerungsgeschäft zustande ge—
vmmen ist,
bei Preisminderung nach den 88 459, 460 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit fie eine Ermäßi—
gung der Steuer zur Foige haben würde.

826
Wer an einem steuerpflichtigen Rechtsvorgange be—
eiligt ist, hat innerhalb eines Monats der Steuerstelle
Anzeige zu erstatten, es sei denn, daß der Steuerstelle
zereits nach 8 25 von dem Rechtsvorgange Mitteilung
zu machen ist.
827
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen,
aß es der in den 88 25 und 26 vorgesehenen Anzeigen
ind Mitteilungen nicht bedarf, wenn die Anzeigen und
Mitteilungen bereits aus anderem Anlaß, insbesondere
vegen der Wertzuwachssteuer, erfolgt sind.
8 28
(4) In dem Falle des 810 haben die Inhaber der
gebundenen Grundstücke und die gesetzlichen Vertreter
er dort genannten Vereinigungen, Anstalten und
Zztiftungen mindestens zwei Monate vor Ablauf des
wanzigjährigen Zeitraums der Steuerstelle Anzeige
u erstatten.

() Der Antrag muß innerhalb eines Jahres vom
Tage der Entrichtung oder Beitreibung der Steuer ab
gestellt werden. Wird er auf Tatsachen gestützt, die erst
nach der Entrichtung oder Beitreibung eingetreten sind,
o beginnt die Frist mit dem Tage, an dem der Antrag—
teller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat.

() Die Steuerpflicht nach 8 10 tritt zum ersten Male
nit dem J. Januar 1929 oder an dem späteren nach
ꝛem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Tage ein, an
em ein zehnjähriger ZSeitraum seit der Bindung (610
—
cbläuft. Die Steuer wird das erstemal nur in Höhe
„on eins vom Hundert erhoben.
        <pb n="220" />
        Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927

meindeverbände), welche die Erhebung einer Abgabe
von Grundstücksübertragungen oder der im 8 10 ge—
nannten Art betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Ok—
tober 1919 außer Kraft, unbeschadet der Durch—
führung des Erhebungsverfahrens für die bis zum
30. September 1919 steuerpflichtig gewordenen Rechts—
oorgänge. Dies betrifft auch Abgaben, welche die
Steuerpflicht nicht an den Eigentumserwerb, sondern
an den Abschluß des Veräußerungsgeschäfts anknüpfen
oder welche die Fälle des 8 10 in der Form einer jähr—
lichen Abgabe besteuern, nicht dagegen Abgaben auf
die Bindung eines Grundstücks.

(e) Neue Abgaben der im Abs. 1 genannten Ari
dürfen von den Ländern, Gemeinden und Gemeinde—
verbänden nicht eingeführt werden.

(8) Ist ein Rechtsvorgang nach dem Grunderwerb
teuergesetze zu besteuern, der bereits nach den durch
die vorstehende Vorschrift aufgehobenen Rechtssätzen
zur Erhebuͤng einer Abgabe Anlaß gegeben hat, so ist
diese Abgabe auf die Grunderwerbsteuer anzurechnen,
ind zwar zunächst auf den Anteil desjenigen am Auf—
sommen an der Grunderwerbsteuer beteiligten Ver—
bandes, zu dessen Gunsten die frühere Abaabe erhoben
wurde.

g 29
(9) Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt
dem Steuerpflichtigen einen Bescheid.
(2) Deckt sich die Steuer mit der nach 8 24 geleisteten
Zahlung, so genügt eine Mitteilung hierüber.
830
Die Steuer ist binnen einer Woche nach der Bekannt—
gabe des Steuerbescheids zu leisten, soweit sie die nach
24 geleistete Zahlung übersteigt.

(4) Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß der
Steuer aus Billigkeitsgründen hat die Zuschläge nach
dem Finanzausgleichsgesetze zu umfassen. Bei der
Entscheidung solcher Anträge sollen insbesondere die
jenigen Fälle berücksichtigt werden, in denen der Er—
werb von Grundstücken durch einen Hypotheken⸗-,
Grundschuld⸗, Rentenschuld- oder Reallastgläubiger zur
Rettung seiner Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast erfolgt.

(O) Der Reichsrat ist ermächtigt, allgemein Rechts—
vorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es einem
anderen ermöglichen, über das Grundstück wie ein
Eigentümer zu verfügen. Diese Erklärungen sind dem
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls
bei feinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie
sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten an außer
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag es verlangt.

Bekanntmachung' über die Anlegung von Mündelgeld.
Vom 14. März 1927.
Der Reichsrat hat, beschlossen, die mit 7T vom Hundert
verzinslichen, auf Reichsmark mit Feingoldklausel lautenden
Inhaberschuldverschreibungen des Provinzialverbandes
der Provinz Sachsen bis zum Betrage von 10 Millionen
Reichsmark gemäß 81807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zur Anlegung von Mündelaeld für
geeignet zu erklären.

Berlin, den 14. März 1927.

832
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
8 33
(1) Die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes, der
Landesgeseke und der Sakßungen der Gemeinden (Ge—

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
IDr. Joël

Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1927.
In der durch Bekanntmachung vom 7. Januar, 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 33) veröffentlichten Einteilung der
am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke sind folaende Anderunaen eingetreten:
In Zugang kommen:

——— ÆAÿ
Länder
und Verwaltunasbezirk

efde.
Nr

Umfana des Weinbaubezirkes

Name des
Weinbaubezirkes

—
I. Bayern
Regierungsbezirke
Schwaben und Neuburga

Oberpfalz und Regens—
hurg

16

17

Gemeinden Bodolz, Hege, Mitten und Nonnenhorn (Bezirksam—
Lindau) sowie die Stadt Lindau (Bodensee)
Bezirksämter Regensburg und Stadtam . 9
Regensburg hof sowie die Stad

Lindau

Oberpfälzischer
Weinbaubezirk
        <pb n="221" />
        32

78 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
Die Angaben unter III. Sachsen und IV. Württemberg werden durch nachstehende ersetzt:
Länder
und Verwaltungsbezirk

efde.
Nr.

Umfang des Weinbaubezirkes

II. Sachfen

Stadtbezirke Dresden und Meißen, amtshauptmannschaftliche
Bezirke Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden
und Pirna

—

Die Oberamtsbezirke Backnang, Besigheim, Böblingen, Calw,
Eßlingen, Herrenberg, Kirchheim, Leonberg, Ludwigsburg,
Marbach, Neuenbürg, Nürtingen, Reutlingen, Rottenburg,
Schorndorf, Stuttgart-⸗Stadt, Stuttgart-Amt, Tübingen
lrach, Waiblingen und Welzheim

Die Oberamtsbezirke Brackenheim, Gaildorf, Hall, Heilbronn,
Künzelsau ohne Gemeindemarkung Ingelfingen, Maul—
hronn, Neckarsulm, Oehringen und Vaihingen

Gemeindemarkung Ingelfingen

Die Oberamtsbezirke Gerabronn und Mergentheim

Die Oberamtsbezirke Ravensburg und Tettnang

*
5

Name des
Weinbaubezirkes

Oberes und mitt—
leres Neckartal
sowie Remstal

Anteres Neckartal,
Kocher⸗ und
Jagsttal

Taubergrund
Bodenseegegend

Berlin, den 16. März 1927.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung t
Dr. Hoffmann

—
Bezugspreis vierteljährlich für Teil Ic 1,20 MAM, für Teil II I50 [N.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4 (Postscheckkonto:
Zerlin 96 200). Preis für den achtseiligen Bogen 15 H, aus abgelaufenen Jahrgängen 10 He ausschließlich der Postdrucksachengebühr.
Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. hę Preisermäßigung.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
        <pb n="222" />
        225

485
Keichsgesetzblatt

1927 1 Ausgegeben zu Berlin, den 23. Dezember 1927

Nr. 53
Inhalt: Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927 ............. . S. 485
Geseß zur Anderung des Einkommensteuergesetzes. Vom 22. Dezember 1927.............. ........... S. 485
Verordnung über die Befreiung polnischer landwirtschaftlicher Wanderarbeiter von der Pflicht zur Arbeitslosen—

versicherung. Vom 15. Dezember 1927 ....................................... .... . . . .. ..... ... S. 486
Verordnung über die Aufhebung älterer Vorschriften über die Wartezeit in der Arbeiteslosenversicherung.

Vom 17 Dezember I75 lee e e4 . ... S. 486
Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichsgesetzblatt. Vom 20. Dezember 1927 .............. .... S. 486

In Teil II Nr. 54, ausgegeben am 16. Dezember 1927 ist veröffentlicht: Gesetz über den Handels- und Schiffahrtsvertrag
swischen dem Deutschen Reiche und dem Koͤnigreiche der Serben, Kroaten und Slovenen. — Bekanntmachung über die vorlaääufige
Inkraftsetzung des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche der Serben, Kroaten
und Slovenen. — Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
In Teil II Nr. 55, ausgegeben am 20. Dezember 1927, ist veröffentlicht: Gesetz über den deutsch-tschechoslowakischen Vertrag
zur Regelung der Grenzverhältnisse an der im Artikel 83 des Vertrags von Versailles beschriebenen Staatsgrenze. — Bekanntmachung
über die Ratifikation des drutsch-englischen Luftverkehrsabkommens

*

Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken.
Vom 21. Dezember 1927.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
kündet wird:

87

Die Geltungsdauer der Verordnung über die Aus—
fuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs⸗
gefetzbl. S. 1961) wird mit der in dem Gesetze vom
21. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. JIS. 470) genannten
Maßgabe weiterhin bis zum 31. Dezember 1929
verlängert.
82
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkuündung
n Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1927.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
von Keudell
Gesetz zur Anderung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 22. Dezember 1927
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkuͤndet
wird:
ArtikelJ
Senkung der Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird wie folgt ermäßigt:
1. Die nach den Vorschriften der 88 70, 74 des Ein
kommensteuergesetzes zu erhebende Einkommen
Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetaas: 6. Januar 1928
Reichsgesetzbl 1927 1

steuer (Steuerabzug vom Arbeitslohn) um 15 vom
Hundert, jedoch in den Fällen des 8 70 höchstens
a) um zwei Reichsmark monatlich bei Zahlung
des Arbeitslohns für volle Monate,
um 0,50 Reichsmark wöchentlich bei Zahlung
des Arbeitslohns für volle Wochen,
um 06,10 Reichsmark täglich bei Zahlung des
Arbeitslohns für volle Arbeitstage,
um 0, s Reichsmark zweistündlich bei Zah—
lung des Arbeitslohns für je zwei ange—
fangene oder volle Arbeitsstunden.
Die veranlagte Einkommensteuer um 15 vom
Hundert, höchstens jedoch um 24 Reichsmark jähr—
lich, wenn das Einkommen den Betrag von
8000 Reichsmark nicht übersteigt.

2

Artikel Ms
Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geändert:
l. Im 817 Abs. 2 werden die Worte „480 Reichs—
mark“ durch die Worte „600 Reichsmark“ und
die Worte „100 Reichsmark“ durch die Worte
„250 Reichsmark“ ersetzt.
Der 870 Abs. 4 erhäͤlt folgende Fassung:
(4) Der auf den Arbeitslohn entfallende Steuer⸗
betrag wird nicht erhoben, wenn er
a) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle
Monate eine Reichsmark monatlich,
bei Zahlung des Arbeitslohns für volle
Wochen 0,26 Reichsmark wöchentlich
nicht übersteigt.

3.

Artikel III
Die Vorschriften des Artikel JI Nr. 1 und Artikel II
Nr. 2 finden erstmalig auf den Arbeitslohn Anwen—
        <pb n="223" />
        226
186 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J
dung, der für eine nach dem 31. Dezember 1927 er-
olgende Dienstleistung gewährt wird

Die Vorschriften des Artikel J Nr. 2 und des Ar—
tikel II Nr. J, finden erstmalig Anwendung bei Ver—
mlagungen für das Kalenderjahr 1928 und die im
Zalenderjahr 1928 endenden Wirtschaftsjahre, bei Ver—
anlagungen für die in der ersten Hälfte denben Wirt⸗
chaftsjahre jedoch mit der Maßgabe, daß die Ein—
fommensteuer um /,, höchstens aber um 12 Reichs—
mark jährlich gemindert wird.

Artikel IJIV

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1927.
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Berordnung über die Aufhebung älterer Vorschriften
über die Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung.
Vom 17. Dezember 1927.

Auf Grund des 8212 des Gesetzes über Arbeits—
ermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16 Juli
1927 (Reichsgesetzbl J S. 187) wird hiermit verordnet:

Die Verordnung über die Weitergeltung der
Bestimmungen über die Wartezeit in der Arbeits—
losenversicherung vom 21. September 1927 Reichs⸗
gesetzbl. JI S. 304) tritt mit Wirkung vom 12 Be—
zember 1927 außer Kraft

Berlin, den 17. Dezember 1927.

Der Reichsarbeitsminister

Dr. Brauns

Das Gesetz über Beschraäͤnkung der Einnahmen aus
der Lohnsteuer vom 3. September 1925 (Reichsgesetzbl. J
5. 331) erhält folgende Fassung:
Einziger Paragraph
Abersteigt das Aufkommen aus der Lohnsteuer im

Kalenderjahre 1928 oder in einem späteren Kalender—
sahre den Betrag von 1300 Millionen Reichsmark,
so hat die Reichsregierung einen Gesetzentwurf vor⸗
zulegen, der eine Senkung der Lohnsteuer herbeiführt.
Berlin, den 22. Dezember 1927.

Der Reichspräsident

von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Köhler

Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichs⸗
gesetzblatt. Vom 20. Dezember 1927.

Wie für die letzten Jahrgänge werden auch für den
Jahrgang 1927 des Reichsgefetzblatts Einbanddecken
ausgegeben.

Die Decken sind mit dauerhaftem Uberzugspapier,
»esonders starkem, aber glattem Leinenruücken und mit
ꝛeinenecken versehen, auch mit Vorsatzpapier ausgestattet.

Es werden 2 Einbanddecken hergestellt:

. Einbandbecke für Reichsgesetzblatt Teil J,

2. Einbanddecke für Reichsgesetzblatt Teil II.

Bestellungen sind an das Gesetzsammlungsamt,
Bexlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu richten, das
auch Bestellungen auf den Dauerbezug von Einband—
decken entgegennimmt.

Der Preis für jede Einbanddecke beträgt 1,70 N.M
einschließlich Verpackungskosten, aber ausschließlich Post⸗
zebühren. Bei Abnahme von wenigstens 30 Stück er⸗
näßigt sich der Preis um 10 vom Huͤndert. Die Decken
verden unter Nachnahme versandt.

Die Einbanddecken können, da die Rücken genau dem
Umfang des Jahrganges angepaßt sein muͤssen, erst
nach Erscheinen des Sachverzeichnifses zum Jahr⸗
Jang 1927 (Ende der ersten Januar-Woche) hergestellt
ind versandt werden.

Berlin, den 20. Dezember 1827.

Der Reichsminister des Innern

Im Auftrag
von Kameke

Verordnung über die Befreiung polnischer landwirt—
schaftlicher Wanderarbeiter von der Pflicht zur Arbeits—
losenversicherung. Vom 15. Dezember 1927.

Auf Grund des 8209 Abs. 1 des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
16. Juli 1927 GReichsgesetzbl. J S. 187) wird nach An⸗
örung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt für
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hiermit
oerordnet:

Artikel !

(1) Landwirtschaftliche Wanderarbeiter polnischer
Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Arbeitever—
rags beschäftigt werden, den der Fachausschuß fur
Land- und Forstwirtschaft bei der Hauptstelle der Reichs⸗
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslofsenversiche⸗
ung gemäß 8 10 der Verordnung über die Einstellung
und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar
1926 (reichsgesehbl. 1 S. d) in der Fassung der Ver⸗
ronung vom 20. September 1927 Reichsgesetzbl. J
5. 302) für ausländische landwirtschaftliche Wander⸗
arbeiter aufgestellt hat, sind von der Pflicht zur Ver—⸗
sicherung gegen Arbeitslosigkeit frei.

(2) Die Beitragspflicht der Arbeitgeber (K 209 Abs. 2
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslofsen
versicherung) bleibt unberührt.

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen — Teil Jund Teil IT. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten.
Bezugspreis vierteljaͤhrlich für Teil — T26 A.MA, für Teil II IO.

—Ar Gesetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4 (Postscheckkonto:
Berlin 90 200). Preis für den achtseitigen Bogen 15 9, aus abgelaufenen Jahrgängen 10 7 ausschließlich der Postdrucksachengebühr.
Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. 7 Preisermäßigung.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
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Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926
Nr. 11
AIr⸗
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38

einfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926 ..................... ... .. ...... ...... S. 107
ung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffeuntlicher
Vom 20. Februar 1326 .. ........ .. .. .. ...... . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . .!! Ss. 108
zig einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.? der Verfassung
en Neichs und' bes 5366 Abs. 1 des Findüzausgleichsgefekes vom9. Januar 1926. Vom
926.. S. 108
gegeben am 26. Februar 1926, ist verössentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen
Neiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. November 1925. — Gesetz über ben Zusatzvertrag voin
deutschrzniederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage von 81. Detember 1831 und äͤber
»ischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. 8oveinber 1925.
gegeben am B Fehruar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das deutschefranzösische Handelsabkommen

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einfachung der Lohnsteuer.

26. Februar 1926.

das folgende Gesetz beschlossen,
des Reichsrats sierdzit 3Vude—

Betrag mit rechtsverbindlicher Kraft für Gruppen
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen.

(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens
bis zum 31. März eines Jahres für das voran—
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der
Reichsabgabenorduung gilt entsprechend.

(4) Als Nachweis des Verdienstausfalls kann im
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Kranken—
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte,
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürforge, eines
Berufsverbandes oder des Arhbeitaebers aluerkannt
werden.

(85) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über—
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden
nicht erstattet.

Arftifel II

Oer!
das n
wird:
ArtikelJ

euergesetz vom 10. August 1925
89) in der Fassung des Gefetzes
Lohnstener vom 19. Dezember 1925
469) wird wie folgt geändert:

t die Nr.2 folgende Fassung:
Abs. 16, &amp; vorgesehenen Beträge,
ehmer niachweist / daß die Werbungs!
aderleistungen (315 Abs. 1 Nr. l,
Abs. 5 N 4, 8, 8 17) zufammen
on 40 Reichsmark“ mnatsich üba—

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it folgende Fassung:
898

ue Veranlagung nicht erfolgt, sind
die vom Arbeitslohn einbehalten
iuf Antrag zu erstatlen, wenn

70. Abs. 1,2 bezeichneten Beträge

erdienstausfalls beim Steuerabzug

voller Höhe berücksichtsat wondend

81
Für die Erstattung der Lohnstener für das Kalender—
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge—
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden
st, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werdeu, an
Stelle der Vorschriften des 8 24 des Steuerüberleitungs—
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die
Vorschriften der 882, 3.
82
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt,
sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten worden
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn
1. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt
worden ist,
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück
sichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer—
ibzug nach 8 74 erfolgt ist.

*

*
—

wirtschaftliche Verhältnisse der im
ichneten Art vorliegen, soweit sie
n durch Erhöhung des steuerfreien
g8 nach 875 1 berücksichtigt
119

2
*

—
*
*

D
9, enn der Arbeitslohn nicht für
en Zeitraum gezahlt worden ist und
g nach 8 74 erfolgt ist.
Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der
der Finanzen ermächtigt, auf Grund
Lohnbetrags und der Familien⸗
die in dem betreffenden Kalender—
——Ag gewesen sind, den zu erstattenden
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926)
Reichsgesetzbl. 19261
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  </text>
</TEI>
