Parteien in einer anderen Form oder unter anderem Namen wieder ins Leben rulft, wird mit Gefängnis von 3 bis 5 Jahren und außer- dem mit Entziehung des Rechtes auf Stellungen im Staatsdienste auf Lebensdauer bestraft, Jeder, der ein Mitglied dieser Verbände, Organisationen oder Parteien ist, kann allein schon dafür mit zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der Entziehung des Rechtes auf Stellungen im Staatsdienste auf Lebensdauer bestraft werden. Der- selben Bestrafung unterliegt jeder, der auf irgendwelche Weise Pro- paganda zugunsten der politischen Doktrin, des Programms und der Aktionsmethoden solcher Art Verbände, Organisationen oder Par- teien treibt. Artikel 5 besagt; Staatsbürger, welche außerhalb der Grenzen des Staatsgebietes falsche, übertriebene oder tendenziöse Nach- richten über Ereignisse im Staate verbreiten oder unterstützen, durch welche der Kredit oder das Prestige des Staates im Auslande Ab- bruch erleidet, oder Personen, die eine Tätigkeit treiben, welche den nationalen Interessen Schaden zufügen kann, werden mit fünt bis fünfzehn Jahren Gefängnis und lebenslänglicher Entziehung des Rechtes auf Stellungen im staatlichen Dienste bestraft. Wenn der Verbrecher außerhalb der Grenzen des Staates sich befindet, so‘ wird er durch den Verlust der Staatsbürgerschaft und Konfiszierung seines gesamten Eigentums: bestraft. Artikel 8 legt die Kompetenz des Sondergerichts fest, dessen Vorsitzender ein General oder höherer Offizier des Heeres, der Luft- flotte oder der nationalen Miliz ist, und das sich aus fünf Miliz- offizieren zusammensetzt, die juristische Bildung haben müssen, Dieses außerordentliche Gericht wird vom Kriegsminister er- nannt. Das Gerichtsverfahren erfolgt auf Grund der für die Armee geltenden Strafgesetze und unter den Bestimmungen, die beim Kriegszustand in Anwendung kommen. Der letzte Paragraph dieses Artikels legt fest, daß jeder Prozeß, der am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch nicht beendet ist, von dem oben erwähnten Sondergericht endgültig zu Ende geführt wird. Hinsichtlich der gegen Mussolini verübten Atten- tate wird das Gesetz rückwirkende Kraft haben, In der Sitzung des Ministerrats vom 5. November und des Par- laments vom 9. November wurden ferner folgende vom Innenminister Federzoni beantragten Maßnahmen angenommen: 1. Ueberprüfung aller Auslandspässe und aller Ausreisebewilli- zungen nach dem Auslande vom 9. November d. J, an, mit: Ausnahme der Pässe, die im Auslande befindlichen Personen ausgestellt wurden. 2, Schwere Bestrafung aller Personen, die das Staatsgebiet zu verlassen suchen, ohne im Besitze eines gesetzlich vorgesehenen Passes zu sein, sowie jener, die diesen gesetzwidrigen Ausreisen Vor- schub leisten. Es wird zur Pflicht gemacht, von der Waffe Gebrauch zu machen, um den unerlaubten Grenzübertritt zu verhindern. 3. Den Verlegern solcher Tageszeitungen und Zeitschriften, die an das Regime schreiben, wird die Herausgabe auf unbestimmte Dauer verboten. } 4. Auflösung sämtlicher Parteien, Verbände und Organisationen, Heren Tätigkeit gegen das Regime gerichtet ist, 4