dedingt erforderlich, die Heuchelei der Bourgeoisie zu demaskieren durch den ständigen Nachweis, daß die Bourgeoisie dieselben demo- kratischen Prinzipien, die von ihr selbst verkündet werden, mit Füßen tritt und den von ihr geschaffenen Rahmen der Legalität durch- oricht. Es muß auch die Taktik der sozialdemokratischen Parteien bloßgestellt werden, die es vorziehen, die reaktionäre Bourgeoisie zu unterstützen zum Nachteil der um ihre Rechte ringenden Arbeiterschaft. Spiro, Rumänien: Bevor ich auf Einzelheiten über Rumänien eingehe, möchte ich einiges Grundsätzliches sagen über das Wesen der gesetzlichen Il- legalität, die in Rumänien nicht seit heute und nicht seit der Nach- kriegsperiode herrscht, sondern schon vor dem Kriege war, Dieses Wesen der sogenannten gesetzlichen Illegalität besteht darin, daß es in Rumänien infolge Zusammentreffens verschiedener historischer Bedingungen überhaupt keinen Rechtsboden im klassisch-bürger- lichen Sinne gegeben hat. Um Ihnen das begreiflich zu machen, was das heißt, möchte ich nur eins erwähnen, Als im Jahre 1868 eine bürgerliche Konstitution dem Lande gegeben wurde, da drang auch die Kunde von den schönen Dingen, die dieselbe enthielt, bis zu den Bauern in der Moldau, Und als ein Gendarm sich erdreistete, einem Bauern eine kräftige Bastonade zu verabreichen, da rief der Bauer: „Du darfst mich nicht schlagen, wir haben eine Konstitution.“ Und seit dieser Zeit ist es in Rumänien ein geflügeltes Wort geworden: Wendet die Konstitution an!l, das heißt, gib ihm noch 25. Das ist eine zur Ge- wohnheit gewordene Ilegalität. Die rumänische Verfassung hat zur Grundlage die Teilung der Gewalten im Staate. Tatsächlich gibt es so etwas nicht, Der Gendarm hat die richterliche Gewalt, die Exekutivgewalt und auch bisweilen die gesetzliche Gewalt inne. Und wir erleben nicht selten, daß der Gendarm irgendwelche Verfügungen trifft und anordnet: es wird bestraft mit soundso viel, wer das und das macht, Es wird be- fohlen, daß das und das gemacht wird usw. Wir sehen also ein klassisches Beispiel von Vereinigung der Gewalten in den Händen eines juristisch ungebildeten Gendarmen. Das nur zur Kennzeichnung. Ein weiteres Charakteristikum dieser gesetzlichen Illegalität ist der auf Schritt und Tritt bemerkbare Gegensatz zwischen den tatsächlichen Rechtszuständen zum formalen Recht und darüber hin- ausgehend von den Exekutivorganen erlassene Rechtsnormen, die im flagranten Widerspruch zu den Grundgesetzen stehen, Was die Ausnahmegesetzgebung in Rumänien betrifft, so hat schen vor dem Kriege eine solche bestanden. Es ist ein Gesetz des „kleinen Parketts‘, welches vorsieht, daß im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein Gerichtshof innerhalb 48 Stunden zu- sammentritt und Urteile bis zu einem Jahr Gefängnis fällen kann. Nach dem Kriege kam als Vorläufer dieser Ausnahmegesetze das Trancu-Marzesku-Gesetz, ein Gesetz, welches einen Streik un- weigerlich als Verbrechen erklärt ‚und Strafen bis zu 5, 8 und 10 Jahren Zuchthaus vorsieht, Dieses Gesetz wurde zum erstenmal nach dem Generalstreik von 1920 angewandt.