geliefert werden sollte; sie hat dieses Verlangen auch in einigen Verträgen durchgesetzt, Doch das gehört jetzt der Geschichte an. Für uns ist etwas anderes wichtiger, nämlich die jetzt zunehmende Tendenz zwischen politischen und sozialen Delikten, die sich gegen die Staatsform oder Staatseinrichtung eines bestimmten Staates, nicht aber gegen das Staats- und Gesellschaftssystem richten, zu unter- scheiden, Ich glaube besonders aufmerksam machen zu müssen auf die Unterscheidung zwischen politischen Delikten, die sich gegen die Einrichtungen des Staates und zwischen politischen Delikten, die sich gegen das System richten. Zuerst ist diese Unterscheidung von Lamasch theoretisch umrissen worden. Diese von Lamasch theo- retisch umrissene Unterscheidung wurde von der Genfer Session des Instituts für Internationales Recht von 1892 als Resolution angenom- men, ist dann schon in einigen, aber bis jetzt wenigen Staatsverträgen, besonders südamerikanischer Staaten, aulgenommen worden, und zwar, was für die Gegenwart das Interessanteste ist, in der Formu- lierung, die zwischen politischen und sozialen Delikten — als ob diese letzteren keine politischen wären — unterscheidet und wo die Forderung erhoben wird, daß wegen sozialer Delikte ausgeliefert werden soll, In dieser Formulierung ist die Forderung aufgestellt worden auf dem letzten Wiener Polizeikongreß im vorigen Jahre, Wir müssen sehr auf der Hut vor dieser Tendenz sein. Hier liegt eine praktisch immer zugespitztere Richtung zur Ausschließung der Nichtauslieferung vor, also Aufhebung des Asylrechts derjenigen poli- tischen Flüchtlinge, die für die Herrschaft der Bourgeoisie in allen Ländern wirklich gefährlich sind. ; Noch einen Punkt muß ich als wichtig besprechen, nämlich die Frage des Zusammentreffens von politischen und gemeinen Ver- brechen.. Das ist deswegen sehr wichtig, weil es häufig in der Praxis vorgekommen ist, daß die Auslieferung politischer Verbrecher ver- langt wird unter dem Vorwand, daß sie gemeine Verbrecher seien. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden, Es kann sein, daß die Aus- lieferung verlangt wird, indem das Verbrechen als gemeines konstru- jert wird, obgleich es tatsächlich ein politisches ist. Diesen Fällen ist leichter entgegenzutreten, da hat man eher Erfolge, So z, B. hat Ungarn häufig die Auslieferung ehemaliger ungarischer Rotarmisten verlangt wegen Mord, weil sie z. B. bei einem konterrevolutionären Putsch auf Befehl ihrer damaligen Vorgesetzten geschossen — ich spreche über ‚einen praktischen Fall — und angeblich auch getroffen haben. Es ist gelungen, durch Klarlegung des tatsächlichen Sach- verhaltes die Auslieferung zu verhindern, Gefährlich ist es, wenn die Auslieferung wegen eines ganz an- deren Deliktes, das wirklich ein gemeines ist, verlangt wird, Da besteht nach dem positiven Recht keine Möglichkeit, die Auslieferung zu verweigern, weil dieses gemeine Verbrechen gleichzeitig auch politisch verfolgt wird. Das gibt nun aber die Möglichkeit, weil eine Prüfung der Fundiertheit der Anklagen im Auslieferungsverfahren gar nicht stattfindet, die Auslieferung durchzusetzen. Nun besteht aber noch das sogenannte Spezialitätsprinzip. Aber auch hier gibt es wieder zwei Theorien. Das Prinzip im weiteren Sinne heißt, daß der Ausgelieferte nicht verurteilt werden soll wegen eines Verbrechens, wegen dessen er nach dem betreffenden Aus- lieferungsvertrag nicht ausgeliefert werden dürfte, Und das Speziali-