tätsprinzip im engeren Sinne besagt, daß er nicht verurteilt werden darf wegen eines anderen Verbrechens, wegen dessen er tatsächlich ausgeliefert worden ist, gleichgültig, ob er wegen dieses anderen Verbrechens nach dem Auslieferungsvertrag ausgeliefert werden konnte oder mußte, Eine Lösung, in welchem Sinne das Spezialitäts- prinzip anzuwenden ist, gibt es im allgemeinen nicht. Einzelne Ver- träge liefern aber Anhaltspunkte: Tatsache aber ist, daß das Prinzip überhaupt verletzt wird und daß der verfolgende Staat, wenn er den politisch Verfolgten einmal in den Händen hat, dann ungeniert gegen ihn auch wegen eines poli- tischen Verbrechens vorgeht, Die übrigen Punkte, die noch zu erwähnen sind, will ich, da sie nicht speziell für politische Delikte wichtig sind, übergehen und nun einen wichtigen Punkt behandeln, nämlich die Frage des Verfahrens. So mangelhaft die Regelung des materiellen Rechts auch ist und so großen Schwankungen sie in der Praxis auch Spielraum bietet; so ist nicht das die schwächste Seite des Auslieferungsrechtes, Die schwächste Seite ist, daß während des ganzen Auslieferungsverfah- rens die Verteidigung überhaupt nicht zu Wort kommt, und daß der Verfolgte tatsächlich gar keine Möglichkeit hat, sich zu wehren. In der Regel — es gibt Ausnahmen — wird von dem verfolgenden Staat ein Beweis weder dafür verlangt, daß der Verfolgte der an- geschuldigten Tat überhaupt schuldig ist, noch wird ein Beweis darüber angeführt, ob es sich um ein politisches Delikt handelt oder nicht. Die Grundlage des ganzen Auslieferungsverfahrens bietet der Haftbefehl oder die Anklageschrift oder, wenn es sich um die Aus- lieferung zum Vollzug einer verhängten Strafe handelt, ein Urteil, kurz, ein Dokument des verfolgenden Staates, Dieses Dokument muß auch nicht sofort beigebracht werden. Die Verhaftung kann schon vorher verlangt werden durch die bloße Ankündigung eines solchen iundierten Auslieferungsbegehrens. Weiter sind Fristen gestellt, innerhalb dieser das Dokument nach- getragen werden muß, denn der Auszuliefernde sitzt ja währenddem schon in Haft, Die österreichische Regierung aber steht auf dem Standpunkt, daß diese Frist verlängert werden könne und sie hat zum Beispiel, als es sich um die Frage des jugoslawischen Genossen Markowitsch handelte, der nach Oesterreich geflüchtet war, zweimal der jugoslawischen Regierung die Frist zur Präzisierung des Aus- lieferungsverlangens verlängert, Erst nach dem zweiten Male, als die jugoslawische Regierung noch immer keine Fundierung geliefert hatte, ist Markowitsch freigelassen worden. Die Auslieferung eines bulgarischen Genossen, den ich vor kurzer Zeit verteidigt hatte, wurde mit der Begründung verlangt, daß er ein Räuber sei, Er wurde auf freien Fuß gesetzt, weil die die Aus- lieferung fordernde bulgarische Regierung nicht in der Lage war, diese Bezeichnung zu fundamentieren, Wenn aber dieses Dokument nachgetragen wird, dann ist der Form Genüge getan und ein Beweisverfahren findet nicht statt, Die Verteidigung erhält offiziell keine Entscheidung, Wenn sie nun aber trotzdem rechtzeitig etwas erfährt und Beweisantrag stellt, kann dieser glatt abgewiesen werden mit der Begründung, daß im Aus- lieferungsverfahren kein Beweisverfahren vorgesehen ist; es müßte denn sein, daß nachgewiesen wird, daß der Auszuliefernde nicht der pa