dürfen die praktische Tragweite auch dieser Forderung nicht unter- schätzen. 2, Wir müssen fordern, daß ein gerichtliches Verfahren statt- findet über die Frage der Auslieferung; ein wirkliches Beweisver- fahren, wenn möglich ein schwurgerichtliches, oder ein schwur- gerichtlich ähnliches Verfahren, 3, Wir müssen endlich fordern wirksame Garantien gegen die Verletzung der Bedingungen der Auslieferung durch den verfolgen- den Staat, Aber selbst dann, wenn alle diese Forderungen erfüllt würden, wäre die Sicherung des revolutionären Flüchtlings/ noch ungenügend, weil in der Praxis die Ausweisung tatsächlich eine viel größere Rolle im Leben der Politemigranten spielt als die Auslieferung. Die Polit- emigranten sind gegen die Auslieferung unzureichend geschützt, gegen die Ausweisung aber überhaupt nicht. Da müssen wir uns über den Unterschied klar werden, was Auslieferung und Ausweisung be- eutet. Auslieferung heißt gesicherte Beförderung und direkte Ueber- gabe an die Behörde des verfolgenden Staates zum Zwecke der Ab- urteilung oder des Vollzuges einer bereits verhängten Strafe. Bei Ausweisung ist es anders, Der Ausgewiesene wird nicht dem ver- folgenden Staate übergeben, er wird nur aus dem Asylland verwiesen und an die Grenze irgendeines anderen Staates gebracht, Gegen diese Ausweisung ist schon der bisherige gesetzliche Schutz ganz ungenügend. Ich habe mich überzeugt, daß in der Schweiz die Verhältnisse wie bei uns liegen, daß die Gesetze solche Bedingungen enthalten, daß die Verwaltungsbehörde ausweisen kann, wann und wen sie will. Die Ausweisung ist ein reiner verwaltungs- behördlicher Willkürakt, Die politische Behörde, die Verwaltungs- behörde kann die Ausweisung auch aussprechen ohne gerichtliches Verfahren, und zwar aus Gründen, die sie jederzeit finden kann. Die österreichischen Bestimmungen lauten, daß man wegen Ge- fährdung der Sicherheit und Ordnung aus Oesterreich ausgewiesen werden kann, In der Schweiz und anderen Ländern gibt es ähnliche Bestimmungen, Dieser „Rechts'zustand ist aber mit der Zeit zu- sehends verschlechtert worden, Zuerst gesetzlich verschlechtert, in- dem das Land durch Gesetze abgesperrt wurde, So verbieten z, B. die Vereinigten Staaten von Nordamerika die Einwanderung von Flüchtlingen. Die verbotene Einwanderung wird als Ausweisungs- grund betrachtet. Früher war das nicht der Fall, Ferner ist es z, B, in der Praxis der bourgeoisen Gerichte eine Selbstverständlichkeit, daß jede politische Betätigung ein Ausweisungsgrund ist; das war Eirüher auch nicht der Fall. So haben sich die Genossen Lenin u. a. vor dem Kriege in der Schweiz in einer Weise politisch betätigt, wie 28 jetzt kein Emigrant mehr darf. Die paßlose Einreise, die bei politischen Flüchtlingen fast immer gegeben ist, ist zwar immer bestraft worden, war aber früher kein Ausweisungsgrund. Wir finden hierüber polizeiliche Anweisungen, daß einem die Haare zu Berge stehen können. Ein rumänischer Flüchtling ist aus einem rumänischen Zuchthaus entsprungen und es ist ihm geglückt, nach, Oesterreich zu entkommen. Er wird zwar nicht ausgeliefert, aber ausgewiesen mit der Begründung, daß er R1