Flüchtling nicht auf eigene Kosten reisen kann, wird er.der Billig- keit wegen an die nächstgelegene Grenze gebracht, jedoch nicht an die des verfolgenden Staates, Bei uns kommt er also von Wien an die tschechische Grenze, An der letzten Station steigt der Gendarm mit dem Flüchtling aus und geht mit ihm bis zur Grenze, Dort kehrt er ihm den Rücken und geht schnell zurück, damit er nicht sieht, was der Flüchtling nun beginnt, Nun geht der Flüchtling gewöhnlich gar nicht über die Grenze, sondern kehrt nach Wien zurück, Wird er wieder erwischt, dann wird er wegen verbotener Rückkehr angeklagt. Kann er glaubhaft nachweisen, daß er gar nicht über die Grenze ge- gangen ist, so wird er zwar nicht verurteilt, aber das Spiel wird mit ihm wiederholt, Ich kenne Fälle, daß Flüchtlinge zehn- bis zwölfmal diesen Weg gemacht haben. Geht er aber ohne Papiere über die Grenze, dann wird er dort festgenommen und vielleicht gar ausgeliefert. Solche Fälle sind schon oft vorgekommen. Es tritt dann der Fall ein, daß ihn der erste Staat zwar nicht ausgeliefert hat, wohl aber der zweite. In der Regel ist es jedoch so, wenn die Auslieferung auch ab- gelehnt worden ist, dann wird er trotzdem ausgewiesen. Der arme Mensch wird also zu einem umnsteten Flüchtling, wird zu einem illegalen Lebenswandel gezwungen. Wieder ergibt sich aus dem Gesagten, was wir zu fordern haben: 1. Müssen wir verlangen, was bis jetzt fehlt, die Schaffung eines positiven Asylrechts, eines wirklichen Aufenthaltsrechts des Flücht- lings. Diese Forderung ist in der Schweiz aufgestellt worden, und zwar in der Form, daß die Aufnahme in die Verfassung verlangt worden ist, 2, Wegen paßlosen Einreisens darf nicht bestraft und auch nicht ausgewiesen werden. 3. Zur Anwendung dieser Bestimmungen brauchen wir eine Defi- nition des Begriffes politischer Flüchtling, . Es liegt ein deutscher Asylrechtsgesetzentwurf vor, in dem in bezug auf die Auslieferung die Forderungen erhoben werden, daß als politischer Flüchtling anerkannt werden soll: 1. dessen Auslieferung wegen politischer Delikte verlangt wird. und 2. der von einer Organisation, die sich mit der Unterstützung politischer Flüchtlinge abgibt, als solcher anerkannt ist. Im Österreichischen Entwurf ist eine andere Definition vor- geschlagen, Es soll anerkannt werden: - ; 1, der, dessen Auslieferung wegen eines politischen Delikts ver- langt wird; 2, der wegen notorischer politischer Unruhen in einem anderen Lande die Grenze überschritten hat, von dem erwiesen ist. daß er verfolgt wird; 3, aber auch jeder andere Flüchtling, der irgend glaubhaft machen kann, daß er aus politischen Gründen verfolgt wird oder daß u im Falle seiner Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen roht, Diese Ergänzung ist wichtig, denn häufig wird, wenn es sich um Fragen der Ausweisung an eine bestimmte Grenze handelt, eine Er- kundigung bei der Behörde eingezogen, ob er verfolgt wird. Sast 59