gefunden haben, nicht nur für die politischen Flüchtlinge, sondern für alle die Proletarier der ungeheuren ökonomischen Emigration, Nun ist die Frage der Auslieferung in Frankreich die Sache einer gerichtlichen Bestimmung. Ich will an einem Beispiel beweisen, daß es doch durch den Kampf möglich ist, d. h. die durch Mobilisierung der öffentlichen Meinung, die Regierung zu einer juridischen Regle- mentierung des Auslieferungsrechtes zu zwingen. Dank einer Presse- und Versammlungskampagne, die von allen linken Organisationen wegen der von der Argentinischen Republik geforderten Auslieferung von drei Spaniern, Ascaso, Durutti und Jover — dieselbe Forderung war bereits von der spanischen Regierung gestellt, aber von der iranzösischen Regierung zurückgewiesen worden —, sah sich die iranzösische Regierung genötigt, einen Gesetzentwurf bezüglich der Reglementierung der Auslieferung einzubringen. Eben dank dieser Agitation haben wir in Frankreich seit einigen Monaten ein Gesetz, welches die Auslieferung regelt. Die Frage ist bei uns nicht mehr eine administrative, das will ich ausdrücklich be- tonen. Wenn also jetzt eine fremde Regierung sich an die fran- zösische Regierung wegen der Auslieferung eines politischen Flücht- lings wendet, so wird dieses Gesuch vom Auswärtigen Amt unmittel- bar dem Justizamt übergeben. Von da geht die Forderung an die Anklagekammer des Appellationsgerichtes und hier wird nun das von der fremden Regierung eingebrachte Material behandelt und die An- klagekammer entscheidet, In Frankreich hat aber die Person, deren Auslieferung gefordert wird, das Recht, sich einen Verteidiger zu be- stellen. Der Verteidiger studiert den Aktenstoß mit allen Dokumen- ten und kann z, B. anführen, daß nicht alle Dokumente vorhanden sind, oder daß aus den Dokumenten kein genügender Grund und Be- weis ersichtlich ist, daß die verfolgte Person die Tat ausgeführt hat, wegen der die Auslieferung verlangt wird. Das Gesetz geht sogar noch weiter, Für die französische Regie- rung ist die Entscheidung der Anklagekammer nicht obligatorisch. Nur die negative Entscheidung ist obligatorisch, d, h. wenn die An- klagekammer entscheidet, daß kein Grund vorliegt, dem Ersuchen der verfolgenden Regierung auf die Auslieferung nachzukommen, dann ist die Entscheidung endgültig, Entscheidet aber die Anklagekammer, daß dem Ersuchen der verfolgenden Regierung Rechnung getragen und der politische Flüchtling ausgeliefert werden soll, dann ist die iranzösische‘ Regierung nicht verpflichtet, der Entscheidung des Appellationsgerichtes nachzukommen, . Aber das, was ich Ihnen gesagt habe, bezieht sich ja nur auf eine geringe Minderheit der politischen Flüchtlinge. Die ungeheure Mehr- heit dieser Flüchtlinge wird stets ganz willkürlich von den rein administrativen Bestimmungen getroffen, nämlich der Abschiebung und Ausweisung, Und diese Maßnahmen werden jetzt in Frankreich in einem sehr raschen Tempo durchgeführt. Da die Abschiebung doch immerhin eines gewissen: administra- tiven Verfahrens bedarf, welches immer sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, so ist der Polizeipräfektur das Recht vorbehalten, unverzüg- lich alle Fremden auszuweisen, die sie für unannehmbar hält. und sie braucht diese Ausweisung nicht einmal zu begründen, Was aber die Ausweisung besonders ernst macht ist das Gesetz, nach welchem ein von der Ausweisung betroffener Fremder verhaftet R7