VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten Bartoschek-Tschechoslowakei: Ich gehe von der Auffassung aus, daß der Klassenkampf nicht nur unter den einzelnen menschlichen Individuen, die sich in zwei ent- gegengesetzten Klassen gruppieren, vor sich geht, sondern auch ganze Kollektive als solche betrifft und daß sonach auch die Kämpfe der Nationen untereinander Erscheinungen des Klassenkampfes dar- ieten. Es gibt auch unter den Nationen — abgesehen von inneren Klassengegensätzen innerhalb einer jeden in der alten Wirtschalts- ordnung lebenden Nation — privilegierte Herrenvölker, im Gegensatz zu den versklavten und ausgebeuteten Knechtvölkern. Dies sind in erster Reihe die farbigen Kolonialvölker, deren Lage uns zwar als Revolutionäre vorwiegend interessieren muß, die jedoch, weil sie in ihrem Lande die überwiegende Majorität bilden, außerhalb meines Referats über die Minoritäten liegen; Es ist allerdings der Fall, daß die koloniale Raubwirtschaft so weit gehen kann, daß sie auch ganze Rassen bis auf wenige abster- bende Reste direkt ausrottet, wie es z. B, mit den Ureinwohnern von Nord- und Mittelamerika geschehen ist, welche heute tatsächlich eine Minorität bilden, die jedoch hoffnungslos verloren zu sein scheint und bald zu einer antropologischen Kuriosität werden wird. Ein anderer Grundgedanke wäre folgender: So wie die einzelnen Individuen, so vergehen auch ganze Völker durch Verlauf einer ge- wissen Zeit. Sie werden in dem säkulären Geschichtsprozeß mit oder auch ohne Gewalt von den anderen absorbiert, sie verschwinden durch Fusionen kleinerer Gruppen in größere Einheiten, oder sie ver- ändern sich selbst dermaßen, daß die quantitative Aenderung in eine qualitative übergeht. Auch alle diese Geschichtsprozesse überlassen uns Reste, die als nationale Minderheiten angesehen werden können. Es sind dies z. B. die Baskier in Spanien, die Bretagner oder Pro- vencalen in Frankreich, die Ainos in Japan, die Friesen oder die Reste der Nordslaven in Deutschland usw. Diese Gruppen können wir aber bei unseren Betrachtungen ganz außer acht lassen. Um eine bestimmte Gruppe als nationale Minderheit in unserem Sinne des Wortes betrachten zu können, ist meiner Meinung nach noch. zweierlei erforderlich. Einmal muß sie ihr eigenes abgeson- dertes Kollektivbewußtsein und ihren kollektiven Willen, eine Nation zu sein, besitzen, was aber bei manchen der obenerwähnten Gruppen z. B. bei den bloßen Dialektgruppen nicht immer der Fall ist, Sie muß zweitens sich in einem derartigen Interessenkonflikt mit der anderen Gruppe befinden, daß von einer Unterdrückung und Ent- rechtung die Rede sein kann, wenn auch die Unterdrückung an sich wieder eine ganze Reihe von Abstufungen aufweist — von verschie- 4