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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen 
und die Organisierung. der Verteidigung 
Timpe-Deutschland: 
Eine Klassenjustiz gab es von dem Augenblick an, wo die Be- 
sitzenden und die Besitzlosen, die Unterdrücker und die Unterdrück- 
ten sich als Klasse gegenüberstanden. Seit der Zeit steht der Unter- 
drückte als Staatsbürger einem Richter gegenüber, der nicht seiner 
Klasse angehört. Ganz zielbewußt hat die Bourgeoisie alle Macht in 
die Hände ihrer Klasse gelegt, auch das Richteramt, und hat dadurch 
erreicht, daß alle Dinge, die vor Gericht sich abspielen, von ihrem 
Standpunkt aus beurteilt werden. Der bürgerliche Klassenrichter, der 
Recht spricht, ist nach der Verfassung unabhängig und nur dem Ge- 
setz unterworfen. Aber das ist in Wirklichkeit niemals gewesen, Der 
Proletarier gehört einer anderen Klasse an, er kommt aus einem 
anderen Milieu, er hat andere Lebenserfahrungen, eine andere Lebens- 
auffassung, er reagiert anders, er handelt anders, während die Richter, 
die meist aus gutsituiertem Milieu stammen, diese Dinge falsch und 
schief beurteilen, sich nicht hineinversetzen können in die Psyche des 
ärmeren proletarischen Angeklagten, auch bei gutem Willen nicht. 
Meist betrachtet der Richter den proletarischen Angeklagten als ein 
Wesen minderer Ordnung, dem er leichter ein Delikt zutraut als einem 
Angehörigen der bürgerlichen Klasse. 
In doppelter Beziehung ist der Proletarier schon in nichtrevo- 
lutionär bewegter Zeit einem ungerechten Urteil ausgesetzt, und zwar 
hinsichtlich des Nachweises seiner Schuld und auch hinsichtlich des 
Strafmaßes, Beim Wachsen des Klassenkampfes werden die im Ge- 
richtssaal zum Ausdruck kommenden Gegensätze zu Feindseligkeiten. 
Jetzt heißt es klar Partei ergreifen, und auch der Richter ergreifl 
Partei, und er wird jetzt bewußt zum politischen Richter. 
Man kann die Richter in zwei Gruppen einteilen. Zur ersten 
Gruppe gehören die Richter, die „an sich‘ durchdrungen sind, nur 
„Gerechtigkeit” zu üben. Aber auch diese werden trotz ihres Willens 
und ihrer Meinung, „gerecht zu sein‘, doch vollkommen vom Stand- 
punkte des zum Feind gewordenen Klassengegners aus die Dinge be- 
trachten, im Strafmaß und auch bei der Schuldfrage diese Gegensätze 
immer herausstellen, so laß auch da, wo man in Zeiten des Klassen- 
kampfes vor einem scheinbar objektiven Richter steht, dieser doch 
immer eine feindselige Person ist, 
Die andere Gruppe der Richter, die klar, zielbewußt kämpfend 
auftreten und bewußt zur Unterdrückung der proletarischen Bewegung 
beitragen wollen — das sind meist die Richter, die in höheren Ge- 
richten sitzen, im Staatsgerichtshof und in dem heutigen Reichs- 
gericht. Man kann kiar nachweisen, daß sie subjektiv bösen Willen 
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