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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>IV. Das Gefängnisregime 
Menzel-Deutschland: 
Von allen Referenten wie auch Diskussionsrednern wurde be- 
tont, daß der Kapitalismus sich die Justiz zum Instrument geschaffen 
hat, um die arbeitende Klasse niederzuhalten, Es war mir sehr 
interessant zu hören, daß auch Sie der Meinung sind, daß die Richter, 
soweit sie im Dienste des Kapitals stehen, das Recht bewußt beugen, 
wenn es sich um die Verfolgung der aufsteigenden Klasse — also 
des Proletariats — handelt. 
Wenn das aber schon bei der Verurteilung so offen zutage tritt, 
dann können Sie sich wohl auch ein Bild machen, was mit dem An- 
geklagten nach seiner Verurteilung geschieht. Bemühen sich vor 
der Verurteilung noch die Rechtsanwälte um den Angeklagten, so 
ist er nach seiner Verurteilung so gut wie begraben. Der Anwalt 
hat andere Aufgaben, den Freunden und Bekannten fehlen die Mittel 
und im übrigen sorgt der Strafvollzug dafür, daß kaum ein Schmer- 
zensschrei an die Oeffentlichkeit dringt. Das ist wohl in allen kapita- 
listischen Ländern so, Ich kann mich daher auch darauf beschränken, 
besonders das Strafregime in den deutschen Zuchthäusern und Ge- 
fängnissen zu behandeln. Das ist mir auch schon deshalb angenehm, 
weil ich hier aus eigener Erfahrung sprechen kann. Zum Vergleich 
werde ich das Regime in den Strafanstalten der Sowjetunion heran- 
ziehen, das ich jetzt zu studieren genügend Gelegenheit hatte. 
Man könnte vielleicht einwenden, daß der Strafvollzug in 
Deutschland doch nicht so grausam ist wie in den Ländern des 
weißen Terrors und Faschismus. Es ist richtig, daß nach den „gesetz- 
lichen“ Bestimmungen, beispielsweise in Preußen, die Prügelstrafe 
oder das „In-den-Bockspannen” seit 1916 „verboten“ ist. Die An- 
weisungen also, wo der Minister genau angegeben hat, wie der Ge- 
fangene zu prügeln ist, wie die Schläge auszuführen sind, wieviel 
Schläge er erhalten soll usw., sind außer Kraft gesetzt worden — 
auf dem Papier, Geprügelt wird aber nach wie vor. Aber darauf 
kommt es doch auch nicht allein an, sondern vor allen Dingen ist 
ausschlaggebend, welche raffinierten Methoden der moderne Straf- 
vollzug erfindet, um den Menschen physisch und psychisch zu mar- 
tern. Und hier gibt es meiner Meinung nach keinen Unterschied im 
Prinzip, wenn auch die Quälereien nuanciert sind. Ich habe ja 
Gelegenheit, jede Woche die Zuchthäuser und Gefängnisse in 
Deutschland zu durchwandern, Zu Hunderten kommen die brief- 
lichen Schmerzensschreie der politischen, aber auch der kriminellen 
Gefangenen zu mir, und ich bin daher wohl in der Lage, Vergleiche 
zu ziehen, . 
Als wir vor Jahren im 
zwecks Verbesserung des 
Preußischen Landtage einen Antrag 
Strafvollzuss einbrachten. dachten</div>
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