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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>sollen. Wir haben aber bis jetzt kein positives Aufenthaltsrecht des 
politischen Flüchtlings, nach dem Flüchtlinge dem verfolgenden 
Staat nicht ausgeliefert werden dürfen, Es gibt neben der Ausliefe- 
rung aber die Ausweisung, d, h. die Verweisung aus den Grenzen 
des Zufluchtsortes ohne Uebergabe an den verfolgenden Staat, Wenn 
zs weiter heißt, der politische Flüchtling ist grundsätzlich nicht aus- 
zuliefern, so ist darunter zu verstehen, er muß nicht ausgeliefert 
werden. Das heißt, der Staat hat das Recht, seine Auslieferung zu 
verweigern, aber das ist ein Recht des Asylrechts, und nicht ein 
Recht des politischen Flüchtlings selbst, Er ist wehrlos, wenn der 
Staat. die Bedingungen der Auslieferung verletzt und er nach der 
Auslieferung wegen eines Delikts verurteilt wird, wegen dessen er 
nicht ausgeliefert worden ist, Mir ist es in Oesterreich gelungen, 
einen Freispruch zu erzielen, weil der Verurteilte nicht wegen. des 
Delikts verurteilt worden ist, wegen dessen er ausgeliefert worden 
war. Aber trotzdem gibt es bisher kein Recht, daß der politische 
Flüchtling nicht ausgeliefert werden darf. 
Außerdem fehlt es an einem Prinzip des politischen Deliktes und 
es bestehen darüber, was ein politisches Delikt ist, tatsächlich ver- 
schiedene Meinungen. Die ältere Theorie ist die sogenannte objek- 
tive Theorie, wonach ‚der unmittelbare Tatbestand den Charakter 
eines‘ politischen Delikts haben muß, Praktische Beispiele sind der 
Hochverrat, der Angriff auf die bestehende Staatsordnung. Hingegen 
wäre Mord nach dieser Theorie kein politisches Delikt, auch wenn 
er im gegebenen Falle lediglich einen politischen Zweck verfolgt hat, 
und wenn die Ermordung eines politischen Staatsmannes dabei in 
Frage kommt. 
Bei der anderen, der relativen Theorie, kommt es nicht auf den 
gesetzlichen Tatbestand, sondern auf den einzelnen Fall an und ist 
jedes Delikt als politisches Delikt anzusehen, welches im gegebenen 
Fall ausschließlich einen politischen Zweck verfolgte, Aber 
Dr. Lamasch schränkt seine Theorie ein auf den Fall, daß es sich um 
die unmittelbare Vorbereitung des politischen Delikts handelt, daß 
das Delikt nur den Zweck gehabt hat, einen hochverräterischen Um- 
sturz vorzubereiten. Auch das ist ungenügend, 
Die Praxis schwankt. So wurde z, B. Ford, der ein Attentat auf 
den spanischen Ministerpräsidenten Dato verübte, von Deutschland 
an Spanien ausgeliefert, obwohl es sich zweifellos um ein politisches 
Delikt gehandelt hat, Hingegen wurden von Ungarn die Mörder 
Erzbergers an Deutschland nicht ausgeliefert, wobei man sich auf 
die relative Theorie stützte. So sehen wir, je nachdem ob es sich um 
zinen revolutionären oder konterrevolutionären Anschlag handelt, 
wie von den kapitalistischen Staaten die eine oder andere Theorie 
angewandt wird. 
Eine positive Einschränkung der Nichtauslieferung wegen poli- 
tischer Delikte bzw. die positive Feststellung findet ihren Ausdruck 
n der Attentatsklausel vom Jahre 1833, die von allen Ländern über- 
1ommen wurde. Hier wird ausdrücklich bestimmt, daß ein Attentat 
auf Staatsoberhäupter oder Mitglieder ihrer Familie, das absolut ein 
politisches Delikt ist, niemals als politisches Delikt zu betrachten ist, 
Weiter war die alte Zarenregierung bemüht, in ihren Verträgen 
einzuschließen, daß auch wegen allgemeiner politischer Delikte aus- 
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