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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>geliefert werden sollte; sie hat dieses Verlangen auch in einigen 
Verträgen durchgesetzt, Doch das gehört jetzt der Geschichte an. 
Für uns ist etwas anderes wichtiger, nämlich die jetzt zunehmende 
Tendenz zwischen politischen und sozialen Delikten, die sich gegen 
die Staatsform oder Staatseinrichtung eines bestimmten Staates, nicht 
aber gegen das Staats- und Gesellschaftssystem richten, zu unter- 
scheiden, Ich glaube besonders aufmerksam machen zu müssen auf 
die Unterscheidung zwischen politischen Delikten, die sich gegen die 
Einrichtungen des Staates und zwischen politischen Delikten, die 
sich gegen das System richten. Zuerst ist diese Unterscheidung von 
Lamasch theoretisch umrissen worden. Diese von Lamasch theo- 
retisch umrissene Unterscheidung wurde von der Genfer Session des 
Instituts für Internationales Recht von 1892 als Resolution angenom- 
men, ist dann schon in einigen, aber bis jetzt wenigen Staatsverträgen, 
besonders südamerikanischer Staaten, aulgenommen worden, und 
zwar, was für die Gegenwart das Interessanteste ist, in der Formu- 
lierung, die zwischen politischen und sozialen Delikten — als ob 
diese letzteren keine politischen wären — unterscheidet und wo die 
Forderung erhoben wird, daß wegen sozialer Delikte ausgeliefert 
werden soll, In dieser Formulierung ist die Forderung aufgestellt 
worden auf dem letzten Wiener Polizeikongreß im vorigen Jahre, 
Wir müssen sehr auf der Hut vor dieser Tendenz sein. Hier liegt 
eine praktisch immer zugespitztere Richtung zur Ausschließung der 
Nichtauslieferung vor, also Aufhebung des Asylrechts derjenigen poli- 
tischen Flüchtlinge, die für die Herrschaft der Bourgeoisie in allen 
Ländern wirklich gefährlich sind. ; 
Noch einen Punkt muß ich als wichtig besprechen, nämlich die 
Frage des Zusammentreffens von politischen und gemeinen Ver- 
brechen.. Das ist deswegen sehr wichtig, weil es häufig in der Praxis 
vorgekommen ist, daß die Auslieferung politischer Verbrecher ver- 
langt wird unter dem Vorwand, daß sie gemeine Verbrecher seien. 
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden, Es kann sein, daß die Aus- 
lieferung verlangt wird, indem das Verbrechen als gemeines konstru- 
jert wird, obgleich es tatsächlich ein politisches ist. Diesen Fällen 
ist leichter entgegenzutreten, da hat man eher Erfolge, So z, B. hat 
Ungarn häufig die Auslieferung ehemaliger ungarischer Rotarmisten 
verlangt wegen Mord, weil sie z. B. bei einem konterrevolutionären 
Putsch auf Befehl ihrer damaligen Vorgesetzten geschossen — ich 
spreche über ‚einen praktischen Fall — und angeblich auch getroffen 
haben. Es ist gelungen, durch Klarlegung des tatsächlichen Sach- 
verhaltes die Auslieferung zu verhindern, 
Gefährlich ist es, wenn die Auslieferung wegen eines ganz an- 
deren Deliktes, das wirklich ein gemeines ist, verlangt wird, Da 
besteht nach dem positiven Recht keine Möglichkeit, die Auslieferung 
zu verweigern, weil dieses gemeine Verbrechen gleichzeitig auch 
politisch verfolgt wird. Das gibt nun aber die Möglichkeit, weil eine 
Prüfung der Fundiertheit der Anklagen im Auslieferungsverfahren gar 
nicht stattfindet, die Auslieferung durchzusetzen. 
Nun besteht aber noch das sogenannte Spezialitätsprinzip. Aber 
auch hier gibt es wieder zwei Theorien. Das Prinzip im weiteren 
Sinne heißt, daß der Ausgelieferte nicht verurteilt werden soll wegen 
eines Verbrechens, wegen dessen er nach dem betreffenden Aus- 
lieferungsvertrag nicht ausgeliefert werden dürfte, Und das Speziali-</div>
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