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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>tätsprinzip im engeren Sinne besagt, daß er nicht verurteilt werden 
darf wegen eines anderen Verbrechens, wegen dessen er tatsächlich 
ausgeliefert worden ist, gleichgültig, ob er wegen dieses anderen 
Verbrechens nach dem Auslieferungsvertrag ausgeliefert werden 
konnte oder mußte, Eine Lösung, in welchem Sinne das Spezialitäts- 
prinzip anzuwenden ist, gibt es im allgemeinen nicht. Einzelne Ver- 
träge liefern aber Anhaltspunkte: 
Tatsache aber ist, daß das Prinzip überhaupt verletzt wird und 
daß der verfolgende Staat, wenn er den politisch Verfolgten einmal 
in den Händen hat, dann ungeniert gegen ihn auch wegen eines poli- 
tischen Verbrechens vorgeht, 
Die übrigen Punkte, die noch zu erwähnen sind, will ich, da sie 
nicht speziell für politische Delikte wichtig sind, übergehen und nun 
einen wichtigen Punkt behandeln, nämlich die Frage des Verfahrens. 
So mangelhaft die Regelung des materiellen Rechts auch ist und so 
großen Schwankungen sie in der Praxis auch Spielraum bietet; so ist 
nicht das die schwächste Seite des Auslieferungsrechtes, Die 
schwächste Seite ist, daß während des ganzen Auslieferungsverfah- 
rens die Verteidigung überhaupt nicht zu Wort kommt, und daß der 
Verfolgte tatsächlich gar keine Möglichkeit hat, sich zu wehren. 
In der Regel — es gibt Ausnahmen — wird von dem verfolgenden 
Staat ein Beweis weder dafür verlangt, daß der Verfolgte der an- 
geschuldigten Tat überhaupt schuldig ist, noch wird ein Beweis 
darüber angeführt, ob es sich um ein politisches Delikt handelt oder 
nicht. Die Grundlage des ganzen Auslieferungsverfahrens bietet der 
Haftbefehl oder die Anklageschrift oder, wenn es sich um die Aus- 
lieferung zum Vollzug einer verhängten Strafe handelt, ein Urteil, 
kurz, ein Dokument des verfolgenden Staates, Dieses Dokument muß 
auch nicht sofort beigebracht werden. Die Verhaftung kann schon 
vorher verlangt werden durch die bloße Ankündigung eines solchen 
iundierten Auslieferungsbegehrens. 
Weiter sind Fristen gestellt, innerhalb dieser das Dokument nach- 
getragen werden muß, denn der Auszuliefernde sitzt ja währenddem 
schon in Haft, Die österreichische Regierung aber steht auf dem 
Standpunkt, daß diese Frist verlängert werden könne und sie hat 
zum Beispiel, als es sich um die Frage des jugoslawischen Genossen 
Markowitsch handelte, der nach Oesterreich geflüchtet war, zweimal 
der jugoslawischen Regierung die Frist zur Präzisierung des Aus- 
lieferungsverlangens verlängert, Erst nach dem zweiten Male, als 
die jugoslawische Regierung noch immer keine Fundierung geliefert 
hatte, ist Markowitsch freigelassen worden. 
Die Auslieferung eines bulgarischen Genossen, den ich vor kurzer 
Zeit verteidigt hatte, wurde mit der Begründung verlangt, daß er 
ein Räuber sei, Er wurde auf freien Fuß gesetzt, weil die die Aus- 
lieferung fordernde bulgarische Regierung nicht in der Lage war, 
diese Bezeichnung zu fundamentieren, 
Wenn aber dieses Dokument nachgetragen wird, dann ist der 
Form Genüge getan und ein Beweisverfahren findet nicht statt, Die 
Verteidigung erhält offiziell keine Entscheidung, Wenn sie nun aber 
trotzdem rechtzeitig etwas erfährt und Beweisantrag stellt, kann 
dieser glatt abgewiesen werden mit der Begründung, daß im Aus- 
lieferungsverfahren kein Beweisverfahren vorgesehen ist; es müßte 
denn sein, daß nachgewiesen wird, daß der Auszuliefernde nicht der 
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