<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1789410827</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>dürfen die praktische Tragweite auch dieser Forderung nicht unter- 
schätzen. 
2, Wir müssen fordern, daß ein gerichtliches Verfahren statt- 
findet über die Frage der Auslieferung; ein wirkliches Beweisver- 
fahren, wenn möglich ein schwurgerichtliches, oder ein schwur- 
gerichtlich ähnliches Verfahren, 
3, Wir müssen endlich fordern wirksame Garantien gegen die 
Verletzung der Bedingungen der Auslieferung durch den verfolgen- 
den Staat, 
Aber selbst dann, wenn alle diese Forderungen erfüllt würden, 
wäre die Sicherung des revolutionären Flüchtlings/ noch ungenügend, 
weil in der Praxis die Ausweisung tatsächlich eine viel größere Rolle 
im Leben der Politemigranten spielt als die Auslieferung. Die Polit- 
emigranten sind gegen die Auslieferung unzureichend geschützt, gegen 
die Ausweisung aber überhaupt nicht. Da müssen wir uns über den 
Unterschied klar werden, was Auslieferung und Ausweisung be- 
eutet. 
Auslieferung heißt gesicherte Beförderung und direkte Ueber- 
gabe an die Behörde des verfolgenden Staates zum Zwecke der Ab- 
urteilung oder des Vollzuges einer bereits verhängten Strafe. Bei 
Ausweisung ist es anders, Der Ausgewiesene wird nicht dem ver- 
folgenden Staate übergeben, er wird nur aus dem Asylland verwiesen 
und an die Grenze irgendeines anderen Staates gebracht, 
Gegen diese Ausweisung ist schon der bisherige gesetzliche 
Schutz ganz ungenügend. Ich habe mich überzeugt, daß in der 
Schweiz die Verhältnisse wie bei uns liegen, daß die Gesetze solche 
Bedingungen enthalten, daß die Verwaltungsbehörde ausweisen kann, 
wann und wen sie will. Die Ausweisung ist ein reiner verwaltungs- 
behördlicher Willkürakt, Die politische Behörde, die Verwaltungs- 
behörde kann die Ausweisung auch aussprechen ohne gerichtliches 
Verfahren, und zwar aus Gründen, die sie jederzeit finden kann. 
Die österreichischen Bestimmungen lauten, daß man wegen Ge- 
fährdung der Sicherheit und Ordnung aus Oesterreich ausgewiesen 
werden kann, In der Schweiz und anderen Ländern gibt es ähnliche 
Bestimmungen, Dieser „Rechts'zustand ist aber mit der Zeit zu- 
sehends verschlechtert worden, Zuerst gesetzlich verschlechtert, in- 
dem das Land durch Gesetze abgesperrt wurde, So verbieten z, B. 
die Vereinigten Staaten von Nordamerika die Einwanderung von 
Flüchtlingen. Die verbotene Einwanderung wird als Ausweisungs- 
grund betrachtet. Früher war das nicht der Fall, Ferner ist es z, B, 
in der Praxis der bourgeoisen Gerichte eine Selbstverständlichkeit, 
daß jede politische Betätigung ein Ausweisungsgrund ist; das war 
Eirüher auch nicht der Fall. So haben sich die Genossen Lenin u. a. 
vor dem Kriege in der Schweiz in einer Weise politisch betätigt, wie 
28 jetzt kein Emigrant mehr darf. 
Die paßlose Einreise, die bei politischen Flüchtlingen fast immer 
gegeben ist, ist zwar immer bestraft worden, war aber früher kein 
Ausweisungsgrund. Wir finden hierüber polizeiliche Anweisungen, 
daß einem die Haare zu Berge stehen können. Ein rumänischer 
Flüchtling ist aus einem rumänischen Zuchthaus entsprungen und es 
ist ihm geglückt, nach, Oesterreich zu entkommen. Er wird zwar 
nicht ausgeliefert, aber ausgewiesen mit der Begründung, daß er 
R1</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
