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        <title>Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker</title>
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      <div>ganzen Städten das Recht, das ganze Mittelalter hindurch, die Ver- 
folgten zu schützen, Bis 1791 ist in Deutschland von diesem Recht 
Gebrauch gemacht worden und erst durch das preußische Landrecht 
wurde das alte Asylrecht in Preußen aufgehoben, Heute noch machen 
die Gesandtschaften, die Botschaften von diesem Recht Gebrauch. 
Als z. B. die russische Botschaft in. Peking überfallen und die revo- 
lutionären Chinesen herausgeholt wurden, schrie die ganze Welt auf, 
daß man das Asylrecht der Botschaft verletzt hat, 
Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es ferner einen Paragraphen, 
der bestimmt: Wer einen Verfolgten der Bestrafung entzieht, wird 
mit Gefängnis, ich glaube bis zu 6 Monaten bestraft. Dieser Para- 
graph ist heute bezüglich der verfolgten Kommunisten durch die 
Rechtsprechung des Reichsgerichtes außer Kraft gesetzt worden, mit 
der Begründung, wie ich zu Anfang schon dargelegt habe. Das ist 
der Ausdruck der Klassenjustiz im höchsten Maße, Wir müssen daher 
für das Recht derjenigen, die den inländischen Revolutionären Asyl 
gewähren, mit der allergrößten Energie kämpfen, weil sich damit 
auch noch andere Gefahren verbinden, Wenn man den Einzelnen 
verbietet, den inländischen Flüchtling zu unterstützen, dann ist. es 
nur ein kleiner Schritt; um auch die Organisation unter Anklage des 
Hochverrats zu stellen, die sich die Unterstützung der politischen 
Gefangenen, wie auch die der Familien der Gefangenen oder Flücht- 
linge zur Aufgabe gestellt hat. Ja, noch mehr, es kann sehr wohl der 
Begriff so weit ausgedehnt werden, daß man auch die Unterstützung 
der ausländischen politischen Flüchtlinge in die Rubrik Hochverrat 
einreiht, 
Wir sehen also, daß uns hier Gefahren ‚von einer ziemlichen 
Bedeutung drohen. Daher darf sich unser Kampf nicht nur auf das 
Asylrecht für die ausländischen politischen Flüchtlinge beschränken, 
sondern er muß auch ausgedehnt werden ‚auf die inländischen 
Flüchtlinge. 
Foissin-Frankreich: 
Schönhoff hat alles gesagt, was man überhaupt über das Asyl- 
recht sagen konnte, Aber ich teile seine Meinung nicht, wenn er be- 
hauptet, das Asylrecht sei formell in dem französischen Kodex ein- 
getragen. Sicher ist, daß die Regierungen, welche im 19, Jahrhundert, 
wenigstens in der ersten Hälfte desselben, in Frankreich einander 
folgten, auf das Asylrecht, welches in Frankreich eine Tradition war, 
stolz waren. Aber im Laufe der zweiten Hälfte des 19, Jahrhunderts 
konstatiert man parallel der Entwicklung des Kapitalismus eine all- 
mähliche Einschränkung des Asylrechts, Der Krieg des Jahres 1914 
hat dann Grenzen aufgebaut, statt sie wegzuschaffen, der Haß gegen 
„Fremde‘ verschärfte sich. Dann muß man auch feststellen, daß 
außer den Schwierigkeiten, welche den Fremden begegneten, wenn 
sie nach Unterkunft in einem liberalen Lande suchten, sie auch alle 
Rechte, die sie in diesen Schutz- bzw. Asylländern ursprünglich be- 
saßen, allmählich einbüßten. So haben diese Flüchtlinge heute nicht 
mehr das Recht, ihre politische Meinung zu äußern. Immer mehr 
verbietet man ihnen, ihre Proletarierrechte zu verteidigen, indem 
man ihnen das Koalitionsrecht wegnimmt. Für diese Flüchtlinge ist 
also die Presse- und Koalitionsfreiheit abgeschafft, Das ist das gegen- 
wärtige Regime für die Fremden, die ihre Unterkunft in Frankreich</div>
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