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Zweiter Abschnitt
damit das fixe Kapital 15 Jahre dauert. Diese Rechnung ver-
hindert natürlich nicht, daß das fixe Kapital und das in den Re-
paraturen ausgelegte Zusatzkapital verschiedene Kategorien bilden.
Auf Grund dieser Rechnungsweise wurde zum Beispiel angenommen,
daß der niedrigste Kostenanschlag für die Erhaltung und den Ersatz
von. Dampfschiffen 15°, jährlich sei, also Reproduktionszeit gleich
62/3 Jahre. In den 60er Jahren vergütete die englische Regierung
der Peninsular and Oriental Co. dafür 16 °/ jährlich, was also einer
Reproduktionszeit von 6'/,%° Jahren gleichkommt. Bei Eisenbahnen
ist die Durchschnitts-Lebensdauer einer Lokomotive 10 Jahre, aber,
Reparaturen eingerechnet, wird der Verschleiß angenommen zu
121/22 %, was die Lebensdauer auf 8 Jahre reduziert. Bei Passagier-
und Güterwagen wird 9°%, berechnet, also eine Lebenszeit von
111/47 Jahren angenommen.

Die Gesetzgebung hat überall bei Mietkontrakten von Häusern
und andern Dingen, die für ihren Eigentümer fixes Kapital sind und
als solches vermietet werden, den Unterschied anerkannt zwischen
dem normalen Verschleiß, der durch die Zeit, den Einfluß der Ele-
mente und die normale Vernutzung selbst herbeigeführt wird, und
zwischen den gelegentlichen Reparaturen, die zur Instandhaltung
während der normalen Lebensdauer des Hauses und seiner normalen
Benutzung zeitweise erforderlich sind. In der Regel fallen die ersten
auf den Eigentümer, die zweiten auf den Mieter. Die Reparaturen
unterscheiden sich ferner in gewöhnliche und substantielle [wesent-
liche oder ausgiebige]. Die letzteren sind teilweise Erneuerung des
fixen Kapitals in seiner Naturalform und fallen ebenfalls auf den
Eigentümer, wo der Kontrakt nicht ausdrücklich das Gegenteil
sagt. So zum Beispiel nach englischem Recht:

„Ein Mieter von Jahr zu Jahr ist nur verpflichtet, die Baulich-
keiten wind- und wasserdicht zu halten, solange dies geschehen kann
ohne substantielle Reparaturen und überhaupt nur solche Repara-
turen zu besorgen, die als gewöhnliche bezeichnet werden können.
Und selbst in dieser Beziehung muß das Alter und der allgemeine
Zustand der betreffenden Teile des Gebäudes zur Zeit, als der Mieter
es übernahm, im Auge behalten werden; denn er ist nicht verpflich-
tet, weder altes und verschlissenes Material durch neues zu ersetzen,
noch die aus dem Zeitverlauf und dem regelmäßigen Gebrauch
entstehende unvermeidliche Entwertung zu ersetzen.??d‘“ (Holdsworth:
„The Law of Landlord and Tenant‘. London 1857, p. 90, 91.)

Ganz verschieden sowohl vom Ersatz des Verschleißes wie von
den Arbeiten der Erhaltung und Reparatur ist die Versicherung,
die sich auf Zerstörung durch außerordentliche Naturereignisse, Feuers-
brunst, Ueberschwemmungen ete. bezieht. Diese muß aus dem

220 In der Engelsschen Ausgabe 6%, K.
#2d In der Engelsschen Ausgabe: „gut zu machen“ (make good). K,