Vierzehntes Kapitel

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Güte des Bodens, sondern auch von der Jahreswitterung, sowie die
Preise von mancherlei Verhältnissen abhängen. Berechnet man nun
den Betrag des Ackers nach mittleren Fruchtjahren der ganzen Um-
laufszeit auf sechs Jahre und nach den Durchschnittspreisen der-
selben, so hat man den Gesamtertrag auf ein Jahr sowohl in der einen
als in der andern Umlaufszeit gefunden. Dies ist jedoch nicht der
Fall, wenn der Ertrag nur für die Hälfte der Umlaufszeit, also für
drei Jahre berechnet wird, indem alsdann der Gesamtertrag ungleich
ausfallen würde. Hieraus geht hervor, daß die Dauer der Pachtzeit
bei der Dreifelderwirtschaft mindestens auf sechs Jahre bestimmt
werden muß. Weit wünschenswerter aber für Pächter und Verpächter
bleibt es aber immer, wenn die Pachtzeit ein Vielfaches der Pachtzeit
(sie [so im Original!]) ausmacht, und also bei der Dreifelderwirtschaft
anstatt auf 6 auf 12, 18 und noch nıchr Jahre, bei Siebenfelder-
wirtschaft aber anstatt auf 7 auf 14, 28 Jahre gestellt ist.“ (Kirchhof,
S. 117, 118.)

(Hier steht im Manuskript: „Die englische Fruchtwechselwirt-
schaft. Hier Note zu machen.‘‘)

Vierzehntes Kapitel.
Die Umlau{fszeit.
sh

Alle bisher betrachteten Umstände, welche die Umlaufsperioden
verschiedener, in verschiedenen Geschäftszweigen angelegter Kapitale
differenzieren, daher auch die Zeiten, während deren Kapital vorge-
schossen werden muß, entspringen innerhalb des Produktions-
prozesses selbst, wie der Unterschied von fixem und flüssigem Ka-
pital, der Unterschied in den Arbeitsperioden usw. Die Umschlags-
zeit des Kapitals ist jedoch gleich der Summe seiner Produktionszeit
und seiner Umlaufs- oder Zirkulationszeit. Es versteht sich daher
von selbst, daß verschiedene Länge der Umlaufszeit die Umschlagszeit
und daher die Länge der Umschlagsperiode verschieden macht. Am
handgreiflichsten wird dies sichtbar, entweder wenn man zwei ver-
schiedene Kapitalanlagen vergleicht, worin alle andern den Umschlag
modifizierenden Umstände gleich und nur die Umlaufszeiten ver-
schieden sind, oder wenn man ein gegebenes Kapital nimmt mit
gegebener Zusammensetzung aus fixem und flüssigem Kapital, ge-
gebener Arbeitsperiode ete., und nur die Umlaufszeiten hypothetisch
varlieren [in der Annahme wechseln] läßt.

Der eine Abschnitt der Umlaufszeit — und der relativ ent-
scheidendste — besteht aus der Verkaufszeit, der Epoche, worin das
Kapital sich im Zustand von Warenkapital befindet. Je nach der
relativen Größe dieser Frist verlängert oder verkürzt sich die Um-
laufszeit und. daher die Umschlagsperiode überhaupt. Es kann auch
infolge von Aufbewahrungskosten ete. zuschüssige Auslage von
Kapital notwendig werden. Von vornherein ist klar, daß die für den