Leistungsfähigkeit eines jeden Kolbenmachers nicht zurück— gehalten werden, gauch wenn die Normalzählen erreicht und überschritten sind. Den, Firmen ist es gestattet, die Arbeitsweise im Einverständnis mit, der Arbeiterschaft so zu ändern, daß mit Abklopfer gearbeitet wird. Entschädigungen für Versäumnisse durch Eintreten wesentlicher Sonderfälle, wie z. B. Formbruch, Tritt bruch, Bruch beim Kolbentransport üsw. werden nach gegenseitiger Verständigung bezahlt. Abgeringelte Kolben bis zu einschließlich 20 Stück bei einer Tagesarbeit werden nicht vergütet, über 20 Stück bei einer Arbeit wird die Hälfte des Ausfalls vergütet, z. B. bei 20 Stüd werden 11 Stück vergütet. Ist der Fehler durch zu schwaches, schlechtes Arbeiten berursacht, so wird nichts vergütet. Zusatbedingungen für Kelchglasmacher: Den Kelchglasmachern wird der 5 Proz. übersteigende Bruchschaden vergütet, welcher während der weileren Bearbeitungen, bon dem Absprengen bis nach dem Ver— schmelzen und bis einschließlich der Sortierung entsteht. V. 89. Ueber Aunden. Arbeilen an Sonn- und Feiertagen. Für die Ueberarbeit nach 8 5 ist ein Lohnzuschlag von 20 Prozent zu zahlen (Anlage). Ueberstunden, die aus dringenden Gründen zur Fortführung des Betriebes notwendig sind, sind zu leisten; hierfür ist zů zahlen für die Zeit bis abends 8 Uhr ein Lohnzuschlag von 25 Proz. während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen oon 50 Proßz. Für die berufs- und regelmäßig zu leistende Nacht- und Sonntagsarheit der Schmelzer, Schürer und Maschinisten werden Zuschläge nicht bezahlt. In den Gruppen, n denen eine grundsätzlich andere Regelung besteht, bleibf es bei dieser. 4 N 810. * raarhbeiten. a Für das Hinauswerfen und Eintragen der Hafen aus dem und in den Schmelzofen, das Bringen in und aus, dem Temperofen, Kanäle- und Taschenreinsgen, Kammergdusstoßen