und -einseßen, und die damit verbundenen Nehenarbeiten er— halten die daran beteiligten Arbeiter, sofert diefe Arbeiten nicht zu ihrer regelmäßigen Berufsarbeit gehören, eine Ent— schädigung, deren Höhe in den jeweils gülltigen Lohntafeln festzusegen ist. Voraussetzung ist, daß diese Arbeilen am heißen Ofen ausgeführt werden (Anlage). Protokollnotizzu Abs. a: Unter heißer Ofen ist auch ein gelöschter Ofen inner— halb der Zeitdauer von zweimal 20 Stunden nach dem Abstellen des Gases zu verstehen. Die Auswahl der zu obigen Arbeiten benötigten Arbeit— nehmer erfolgt durch die Betriebsleitungen. Die hierzu be— stimmten Arbeitnehmer sind verpflichtet, die betreffende Arbeit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dus zuführen. Für das Herxichten roher Eisen-, Schleif- und Polierräder, sowie das Abdrehen der rohen Seitenflächen dieser Räder wird eine Entschädigung in der jeweils gültigen Lohntafel für den Schleifermesster festgesetzt. Dabei beschäftigte Hilfs— kräfte erhalten entsprechend geringere Entlohnang. Für das Ausleeren der Kühlöfen und für das Kastentragen ind besondere Hilfskräfte zu stellen und von der Firma zu zntlohnen, falls mit der Ärbeiterschaft durch die veseßliche Betriebsvertretung nicht andere Abmachungen getroffen werden. Ueberstunden- und andere Zuschläge werden für Neben— arheiten nicht bezahlt, da die Entschädigungen hierfür in den Lohntafeln festgefeßt sind. Die zum Beruf des betreffenden Arbeiters herkömmlich ge— hörigen Vorbereitungs-, Herrichtungs- und sonstigen Neben— arbeiten werden nicht besonders entlohnt — 2 ) 811. Urlaub. 4 Jeder im Betrieb beschäftigte männliche und weibliche Arbeitnehmer erhält in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep— tember jeden Jahres einen Erholungsurlaub von 8 Werk— tagen nach dreivierteljähriger Tätigkeit bei der Firma, und für jedes ferner vollendete Jahr einen weiteren Tag bis zur Höchstdauer von 6 Werktagen. Urlaub hat zu bekommen, wer jeweils am 1. April dreiviertel Jahr bei der Firma tätig war.