Vereinbarung über die Bildung der Tarifschiedsgerichte vom 14. Juli 1927. (Gemäß 8 13 des Reichsmanteltarifvertrages.) Mit Wirkung vom heutigen Tage ab unter Aufhebung der Vereinbarung vom 3. Juni d. J. gilt folgendes: 1. Für Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Anwendung des Reichsmanteltarifvertrages und der Bezirkslohntafeln entstehen, werden tarifliche Schiedsgerichte gebildet, die als tarifliche Schiedsinstanzen im Sinne des 8 91 des Arbeits- gerichtsgesetzes vom 23, Dezember 1926 zu gelten haben, d. h. die also unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden. Die Zuständigkeit der Tarifschiedsgerichte erstreckt sich nicht auf Einzelstreitigkeiten zwischen, einzelnen Arbeit— nehmern einerseits und dem einzelnen Arbeilgeber anderer— seits, sofern diese Streitigkeiten keinen höheren Streitwert als 10 RMiin der Woche haben und keine grundsätzlichen Fragen des Reichsmanteltarifvertrages und der Bezirks- ohntafeln berühren. Die Anxrufung der Tarifschiedsgerichte ist erst zulässig, wenn nerhalb von sechs Arbeitstagen vergeblich versucht worden ist, unter Zuziehung von Organisationspertretern die Streitigkeiten im Betrieb beizulegen. Für den Bezirk jeder Gruppe des SOG. wird ein Tarif— schiedsgericht gebildet, bestehend aus je zwei Arbeitgeber— und Arbeitnehmerbeisitzern und einem unparteiischen Vor— sitzenden, den die bezirklichen Tarifparteien wählen. Sollten sie sich über die Person des Unparteiischen nicht einigen, so wird er, durch den hauptsächlich in Betracht kommenden Schlichter bestellt. Ferner wird ein Oberschiedsgericht mit dem Sitz in Berlin gebildet, Es besteht aus je drei Beisitzern auf Arbeitgeber— und Arbeitnehmerseite und einem unparteiischen Vorsitzenden, den die zentralen Tarifparteien wählen. Sollten sich die Parteien über die Person, des Unparteiischen nicht einigen, so wird er durch das Reichsarbeitsministerium beftellt. 7