209 ögens. ijebsverm 'des Betrieb rtung je Bewe Die $ 39. Reservekonten sind alle Passivposten, welche Reinvermögen dar- stellen, und bei denen dieses Reinvermögen aus irgendwelchen Gründen dauernd oder.nur vorübergehend von der Verwendung für laufende Geschäftsbedürfnisse ausgeschaltet wird. Seine Verwendung bleibt also künftigen Geschäftsbedürfnissen vorbehalten. Zu den Reserve- konten gehören somit nicht das Grund- und Stammkapital. Reserve- konten sind dagegen die echten offenen Reserven ohne Rücksicht auf ihre buchmäßige, im einzelnen oft‘ voneinander abweichende Be- zeichnung. Dies gilt auch nur unter der Voraussetzung, daß sie steuer- bilanzpflichtig waren. Hierher gehören unter anderem auch die auf Grund des $ 108, Abs. ı EStG. und 8$ 24,29 KStG. in die Steuereröffnungs- bilanz eingestellten Ausgleichposten. Keine Reservekonten sind die un- echten Reserven, wie z.B. die auf der Passivseite der Bilanz er- scheinenden Wertberichtigungs- und Erneuerungsposten, ebenso nicht der Gewinn der laufenden Geschäftsjahrs, dagegen die Gewinnvorträge aus früheren Geschäftsjahren. Hinsichtlich der steuerbilanzmäßigen Behandlung des Ausgleichs- und Reservekonten ist folgendes zu be- achten. Sie sind regelmäßig aus der einen Steuerbilanz ohne Ab- änderung in die nächstfolgende zu übernehmen. Nur bei dieser Art der Bilanzierung ist eine steuerrechtlich zutreffende Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes möglich. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Berechnung einer steuerlichen Unterbilanz. Durch die Bildung neuer Ausgleichs- und Reservekonten tritt naturgemäß eine Erhöhung der bereits bestehenden ein. Eine solche Neubildung kann auch in den der Steuereröffnungsbilanz zeitlich folgenden Steuer- bilanzen notwendig sein. Wird beispielsweise ein steuerlicher Bilanz- gewinn nicht oder nur teilweise verteilt, so ist der nichtverteilte Be: trag als Gewinnvortrag und damit als Reservekonto in die darauf- folgende Steuerbilanz überzuleiten. Seine Verbindung mit einem bereits bestehenden Reservekonto ist unbedenklich. Aus den gleichen Erwägungen heraus ist die Bildung eines neuen Ausgleichskontos angebracht. Weist eine Steuerbilanz für ein Geschäftsjahr einen Ver- lust auf, der das Grund- oder Stammkapital nicht angreift, so ist es zulässig, auch einen solchen Verlust mit einem bereits eingerichteten Ausgleichskonto buchmäßig zu verbinden. Ebenso ist die Neubildung eines Ausgleichskontos, also auch die Erhöhung eines etwa bereits gebildeten Ausgleichskontos dann erforderlich, wenn für einen Steuer- abschnitt ein Gewinn ausgeschüttet wird, welcher den in der Steuer- bilanz für diesen Steuerabschnitt sich ergebenden Gewinn übersteigt, Ohne daß gleichzeitig in der Steuerbilanz Reserven in der Mindesthöhe des übersteigenden. Betrages auftreten. Das Gegenstück hierzu ist die Verringerung eines Reservekontos infolge einer Gewinnausschüt- Hein. Steuerrecht und Handelsrecht. 14 nd „$ © OO u t © 8 5 ö + U oo < © n” & © OQ (2) Ö Ds << m oO = ®) - (e»] N oO % ie} ® Do © 1 Ko | 21 | = a di 1 1 Le at — oO S — CO — Oo AL I} x_ OD nn x N Q N 3 ‘3 Pr 75