werden sie für die ganze Dauer ihres obligatorischen alljährlichen Ur- laubs unentgeltlich in Erholungsheimen untergebracht, *) Diese letzteren Arten der Hilfeleistung wurden bis zu diesem Jahre von den Organen des Gesundheitsamtes gewährt, doch wurde im Jahre 1924 ein Teil der Sanatorien und Kurorte den Versicherungsorganisationen überwiesen; im Laufe dieses Jahres haben ungefähr 200000 Personen in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurorten auf Kosten der Versicherungsfonds Aufnahme gefunden. Der Grad realer medizinischer Hilfeleistung an Arbeiter und An- gestellte ist nicht in allen Gegenden der gleiche, Hauptsächlich sind es die Arbeiter und Angestellten der Bundes-, Gouvernements- und Gebietshauptstädte, sowie der Industriezentren, die im Genuß sämtlicher erwähnten Arten medizinischer Hilfeleistung sind. Was jedoch die ländlichen Gegenden anbetrifft, so genießen sie unent- geltlich nur die Grundarten medizinischer Hilfeleistung (erste Hilfe, ambulatorische, Krankenhaus-, Geburts- und arzneiliche Hilfe); für evtl. spezielle Behandlung müssen sie sich in die nächstgelegene Gouverne- ments-, bzw. Gebietshauptstadt begeben, wo ihnen ebenfalls unent- geltliche Behandlung gewährt wird; die Reisekosten werden ihnen er: setzt aus den Summen, die das örtliche Gesundheitsamt von den Be- trieben zum Zwecke medizinischer Hilfeleistung erhält, Um das Kapitel über die medizinische Hilfeleistung für Versi- cherte abzuschließen, ist zu bemerken, daß die Mittel zu diesen Lei- stungen nicht nur aus Beiträgen der Betriebe und Institutionen bestehen, sondern es kommen noch Summen aus staatlichen und örtlichen Mitteln hinzu; denn die Ausgaben‘ für diese Art der. Hilfeleistung sind so be- deutend, daß selbstverständlich Versicherungsbeiträge allein nicht ge- nügen. können, ) b) Die Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Auf dem Gebiet der Arbeiterversorgung bei vorübergehender Arbeits- unfähigkeit haben die Versicherungskassen der Sowjetrepubliken den ersten Platz unter den Versicherungsorganen der ganzen Welt dadurch erobert, daß sie die ersten waren, die die Grundforde- rung der Arbeiterversicherungsbewegung — die Er- stattung des vollen Arbeitslohnes während der Krank- heitsdauer der Versicherungskassenmitglieder — voll und konsequent durchgeführt haben. Laut dem Gesetz hat jedes Kassenmitglied Anspruch auf seinen tat- sächlichen Arbeitslohn für sämtliche Krankheitstage (außer den Feier- tagen). *) Laut dem Arbeitskodex erhält jeder Arbeiter und Angestellte nach 51/a Monaten Lohnarbeit — ohne Rücksicht auf den Arbeitsort — einen alljährlichen obligatorischen zweiwöchentlichen Urlaub, während dessen er seinen valleıs Lohn weiter bezieht