tigen, genügt es, die den Mietzins betr, Bestimmungen einer Betrachtung zu unterziehen. Nach den sowjetistischen Gesetzen ist der Mietzins in einer festbestimmten, von der Vermögenslage des Mieters ‚abhängigen Höhe zu entrichten, so daß die nichtwerktätigen Mieter gewöhnlich von 10 Rubeln und mehr pro Quadratklafter zahlen, Die Invaliden <aber zahlen nur 10 Kopeken pro Klafter, so daß der Invalide für ein Zimmer von drei Klafter Quadratfläche nur 30 Kopeken zu entrichten hat, was dem Preis von 5 Pfund Schwarzbrot gleichkommt.) Spezielle Versorgungsnormen bestehen für Personen, die sich auf revolutionärem oder gewerkschaftlichem Gebiet, oder in Kunst, Wissen schaft und Technik um die Republik verdient gemacht haben, Die Höhe dieser Personalrenten kann bis zur Höhe des doppelten Gehalts der verantwortlichen politischen Arbeiter bestimmt werden (dieses Gehalt beträgt gegenwärtig 200 Rubel monatlich); aus dem allgemeinen Versicherungsfonds wird aur Normalrente bezahlt, der Rest flließt aus der Kasse des Finanzko.nmissariats, Personalrenten werden nicht von dem Versicherungsorgan festgesetzt, sondern von einer speziellen, zu diesem Zweck organisierten, zentralen gemischten Kommission.“) Es muß außerdem bemerkt werden, daß sämtliche. Rentenempfänger der Versicherungsorgane Anspruch auf „ergänzende Versorgungsarten‘“ haben (bei Niederkunft, Mutterschaft und Todesfall) sowie auch aui freie medizinische Hilfe. e) Die Witwen- und Waisenversicherung, ; ) (Versorgung der Angehörigen verstorbener. Versicherten, Laut den sowjetistischen Gesetzen haben nicht nur die Versicherten Anspruch auf Versorgung auf dem Wege der Sozialversicherung, sondern auch die Angehörigen der Versicherten im Fall des Ablebens oder der Verschollenheit ihres Ernährers, Anrecht auf diese Versorgung haben‘ folgende Angehörige, sofern sie über keine genügenden Mittel zum Lebensunterhalt verfügen,**) 1. Minderjährige Kinder, Brüder und Schwestern; 2. arbeitsunfähige Eltern und überlebende Ehemänner, bzw. Frauen; 3, diejenigen von den erwähnten Angehörigen, die zwar arbeitsfähig sind, doch Kinder unter acht Jahren haben, An dies@ Personen werden Renten ausbezahlt: An Minderjährige bis zu ihrem 17, Lebensjahr, an Arbeitsunfähige bis zu ihrem Tode, wenn ihre Arbeitsfähigkeit nicht vorher. wieder-"7 *) Stirbt ein solcher Rentenempfänger, so wird diese Rente an seine Angehörigen weitergezahlt, **) Außer den Angehörigen von Personen, die an den Folgen eines Arbeitsunfalles gestorben sind; diese Familien werden versorgt, auch wenn sie genügend Lebensunterhalt haben.