$ ® a eo * Ab 2 3 = 3 85 ECO x N 0 ws Do al > *n > «fi x A #R = 5 a “; - = ko oa {8} => ‘x 5 N > — ® x N \ x ra a Zentralrat der Gewerkschaften gesteliten Leiter an der Spitze: U rd, laut derselben Verordnung „zur Herstellung einer stetgn ı Fühlung mit den Arbeiterorganisationen auf dem Wege gegerk. nformierung und gemeinsamer Erörterung der grundlegenden jonsfragen medizinischer Hilfeleistung für die Versicherten‘ obengenannten Unteramt angegliederte regelmäßig tagende ‚Versicherungsberatung‘‘ geschaffen, bestehend aus Vertretern talrats und der einzelnen Zentralkomitees der Gewerkschaften. “tetern der Zentralabteilung für Arbeiterschutz und des Zentral. r Sozialversicherung und einem Vertreter der Wirtschaftsorgane, Obersten Wirtschaftsrat delegiert wird. demselben Schema sind auch die „Abteilungen für die medi- Hilfeleistung für die Versicherten“ in den örtlichen Organen indheitsamtes organisiert, denen ebenfalls ähnliche „Arbeiter Ungskonferenzen'‘ angegliedert sind; die Leiter dieser Abtei- ‚erden von den örtlichen Gewerkschaftszentralen gewählt und *n letzteren für ihre Arbeit verantwortlich. SS zentrale Unteramt und diese örtlichen Abteilungen leisten ar die gesamte Arbeit der Gewährung medizinischer Hilfe ersicherten und deren Angehörigen: sie organisieren und unter- eilanstaken, finanzieren sie, stellen das erforderliche Rersonal : t } Arbeit auf allen übrigen Gebieten der Sozialversicherung‘ wird," gt, von den unmittelbar dem Arbeitskommissariat unterstellten: „1. ungsorganen geleistet. er ; allgemeine Leitung des Versicherungswesens in der Union ob- Zentralverwaltung für Versicherungswesen und in jeder ein- ‚epublik den entsprechenden Hauptverwaltungen dieser Repu Leiter dieser Verwaltungen werden durch die entsprechenden ‘haftszentralen gewählt. Die Leitung der Tätigkeit der un- rsicherungsorgäne, der Versicherungskassen sowie die Kontrolle sicht im Gouvernements- bzw. Kreismaßstabe oblag bis zur Bit den Gouvernementsverwaltungen für Sozialversicherung, deren Senfalls von den Örtlichen gewerkschaftlichen Vereinigungen vürden und denen von Gesetzes wegen auch die Durchführung Ooperativer Funktionen oblag (Festsetzung von Renten für und für Familien, die ihren Ernährer verloren haben). Doch egenwärtig diese Verwaltungen aufgehoben und deren operative °n den neu organisierten Gouvernements- bzw. Gebietsver: angskassen übertragen; die staatlichen Aufsiehtsfunktionen der ıgen (Aufsicht über gesetzmäßige Tätigkeit der Versicherungs- Registrierung der Statuten usw.) gehen auf die örtlichen Ar g— ; € > a1 2 Fe