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        <title>Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken</title>
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            <surname>Bychovskij</surname>
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            <idno>1798241552</idno>
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      <div>werden sie für die ganze Dauer ihres obligatorischen alljährlichen Ur- 
laubs unentgeltlich in Erholungsheimen untergebracht, *) 
Diese letzteren Arten der Hilfeleistung wurden bis zu diesem Jahre 
von den Organen des Gesundheitsamtes gewährt, doch wurde im Jahre 
1924 ein Teil der Sanatorien und Kurorte den Versicherungsorganisationen 
überwiesen; im Laufe dieses Jahres haben ungefähr 200000 Personen 
in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurorten auf 
Kosten der Versicherungsfonds Aufnahme gefunden. 
Der Grad realer medizinischer Hilfeleistung an Arbeiter und An- 
gestellte ist nicht in allen Gegenden der gleiche, 
Hauptsächlich sind es die Arbeiter und Angestellten der Bundes-, 
Gouvernements- und Gebietshauptstädte, sowie der Industriezentren, die 
im Genuß sämtlicher erwähnten Arten medizinischer Hilfeleistung sind. 
Was jedoch die ländlichen Gegenden anbetrifft, so genießen sie unent- 
geltlich nur die Grundarten medizinischer Hilfeleistung (erste Hilfe, 
ambulatorische, Krankenhaus-, Geburts- und arzneiliche Hilfe); für evtl. 
spezielle Behandlung müssen sie sich in die nächstgelegene Gouverne- 
ments-, bzw. Gebietshauptstadt begeben, wo ihnen ebenfalls unent- 
geltliche Behandlung gewährt wird; die Reisekosten werden ihnen er: 
setzt aus den Summen, die das örtliche Gesundheitsamt von den Be- 
trieben zum Zwecke medizinischer Hilfeleistung erhält, 
Um das Kapitel über die medizinische Hilfeleistung für Versi- 
cherte abzuschließen, ist zu bemerken, daß die Mittel zu diesen Lei- 
stungen nicht nur aus Beiträgen der Betriebe und Institutionen bestehen, 
sondern es kommen noch Summen aus staatlichen und örtlichen Mitteln 
hinzu; denn die Ausgaben‘ für diese Art der. Hilfeleistung sind so be- 
deutend, daß selbstverständlich Versicherungsbeiträge allein nicht ge- 
nügen. können, ) 
b) Die Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, 
Auf dem Gebiet der Arbeiterversorgung bei vorübergehender Arbeits- 
unfähigkeit haben die Versicherungskassen der Sowjetrepubliken den 
ersten Platz unter den Versicherungsorganen der ganzen Welt dadurch 
erobert, daß sie die ersten waren, die die Grundforde- 
rung der Arbeiterversicherungsbewegung — die Er- 
stattung des vollen Arbeitslohnes während der Krank- 
heitsdauer der Versicherungskassenmitglieder — 
voll und konsequent durchgeführt haben. 
Laut dem Gesetz hat jedes Kassenmitglied Anspruch auf seinen tat- 
sächlichen Arbeitslohn für sämtliche Krankheitstage (außer den Feier- 
tagen). 
*) Laut dem Arbeitskodex erhält jeder Arbeiter und Angestellte nach 
51/a Monaten Lohnarbeit — ohne Rücksicht auf den Arbeitsort — einen 
alljährlichen obligatorischen zweiwöchentlichen Urlaub, während dessen 
er seinen valleıs Lohn weiter bezieht</div>
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