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        <title>Die Sozialversicherung in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken</title>
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            <forname>N.I.</forname>
            <surname>Bychovskij</surname>
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        EISERTUM
038
PESTIKUTS
PIEK
AMULPWVIERTSCHAFT
. . &amp; L
FISLEIOTHEK
Z 9365
        <pb n="2" />
        Inhalt.

Abbott, BR. T, :Die Landwirtschaft
in ‘exiko. 1024, -
“estimmmngen fber die Finreise in das Aus-
land. 19224,
'Ychowsky,N, Lu . :Die Sozialver-
sicherung in der Union der Soziali-
‚ stischen Sowjetrenubliken, 1925,
68, W As :Zum “iederavfbau Deutsch-
lands und Kuronas. 1925,
erg,H. :Direkt skerpsfart emellen
Wenerns och utlandets hamnar, 1879,
Hammerbacher,Juliuvs:Die Becken -in der Reichs-
stadt Nürnberg, 1924.
‚Aorsten,Franz:Die Familien-FPideikommis-Poli-
/ tik in Preussen in bes, Berücks.der
verteivcl., Stellrngnahme, 1924,
Kühn de 12 Zscosvra ‚Charles: Ihero-America
und Deutschland, 1224,
Follerus, Ihr. Je C.:Die nieder.
ländischen Handelskammern, ihr Wesen,
Ziel und ihre ntwicklung. 1924,
2,Uscar: Geldentwertung und Hyootheken.
1324,
„-dolf:Eberts Prozess, 1925,
er,GCerhard:Der demokretische Cedanke im
deutschen Sozialrecht, 1225.
        <pb n="3" />
        3YCHOWSK.

IN DER UNION
DER SS"
        <pb n="4" />
        JACOB WALCHER

Anfang März erscheini
ord

8

Preis brosch. ca. 1,80 Mk

Dieses demnächst erscheinende Buch nimmt
Stellung zum Ford-System vom Standpunkte
des Ausgebeuteten u. entlarvt Ford den „Wohl-
täter“ seiner Arbeiter als Ausbeuter größ-
ten Stils und raffiniertester Methode. An-
hand der Marx-Engelschen Dialektik zerpflückt
der Verfasser Fords utopistische Flausen
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Neuer Deutscher Verlag, Berlin W 8.
        <pb n="5" />
        N. LBYCHOWSKY

Die Sozialversicherung in der
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.

Heit 2
der Rußiland-Bibliothek.

"A Bra Akebilitunun.. . 1 Mr m... =... 0. WE... ——_ FEB ___ 29. FL NE. BEN —— A
NEUER DEUTSCHER VERLAG BERLIN WS8.
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        Copyright Neuer Deutscker Verlag,
Berlin W232. 1925.

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        Vorwort.
Der Verfasser der vorliegenden Arbeit ist kein Kommunist. Er ist
an alter Sozialist und als solcher hat er niemals und niemandem gegen
iber die Meinungsverschiedenheiten verhehlt, die ihn von der in Sowjet-
rußland herrschenden Kommunistischen Partei in vielen sehr wich:
ügen Fragen der russischen und der internationalen Bewegung trennen

Da der Verfasser jedoch seit der Entstehung der Arbeiterversicherung
in Rußland (1913) in deren Organen unausgesetzt tätig war, so hatte
er die Möglichkeit, die Sozialversicherungsgesetzgebung aller drei auf.
einander folgenden russischen Regierungen — der zaristischen, der
provisorischen und der sowjetistischen — miteinander zu vergleichen
und zu prüfen. Als unparteiischer Zeuge hält er es für seine sittliche
Pflicht, hierdurch mit voller Offenheit zu erklären, daß die Resultate
dieser Prüfung durchaus nicht. zugunsten der beiden ersten Regierungen
ausgefallen sind,

Da der Verfasser der gegenseitigen Information der Arbeiter ver
schiedener Länder über Fragen der Sozialversicherung große Bedeu
tung beimißt und außerdem aus der Presse weiß, wie ‚falsch die
Arbeiter anderer Länder über-die Tätigkeit der. sowjetistischen Ver-
sicherungsorgane informiert werden, ‘hat er sich entschlossen, dem Leser
liese in aller Eile, in wenigen freien Stunden niedergeschriehene Arbeit
vorzulegen.

Vermag dieser kurze Ueberblick dem Leser eine richtige Vorstel-
lung von‘ der sowjetistischen Sozialversicherung‘ zu vermitteln, so wird
der Verfasser seine Aufgahe als hinreichend gelöst betrachten.

N. Bychowskr.
Moskau, November 1924.
        <pb n="8" />
        <pb n="9" />
        I. Einleitung.
Eine der vielen Folgen des Uebergangs Sowjetrußlands vom System
des sogenannten „Kriegskommunismus‘‘ zu‘ neuen Formen der Wirt-
schaftspolitik war das Wiedererstehen des Instituts der Sozialversiche-
rung in-der Sowjetunion. #

In der‘ Zeit des Kriegskommunismus wär, laut dem Gesetz über
Arbeitspflicht, die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung verpflichtet, für
üen Staat zu arbeiten, und dieser wiederum übernahm seinerseits die
Verpflichtung, die Bevölkerung mit allem Notwendigen — Nahrung,
Wohnung, Kleidung usw. — zu versehen, Daher war auch kein beson-
deres Organ zur. Versorgung der Arbeiter im Falle der Erwerbslosigkeit
erforderlich: denn in diesem Falle wurden die Arbeiter durch die staat-
lichen ‚Organe der sozialen Fürsorge in der. gleichen Weise versorgt,
wie. auch die übrigen arbeitsunfähigen, unbemittelten werk-
tätigen Bevölkerungsschichten.

Außerdem, da doch im :Lande nur ein, Arbeitgeber, nämlich der:
Staat, vorhanden "war, ‚hätte die Erhebung von "Versicherungsbeiträgen
jeden Sinnes entbehrt, denn sie. wäre auf ein mechanisches Ueberleiten
der Geldmittel aus einer Tasche des Staates in die andere hinausgelaufen.

Jedoch mit dem Uebergang zu neuen Wirtschaftsformen, als die
gesamte staatliche Großindustrie an organisierte
Trusts übergeben wurde, die zwar mit den ‚Geldmitteln der Republik,
doch auf kaufmännischer Grundlage zu arbeiten hatten — was die
Berechnung aller Kosten der Produktion, also auch der. Wiederherstellung
der Arbeitskraft, zur Notwendigkeit machte‘ —; als ferner eine große
Anzahl auf gleicher kaufmännischer Grunüälage arbeitender öffentlicher
and korporativer. Betriebe, sowie ‚auch, eine gewisse Anzahl privater,
verpachteter und konzessionierter Unternehmen, Institutionen und Wirt-
schaften auf der Bildfläche erschienen, stand die Republik vor der
Frage der Abwälzung der Unkosten der Arbeiterversicherung von den
Schultern des Staates auf diejenigen der Unternehmungen, in denen die
betreffenden Arbeiter gegen Lohn beschäftigt sind.

Alle diese Umstände haben, neben vielen anderen, zu dem am 15. 11.
1921. durch den Rat der Volkskommissare veröffentlichten Gesetz „über
die Sozialversicherung von gegen Lohn beschäftigten Personen‘ geführt,
welches später, samt einer Reihe ergänzender Novellen, das Kap. XVII
des Arbeits-Kodex bildete.

Laut $ 176 dieses Kodex erstreckt sich die Sozialversicherung auf:

a) medizinische Hilfeleistung, b) Zahlung von Unterstützungsgeldern
        <pb n="10" />
        bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Quarantäne,
Schwangerschaft, Niederkunft, Pflege erkrankter Angehöriger), c) Zah-
lung ergänzender Unterstützungen (Stillgeld, Sterbegeld, Gelder zur
Beschaffung von Gegenständen der Krankenpflege), d) Zahlung von
Arbeitslosenunterstützungen, e) Zahlung ‚von Invalidenunterstützungen,
f) Zahlung von Unterstützungen an die Angehörigen von Lohnarbeitern
bei Todesfall oder Verschollenheit ihres Ernährers.

Ehe wir aber an die Betrachtung der Wege und Normen der
Arbeiterversorgung in allen angeführten Fällen des Lohnverlustes gehen,
müssen wir den Aufbau der entsprechenden sowjetistischen Organe
und ihr Finanzsystem kennen lernen.

Il. Das Orgyanisationssystem.
Das Organisationssystem der Sozialversicherung in der Sowjetunion
weist höchst eigentümliche Abweichungen von allen bisher existierenden,
sowie auch von den gegenwärtig in andern Ländern bestehenden Sy
stemen auf.

Die Durchführung der Sozialversicherung in Sowjetrußland obliegt,
soweit sie die medizinische Hilfeleistung der Arbeiter und deren Ange-
hörigen betrifft, dem Volkskommissariat für Gesundheitswesen und dessen
Organen; soweit sie aber die Unterstützungsgelder betrifft, den dem
Arbeitskommissariat unterstehenden Organen der Sozialversicherung *).

Doch arbeiten die Organe des V.K, für Gesundheitswesen (wo es
sich um. die medizinische. Hilfeleistung für die Versicherten handelt)
nicht selbständig, sondern unter Anleitung und Kontrolle von Gewerk:
schafts- und Versicherungsorganisationen. Laut der Ende 1922 ver:
5ffentlichten „Verordnung“ wird zur allgemeinen Leitung und Ver-
waltung der Angelegenheiten, betr, ärztliche und arzneilsche Hilfeleistung
für die Versicherten,, innerhalb des V.K. für Gesundheitswesen ein
„Unteramt für die medizinische Hilfe für Versicherte‘*‘ gebildet, mit

*) Um dem in. sowjetistische Verhältnisse uneingeweihten Leser zum
vollen Verständnis der Arbeitsbedingungen der sowjetistischen Versiche-
rungsorgane zu verhelfen, heben wir hervor, daß diese Kommissariate
keineswegs der Arbeiterklasse fernstehende Behörden sind, wie die
Ministerien der bourgeoisen Länder, Die Wahl der Volkskommissare er-
folgt auf den alljährlichen Bundeskongressen aller Werktätigen — auf
den Kongressen der Arbeiter- und Bauern-Deputierten-Räte. Die Kandi-
äatur des Kommissars der Arbeit wird im Einverständnis mit dem Zentral-
rat der Gewerkschaften aufgestellt, Die Leiter der provinziellen Arbeits-
und Gesundheitsämter werden in der gleichen Weise von den entspre-
chenden Kongressen der Arbeiter- und Bauern-Deputierten-Räte gewählt.

In derselben Weise erfolgt auch die Wahl des Leiters des höchsten
wirtschaftlichen Organs der Republik, des Obersten Volkswirtschaftsrates,
dessen Präsilium ebenfalls im Einvernehmen mit den zentralen Gewerk:
schaftsorganisationen gewählt wird.
        <pb n="11" />
        einem vom Zentralrat der Gewerkschaften gestellten Leiter an der Spitdenz n
Dabei wird, laut derselben Verordnung „zur Herstellung einer steten
und engen Fühlung mit den Arbeiterorganisationen auf dem Wege gegen A
seitiger Informierung und gemeinsamer Erörterung der grundlegenden
ÖOrganisationsfragen medizinischer Hilfeleistung für die Versicherten‘
eine dem obengenannten Unteramt angegliederte regelmäßig tagende
„Arbeiter-Versicherungsberatung‘‘ geschaffen, bestehend aus Vertretern
des Zentralrats und der einzelnen Zentralkomitees der Gewerkschaften.
aus Vertretern der Zentralabteilung für Arbeiterschutz und des Zentral-
oargans der Sozialversicherung und einem Vertreter der Wirtschaftsorgane,
der‘ vom Obersten Wirtschaftsrat delegiert wird,
Nach: demselben Schema sind auch die „Abteilungen für die medi-
zinische Hilfeleistung für die Versicherten‘ in den örtlichen Organen
des Gesundheitsamtes organisiert, denen ebenfalls ähnliche „Arbeiter-
Versicherungskonferenzen‘‘ angegliedert sind; die Leiter dieser Abtei-
lungen werden von den örtlichen Gewerkschaftszentralen gewählt und
sind diesen letzteren für ihre Arbeit verantwortlich.

Dieses zentrale Unteramt und diese örtlichen Abteilungen leisten
unmittelbar ‘die gesamte Arbeit der Gewährung medizinischer Hilfe
an die Versicherten und deren Angehörigen: sie organisieren und unter-
halten Heilanstaken, finanzieren sie; stellen das‘ erforderliche Rersonal
an USW.
Die Arbeit auf allen übrigen Gebieten der Sozialversicherung wird,‘
wie gesagt, von den unmittelbar dem Arbeitskommissariat unterstellten“
Versicherungsorganen geleistet. Ze a N

Die allgemeine Leitung des Versicherungswesens in der Union ob-
liegt der Zentralverwaltung für Versicherungswesen und in jeder ein.
zelnen Republik den entsprechenden Hauptverwaltungen dieser Repu-
blik; die Leiter dieser Verwaltungen werden durch die entsprechenden
Gewerkschaftszentralen gewählt. Die Leitung der Tätigkeit der un-
teren Versicherungsorgäne, der. Versicherungskassen sowie die Kontrolle
änd Aufsicht im Gouvernements- bzw. Kreismaßstabe oblag bis zur
letzten Zeit den Gouvernementsverwaltungen für Sozialversicherung, deren
Leiter‘ ebenfalls von den örtlichen gewerkschaftlichen Vereinigungen
gestellt wurden und denen von Gesetzes wegen auch die Durchführung
einzelner operativer Funktionen oblag (Festsetzung von Renten für
[nvaliden und für Familien, die ihren Ernährer verloren haben). Doch
werden gegenwärtig diese Verwaltungen aufgehoben und deren operative
Funktionen den neu organisierten Gouvernements- bzw. Gebietsver-
versicherungskassen übertragen; die staatlichen Aufsichtsfunktionen der
Verwaltungen (Aufsicht über gesetzmäßige Tätigkeit der Versicherungs-
kassen, Registrierung der Statuten usw.) gehen auf die örtlichen Ar-
        <pb n="12" />
        beitsämter über. Die unmittelbare Durchführung der Sozialversiche-
rung in allen obengenannten Fällen der Erwerbslosigkeit ist durch das
Gesetz den Versicherungskässen zugewiesen.

Laut den bestehenden Bestimmungen „werden die Versicherungs-
kassen nach dem territorialen Prinzip aufgebaut und erstrecken sich auf
ein Gebiet mit einem Radius von zumindest 2 Werst und mit einer Ver-
sichertenzahl von nicht unter 2000‘. In der Praxis haben aber allgemeine
städtische Versicherungskassen mit Auszahlstellen in einzelnen Betrieben
und an anderen geeigneten Punkten‘ die größte Verbreitung gefunden.
Bezirkskassen sind nur in der Bundeshauptstadt, in Leningrad und eini-
gen Großstädten organisiert. Eine Ausnahme von diesem territorialen
Prinzip bilden die beruflichen, nichtterritorialen Versicherungskassen der
Transportarbeiter, was in den spezifischen Arbeitsbedingungen dieser
letzteren seine Erklärung findet.

Mitglieder der Versicherungskasse sind ausnahmslos alle im Ge-
biet der Kasse gegen Lohn beschäftigten Personen ohne Rücksicht
darauf, wo sie arbeiten (ob in privaten, staatlichen u.‘ a, Unterneh-
mungen), ob sie in der Versicherungskasse registriert, ob.die Versiche-
rungsbeiträge geleistet worden sind oder nicht. Die bloße Tatsache des
Lohnarbeitsverhältnisses bewirkt automatisch, die Zugehörigkeit jedes
Arbeiters und Angestellten Zur Versicherungskasse ‚und sichert ihm
dadurch die Nutznießung sämtlicher Versicherungsarten.

Gesetzgebendes Organ der Versicherungskasse ist die „Versicherungs-
konferenz‘“, bestehend aus Vertretern sämtlicher Gewerkschaften des
Ortes. Das Exekutivorgan der Kasse — das Komitee — wird, wie die
Revisionskommission, auf 6 Monate gewählt.

Funktionen des Komitees sind: die Auszahlung der Geldunterstüt-
zungen aller Art, die Einziehung der Versicherüngsbeiträge von den
Arbeitgebern, die: Bekämpfung „der Morbidität (durch Teilnahme an
der Verbesserung der hygienischen Zustände in den Betrieben, Errich-
tung von Erholungsheimen, Sanatorien u. dergl.), sowie die Aufklärungs-
arbeit — die Popularisation der Grundgedanken der Sozialversicherung,
die Organisierung von‘ Museen, Vorträgen u. dgl. die Herausgabe ent-
sprechender Literatur.

Dies ist in seinen Grundzügen das Organisationssystem der Sozial-
versicherung in Sowjetrußland.

In erster Reihe ist folgender Grundzug dieses Systems hervorzuheben,
äer es von allen übrigen Systemen unterscheidet — die Konzentration
der gesamten Versorgung‘ der Arbeiter — bei allen Arten von Er-
werbslösigkeit und Arbeitsunfähigkeit ohne Ausnahme — in einem
Organ. Diese Einheitlichkeit der Versicherungsorgane ist nicht nur
sehr bequem für den Arbeiter, der nicht verschiedene Organisationen,
je näch der Ursache der Beschäftigungslosigkeit, um Hilfe anzugehen
        <pb n="13" />
        braucht, sondern sie führt auch zu einer bedeutenden Ersparnis an Or
ganisationsspesen, deren Gesamthöhe sich kaum auf 7—8% aller ‚Ope:
rationsspesen beläuft,”)

Ein zweites charakteristisches Merkmal dieses Systems im Vergleich
zu den Systemen anderer Länder ist die völlige Selbstverwaltung der
Versicherten, die völlige Ausschaltung der Arbeitgeber- sowohl der
staatlichen Wirtschaftsorgane, als auch der Privatunternehmer — von
jedweder Teilnahme an der Verwaltung des Versicherungswesens: so-
wohl die Versicherungskonferenzen, als auch die Komitees und Revi-
sionskommissionen bestehen ausschließlich aus Vertretern der aktivsten.
gewerkschaftlich organisierten Kreise der Arbeiterklasse (in den Sowjet-
republiken sind 90—95% aller Arbeiter in den Gewerkschaften or-
ganisiert).

Die einzige Schattenseite dieses Systems ist die Loslösung des Ge-}"“
biets der medizinischen Hilfeleistung für die Versicherten vom all-ı4.4
gemeinen Sozialversicherungswesen. Die Anhänger dieser Loslösung er-
klären ihre Notwendigkeit durch die „Wahrung der Einheitlichkeit des
medizinischen und des Sanitätswesens‘‘ der Republik und durch eine
Reihe anderer Erwägungen allgemein-staatlichen Charakters.”*)

Berücksichtigt man aber den Umstand, daß diese Loslösung kom.
pensiert wird durch die äußerst rege Ausnutzung des Rechtes der Ver-
sicherungsorgane und der Gewerkschaften auf die Organisation und
Verwaltung des medizinischen Arbeiterhilfswesens, so muß man zu
dem Schluß kommen, daß dieses einzige Minus durch die zahlreichen
positiven Seiten des sowietistischen Organisationssystems vollkommen
wettgemacht wird.
HL Das Finanzsystem.
Bei der Betrachtung des Finanzsystems des sowjetistischen Ver-
Sicherungswesens ist zu konstatieren, daß es von den Systemen anderer
Länder ebenfalls sehr weit abweicht.

Vor allen Dingen ist die völlige und unbedingte
Befreiung der Arbeiter und Angestellten von jeg-
licher Beitragsleistung für die Sozialversicherung
zu verzeichnen. Laut &amp; 178 des Arbeits-Kodex ‚werden die Ver-

*; Während ın vielen Ländern diese Spesen bis zu 20% der Gesamt‘,
ausgaben der Versicherungsorganisationen verschlingen,.

*) Obwohl wir diese Erwägungen nicht für genügend begründet an-
erkennen können, verzichten wir trotzdem auf ein längeres Verweilen
beı dieser Frage, da ein solches zu einer bedeutenden Ueberschreitung der
Grenzen der uns gestellten Aufgaben führen würde. Wir sind. aber nicht
im Zweifel darüber, daß mit der weiteren Hebung der Volkswirtschaft
unserer Republik, diese Ausgestaltung der Arbeiter-Medizin unter dem
Druck der Lebensbedürfnisse eine Revision erfahren wird.

Rn
        <pb n="14" />
        sicherungsbeiträge von den Unternehmungen, Institutionen, Betrieben
oder Personen, die jemanden gegen Lohn beschäftigen, geleistet, ohne
Recht auf Hinzuziehung der Versicherten und ohne Abzüge von ihrem
Lohn‘‘; solche ungesetzlichen Abzüge werden verfolgt nach dem ent-
sprechenden Paragraphen des Strafkotex’ der Republik,

Weiterhin, in Uebereinstimmung mit dem Einheitsprinzip des Or-
ganisationssystems, werden die Fonds der Versicherungsorgane nicht
mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten des Versicherungsrisikos
gespalten, wie es in anderen Ländern der Fall ist, sondern sie bilden
den einen gemeinsamen Versicherungsfonds (ausgenommen davon sind die
Beiträge der Unternehmen für die medizinische Hilfe — die einlaufenden
Summen werden von den Versicherungsorganen den entsprechenden „Ab-
teilungen für die medizinische Hilfeleistung an die Versicherten‘‘ über-
wiesen). Dabei sind die Versicherungsgelder keineswegs „Eigentum“
des einzelnen Versicherungsorgans, sondern sie ‘bilden einen Teil des
allgemeinen Bundesfonds der Sozialversicherung. In Uebereinstimmung
mit diesem Prinzip verleiht. das Gesetz den oberen Organen das Recht
auf Entnahme von Summen aus den Fonds von Versicherungsorganen,
die einen Ueberschuß an Geldmitteln aufweisen, und deren Ueberwei-
sung an andere Versicherungskassen, die an Geldmangel leiden,

Außerdem unterscheidet sich das Finanzsystem der‘ sowjetistischen
Versicherung von den westeuropäischen Systemen dadurch, daß es
keinerlei spezielle Fonds zur Sicherung langfristiger Verpflichtungen
der Versicherungsorgane (Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten) vor-
sieht: bei der staatlichen, nicht privaten Organisationen übertragenen
Durchführung der Sozialversicherung besteht keine Ursache zur Akku.
mulation solcher speziellen Fonds, die die Erfüllung der den Ver-
sicherten gegenüber von den Versicherungsorganisationen übernommenen
Verpflichtungen garantieren sollen. *)

Die Sätze des Versicherungstarifes und die Normen der Unter-
stützungen und Renten sind im Sowjetbund so festgesetzt, daß sämt-
liche laufenden Ausgaben der Versicherungsorgane, die Erfüllung sowohl
kurzfristiger Verpflichtungen (bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit usw.) als auch langfristiger (Invalidenrenten usw.), sowie
auch die Unterhaltung des geschäftlichen Apparates aus den laufenden
Einnahmen vollständig gedeckt werden.

Zwar werden 100% aller Versicherungsbeiträge von den Versiche-
rungskassen an den allrussischen Sozialversicherungs-Reservefonds über-
wiesen, über den die Zentralverwaltung für Sozialversicherung verfügt,
doch ist dieser Fonds eigentlich kein Reservefonds, sondern er ist eher

|
}

*) Einige Staaten (Deutschland, ferner der österreichische Gesetz-
'entwurf, betreffend die Angestelltenyersicherung) haben bereits auf das
Kapitalisationssvstem verzichtet.
        <pb n="15" />
        ein regulierter, zur Sicherung der Stabilität der gesamten finanziellen Basıs
der Sozialversicherung bestimmter Fonds zu nennen.

Der Durchschnittssatz des Versicherungstarifes, ist auf 14% des Ar-
beitslohnes aller Arbeiter und Angestellten des Bundes festgesetzt.

"Doch ist die Größe dieses Satzes nicht für alle Betriebe und
Institutionen gleich, sondern sie ist von einer. ganzen Reihe von Um-
ständen abhängig. Rücksichtlich des Versicherungstarifes sind Betriebe
und - Institutionen in zwei Hauptgruppen eingeteilt: solche, die dem
Normaltarif unterliegen, und solche, die einen Vorzugstarif genießen.

"Den Vorzugstarif genießen die in den Staatshaushalt einbezogenen
Betriebe und Institutionen: der Verwaltungsapparat des Landes, der
staatlich finanzierte Eisenbahn- und Wassertransport, die Heizmittel-
mdustrie, die Metallgroßindustrie, sowohl wie die aus dem. örtlichen
Budget unterhaltenen Institutionen (Schulen, Heilanstalten, einige un
rentable kommunale Betriebe); außerdem gehört hierher ausnahms
weise der Arbeitsapparat der gewerkschaftlichen und Partei-Organi
sationen und auch einiger wohltätiger Organisationen.

Im Vorzugstarif sind folgende Beiträge festgesetzt: für Institutionen
2,5%. für medizinische Hilfe und 7,5% für die übrigen Versicherungs-
arten, für Betriebe durchschnittlich 4% für medizinische Hilfe und 10%
tür alle übrigen Versicherungsarten,

Was die übrigen Betriebe und Institutionen betrifft (private, öffent-
liche usw., auch staatliche, sofern sie auf kaufmännischer Grundlage
arbeiten), so ist die Höhe ihrer Beitragsleistung von der Gefährlichkeit
und Schädlichkeit der Betriebe abhängig. Es sind vier Klassen deı
Gefährlichkeit und Schädlichkeit festgesetzt, und je nach seiner Zu-
gehörigkeit zu der einen oder anderen Klasse entrichtet der Betrieb:

„90 des Arbeitslohnes
medzin. Hılkfe and. Vers.-Arten
Klasse I der Gefährlichkeit und
Schädlichkeit
Klasse II „
Klasse HI, was
Klasse IV

11,5 0740

13,0 #4

14,0 047

1557 1%

Außer diesen zwei Tarifen — Normaltärif und Vorzugstarif — sind
xesetzlich noch spezielle Tarife für Teilversicherung der Arbeiter bei
einigen vorübergehenden Saisonarbeiten festgesetzt, deren Liste von der
Zentralverwaltung für Sozialversicherungswesen aufgestellt wird, In diese
Liste werden nur solche Arbeitsarten aufgenommer!' (Schneeschaufeln
bei Eisenbahnen, Torfstechen usw.), an denen gewöhnlich Bauern teil-
nehmen, die nicht von ständiger Lohnarbeit leben, sondern für die
diese Arbeit nur einen Nebenerwerb bedeutet, Die . Beitragsleistung
*) Die Gesamtsumme der Beiträge aller Betriebe. (Vorzugs- sowoh
wie Normaltarif beträgt, wie oben gesagt, 14 % der gesamten. den Ar
beitern und Angestellten ausgezahlten Lohnsumme.
        <pb n="16" />
        schwankt nach ‚diesem. Tarif zwischen 0,5% des Arbeitslohnes der nur
Unfallversicherten bis zu 12% bei solchen, die für alle Arten des Lohn-
entganges versichert sind,

Um den Versicherungsorganen die Möglichkeit zu geben, auf die
‚hygienischen u, a, Arbeitsbedingungen in den Betrieben...bessernd.ein-
zuwirken, hat das Gesetz außerdem einen Begünstigungs- bzw. Straf-
tarif eingeführt, Dieser Tarıf gibt den Versicherungsorganen das Recht,
mit Rücksicht auf besonders gute oder besonders schlechte Arbeits-
bedingungen die übliche Beitragshöhe des betreffenden Betriebes um
25% herabzusetzen oder zu erhöhen, Dieser Tarif kann von den Ver:
sicherungsorganen auf alle Betriebe, sowohl private als auch staatliche,
angewendet werden, ;

Das System der Beitragsbemessung und -einziehung ist von den
jenigen der westeuropäischen Länder ebenfalls in vieler Hinsicht ver
schieden,

Die Versicherungsorgane der Sowjetrepubliken führen keine Per
sonallisten der versicherten Arbeiter und Angestellten und ihres indi
viduellen Arbeitslohnes, Bei der Zugehörigkeit aller gegen Lohn be-
schäftigten‘ Personen zu den Versicherungskassen entbehrt dieses kost
spielige Listensystem jeden Sinnes. Der Betriebsbesitzer oder die Be:
triebsadministration ist verpflichtet, zu einem von den örtlichen Ver
sicherungsorganen bestimmten Termin eine besondere Erklärung ein
zureichen, welche Angaben über. die Zahl der beschäftigten Arbeiter
und über die im vorangegangenen Monat ausgezahlte Lohnsumme ent.
halten muß; Terminversäumnis und wissentlich falsche Angaben werden
strafrechtlich verfolgt. Da nun der Zahlungspflichtige über den zu
entrichtenden Prozentsatz unterrichtet ist — seine Tarifklasse wird ihm
bei der ersten Registrierung mitgeteilt — hat er einfach die entspre-
chende Summe zu einem bestimmten Termin an die Kasse abzuliefern.
Im Falle der Versäumnis der gesetzlichen Frist steht‘den Versicherungs:
organen das Recht zu, bei einer Verspätung um einen Monat — 10%
der Gesamtsumme, für jeden weiteren Monat -— 15% Strafgeld zu er
heben; eine dreimonatige Versäumnis wird ‚strafrechtlich verfolgt, Außer
dem steht dem Versicherungsorgan das Recht zu, die vom Zahlungspflich
tigen zu entrichtende Summe zwangsweise einzutreiben, mittels Beschlag
nahme (ohne gerichtliche Verfügung) und Verauktionierung seines Be-
sitzes durch Agenten der Versicherungsorgane. Interessant ist dabei
der Umstand, daß sämtliche erwähnten Strafmaßnahmen (Strafgelder,
Beschlagnahme und Verauktionierung des Besitzes) nicht nur gegen
Privatpersonen,‘ sondern auch gegen Staatsbeamte und Staatsbesitz aufs
strengste angewandt werden,

Diese Härte des Gesetzes und der Versicherungsorgane gegenüber
anpünktlichen Zahlern mas dem mit dem. Sozialversicherungswesen der
        <pb n="17" />
        Sowjetrepubliken nicht vertrauten Leser befremdlich erscheinen. Doch,
wenn man berücksichtigt, daß die Stabilität. der ganzen finanziellen
Basis der sowjetistischen Versicherung, wie oben besagt, vom recht.
zeitigen Einlaufen der laufenden Beiträge abhängig ist, die beinahe in
ihrer Gesamtheit (90%) zur vollen Deckung aller laufenden Ausgaben
bestimmt sind, so darf diese Härte nicht nur nicht befremden oder
gar Mißbilligung erregen, sondern muß die volle Billigung jedes
unparteiischen Beobachters finden.

Diese Härte säumigen Zahlern gegenüber muß auch noch deshalb
gebilligt werden, weil, wie wir bereits gesehen, die Strafmaßnahmen
— Beschlagnahme‘ und Verkauf der Erzeugnisse mit inbegriffen —
nicht nur auf Privatunternehmer, sondern auch auf staatliche Betriebe
und Institutionen ihre Anwendung finden.

Durch. diese Maßnahmen ist es den Versicherungskassen der Sowjet-
Union gelungen, trotz der schwierigen finanziellen Lage der Industrie
und des ganzen Landes den realen Eingang der Versicherungsbeiträge
auf 85—90% zu bringen, d. 'h. bis zu der Höhe, die erforderlich
ist, wenn allen Verpflichtungen gegenüber den versicherten Proletarier-
massen nachrekommen werden soll.

IV. Arten und Normen der Versorgung.

a) Medizinische Hilfe.
Laut den Ergänzungsbestimmungen zum sowjetistischen Arbeits-Kodex
wird den versicherten Arbeitern und Angestellten, sowie deren Angehö
rigen unentgeltliche medizinische Hilfe jeder Art gewährt, erste Hilfe
ambulatorische Behandlung, sowohl wie Hausbehandlung in. schweren
Krankheitsfällen, auch Unterbringung in Heilanstalten, geburtshilfliche,
zahnärztliche, orthopädische Behandlung, Beschaffung von Prothesen
(Zähne, Brillen, Bandagen, künstliche Glieder) usw.

In großen Städten. und bedeutenden Industriezentren sind spezielle
Heilanstalten für die Behandlung der Versicherten und deren Ange:
hörigen errichtet; in den übrigen Gegenden der Republik erhalten die
Versicherten ärztliche Hilfe in den allgemeinen Heilanstaten, doch in
erster Reihe vor der übrigen Bevölkerung,

Medikamente, Verbandsmittel usw. werden den Versicherten un-
entgeltlich, entweder von den Heilanstalten oder von den allgemeinen
städtischen Apotheken geliefert.

a

Außer diesen obenerwähnten Arten medizinischer Hilfe erhalter
die Versicherten. auch Behandlune in Sanatorien und Kurorten, auch
        <pb n="18" />
        werden sie für die ganze Dauer ihres obligatorischen alljährlichen Ur-
laubs unentgeltlich in Erholungsheimen untergebracht, *)

Diese letzteren Arten der Hilfeleistung wurden bis zu diesem Jahre
von den Organen des Gesundheitsamtes gewährt, doch wurde im Jahre
1924 ein Teil der Sanatorien und Kurorte den Versicherungsorganisationen
überwiesen; im Laufe dieses Jahres haben ungefähr 200000 Personen
in Sanatorien, Erholungsheimen und Kurorten auf
Kosten der Versicherungsfonds Aufnahme gefunden.

Der Grad realer medizinischer Hilfeleistung an Arbeiter und An-
gestellte ist nicht in allen Gegenden der gleiche,

Hauptsächlich sind es die Arbeiter und Angestellten der Bundes-,
Gouvernements- und Gebietshauptstädte, sowie der Industriezentren, die
im Genuß sämtlicher erwähnten Arten medizinischer Hilfeleistung sind.
Was jedoch die ländlichen Gegenden anbetrifft, so genießen sie unent-
geltlich nur die Grundarten medizinischer Hilfeleistung (erste Hilfe,
ambulatorische, Krankenhaus-, Geburts- und arzneiliche Hilfe); für evtl.
spezielle Behandlung müssen sie sich in die nächstgelegene Gouverne-
ments-, bzw. Gebietshauptstadt begeben, wo ihnen ebenfalls unent-
geltliche Behandlung gewährt wird; die Reisekosten werden ihnen er:
setzt aus den Summen, die das örtliche Gesundheitsamt von den Be-
trieben zum Zwecke medizinischer Hilfeleistung erhält,

Um das Kapitel über die medizinische Hilfeleistung für Versi-
cherte abzuschließen, ist zu bemerken, daß die Mittel zu diesen Lei-
stungen nicht nur aus Beiträgen der Betriebe und Institutionen bestehen,
sondern es kommen noch Summen aus staatlichen und örtlichen Mitteln
hinzu; denn die Ausgaben‘ für diese Art der. Hilfeleistung sind so be-
deutend, daß selbstverständlich Versicherungsbeiträge allein nicht ge-
nügen. können, )

b) Die Unterstützungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,

Auf dem Gebiet der Arbeiterversorgung bei vorübergehender Arbeits-
unfähigkeit haben die Versicherungskassen der Sowjetrepubliken den
ersten Platz unter den Versicherungsorganen der ganzen Welt dadurch
erobert, daß sie die ersten waren, die die Grundforde-
rung der Arbeiterversicherungsbewegung — die Er-
stattung des vollen Arbeitslohnes während der Krank-
heitsdauer der Versicherungskassenmitglieder —
voll und konsequent durchgeführt haben.

Laut dem Gesetz hat jedes Kassenmitglied Anspruch auf seinen tat-
sächlichen Arbeitslohn für sämtliche Krankheitstage (außer den Feier-
tagen).
*) Laut dem Arbeitskodex erhält jeder Arbeiter und Angestellte nach
51/a Monaten Lohnarbeit — ohne Rücksicht auf den Arbeitsort — einen
alljährlichen obligatorischen zweiwöchentlichen Urlaub, während dessen
er seinen valleıs Lohn weiter bezieht
        <pb n="19" />
        Zwar darf die Maximalhöhe der Unterstützungen 5 Rbl. pro Tag
nicht überschreiten, doch berücksichtigt man, daß, laut der letzten
Statistik, der Durchschnittslohn für die Unien nur 40—45 Rbl. monatlich
beträgt, so muß man gestehen, daß in Wirklichkeit nur 5—100% der
Versicherten (Direktoren, Ingenieure usw.) von dieser Einschränkung
betroffen werden, daß. jedoch die erdrückende Mehrheit der Versi-
cherten während der ganzen Krankheitsdauer ihren vollen Arbeitslohn
bezieht.

DabeihabenGesetzund Praxisdersowjetistischen
Versicherungskassen sich auf diesem Gebiet von der
Sozialversicherung der ganzen Welt noch ein Ver-
dienst erworben, indem sie die Behauptungen der
Gegner der Erstattung des vollen Arbeitslohnes,
diese Maßregel „müsse ein Ansporn zur Simulation
und „Faulenzerei‘“ sein, glänzend wiederlegt hat.

Wir verfügen zwar über keine genaue Statistik der Simulations-
fälle, vergleicht man aber die Krankheitsstatistik der Versicherten in
Sowjetrußland (10 Krankheitstage pro Jahr und Person) mit denjenigen
der westeuropäischen Krankenkassen, die ihren Mitgliedern keine 100%,
sondern nur 50—750%9 ihres Arbeitslohnes “auszahlen, und sieht man, daß
in diesen letzteren die entsprechende Zahl die gleiche ist (10—11 Krank-
heitstage pro Jahr und Person) so liegt die Grundlosigkeit solcher Insinua-
tionen gegenüber der Arbeiterklasse klar auf der Hand, ebenso wie
auch ihr innerer Beweggrund: dieser ist nicht in der Angst vor dem
„Müßiggang‘ zu suchen, sondern in der Verteidigung des heiligen Mehr:
werts, von dem ein Teil bei der Auszahlung des vollen Arbeitslohnes
an die Kranken draufgehen müßte,

Doch ‚das ist eine alte Geschichte!“

Der Ausdruck „vorübergehende Arbeitsunfähigkeit“
erstreckt sich, laut den sowjetistischen Gesetzen, nicht nur auf
Krankheitsfälle, sondern auch auf andere Fälle der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Kassen-
mitglieds. Solchesind: Quarantäne des Arbeiters (bei
einer ansteckenden Krankheit eines Familienmit-
glieds), Pflege eines erkrankten Familienmitglieds
bis zu dessen Ueberführung ins Krankenhaus, auch
Schwangerschaft und die Periode nach der Nieder-
kunft bei weiblichen Kassenmitgliedern.

Während der Dauer der Quarantäne und der Pflege Erkrankter er-
hält der Versicherte ebenfalls seinen vollen Arbeitsohn, wie im Kiank-
heitsfall.

Was Schwangere und Wöchnerinnen anbetrifft, so zahlt ihnen die
Versicherungskasse eine Unterstützung in der Höhe ihres tatsächlichen
Arheitslohnes aus und zwar in "Fällen. wo die Versicherte schwere kör-
        <pb n="20" />
        perliche Arbeit leistet, 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Nieder-
kunft, in den übrigen Fällen 6 Wochen vor und 6 Wochen nach der
Niederkunft,

Diese Normen über die Versorgung der versicherten Schwangeren
und Wöchnerinnen werden, neben einer ganzen Reihe anderer Maß-
nahmen, die im Interesse des Mutter- und Säuglings-Schutzes (unbe-
dingtes Verbot der Nachtarbeit und der Ueberstunden für Schwangere,
stillende Mütter usw.) laut dem Arbeitskodex, in der Sowjet-Union
durchgeführt sind, keine geringe Rolle in der Bekämpfung der Kinder-
sterblichkeit in Arbeiterfamilien spielen, durch die das vorrevolutionäre
Rußland zu solcher „Berühmtheit‘“ gelangt ist,

Die Technik der Auszahlung der Unterstützung im Falle einer vor-
übergehenden Arbeitsunfähigkeit ist höchst einfach, Der erkrankte Ar
beiter erhält aus einer beliebigen Sowjet-Heilanstalt einen „Kranken-
bogen‘, worin der behandelnde Arzt Angaben über die Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit, über die Zahl der Besuche und dgl. einzutragen hat,
Sodann macht die Leitung des Betriebs, wo der Betreffende in Arbeit
steht, auf dem Krankenbogen einen Vermerk über die Höhe des Arbeits-
lohnes und die infolge der Krankheit versäumten Arbeitstage; der Bogen
wird sodann in der Versicherungskasse oder auf der nächsten Auszah-
lungsstelle vorgezeigt und es erfolgt sofortige Auszahlung der‘ Unter-
stützung,

. Krankenunterstützung wird vom ersten Krankentage an gewährt und
dauert bis zur völligen Herstellung des Kranken oder bis zur Feststellung
seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit (Invalidität): dann erhält er die
Invalidenrente. Feststellung der Invalidität kanna nur
durch eine spezielle ärztliche Kommission erfolgen
(ärztliches Sachverständigenbüro), keineswegs durch
die Kasse aus fiskalischen Erwägungen heraus.
c) Die ergänzenden Unterstützungen.

Diese Art der Versorgung der Versicherten sieht die Auszahlung
folgender Unterstützungen an die Versicherten und deren Angehörige
vor: Wöchnerinnen-, Still- und Sterbegelder.

Im Falleder Niederkunft eines versicherten weib-
lichen Kassenmitgliedes oder der Frau eines männ-
lichen wird eine einmalige Unterstützung zur An-
schaffung einer Kinderausstattung gewährt, und
zwar ungefähr in der Höhe eines ‚halben Durch-
schnittsmonatslohnes (18—20 Rb1l). Außerdem wird den be-
treffenden Personen ein monatliches Stillgeld in der Höhe
eines Viertels der voraufgegangenen Unterstützung (4—5 Rbl.) im Laufe
von neun Monaten nach der Niederkunft gewährt.

.
        <pb n="21" />
        Das Sterbegeld gelangt zur Auszahlung im ‚Fall des Ablebens des
Versicherten, als auch beim Ableben eines von ihm versorgten Familien.
mitglieds, Die Höhe der Unterstützung wird mit Rücksicht auf die Un-
kosten der weltlichen Beerdigung in der betreffenden Gegend festgesetzt
doch darf sie nicht den ortsüblichen monatlichen Durchschnittslohn
übersteigen,

d) Invaliden-Versicherung.
Laut dem Arbeitskodex und den entsprechenden. ergänzenden Be-
stimmungen erstreckt sich die Invalidenversicherung auf sämtliche Per-
sonen, die für Lohn gearbeitet und ihre Arbeitsfähigkeit durch Krank-
heit oder Unfall (ohne Rücksicht auf die Dauer des Lohnarbeitsver-
hältnisses) oder auch infolge hohen Alters eingebüßt haben, sofern sie
im letzteren Falle 8 Jahre Lohnarbeit hinter sich haben. Anspruch: auf
Invalidenunterstützung haben nicht nur „neue‘“ Invaliden,‘ sondern auch
Arbeitsinvaliden, die noch vor dem. Fall des Zarismus ihre Arbeitsfähigkeit
eingebüßt haben, wenn sie mindestens acht Jahre in Lohnarbeit ge-
standen und nicht später als Ende 1920 :eine entsprechende Forderung
eingereicht haben, ;

Die Höhe der Invalidenunterstützung ist mit Rücksicht auf den Grad
der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, wobei die in Versicherungsorgani-
sationen übliche prozentuale Ausrechnung der‘ Arbeitsunfähigkeit von
der sowjetistischen Gesetzgebung verworfen wird. Die dabei zur An
wendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen: sehen 6 Gruppen von
Invaliden vor:

l. Gruppe: Invaliden, die nicht nur arbeitsunfähig sind, sondern auch
fremder Hilfe bedürfen (Paralytiker, vollständig Blinde usw.).

11, Gruppe: Invaliden, die zwar ‚zu keinerlei Arbeit fähig sind, doch
zur Erledigung ihrer täglichen Bedürfnisse keiner fremden Hilfe be
dürfen,

III. Gruppe: Invaliden, die nicht nur zu ihrem früheren Beruf, son-
dern überhaupt zu einer regelmäßigen Arbeit unfähig, doch imstande sind,
ihren Lebensunterhalt durch nur zufällige, vorübergehende und leichte
Arbeit zu verdienen,

Zu den übrigen drei Gruppen gehören Invaliden mit teilweiser
Einbuße der Arbeitsfähigkeit, die keinen Anspruch auf Invalidenrente
haben, sondern entweder arbeiten, oder — im Fall der Arbeitslosigkeit —
Arbeitslosenunterstützung erhalten, . e

Die Einreihung der Invaliden in die eine oder die andere Gruppe er
folgt im ärztlichen Sachverständigen-Büro,

Die Unterstützungssätze für Krankheits- und Altersinva
liden sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern sie werden von der Zen
tralverwaltung für Sozialversicherungswesen für die‘ ganze Union be
stimmt.
        <pb n="22" />
        Gegenwärtig beträgt die Rente für die Invaliden ‚Gr, I ungefähr
den halben Durchschnittsmonatslohm (18 bis 20 Rubel), für Gruppe II
8% dieser Summe, 'für Gruppe III 1!/, der Rente von Gruppe I.

Bei. der Rentenfestsetzung wird die Vermögenslage des Invaliden
berücksichtigt, und wenn er eine rentable Erwerbsquelle besitzt, und
Handel treibt, so wird ihm der Anspruch auf Rente entzogen,

Die Invalidenrente wird bis zum Ableben des Invaliden ausbezahlt,
wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht vorher wiederhergestellt ist.

Was die Invaliden anbelangt, die ihre Arbeitsfähigkeit infolge eines
in Verbindung mitder Lohnarbeitstehenden Unfalls”)
eingebüßt haben, so sind für diese Invalidengruppe besondere Versor-
gungssätze vorgesehen,

Diese Invaliden werden in zwei Kategorien. eingeteilt: zur ersten
Kategorie gehören Invaliden, die vor dem 1. Januar 1924, zur zweiten:
diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt einen Unfall erlitten haben, **)

Als Grundlage zur Berechnung der Rentenhöhe dient für Invaliden
der ersten Kategorie der ortsübliche Durchschnittsmonats-
lohn des Wohnorts des Invaliden, für die zweite Kategorie der
individuelle tatsächliche Arbeitslohn des Invaliden in den dem:
Unfall voraufgegangenen drei Monaten,

Invaliden der Gruppe I, Kat..I (alte Invaliden) erhalten den vollen
ortsüblichen. Tagelohn, die der Gruppe I Kat, II (neue Invaliden) ihren
eigenen tatsächlichen vollen Lohn, Gruppe II 75% und Gruppe II1 50%
des Lohnes, doch darf die Rente nicht niedriger bemessen sein, als
die allgemeinen Rentensätze, und sie wird ohne Rücksicht auf die Ver-
mögenslage des Rentenempfängers ausbezahlt. Außer diesen Renten
genießen die Invaliden aller Gruppen und aller Kategorien, sowohl die
Unfalls- als auch die anderen Invaliden, eine Reihe von Vergünsti-
gungen bezüglich des Mietzinses, der Bezahlung kommunaler Abgaben,
der Gewerbesteuer, auch sind sie von sämtlichen anderen Steuern befreit.

(Um dem Leser das Maß dieser Vergünstigungen zu vergegenwär-

*) Dazu ist zu bemerken, daß diese Verbindung von der sowjetisti-
schen Gesetzgebung sehr weit gefaßt wird: so z. B. gehören dazu auch
die auf dem Weg zum Arbeitsort erlittenen Unfälle,

*) Die Einsetzung einer besonderen Kategorie für Invaliden, die vor
dem Jahre 1924 einen Unfall erlitten haben, ist dadurch bedingt, daß die
Feststellung des individuellen. Arbeitslohnes derjenigen Invaliden, die vor
der Revolution gearbeitet haben, unmöglich ist — wegen des Fehlens
diesbezüglicher Dokumente bei den Invaliden, sowie infolge . der
Schließung vieler Institutionen, in denen die Invaliden gearbeitet haben

Was aber die Invaliden anbelangt, die nach der Revolution, jedoch
bis 1924, einen Unfal erlitten haben, so ist auch die genaue Feststellung
ihres damaligen Arbeitslohnes aus verschiedenen Gründen ziemlich
schwierig (solche Gründe sind: die Labilität der Geldwährung, das eigen-
Kömliche- System der Lohnberechnung in der Zeit des Kriegskommunis-
        <pb n="23" />
        tigen, genügt es, die den Mietzins betr, Bestimmungen einer Betrachtung
zu unterziehen. Nach den sowjetistischen Gesetzen ist der Mietzins in
einer festbestimmten, von der Vermögenslage des Mieters ‚abhängigen
Höhe zu entrichten, so daß die nichtwerktätigen Mieter gewöhnlich von
10 Rubeln und mehr pro Quadratklafter zahlen, Die Invaliden &lt;aber
zahlen nur 10 Kopeken pro Klafter, so daß der Invalide für ein Zimmer
von drei Klafter Quadratfläche nur 30 Kopeken zu entrichten hat, was
dem Preis von 5 Pfund Schwarzbrot gleichkommt.)

Spezielle Versorgungsnormen bestehen für Personen, die sich auf
revolutionärem oder gewerkschaftlichem Gebiet, oder in Kunst, Wissen
schaft und Technik um die Republik verdient gemacht haben, Die Höhe
dieser Personalrenten kann bis zur Höhe des doppelten Gehalts der
verantwortlichen politischen Arbeiter bestimmt werden (dieses Gehalt
beträgt gegenwärtig 200 Rubel monatlich); aus dem allgemeinen Ver-
sicherungsfonds wird aur Normalrente bezahlt, der Rest flließt aus der
Kasse des Finanzko.nmissariats, Personalrenten werden nicht von dem
Versicherungsorgan festgesetzt, sondern von einer speziellen, zu diesem
Zweck organisierten, zentralen gemischten Kommission.“)

Es muß außerdem bemerkt werden, daß sämtliche. Rentenempfänger
der Versicherungsorgane Anspruch auf „ergänzende Versorgungsarten‘“
haben (bei Niederkunft, Mutterschaft und Todesfall) sowie auch aui
freie medizinische Hilfe.
e) Die Witwen- und Waisenversicherung, ; )
(Versorgung der Angehörigen verstorbener.
Versicherten,

Laut den sowjetistischen Gesetzen haben nicht nur die Versicherten
Anspruch auf Versorgung auf dem Wege der Sozialversicherung, sondern
auch die Angehörigen der Versicherten im Fall des Ablebens oder der
Verschollenheit ihres Ernährers,

Anrecht auf diese Versorgung haben‘ folgende Angehörige, sofern
sie über keine genügenden Mittel zum Lebensunterhalt verfügen,**)

1. Minderjährige Kinder, Brüder und Schwestern;

2. arbeitsunfähige Eltern und überlebende Ehemänner, bzw. Frauen;

3, diejenigen von den erwähnten Angehörigen, die zwar arbeits-

fähig sind, doch Kinder unter acht Jahren haben,

An dies@ Personen werden Renten ausbezahlt:

An Minderjährige bis zu ihrem 17, Lebensjahr, an Arbeitsunfähige
bis zu ihrem Tode, wenn ihre Arbeitsfähigkeit nicht vorher. wieder-
"7 *) Stirbt ein solcher Rentenempfänger, so wird diese Rente an seine
Angehörigen weitergezahlt,

**) Außer den Angehörigen von Personen, die an den Folgen eines
Arbeitsunfalles gestorben sind; diese Familien werden versorgt, auch
wenn sie genügend Lebensunterhalt haben.
        <pb n="24" />
        hergestellt ist, an Personen, die mit der Pflege von Kindern unter acht
Jahren beschäftigt sind, bis zum 9. Lebensjahr dieser Kinder: (wonach
ihnen die Rente entzogen wird),

Die Höhe der Rente ist von der Anzahl der zu versorgenden Fa-
milienmitglieder abhängig: Eine Familie mit mehr als zwei Arbeits-
unfähigen erhält 2% der Invalidenrente Gr. I, eine Familie mit zwei
Arbeitsunfähigen !/,, und mit einem‘ Arbeitsunfähigen 2% der Invaliden-
rente der Gr. I. Was die Familien von Personen anbelangt, die an den
Folgen eines mit dem Lohnarbeitsverhältnis zusammenhängenden Un-
falis gestorben sind, so erfolgt die Berechnung ihrer Rente ebenfalls
mit Rücksicht auf*den ortsüblichen Lohn des Wohnortes der Familie bzw.
auf den tatsächlichen Lohn des Verstorbenen, je nachdem, zu welcher Zeit
der Unfall stattgefunden hat: ob vor oder nach dem 1. Januar 1924.

Eine Familie mit einem Arbeitsunfähigen erhält Y% der: Unfallinva-
lidenrente Gr. I (Kat, I oder II), eine Familie mit zwei Arbeitsunfähigen
1/, der Rente, eine Familie mit drei Arbeitsunfähigen % der Rente, ;

Alle übrigen Vergünstigungen, in deren Genuß der Invalide gewesen
(in Bezug auf Mietzins, Steuern usw.), erstrecken sich auch auf die
Familien, die Hinterbliebenen-Rente beziehen; auch haben sie das Recht
auf ergänzende Unterstützungen bei Niederkunft oder Todesfall und auf
unentgeltliche medizinische Hilfe, gleich anderen Versicherungskassen-
mitgliedern.

f) Die Arbeitslosenversicherung, . Ä

Die Arbeitslosigkeit in der Sowjet-Union hat einen eigentümlichen
Charakter, der die Feststellung ihrer tatsächlichen Dimensionen bisher
unmöglich gemacht hat,

Dank den Vergünstigungen (in Bezug auf Mietzins, Bezahlung
der kommunalen Leistungen, Befreiung von den für nichtwerktätige
Elemente festgesetzten Steuern u, a,),, die an Personen gewährt werden,
welche als Arbeitsuchende in die Listen der Arbeitsbörsen eingetragen
und — gleich den Arbeitsinvaliden — aus der Versicherungskasse
Unterstützungen beziehen, sind die Arbeitsbörsen von Elementen über-
schwemmt worden, die sich sonst nie bis zur Kategorie der Arbeitslosen
„erniedrigt“ hätten, ?)

Dieser Umstand sowie auch die schwierige finanzielle Lage des
Landes hat die Organe ‚der Sozialversicherung zu einer recht vorsich-
tigen Einstellung in Fragen der Arbeitslosenversicherung gezwungen, da
eine andere Einstellung die gesamten Mittel ‚der ‘ Versicherungsorgane
hätte verschlingen können. .
:*) Dieser Umstand ist von dem im September 1924 in Moskau und
in Provinzstädten vorgenommenen Erhebungen über die soziale Zu-
sammensetzung der Arbeitslosen bestätigt worden; .es hat sich heraus-
gestellt, ‚daß viele reiche Geschäftsleute, Kaufleute, Hauseigentümer
usw. auf der Arbeitsbörse als Arbeitslose eingetragen waren.

——
        <pb n="25" />
        Diese Erwägungen haben. die leitenden Organe bewogen, den Kreis
der zum Empfang ‘der ‘ Arbeitslosenunterstützungen berechtigten: Per-
sonen im Vergleich zu anderen .Versicherungsarten bedeutend ein-
zuschränken,

Laut den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen sind nicht- alle
Personen, die erklären, arbeitslos zu sein, zum Empfang der Arbeits-
losenunterstützung berechtigt; sondern nur diejenigen, die gegen. Lohn
beschäftigt waren, infolge Arbeitslosigkeit *) aller Existenzmittel bar
sind und sich ‘zum vorgeschriebenen Termin an der Arbeitsbörse an
gemeldet haben. Die Dauer dieses vorhergegangenen Arbeitslohnver-
hältnisses muß bei ungelernten Arbeitskräften 1 Jahr, bei Angestellten
3 Jahre erreichen, für die übrigen Arbeitskategorien wird sie nicht
verlangt,

Die‘ Höhe der Arbeitslosenunterstützung schwankt zwischen. 10 bis
12 Rubel monatlich für gelernte‘ Arbeiter und Angestellte, Spezialisten
und 2% dieser Summe für die übrigen Arbeitslosengruppen.

Dabei genießen die Arbeitslosen dieselben Vergünstigungen, wie sie
Invaliden und Familien, die ihres Ernährers‘ beraubt sind, in Bezug. auf
das Recht des Empfangens ergänzender. Unterstützungen. bei Niederkunft
und Todesfall, sowie auch in Bezug auf unentgeltliche ärztliche. Hilfe
gewährt sind, **) ;

Die Arbeitslosenunterstützung wird in der Regel durch Sechs Monate
hindurch ausbezahlt, doch steht den für die Arbeitslosenversicherung
zuständigen Organen das Recht auf Verlängerung dieser Frist zu.

Arbeitslose Schwangere und Wöchnerinnen haben
Anspruch auf Rentenempfang sechs Wochen vor und
sechs Wochen nach der "Entbindung, dabei wird die
Rente nach dem Höchstsatz berechnet, ohne Rück.-
sicht auf Qualifikation und voraufgegangene Dauer
des Arbeitslohnverhältnisses der betreffenden Per-
son. Diese 12 Wochen werden bei der Berechnung der
Endfrist für den Empfang der Arbeitslosenunter-
stützung nicht in Betracht gezogen. .

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit empfängt der Arbeitslose
seine übliche Unterstützung, doch wird die Krankheitsdauer bei der
Bestimmung der Endfrist des Unterstützungsempfangs ebenfalls nicht
in Berechnung gezogen.
*) Was die übrigen Vergünstigungsarten anbelangt, (betreffend
Steuer, Mietzins, kommunale Abgaben u. a.), so wird nach dem neuen
in Ausarbeitung befindlichen Gesetz ihre Gewährung nicht mit dem
Empfang der Arbeitslosenunterstüzung verbunden sein. Doch werden
diese Vergünstigungen einzelnen Arbeitslosen durch die betr, Organe
gewährt werden können, bei Vorbringung von speziellen Beweisen
von Mittellosigkeit, ;

*) Ohne Rücksicht auf ihre Ursache...
        <pb n="26" />
        Dies ist; in Hauptzügen. die Lage’ des Sozialversicherungswesens
in der . Sowjet-Union,. Eine genaue. Wertung ‘der Sozialversicherung
Sowjetrußlands ist noch nicht möglich, da sie erst seit kurzer, Zeit be-
steht *) und auch, weil sie sich in der Periode ständigen Umbaus, stän-
diger Umänderung und Anpassung. an die neuen Formen des Wirtschafts-
tebens und.des Lebens der. Arbeiter des Landes, befindet, .

Doch der Grundinhalt der. Sozialversicherung, ihre allgemeinen
Formen ‚und ihr Organisationsplan treten bereits in deutlichen und be-
stimmten Umrissen aus dem .‚Gewirr des sie 'nöch ; umgebenden  Bau-
gerüstes hervor,

Und beim Anblick dieses‘ Planes muß jeder unvoreingenommene
Betrachter (wenn er nur nicht an dem in bürgerlichen Kreisen so ver-
breiteten Bolschewiken-Schreck hoffnungslos krankt) erkennen, daß dieser
Plan, trotz der Anfechtbarkeit einiger Details, viele originelle und kühne
Prinzipien enthält und ‚daß das Fundament des Baues jedenfalls auf
festem Grunde ‚ruht: auf der Selbstbetätigung der Versicherten, auf
der engen Verbindung zwischen Versicherungsorganen und Gewerk-
schaften, auf.der gleichzeitigen vollen Unabhängigkeit: von Arbeitgebern,
auf der nüchternen Beurteilung. der finanziellen Mittel des Landes bei
gleichzeitig festem Streben nach der möglichsten Aufrechterhaltung des
Lebensniveaus des Arbeiters im Fall der Erwerbslosigkeit. ,
we al ECO

Sind auch die Versorgungssätze bei einigen‘ Versicherungsarten (all-
gemeine Individualität, Waisen-, Witwen- und Arbeitslosenversicherung)
infolge der schwierigen, wirtschaftlichen Lage des Landes heute noch
verhältnismäßig niedrig bemessen, so stellt jedenfalls der‘ kommende
Tag deren Erhöhung unbedingt in Aussicht,

Dafür bürgt uns die begonnene und von Tag zu Tag stetig stei
gende allgemeine Besserung der wirtschaftlichen‘ und finanziellen Lage
der Union und die allgemeine Hebung der Produktionskräfte des von
mehrjährigen imperialistischen und Bürgerkriegen erschöpften und ver
wüsteten Landes. N, Bychowsky,

"7" In Wirklichkeit haben die Organe der Sozialversicherung erst
Ende 1922 in ihrem vollen Umfang zu arbeiten begonnen,
        <pb n="27" />
        <pb n="28" />
        Saladruck Zieger &amp; Steinkopf
Berlin SO 16, Cöpenicker Straße 114
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a Zentralrat der Gewerkschaften gesteliten Leiter an der Spitze: U
rd, laut derselben Verordnung „zur Herstellung einer stetgn
ı Fühlung mit den Arbeiterorganisationen auf dem Wege gegerk.
nformierung und gemeinsamer Erörterung der grundlegenden
jonsfragen medizinischer Hilfeleistung für die Versicherten‘

obengenannten Unteramt angegliederte regelmäßig tagende
‚Versicherungsberatung‘‘ geschaffen, bestehend aus Vertretern
talrats und der einzelnen Zentralkomitees der Gewerkschaften.
“tetern der Zentralabteilung für Arbeiterschutz und des Zentral.

r Sozialversicherung und einem Vertreter der Wirtschaftsorgane,
Obersten Wirtschaftsrat delegiert wird.

demselben Schema sind auch die „Abteilungen für die medi-
Hilfeleistung für die Versicherten“ in den örtlichen Organen
indheitsamtes organisiert, denen ebenfalls ähnliche „Arbeiter
Ungskonferenzen'‘ angegliedert sind; die Leiter dieser Abtei-
‚erden von den örtlichen Gewerkschaftszentralen gewählt und
*n letzteren für ihre Arbeit verantwortlich.

SS zentrale Unteramt und diese örtlichen Abteilungen leisten
ar die gesamte Arbeit der Gewährung medizinischer Hilfe
ersicherten und deren Angehörigen: sie organisieren und unter-
eilanstaken, finanzieren sie, stellen das erforderliche Rersonal

:
t
}

Arbeit auf allen übrigen Gebieten der Sozialversicherung‘ wird,"
gt, von den unmittelbar dem Arbeitskommissariat unterstellten: „1.
ungsorganen geleistet. er ;
allgemeine Leitung des Versicherungswesens in der Union ob-
Zentralverwaltung für Versicherungswesen und in jeder ein-
‚epublik den entsprechenden Hauptverwaltungen dieser Repu
Leiter dieser Verwaltungen werden durch die entsprechenden
‘haftszentralen gewählt. Die Leitung der Tätigkeit der un-
rsicherungsorgäne, der Versicherungskassen sowie die Kontrolle
sicht im Gouvernements- bzw. Kreismaßstabe oblag bis zur
Bit den Gouvernementsverwaltungen für Sozialversicherung, deren
Senfalls von den Örtlichen gewerkschaftlichen Vereinigungen
vürden und denen von Gesetzes wegen auch die Durchführung
Ooperativer Funktionen oblag (Festsetzung von Renten für
und für Familien, die ihren Ernährer verloren haben). Doch
egenwärtig diese Verwaltungen aufgehoben und deren operative
°n den neu organisierten Gouvernements- bzw. Gebietsver:
angskassen übertragen; die staatlichen Aufsiehtsfunktionen der
ıgen (Aufsicht über gesetzmäßige Tätigkeit der Versicherungs-
Registrierung der Statuten usw.) gehen auf die örtlichen Ar

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