übernehmende Bankengruppe nicht an Einzelpersonen, sondern an eine unbekannte Vielheit von Personen wendet. Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt sind, fallen hiernach nicht unter den Anleihebegriff; sie sind aber, um sie bei der Ablösung den Anleihen gleichzustellen, durch 8 30 Abs, 3 des Anleiheablösungs- gesetzes vom 16. Juli 1925 ausdrücklich zu Anleihen im Sinne des 8 30 Abs. 1 dieses Gesetzes erklärt worden (vgl. hierzu Urteil des Reichsgerichts vom 23. März 1927 in Entsch. Bd. 116 S. 166 ff.). Der Ausdruck öffentliche Anleihe wird neuerdings auf die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Reich, Länder, Ge- meinden, Gemeindeverbände) aufgenommenen Anleihen beschränkt. Nach der heute wohl herrschenden Lehre ist das durch die Aufnahme von Anleihen begründete Ver- hältnis zwischen dem Staat und seinen Gläubigern privatrechtlicher Natur. Der Staat handelt hier nicht als Hoheitsperson. Vielmehr stehen die Anleihegläubiger und der Staat als Privatrechts- subjekt (Fiskus) sich als gleichberechtigte Vertrags- parteien gegenüber, Dementsprechend hat selbstver- ständlich der Gläubiger das Recht, den Staat aus An- leiheforderungen wie aus jeder anderen Forderung zu verklagen. Dies ist von der Rechtsprechung in Deutschland niemals in Zweifel gezogen und es sind dementsprechend auch Klagen gegen das Reich auf Zahlung von Anleihezinsen und dergleichen formell zugelassen worden (vergleiche z. B. Urteil des Reichs- gerichts vom 27, Januar 1927 in der Juristischen Wochenschrift 1927 Seite 18483). Die Stellung des Gläubigers ist nur insofern ungünstiger als gegen- über sonstigen Schuldnern, als der Staat gleichzeitig Gesetzgeber ist. Indessen ist weder im Reiche noch