nanzen den Zinsfuß der Anleihe für einen Zeitraurtt von 7 Jahren von 5 auf 6% erhöht. Das gleichzeitige Angebot einer Zurückzahlung in bar war in diesem Falle, wo dem Anleihegläubiger lediglich ein Vorteil gewährt wurde, nicht nötig. Als Konsolidation oder Konsolidie- rung wird die Vereinigung mehrerer Anleihen mit verschiedenen Bedingungen zu einer einheitlichen Ge- samtanleihe bezeichnet. Ein Hauptbeispiel bildet hier- für das Gesetz, betreffend die Konsolidation Preußi- scher Staatsanleihen, vom 19. Dezember 1869 (GS. S 1197), durch das im Interesse einer Vereinheit- lichung der Staatsschuld und damit einer Erleichte- rung der Verwaltung für 17 teils 4Mprozentige, teils 4prozentige preußische Staatsanleihen die Umwand- lung in eiue einheitliche konsolidierte 4%prozentige Staatsanleihe angebahnt wurde, deren Sehuldver- schreibungen man als „Konsols“ bezeichnete, ; Was schließlich die Lombardierung von Reichsanleihen anbetrifft, so ist nach 8 21 Ziffer 3 letzter Absatz des Bankgesetzes vom 30. August 1924 die Beleihung langfristiger Schuldverschreibungen des Reichs durch die Reichsbank unter der Bedingung gestattet, daß für die Darlehen neben der Pfand- sicherheit zwei Verpflichtete haften, von denen einer eine Bankfirma sein muß, die in Deutschland Ge- schäfte betreibt. Nach einer am 26, Januar 1928 vom Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Re- gelung ist unter Führung der Reichsanleihe-Aktien- gesellschaft eine Gemeinschaft von Banken gebildet worden, deren Mitglieder sich bereit erklärt haben, die hach dem Bankgesetz erforderliche zusätzliche Bürgschaft provisionsfrei für den Darlehnsnehmer zu übernehmen. Außerdem werden die Darlehnsnehmer, XVI