werden. Je mehr wir in Verhältnissen leben, die viel- leicht immer wieder Erschütterungen ausgesetzt sind, je mehr unsere ganze europäische Welt — nicht nur Deutschland — vielleicht noch vor Bewegungen steht, deren Ausmaß niemand abmessen kann, um so wich- tiger ist es, wenn-in diesem Hin und Her politischen Werdens die höchsten Gedanken, die ein Staatswesen um seiner eigenen Kraft willen herausstellen kann, sicher. und verfestigt bleiben. Es scheint mir, daß die größten Leistungen unserer abendländischen Staats- gedanken sich gerade in denjenigen Behörden aus- drücken, die in Unabhängigkeit von den jeweiligen politischen Beamten dafür sorgen, daß der Staat seine Aufgaben in einer unanfechtbaren Weise erfüllt, so daß dus Vertrauen der Menschheit zu diesein Staate gerade auf dieser Brücke besunders stark bleibt, Daß das für die finanziellen Aufgaben des Staates gilt, ist gerade Sache der Reichsschuldenverwaltung.“ Nach der neuen Reichsschuldenordnung vom 13. Fe- bruar 1924 ist die organisatorische Stellung der Reichs- schuldenverwaltung dieselbe wie früher geblieben. Der Reichsschuldenverwaltung sind gemäß 8 23 gewisse wichtige Geschäfte (insbesondere An- und Ausfertigung sowie Ausreichung und Wiedereinziehung der Schuld- urkunden; Verzinsung und Tilgung der Schulden; Führung des Sehuldbuchs) derart übertragen, daß sie dafür „selbständig und unbedingt verantwortlich“ ist. Sie ist nach $ 24 „eine von der allgemeinen Finanzver- waltung abgesunderte, selbständige Reichsbehörde“, lie nur insoweit der oberen Leitung des Reichsministers der Finanzen unterliegt, „als dies mit der ihr nach 8 28 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist“. Ihr Präsident ist nach $ 28 Abs. 2 in disziplinarer Hinsicht „oherste“ Reichsbehörde, Die Mitglieder des Kolle- giums und die Hilfsarbeiter haben nach 8 830 vor dem X