Art in der Finanzgeschichte Deutschlands, ja, man zann ohne Übertreibung sagen, Europas und der ganzen Welt, einzig da. Der Gesamtbetrag der Anleihen, auf lie sich das Gesetz bezieht, beträgt — abgesehen von den Anleihen aus der Inflationszeit nach dem Kriege — rund 84 Milliarden Mark. Davon entfallen auf das Reich rund 74 Milliarden, auf die Länder rund 1% Milliarden und auf die Gemeinden rund 9 Milliarden, wogegen die Aufwertung der Hypotheken insgesamt nur rund 40 Milliarden umfaßt hat. Ausgeschlossen von dem Umtausch und für wertlos erklärt waren nach 8 3 des Anleiheablösungsgesetzes verschiedene Reichsschuldurkunden. Zunächst die Zwangsanleihe, die auf Grund des Gesetzes vom 20. Juli 1922 (RGBI. I S. 601) ausgegeben worden war. Schon Laband hat einmal ganz allgemein von Zwangsanleihen, die man vielfach als ein „Zwischen- ding zwischen Anleihe und Steuer“ angesehen hat, gesagt, sie würden nur „im Scherze oder sarkastisch“ als Anleihe bezeichnet. Nun ist die Zwangsanleihe auch vom Gesetzgeber ihres Anleihecharakters ent- kleidet und zur reinen Steuer herabgedrückt worden. Nicht umtauschfähig waren ferner die unverzins- lichen Schatzanweisungen des Deut- sachen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind. Solche unverzinslichen Schatzanweisungen waren in der Infla- tionszeit das wichtigste Kreditinstrument des Reichs, da sie von der Reichsbank wie Wechsel diskontiert und zur Notendeckung verwendet wurden. Der größte Teil von ihnen war von der Reichsbank, ein verhältuis- mäßig geringer Betrag vom Publikum erworben worden. Wie Neufeld (Anleiheablösungsgesetz, S. 64) mitteilt, war bei der Vorlage des Entwurfs zum Anleiheablösungsgesetz nur noch ein Betrag im Werte XXIII