von annähernd 9 Goldmark im Verkehr. Endlich war zin Anspruch ‚auf Ablösung ausgeschlossen für ‘die Reichskassenscheine und die Darlehns- kassenscheine, da diese Schuldurkunden als Pa- piergeld anzusehen und dementsprechend wie die Reichsbanknoten zu behandeln waren. Die im ersten Entwurfe des Anleiheablösungsgesetzes ($ 7 Abs. 2) vorgesehene Bestimmung, daß die Reichs- und Dar- lehnskassenscheine sowie die Zwangsanleihe und die nicht im Entschädigungsverfahren ausgegebenen un- verzinslichen Reichsschatzanweisungen ihrem Mark- nennbetrag entsprechend — also wie die alten Reichs- banknoten mit 1 Reichsmark für 1 Billion Mark Nenn- beitrag — einzulösen seien, ist bei der Beratung des Entwurfs im Reichstagsausschuß gestrichen worden, weil es ausgeschlossen war, daß sich in einer Hand Wertpapiere dieser Arten über einen eine Einlösung überhaupt ermöglichenden Gesamtnennbetrag zusam- menfinden konnten. Die Eigentümlichkeit des Anleiheablösungsgesetzes besteht in der unterschiedlichen Behandlung von Alt- and Neubesitz. Diese Scheidung ist im wesent- lichen wohl gefühlsmäßig auf einen „heiligen Zorn gegen die Spekulanten“ zurückzuführen. Nach der Be- gründung zum Gesetzentwurfe war es „ein Haupt- zweck“ der Anleiheablösung, „den Anleihegläubigern, die durch das Festhalten an ihrem Anleihebesitz. im Zusammenhange mit der Geldentwertung Vermögens- verluste erlitten haben, einen Ausgleich für diesen Schaden zu geben“. Dazu kam eine weitere Erwägung. „Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine Anleihen aufwenden kann“, so heißt es in der Begrün- dung, „sind gering. Wollte man sie auf den ganzen Kreis der Anleihegläubiger verteilen, so erhielte der XXIV