keit des Anleiheablösungsgesetzes anerkannt. Nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 27, Januar 1927 (Juristische Wochenschrift 1927 5S. 1843) gelten die Bestimmungen des Anleiheablösungsgesetzes auch gegenüber Ausländern. Nach der vorerwähnten Denkschrift des Reichs- ministers der Finanzen wird die fortdauernde Belastung des Reichs durch die Anleiheablösung bis auf weiteres a) für Tilgung der Anleiheablösungs- schuld . . . 240 Mill. RM. 72 »” » 10 a 9 b) für Vorzugsrenten etwa c) für Wohlfahrtsrenten insgesamt etwa.322 Mill. RM. Jährlich ausmachen. IV. Reichsschuldbuch. Die Einführung des Schuld- buchs für das Deutsche Reich geschah nach dem Vorbilde des preußischen Staatsschuldbuchgesetzes vom 20. Juli 1883 durch das Reichsschuldbuchge- setz vom 31. Mai 1891, das am 1. April 1892 in Kraft getreten ist und seitdem mannigfaltige mehr oder minder wichtige Abänderungen und Ergänzungen — insbesondere durch die Reichsgesetze vom 28, Juni 1904 (RGBI. S. 251) und vom 6. Mai 1910 (RGBI. S. 665) — erfahren hat. Nicht ganz mit Unrecht hat man das Schuldbuch mit dem Grundbuche verglichen. Dieser Vergleich trifft insofern zu, als der äußere Aufbau des Schuld- buchs sich an das Grundbuch und die dortigen Hypo- thekeneintragungen anlehnt, Schuldbuch wie Grund- buch staatliche Register von weittragender Bedeutung sind und der Grundbuchrichter auf ähnlicher formaler Grundlage sowie nach ähnlichen Grundsätzen zu ver- XXXI