Bei einer Vermögensverwaltung durch andere Personen, insbesondere also bei dem der toten Hand gehörigen Vermögen (Stiftungen usw.), kommen im übrigen zu den von außen den Inhaberpapieren dro- henden Gefahren (Brand, Diebstahl usw.) noch die- jenigen hinzu, die aus einer Unredlichkeit des Ver- Walters entstehen können. Gegen alle diese Fährlichkeiten ist bei einer Buch- schuld der Gläubiger vollständig geschützt, weil hier ein Wertpapier, das verbrennen, gestohlen oder {n Verlust geraten könnte, ja gar nicht vorhanden und der Verlust der über die eingetragene Forderung er- teilten Benachrichtigung ohne rechtliche Bedeutung ist. Auch gewährt die Eintragung im Sehuldbuche juristischen Personen und sonstigen Verwaltungen des Vermögens der toten Hand unbedingten Schutz gegen Veruntreuungen der Kassenbeamten, da nur ihr ge- setzlicher Vertreter, der sich als solcher legitimieren muß, über das Konto verfügen kann. Neben den Vorteil der Sicherheit gegen Verlust jeglicher Art tritt — man kann wohl sagen, gleich wichtig für den Anleihegläubiger — der weitere Vor- teilder kostenlosen Abnahme jeglicher Verwaltungsarbeit, Der Schuldbuchgläubiger braucht zunächst keine Wertpapiere zu verwahren. Ferner fallen für ihn, falls es sich um eine verzins- liche Buchschuld handelt,. das Abschneiden und das Einlösen der Zinsscheine und die Einreichung der Er- neuerungsscheine bei Ablauf der Zinsscheinbogen (fort. Die Zinsen werden ihm bei einer Buchschuld ins Haus geschickt oder dorthin, wo er sie haben will, z. B. an eine Bank oder Sparkasse; eine Erneuerung von Zins- Scheinbogen kommt überhaupt nicht in Frage. Weiter- hin ist bei einer auslosbaren Anleihe der Schuldbuch- # XXXV