Reichsschuldbuch eingetragen ist oder gleichzeitig ein- getragen wird. Das neue Reichsschuldbuch der Anleiheablösungs- schuld ist in der Hauptsache nicht durch freiwillige Inanspruchnahme, sondern dadurch entstanden, daß die bis zum Beginne des Umtauschverfahrens im Oktober 1925 noch vorhandenen Papiermarkkonten — 702 679 Reichssehuldbuchkonten von 500 M. und darüber und 58494 vormals preußische Staatsschuldbuch- konten — von Amts wegen in Anleihe- ablösungsschuldbuchkonten umgewandelt und ferner etwa 13500 Konten der ehemaligen Schuldbücher von Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen und Oldenburg ebenfalls unter Umwandlung in Anleihe- ablösungsschuld auf das neue Reichsschuldbuch über- tragen worden sind. Die große Neuerung, die in der Regelung durch das Anleiheablösungsgesetz lag, war die, daß hiermit zum ersten Mal auslosbare Anleihen zur Eintragung in das Reichsschuldbuch zugelassen wurden, Noch die Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 hatte in ihrem 8 21 bestimmt, daß nur „Schuldverschreibun- gen, die auf den Inhaber lauten und keiner vertrag- lichen Tilgungspflicht unterliegen“, in Buchschulden des Reichs umgewandelt werden können, wozu im übrigen bemerkt sei, daß bei der Ablösungsanleihe zwar keine vertragliche, wohl aber eine gesetzliche Tilgungspflicht besteht. In der Tat war bisher die Ansicht vorherrschend, daß lediglich nicht verlosbare Anleihen für das Schuldbuch in Betracht kämen, da einerseits die Verwaltung hierdurch sehr vereinfacht werde, weil man bei Wiederausreichung von Inhaber- papieren nicht die gleiche Serie und Nummer zurück- zugeben brauche, andererseits amortisable Anleihen XWXIX