mit dem Zwecke des Schuldbuchs, Gelegenheit zu dauernder Kapitalanlage zu geben, nicht vereinbar seien. Jedenfalls hat aber die Eintragung von verlosbaren Papieren in das Schuldbuch für den Gläubiger den großen Vorteil, daß er sich um die Verlosungen überhaupt nicht zu kümmern braucht. So bestimmt für die Auslosungsrechte auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes der $ 56 der Ersten Durchführungsverordnung vom 8. September 1925 ausdrücklich, daß von der Ziehung des eingetragenen Auslosungsrechts der Gläubiger von Amts wegen benachrichtigt werden soll, daß ferner, falls nicht eingetragene Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen entgegenstehen, die Auszahlung des ausgelosten Betrages zum Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den bezeichneten Empfänger von Amts wegen erfolgt und daß gleichzeitig das Auslosungsrecht und die gemäß 8 18 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes zu übertragende Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichsschuldbuche gelöscht werden. Nach dem nunmehr so gut wie vollendeten Umtausche der Papiermarkanleihen auf Grund des Anleiheablösungsgesetzes waren unter Berücksichtigung des Abganges zahlreicher Konten durch die Barabfindung des 8 47 des Anleiheablösungsgesetzes Sowie durch die inzwischen vorgenommenen Auslosungen in dem neuen Reichsschuldbuch der Anleiheablösungsschuld nach dem Stande vom 30. September 1928 eingetragen: 712625 Kontogläubiger mit 245 598 825 RM. Anleiheablösungsschuld und 236 986 475 RM. Auslosungsrechten. Da die Auslosungsrechte bei der Ziehung durch Barzahlung des Fünffachen ihres Nennbetrages zuzüglich