jährlich 4% v. H. Zinsen ab 1. Januar 1926 eingelöst werden, verwaltet mithin die Reichsschuldenverwaltung allein im Schuldbuche der Anleiheablösungsschuld jetzt schon wieder die recht stattliche Summe von mehr als einer Milliarde Reichsmark. Das Reichsschuldbuch ist daher immer noch das größte aller Kreditorenkonten Deutschlands. Ein weiteres neues Schuldbuch ist auf Grund des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 30. März 1928 entstanden. Hier hat sich die Schuldbucheinrich- tung, wie Professor Dr. Apt in seinem Aufsatz „Das Reichsschuldbuch“ (Berliner Börsenzeitung Nr. 561 vom Li. Dezember 1927) ausgeführt hat, gerade in der -heuti- gen Zeit „als ein wichtiges Instrument“ erwiesen. Die Begründung zu diesem Gesetz (S. 11) hebt hervor, vom Entschädigungsstandpunkte wäre es am meisten zu be- grüßen gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die festgesetzten Entschädigungen sofort bar auszu- zahlen. Dieser Plan habe aber daran scheitern müssen, daß die vom Reiche zur Deckung der Entschädigungs- ansprüche heranzuziehenden Vermögensgegenstände (insbesondere die Vorzugsaktien der Reichsbahngesell- schaft, die das Reich auf Grund des Sachverständigen- plans in Händen hat, sowie gewisse Forderungen des Reichs gegen die Reichsbahngesellschaft) nicht auf ein- mal verwertbar seien und die Beschaffung des ins- gesamt notwendigen Barbetrages im Wege einer Reichs- anleihe aus allgemeinen anleihepolitischen Gesichts- punkten nicht vertretbar sei. Gegen die Ausgabe von Schuldverschreibungen hätten gleichfalls vom Stand- punkte der Anleihepolitik und des Anleihemarktes die schwersten Bedenken bestanden. Deshalb ist in dem Gesetze bestimmt worden, daß die Geschädigten mit einem Schadensgrundbetrage von mehr als 20000 M. XLI