vom Reichsentschädigungsamt eine Bescheinigung über die Schlußentschädigung erhalten und die geschuldeten Beträge ‘dann zur Sicherung der Geschädigten auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamtes in das Reichsschuldbuch eingetragen und bis zu ihrer Tilgung mit 6 v. H. jährlich verzinst werden. Um zu verhindern, daß der Anleihemarkt durch Umwandlung der Reichsschuldbucheintragungen in Schuldverschrei- bungen mit Entschädigungspapieren überschwemmt wird, findet eine Löschung der Forderungen gegen Aus- reichung von Schuldverschreibungen nicht statt {8 10). Vielmehr erfolgt die Tilgung der Schuldbuchforderun- gen bis spätestens 31. März 1948 nach einem vom Reichsfinanzminister aufgestellten Plan (vgl. Artikel 16 der Verordnung zur Durchführung des Kriegsschäden- schlußgesetzes vom 7. Juni 1928). Außerdem wird nach dem Gesetz (8 10 Abs. 3) der an wiederaufbauende Ge- schädigte mit einem Grundbetrag über 200000 M. zu gewährende Zuschlag (8 5) als gesonderte Schuldbuch- forderung, die vorläufig nicht getilgt und auch nicht verzinst wird, in das Reichsschuldbuch eingetragen; Tilgung und Verzinsung beginnen hier erst vom 1. April 1943 an. Die Schuldbuchforderung auf Grund des Kriegs- schädenschlußgesetzes ist ein ganz neuer Typ: sie ist zu einem bestimmten Termin in bar auszahlbar und nicht umwandelbar in eine Schuldurkunde, Verkauf und Beleihung sind dagegen zulässig. Bei einer Ab- tretung (Verkauf) muß eine Umschreibung auf den Namen des neuen Erwerbers im Schuldbuch, bei einer Verpfändung (Beleihung) die Eintragung eines ent- sprechenden Vermerks im Schuldbuch erfolgen. Die Möglichkeit zu solcher Verwertung der Entschädi- gungsschuldbuchforderungen ist vorhanden, da fast XYLII