schon bei der Beratung im Reichstag ein Abgeordneter zutreffend gesagt hat, sie sei „der erträglichste Teil des ganzen Gesetzes“ Die große, noch immer wachsende Bedeutung der Vorzugsrente ergibt sich schon daraus, daß in den Reichshaushalten für 1926 und 1927 nicht weniger als je 64 Millionen Reichsmark und im Reichshaushalte für 1928 bereits 75 Millionen Reichsmark für die Ge- währung der eine laufende Verzinsung der Aus- losungsrechte darstellenden Vorzugsrente eingesetzt worden sind und zur Zeit rund 600000 Personen eine solche Rente beziehen. Die genauen Zahlen nach dem Stande am 30. September 1928 sind folgende: Jährlicher Renten- Renten- :mpfänger beat Baden, . 24621 2848 390,— Bayern 84427 8710 437,50 Saargebiet 3142 275 600,— Preußen und die übrigen Staaten 482713 59449 840,— insgesamt. . . 594903 71977 267.E0 Nach 8 18 des Anleiheablösungsgesetzes hat man zu unterscheiden zwischen der ordentliehen Vor- zugsremrmte, die in vollem Maße den Charakter eines Rechtsanspruchs trägt, also in keiner Form ein Almosen ist, und der außerordentlichen Vorzugs- vente, die im Gnadenwege zugebilligt werden kann, wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung ainer ordentlichen Vorzugsrente nicht gegeben sind. Die ordentliche Vorzugsrente wird nach 8 18 Ab- satz 1 des Anleiheablösungsgesetzes auf Antrag gewährt einem bedürftigen (Einkommen im letzten Kalender- XLIV